Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4868/2015
Urteil vom 19. November 2015
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Besetzung Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum für T._______
Sachverhalt:
A.
T._______ (geb. 1986, thailändische Staatsangehörige, nf. Gast bzw. Gesuchstellerin) beantragte am 25. Mai 2015 bei der Schweizer Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen 43-tägigen Besuchsaufenthalt bei S._______ (geb. 1946, Schweizer Bürger, nf.: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 29. Mai 2015 ab, dies mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gesichert (vgl. SEM act. 4 S.19 - 33).
B.
Der Gastgeber erhob am 9. Juni 2015 Einsprache und machte geltend, er bürge für die Einhaltung der Fristen und werde für alle Kosten aufkommen. Frau T._______ lebe mit ihrem Sohn, ihrer Mutter, ihrer Schwester und deren Kind zusammen. Sie würde ihren fünfjährigen Sohn, der an Autismus leide, auf keinen Fall im Stich lassen. Er sei mit Frau T._______ sehr gut befreundet, und es sei ihm ein Anliegen, für ihr Wohlergeben zu sorgen. Er sei 69 Jahre alt, alleinstehend und gerne mit netten Leuten zusammen. Mit Frau T._______ sei er bisher durch Laos und Singapur gereist. Er würde ihr gerne ermöglichen, noch mehr über den Tellerrand zu schauen (vgl. SEM act. 1 S. 7). Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 brachte er vor, er habe seit 1992 jeden Sommer Besuch aus Thailand gehabt, ohne dass es jemals ein Problem gegeben hätte. Die Praxisänderung erstaune ihn (vgl. SEM act. 1 S. 8).
C.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. Juli 2015 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck stark anhalte. Bestehe in Europa bereits ein familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Davon sei nur abzuweichen, wenn dem Gast besondere Verpflichtungen in der Heimat oblägen. Die Gesuchstellerin sei eine junge, ledige Frau und Mutter, die mit ihrer fünfjährigen Tochter bei ihrer Mutter wohne. Sie gehe keiner Arbeit nach. Den Gastgeber habe sie erst im Januar 2015 kennengelernt. Es bestünden keine beruflichen Verpflichtungen, und es seien keine zwingenden Gründe ersichtlich, welche eine Visumserteilung als notwendig erscheinen lassen könnten. Der Gastgeber könne für gewisse finanzielle Risiken garantieren, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. SEM act. 10 S. 52 - 54).
D.
Der Gastgeber erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2015 Beschwerde und beantragt, das Visumsgesuch sei gutzuheissen. Die Vorinstanz habe diverse Punkte aktenwidrig dargestellt oder ungenügend gewürdigt. T._______ sei in der Provinz Chonburi in der Nähe der Hauptstadt geboren und aufgewachsen, die im Gegensatz zum ihr fälschlicherweise zugeordneten Nordosten prosperierende Verhältnisse aufweise. Ihr Sohn sei Autist und bedürfe besonderer Fürsorge. Da sich dafür in Pattaya bessere Optionen anböten, sei die Familie dorthin gezogen. Sie habe eine innige Beziehung zu ihrem Sohn und würde diesen nicht im Stich lassen. Er unterstütze sie mit dreitausend Franken pro Monat. Er könne sich erlauben, Hilfsbedürftige zu unterstützen, ohne mit einer Gegenleistung zu rechnen. So habe er z.B. schon mehreren thailändischen Kindern eine Ausbildung ermöglicht. Zudem habe er seit 1992 jeden Sommer thailändische Gäste gehabt, die nie auffällig geworden seien. T._______ sei eine gute Freundin, die ihm angenehme Gesellschaft leiste und ihn bisher in Thailand, Laos und Singapur begleitet habe. Er hoffe, dass er ihr auch die Schweiz und Umgebung zeigen dürfe.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 31. August 2015 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer macht mit Replik vom 5. September 2015 geltend, drei erhebliche Tatsachen seien nicht berücksichtigt worden. T._______ stamme nicht aus dem unterprivilegierten Nordosten Thailands, sondern aus einer prosperierenden Provinz südlich von Bangkok. Sie erhalte von ihm seit Februar monatlich dreitausend Franken und sei nicht darauf angewiesen, in einem fremden Land einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Und sie verfüge über keine familiären Verbindungen in Europa.
G.
Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 19. September 2015 mit, dass er bis Ende Oktober 2015 landesabwesend sei, weil er mit T._______ eine Reise unternehme.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff . VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer thailändischen Staatsangehörigen, die für 43 Tage in die Schweiz kommen möchte. Da sie sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses - wie im Falle der aus Thailand stammenden Gesuchstellerin - erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex [VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 f. SGK).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. «Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit» ausgestellt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie Einwände ungenügend gewürdigt und Tatsachen aktenwidrig dargestellt habe.
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff . VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt überdies ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernelement ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30 u . Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 42 ff.; Lorenz Kneubühler,Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
5.3 Zutreffend sind die Einwände des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz Vor- und Nachname der Gesuchstellerin verwechselte und aus dem Sohn eine Tochter machte. Diese Verwechslungen lassen darauf schliessen, dass der Sachverhalt nicht mit dem grundsätzlich stets anzustrebenden Höchstmass an Sorgfalt abgeklärt wurde. Den Verwechslungen kommt hier allerdings keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich nicht um Tatsachen, welche den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. C) geht hervor, dass sich die Vorinstanz in hinreichender Weise mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Ebenfalls werden die wesentlichen Überlegungen, von denen die Vorinstanz sich leiten liess, genannt (vgl. demgegenüber etwa das Urteil des BVGer C-3988/2012 vom 26. August 2013 E. 3.3).
5.4 Dass die Vorinstanz von einer falschen geographischen Herkunft des Gastes ausgegangen sein soll, ist aus der Begründung nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verweist nicht auf eine bestimmte Region in Thailand. Ob sie zu Recht davon ausging, es herrschten in der Herkunftsregion der Gesuchstellerin schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu klären (vgl. E. 6.4). Mit Bezug auf die finanzielle Situation der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz betreffend mangelnde berufliche Verpflichtungen in der Heimat unbestritten blieben (vgl. auch SEM act. 4 S. 29). Dass der Beschwerdeführer sie mit dreitausend Franken pro Monat unterstützt, brachte er erst auf Beschwerdeebene vor (vgl. SEM act. 1 S. 7; act. 9 S. 49 f.).
5.5 Der vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandete Verweis der Vorinstanz auf ein familiäres Beziehungsnetz in Europa ist Teil eines «Textbausteins», der nicht hinreichend auf den konkreten Fall angepasst wurde. Dies wäre wünschenswert gewesen und hätte die Verständlichkeit der Begründung erhöht. Indes ist es im Visumverfahren aus Effizienzgründen nötig, Textbausteine zu verwenden. Entscheidend ist, dass die Vorinstanz den konkreten Fall anschliessend hinreichend würdigte (vgl. E. 5.2 f.; Walter Kälin, Rechtliche Anforderungen an die Verwendung von Textbausteinen für die Begründung von Verwaltungsverfügungen, ZSR 1988 I S. 452 ff.).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihren Entscheid zwar nicht in der wünschbaren hohen Qualität begründet, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aber nicht verletzt.
6.
6.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass die Gesuchstellerin den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen würde, und begründet ihre Haltung mit der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion sowie mit ihren persönlichen Verhältnissen. Zur folglich im Vordergrund stehenden Frage nach der gesicherten Wiederausreise (vgl. E. 5.1) können in der Regel lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.2 In Thailand haben Nachwirkungen sowohl der politischen Krise wie auch des Bombenanschlags in Bangkok im August 2015 einen negativen Einfluss auf die Wirtschaftsentwicklung. Nachdem Thailand bereits im Jahr 2014 ein BIP-Wachstum von nur noch 0,7 Prozent verzeichnen konnte, wird für das Jahr 2015 ein ebenfalls vergleichsweise geringes Wachstum erwartet. Die für Thailand wichtige Tourismusbranche leidet stark unter politischen Unruhen und Anschlägen. Die von der Regierung nach dem Putsch vom Mai 2014 angekündigten bzw. z.T. eingeleiteten Massnahmen haben - jedenfalls kurzfristig - nicht zur erhofften wirtschaftlichen Erholung geführt. Insgesamt sind in Thailand über fünf Millionen Menschen von Armut betroffen (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A Z Thailand > Wirtschaft / Innenpolitik, Stand September 2015; United Nations Development Programme in Thailand, www.th.undp.org > About Thailand; Websites besucht im November 2015).
6.3 Die Frauen sind in Thailand vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung besonders betroffen. Oft müssen sie für das Auskommen ihrer Haushalte oder grösserer sozialer Einheiten sorgen. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind ihre Arbeitsplätze besonders gefährdet (vgl. Urteil des BVGer C 2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 6.2 m.H.).
6.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin wohne in Pattaya, d.h. in der nahe der Hauptstadt Bangkok gelegenen Region Chonburi, die im Gegensatz zum Nordosten Thailands wirtschaftlich prosperiere (vgl. SEM act. 4 S. 28). Es trifft zu, dass die ländlichen Gebiete Thailands, vor allem im Nordosten, von verbreiteter Armut betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer C 2891/2014 vom 26. November 2014 E. 7.2.1 m.H.). Die wirtschaftliche Situation in Pattaya ist im Vergleich dazu besser. Allerdings betrifft das Problem der wirtschaftlichen Ungleichheit - wie jenes der mangelnden Sicherheit - das ganze Land. Die Touristenstadt Pattaya ist diesbezüglich keine Ausnahme; darauf weist nicht zuletzt die Tatsache hin, dass es sich um ein bekanntes Zentrum des Sexgewerbes handelt. Zu berücksichtigen ist überdies, dass sich die Arbeitslosenzahl in Pattaya in jüngster Vergangenheit vergrössert hat (vgl. Jetsada Homklin, Arbeitsamt Chonburi veranstaltet Arbeitsmarkt, 13. November 2015, im Internet: www.pattayablatt.com, besucht am 16. November 2015).
6.5 Als Folge dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wegen der thailändischen Herkunft der Gesuchstellerin von einem erhöhten Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise ausging (vgl. Urteile des BVGer C 3393/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 6.4 f.; C 5548/2014 vom 16. März 2015 E. 6.2; C-3129/2013 vom 26. Juni 2014 E. 6.1; C 1710/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 5.2; C-3891/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 7.2 f.; C 3125/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 7.3; C-329/2010 vom 12. August 2010 E. 6.2 f.; C-3174/2008 vom 8. Juni 2009 E. 7.2 je m.H.).
7.
7.1 Im Rahmen der Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Umständen und Erfahrungen, welche im vorliegenden Fall einen strengen Massstab rechtfertigen, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H).
7.2 Die Gesuchstellerin ist 29 Jahre alt, ledig und seit Januar 2015 nicht mehr erwerbstätig. Sie hat mithin in ihrer Heimat keine besonderen beruflichen Verpflichtungen. Sie wohnt gemeinsam mit ihrem fünfjährigen Sohn, ihrer Mutter, ihrer Schwester und deren Kind in einem Haushalt in Pattaya. Der Beschwerdeführer unterstützt sie seit Februar 2015 monatlich mit dreitausend Franken und macht geltend, die Gesuchstellerin würde ihren Sohn, der Autist sei und besonderer Betreuung bedürfe, nicht im Stich lassen (vgl. SEM act. 4 S. 27 ff.; Sachverhalt Bst. B und D; Beilage 1 zur Beschwerdeschrift). Dies ist ohne weiteres glaubhaft. Es wäre aber ein verkürzter Schluss, würde deshalb auf ein geringes Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise erkannt. Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin kennen sich erst seit Januar 2015, mithin seit relativ kurzer Zeit (vgl. SEM act. 4 S. 13). Die Gesuchstellerin und ihr Sohn, sowie allenfalls auch ihre erweiterte Familie, leben seither von der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers. Diese Unterstützung erfolgt - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - nicht ohne Gegenleistung, leistet ihm die Gesuchstellerin doch angenehme Gesellschaft in Thailand und auf Reisen in Südostasien. Die finanzielle Abhängigkeit der Gesuchstellerin und ihrer Familie vom Beschwerdeführer relativiert das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise, allerdings nicht entscheidend. Die Beziehung erscheint dafür zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als hinreichend gefestigt. Dass die Gesuchstellerin den Beschwerdeführer auf Reisen begleitet, zeigt auf, dass die Betreuung ihres Sohnes auch durch die im selben Haushalt lebenden weiteren Familienangehörigen erfolgen kann. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Gesuchstellerin eine schwierige Entscheidung zu treffen hätte, wenn - aus irgendeinem Grund - während dem Aufenthalt im Schengen-Raum eine Trennung erfolgte. Sie könnte zu ihrer Familie nach Thailand zurückkehren und die damit verbundenen Risiken - wie Armut, Unsicherheit, etc. - auf sich nehmen. Oder sie könnte sich dafür entscheiden, ohne Bewilligung im Schengen-Raum zu bleiben und ihre Familie mittels Schwarzarbeit von Europa aus finanziell zu unterstützen (vgl. dazu etwa: Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen [EKM], Leben als Sans-Papiers in der Schweiz, Bern 2010). Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise zum jetzigen Zeitpunkt begründet. Dass die Gesuchstellerin in Europa keine familiären Verbindungen hat, vermag daran nichts zu ändern.
7.3 Beider Risikoabwägung sind die Absichten des Gastes massgeblich. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 m.H.). Deshalb vermögen die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine Bonität sowie darauf, dass er schon mehrfach Personen aus Thailand eingeladen habe, die jeweils anstandslos wieder ausgereist seien (vgl. SEM act. 4 S. 18; act. 9 S. 45 u. 49), das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht erheblich zu relativieren. Betreffend den Einwand, er verstehe die «Praxisänderung» nicht, seien bisher doch alle Gesuche seiner Gäste bewilligt worden, ist auf die konstante Gerichtspraxis zu verweisen (vgl. E. 6.5), sowie darauf, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 stets dieselbe Person eingeladen hatte, es sich also offenbar um eine gefestigte Beziehung und somit um einen nicht vergleichbaren Sachverhalt handelte (vgl. nachfolgend E. 7.4; SEM act. 9 S. 49).
7.4 Der Wunsch des Beschwerdeführers, der Gesuchstellerin die Schweiz zu zeigen, ist verständlich. Es bleibt ihnen unbenommen, ihre noch junge Beziehung in Zukunft weiter zu vertiefen, wie sie dies bisher in Thailand und anlässlich gemeinsamer Reisen in Südostasien getan haben (vgl. Sachverhalt Bst. D und G). Es steht ihnen frei, zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch für ein Schengen-Visum zu stellen (vgl. für ein Beispiel, welches aufzeigt, dass bei der Risikoanalyse sowohl die Dauer als auch die Intensität einer Beziehung zu berücksichtigen sind, etwa das Urteil des BVGer C 2785/2012 vom 17. Juli 2013 E. 7.3).
7.5 Somit darf aufgrund der nicht gesicherten Wiederausreise kein für den gesamten Schengen-Raum gültiges einheitliches Visum erteilt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann keine - z.B. humanitäre - Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. E. 4.2).
8.
Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff . des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)
- das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden (Ref Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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