Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3891/2019
Urteil vom 19. August 2021
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.
A._______, geboren am (...),
Äthiopien,
und ihr Sohn,
B._______, geboren am (...),
Parteien
Staatsangehörigkeit ungeklärt,
beide vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung
Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019 / N (...).
Sachverhalt:
I.
A.
A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gelangte eigenen Angabe zufolge am 23. August 2008 illegal in die Schweiz, wo sie am 26. August 2008 um Asyl nachsuchte.
A.a.a Anlässlich der Kurzbefragung vom 25. September 2008 und der Anhörung vom 16. Oktober 2008 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus der Provinz C._______, Äthiopien. Sie habe einen äthiopischen Pass und eine Identitätskarte gehabt; demgegenüber habe sie - obwohl ihre beiden Eltern eritreische Staatsangehörige seien - nie eritreische Ausweispapiere besessen. Ihr Vater sei verstorben als sie noch klein gewesen sei und ihre Mutter sei im Zuge des äthiopisch-eritreischen Konflikts im Jahr 2000 von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden, wo sie seither lebe.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe Äthiopien noch vor der Ausschaffung ihrer Mutter verlassen, um in D._______, Jemen, zu arbeiten. Wegen schlechter Bezahlung sei sie 2004 illegal nach E._______, Saudi-Arabien, gereist. Dort habe sie jedoch keine Aufenthaltsbewilligung erhalten, weshalb sie mit ihrem in der Zwischenzeit abgelaufenen Pass per Flugzeug von E._______ nach F._______, Italien, und von dort aus mit dem Zug illegal in die Schweiz gereist sei. Der Schlepper habe ihr sowohl ihren Pass als auch ihre ID abgenommen. Ihr sei einerseits die äthiopische Staatsbürgerschaft entzogen worden und andererseits sei sie nicht im Besitz der eritreischen Staatsangehörigkeit. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei aufgrund ihrer eritreischen Abstammung und der deswegen drohenden Ausweisung nach Eritrea nicht möglich und in Eritrea drohe ihr als Äthiopierin eritreischer Herkunft willkürliche Haft und Misshandlung.
A.a.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Kebele mitsamt deutscher Übersetzung zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 10. November 2008 stellte das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei, noch, dass sie in ethnischer Hinsicht eritreischer Abstammung sei. Sodann habe sie Äthiopien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und sei nach Jemen und Saudi-Arabien gegangen, um dort zu arbeiten, weshalb ihre Ausreisegründe nicht asylbeachtlich seien.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2008, welche sich nur gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtete, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7955/2008 vom 30. März 2009 ab. Dabei führte das Gericht aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Äthiopien sei.
B.
B.a Mit Eingabe vom 2. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin - beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte sie, das Asylverfahren sei wiederaufzunehmen und es sei materiell über die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung zu befinden. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. November 2008 lägen neu erhebliche Beweismittel vor, aufgrund derer ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. Eventualiter seien die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens fünf Fotografien, welche angeblich ihre Mutter in Eritrea zeigen würden, sowie eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Bezug auf die Lage von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien zu den Akten.
B.b Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 10. November 2008 fest. Zur Begründung führte es aus, angesichts der gesamten Umstände sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei.
B.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. August 2009 wurde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5416/2009 vom 2. Oktober 2009 abgewiesen.
C.
C.a Am 10. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch mit derselben Thematik wie in den beiden vorangegangenen Verfahren ein, welches das BFM in der Folge als zweites Asylgesuch entgegennahm.
C.b Nach durchgeführter Anhörung der Beschwerdeführerin gelangte das BFM zum Schluss, dass es mangels funktionaler Zuständigkeit nicht befugt sei, über das Gesuch zu befinden. Es überwies das Gesuch am 25. Mai 2011 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zur Behandlung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision an das Bundesverwaltungsgericht.
C.c Mit Entscheid D-2958/2011 vom 7. Juni 2011 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf das Revisionsgesuch ein.
D.
Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), auf die Welt.
II.
E.
Mit als "Wiedererwägung/zweites Asylgesuch" bezeichneter Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 1. März 2019 (Eingangsdatum SEM) liessen die Beschwerdeführenden beim SEM darum ersuchen, die ablehnende Verfügung vom 10. November 2009 sei in Wiedererwägung zu ziehen beziehungsweise das Asylverfahren sei wiederaufzunehmen. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, es sei eine massgebliche Veränderung eingetreten und es würden neue Beweismittel vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei alleinerziehende Mutter, welche sich vom Vater ihres Kindes getrennt habe und mit diesem keine familienähnliche Beziehung führe. Sie hätte kein soziales und familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Weiter könne sie mit dem neu eingereichten Identitätspapier ihre äthiopische Herkunft belegen.
Der Eingabe lag ein Kebele-Ausweis (im Original) mit deutscher Übersetzung bei.
F.
Am 5. März 2019 ersuchte das SEM das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 111b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
|
1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
G.
G.a Am 29. März 2019 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zum eingereichten Identitätsdokument zu äussern.
G.b Zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 23. April 2019 reichten sie die Kopie einer weiteren Kebele-ID ein.
H.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2019 - eröffnet am 2. Juli 2019 - ab, erklärte seine Verfügung vom 10. November 2008 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
I.
Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 31. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein. Darin wurde beantragt, der Fall sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des SEM vom 10. November 2008 wiedererwägungsweise im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht und der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen. Ausserdem beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes.
J.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gut und verfügte, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Demgegenüber wurde das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung mangels Komplexität der Sach- und Rechtslage abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde vom 31. Juli 2019 vernehmen zu lassen.
L.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2019 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
M.
Die Beschwerdeführenden liessen am 1. Oktober 2019 eine Replik zu den Akten reichen, wobei sie an ihren Anträgen festhielten.
N.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 3. Februar 2021.
O.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 erkundigten sich die Beschwerdeführenden erneut nach dem Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
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1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
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1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
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1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
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1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden. |
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. aArt. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
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1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
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1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
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1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
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1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).
4.
Den Kebele-Ausweisen ist zu entnehmen, dass diese bereits 2008 respektive 2018 ausgestellt wurden, weshalb sich die Frage aufdrängen würde, ob das Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen "nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes" (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
|
1 | Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.387 |
2 | Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. |
3 | Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen. |
4 | Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben. |
5.
5.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs insbesondere dessen Teilgehalt des Anspruchs auf Akteneinsicht oder alternativ des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2
5.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe mit dem ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, G._______, telefonisch Kontakt aufgenommen, wobei sie es - trotz Aufforderung - unterlassen habe, den Inhalt dieses Gesprächs und die daraus gezogenen Schlüsse offenzulegen.
5.2.2 In ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach sie mit dem ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufgenommen haben soll, sei aus der Luft gegriffen. Ihr Entscheid basiere auf Akten, von denen die Beschwerdeführenden vollumfänglich Kenntnis hätten.
5.3 In der Replik führten die Beschwerdeführenden aus, es stimme, dass sie die Kontaktaufnahme durch das SEM nicht belegen könnten. Die Schlussfolgerung, wonach es sich um einen Mitarbeiter der Vorinstanz gehandelt habe, sei aufgrund des laufenden Verfahrens jedoch naheliegend gewesen und erscheine nicht aus der Luft gegriffen. Falls der Anruf, wie von der Vorinstanz behauptet, nicht stattgefunden habe, stelle sich die Frage, warum diese die auf dem Ausweis angegebene Nummer nicht angerufen habe, wenn sie sich doch auf den Standpunkt stelle, der eingereichte Ausweis sei gefälscht. Dies wäre die einfachste Art gewesen, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tatsachen zu verifizieren. Auch wenn der Anruf nicht stattgefunden habe, habe die Vorinstanz dennoch den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
5.4
5.4.1 Hinsichtlich der angeblichen Kontaktaufnahme des SEM mit dem ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin räumte diese in der Replik selber ein, das Telefongespräch nicht belegen zu können. Ihr ehemaliger Arbeitgeber habe direkt mit ihr Kontakt aufgenommen und sie darüber informiert, dass er von jemandem der sich als Mitarbeiter einer Schweizerischen Behörde ausgegeben habe, angerufen und befragt worden sei. Damit handelt es sich bei der auf Beschwerdeebene vorgetragenen Beanstandung um eine reine Parteibehauptung ohne Beweiswert. Überdies sind den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach das SEM mit dem ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive des Akteneinsichtsrechts ist somit nicht zu erkennen.
5.4.2 Zur Rüge, die Vorinstanz hätte den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie zur Überprüfung der Echtheit der Kebele-ID nicht die darin aufgeführte Telefonnummer angerufen habe, ist Folgendes festzuhalten: Das SEM hat in seiner Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb es die Kebele-ID als gefälscht erachtete. Es war denn auch nicht verpflichtet, telefonisch mit der Person, welche den Ausweis nach Angaben der Beschwerdeführerin beschaffte, Kontakt aufzunehmen. Im Übrigen ist hierzu anzumerken, dass ein Anruf des SEM auf die in der Kebele-ID angegebene Telefonnummer nicht tauglich gewesen wäre, die Echtheit des Ausweises zu belegen, da lediglich durch einen Anruf nicht bestimmt werden kann, wer sich am anderen Ende des Telefonats befindet, beziehungsweise es sich um mündliche Aussagen von Drittpersonen handelt, welche nicht weiter verifiziert werden können. Folglich ist die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen.
5.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist.
6.
6.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz zunächst aus, die Beschwerdeführerin habe in den vorangehenden Verfahren stets behauptet, keine Äthiopierin zu sein. Aufgrund ihrer unglaubhaften Vorbringen und des Umstandes, dass sie bisher keinerlei Ausweispapiere eingereicht habe, seien die Asylbehörden indes dennoch davon ausgegangen, dass es sich bei ihr um eine äthiopische Staatsangehörige handle. Die nun mit dem aktuellen Wiedererwägungsgesuch eingereichten Kebele-Ausweise seien jedoch aus verschiedenen Gründen nicht geeignet, ihre Identität zu belegen. So sei es für die Ausstellung einer Identitätskarte unabdingbar, persönlich auf der Kebele-Verwaltung vorzusprechen. Demgegenüber sei die im Original eingereichte Kebele-ID im Jahr 2018 ausgestellt worden. Damals habe sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in der Schweiz aufgehalten. Weiter habe sie in den früheren Verfahren stets angegeben, in H._______ (in der Region C._______) geboren zu sein und bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2000 auch dort gelebt zu haben. Dem Kebele-Ausweis, welcher in der Stadt I._______ (Region J._______) ausgestellt worden sei, sei dagegen zu entnehmen, dass sie in K._______ (Region J._______) geboren sei. Bezeichnenderweise würden sich auch ihre Angaben im Wiedererwägungsgesuch nicht mit ihren Vorbringen in den vorangegangenen Verfahren decken. So habe sie erstmals im Wiedererwägungsverfahren vorgebracht, in Äthiopien gearbeitet zu haben. Infolgedessen qualifizierte das SEM die im Original eingereichte Identitätskarte als gefälscht und zog sie gestützt auf Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25 |
|
1 | Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25 |
2 | Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26 |
3 | Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen. |
4 | Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden. |
5 | Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27 |
Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwies das SEM auf die Erwägungen in den bisher ergangenen Verfügungen. Aufgrund der unglaubhaften Angaben in Bezug auf ihren Wohnort und damit auch ihre Lebensumstände sowie der untauglichen Identitätsdokumente respektive des Fehlens von Ausweispapieren, die ihre Identität zweifelfrei belegen könnten, sei es nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person, denn es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person in hypothetischen Herkunftsländern nach Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie mittlerweile ein Kind geboren habe und alleinerziehende Mutter sei. Auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal ihr Sohn erst (...) und aufgrund seines Alters ausschliesslich an seine Mutter gebunden sei. Alsdann sei davon auszugehen, dass sich ihre (...)-Schwester in Äthiopien befinde. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Schwager verstorben sei und sie mit ihrer (...)-Schwester wegen eines Streits keinen Kontakt mehr hätte, sei durch nichts belegt und müsse bezweifelt werden.
6.2 Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe ihre äthiopische Staatsbürgerschaft nun offengelegt, weshalb diese kaum mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne, da diese sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht stets angenommen worden sei. Der Vorinstanz sei zwar zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin stets angegeben habe, immer in I._______ (sic!) gewohnt zu haben. Wie sie in ihrer Anhörung vom 16. Oktober 2008 jedoch bereits ausgesagt habe, sei sie im Jahr vor ihrer Ausreise innerhalb Äthiopiens herumgereist. In der zweiten Anhörung vom 8. September 2010 habe sie zudem angegeben, dass sie, nicht wie im vorherigen Verfahren behauptet, mit (...) Jahren aus Äthiopien ausgereist sei, sondern erst mit (...) Jahren. Zu ihrem Aufenthalt in Äthiopien sei sie sodann nicht näher befragt worden. Im Wiedererwägungsgesuch habe sie schliesslich auch offengelegt, vor ihrer Ausreise in K._______ als (...) gearbeitet zu haben, weshalb ihr ehemaliger Arbeitgeber ihr die Kebele-ID habe besorgen können. Sie habe nun gestanden, dass ihre Angaben in den ersten Asylverfahren zum Teil nicht der Wahrheit entsprochen hätten.
Entscheidend für das vorliegende Verfahren sei, dass die Beschwerdeführerin ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nun zugegeben und offengelegt habe, vor ihrer Ausreise aus Äthiopien dort gearbeitet zu haben. Vor diesem Hintergrund könne ihr die Vorinstanz ihre bisherige Mitwirkungspflichtverletzung nicht mehr vorwerfen. Zudem verfüge sie in Äthiopien über kein soziales Netz. Ihre familiären Umstände seien in den vorherigen Verfahren denn auch nie bestritten worden. So seien die Tatsachen, dass ihr Vater verstorben sei, ihre Mutter sich in Eritrea aufhalte und in Äthiopien nur noch ihre (...)-Schwester lebe, nie angezweifelt worden. Ihr Vorbringen, wonach ihre Schwester mittlerweile alleinstehend sei und sie seit geraumer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihr habe, könne sie zwar nicht beweisen, erscheine jedoch plausibel, da sie schon lange nicht mehr in ihrem Heimatland gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs prüfen müssen. Die fehlende Prüfung der Zumutbarkeit sei im vorliegenden Fall besonders stossend, weil von einer allfälligen Wegweisung nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihr Sohn betroffen sei. Die Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes ohne Beziehungsnetz in Äthiopien habe sich grundlegend verändert, weshalb die Zumutbarkeit der Wegweisung mit Verweis auf das Referenzurteil BVGE 2011/25 zu verneinen sei.
6.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Ausführungen in der Beschwerde seien nicht geeignet, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu entkräften. Auch der in der Rechtsmitteleingabe aufgeführte Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin in der zweiten Anhörung zugegeben habe, nicht mit (...), sondern mit (...) Jahren aus Äthiopien ausgereist zu sein, trage wenig zur Erhellung der Lebensumstände bei, zumal sowohl den Vorakten als auch der Beschwerdeschrift zu entnehmen sei, dass sie im Jahr 2000 und damit als (...)-Jährige aus Äthiopien ausgereist sei.
Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwies die Vorinstanz erneut auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7955/2008 vom 30. März 2009. Da die Lebensumstände der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht klar seien und eine gefälschte Identitätskarte eingereicht worden sei, würden die entsprechenden Erwägungen auch weiterhin gelten.
6.4 Im Rahmen der Replik gestand die Beschwerdeführerin zum Vorhalt der Vorinstanz bezüglich der Jahresdaten ihrer Ausreise ein, die Zusammenfassung des Sachverhalts aus den Akten und insbesondere dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5416/2009 vom 2. Oktober 2009 entnommen zu haben, worin ihre Vorbringen nicht ihren neuen Angaben angepasst worden seien. Dieses Versehen sei jedoch auch darauf zurückzuführen, dass weder die Vorinstanz noch das Gericht in den vorhergehenden Verfahren weder ihre familiären Umstände noch ihre Lebenssituation in Äthiopien genauer abgeklärt hätten, da diese auch nie bestritten beziehungsweise nie für unglaubhaft befunden worden seien.
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7955/2008 vom 30. März 2009 sei unbehilflich, weil sie ja gerade ihre äthiopische Staatsbürgerschaft offenlege. Ausserdem hätten sich ihre familiären Umstände, die Situation in Äthiopien und die Rechtsprechung in den vergangenen 10 Jahren geändert. Soweit die Vorinstanz daran festhalte, dass es bei fehlenden Hinweisen ihrerseits nicht Aufgabe der Asylbehörden sein könne, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen im Heimatland zu forschen, sei zu beachten, dass sie ja solche Hindernisse vorgebracht habe, wobei diese von der Vorinstanz nicht einmal unter minimalem Aufwand geprüft worden seien.
7.
7.1 Nachfolgend zu prüfen ist, ob mit den im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden (äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, Geburt des Beschwerdeführers und kein soziales und familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien) eine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, welche dazu führt, den ursprünglichen Entscheid im Wegweisungsvollzugspunkt an diese anzupassen.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25 |
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1 | Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25 |
2 | Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26 |
3 | Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen. |
4 | Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden. |
5 | Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25 |
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1 | Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25 |
2 | Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26 |
3 | Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen. |
4 | Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden. |
5 | Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25 |
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1 | Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25 |
2 | Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26 |
3 | Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen. |
4 | Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden. |
5 | Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27 |
Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3
7.3.1 Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25 |
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1 | Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25 |
2 | Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26 |
3 | Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen. |
4 | Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden. |
5 | Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27 |
7.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - wie sie nun selber einräumt - im Verlauf der bisherigen Asylverfahren unwahre Angaben zu ihrer Herkunft gemacht hat. Auch im heutigen Zeitpunkt ist ihre tatsächliche Herkunft respektive Staatsangehörigkeit weiterhin ungesichert, da sie nach wie vor keine rechtsgenüglichen und beweistauglichen Identitätsdokumente eingereicht hat. Bei den zu den Akten gereichten Einwohner- beziehungsweise Kebele-Ausweisen handelt es sich nicht um rechtsgenügliche Identitätsdokumente im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
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1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
Angaben, welche sie anlässlich der Asylverfahren machte, überein. Diesbezüglich vermochte sie denn auch die Widersprüche betreffend ihren Geburtsort und ihren letzten Aufenthaltsort in Äthiopien nicht plausibel aufzulösen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. I sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils). Der Beschwerdeführerin ist es aus diesen Gründen nicht gelungen, die im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte äthiopische Staatsangehörigkeit zu belegen. Ihr Zugeständnis äthiopische Staatsangehörige zu sein, ist als Wiedererwägungsgrund ohnehin unerheblich, gingen doch sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht in sämtlichen vorhergehenden Verfahren davon aus, es handle sich bei ihr um eine äthiopische Staatsangehörige.
7.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsverfahren sodann auf ihr fehlendes soziales und familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien und die Geburt ihres Sohnes hinweist, liegt - im Gegensatz zur behaupteten äthiopischen Staatsangehörigkeit - im Verhältnis zum ursprünglichen Entscheid des SEM vom 10. November 2008 eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage vor.
7.4
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Zwar bleibt die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident am 2. April 2018 weiterhin von ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Dies gilt insbesondere in ländlichen Gebieten, wo ungelöste ethnische Konflikte teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Im November 2020 eskalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regionalregierung der Region Tigray. Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten TPLF (Tigray People's Liberation Front) forderten bereits Hunderte von Todesopfern auf beiden Seiten und Tausende Zivilisten sollen dadurch zur Flucht veranlasst worden sein. Die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens ist aber nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Diese übrigen Regionen scheinen auch von der Tigray-Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5432/2018 vom 26. November 2020 E. 8.4.4, E-4867/2020 vom 18. November 2020 E. 8.4.1, D-5284/2020 vom 12. November 2020 E. 7.4.1 und E-1643/2020 vom 11. November 2020 E. 8.6.1, je m.w.H.).
7.4.2 Nach dem Gesagten spricht die allgemeine Sicherheitslage am Herkunftsort der Beschwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Weiter ist zu prüfen, ob sie gleichwohl aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte.
7.5
7.5.1 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor prekär, weshalb gemäss Praxis zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Besondere Beachtung ist hierbei der soziökonomischen Situation alleinstehender Frauen zu schenken (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie 8.5 f.; bestätigt auch in E-4850/2016 vom 26. September 2018 E. 7.2.2), denn aus dem Ausland zurückkehrende Frauen, welche unverheiratet sind und alleine leben, gelten grundsätzlich als suspekt und werden in der äthiopischen Gesellschaft stark stigmatisiert. Oftmals wird ihnen unterstellt, im Ausland ein lockeres Liebesleben geführt und ihr Geld dort mit Prostitution erworben zu haben. Diese Stigmatisierung erschwert eine erfolgreiche Reintegration erheblich (vgl. hierzu Beza Nisrane, Home, but not at «home», reintegration of unnscilled Ethiopian female return, https://research.utwente.nl/en/publications/home-but-not-at-home-the-reintegration-of-unskilled-ethiopian-fem; letztmals abgerufen am 19.08.2021).
Trotz des wirtschaftlichen Booms mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten, den Äthiopien in den letzten Jahren erlebte, hat sich insbesondere an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesellschaft sowie in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentliches geändert (vgl. Urteil BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3.4 m.w.H.). So haben Frauen aufgrund ihres niedrigen Bildungsniveaus und den herrschenden traditionellen Einstellungen auch weiterhin wesentlich eingeschränkteren Zugang zu Erwerbsmöglichkeiten als Männer und verdienen für dieselbe Arbeit nicht den gleichen Lohn wie männliche Arbeitnehmer (vgl. hierzu beispielsweise U.S. Department of State, 2018 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia, 13.03.2019, https://www.state.gov/reports/2018-country-reports-on-human-rights-practices/ethiopia/; The Washington Post, Will Ethiopia's reforms include its women?, 10.12.2018, https://www.washingtonpost.com/world/africa/will-ethiopias-reforms-include-its-women/2018/12/09/934a1d14-edb4-11e8-8b47-bd0975fd6199_story.html?utm_term=.81b34a159048 und International Monetary Fund (IMF), The Federal Democratic Republic of Ethiopia: Selected Issues - Women and the Economy in Ethiopia, 12.2018, https://www.imf.org/~/media/Files/Publications/CR/2018/cr18355.ashx, alle zuletzt abgerufen am 19.08.2021). Ferner ist sexuelle Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen in Äthiopien nach wie vor weit verbreitet (vgl. hierzu beispielsweise OECD Development Centre, Social Institutions and Gender Index [SIGI] 2019, https://www.genderindex.org/wp-content/uploads/files/datasheets/2019/ET.pdf, UN Women, UN Women Ethiopia - Changing the lives of women and girls, 2018, https://www2.unwomen.org/-/media/field%20office%20africa/attachments / publications/2018/12/un%20womens%20eco%202018%20key%20achievements%20002compressed.pdf?la=en&vs=2916 und The Advocates for Human Rights, Ethiopia's compliance with the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women, 01.2019, https://www.theadvocatesforhumanrights.org/uploads/ethiopia_tahr_cedaw_final_4.pdf, alle zuletzt abgerufen am 19.08.2021). Bestehende Gesetzesbestimmungen zur Verminderung von Geschlechterdiskriminierung und zum Schutz vor (sexueller) Gewalt gegen Frauen werden dabei jedoch insbesondere wegen mangelnder Kapazitäten und der sozialen Stigmatisierung nicht vollständig oder gar nicht durchgesetzt (vgl. hierzu beispielsweise U.S. Department of State, 2018 Country Reports on Human Rights Practices: Ethiopia, 13.03.2019, https://www.state.gov/reports/2018-country-reports-on-human-rights-practices/ethiopia/ sowie UN Women, UN Women Ethiopia - Changing the lives of women and girls, 2018, https://
www2.unwomen.org/-/media/field%20office%20africa/attachments / publications/2018/12/un%20womens%20eco%202018%20key%20achievements%20002compressed.pdf?la=en&vs=2916, alle zuletzt abgerufen am 19.08.2021).
7.5.2 Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf und ihrer familiären Situation wurden bereits in der Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2008 als unglaubhaft eingestuft. Durch ihr bisheriges Verhalten (falsche Angaben zu ihrem Alter und ihrer Staatsangehörigkeit sowie Einreichung zweifelhafter Beweismittel) ist ihre persönliche Glaubwürdigkeit weiter beeinträchtigt. Es ist deshalb zweifelhaft, ob ihre Angaben hinsichtlich ihres familiären und sozialen Beziehungsnetzes in ihrem Heimatland den Tatsachen entsprechen. Ihre auf Beschwerdeebene vorgebrachten Angaben, wonach sie nach einem Streit über Geld sowohl den Kontakt zu ihrer (...)-Schwester als auch zu ihrer Mutter abgebrochen habe, fielen jedenfalls unsubstantiiert aus. Selbst wenn sie den Kontakt zwischenzeitlich abgebrochen haben sollte, ist davon auszugehen, dass sie diesen widerherstellen könnte. Ausserdem weist der Umstand, dass offensichtlich jemand der Beschwerdeführerin die nachträglich eingereichten Dokumente beschafft und zugeschickt hat, auf ein weiterhin bestehendes unterstützungsfähiges sowie unterstützungswilliges und damit auch tragfähiges Beziehungsnetz hin. Die Beschwerdeführerin hat demnach die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen. Infolgedessen ist anzunehmen, dass Familie und Freunde der Beschwerdeführerin ihr bei einer Rückkehr Unterstützung für ihre Reintegration bieten können. Gemäss eigenen Angaben besuchte die Beschwerdeführerin die Schule, arbeitete im (...) ihrer Mutter und war mehrere Jahre lang als (...) in Äthiopien, Jemen und Saudi-Arabien tätig. Demnach ist davon auszugehen, dass die junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführerin dank ihrer Schulbildung und Berufserfahrung sowie mit Hilfe ihres persönlichen Netzwerks in ihrem Heimatland rasch eine Arbeit finden und sich eine neue Existenz aufbauen kann. Zur Überbrückung der Anfangszeit steht es der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr zudem offen, einen Antrag auf finanzielle Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: |
|
1 | Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: |
a | vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen; |
b | vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit; |
c | vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland); |
d | finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat. |
2 | Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen. |
3 | Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten. |
4 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: |
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1 | Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: |
a | vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen; |
b | vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit; |
c | vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland); |
d | finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat. |
2 | Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen. |
3 | Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten. |
4 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. |
gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25 |
|
1 | Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25 |
2 | Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26 |
3 | Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen. |
4 | Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden. |
5 | Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27 |
7.5.3
7.5.3.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25 |
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1 | Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25 |
2 | Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26 |
3 | Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen. |
4 | Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden. |
5 | Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27 |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
7.5.3.2 Vorliegend kann eine sinnvolle Prüfung durch die schweizerischen Asylbehörden, ob eine gemeinsame Rückkehr in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, angesichts ihres bisherigen Verhaltens nicht vorgenommen werden. Deshalb kann auch keine sinnvolle, sich an den Fakten orientierte Prüfung des Kindeswohls vorgenommen werden. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist der Beschwerdeführer - auch wenn er in der Schweiz geboren wurde - aufgrund seines jungen Alters (knapp dreijährig) in erster Linie an seiner Mutter als wesentliche Bezugsperson orientiert. Er hat daher noch keine derartige Integration in der Schweiz erfahren, dass daraus zu schliessen wäre, eine Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Mutter sei unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar. In Bezug zum Kindesvater ist gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde davon auszugehen, dass zwischen diesem und seinem Sohn (dem Beschwerdeführer) keine gelebte Beziehung besteht. Er wird sich - aus entwicklungspsychologischer Sicht - demnach ohne grössere Probleme in die äthiopische Gesellschaft eingliedern können. Für das Kind wurden keine medizinischen Leiden geltend gemacht. Im Übrigen würde auch der Umstand, dass das Kind bei der Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht in den Genuss der medizinischen, schulischen und materiellen Standards der Schweiz kommt, nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges zu bewirken vermögen.
7.5.4 In Würdigung der Gesamtumstände kommt das Gericht folglich zum Schluss, dass keine individuellen Gründe dagegensprechen und sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Äthiopien- auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - insgesamt als zumutbar erweist.
7.6 Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten nicht gelungen Gründe darzulegen, die in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. November 2008 führen könnten. Neue Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Kathrin Rohrer
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