Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 381/2015, 1C 421/2015

Urteil vom 19. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1C 381/2015
1. Marc Meschenmoser, c/o SRF Schweizer Radio und Fernsehen,
2. Universität Zürich, Universitätsleitung,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Rüssli,
3. Rekurskommission der Zürcher Hochschulen,
Beschwerdegegner,

und

1C 421/2015
4. Iwan Städler, c/o Redaktion Tages-Anzeiger,
5. Universität Zürich, Universitätsleitung,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Rüssli,
6. Rekurskommission der Zürcher Hochschulen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einsichtnahme in ein Gutachten,

Beschwerden gegen die Urteile vom 10. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Dem "Bericht der Expertenkommission zur Qualitätsbeurteilung Medizinhistorischer Promotionsarbeiten an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich" vom 5. Juli 2013 ist zu entnehmen, dass ein beträchtlicher Teil der untersuchten Doktorarbeiten mangelhaft sei und den wissenschaftlichen Standards nur knapp entspreche. Die Universität Zürich gab diese Ergebnisse anlässlich der Medienmitteilung vom 1. Oktober 2013 bekannt.
In der Folge ersuchten Marc Meschenmoser von der Fernsehsendung "Rundschau" des Schweizer Fernsehens (SRF) und Iwan Städler vom "Tages-Anzeiger" die Universitätsleitung um vollumfängliche Einsichtnahme in den Expertenbericht. Der Rektor lehnte die Gesuche mit Verfügungen vom 18. bzw. 31. Oktober 2013 ab.

B.
Mit Beschluss vom 26. August 2014 hiess die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen die Rekurse von Marc Meschenmoser und Iwan Städler jeweils teilweise gut. Sie wies die Universität an, den Journalisten Einsicht in den Bericht zu gewähren, jedoch die Spalte "Methode/Darstellungstyp" im Anhang des Berichts einzuschwärzen.

C.
Gegen die beiden Rekursentscheide erhob die Universitätsleitung am 25. September 2014 Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Während der hängigen Verfahren orientierte der Prorektor der Universität die 39 Promovierten mit Schreiben vom 11. November 2014 darüber, dass ihre (nach dem Zufallsprinzip ausgewählten) Dissertationen Gegenstand des Expertenberichts gewesen seien. Die Promovierten erhielten den sie betreffenden Auszug aus dem Anhang des Expertenberichts (nicht aber den Textteil). In der Folge erhoben verschiedene Promovierte, darunter A.________, Beschwerden beim Verwaltungsgericht.

D.
Mit Urteilen vom 10. Juni 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerden teilweise gut. Es ordnete an, der Bericht sei mit folgenden zusätzlichen Einschränkungen offenzulegen: Schwärzung der Kolonne "Nr./Seitenzahl", Schwärzung der Namen der Betreuungspersonen (mit Ausnahme der Namen Christoph Mörgeli, Iris Ritzmann und Beat Rüttimann), Schwärzung der Klammerbemerkung zur Kontextualisierung von Dissertation Nr. 21 und Nr. 3, der Klammerbemerkung zur Betreuung bei Dissertation Nr. 14 und der ersten fünf Wörter zur Kontextualisierung von Dissertation Nr. 34. Im Übrigen wies es die Beschwerden ab.

E.
A.________ erhebt vor Bundesgericht zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 1C 381/2015 betreffend das Einsichtsbegehren von Marc Meschenmoser und 1C 421/2015 betreffend das Einsichtsbegehren von Iwan Städler). Er begehrt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Vereinigung der Verfahren.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragt die Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdegegner beantragen Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerden. Die Universität Zürich nimmt Stellung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer hat sich zu den Vernehmlassungen nicht geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerden stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Die Verfahren 1C 381/2015 und 1C 421/2015 sind daher antragsgemäss zu vereinigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP).

1.2. Bei den angefochtenen Urteilen handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Endentscheide im Bereich des öffentlich-rechtlichen Datenschutzes. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist nicht gegeben. Nach Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist unter anderem zur Beschwerde berechtigt, wer keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten hat. Da der Beschwerdeführer erst durch das Schreiben vom 11. November 2014 von der Existenz der vorliegenden Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde, ist diese Voraussetzung erfüllt und der Beschwerdeführer formell beschwert. Zudem zählt seine Dissertation zu den 39 zufällig ausgewählten Arbeiten, die im Expertenbericht untersucht worden sind. Die darin enthaltenen Aussagen über die Qualität seiner Promotionsarbeit könnten seine Persönlichkeitsrechte tangieren. Da er damit durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt ist und ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist der Beschwerdeführer auch materiell beschwert (Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und c BGG). Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann soweit hier interessierend nur die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Verfassungsrecht) geltend gemacht werden (vgl. Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Auslegung und Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht wird vom Bundesgericht nur unter diesem Blickwinkel, namentlich auf Willkür hin, überprüft.

1.4. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht im Rahmen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 136 II 489 E. 2.8; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat die Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) nicht in rechtsgenüglicher Weise begründet. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er durch die Namensnennung seiner Betreuungsperson diskriminiert sein soll. Auf die Verfassungsrüge ist daher nicht einzutreten.

2.
Das in Art. 17
SR 131.211 Verfassung des Kantons Zürich, vom 27. Februar 2005
KV/ZH Art. 17 - Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; LS 101) verankerte Öffentlichkeitsprinzip gebietet, dass jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. § 20 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) legt fest, dass bei einem öffentlichen Organ vorhandene Informationen grundsätzlich öffentlich zugänglich sind. Die Bekanntgabe einer Information kann nur verweigert werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). Ein öffentliches Organ, das beabsichtigt, Zugang zu Informationen zu gewähren, welche Personendaten oder als vertraulich klassifizierte Informationen betreffen, muss vorgängig den betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist gewähren (§ 26 Abs. 1 IDG). Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (§ 3 IDG). Ist die Person durch die Anonymisierung ihrer Personendaten nicht mehr bestimmbar, weil deren Identität ohne unverhältnismässigen Aufwand auch nicht mehr aus dem Kontext
der Informationen oder durch die Kombination mit anderen Daten eruiert werden kann, findet die Datenschutzregelung des IDG keine Anwendung (BEAT RUDIN, in: Baeriswyl/Rudin (Hrsg.), Praxiskommentar IDG, 2012, Rz. 18 zu § 3 IDG).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei im bisherigen Verfahren nie angehört worden.

3.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, eine Anhörung des Beschwerdeführers sei nur geboten, wenn durch die Einsichtsgewährung Personendaten zugänglich gemacht würden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht angeordneten Schwärzungen sei es praktisch ausgeschlossen, dass der Verfasser bzw. die Verfasserin einer bewerteten Dissertation durch die Angaben im Anhang des Expertenberichts bestimmbar sei. Da somit keine Personendaten betroffen seien, könne auf eine Anhörung nach § 26 Abs. 1 IDG verzichtet werden.

3.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Identität sei ungeachtet der von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen weiterhin bestimmbar.
Im Zeitraum von 2002 bis 2012 wurden von der Universität Zürich insgesamt 64 medizinhistorische Dissertationen abgenommen. Davon begutachtete die Expertenkommission 39 zufällig ausgewählte und anonymisierte Arbeiten, darunter auch diejenige des Beschwerdeführers. Im Anhang zum Expertenbericht findet sich eine Tabelle mit sämtlichen beurteilten Dissertationen (eine Zeile pro Arbeit). Jede Zeile ist in 11 Spalten unterteilt. Auf Anordnung der Rekurskommission und des Verwaltungsgerichts wurden Spalte 1 ("Nummer/Seitenzahl") und Spalte 5 ("Methode/Darstellungstyp") eingeschwärzt. Diese Anonymisierung erwies sich deshalb als nötig, weil andernfalls ohne grösseren Aufwand Rückschlüsse auf die Identität des Verfassers bzw. die Verfasserin einer Dissertation möglich gewesen wären (z.B. anhand der Seitenzahlen, des Untersuchungsgegenstands oder des Inhalts der Arbeit). Im Fall des Beschwerdeführers enthalten die Spalten 3-4 ("Form laut Promotionsordnung" und "Fragestellung") und die Spalten 6-10 ("Apparat/Quellen", "Kontextualisierung", "Selbständigkeit/Qualität der Transkription", "Betreuung" und "Gesamteindruck") keine Kommentare oder weiterführenden Hinweise, sondern lediglich eine Bewertung mit einer Punktzahl zwischen 0 bis 10 sowie
das Punktetotal (Spalte 11). Diese rein nummerischen Bewertungen lassen sich nicht einer bestimmten Person oder Dissertation zuordnen und mussten deshalb nicht eingeschwärzt werden. In der zweiten Spalte ("Betreuer/in") werden zwar die Betreuungspersonen der Doktoranden genannt. Der überwiegende Teil der 39 Dissertationen wurden aber von den Professoren Christoph Mörgeli, Iris Ritzmann und Beat Rüttimann betreut. Ihre Namen wurden nicht eingeschwärzt, weil die Expertengruppe primär deren Leistung als Betreuungspersonen zu beurteilen hatte und die Offenlegung ihrer Namen keine Rückschlüsse auf die ehemaligen Doktorierenden erlauben.
Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb er trotz der angeordneten Schwärzungen als Verfasser einer von der Expertenkommission evaluierten Dissertation bestimmbar sein soll. Dies ist nach dem Ausgeführten auch nicht ersichtlich. Er bringt lediglich vor, der Name seiner Betreuungsperson, die im Expertenbericht angeblich besonders schlecht abgeschnitten haben soll, stehe auf dem Titelblatt seiner Dissertation. Dadurch sei er identifizierbar. Dieser Umstand werde nach der Veröffentlichung des Expertenberichts "zweifellos breit geschlagen". Mit diesem Vorbringen geht der Beschwerdeführer über den hier unter datenschutzrechtlichen Aspekten zu beurteilenden Streitgegenstand hinaus, weshalb er insoweit nicht zu hören ist. Selbstverständlich sind die Angaben auf einer Dissertation und ihr Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich; dazu braucht es keines Zugangs nach Art. 20 ff. IDG. Der Beschwerdeführer kann daher nicht über diese Regelung erreichen, dass der Name seiner Betreuungsperson verborgen bleibt.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass allein mit der Angabe der Betreuungsperson im Anhang des Expertenberichts Rückschlüsse auf die Bewertung der Doktorarbeit des Beschwerdeführers durch die Experten nicht mehr möglich sind. Damit erweisen sich seine Befürchtungen als unbegründet. Mit der Einsichtgewährung in den Expertenbericht sind keine Personendaten des Beschwerdeführers betroffen, weshalb eine Anhörung nach § 26 IDG zu Recht unterbleiben konnte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

4.
Im Übrigen gehen die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift pauschal vorgetragenen Einwände gegen den Expertenbericht (insbesondere im Zusammenhang mit der Zuständigkeit zur Auftragsvergabe) sowie gegen die Zusammensetzung der Expertenkommission und deren Methodologie (namentlich betreffend die Punkteverteilung oder das Zufallsprinzip) über den Streitgegenstand hinaus. In den vorliegenden Verfahren geht es nur darum, zu bestimmen, inwieweit den Gesuchstellern Zugang zum Expertenbericht zu gewähren ist. Gleiches gilt in Bezug auf die gegen den neuen Leiter des Medizinhistorischen Instituts gerichtete Kritik und den Vorwurf, der Bericht der Expertenkommission sei ein "parteiisches Machwerk", das der Universität dazu diene, sich eine bessere Position in den hängigen Rechtsstreitigkeiten gegen eine der Betreuungspersonen zu verschaffen. Darauf ist nicht einzutreten.

5.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1C 381/2015 und 1C 421/2015 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Misic
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_381/2015
Date : 19. Januar 2016
Published : 06. Februar 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Einsichtnahme in ein Gutachten


Legislation register
BGG: 42  66  68  71  82  83  86  89  90  95  106
BV: 8
BZP: 24
KV ZH: 17
BGE-register
130-I-258 • 133-II-249 • 136-II-489 • 137-V-57
Weitere Urteile ab 2000
1C_381/2015 • 1C_421/2015
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