Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 162/2015
Urteil vom 19. Januar 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Seiler,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt U.________.
Gegenstand
Kausalabgaben,
Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung,
vom 19. Januar 2015.
Erwägungen:
1.
1.1. Am 10. August 2013 erteilte die Stadt U.________, Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, A.________ eine Bewilligung für eine temporäre Teilnahme am Wochenmarkt U.________ vom 27. Juli 2013 bis am 31. August 2013 (ohne 17. August 2013), jeweils jeden Dienstag und Samstag. Die Stadt U.________ legte eine Standplatzgebühr von Fr. 300.-- (zehn Märkte à Fr. 30.--) fest und erhob zusätzlich eine Ausnahmebewilligungsgebühr von Fr. 20.-- für das Begleitfahrzeug. A.________ nahm entsprechend der Bewilligung Wochenmarkt U.________ teil. Am 3. September 2013 stellte die Stadt U.________ den Betrag von Fr. 320.-- in Rechnung. In der Folge gab A.________ ihrer Unzufriedenheit über die Marktstandvergabe verschiedentlich schriftlich Ausdruck. Ein Rechtsmittel, gemäss Rechtsmittelbelehrung eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, gegen die Verfügung vom 10. August 2013 legte sie jedoch nicht ein. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 mahnte die Stadt U.________ A.________ und forderte sie auf, die Rechnung umgehend zu bezahlen. Am 25. Oktober 2013 erfolgte eine zweite Mahnung. A.________ leistete daraufhin am 28. Oktober 2013 eine Teilzahlung von Fr. 65.--. Für den Restbetrag von Fr. 255.-- nebst Zinsen zu 5% seit 11. Oktober 2013 und
Mahnspesen von Fr. 10.-- leitete die Stadt U.________ am 12. Februar 2014 die Betreibung ein. A.________ erhob gegen den Zahlungsbefehl am 19. Februar 2014 Rechtsvorschlag. In der Folge bestätigte die Stadt U.________ mit Entscheid vom 18. März 2014 die in der Bewilligung vom 10. August 2013 festgesetzten Gebühren und hielt fest, dass A.________ für die Nutzung des öffentlichen Grundes am U.________er Wochenmarkt Fr. 300.-- Platzgebühren und Fr. 20.-- Parkkartengebühr zu bezahlen habe, abzüglich der Zahlung von Fr. 65.-- zuzüglich 5% Verzugszinsen seit 11. Oktober 2013 sowie Fr. 10.-- Mahnspesen. Zusätzlich auferlegte sie ihr die amtlichen Kosten von Fr. 310.--.
1.2. A.________ erhob am 28. März 2014 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Einsprache gegen diesen Entscheid, welchen die Stadt U.________ am 15. Mai 2014 abwies. Daraufhin gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 19. Januar 2015 gut und hob den Einspracheentscheid auf, weil er von einer unzuständigen Behörde in einem gesetzlich nicht vorhandenen Verfahren gefällt worden war und in der Sache bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorlag.
1.3. Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 reichte A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und (die Sache) neu zu beurteilen.
Das Bundesgericht hat die Akten eingeholt und auf die Anordnung weiterer Instruktionsmassnahmen verzichtet.
1.4. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 wies die Abteilung ein Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen den Abteilungspräsidenten wegen einer angeblich gehegten persönlichen Feindschaft ab.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Hinweisen). Die vorliegende Beschwerdeschrift, welche über weite Teile appellatorische Kritik enthält, genügt diesen Anforderungen nur teilweise.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.3. Sämtliche von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Beweismittel hätten bereits bei der Vorinstanz vorgebracht werden können. Sie sind dennoch zu beachten, weil die Vorinstanz ihren Entscheid mit einem rechtlichen Argument begründet hat (Vorliegen einer res iudicata), mit welchem die Beschwerdeführerin vorher nicht konfrontiert war (vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Aber auch mit den neuen Beweismitteln vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz qualifiziert falsch erfolgt wäre. Sie begnügt sich mit appellatorischen Ausführungen zum Sachverhalt und kann insbesondere nicht belegen, dass sie gegen den Entscheid vom 10. August 2013 ein Rechtsmittel eingereicht hat und dieser nicht, wie vom Kantonsgericht am 11. Februar 2015 bescheinigt, in Rechtskraft erwachsen ist. Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist dementsprechend für das Bundesgericht massgebend.
2.4.
2.4.1. Die Vorinstanz gelangte in Anwendung des kantonalen Rechts zur Erkenntnis, dass der Entscheid vom 18. März 2014 grundsätzlich direkt mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar gewesen wäre und der Einspracheentscheid somit von einer unzuständigen Behörde in einem gesetzlich nicht vorhandenen Verfahren gefällt worden war (vgl. E. 3.1 - 3.3 des angefochtenen Urteils). Sie hat ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Entscheides, welche eine Aufhebung überflüssig hätte werden lassen, hingegen nicht erfüllt sind (E. 3.4 des angefochtenen Entscheides). Eine Verfügung ist nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260). Die Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich zuständig für die Erteilung von Bewilligungen betreffend die Nutzung des öffentlichen Grundes und die Erhebung der entsprechenden Gebühren. Sie hat nicht in
einem Sachgebiet entschieden, in welchem sie offensichtlich unzuständig ist. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist somit nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar, weil aufgrund der fehlenden Zuständigkeit eine Sachurteilsvoraussetzung fehlt (§ 107 Abs. 2 lit. a des Gesetzes [des Kantons Luzern] vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Bei fehlender Zuständigkeit der zuvor entscheidenden Behörde, prüft das Kantonsgericht die Sache normalerweise, wie wenn sie ihm gestützt auf § 12 VRG/LU korrekt überwiesen worden wäre; d.h. vorliegend, wie wenn der Entscheid vom 18. März 2014 direkt beim Kantonsgericht angefochten worden wäre. Der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 ist dabei unbeachtlich. Dieselbe Konsequenz ergibt sich im Übrigen auch bei Annahme der Nichtigkeit. In dem Fall hätte der angefochtene Entscheid jedoch zu keinem Zeitpunkt Rechtsverbindlichkeit entfaltet (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 mit Hinweisen).
2.4.2. Auch bei einem korrekten Verfahrensablauf hätte die Vorinstanz keine materielle Beurteilung der Sache vornehmen können. Mit Entscheid vom 10. August 2013, welcher von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, legte die Beschwerdegegnerin in der gleichen Sache (temporäre Teilnahme am Wochenmarkt vom 27. Juli 2013 bis am 31. August 2013) dieselbe Standplatzgebühr von insgesamt Fr. 320.-- fest. Die Vorinstanz hielt dementsprechend fest, dass in der gleichen Sache bereits ein rechtskräftiger Entscheid besteht und es an einer weiteren Sachurteilsvoraussetzung fehlt (§ 107 Abs. 2 lit. g VRG/LU). Leidet eine angefochtene Verfügung an einem solchen Mangel, so hebt ihn die angerufene Rechtsmittelbehörde auf, prüft die materielle Seite jedoch nicht (BGE 107 V 39 E. 4 S. 45 f.).
2.4.3. Die Beschwerdeführerin erblickt in der fehlenden materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung und somit eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die Beurteilung einer formellen Rechtsverweigerung richtet sich nach dem einschlägigen Verfahrensrecht unter Einbezug des Verfassungsrechts (BGE 127 I 133 E. 5 S. 136 f.). Es wird geprüft, ob das Verfahrensrecht unter dem Gesichtswinkel des Eintretens oder Nichteintretens korrekt gehandhabt wird. Insofern garantiert Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.4.4. Anders würde sich die Sachlage nur präsentieren, wenn die Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid vom 18. März 2014 denjenigen vom 10. August 2013 zulässigerweise hätte ändern oder aufheben wollen. In diesem Fall hätte sie einen neuen, anfechtbaren Sachentscheid gefällt, welcher den ursprünglichen ersetzt und der Anfechtung durch die ordentlichen Rechtsmittel unterliegt (MARTIN WIRTHLIN, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, 2011, N. 12.10). Eine Verwaltungsbehörde kann aber nur aus wichtigen Gründen ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben und es dürfen nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder allgemeine anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken (§ 116 Abs. 1 VRG/LU). Die Vorinstanz erkannte jedoch, dass keine wichtigen Gründe vorliegen, welche eine Änderung des ursprünglichen Entscheides geboten hätten. Die Beschwerdeführerin vermag auch diesbezüglich nicht darzulegen, inwiefern die Rechtsanwendung der Beschwerdegegnerin in willkürlicher Weise erfolgt wäre. Insbesondere verfängt der Verweis auf das Urteil 2C 660/2011 vom 9. Februar 2012 nicht. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass die Vergabe von Standplätzen
nach zwei verschiedenen Bewilligungstypen (Jahresbewilligung und temporäre Bewilligungen) zulässig ist. Dementsprechend dürfen auch die dafür anfallenden Gebühren nach unterschiedlichen Ansätzen berechnet werden. Dadurch erhellt sich, dass § 116 Abs. 2 VRG/LU ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen kann, weil dieser dieselben Voraussetzungen wie Abs. 1 benötigt.
Entscheidend ist somit nicht, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid vom 18. März 2014 oder mit Ihrem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 eine materielle (Neu-) Beurteilung vornahm oder vornehmen wollte oder ob die Beschwerdeführerin eine solche anstrebte, sondern dass die Beschwerdegegnerin damit eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache beurteilte, ohne dass die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt waren, was unzulässig ist.
2.4.5. Ebenfalls ins Leere läuft der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen habe. Der Rechtsmittelbelehrung durch die Beschwerdegegnerin kann nicht entnommen werden, dass eine Verpflichtung des Kantonsgerichts zur materiellen Prüfung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht. Es fehlt somit an einer ausreichend konkretisierten Auskunft einer Behörde und die Beschwerdeführerin kann kein berechtigtes Vertrauen in eine behördliche Auskunft geltend machen (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Mösching