Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 771/2017

Urteil vom 19. Januar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz-Peter Kühnis,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung, mehrfache Tierquälerei; Anspruch auf gesetzmässigen Richter gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Grundsatz in dubio pro reo etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 2. März 2017 (ST.2016.19/20/24-SK3 / Proz. Nr. ST.2008.5801).

Sachverhalt:

A.
Y.________ wird u.a. vorgeworfen, zwischen Januar 2007 und Mai 2009 falsch deklarierte Schlachtschweine verkauft zu haben. Dabei soll er X.________ angewiesen haben, auf den Begleitdokumenten wahrheitswidrig zu bescheinigen, dass die Schlachttiere nach den Produktionsrichtlinien des Schweizerischen Bauernverbandes (QM-Schweizer Fleisch) produziert worden seien. Zudem habe er kranke und verletzte Schweine aus seinen Betrieben misshandelt bzw. vernachlässigt.

B.
Das Kreisgericht See-Gaster sprach Y.________ am 14. Oktober 2015 von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Tierquälerei (Delikte Nr. 1.04 Ziff. 30-47, 51-53 und Nr. 1.05/2 der Anklageschrift) frei. Es erklärte ihn der mehrfachen Tierquälerei (Delikte Nr. 1.05/2, 1.08, 1.09 und 1.10 der Anklageschrift), des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, der Verletzung der Verkehrsregeln und der fahrlässigen missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern für schuldig und verurteilte ihn im Zusatz zum Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 27. März 2013 zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und zu einer Busse von Fr. 350.--. Die Staatsanwaltschaft und Y.________ erhoben gegen diesen Entscheid Berufung.

C.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach Y.________ am 2. März 2017 in teilweiser Gutheissung von dessen Berufung vom Vorwurf des Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz frei. Es erklärte ihn in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft des gewerbsmässigen Betrugs und der Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuld- bzw. Freisprüche. Es verurteilte Y.________ im Zusatz zum Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 27. März 2013 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 350.--. Zudem verpflichtete es ihn, dem Staat für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil (überhöhter Verkaufserlös der falsch deklarierten Schlachtschweine) eine Ersatzforderung von Fr. 87'417.-- zu bezahlen.

D.
Y.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 2. März 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neuentscheidung in Fünferbesetzung an die erste Instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, das erstinstanzliche Urteil sei zu Unrecht in Dreierbesetzung ergangen. Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB sehe als Höchststrafe 15 Jahre Freiheitsentzug vor. Das Kreisgericht hätte gemäss Art. 6 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987 (GerG/SG; sGS 941.1) daher in der Besetzung mit fünf Mitgliedern urteilen müssen. Das Abstellen auf die beantragte Strafhöhe sei mit Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK nicht vereinbar. Die Gerichtszuständigkeit habe auf dem Gesetz und nicht auf der Einschätzung einer oder mehrerer Einzelpersonen zu beruhen.

1.2. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
und b StPO können Bund und Kantone für die Beurteilung von Übertretungen und von gewissen Verbrechen und Vergehen als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen. Gelangt das Gericht zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht (Art. 334 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 334 Überweisung - 1 Gelangt das Gericht zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch.
1    Gelangt das Gericht zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch.
2    Der Überweisungsentscheid ist nicht anfechtbar.
Satz 1 StPO).
Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 2. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1) beurteilt der Einzelrichter strafbare Handlungen, wenn nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht kommt. Sind strafbare Handlungen zu beurteilen, die über den Kompetenzbereich des Einzelrichters hinausgehen, so spricht das Kreisgericht Recht in der Besetzung von drei Mitgliedern (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GerG/SG). Kommt in Straffällen eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren in Betracht, spricht es Recht in der Besetzung von fünf Mitgliedern (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 GerG/SG).
Die Vorinstanz geht davon aus, für die Frage, welche Strafe im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 GerG/SG "in Betracht kommt", sei nicht der abstrakte Strafrahmen, sondern die konkret drohende Strafe massgebend. Die abstrakte Möglichkeit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren genüge nicht. Für die Beurteilung durch ein Kollegialgericht mit fünf Mitgliedern müssten Gründe vorliegen, wie z.B. ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft. Wolle das Gericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgehen und eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren aussprechen, müsse die Strafsache spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Kollegialgericht mit fünf Mitgliedern überwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 7 ff.).

1.3. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 mit Hinweisen).

1.4. Die vorinstanzliche Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 GerG/SG ist nicht willkürlich. Der Begriff "in Betracht kommt" gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 3 GerG/SG ist - wie in Art. 16 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
EG-StPO/SG - dahingehend zu verstehen, dass nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnormen, sondern die konkret drohende Strafe massgebend ist. Für die Frage, welche Strafe konkret droht, darf bei Verbrechen und Vergehen wie in Art. 19 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
StPO auf den Strafantrag der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 326 Weitere Angaben und Anträge - 1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
1    Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen:
a  die Privatklägerschaft sowie deren allfällige Zivilklagen;
b  die angeordneten Zwangsmassnahmen;
c  die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte;
d  die entstandenen Untersuchungskosten;
e  ihren allfälligen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft;
f  ihre Anträge zu den Sanktionen oder die Ankündigung, diese Anträge würden an der Hauptverhandlung gestellt;
g  ihre Anträge auf nachträgliche richterliche Entscheidungen;
h  ihr Ersuchen, eine Vorladung zur Hauptverhandlung zu erhalten.
2    Tritt die Staatsanwaltschaft nicht persönlich vor Gericht auf, so kann sie ihrer Anklage zur Erläuterung des Sachverhalts einen Schlussbericht beifügen, der auch Ausführungen zur Beweiswürdigung enthält.
StPO) abgestellt werden bzw. darauf, welche Strafe für das Gericht konkret infrage kommt (Art. 334 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 334 Überweisung - 1 Gelangt das Gericht zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch.
1    Gelangt das Gericht zum Schluss, in einem bei ihm hängigen Verfahren komme eine Strafe oder Massnahme in Frage, die seine Urteilskompetenz überschreitet, so überweist es den Fall spätestens nach Abschluss der Parteivorträge dem zuständigen Gericht. Dieses führt ein eigenes Beweisverfahren durch.
2    Der Überweisungsentscheid ist nicht anfechtbar.
StPO). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren weder von der Staatsanwaltschaft beantragt noch vom Kreisgericht ausgesprochen wurde, durfte Letzteres in der Besetzung mit drei Mitgliedern urteilen. Damit entfällt auch eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, da das Urteil in der vom Gesetz vorgesehenen Besetzung erging. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB. Er rügt, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, auf den Begleitdokumenten seien in der Rubrik "Herkunftsbetrieb" unzutreffende Angaben gemacht worden. Sämtliche Schweine seien von den QM-zertifizierten Ställen "A.________" und "B.________" an die Schlachtbetriebe geliefert worden. Auch die übrigen Ställe, von denen letztlich die Schweine an die Ställe "A.________" und "B.________" geliefert worden seien, hätten - obwohl nicht offiziell QM-zertifiziert - den QM-Vorschriften entsprochen. Entsprechende Kontrollen wären jederzeit möglich gewesen. Für die Ställe "A.________" und "B.________" habe es nur QM-Vignetten gegeben. X.________ habe folglich keine anderen Vignetten ausfüllen können. Dieser habe richtigerweise die Formulare "Absendeort" des betreffenden Stalls verwendet. Auch die Fleischqualität habe den Anforderungen von QM entsprochen. Die Vorinstanz belege zudem nicht, mit Bezug auf welche Schweine er wann eine Falschbeurkundung begangen habe. Sie stelle den Sachverhalt daher unvollständig fest. Eine solche Prüfung wäre aufgrund der Ohrmarke der Schweine möglich gewesen. Er habe eine fachtechnische Expertise
bezüglich Erreichen der Kriterien für den QM-Standard in seinen nicht QM-zertifizierten Ställen sowie ein Gutachten zur Fleischqualität von Schweinen aus QM-zertifizierten im Vergleich zu nicht QM-zertifizierten Ställen beantragt. Die Vorinstanz habe die Beweisanträge in Verletzung von Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. d EMRK nicht abgenommen und sich im angefochtenen Entscheid auch nicht weiter dazu geäussert.

2.2. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe X.________ angewiesen, inhaltlich unwahre QM-Vignetten auf die Begleitdokumente aufzukleben, wodurch mindestens 9'713 Schweine fälschlicherweise als aus einer QM-Fleischproduktion stammend deklariert worden seien. Konkret seien in der angeklagten Zeitspanne 533 Schweine unter der Herkunftsangabe "C.________" als QM-Schweizer Fleisch verkauft worden, obwohl der Betrieb "C.________" seit 2006 nicht mehr bewirtschaftet worden sei. Die 533 angelieferten Schweine hätten daher nicht vom Betrieb "C.________" gestammt (angefochtenes Urteil E. 2a/aa S. 14). Zudem seien insgesamt 10'382 Schweine mit den QM-Etiketten des Stalls "A.________" sowie 5'913 Schweine unter der Herkunftsangabe des ebenfalls QM-zertifizierten Stalls "B.________" an verschiedene fleischverarbeitende Betriebe geliefert worden, obschon die Anzahl gelieferter Schweine weit über der möglichen Produktion (ca. 2'820 Schweine pro Jahr) der beiden Ställe gelegen habe. Damit seien zahlreiche Schweine von anderen, nicht QM-zertifizierten Betrieben des Beschwerdeführers und/oder von Dritten über die Ställe "A.________" und "B.________" zur Schlachtung überführt worden (angefochtenes Urteil E. 2a/bb-ee S. 14 ff., E. 3b/
aa S. 22 f.). Die fleischverarbeitenden Betriebe, namentlich die D.________ AG sowie die E.________ AG, hätten im Deliktszeitraum nur Schweine mit dem Mindeststandard QM-Schweizer Fleisch bezogen. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen. Dieser habe zudem gewusst, dass Tiere, die nach den Produktionsrichtlinien von QM-Schweizer Fleisch produziert wurden, einen mindestens 10 Rappen/kg Schlachtgewicht höheren Preis erzielten bzw. ein QM-Mastschwein ungefähr Fr. 9.-- mehr Gewinn abwarf (angefochtenes Urteil E. 3b/aa S. 22 f., E. 3c/dd S. 26). Die Mastschweine des Beschwerdeführers hätten daher die den fleischverarbeitenden Betrieben zugesicherten Eigenschaften bezüglich der Produktionsweise nicht aufgewiesen und seien zur angestrebten Weiterverarbeitung bzw. zum Weiterverkauf nicht geeignet gewesen (angefochtenes Urteil E. 3c/dd S. 26, E. 3d S. 27). Gemäss der "Produktionsrichtlinie Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen" von QM-Schweizer Fleisch werde mit dem Qualitätsmanagement insbesondere die Stärkung des Vertrauens bei den Konsumenten und die Verbesserung des Images von Fleisch und Fleischwirtschaft angestrebt. Vom Tierhalter werde deshalb verlangt, dass er alle Vorschriften und Regeln, welche für die Produktion von Fleisch
wichtig seien, kenne. Er müsse zudem das "strenge Schweizer Tierschutzgesetz" konsequent einhalten. Es sei sodann vorgeschrieben, dass sämtliche Ferkel aus Zuchtbetrieben stammen müssen, welche für das QM-Schweizer Fleisch anerkannt seien. Würden Mastschweine mit QM-Auszeichnung zur Schlachtung geliefert, müssten sie während der gesamten Mastdauer auf einem anerkannten QM-Betrieb gehalten worden sein (angefochtenes Urteil E. 3b/bb S. 23). Für die fleischverarbeitenden Betriebe sei der QM-Schweizer Fleisch-Mindeststandard von Bedeutung gewesen, da die zertifizierten Betriebe nicht bloss die ohnehin gesetzlich vorgeschriebene, tierschutzgerechte Haltung gewährleisten, sondern sich auch einer Eintrittskontrolle sowie regelmässigen Kontrollen unterziehen müssten. Die entsprechende Deklaration diene vorab der besseren Information des Konsumenten über eine für dessen Kaufentscheid nicht unbedeutsame Frage (angefochtenes Urteil E. 3d S. 27). Der Beschwerdeführer habe suggeriert, die abgelieferten Schweine seien nach den Vorgaben von QM-Schweizer Fleisch produziert worden. Er habe sein Verhalten gezielt darauf ausgerichtet, bei den Schlachtbetrieben eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über die Produktionsweise bzw.
Beschaffenheit der Mastschweine hervorzurufen (angefochtenes Urteil S. 24). Sein Verhalten sei darauf angelegt gewesen, die Schlachtbetriebe durch das Vortäuschen der Herkunftsangabe zur Zahlung des überhöhten Betrags zu veranlassen (angefochtenes Urteil E. 3e/bb S. 28).

2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).

2.4.2. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 142 IV 119 E. 2.1 S. 121; 138 IV 130 E. 2.1 S. 134; je mit Hinweisen).

2.5. Die Vorinstanz erwägt, den Begleitdokumenten nach Art. 15
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 15 Begleitdokument - 1 Der Tierhalter muss für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben.42
1    Der Tierhalter muss für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben.42
2    Der Bundesrat regelt Inhalt und Form des Begleitdokuments. Er kann vorsehen, dass das Begleitdokument
a  in Gebieten mit erhöhter Seuchengefahr von einer vom Kanton bestimmten Stelle ausgestellt wird;
b  in bestimmten Fällen nicht ausgestellt oder mitgeführt werden muss.
des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) komme eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu. Art. 15 Abs. 1
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 15 Begleitdokument - 1 Der Tierhalter muss für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben.42
1    Der Tierhalter muss für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben.42
2    Der Bundesrat regelt Inhalt und Form des Begleitdokuments. Er kann vorsehen, dass das Begleitdokument
a  in Gebieten mit erhöhter Seuchengefahr von einer vom Kanton bestimmten Stelle ausgestellt wird;
b  in bestimmten Fällen nicht ausgestellt oder mitgeführt werden muss.
TSG, Art. 12 Abs. 2 lit. a
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 12 Inhalt des Begleitdokuments - 1 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
1    Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
a  die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und die ihr von der Identitas AG zugeteilte TVD-Nummer nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 3. November 202199 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank;
b  die Tierart;
c  für Tiere der Rindergattung: die Identifikationsnummer, das Alter und das Geschlecht;
d  für Alt- und Neuweltkameliden sowie für Tiere der Schaf- und Ziegengattung: die Identifikationsnummer;
e  für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Anzahl Tiere aus der gleichen Tierhaltung;
f  das Datum, an dem das Tier aus der Tierhaltung verbracht wird;
g  die Adresse der Tierhaltung, in die das Tier verbracht wird;
h  eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass seine Tierhaltung keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.
2    Kann die Bestätigung nach Absatz 1 Buchstabe h nicht abgegeben werden, darf das Begleitdokument nur mit Bescheinigung eines seuchenpolizeilichen Organs ausgestellt werden.
der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401; Fassung in Kraft ab 1. Januar 2007) und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (aVSFK; Fassung in Kraft ab 1. Januar 2007 [AS 2005 5493]) würden im Hinblick auf die erforderliche Rückverfolgbarkeit inhaltlich zutreffende Angaben zur Herkunft des Tieres gewährleisten. Die Beschuldigten wären dementsprechend gehalten gewesen, auf den Begleitdokumenten die korrekte Tierverkehrsdatenbank-Nummer anzugeben. Sie wären auch gemäss Art. 18 Abs. 1 und 3 sowie Art. 48 Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 17. Juni 2005 (aLMG; Fassung in Kraft ab 1. Januar 2007 [AS 2006 2197]) und Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 (aLGV; Fassung in Kraft ab 1. Januar 2007 [AS 2006 4909]) verpflichtet gewesen, die verkauften "konventionellen" Mastschweine korrekt als solche zu deklarieren
(angefochtenes Urteil E. 4b/aa und bb S. 32 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Dass den Begleitdokumenten bezüglich des Herkunftsbetriebs und der Deklaration der Tiere als QM-Schweizer Fleisch erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, bestreitet er nicht. Darauf braucht mangels einer entsprechenden Rüge daher nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

2.6.

2.6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sämtliche Schweine als QM-Schweine qualifizieren dürfen, da sie ab seinen QM-zertifizierten Ställen "A.________" und "B.________" an die entsprechenden Schlachtbetriebe geliefert worden seien. Damit übergeht er jedoch, dass gemäss den Produktionsrichtlinien für QM-Schweizer Fleisch nur Schweine, welche die gesamte Mastdauer in einem QM-Betrieb gehalten wurden, mit der QM-Auszeichnung zur Schlachtung geliefert werden durften. Die QM-Vignetten, welche dem Nachweis der QM-Tauglichkeit der Tiere dienten, hätten daher nur für Tiere verwendet werden dürfen, welche dieses Erfordernis erfüllten. Die Begleitdokumente bezüglich der angeblich vom Stall "C.________" gelieferten Schweine waren inhaltlich unwahr, da die Schweine nachweislich nie im betreffenden Stall waren. Für die Herkunftsangabe "A.________" konnte zudem nicht genügen, dass die Tiere vor der Schlachtung von anderen, nicht QM-zertifizierten Betrieben zu diesem Betrieb gebracht und von dort verkauft wurden (vgl. angefochtenes Urteil S. 20), oder dass die Tiere, welche bereit für die Schlachtung waren, noch für "eine Minute oder drei Tage oder eine Stunde oder was auch immer" bzw. noch "für einen Moment" zum Betrieb "A.________"
gebracht wurden (vgl. angefochtenes Urteil S. 21; Akten Kreisgericht, Befragung Beschwerdeführer, act. 49 Fragen 118 und 120). Von einer korrekten Deklaration der Tiere in den Begleitdokumenten kann daher keine Rede sein.

2.6.2. Unbehelflich sind die Einwände des Beschwerdeführers, alle seine Ställe, auch die nicht QM-zertifizierten, hätten den QM-Vorschriften entsprochen, und zwischen QM-Schweizer Fleisch und "konventionellem" Fleisch gebe es keinen Qualitätsunterschied. Ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nur für die Ställe "A.________" und "B.________" Vereinbarungen für die Teilnahme am Qualitätssicherungsprogramm QM-Schweizer Fleisch abschloss, nicht jedoch für seine übrigen Betriebe, in welchen entsprechend auch keine QM-Kontrollen stattfanden. Eine fachtechnische Expertise bezüglich Erreichen der Kriterien für den QM-Standard in seinen nicht QM-zertifizierten Ställen sowie ein Gutachten zur Fleischqualität von Schweinen aus QM-zertifizierten im Vergleich zu nicht QM-zertifizierten Ställen war daher nicht erforderlich. Über rechtlich unerhebliche Tatsachen wird nicht Beweis geführt (vgl. Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz äussert sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Beweisanträgen. Sie durfte diese ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung abweisen (vgl. angefochtenes Urteil S.
25 und 27).

2.6.3. Nicht erforderlich war, dass die Vorinstanz präzisiert, welche Schweine unter Angabe der entsprechenden Tiernummer gemäss Ohrmarke im Einzelnen zu Unrecht als QM-Schweizer Fleisch deklariert wurden. Da die als QM-Schweizer Fleisch bezeichneten Schweine die in den Ställen "A.________" und "B.________" mögliche Produktion bei weitem überstiegen, stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, es seien Schweine, die nicht den QM-Richtlinien entsprachen, als QM-Schweizer Fleisch verkauft worden. Indem sie annimmt, in den Ställen "A.________" und "B.________" seien die jährlich möglichen ca. 2'820 Schweine korrekt als QM-Schweizer Fleisch produziert worden (vgl. angefochtenes Urteil S. 24), geht sie "in dubio pro reo" vom günstigsten Sachverhalt aus.

2.7. Der Schuldspruch wegen Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung verstösst nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Betrugs an. Er argumentiert, er habe weder arglistig gehandelt noch ein täuschendes Verhalten an den Tag gelegt. Zudem fehle es an einem Vermögensschaden bei den abnehmenden Fleischverarbeitungsbetrieben sowie an einem Schädigungsvorsatz seinerseits. Die erbrachte Leistung sei für die Fleischverarbeitungsbetriebe vollwertig und zu hundert Prozent brauchbar gewesen. Es habe keine Beanstandungen oder Ansprüche Dritter aufgrund der Fleischqualität gegeben. Würde auf einen Schaden erkannt und auf dem Zivilweg sogar abgegolten, wären die Fleischverarbeitungsbetriebe aufgrund der Doppelentschädigung durch die Konsumenten und ihn sogar bereichert. Die von ihm erbrachte Leistung sei vollwertig und für die Fleischverarbeitungsbetriebe subjektiv zu hundert Prozent brauchbar gewesen. Diese seien daher nicht - auch nicht vorübergehend - geschädigt worden. Auch eine Schädigung des Konsumenten scheide aus, da das QM-Label für den Alltagskonsumenten nicht ersichtlich sei und dieser beim Kauf daher nicht die Wahl zwischen QM-Fleisch und konventionellem Fleisch habe.

3.2.

3.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

3.2.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 S. 14; 135 IV 76 E. 5.1 S. 78 mit Hinweisen). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff. mit Hinweisen).
Eine mit gefälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 S. 264 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B 163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2; 6B 447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3; 6S.74/2006 vom 2. Juli 2006 E. 2.4.2 mit Hinweis).

3.2.3. Der Beschwerdeführer täuschte die Schlachtbetriebe bzw. die Abnehmer der Schweine über deren Herkunft und über die Qualifikation der Tiere als QM-Schweizer Fleisch. Da die betroffenen Fleischverarbeitungsbetriebe nur Schweine bezogen, welche mindestens nach den Produktionsrichtlinien von QM-Schweizer Fleisch produziert worden waren, betraf die Täuschung eine für diese wesentliche Tatsache. Die Täuschung war zudem arglistig, da sich die Abnehmer ohne klare Hinweise auf Ungereimtheiten auf die Deklaration in den Begleitdokumenten verlassen durften. Unabhängig davon wäre das Merkmal der Arglist auch gegeben, weil für die Abnehmer eine systematische Überprüfung der Herkunftsangabe der Schweine unmöglich bzw. unzumutbar war (vgl. angefochtenes Urteil E. 3b/cc S. 25). Ob sich die einzelnen Schweine die ganze Zeit, gar nicht oder lediglich zuletzt in den Ställen "A.________" oder "B.________" aufhielten, war für die Abnehmer nicht leicht überprüfbar.

3.3.

3.3.1. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven - tatsächlich verringert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung genügt ein bloss vorübergehender Schaden (BGE 122 II 422 E. 3b/aa S. 430; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135; Urteil 6B 173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1). Der Schaden als Vermögensnachteil muss der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen (BGE 134 IV 210 E. 5.3 S. 213 f. mit Hinweisen).

3.3.2. Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, Tiere aus einer QM-Schweizer Fleisch-Produktion hätten einen höheren Marktpreis gehabt. Die abnehmenden Fleischverarbeitungsbetriebe waren daher zumindest insoweit geschädigt, als sie für die Tiere des Beschwerdeführers einen zu hohen Preis bezahlten. Für die Verwirklichung des Tatbestands von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB genügt wie dargelegt ein bloss vorübergehender Schaden. Vorliegend konnten die Fleischverarbeitungsbetriebe ihren Schaden auf die Konsumenten abwälzen, weil die Täuschung vorerst unentdeckt blieb und die zu Unrecht als QM-Schweizer Fleisch deklarierten Schweine daher als solche an die Konsumenten verkauft wurden. Dass die Abnehmer das Fleisch als QM-Schweizer Fleisch verkaufen und den Schaden somit weitergeben konnten, ändert indes nichts daran, dass ihnen aufgrund der Täuschung durch die Beschuldigten ein Schaden entstand. Entscheidend ist einzig, dass Fleisch aus einer nicht QM-Schweizer Fleisch-Produktion im Vergleich zu QM-Schweizer Fleisch einen tieferen Marktpreis hat und der Beschwerdeführer bei einer korrekten Deklaration der Mastscheine daher einen geringeren Preis erhalten hätte. Das QM-Schweizer Fleisch-Label sichert dem Konsumenten eine konsequente Einhaltung der
geltenden Vorschriften und regelmässige Kontrollen durch Dritte zu. Fleischproduzenten werben regelmässig mit verschiedenen Qualitätsstandards. Es kann daher auch nicht gesagt werden, für den Konsumenten sei unerheblich, ob es sich um QM-Schweizer Fleisch handle oder nicht (Beschwerde S. 18).

3.4. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs ist bundesrechtskonform.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz ausgesprochene Ersatzforderung. Er rügt, der Preisunterschied für Tiere, welche nicht nach QM-Richtlinien produziert worden seien, gegenüber QM-Tieren habe mindestens 10 Rappen pro Kilo Schlachtgewicht betragen, was einer Differenz von ca. Fr. 8.-- bis 10.-- pro Tier entspreche. Die Vorinstanz verletze bei der Schadensberechnung den Grundsatz "in dubio pro reo", da sie auf einen Mittelwert von Fr. 9.-- pro Tier abstelle.

4.2. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB). Dies gilt auch, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind und das Gericht daher auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkennt (vgl. Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB). Die Vorinstanz stellt auf eine Mindestpreisdifferenz von 10 Rappen pro Kilo Schlachtgewicht bzw. auf einen Mehrgewinn von QM-Tieren im Vergleich zu nicht QM-Tieren von Fr. 9.-- ab. Dies entspricht den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil S. 23; Akten Kreisgericht, act. 49 Frage 131). Inwiefern die Vorinstanz mit diesen Berechnungen gegen Art. 70 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
i.V.m. Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB verstossen haben könnte, ist daher nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf. Dessen Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, er habe sich mangels Vorsatz nicht der Tierquälerei schuldig gemacht. Ihm sei es nicht möglich gewesen, bei jedem Transport zu überprüfen, ob ein Schwein verladen worden sei, das nicht hätte verladen werden dürfen (Anklagepunkt Nr. 1.05/2). Nicht belegt sei zudem, dass er überhaupt habe wissen können, dass sich verletzte Tiere im Stall befunden hätten (Anklagepunkte Nr. 1.08, 1.09 und 1.10).

5.2. Die Vorinstanz hält für erwiesen, dass der Beschwerdeführer und X.________ am 16. Oktober 2008 den Transport eines nicht transportfähigen (gehunfähigen) Schweines anordneten. Durch den Transport trotz fehlender Separierung seien dem verletzten bzw. kranken Schwein weitere Schmerzen, Leiden und Ängste zugefügt worden. Die Vorinstanz geht gestützt auf die Aussagen des am Transport vom 16. Oktober 2008 beteiligten Fahrers davon aus, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben beim Verladen der Tiere persönlich anwesend gewesen, wobei er diese für die Schlachtung aussortiert habe (Anklageschrift Ziff. 1.5/2; angefochtenes Urteil E. 1a S. 35, E. 4a/bb S. 40, E. 4a/dd S. 41 f.). Dass und inwiefern diese Feststellung der Vorinstanz willkürlich sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Nicht zu hören ist dieser daher, soweit er sinngemäss geltend macht, er habe nicht wissen können, dass ein nicht transportfähiges Schwein verladen worden sei.

5.3. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer zudem der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 26
TSG durch Vernachlässigung schuldig. Sie wirft diesem vor, in seinen Ställen hätten sich erkennbar kranke und verletzte Schweine befunden, welche nicht von den übrigen Schweinen separiert und nicht angemessen gepflegt worden seien. Die Überwachung des Gesundheitszustands von Schweinen sei ein wichtiger Bestandteil der Betreuung (angefochtenes Urteil E. 4b/cc S. 43). Als Halter der Tiere seien X.________ und der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass in ihrer Abwesenheit die Vorschriften über die Tierhaltung eingehalten wurden. Dieser Pflicht seien sie nicht hinreichend nachgekommen. Indem sie Personen nicht bzw. ungenügend instruiert hätten, hätten sie die Vorschriften über die Tierhaltung in eigener Person missachtet (angefochtenes Urteil E. 3c S. 39). Der Beschwerdeführer setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Die Vorinstanz verlangt von diesem nicht, er hätte sich persönlich um die Schweine kümmern müssen. Sie macht ihm indes zum Vorwurf, dass er als Tierhalter nicht für die angemessene Pflege (Art. 6 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 6 Allgemeine Anforderungen - 1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
1    Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
2    Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.
3    Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.10
des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455]; Art. 3 ff
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 3 - 1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
1    Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
2    Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
3    Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
4    Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
. der
Tierschutzverordnung vom 22. April 2008 [TSchV; SR 455.1]; Urteil 6S.378/2003 vom 26. Januar 2004 E. 2.3) der Tiere durch Dritte sorgte. Inwiefern der Schuldspruch wegen mehrfacher Tierquälerei durch Vernachlässigung gegen Bundesrecht verstossen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und ist auch nicht ersichtlich.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_771/2017
Date : 19. Januar 2018
Published : 06. Februar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Gewerbsmässiger Betrug, Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung, mehrfache Tierquälerei; Anspruch auf gesetzmässigen Richter gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Grundsatz in dubio pro reo etc.


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  106
BV: 9
EG: 16
EMRK: 6
StGB: 49  70  71  146  251
StPO: 19  139  326  334
TSG: 15  26
TSV: 12
TSchG: 6
TSchV: 3
BGE-register
120-IV-122 • 122-II-422 • 129-IV-124 • 133-IV-256 • 134-IV-210 • 135-IV-76 • 136-I-229 • 138-IV-130 • 140-IV-11 • 141-I-60 • 141-IV-305 • 141-IV-369 • 142-IV-119 • 142-IV-153 • 143-I-310 • 143-IV-241
Weitere Urteile ab 2000
6B_163/2016 • 6B_173/2014 • 6B_447/2012 • 6B_771/2017 • 6S.378/2003 • 6S.74/2006
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