Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 380/2013
Urteil vom 19. März 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y.________,
5. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Juan Carlos Gil,
Beschwerdegegnerin,
Grundbuchamt G.________.
Gegenstand
Grundbuchanmeldung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung von Miteigentümern,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 11. April 2013 (1l 13 1).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, B.________, C.________, D.________ und Z.________ sind Miteigentümer zu 1/5 (Grundstück-Nrn. xxx-yyy) des Stammgrundstücks Nr. zzz, Grundbuch G.________. Auf dem Stammgrundstück ist das Benutzungs- und Verwaltungsreglement der "Miteigentümergemeinschaft H.________ in G.________" vom 28. Juni 1989 angemerkt. Das Reglement sieht (in Art. III.1) vor, dass es durch eine Mehrheit von 3/5 der Miteigentümer abgeändert werden kann.
A.b. Am 23. April 2012 beschlossen die Miteigentümer mit einer Mehrheit von 4 zu 1 (Gegenstimme Z.________) verschiedene Änderungen des Nutzungs- und Verwaltungsreglements von 1989. Im gleichen Stimmenverhältnis wurde Notar Dr. Y.________ mit der Anmeldung der geänderten Nutzungs- und Verwaltungsordnung beim Grundbuchamt beauftragt.
A.c. Mit Eingabe vom 30. November 2012 meldete Notar Y.________ die geänderte Nutzungs- und Verwaltungsordnung beim Grundbuch G.________ an.
A.d. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 wies das Grundbuchamt die Anmeldung (Nr. www vom 3. Dezember 2012) ab. Zur Begründung hielt es fest, dass die Miteigentümer einstimmig vereinbaren müssten, künftige Abänderungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung durch Mehrheitsbeschluss vorzusehen. Da die Abänderung nicht einstimmig erfolgt sei, müsse die Anmeldung abgewiesen werden.
B.
Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes gelangten A.________, B.________, C.________, D.________, d.h. diejenigen vier Miteigentümer, welche der Änderung der Nutzungs- und Verwaltungsordnung am 23. April 2012 zugestimmt hatten, sowie Notar Y.________ an das Obergericht des Kantons Luzern und beantragten die Anmerkung der geänderten Nutzungs- und Verwaltungsordnung. Z.________ widersetzte sich dem Antrag. Mit Entscheid vom 11. April 2013 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 haben A.________, B.________, C.________, D.________ sowie Notar Y.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführer beantragen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, die geänderte Nutzungs- und Verwaltungsordnung gemäss Miteigentümer-Beschluss vom 23. April 2012 anzumerken.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. In der vom Obergericht letztinstanzlich beurteilten Grundbuchanmeldung geht es um eine Frage der Führung des Grundbuchs, welche als öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
1.2. Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann gemäss Art. 956a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 956a - 1 Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der vom Kanton bezeichneten Behörde Beschwerde geführt werden; als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung. |
|
1 | Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der vom Kanton bezeichneten Behörde Beschwerde geführt werden; als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind: |
1 | jede Person, die von einer Verfügung des Grundbuchamts besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; |
2 | die kantonale administrative Aufsichtsbehörde, sofern ihr das kantonale Recht die Beschwerdebefugnis einräumt; |
3 | die Oberaufsichtsbehörde des Bundes. |
3 | Gegen eine im Hauptbuch vollzogene Eintragung, Änderung oder Löschung von dinglichen Rechten oder Vormerkungen kann keine Beschwerde mehr geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 956a - 1 Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der vom Kanton bezeichneten Behörde Beschwerde geführt werden; als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung. |
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1 | Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der vom Kanton bezeichneten Behörde Beschwerde geführt werden; als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind: |
1 | jede Person, die von einer Verfügung des Grundbuchamts besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; |
2 | die kantonale administrative Aufsichtsbehörde, sofern ihr das kantonale Recht die Beschwerdebefugnis einräumt; |
3 | die Oberaufsichtsbehörde des Bundes. |
3 | Gegen eine im Hauptbuch vollzogene Eintragung, Änderung oder Löschung von dinglichen Rechten oder Vormerkungen kann keine Beschwerde mehr geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden: |
|
1 | Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden: |
a | der Übergang des Gläubigerrechts; |
b | das Fahrnis- oder Faustpfandrecht; |
c | die Nutzniessung. |
2 | Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen. |
3 | Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat. |
4 | In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden: |
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1 | Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden: |
a | der Übergang des Gläubigerrechts; |
b | das Fahrnis- oder Faustpfandrecht; |
c | die Nutzniessung. |
2 | Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen. |
3 | Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat. |
4 | In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet. |
1.3. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Das Obergericht hat festgehalten, dass gemäss Nutzungs- und Verwaltungsreglement der Miteigentümerschaft H.________ G.________ (Art. III.1) aus dem Jahre 1989 die Abänderung durch eine 3/5-Mehrheit möglich sei. Diese Regelung verstosse gegen a Art. 647 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 647 - 1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.549 |
|
1 | Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.549 |
1bis | Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer.550 |
2 | Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse: |
1 | zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden; |
2 | von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 647 - 1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.549 |
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1 | Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.549 |
1bis | Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer.550 |
2 | Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse: |
1 | zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden; |
2 | von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren. |
Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht vor, die Kognition des Grundbuchamtes zu verkennen. Es stehe einzig dem Gericht zu, über die materielle Gültigkeit oder Ungültigkeit des Beschlusses der Miteigentümer zur Abänderung ihres Reglementes zu entscheiden. Dies gelte umso mehr, als bereits unter früherem Recht umstritten gewesen sei, ob Einstimmigkeit zur Abänderung eines Nutzungs- und Verwaltungsreglements zwingend erforderlich ist.
3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Anmeldung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung von Miteigentümern im Grundbuch, welche vom Grundbuchamt verweigert worden ist. Es steht fest, dass die Miteigentümer im Reglement aus dem Jahre 1989 die Abänderbarkeit mit 3/5-Mehrheit vereinbart hatten, und dass die Beschwerdegegnerin am 23. April 2012 gegen die verschiedenen Änderungen des Nutzungs- und Verwaltungsreglements von 1989 sowie gegen die Anmerkung im Grundbuch gestimmt hat. Nach dem angefochtenen Entscheid ist zur Anmerkung im Grundbuch im Ergebnis erforderlich, dass die Miteigentümer die Möglichkeit, die Nutzungs- und Verwaltungsordnung durch blossen Mehrheitsbeschluss abzuändern, nach dem 1. Januar 2012 vereinbart haben. Die Beschwerdeführer halten die Abweisung der Anmeldung für rechtswidrig.
3.1. Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer gemäss Art. 647
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 647 - 1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.549 |
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1 | Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.549 |
1bis | Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer.550 |
2 | Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse: |
1 | zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden; |
2 | von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren. |
3.2. Nach der Rechtsprechung hat sich der Grundbuchverwalter nicht um den materiellen Bestand der Rechtsverhältnisse zu kümmern, sondern er hat eine Anmeldung nur dann abzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des einzutragenden Rechts offensichtlich nicht gegeben sind (BGE 119 II 16 E. 2a S. 17; Urteil 5A 383/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1, in: ZBGR 2011 S. 347). Die Anmeldung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung, die nicht auf einer Vereinbarung der Miteigentümer - d.h. auf Zustimmung sämtlicher Miteigentümer - beruht, ist vom Grundbuchverwalter abzuweisen (BGE 103 Ib 76 E. 2 u. 3 S. 79 ff.; vgl. SCHMID, Neuerungen beim Miteigentum und Stockwerkeigentum - Neue Anmerkungen, in: ZBGR 2010 S. 373). Auf diese Grundsätze hat die Vorinstanz zu Recht abgestellt.
3.3. Nach a Art. 647 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 647 - 1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.549 |
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1 | Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.549 |
1bis | Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer.550 |
2 | Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse: |
1 | zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden; |
2 | von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 647 - 1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.549 |
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1 | Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.549 |
1bis | Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer.550 |
2 | Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse: |
1 | zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden; |
2 | von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 649a - 1 Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich. |
|
1 | Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich. |
2 | Sie können bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken im Grundbuch angemerkt werden.560 |
3.3.1. Zu Recht ist unbestritten, dass der Erlass einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung - unverändert - der Einstimmigkeit der Miteigentümer bedarf. Neu ist die Regelung zur nachträglichen Abänderung: Nach bisherigem Recht erforderte die nachträgliche Abänderung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung die Einstimmigkeit der Miteigentümer. Nach dem neuen Recht können die Miteigentümer vereinbaren, dass die Nutzungs- und Verwaltungsordnung durch Mehrheitsbeschluss geändert werden kann (Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Änderung des ZGB [Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht], BBl 2007 5283, Ziff. 2.1.1, S. 5302; HÜRLIMANN-KAUP, Neuerungen beim Miteigentum und beim Stockwerkeigentum, in: Revision des Immobiliarsachenrechts, 2011, S. 80 f.; STEINAUER, Les droits réels, Bd. I, 5. Aufl. 2012, Rz. 1266, S. 447). Dass der Erlass der Nutzungs- und Verwaltungsordnung bzw. die Vereinbarung des Mehrheitsprinzips zwingend einstimmig zu vereinbaren ist, steht ausser Frage, denn von einer Vereinbarung kann klarerweise nur gesprochen werden, wenn sämtliche Miteigentümer zustimmen (BGE 103 Ib 76 E. 2 S. 79, E. 3 S. 81; vgl. Schmid, a.a.O., S. 372; ferner Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen
Gesellschaftsrecht, 1998, S. 182, Rz. 277, mit Hinw.).
3.3.2. Das von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsreglement von 1989 sieht die Abänderbarkeit durch Mehrheitsbeschluss vor. Da unter der Herrschaft von a Art. 647 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 647 - 1 Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.549 |
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1 | Die Miteigentümer können eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und darin vorsehen, dass diese mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer geändert werden kann.549 |
1bis | Eine Änderung von Bestimmungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte bedarf zudem der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer.550 |
2 | Nicht aufheben oder beschränken können sie die jedem Miteigentümer zustehenden Befugnisse: |
1 | zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden; |
2 | von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren. |
3.3.3. Das Obergericht hat das Benutzungs- und Verwaltungsreglement von 1989 mit der Änderung der Rechtslage am 1. Januar 2012 nicht als "automatisch" geheilt betrachtet. Es hat sich mit Bezug auf den Zeitpunkt der Beurteilung des Verstosses gegen zwingendes Recht nach der herrschenden Auffassung gerichtet, wonach der Zeitpunkt des Vertragsschlusses massgebend ist (unter Hinweis auf BGE 102 II 401 ff.; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 1979, S. 229 f.; Oser/Schönenberger, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1929, N. 58 zu Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
|
1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
und Verwaltungsreglement von 1989 mit dem darin vorgesehenen Mehrheitsprinzip nicht einseitig durch eine Partei bzw. - hier - durch eine Mehrheit der Parteien, sondern nur durch Einigung aller Parteien bestätigt werden kann (vgl. von Tuhr/Peter, a.a.O., S. 230).
3.3.4. Da die Miteigentümer zum Reglement von 1989 bzw. dem Mehrheitsprinzip nicht wirksam zugestimmt haben (BGE 103 Ib 76 E. 3 S. 81), ist erforderlich, dass sie seit Änderung der Rechtslage (am 1. Januar 2012) eine einstimmige Vereinbarung getroffen haben, welche die zukünftige Abänderung der bisherigen Nutzungs- und Verwaltungsordnung durch Mehrheitsbeschluss erlaubt (E. 3.3.1). Ob diese Vorgabe bei der anzumeldenden Nutzungs- und Verwaltungsordnung erfüllt ist, liegt im Rahmen der Prüfungsbefugnis des Grundbuchamtes (E. 3.2). Der Schluss der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
3.3.5. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf die Unwirksamkeit des Reglements von 1989 berufe, obwohl sie diesem seinerzeit zugestimmt habe. Der Vorwurf des venire contra factum proprium geht fehl. Nach bisherigem Recht änderte nichts am Verstoss gegen zwingendes Recht, dass sämtliche Mitglieder dem Mehrheitsprinzip für Satzungsänderungen zugestimmt haben (BGE 103 Ib 76 E. 3 S. 81). Die Zustimmung seinerzeit zum Reglement vermag den Mangel genauso wenig zu heilen wie die damalige Anmerkung im Grundbuch (BGE 103 Ib 76 E. 3 S. 81/82). Aus der Natur der Anmerkung vermögen die Beschwerdeführer daher nichts für sich abzuleiten. Schliesslich ist weder festgestellt noch behauptet, dass die Beschwerdegegnerin nach dem 1. Januar 2012 und vor dem 23. April 2012 die Abweichung vom Einstimmigkeitsprinzip bestätigt hätte (vgl. VON TUHR/PETER, a.a.O., S. 230). Insoweit besteht kein Anhaltspunkt, dass die Vorinstanz bzw. das Grundbuchamt ein widersprüchliches (gegen Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
3.4. Nach dem Dargelegten hat das Grundbuchamt die Anmeldung der geänderten Nutzungs- und Verwaltungsordnung mit Hinweis auf das unwirksam vereinbarte Mehrheitsprinzip bzw. die fehlende Einstimmigkeit zu Recht abgewiesen. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
4.
Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Justiz (Eidg. Amt für Grundbuch- und Bodenrecht) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante