Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 944/2013

Urteil vom 19. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,

Konkursamt A.________,
Grundbuchamt A.________,
Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 25. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.
Gegen die X.________ GmbH laufen zahlreiche Betreibungen. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts A.________ über eine Forderung von Fr. 10'321.49 nebst Zins und Kosten liess die Y.________ AG am 12. Juli 2013 unter Vorlegung des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung beim Bezirksgericht Arlesheim das Konkursbegehren stellen. Anlässlich der Konkursverhandlung vom 27. August 2013 ersuchte die X.________ GmbH um Nachlassstundung. Das Bezirksgericht sah indessen von der Aussetzung des Konkursdekrets ab und eröffnete über die X.________ GmbH gleichentags um 10.30 Uhr den Konkurs.

B.
Am 16. September 2013 legte die X.________ GmbH gegen die Konkurseröffnung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde ein. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 ersuchte sie darum, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Kantonsgericht hiess das Gesuch gut. Es verband damit aber die Auflage, dass die X.________ GmbH ihren Betrieb vorläufig nur unter Aufsicht des Konkursamts A.________ weiterführen durfte. Wegen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde der Eintrag betreffend Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft wieder gelöscht. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab und eröffnete den Konkurs über die X.________ GmbH erneut.

C.
Mit einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe vom 13. Dezember 2013 wendet sich die X.________ GmbH in Liquidation (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt das Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den "ordentlichen Konkurs ... unter Fristansetzung" bis Ende Juni 2014 aufzuheben. Überdies beantragt sie, "gleichzeitig mit diesem Rekurs den Konkurs auszusetzen". Das präsidierende Mitglied nahm den letzteren Antrag als Gesuch um aufschiebende Wirkung entgegen und hiess dieses mit Verfügung vom 6. Februar 2013 in dem Sinne gut, dass der Konkurs eröffnet bleibt, Vollstreckungsmassnahmen bis zum Entscheid des Bundesgerichts jedoch zu unterbleiben haben. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten zukommen lassen, in der Sache aber keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die rechtzeitig eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz betreffend die Konkurseröffnung (Art. 174
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG), der unabhängig vom Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, 74 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
lit. d, 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 90 BGG).

2.
Gemäss Art. 174 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziffer 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziffer 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziffer 3). Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge hat die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben vom 16. September 2013 belegt, der Gläubigerin mit Valuta vom gleichen Tag den Betrag von Fr. 11'256.46 überwiesen zu haben. Das Kantonsgericht folgert daraus, die Beschwerdeführerin habe damit den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG) ausreichend nachgewiesen.

Mit Bezug auf die zusätzlich glaubhaft zu machende Zahlungsfähigkeit führt das Kantonsgericht aus, die Beschwerdeführerin begnüge sich mit einer knappen Begründung und beschränke sich darauf, eine grössere Anzahl Urkunden einzureichen. Nebst den Belegen über die Tilgung der Forderung und einem Auszug aus dem Betreibungsregister lege sie unter anderem diverse Nachweise zu bezahlten Forderungen sowie Bankkontoauszüge vor und präsentiere eine Debitorenliste per 16. September 2013 mit "offenen Posten" und angefangenen Arbeiten, eine Aufstellung der bis Ende 2013 und 2014 verrechenbaren Leistungen aufgrund des aktuellen Auftragsbestands sowie eine Kreditorenliste per 16. September 2013, wonach sich die Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin auf Fr. 420'000.-- belaufen. Weiter finde sich ein Zwischenabschluss mittels Erfolgsrechnung per 16. September 2013 und eine Übersicht über den Auftragsbestand. Das Kantonsgericht stellt fest, der Betreibungsregisterauszug vom 13. September 2013 weise im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 13. September 2013 insgesamt 39 Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr. 314'877.80 aus, wovon lediglich zwei Positionen als bezahlt vermerkt seien. Verlustscheine seien keine verzeichnet; sechs Betreibungen
würden aus dem Jahr 2011 datieren, wovon zwei "regliert" worden seien. Für einige jüngere Betreibungsvorgänge lägen Nachweise über eine vollständige bzw. teilweise Tilgung vor. Es verbleibe aber eine grössere Anzahl von Einträgen, für die weder ein Zahlungsnachweis noch eine Vereinbarung mit den jeweiligen Gläubigern über einen (teilweisen) Erlass bzw. eine Stundung vorliege. In diversen Betreibungen sei bereits der Konkurs angedroht worden. Allein die "immense Anzahl von mehr als zehn Konkursandrohungen", zu denen sich die Beschwerdeführerin nur unzureichend vernehmen lasse, verbiete es, von lediglich vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten auszugehen. Mithin kommt das Kantonsgericht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Allein darum dreht sich der Streit vor Bundesgericht.

3.

3.1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 720, 130 III 321 E. 3.3 S. 325). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. An diese Glaubhaftmachung dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteil 5A 786/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 4). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Namentlich muss der Schuldner nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (Urteil 5A 297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Zu berücksichtigen sind nur
sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel. Grundsätzlich zahlungsunfähig ist ein Schuldner, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkursandrohungen anhäuft, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und auch kleinere Beiträge nicht bezahlt. Demgegenüber lassen bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil 5A 642/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.2. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewandt hat. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit vorgelegt werden, betrifft hingegen die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung (Urteil 5A 786/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 4 mit Hinweisen). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen (Urteil 5A 374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der erwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Es genügt daher nicht, einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu behaupten.

4.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, es stütze sich bei der Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit in einseitiger Weise auf den Betreibungsregisterauszug; dieser sei aber "Vergangenheitsbewältigung" und gebe bloss Auskunft darüber, dass eine "grosse Schuld" bestehe. Damit lasse die Vorinstanz den aktuellen Geschäftsverlauf und die zu erwartenden Ergebnisse ausser Acht, die "unumstritten" ihre Zahlungs- und Überlebensfähigkeit bestätigen und sichern würden und damit "einen grösseren Einfluss" hätten. Die Beschwerdeführerin beanstandet also die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Ihre Vorbringen taugen jedoch nicht dazu, diese im beschriebenen Sinn als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich auszuweisen. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.

4.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die weiteren, dem Kantonsgericht vorgelegten Urkunden - die Erläuterungen zu den Debitorenforderungen, die Debitorenliste sowie die Dokumente betreffend den Auftragsbestand und die Aussichten auf kommende Projekte - "überhaupt nicht bewertet" worden seien. Der Vorwurf trifft nicht zu. Das Kantonsgericht berücksichtigt nicht nur die Kreditorenliste, der zufolge Verbindlichkeiten gegenüber verschiedensten Gläubigern in der Höhe von über Fr. 420'000.-- aufgelaufen seien. Es äussert sich auch zur Debitorenliste und stellt fest, diese belege einige "offene Posten" und "angefangene Arbeiten", enthalte jedoch nahezu keine erklärenden Bemerkungen zur Werthaltigkeit der einzelnen Positionen. Dem hat die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

Namentlich lässt sich die Beurteilung der Vorinstanz nicht damit als offensichtlich unrichtig ausweisen, dass die offene Gesamtsumme nur geltend gemacht und erwartet werden könne, wenn der Konkurs abgewendet wird. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zwar eine Aufstellung mit dem Titel "Erläuterungen Debitorenforderungen" vor, mit der sie die Begründung ihrer Zahlungsfähigkeit "aktualisieren" will. Diese Unterlagen, die offensichtlich erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellt wurden, sind neu und deshalb im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Allein die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht sei, ist kein im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG hinreichender Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 227). Insbesondere kann die Beschwerdeführerin mit neuen Tatsachen, die sie schon der Vorinstanz hätte vorbringen können und müssen, auch nicht den Nachweis erbringen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich ist. Von vornherein unbeachtlich sind schliesslich Debitorenzahlungen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid bei der
Beschwerdeführerin eingegangen sind. Solche echten Noven sind vor Bundesgericht nicht zulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Nach alledem kann offenbleiben, ob das Bundesgericht überhaupt auf das Begehren eintreten könnte, der Beschwerdeführerin Zeit für die Eintreibung der erwarteten Debitorenforderungen einzuräumen und die Eröffnung des Konkurses bis Ende Juni 2014 aufzuschieben.

4.2. Neben den Geldern, die sie von ihren Debitoren bis Ende 2013 in der Höhe von Fr. 280'000.-- erwartet haben will, klammert sich die Beschwerdeführerin an die Bestätigung von Auftragsverhältnissen gemäss schon der Vorinstanz vorgelegten Verträgen. Zudem beruft sie sich darauf, dass für das Jahr 2014 basierend auf vorhandenen Aufträgen ein Jahresumsatz von Fr. 317'700.-- budgetiert und auch eine Kapitalerhöhung von Fr. 200'000.-- geplant sei. All diesen Aspekten messe das Kantonsgericht keine Bedeutung zu, so der Vorwurf der Beschwerdeführerin. Um damit vor Bundesgericht durchzudringen, müsste die Beschwerdeführerin dartun, dass die Behebung der gerügten Versäumnisse für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (s. E. 3.2), das Kantonsgericht unter Berücksichtigung der erwähnten Elemente die Zahlungsfähigkeit also als glaubhaft gemacht hätte erachten müssen. Dies gelingt der Beschwerdeführerin nicht.

Gewiss dürfen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Daraus folgt aber nicht, dass der Schuldner eine Konkurseröffnung mit blossen Hinweisen auf erwartete künftige Mittelzuflüsse abwenden kann. Es ist auch nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, aus eigenem Antrieb in den Verfahrensakten nach allfälligen Anhaltspunkten für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu forschen. Vielmehr ist es am Schuldner, der Rechtsmittelinstanz die Beweismittel vorzulegen, aufgrund derer sofort und konkret verfügbare Mittel glaubhaft erscheinen (E. 3.1). Hierzu waren und sind die Unterlagen und Zahlen über budgetierte Aufträge von vornherein nicht geeignet. Abgesehen davon, dass sich die behauptete Auftragssumme von Fr. 317'700.-- grösstenteils aus blossen Prognosen über nach Aufwand abzurechnende Beträge bis Dezember 2014 zusammensetzt, vermöchte die Aufstellung der Beschwerdeführerin allenfalls zusätzliche Debitorenforderungen glaubhaft zu machen, nicht aber die geforderte unmittelbar greifbare Liquidität. Dasselbe gilt erst recht für die eingereichten Verträge über neue Auftragsverhältnisse. Die Beschwerdeführerin zeigt in keiner Weise auf, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe ihr aus
diesen Geschäftsbeziehungen binnen kürzester Zeit Geldmittel zuflössen, noch tut sie dar, dass sie dies dem Kantonsgericht anhand einschlägiger Unterlagen aufgezeigt und dieses ohne Grund darüber hinweggesehen hätte. Auch was die Kapitalerhöhung angeht, gibt sich die Beschwerdeführerin schon im vorinstanzlichen Verfahren mit einem blossen Hinweis auf eine "zusätzlich geplante Kapitalerhöhung" zufrieden. Dass das Kantonsgericht einschlägige Beweismittel, etwa Zusicherungen der Kapitalgeber übergangen hätte, behauptet sie nicht. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, kann "die in der Beschwerde schriftlich formulierte Tatsache der Kapitalerhöhung" von vornherein nicht als Beweismittel gelten, das zur Glaubhaftmachung taugt. Vielmehr handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung.

5.
Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht keinen Fehler in der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung nachzuweisen. Der Vorwurf, das Kantonsgericht messe dem Auszug aus dem Betreibungsregister zu viel Gewicht bei und berücksichtige die Zahlungsfähigkeit und Überlebensfähigkeit des Unternehmens in keiner Art und Weise, ist unbegründet. Es bleibt somit bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht im Sinne von Art. 174 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 174 - 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
1    Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO344 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:
1  die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;
2  der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3  der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3    Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
SchKG glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerde ist also abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich zur Hauptsache nicht zu vernehmen hatte und sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht widersetzte, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt A.________, dem Grundbuchamt A.________, dem Handelsregisteramt des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_944/2013
Date : 19. März 2014
Published : 06. April 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Konkurseröffnung


Legislation register
BGG: 66  72  74  75  95  97  99
BV: 29
SchKG: 174
ZGB: 8
BGE-register
130-III-321 • 132-III-715 • 133-II-249 • 133-IV-342 • 134-V-223 • 134-V-53 • 135-I-19
Weitere Urteile ab 2000
5A_297/2012 • 5A_374/2010 • 5A_642/2010 • 5A_786/2012 • 5A_944/2013
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