Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 484/2020

Urteil vom 19. Januar 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________, Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis Scenini,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Gegenstand
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, vom 29. April 2020 (VB.2020.00004).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1990) ist jamaikanischer Staatsbürger. Er kam am 29. August 2008 erstmals in die Schweiz, wo er weggewiesen wurde. Am 13. November 2008 reiste er in seine Heimat zurück und heiratete dort am 22. November 2008 seine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau C.________ (-A.________). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies am 5. Juni 2009 das Familiennachzugsgesuch für A.________ ab, da seine Ehefrau seit November 2006 Sozialhilfegelder bezog und das Ehepaar über keine bedarfsgerechte Wohnung verfügte. Aus der Beziehung ging am 7. Juni 2009 die gemeinsame Tochter F.A._______ hervor. A.________ stellte am 25. August 2009 erfolglos ein weiteres Gesuch, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin zu erteilen. Er befand sich im Folgenden in Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft, da er sich weigerte, das Land zu verlassen. Das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) ordnete gegen ihn ein vom 19. Februar 2010 bis 18. Februar 2013 befristetes Einreiseverbot an. Das Bezirksgericht Zürich schied am 7. Juli 2010 die Ehe C.________-A.________; F.A._______ wurde unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt.

A.b. Am 14. Oktober 2010 wurde A.________ aus der Durchsetzungshaft entlassen, worauf er am 21. Oktober 2010 die Schweizer Bürgerin D.________ heiratete und am 25. Oktober 2010 darum ersuchte, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser zu erteilen. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 18. April 2011 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies am 11. August 2011 das Gesuch um Familiennachzug ab, gleichzeitig forderte es A.________ auf, das Land zu verlassen. Am 11. November 2011 ging aus der Beziehung die gemeinsame Tochter G.A._______ hervor. Das gegen A.________ bestehende Einreiseverbot wurde bis zum 15. Dezember 2016 verlängert. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich trat am 11. April 2012 auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 11. August 2011, weil verspätet, nicht ein. Ein weiteres Nachzugsgesuch vom 13. Juni 2012 blieb ohne Erfolg; das Bundesgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 22. Oktober 2013 ab (2C 345/2013). A.________ wurde am 18. Dezember 2013 nach Jamaika ausgeschafft. Das Bezirksgericht Zürich schied am 2. Oktober 2014 die Ehe A.-
D.________; es übertrug das alleinige elterliche Sorgerecht über G.A._______ deren Mutter.

A.c. Ab April 2014 hielt sich A.________ als Asylbewerber in Frankreich auf. Am 22. März 2016 heiratete er in Saint-Louis die Schweizerbürgerin B.________ Koller; am 11. Dezember 2015 war aus der Beziehung die gemeinsame Tochter E.A._______ hervorgegangen. A.________ verfügte vom 26. August 2016 bis zum 26. August 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung in Frankreich. Er kam verschiedentlich in die Schweiz, wo er jeweils weggewiesen wurde. Nachdem seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter in den Kanton Zürich gezogen waren, reiste er diesen am 3. Dezember 2017 nach, wo er in der Folge bei seiner Frau und dem gemeinsamen Kind gelebt haben will. Am 11. Juli 2018 ersuchte A.________ das Migrationsamt des Kanton Zürich darum, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Seit dem 18. Dezember 2013 sind verschiedene Strafentscheide gegen A.________ ergangen (geringfügiger Diebstahl; rechtswidriger Aufenthalt im Land; einfache Körperverletzung).

B.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Nachzugsgesuch von A.________ am 21. August 2019 ab; es hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 19. November 2019 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2020). Die kantonalen Behörden gingen davon aus, dass - wegen der Straffälligkeit und der Gleichgültigkeit von A.________ der hiesigen Rechtsordnung gegenüber - die öffentlichen Interessen an seiner Ausreise bzw. Fernhaltung seine privaten Interessen am Verbleib im Land überwiegen würden.

C.
Das Ehepaar A.-B.________ beantragt mit Eingabe vom 10. Juni 2020 vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und dem Gatten eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle des Unterliegens sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Ehepaar macht geltend, die Vorinstanz habe die Interessenabwägung einseitig vorgenommen; die Wegweisung des Gatten sei mit dem Anspruch auf Familienleben unvereinbar. Die aufen thaltsbeendende Massnahme sei unverhältnismässig und verletze Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Die Freiheitsstrafe von 22 Monaten weise nicht auf ein besonders schweres Verschulden hin; der Gatte verfüge über eng gelebte Beziehungen zu seiner Ehefrau und den Kindern; die einzig relevante Verurteilung liege schon sehr lange zurück; im Übrigen habe er sich seither wohlverhalten.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet darauf, sich zu äussern. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat keine Stellungnahme eingereicht.
Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 11. Juni 2020 aufschiebende Wirkung bei.
Am 27. Oktober, 20. November und 2. Dezember 2020 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Bundesgericht mit, dass sich B.________ von ihrem Gatten getrennt habe. Sie liess das Migrationsamt wissen, dass sie sich scheiden lassen wolle. Seit Januar 2020 lebe ihr Gatte nicht mehr mit ihr zusammen.
Der Rechtsvertreter des Ehepaars A.B.________ hat in Kenntnis dieser Eingaben am 7. Dezember 2020 an seinen Anträgen festgehalten; die neuen Entwicklungen seien nicht zu berücksichtigen; im Übrigen werde der Inhalt der entsprechenden Schreiben bestritten.

Erwägungen:

1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Ein solcher besteht im vorliegenden Fall - soweit die inzwischen von der Gattin geltend gemachte Trennung nicht definitiv, sondern bloss vorübergehender Natur sein sollte (vgl. Art. 49
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42-44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
AuG) - gestützt auf Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG (ab 1. Januar 2019: AIG; Familiennachzug zu Schweizer Bürgern) sowie Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV (Schutz des Familien- und Privatlebens). Ob die erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass - wie hier - ein potentieller Anspruch auf Familiennachzug bzw. Aufenthalt in der Schweiz in vertretbarer Weise dargetan wird (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und grundsätzlich auch formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. und Art. 86 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) der in ihrem Anspruch auf Schutz des Familien- bzw. Privatlebens betroffenen Beschwerdeführer (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.

BGG) ist einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG); es ist indessen nicht gehalten, alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese ihm nicht mehr formell korrekt unterbreitet werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Es besteht vorliegend keine Veranlassung, mehr als die rechtsgenügend begründeten Vorbringen der Beschwerdeführer zu prüfen; der angefochtene Entscheid leidet an keinem offensichtlichen Rechtsfehler (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG); es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung oder die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Es gilt eine qualifizierte Begründungspflicht. Blosse Hinweise auf die Ausführungen im kantonalen Verfahren genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.

2.3. Die Beschwerdeführer beanstanden den angefochtenen Entscheid teilweise appellatorisch, d.h. sie wiederholen ihre Sicht der Dinge und stellen diese jener der Vorinstanz gegenüber, ohne sich hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung bzw. der Beweiswürdigung mit deren Begründung vertieft auseinanderzusetzen. Eine derartige Kritik genügt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht; entsprechend formulierte Rügen gelten als unzureichend substanziiert (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Das Bundesgericht behandelt im Folgenden nur jene Darlegungen, welche die Beschwerdeführer den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründen.

2.4. Neue Tatsachen und Beweismittel können im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit geltend gemacht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Das Bundesgericht darf seinem Urteil keine Tatsachen und Beweismittel zugrunde legen, die nicht bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids existierten bzw. der Betroffene nicht schon der Vorinstanz hätte vorlegen können (vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S.128 f.). Für die Berücksichtigung eines Novums im bundesgerichtlichen Verfahren muss das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhalten (vgl. die Urteile 2C 952/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.1 und 2C 786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.3). Dies ist hier nicht der Fall: Der von den Beschwerdeführern eingereichte Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2020 kann als echtes Novum nicht berücksichtigt werden. Ob die Eingaben des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 27. Oktober, 20. November und 2. Dezember 2020 in das Verfahren miteinzubeziehen sind, kann dahin gestellt bleiben; die Beschwerde ist - wie zu zeigen sein wird - so oder anders abzuweisen.

3.

3.1. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (Urteile 2C 790/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 und 2C 1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2). Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
. AuG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann (Urteil 2C 887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.3). Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten worden ist (vgl. die Urteile 2C 714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.3; 2C 887/
2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.3; 2C 736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C 1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.1; 2C 1170/ 2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3; 2C 964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C 36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2). Hat der Betroffene sich zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, besteht in der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem Titel zu beschränken. Der Zeitablauf verbunden mit einer Deliktsfreiheit kann dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. das Urteil 2C 817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.1).

3.2. Wann das Gesuch um Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (vgl. die Urteile 2C 714/ 2020 vom 25. November 2020 E. 3.5 und 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise (vgl. hierzu das Urteil 2C 1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; BGE 130 II 493 E. 5 S. 504) während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug und die Erteilung einer neuen Bewilligung zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich möglich erscheint (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; 130 II 493 E. 5 S. 504; Urteile 2C 714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.5, 2C 736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3;
2C 1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2 und 2C 487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6).

3.3. Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die neue Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht (vgl. die Urteile 2C 714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.5 und 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.2); die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. die Urteile 2C 714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.5 und 2C 714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise derart verändert haben, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; 130 II 493 E. 5 S. 504; Urteil 2C 714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.6). Nachdem der Beschwerdeführer seit der letzten materiellen Beurteilung (2C 345/2013) eine neue Ehe mit
einer Schweizerin eingegangen und aus dieser eine Tochter hervorgegangen ist, haben die kantonalen Behörden die Situation zu Recht neu geprüft.

4.

4.1. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV) verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Anwesenheit oder auf einen bestimmten Aufenthaltstitel im Land. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96 mit Hinweisen). Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 144 II 1 E. 6 S. 12 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen), soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. die Urteile 2C 914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3 und 2C 697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.1; je mit Hinweisen).

4.2.

4.2.1. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK gilt nicht absolut. Er kann eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem in Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK genannten Zweck dient und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK; EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] § 53; BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6; 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.). Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen Schweiz [Nr. 56971/10] §§ 42 und 47).

4.2.2. Die Verweigerung der Wiedererteilung der Bewilligung muss verhältnismässig sein. Dabei sind sowohl im Rahmen von Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG als auch jenem von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK folgende Elemente zu berücksichtigen: die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt worden ist; die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; der seit der Tat vergangene Zeitraum; das Verhalten des Ausländers während diesem; die familiäre Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter; auf welche Schwierigkeiten der Partner und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden; die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Angehörigen; die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen
Drittstaat (vgl. das Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40).

4.2.3. Besondere Beachtung ist dem Schutz des Kindesinteresses beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes - als einem (wesentlichen) Element unter anderen - besonders Rechnung zu tragen (Urteil des EGMR El Ghatet gegen Schweiz, §§ 27, 28 und 46: "...must place the best interests of the child at the heart of their considerations and attach crucial weight to it"; vgl. auch BGE 142 III 481 E. 2.3 - 2.6 mit Hinweisen). Erforderlich ist indessen eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wurde am 18. April 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (bedingt) verurteilt, nachdem er sich an einem Drogenhandel beteiligt hatte. Bei der von ihm aufbewahrten und weitergegeben Drogenmenge von knapp 64 Gramm reinem Kokainhydrochlorid handelte es sich um ein Vielfaches der 18 Gramm, welche nach der Praxis als Grenze zum schweren Fall gelten (Urteil 6B 811/ 2016 vom 27. Februar 2017 E. 1.2; BGE 120 IV 334 E. 2a S. 338). Der Beschwerdeführer verletzte die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise und gefährdete die Gesundheit einer Vielzahl von Personen, wessen er sich bewusst sein musste. Er handelte aus rein finanziellen Interessen und ohne selber drogenabhängig zu sein. Zum Tatzeitpunkt war er zwar erst 20 Jahre alt, doch trug er bereits damals die familiäre Verantwortung für seine Gattin und das minderjährige gemeinsame Kind; dies hielt ihn nicht davon ab, durch seinen qualifizierten Drogenhandel eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu riskieren.

5.2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wie das Bundesgericht verfolgen bei qualifizierten Drogendelikten - wie hier - aufenthaltsrechtlich eine strenge Praxis: Die Anforderungen an die Rückfallgefahr und das Sicherheitsrisiko, das ausländerrechtlich noch hingenommen werden kann, ist umso niedriger anzusetzen, je schwerer die zur Diskussion stehenden Rechtsgüterverletzung und die Umstände der Tat wiegen. Dies gilt insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten (vgl. 2C 935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hatte gestützt auf seine Taten die Schweiz zu verlassen, obwohl er hier verheiratet und Vater einer Tochter war (so das Urteil 2C 345/2013 vom 22. Oktober 2013).

6.
Wenn die Vorinstanz in ihrer Neubeurteilung zum Schluss gekommen ist, dass zurzeit das öffentliche Interesse das familiäre Interesse an einem erneuten Zusammenleben in der Schweiz noch überwiege, ist dies nicht zu beanstanden:

6.1. Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits ausgeführt - zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (bedingt) verurteilt; sein Verschulden war erheblich, brachte er doch mit seinem Betäubungsmittelhandel die Gesundheit einer Vielzahl von Personen in Gefahr. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 10. Oktober 2009 über zehn Jahre illegal in der Schweiz aufgehalten hat und mehrfach wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt werden musste. Er wurde am 18. Dezember 2013 nach Jamaika ausgeschafft. In der Folge hielt er sich in Frankreich auf, wo er nicht straffällig geworden sein soll, bevor er am 3. Dezember 2017 wieder in die Schweiz einreiste. Zuvor hatte er wiederholt gegen das Einreiseverbot verstossen.

6.2. Zwar ist der Beschwerdeführer im Ausland offenbar nicht (mehr) straffällig geworden, anders verhält es sich indessen in der Schweiz: Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit von Ende November 2009 bis Mitte 2019 acht Mal verurteilt. Mag es sich dabei - wie er geltend macht - neben dem Drogenhandel teilweise auch um untergeordnete Delikte gehandelt haben (rechtswidriger Aufenthalt, geringfügige Diebstähle), fällt immerhin die Regelmässigkeit seiner Verstösse gegen das hiesige Recht ins Gewicht. Im Übrigen beging er auch schwerere Straftaten: Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn am 1. Januar 2020 wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Der Beschwerdeführer hatte am 31. Dezember 2019 seiner Gattin mit den Fäusten in das Gesicht geschlagen; diese erlitt dabei Prellungen am Kopf und am Kiefer sowie eine Nasenbein- und eine Zahnstückfraktur. Bereits drei Wochen vorher soll er seine Gattin ebenfalls geschlagen haben. Der Polizeibericht hält fest, dass die wiederholte Gewaltanwendung bzw. das Drohverhalten ein Zeichen «einer mangelnden Impulskontrolle» sei, weshalb wahrscheinlich erscheine, dass zukünftig mit weiteren gleichgearteten
Vorgehensweisen gegenüber der Gattin oder allenfalls künftigen Lebensgefährtinnen zu rechnen sei.

6.3. Hinzu kommt ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich: Dieses verurteilte den Beschwerdeführer am 5. Februar 2019 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz, begangen im Zeitraum vom 31. Dezember 2017 bis 11. Mai 2018, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Das entsprechende Urteil ist noch nicht rechtskräftig (vgl. den Rückweisungsentscheid 6B 701/ 2019 vom 17. Dezember 2020); es belegt jedoch so oder anders, dass der Beschwerdeführer sich mit der Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung schwertut. Dies ergibt sich auch aus seinem Verhalten im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung: Der Beschwerdeführer musste in Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft genommen werden, bevor er schliesslich in seine Heimat verbracht werden konnte. Die Wiedererwägung und Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung setzt voraus, dass sich die betroffene Person im Ausland derart bewährt hat, dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint (Urteil 2C 817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.1). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, auch wenn seine schwerste Straftat inzwischen rund zehn Jahre zurückliegt. Es durfte von ihm erwartet
werden, dass er sich nichts mehr zuschulden kommen liess und sich tadellos benehmen würde. Dies tat er nicht: Es besteht bei ihm vielmehr eine gewisse Rückfallgefahr bezüglich häuslicher Gewalt und gegebenenfalls einer weiteren Drogendelinquenz, nachdem er über keine wesentlichen finanziellen Mittel verfügt. Eine Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse scheint kaum absehbar; seit seiner Einreise 2008 war er in der Schweiz nie erwerbstätig; sein Aufenthalt wurde jeweils durch seine Ehefrauen finanziert. Die einzige berufliche Aktivität, die der heute dreissigjährige Beschwerdeführer geltend macht, ist eine zweijährige Tätigkeit im Baugewerbe in Jamaika.

6.4.

6.4.1. Der Beschwerdeführer verweist für die Notwendigkeit seines weiteren Aufenthalts in der Schweiz auf die familiären Beziehungen zu seiner Gattin und jene zu seinen Kindern, die (teilweise) über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen. Zu Unrecht: Seine Gattin hatte bereits im Oktober 2019 daran gedacht, sich vom Beschwerdeführer scheiden zu lassen; sie hat die entsprechende Absicht wiederholt und die Scheidung nach Ablauf der Frist von zwei Jahren in Aussicht gestellt. Sie konnte im Hinblick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers vor und nach der Ehe nicht davon ausgehen, ihre Beziehung mit ihm in der Schweiz leben zu können. Am 31. Dezember 2019 hat der Beschwerdeführer gegen seine Gattin eheliche Gewalt geübt und diese nicht unerheblich verletzt. Inbezug auf die beiden Kinder aus den früheren Ehen verfügt der Beschwerdeführer offenbar (noch) über kein Besuchsrecht. Er macht zwar geltend, die Kinder regelmässig zu besuchen; er hat dies entgegen seiner Mitwirkungspflicht aber nicht weiter belegt. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen im Rahmen der Beweiswürdigung - ohne in Willkür zu verfallen - zum Schluss kommen, dass allein die eingereichten Fotografien nicht zu belegen vermöchten, wann, in welcher Form und
in welchem Umfang er die Beziehungen zu den Kindern lebt bzw. gelebt hat.

6.4.2. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, sich mit den Müttern gut zu verstehen und deshalb faktisch seine Kinder ohne Weiteres besuchen zu können; auch dies weist er indessen nicht nach. Der Nachzugswillige muss seinen Verbleib, seine Integration und seine Verhältnisse offen legen und soweit möglich beweismässig erstellen (Urteil 2C 935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5.4). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich regelmässig um die jüngste Tochter gekümmert zu haben, wenn die Gattin zur Arbeit ging, durfte die Vorinstanz die entsprechende Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung willkürfrei relativieren, nachdem die Tochter vier ganze Tage (inklusive Mittagessen) in einer Kita betreut wurde.

6.5.

6.5.1. Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Wahrnehmung des Rechts auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht) mit dem Kind gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ist eine in affektiver Hinsicht zumindest normale und in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung; der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte und dass sich die ausreisepflichtige Person in der Schweiz bisher weitgehend "tadellos" verhalten hat ("Umgekehrter Familiennachzug": BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 f.; Urteil 2C 525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5). Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Umgang und dem damit verbundenen Betreuungsanteil (Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB). Hierfür ist nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt; auch die Wahrnehmung des geteilten Sorgerechts erfordert nicht, dass beide Elternteile
in der Schweiz leben; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 97; 139 I 315 E. 2.2 S. 319).

6.5.2. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass und inwiefern in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung zu seinen Töchtern bestünde. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass ihm die Wahrnehmung der Beziehungen zu seinen Kindern von Jamaika aus schwerfallen wird, doch ist nicht belegt, dass und inwiefern er bisher überhaupt Beziehungen zu diesen unterhalten hat. Er kann den Kontakt mit seinen Kindern besuchsweise und über die heutigen Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Das öffentliche Interesse, dass der Beschwerdeführer gestützt auf sein Verhalten und die damit verbundene Straffälligkeit noch keine Aufenthaltsbewilligung erhält, überwiegt derzeit (noch) sein privates, in der Schweiz verbleiben zu können. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz nicht tadellos verhalten; auch aus diesem Grund fällt ein umgekehrter Familiennachzug zu seinen Kindern ausser Betracht.

6.5.3. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Jamaika zumutbar: Er ist erst im Alter von 18 Jahren in die Schweiz gekommen; seine persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre hat er in seiner Heimat verbracht. Er hat dort die Schulen besucht und eine Lehre als Elektriker begonnen, bevor er während zweier Jahre auf dem Bau arbeitete. Er ist mit den heimatlichen Verhältnissen nach wie vor vertraut. Bereits 2013 wurde er nach Jamaika ausgeschafft; der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was nahelegen würde, dass dies heute nicht mehr möglich wäre.

6.6. Was der Beschwerdeführer weiter einwendet, ändert nichts am Ausgang der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK: Der Bundesgerichtsentscheid 139 I 145 ff. bezog sich auf einen Fall, in dem die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu prüfen war; es ging dabei nicht um einen Wiedererwägungsentscheid nach einem (zwangsweisen) Aufenthalt im Ausland im Rahmen der Neuerteilung einer Bewilligung. Der Sachverhalt des EGMR-Urteils Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09) weicht von der vorliegenden Problematik insofern ab, als die Ehe dort noch gelebt wurde, was hier - gestützt auf die vom Beschwerdeführer ausgeübte eheliche Gewalt - fraglich erscheint. Im Übrigen hat das Bundesgericht festgehalten, dass es sich beim Urteil "Udeh" nicht um einen Grundsatzentscheid handelt. Es hat dessen Tragweite insofern relativiert, als sich der Gerichtshof dabei überwiegend auf Tatsachen gestützt hat, welche erst nach dem kantonalen Urteil und dem bundesgerichtlichen Verfahren eingetreten waren (BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 327 ff.; Urteil 2C 449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Allgemein ist der Vergleich mit anderen Fällen jeweils nur beschränkt möglich, da jeder Sachverhalt gestützt auf die konkreten
Umstände im Einzelfall zu beurteilen ist; diese sind praktisch nie restlos deckungsgleich.

6.7. Das Verweigern einer neuen Bewilligung zugunsten des Beschwerdeführers verletzt Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK nicht: Die Massnahme beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 63 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG), dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten bzw. dem wirtschaftlichen Wohl des Landes und bezieht sich damit auf in Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK genannte Zwecke. Die wiedererwägungsweise Weigerung, dem Beschwerdeführer zurzeit eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist verhältnismässig. Soweit die Ehe fortbestehen sollte, wird der Beschwerdeführer das Migrationsamt gegebenenfalls später um eine erneute Überprüfung seiner Situation ersuchen können; zurzeit verletzt es kein Bundesrecht, wenn die kantonalen Behörden zum Schutz der Gattin und des Kindes sowie der Allgemeinheit das öffentliche Interesse noch stärker gewichtet haben, als das private Anliegen des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu können. Dem wiederholt straffällig gewordenen, kaum integrierten und teilweise sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführer ist es nach nur kurzem (legalen) Aufenthalt in der Schweiz zumutbar, in sein Herkunftsland zurückzukehren.

7.

7.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Es besteht keine Veranlassung im Sinne des Eventualantrags die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

7.2. Da die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (Bedürftigkeit, keine Aussichtslosigkeit), ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'781.90 eingereicht. Nach Art. 10 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.201.3) kann das Honorar des amtlich bestellten Anwalts bis zu einem Drittel gekürzt werden. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen bereits in den kantonalen Verfahren vertreten hat, in dessen Rahmen er ebenfalls als unentgeltlicher Rechtsbeistand entschädigt wurde, was seinen Aufwand vor Bundesgericht begrenzte, wird die Entschädigung auf Fr. 2'500.-- festgelegt. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Den Beschwerdeführern wird Rechtsanwalt Jean Louis Scenini, JLS avocats, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_484/2020
Date : 19. Januar 2021
Published : 06. Februar 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung


Legislation register
AuG: 42  49  63  67  96
BGG: 42  64  68  82  83  86  89  99  100  105  106
BV: 13
EMRK: 8
ZGB: 273
BGE-register
116-IB-353 • 120-IV-334 • 122-II-1 • 130-II-281 • 130-II-493 • 133-II-249 • 134-II-244 • 135-I-143 • 135-II-377 • 136-II-177 • 136-III-123 • 139-I-145 • 139-I-315 • 139-I-325 • 139-I-330 • 142-II-35 • 142-III-481 • 143-I-21 • 143-II-283 • 144-I-91 • 144-II-1 • 144-V-50
Weitere Urteile ab 2000
2C_1170/2012 • 2C_1224/2013 • 2C_345/2013 • 2C_36/2009 • 2C_449/2019 • 2C_484/2020 • 2C_487/2012 • 2C_525/2020 • 2C_697/2008 • 2C_714/2014 • 2C_714/2020 • 2C_736/2017 • 2C_786/2018 • 2C_790/2017 • 2C_817/2012 • 2C_887/2018 • 2C_914/2014 • 2C_935/2017 • 2C_952/2019 • 2C_964/2010
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • adult • appeal concerning affairs under public law • asylum seeker • authorization procedure • beginning • behavior • best interest of the child • building industry • cantonal administration • cantonal proceeding • cantonal remedies • care • child • circle • clerk • condition • contract of employment • convicted person • cooperation obligation • criminal act • day • dealing in narcotics • decision • departure • deportation • distance • domestic violence • drawn • duration • entry • european court of human rights • evidence • ex officio • execution of a sentence • extent • family • father • federal court • finding of facts by the court • forfeit • form and content • france • good conduct • grievous default • hamlet • hard case • integration • intention • jamaica • judicature without remuneration • knowledge • knowledge • lausanne • lawyer • legal representation • letter of complaint • life • litigation costs • lower instance • marriage • maturity • meadow • month • mother • national territory • nationality • painter • parents • participant of a proceeding • pecuniary interest • person concerned • personal interest • photography • physical condition • position • presentation • question • realization • relationship • remuneration • repetition • request to an authority • res judicata • sentencing • simple bodily harm • sojourn grant • spain • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • stay abroad • subsequent immigration of family members • substantive law • substantive scope • swiss citizenship • teenager • term of imprisonment • theft • third party country • time limit • to submit new facts • visit • weight • youth