Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3133/2019

Urteil vom19. August 2019

Einzelrichterin Roswitha Petry,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019.

Sachverhalt:

A.
Der tamilische Beschwerdeführer suchte erstmals am 14. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. März 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine durch seinen Rechtsvertreter dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-2482/2018 am 16. Mai 2018 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.

B.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 121 Bst. a BGG um Revision des Urteils E-2481/2018 (recte: E-2482/2018) vom 16. Mai 2018. Auf dieses Gesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3764/2018 am 6. Juli 2018 nicht ein.

C.
Unter dem Titel «neues Asylgesuch» gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 16. August 2018 erneut an die Vorinstanz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei in den Besitz von zwei polizeilichen Vorladungen seine Person betreffendgekommen, welche den nach wie vor geltenden Verdacht, er habe Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), bekräftigen würden. Ausserdem brachte er sein exilpolitisches Engagement zum Ausdruck. Des Weiteren würden sich vergangene Entscheide des SEM wie auch des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf aktuelle Länderinformationen - wie das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 - stützen. Aktuelles Länderwissen stelle jedoch eine fundamentale Grundlage dar, um eine asylrelevante Gefährdung von Asylsuchenden qualifiziert beurteilen zu können, weshalb ein neuer Länderbericht mit Datum vom 15. August 2018 zu den Akten gereicht werde. Ferner habe das SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für die Rückreise beziehungsweise Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka beantragt. Das Konsulat habe - ohne eine diesbezügliche Vorladung respektive Befragung des Beschwerdeführers - solche Dokumente ausgestellt. Damit habe das SEM einen umfassenden Background-Check des Beschwerdeführers mit der Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka ausgelöst, weshalb ihm alleine aufgrund seiner Vorgeschichte, seines langen Aufenthalts in der Schweiz, seiner exilpolitischen Tätigkeit und dem Fehlen von Ausweispapieren bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung drohe. Ausserdem sei er auch dadurch gefährdet, dass das am 24. Dezember 2016 in Kraft getretene Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka die Herausgabe von gewissen Daten über Asylsuchende erlaube. Das Abkommen sei bundes- und völkerrechtswidrig. In diesem Zusammenhang ersuchte er um Einsicht in die Vollzugsakten und um Offenlegung, welche Akten und Informationen an das Konsulat übermittelt worden seien. Des Weiteren machte er Ausführungen zur Sicherheitslage in Sri Lanka und informierte insbesondere über die dortige Situation von muslimischen und tamilischen Minderheiten. Zusammenfassend sei klar davon auszugehen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen sei.

Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug weder als zulässig noch zumutbar zu bezeichnen.

Als wesentliche Beilage wurden zwei polizeiliche Vorladungen - gerichtet an die Ehefrau sowie an den Bruder des Beschwerdeführers - mit dem jeweiligen Datum vom (...) 2018 zu den Akten gereicht.

D.
Mit Schreiben vom (...) 2018 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Sri Lanka, die Echtheit der zwei neu eingereichten Vorladungen der Sri Lanka Police mit Datum vom (...) 2018 abzuklären.

E.
Mit Verfügung vom 30. August 2018 wurde dem Akteneinsichtsgesuch bezüglich den Vollzugsakten entsprochen. Mit Schreiben vom 7. September 2018 hielt der Rechtsvertreter hierzu fest, dass dem Konsulat in Genf die vorinstanzliche N-Nummer des Beschwerdeführers übermittelt worden sei, was weder durch Art. 97 AsylG (SR 142.31) noch durch das Migrationsabkommen, aber auch nicht durch das Datenschutzgesetz erlaubt sei. Damit sei eine erhöhte Verfolgungsgefahr ausgelöst worden. Diesbezüglich sei auch darauf aufmerksam zu machen, dass der Schwager des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE eine leitende Stellung innegehabt habe. Mit der Bekanntgabe des Ledignamen der Ehefrau des Beschwerdeführers sei nun ein direkter Link zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie der Ehefrau hergestellt worden, was eine weitere Gefährdung für die Person des Beschwerdeführers darstelle.

F.
Im Antwortschreiben der schweizerischen Botschaft vom (...) 2018 stellte diese fest, dass beide «Police message forms» vom (...) 2018 gefälscht seien. Die Unterschrift und der Stempel würden nicht den Originalen entsprechen. Ausserdem würden der «(...)» sowie der «(...)» als Polizeibeamte weder im Terrorist Investigation Departement (TID) in B._______ noch in C._______ existieren.

G.
Am 10. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die Vor-instanz zu den neuen Gegebenheiten angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Bruder (...) 2017 aus D._______ zurückgekehrt sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und sein Bruder seien am (...) 2018 über das Verbleiben des Beschwerdeführers befragt worden; auf die polizeilichen Vorladungen hätten beide nicht mehr reagiert. Ferner stellte er ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds in Aussicht. Hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten bestätigte er, dass er seit dem Jahr 2016 ungefähr fünf oder sechs Veranstaltungen besucht habe.

H.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 - eröffnet am 21. April (recte: Mai) 2019 - lehnte das SEM die Anträge, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht sowie um Löschung von Personendaten zu ersuchen, ab. Es stellte ausserdem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.

I.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM und der Schweizer Botschaft in Sri Lanka zu gewähren und damit einhergehend eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ausserdem sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren und die Widerrechtlichkeit der Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen.

Die Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019 sei ausserdem wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht respektive zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts - aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - unter Asylgewährung - respektive ein Vollzugshindernis festzustellen.

Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Beschwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

J. .
Am 21. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
In der Beschwerde wurde um Mitteilung ersucht, welcher Richter respektive Richterin und welcher Gerichtsschreiber respektive Gerichtsschreiberin mit vorliegendem Verfahren betraut wurden, weil nur so allfällige Ausstandsgründe gegen Gerichtspersonen rechtzeitig vorgebracht werden können. Ferner sei auch Auskunft zu erteilen, ob diese Gerichtspersonen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden seien. Für den Fall, das in das Auswahlprozedere eingegriffen worden sei, seien die diesbezüglichen Kriterien bekanntzugeben.

Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Auf den weiteren Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. hierzu das Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f. [zur Publikation vorgesehen]).

5.
Der Beschwerdeführer stellte unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. verschiedene Berichte der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen; ferner der Bericht der New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack [https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html, besucht am 1. Juli 2019]). Das Ignorieren der massiv verschlechterten Sicherheitslage durch die Vorinstanz und durch das Bundesverwaltungsgericht, so der Beschwerdeführer, erscheine unter den gegebenen Umständen als zynisch.

Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.

6.

6.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

6.2 Aus den Akten gehe hervor, so der Beschwerdeführer, dass das SEM am (...) 2018 die schweizerische Botschaft in Sri Lanka um Nachforschungen betreffend die zwei eingereichten Vorladungen ersucht habe. Ihre Erkenntnisse habe die Schweizer Botschaft mit Schreiben vom (...) 2018 der Vorinstanz mitgeteilt. Indes sei der ganze Prozess der Abklärung der Botschaft unklar und müsse folglich offengelegt werden. Ausserdem dränge sich die Frage auf, ob die Botschaft diese Abklärungen unter angemessener Sorgfalt vorgenommen habe. Falls die Vorladungen Drittpersonen vorgelegt worden seien, würde dies ein neues Gefährdungsmerkmal begründen. Letztlich seien sämtliche dazu angelegten Akten dem Beschwerdeführer offenzulegen und - damit einhergehend - nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.

6.2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Einsichtnahme in Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).

6.2.2 Gestützt auf die mit Mehrfachgesuch neu eingereichten Vorladungen mit Datum vom (...) 2018 wurde die schweizerische Botschaft zur Abklärung der Frage beauftragt, ob diese Beweismittel echt seien (B4). Die Botschaft kam darauffolgend zum Schluss, dass die «Police Message forms» gefälscht seien, und legte dar, weshalb sie diese Schlussfolgerung zog. Zum Erhalt dieser Beweismittel wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 10. Oktober 2018 (im Beisein des substitutionsberechtigten Rechtsvertreters) weitere Fragen gestellt (B13 F18 ff. und 30 f.). Des Weiteren wurden ihm die Ergebnisse der Botschaftsabklärung offengelegt und das rechtliche Gehör gewährt (B13 F35 f.), wobei auch erklärt wurde, dass - abgesehen vom wesentlichen Inhalt des Antwortschreibens - an der Geheimhaltung der Angaben ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz ausserdem aus, dass es überaus erstaunlich sei, dass knapp (...) Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka und (...) Tage nach der Mandatierung des Rechtsvertreters angebliche polizeiliche Vorladungen als Belege für eine Reflexverfolgung zum Vorschein gekommen seien, welche sich innert kürzester Zeit als Fälschung erwiesen hätten.

6.2.3 Zur Nichtoffenlegung der Botschaftsabklärung ist festzustellen, dass das private und öffentliche Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften und der Arbeitsweise der Botschaft offensichtlich ist. Eine Offenlegung der Arbeitsweise würde die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die Vorgehensweise und Informationsquellen der Schweizer Botschaft offenzulegen. Das SEM hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 10. Oktober 2018 dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 27 VwVG den wesentlichen Inhalt der Abklärung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Art. 28 VwVG). Dieses Vorgehen ist gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 26 E. 2.d.cc und 1994 Nr. 1 E. 3) nicht zu beanstanden. Sodann obliegt es nicht der Vorinstanz, sondern dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen einzureichen. Er hat indes keine Beweismittel eingereicht, welche die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zu widerlegen vermöchten. Der Antrag auf vollständige Einsicht in die Botschaftsabklärung sowie auf anschliessende Fristgewährung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ist somit abzuweisen.

Die Mutmassung, dass aufgrund des Vorgehens der schweizerischen Botschaft ein neues Gefährdungsmerkmal für den Beschwerdeführer geschaffen worden sei, ist als materielle Frage zu beantworten.

6.3 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, die Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden habe Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verletzt. In Sri Lanka fehle ein angemessenes Datenschutzniveau und die übermittelten Daten würden von den sri-lankischen Behörden nicht nur zur Organisation der Rückreise verwendet, sondern auch zur Überprüfung bei der Rückkehr nach Sri Lanka. Die Vorinstanz stelle sich in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise auf den Standpunkt, Art. 97 AsylG sei nicht abschliessend.

6.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche Angaben in seinem Fall zu Unrecht weitergegeben worden sein sollen. Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden, worauf zu verweisen ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3 und 2.5.2). Auch eine Verletzung von Art. 6 , Art. 8 und Art. 25 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und den entsprechenden Artikeln im DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E. 8).

6.3.2 Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden abzuweisen.

6.4 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff . VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).

6.4.1 Das rechtliche Gehör sei verletzt, so der Beschwerdeführer, weil die Vorinstanz in ihrer Verfügung eine wertende und moralisierende Sprache verwendet habe, was zu vermeiden sei. Aus den Formulierungen der angefochtenen Verfügung ergebe sich, dass in casu eine Voreingenommenheit existiere und das SEM nicht gewillt gewesen sei, den vorliegenden Fall mit der notwendigen Ernsthaftigkeit zu prüfen. Ausserdem sei in der Verfügung keine adressatgerechte Formulierung verwendet worden, als Adressaten sei nicht nur der Rechtsvertreter, sondern auch der Beschwerdeführer angesprochen worden, was für Verwirrung gesorgt habe.

Bezüglich der geltend gemachten Voreingenommenheit ist festzuhalten, dass die gewählte Formulierung in der Verfügung - es «ist jedoch - am Rande bemerkt - überaus erstaunlich, dass knapp (...) Jahre nach der Ausreise Ihres Mandanten aus Sri Lanka und gleichzeitig just (...) Tage nach Ihrer Mandatierung als RV angebliche polizeiliche Vorladungen als Belege für Reflexverfolgung eingehen, die sich innert kürzester Zeit als Fälschungen herausstellen» - als verbesserungsfähig angesehen werden könnte. Allein daraus lässt sich jedoch keine sachfremde Prüfung der Vorbringen und damit eine Voreingenommenheit ableiten. Soweit der Beschwerdeführer monierte, anstelle des Rechtsvertreters sei auch er als Verfügungsadressat im Text verwendet worden, ist von einem bedauerlichen Fehler auszugehen, welcher - auch weil die Verfügung korrekterweise dem Rechtsvertreter zugestellt wurde - keine Konsequenzen nach sich zieht. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge hinsichtlich der vom SEM verwendeten Sprache als unbegründet.

6.4.2 Unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht brachte der Beschwerdeführer vor, asylrelevante Sachverhaltselemente (wie beispielsweise das Vorbringen der Reflexverfolgung oder von Risikofaktoren) seien nicht berücksichtigt worden und die vorinstanzliche Würdigung der neu eingereichten Beweismittel entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Diese Rüge beschlägt jedoch die materielle Würdigung des Sachverhalts. In der angefochtenen Verfügung zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen neuen Vorbringen - wie beispielsweise die polizeilichen Vorladungen, welche eine Reflexverfolgung belegen würden, und die Befragungen seiner Angehörigen - auseinander. Auch weitere Vorbringen (wie die angebliche exilpolitische Tätigkeit) oder in Aussicht gestellte Beweismittel, wie eine Bestätigung eines Parlamentsmitglieds oder Belege für eine vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit, wurden erörtert. Der blosse Umstand, dass die Vorbringen nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern ist - wie bereits erwähnt - eine materielle Frage.

6.5 Weiter wurde geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden.

6.5.1 Die Vorinstanz habe die Vorgeschichte rund um die LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers - die Ausreise des Vaters nach E._______ sowie der Verkauf von Waren der LTTE durch den Beschwerdeführer und dessen Schwager, welcher nach seiner Entlassung aus einem Rehabilitationscamp bei der Familie des Beschwerdeführers gelebt habe, und die anschliessende Verhaftung von beiden (wobei der Schwager seit dieser Verhaftung als verschwunden gelte) - und einen möglichen Eintrag auf der sogenannten «Stop-List» vor dem aktuellen Hintergrund erneut zu untersuchen und zu würdigen. Weil das SEM diesen Schritt unterlassen habe, habe es den Sachverhalt weder vollständig noch korrekt abgeklärt.

Ferner habe das SEM der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus dem «Vanni-Gebiet» stamme und allein schon deshalb betreffend die ideologische Anhängerschaft des tamilischen Separatismus und des bewaffneten Kampfes für einen unabhängigen tamilischen Staat verdächtig sei, keine Beachtung geschenkt.

Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass das SEM die Begründung des ersten Asylgesuchs - wie auch die Herkunft des Beschwerdeführers - in seiner Verfügung vom 23. März 2018 bereits abgehandelt und das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-2482/2018 vom 16. Mai 2018 abgewiesen hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einzig neu vorgebrachte Sachverhaltselemente, welche jedoch im materiellen Teil zu beantworten sind.

6.5.2 Des Weiteren habe das SEM das Vorbringen der exilpolitischen Tätigkeit durch teils falsche Behauptungen und nicht nachvollziehbare Vorwände abgewiesen. Zum einen sei der Beschwerdeführer nur ungenau auf seine politischen Aktivitäten befragt worden, zum andern habe er genau erklärt, dass er nicht schon früher davon gesprochen habe, weil er nicht daran gedacht habe und weil den familiären LTTE-Verbindungen seine hauptsächliche Sorge gegolten habe.

Hierzu ist einerseits auf die Anhörung vom 10. Oktober 2018 zu verweisen, an welcher das Vorbringen der exilpolitischen Tätigkeit aufgegriffen wurde (B13 F37 ff.). Anderseits ist auf die Erläuterungen in der Verfügung hinzuweisen, welche das Ausbleiben von Belegen für seine exilpolitischen Aktivitäten festhalten. Nichtsdestotrotz ging das SEM auf die diesbezüglichen Aussagen in seiner Verfügung ein und würdigte diese. Der Beschwerdeführer hat erst mit Eingabe der Beschwerde vom 20. Juni 2019 einzelne Fotografien, welche seine Aktivitäten belegen würden, zu den Akten gereicht. Insofern hat das SEM den diesbezüglichen Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt.

6.5.3 Ferner habe die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen, keine umfassende Prüfung des Profils des Beschwerdeführers vorzunehmen und es auch nicht im Zusammenhang mit der aktuellen Situation zu würdigen, die Länderinformation in Bezug auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers unrichtig und unvollständig abgeklärt. Zudem genüge das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe auch nicht thematisiert, dass die Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für ein Background-Check sei.

Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz die neuen Vorbringen wie auch die neu geltend gemachte Gefährdung, welche durch die Ersatzreisepapierbeschaffung ausgelöst worden sei, in seiner Verfügung rechtsgenüglich aufgezeigt und dargelegt, weshalb sie nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG ausgeht.

6.5.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, durch die Terroranschläge von Ostern dieses Jahres, durch die Oppositionsrolle von Mahinda Rajapaksa und durch eine massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage sei eine erhöhte Gefährdung für Risikogruppen (insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten) entstanden, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer mit hinduistischem Glauben von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte.

6.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

6.7 Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, der Beschwerdeführer sei zur Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Tätigkeiten seines Vaters anzuhören. Dieser Antrag ist abzuweisen, denn eine solche Anhörung fand bereits am 10. Oktober 2018 (B13) statt.

7.

7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

8.

8.1 Der erste Asylentscheid hielt im Wesentlichen fest, dass die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft erscheine (Art. 7 AsylG). Aufgrund des Profils des Beschwerdeführers sei auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen (Art. 3 AsylG). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2482/2018 am 16. Mai 2018 abgewiesen.

8.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres zweiten Asylentscheids aus, die zwei polizeilichen Vorladungen an die Ehefrau und den Bruder des Beschwerdeführers, welche gemäss dem Beschwerdeführer ein Verfolgungsrisiko bestätigen würden, seien gestützt auf Nachforschungen der Schweizer Botschaft in Colombo als gefälscht einzustufen. Insofern würden die Vorbringen keineswegs glaubhafter erscheinen, wobei überdies nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Rückkehr des Bruders (aus D._______) nach Sri Lanka und die angeblichen erneuten Befragungen und Bedrohungen der Angehörigen des Beschwerdeführers weder im Beschwerdeverfahren E-2482/2018 noch im Revisionsverfahren E-3764/2018 Eingang gefunden hätten. Weitere in Aussicht gestellte Bestätigungen eines Parlamentsmitglieds seien bis dahin nicht eingereicht worden. Das im Rahmen des Mehrfachgesuchs Vorgebrachte sei daher nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG).

Auch habe der Beschwerdeführer keine Belege für die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten der Vorinstanz eingereicht. Dieses Engagement sei darüber hinaus auch deshalb stark anzuzweifeln, da nicht ersichtlich sei, weshalb er ein solches nicht früher geltend gemacht habe. Aus seinen substanzarmen und plakativen Aussagen könne höchstens eine sporadische und äusserst niederschwellige politische Tätigkeit in der Schweiz abgelesen werden (Art. 3 AsylG).

Weiter hielt die Vorinstanz fest, eine allfällige Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat nach einem negativen Asylentscheid diene der Identifizierung einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Es handle sich dabei um ein standardisiertes Verfahren, welches seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen geregelt sei. Dem Konsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Weil sich dieses Vorgehen am spezialgesetzlichen Art. 97 AsylG orientiere, sei durch die Übermittlung von Daten keine neue Gefährdung geschaffen worden (Art. 3 AsylG).

Letztlich sei darauf zu verweisen, dass Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens nur zwischen den sri-lankischen und den schweizerischen Behörden zur Anwendung komme. Eine Einzelperson könne sich nicht darauf berufen. Wolle eine Person Auskunft über die Verwendung und erzielten Ergebnisse der übermittelten Daten, habe sie gemäss Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens ihr Gesuch direkt an den jeweiligen Staat zu richten. Der entsprechende Antrag sei somit abzulehnen. Ferner obliege es dem Beschwerdeführer selbst, sich die benötigten Informationen für das Stellen eines Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden zu besorgen.

8.3 Der Beschwerdeführer hielt im Rahmen seiner Beschwerde fest, dass er durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte weiterhin gesucht sei; die von ihm ins Recht gelegten polizeilichen Vorladungen seien irrigerweise als falsch bezeichnet worden. Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements reichte er elf Fotografien zu den Akten, welche ihn anlässlich des «Hero Day's» und anderen Kundgebungen zeigen würden.

Ferner hielt er daran fest, er erfülle mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Nicht nur stamme er aus einer Familie mit LTTE-Verbindungen (vgl. ebenda E. 8.4.1) - der Schwager habe in dieser Organisation einen hohen Posten besetzt und sei rehabilitiert worden -, auch sei er selber deswegen schon verhaftet und misshandelt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sich sein Name auf einer «Stop-List» respektive «Watch-List» befinde (vgl. ebenda E. 8.4.3). Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz mache er sich verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben, was sich durch sein exilpolitisches Engagement bewahrheitet habe (vgl. ebenda E. 8.4.2 und 8.4.6). Zudem würde er als abgewiesener Asylsuchender mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückgeführt werden, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen würde (vgl. ebenda E. 8.4.4).

Ausserdem verwies der Beschwerdeführer auf die Menschenrechtslage in Sri Lanka, welche sich entgegen den Ausführungen des SEM verschlechtert habe. Eine populistisch und ethnisch aufgeladene Rhetorik und Mobilisierung präge derzeit die Politik in Sri Lanka. Tamilen mit LTTE-Verbindungen seien in diesem neuen Klima einer grösseren Gefahr eines Übergriffs und einer Belagerung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ausgesetzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte hierzu ausgedehnte allgemeine Ausführungen und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild des SEM kommentiert und die Einschätzung des SEM wiederlegen soll. Nur schon vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht um Leib und Leben begründet.

In Bezug auf die Papierbeschaffung hielt er fest, die standardmässigen behördlichen Background-Checks bei Rückkehrern führten regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive mit dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die fragliche Person auf der «Black List» aufgeführt sei, sowie mit der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. In der Vernehmlassung vom 8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden.

8.4 Die Vorinstanz hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Aktenlage kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

8.4.1 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers wurden bereits mit Verfügung des SEM vom 23. März 2018 und dem abweisendem Urteil E-2482/2018 vom 16. Mai 2018 rechtskräftig beurteilt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nunmehr neuen Sachverhalte (Befragung der Angehörigen durch die sri-lankische Polizei, Suche nach dem Beschwerdeführer, Papierbeschaffungsmassnahmen, exilpolitische Tätigkeiten und die aktuellsten Entwicklungen im Heimatland) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen.

8.4.2 Hinsichtlich des Vorbringens, die sri-lankischen Sicherheitskräfte seien immer noch auf der Suche nach dem Beschwerdeführer, was die Anhörungen der Angehörigen und die polizeilichen Vorladungen belegen würden, gilt festzustellen, dass dieses in der Tat nicht glaubhaft erscheint. So ergibt sich aus der ersten Botschaftsbklärung vom (...) 2017 (A34), dass der Bruder keine Probleme nach der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) 2015 (A4 S. 6) gehabt habe, er sei jedoch von der Mutter als «Arbeitsmigrant» nach D._______ geschickt worden. Auch die Mutter habe nach der Ausreise des Beschwerdeführers keine Besuche der CID (Criminal Investigation Departement) erhalten. Die Familie der Ehefrau hingegen - die Schwester des Schwagers des Beschwerdeführers, welcher nach der Inhaftierung vom (...) Camp nach Colombo gebracht worden sei und seither als vermisst gelte, - werde immer noch (mindestens bis [...] 2017) besucht. Offen ist jedoch, weshalb diese weiterhin Besuch erhalten haben. Nach Aussagen des Beschwerdeführers sei der Bruder im selben Jahr, als er zurück nach Sri Lanka gekommen sei (B13 F6; respektive im [...] 2017, B13 F12), zusammen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers am (...) 2018 (B13 F10) vom CID über Letzteren befragt worden; daraufhin sei der Bruder wieder nach D._______ zurückgekehrt. Erst danach hätten sie die eingereichten Vorladungen erhalten, welche indes ignoriert worden seien (B13 F11).

Zum einen kann mangels Gegenbeweis mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Vorladungen um Fälschungen handelt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese erst mit Einreichung des Mehrfachgesuchs am 16. August 2018 eingereicht hat, zumal er im (...) 2018 von den Befragungen (B13 F10 und 14 f.) und möglicherweise nach dem ersten Asylentscheid vom 23. März 2018 (B13 F19) von den Vorladungen vom (...) 2018 erfahren habe. Auch wirken die Aussagen vom 10. Oktober 2018 äusserst substanzarm und pauschal. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers vom CID befragt wurden, was - wenn dem so gewesen wäre - überdies die Frage der Intensität aufwerfen müsste. Den Vorbringen ist demzufolge kein Glauben zu schenken (Art. 7 AsylG).

8.4.3 Dem weiteren Vorbringen, er sei aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann auch nicht gefolgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 des Verfahrens D-4794/2017.

8.4.4 Was das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers betrifft, wurde dieses vom SEM zu Recht als äusserst niederschwellig bezeichnet. Die Aussagen überzeugen nicht (B13 F38 ff.). Auch die mit der Beschwerde eingereichten undatierten Fotografien zeugen wohl davon, dass er an einzelnen Anlässen für die tamilische Sache teilgenommen hat, indes ist nicht davon auszugehen, dass er damit die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

8.4.5 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. ebenda E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. ebenda E. 8.3). Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. ebenda E. 8.4.1 ff.). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. ebenda E. 8.4.4 f.). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. ebenda E. 8.5.1). Beim vorgebrachten Urteil des High Courts C._______, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei, handelt es sich um einen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vergleichbaren Sachverhalt. Ein neues Verfolgungsmuster, das den Beschwerdeführer betreffen würde, kann daraus nicht abgeleitet werden.

Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts änderte der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der politischen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.

Vorliegend ergibt sich, dass eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE zu verneinen ist. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Teilnahmen des Beschwerdeführers an tamilischen Anlässen in der Schweiz von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen werden. Ferner ist auch kein Eintrag des Beschwerdeführers auf der «Stop-List» anzunehmen. Schliesslich sind aus den Akten keine Anzeichen erkennbar, welche auf schwach risikobegründende Faktoren, welche für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, hinweisen.

8.4.6 Zu den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.

8.4.7 Zu guter Letzt ist auch keine Gefährdung zu erkennen, welche sich aus der Botschaftsabklärung ergeben haben könnte. Die polizeilichen Vorladungen wurden aufgrund von unstimmigen Merkmalen auf den eingereichten Dokumenten selber als Fälschungen bezeichnet. Weshalb dies zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers führen sollte, wurde letztlich auch in der Beschwerde nicht begründet.

8.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Das SEM habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.

10.3 Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.4.1 Der Beschwerdeführer kommt gemäss eigenen Angaben aus der Gegend von B._______ («Vanni-Gebiet» in der Nordprovinz, A4 S. 5). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des «Vanni-Gebiets») zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Gemäss dem Referenzurteil D-3619/2016 des BVGer vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins «Vanni-Gebiet» als zumutbar (vgl. ebenda E. 9.5; vgl. bezüglich des vorliegenden Falles auch das Urteil des BVGer E-2482/2018 vom 16. Mai 2018 E. 9.1.1).

10.4.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______ respektive (...)/B._______, wo der Beschwerdeführer zuletzt gelebt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen sowie die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka von Ostern 2019 und der darauffolgende von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu ändern. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers leben seine Mutter, eine Schwester sowie seine Ehefrau nach wie vor in Sri Lanka. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (z.B. Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- in Abzug zu bringen.

Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Patricia Petermann Loewe

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : E-3133/2019
Data : 19. agosto 2019
Pubblicato : 30. agosto 2019
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Asilo
Oggetto : Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019


Registro di legislazione
CEDU: 3
Cost: 25  29
LAsi: 2  3  5  6  7  8  44  54  97  105  106  108  111  111a
LPD: 6  8  25
LStr: 83
LTAF: 31  32  33
LTF: 66  83  121
PA: 5  27  28  29  30  32  35  48  49  52
SR 0.142.30: 33
TS-TAF: 1  3
Weitere Urteile ab 2000
5D_56/2018
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
sri lanka • autorità inferiore • tribunale amministrativo federale • fattispecie • espatrio • quesito • mezzo di prova • casale • dati personali • stato d'origine • cognato • vita • famiglia • giorno • chèque • diritto d'asilo • diritto di essere sentito • conoscenza • vittima • spese di procedura
... Tutti
BVGE
2017-VI-6 • 2014/26 • 2013/23 • 2013/37 • 2011/24 • 2009/28 • 2008/34
BVGer
D-1549/2017 • D-3619/2016 • D-4794/2017 • D-5100/2017 • E-1866/2015 • E-2481/2018 • E-2482/2018 • E-3133/2019 • E-3764/2018 • E-4293/2018
GICRA
1994/26 • 2000/16
AS
AS 2016/3101