Urteilskopf

116 II 136

24. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Juni 1990 i.S. M. gegen Grundbuchverwalter von Bern und Justizdirektion des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 136

BGE 116 II 136 S. 136

A.- Dr. M., Notar, beurkundete am 12. April 1989 einen "Kaufrechtsvertrag mit Kaufverpflichtung" zwischen A., B. und C. als Kaufsrechtgeber und E. als Kaufsrechtnehmer. Das Kaufsrecht wurde auf die Dauer von fünf Jahren - vom 1. Mai 1991 bis 1. Mai 1996 - eingeräumt und war nach dem Willen der Parteien für diese Dauer im Grundbuch vorzumerken. Der Kaufsrechtnehmer verpflichtete sich, das Kaufsrecht frühestens am 1. Mai 1991 und spätestens vor dessen Ablauf auszuüben.
BGE 116 II 136 S. 137

Am 27. April 1989 meldete Notar M. den erwähnten Vertrag zur Vormerkung im Grundbuch an. Jedoch wies der Grundbuchverwalter von Bern die Anmeldung mit Verfügung vom 26. Juli 1989 ab, weil er sich auf den Standpunkt stellte, das Kaufsrecht sei als Kaufsverpflichtung ausgestaltet und könne in dieser Form nicht vorgemerkt werden. Notar M. beschwerte sich über diese Verfügung in eigenem Namen bei der Justizdirektion des Kantons Bern. Diese verneinte die Legitimation des Notars zur Beschwerde und trat dementsprechend am 1. September 1989 nicht darauf ein.
B.- Das Bundesgericht hiess die gegen den Entscheid der Justizdirektion des Kantons Bern gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Notar M. gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Justizdirektion des Kantons Bern an, die vom Beschwerdeführer eingereichte Grundbuchbeschwerde materiell zu behandeln.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach der bis 31. Dezember 1987 geltenden Fassung von Art. 103 der Verordnung betreffend das Grundbuch (vom 22. Februar 1910; SR 211.432.1; GBV) sei lediglich dem Anmeldenden ein Beschwerderecht vor den kantonalen Grundbuchbehörden zugestanden worden. Nach der seit 1. Januar 1988 in Kraft stehenden Fassung von Art. 103 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
GBV seien nun aber auch "alle übrigen, die von der Abweisung berührt sind", zur Beschwerde befugt. Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Rechtsprechung beziehe sich samt und sonders auf die alte Fassung von Art. 103
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
GBV, die vorerst immer die Frage habe aufwerfen lassen, ob der unter eigenem Namen Beschwerde führende Notar "Anmeldender" im Sinne von Art. 103
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
GBV sei. Diese Unterscheidung spiele im Hinblick auf die neue Fassung keine Rolle mehr; vielmehr richte sich die Beschwerdelegitimation ausschliesslich nach Art. 103 lit. a
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
OG bzw. nach dem revidierten Art. 103 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
GBV.

4. a) In der Tat ist durch die seit 1. Januar 1988 in Kraft stehende Fassung des Art. 103 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
GBV die Beschwerdelegitimation erweitert worden; es sind nun, neben dem Anmeldenden, "alle übrigen, die von der Abweisung berührt sind", zur Grundbuchbeschwerde legitimiert. Auch beträgt die Beschwerdefrist
BGE 116 II 136 S. 138

nach der revidierten Bestimmung dreissig Tage und nicht mehr, wie vordem, zehn Tage. Mit dieser Revision hat der Bundesrat die Verordnung den Art. 103 lit. a
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GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
OG betreffend die Legitimation und Art. 106 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
OG betreffend die Beschwerdefrist angepasst. Doch gilt die bundesrechtliche Regelung - zur Wahrung der Einheit des Verfahrens und im Sinne einer Minimalanforderung - auch schon für das vorausgehende kantonale Rechtsmittelverfahren (BGE 108 Ib 92 ff. mit Hinweisen; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern 1983, S. 151; GRISEL, Traité de droit administratif II, Neuchâtel 1984, S. 705).
b) Schon in dem die Rechtsprechung ändernden BGE 104 Ib 378 ff. hat das Bundesgericht entschieden, dass die Legitimation zur Grundbuchbeschwerde im Sinne von Art. 103
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
GBV sich nicht auf den Anmeldenden beschränke, sondern sich nach den für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltenden Grundsätzen bestimme. Der letzte Absatz dieses Urteils ist durch BGE 115 II 221 ff. nur insofern überholt worden, als es um den Rückzug der Anmeldung geht, solange deren Vollzug im Tagebuch noch aussteht. Auch BGE 112 II 423 E. 2 und BGE 112 II 430 ff. nehmen ausdrücklich Bezug auf Art. 103 lit. a
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
OG. Der letztere - die Legitimation des Notars verneinende - Entscheid enthält keinen Hinweis auf den erwähnten BGE 104 Ib 378 ff. Das Bundesamt für Justiz hat daraus herausgelesen, dass besondere Anforderungen an die Legitimation von Notaren gestellt würden und dass das Bundesgericht als massgebendes Kriterium für die Legitimation einzig den Grund der Abweisung einer Anmeldung herbeiziehe. Es hält diese Auffassung für unzutreffend und betont, dass spätestens seit Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 103 Abs. 1
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GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
GBV am 1. Januar 1988 die Legitimation ausschliesslich aufgrund dieser Bestimmung bzw. aufgrund von Art. 103 lit. a
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GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
OG zu beurteilen sei. Der Kritik des Bundesamtes für Justiz muss ein Missverständnis zugrunde liegen, das aber insofern begreiflich ist, als die Regeste von BGE 112 II 430 ff. festhält, ein Notar sei zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Abweisung einer Anmeldung legitimiert, wenn die Eintragung aus formellen Gründen verweigert wurde, welche die amtlichen Befugnisse des Notars in Frage stellen. Aus dem letzten Satz von BGE 112 II 430 ff. geht indessen unmissverständlich hervor, dass die Legitimation des Notars gestützt auf Art. 103 lit. a
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GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
OG beurteilt wurde: Der Notar, welcher

BGE 116 II 136 S. 139

nur ein theoretisches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Frage hatte, war durch die angefochtene Verfügung nicht berührt. Im vorliegenden Fall ist denn auch die Legitimation von Notar M. nach Massgabe von Art. 103 Abs. 1
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GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
GBV und damit entsprechend den für Art. 103 lit. a
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
OG geltenden Kriterien zu beurteilen.
5. Die sich hier stellende Frage, ob der am 12. April 1989 von Notar M. beurkundete "Kaufrechtsvertrag mit Kaufverpflichtung" im Grundbuch vorgemerkt werden könne, umfasst unausweichlich auch die Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde. Damit steht aber auch die Frage im Raum, ob der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit richtig ausgeübt habe. An der Beantwortung dieser Frage hat der Beschwerdeführer, besonders im Hinblick auf eine allfällige Verantwortlichkeitsklage, ein offensichtliches Interesse. In der dem Bundesgericht eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird denn auch zutreffend geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer eine Abweisung der Anmeldung gegenüber seinen Klienten zu vertreten und zu verantworten habe. Er ist damit stärker als jedermann betroffen und steht zur Streitsache in einer besonderen und nahen Beziehung (BGE 113 Ib 366 E. 3a). Der Einwand der Justizdirektion des Kantons Bern, wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgte, müsste beispielsweise auch dem Anwalt, der ein Gesuch oder eine Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde, zu spät oder mit unzulänglicher Begründung eingereicht hat, ein selbständiges Beschwerderecht eingeräumt werden, übersieht, dass der hier zu beurteilende Rechtsstreit das besondere Verfahren der Grundbuchbeschwerde beschlägt und damit zur Frage der daran Beteiligten führt. Der Beschwerdeführer ist im Sinne der Art. 103 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
GBV bzw. Art. 103 lit. a
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
OG zur Beschwerde legitimiert. Das verschafft ihm nach dem oben (E. 4a) Gesagten auch die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Verfahren.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 116 II 136
Datum : 15. Juni 1990
Publiziert : 31. Dezember 1991
Quelle : Bundesgericht
Status : 116 II 136
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Legitimation des Notars zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Grundbuchsachen (Art. 103 Abs. 1 GBV, Art. 103 lit. a OG).
Einordnung : Präzisierung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
GBV: 103
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
OG: 103  106
BGE Register
104-IB-378 • 108-IB-92 • 112-II-422 • 112-II-430 • 113-IB-363 • 115-II-221 • 116-II-136
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
notar • legitimation • frage • grundbuchbeschwerde • bundesgericht • kaufsrecht • grundbuch • beschwerdelegitimation • verordnung betreffend das grundbuch • wiese • richtigkeit • tag • beschwerdefrist • bundesamt für justiz • dauer • entscheid • sachverhalt • form und inhalt • begründung des entscheids • weiler
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