Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2397/2022

Urteil vom 19. Juni 2023

Richter Keita Mutombo (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richterin Iris Widmer,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien A._______, ...,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer; Entgeltsminderung (Steuerperiode 2018).

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) ist seit dem 1. April 1997 als Rechtsanwalt im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz) eingetragen. Seit dem 5. Mai 1997 rechnet der Steuerpflichtige nach vereinnahmten Entgelten sowie nach dem Saldosteuersatz ab.

B.
Nachdem der Steuerpflichtige die Abrechnung für das 1. Semester 2018 weder innerhalb der gesetzlichen Frist von 60 Tagen, noch aufgrund der Mahnungen der ESTV vom 1. Dezember 2018 und 20. Dezember 2018 eingereicht hatte, setzte die ESTV am 9. Januar 2019 den Steuerbetrag für das erste Semester 2018 provisorisch auf Fr. 4'100.-- fest.

B.a Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 reichte der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuerabrechnungen für das 1. und 2. Semester 2018 sowie Aufstellungen über die Honorareinnahmen und -rückzahlungen 2018 sowie diesbezügliche Ausführungen ein.

B.b Nachdem sie sich mehrfach mit dem Steuerpflichtigen ausgetauscht hatte, korrigierte die ESTV am 4. April 2019 den provisorisch bestimmten Steuerbetrag basierend auf der Abrechnung des Steuerpflichtigen für das 1. Semester 2018 um zusätzliche Fr. 2'783.16 zu ihren Gunsten.

B.c Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 erklärte der Steuerpflichtige, dass er bezogene Kostenvorschüsse und Entgelte aus einer Mandatsbeziehung in Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] aufgrund eines Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom [...] 2016, bestätigt durch Urteile des Zürcher Obergerichts und des Bundesgerichts, an seinen ehemaligen Mandanten habe zurückerstatten müssen. Diese Urteile reichte der Steuerpflichtige zusammen mit einem Kontoauszug betreffend den entsprechenden Mandanten ein. Der Steuerpflichtige machte bei der ESTV eine Entgeltsminderung in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] geltend, da es sich bei diesem Betrag um die Rückerstattung von Honorar an seinen ehemaligen Mandanten handle. Aus diesem Grund bat der Steuerpflichtige die ESTV um korrigierte Rechnungen und forderte die zu viel bezahlte Mehrwertsteuer zurück.

B.d Die ESTV teilte dem Steuerpflichtigen am 3. Juli 2019 mit, dass es sich bei der von ihm geltend gemachten Rückerstattung aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht um echten Schadenersatz und nicht um eine Rückgängigmachung der erbrachten Leistungen handle. Damit sei eine Rückforderung der Mehrwertsteuer nicht möglich.

B.e Es folgten weitere Schriftenwechsel, wobei der Steuerpflichtige weitere Unterlagen einreichte. In dessen Verlauf erklärte die ESTV dem Steuerpflichtigen, dass er, damit eine Entgeltsminderung anerkannt werden könne, unter anderem den Nachweis erbringen müsse, dass sämtliche vom betreffenden Mandanten geleisteten Honorarzahlungen gegenüber der ESTV abgerechnet worden seien (E-Mail der ESTV vom 12. Mai 2020).

C.
Am 9. Juli 2020 erliess die ESTV eine Verfügung. Darin kam sie nunmehr - soweit vorliegend relevant - zum Schluss, dass es sich bei der vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Rückzahlung von [knapp Fr. 40'000.--] grundsätzlich um eine Entgeltsminderung und nicht um eine Schadenersatzzahlung handle. Da der Steuerpflichtige der ESTV jedoch trotz Aufforderung die von ihr einverlangten Unterlagen nicht bzw. nicht vollständig beigebracht hatte, erachtete die ESTV den Nachweis der Rechtmässigkeit der geltend gemachten Entgeltsminderung als nicht erbracht. Die ESTV legte deshalb die Steuerforderung für die Steuerperiode 2018 ohne Berücksichtigung der Entgeltsminderung in Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] auf Fr. 26'351.-- fest.

D.

D.a Gegen die Verfügung erhob der Steuerpflichtige am 8. September 2020 Einsprache. Soweit hier relevant, beantragte er, dass die vollen [knapp Fr. 40'000.--] als Entgeltsminderung bei der Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu berücksichtigen seien. Eventualiter sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht detailliert darzulegen, welche konkreten Unterlagen er beizubringen habe.

D.b Am 15. November 2021 teilte die ESTV dem Einsprecher mit, dass sie ihm keine bestimmten Beweismittel nennen könne, welche er beizubringen habe, nannte ihm aber verschiedene Unterlagen, die sie für den Nachweis der Rechtmässigkeit der Entgeltsminderung in der Regel als sachdienlich erachte.

D.c Mit Eingabe vom 18. November 2021 ersuchte der Steuerpflichtige unter anderem um Akteneinsicht und Fristerstreckung bis Ende Februar 2022 für die Einreichung der von der ESTV verlangten Unterlagen.

D.d Mit Schreiben vom 25. November 2021 wies die ESTV den Steuerpflichtigen unter anderem darauf hin, dass ihm die Verfahrensakten im Zuge des bisherigen Verfahrens bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt worden seien und eine erneute Zustellung zur Akteneinsicht nicht nötig sei. Des Weiteren wiederholte die ESTV ihre Ausführungen zu den von ihr als geeignet erachteten Unterlagen, welche der Steuerpflichtige zum Nachweis der Entgeltsminderung einreichen könne. Zuletzt gewährte die ESTV dem Steuerpflichtigen die beantragte Fristerstreckung mit dem Hinweis darauf, dass die Frist aufgrund ihrer unüblich langen Dauer nicht erneut erstreckt werden könne und dass die ESTV aufgrund der Akten entscheiden werde, sollten innert Frist keine geeigneten Beweismittel eingereicht werden.

D.e Am 30. November 2021 reichte der Steuerpflichtige der ESTV verschiedene Unterlagen (Bankbelege) ein, welche seiner Auffassung nach den Betrag der geltend gemachten Entgeltsminderung auswiesen.

D.f Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 teilte die ESTV dem Steuerpflichtigen unter anderem mit, dass er hinsichtlich der Entgeltsminderung noch keine (sachdienlichen) Unterlagen eingereicht habe. Die ESTV wies den Steuerpflichtigen im Übrigen erneut daraufhin, dass aufgrund der Akten entschieden würde, sollte der Steuerpflichtige innert Frist keine geeigneten Beweismittel einreichen.

E.
Nach weiterer Korrespondenz zwischen der ESTV und dem Steuerpflichtigen im Februar und März 2022 erliess die ESTV am 26. April 2022 einen Einspracheentscheid. Darin wies sie die Einsprache des Steuerpflichtigen vom 8. September 2020 ab, wobei sie insbesondere die Nichtgewährung der Entgeltsminderung bestätigte.

F.
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2022 beantragt der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer), der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Honorarrückerstattung und entsprechenden Entgeltsminderung von [über Fr. 50'000.--] per 28. März 2018 auszugehen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Der Betrag von [über Fr. 50'000.--] setzt sich gemäss dem Beschwerdeführer zusammen aus der Honorarrückerstattung ([knapp Fr. 40'000.--]) und dem darauf entfallenen Zins ([über Fr. 10'000.--]).

G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.23) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).

Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2022 eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt diesbezüglich nicht vor. Zudem ist die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; vgl. Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt des in E. 1.4.3 f. Ausgeführten einzutreten.

1.4

1.4.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid als Anfechtungsobjekt den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2, 133 II 181 E. 3.3). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, grundsätzlich aber nicht ausweiten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2010/19 E. 2.1). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/ Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7 f.).

1.4.2 Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2022 betrifft zwei Sachverhaltskomplexe. Einerseits behandelt er den Antrag des Beschwerdeführers auf Entgeltsminderung in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. 3.1 ff.; vgl. auch das Rechtsbegehren in Rz. 7 der Einsprache vom 8. September 2020). Andererseits behandelt er eine von der ESTV festgesetzte Steuernachforderung im Umfang von Fr. [...] aus einem Willensvollstreckermandat des Beschwerdeführers (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. 3.2 ff.; vgl. auch das Rechtsbegehren in Rz. 13 der Einsprache vom 8. September 2020).

Der Einspracheentscheid vom 26. April 2022 ist mit vorliegender Beschwerde gemäss Rechtsbegehren einzig betreffend den ersten Sachverhaltskomplex der Entgeltsminderung angefochten (vgl. Beschwerde, S. 2). Der zweite Sachverhaltskomplex des Einspracheentscheids, betreffend die Steuernachforderung aus dem Willensvollstreckermandat, bleibt hingegen unangefochten und bildet somit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Beschwerde, Rz. 15). Diese Reduktion des Streitgegenstandes ist zulässig (oben, E. 1.4.1).

1.4.3 In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei von einer Entgeltsminderung in der Höhe [über Fr. 50'000.--] auszugehen (vgl. Beschwerde, S. 2). Dieser Betrag setzt sich gemäss dem Beschwerdeführer zusammen aus der Honorarrückerstattung und dem darauf entfallenen Zins ([knapp Fr. 40'000.--] + [über Fr. 10'000.--] = [über Fr. 50'000.--] [vgl. Beschwerde, Rz. 11]). In seiner Einsprache vom 8. September 2020, welche den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zur Folge hatte, beantragte der Beschwerdeführer hingegen die Entgeltsminderung einzig im Umfang von [knapp Fr. 40'000.--] (vgl. das Rechtsbegehren in Rz. 7 der Einsprache). Die Vorinstanz hatte sich daher im angefochtenen Einspracheentscheid nicht mit der Zinsfrage auseinanderzusetzen. Somit weitet das Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde den Streitgegenstand in unzulässiger Weise aus, soweit die Berücksichtigung des Zinses in der Höhe von [über Fr. 10'000.--] beantragt wird (oben, E. 1.4.1). Es handelt sich hierbei nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um ein Novum, also ein neues Beweismittel, weshalb auf dieses Argument nicht weiter einzugehen ist.

Insoweit sich die vorliegende Beschwerde also auf den Zins in der Höhe von [über Fr. 10'000.--] bezieht, ist nicht darauf einzutreten.

1.4.4 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet folglich einzig die Frage, ob die Honorarrückerstattung durch den Beschwerdeführer in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] aus mehrwertsteuerlicher Sicht eine Entgeltsminderung darstellt.

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.6

1.6.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, der im Mehrwertsteuerrecht trotz der Ausnahme in Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG anwendbar ist [Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG]). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
1    Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
2    Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden.
3    Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren.
und 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person - 1 Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
1    Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010110 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.111
2    Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden.
3    Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren.
, Art. 68 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
1    Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2    Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den
, Art. 71 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
1    Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
2    Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
und Art. 72
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
1    Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2    Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3    Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4    Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1, 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 f. und 2.1.1, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1, A-3574/2013 vom 18. November 2014 E. 6.5; zum Selbstveranlagungsprinzip gemäss dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 [AS 2000 1300; nachfolgend: aMWSTG]: BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1).

1.6.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG; BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4.1; Urteil des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.4; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.141). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.140).

1.6.3 Bleibt eine für den Entscheid erhebliche Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6, 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.4). Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.5; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.150).

1.6.4 Im Steuerrecht gilt folglich betreffend die Beweislast der Grundsatz, dass die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht begründen oder die Steuerforderung erhöhen; demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BVGer A-4757/2020 vom 20. Januar 2023 E. 2.5, A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3).

2.

2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]; Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
MWSTG). Als Mehrwertsteuer erhebt er unter anderem die sog. Inlandsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
MWSTG).

2.2 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG). Steuerpflichtig bzw. unternehmerisch tätig ist, wer im eigenen Namen eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 10 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG [in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung; AS 2017 3575]). Nach altem Recht unterlagen der Mehrwertsteuer die in Art. 5 aMWSTG aufgezählten, durch steuerpflichtige Personen getätigten Umsätze, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen waren.

2.3 Unter Leistung ist die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts zu verstehen, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt (Art. 3 Bst. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG). Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis» oder «Leistungsaustauschverhältnis»; vgl. hierzu Urteil des BVGer A-6831/2013 vom 8. Juli 2015 E. 3.1.5 mit Hinweisen). Die Annahme eines mehrwertsteuerlichen Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwischen Leistung und Entgelt eine «innere wirtschaftliche Verknüpfung» gegeben ist (statt vieler: BGE 141 II 182 E. 3.3, 140 II 80 E. 2.1). Sodann hat die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Betrachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung. Für die Annahme eines Leistungsverhältnisses ist damit nicht von Bedeutung, ob die Leistung oder das Entgelt (oder beide) mit oder ohne rechtliche (vertragliche) Verpflichtung erbracht werden. Vielmehr genügt eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt, wobei diese (zumindest) aus Sicht des Leistungsempfängers bejaht werden können muss (BVGE 2019 III/1 E. 3.2; Urteile des BVGer A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.2.3, A-2786/2017 vom 28. Februar 2019 E. 2.1.4 f., A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.5; vgl. Sonja Bossart/Diego Clavadetscher, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2015], Art. 18 N 14-16, 19 und 78; Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2019], Art. 18 N 2, je m.w.Hw.).

2.4

2.4.1 Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Umsatzsteuerschuld gemäss Art. 40 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 40 Entstehung der Steuerforderung - 1 Im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht:
1    Im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht:
a  mit der Rechnungsstellung;
b  mit der Ausgabe der Teilrechnung oder mit der Vereinnahmung der Teilzahlung, wenn die Leistungen zu aufeinander folgenden Teilrechnungen oder Teilzahlungen Anlass geben;
c  mit der Vereinnahmung des Entgelts bei Vorauszahlungen für nicht von der Steuer befreite Leistungen sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung.
2    Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Vereinnahmung des Entgelts.
3    Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer (Art. 47).
4    Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Einfuhrsteuer entsteht am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Steuer festgesetzt wurde.
MWSTG mit der Vereinnahmung des Entgelts (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 Bst. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung - 1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
1    Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
a  eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil;
b  die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person;
c  den Eintritt der Festsetzungsverjährung.
2    Bis zum Eintritt der Rechtskraft können die eingereichten und bezahlten Abrechnungen korrigiert werden.
MWSTG).

2.4.2 Wird das vom Leistungsempfänger bezahlte oder mit ihm vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen (Art. 41 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 41 - 1 Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
1    Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
2    Wird das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird, eine Anpassung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
MWSTG). Wird das Entgelt nachträglich nach unten korrigiert, wird diese nachträgliche Korrektur als Entgeltsminderung bezeichnet (vgl. auch die altrechtliche Bezeichnung in Art. 44 Abs. 2 aMWSTG). Der Abzug setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem getätigten Umsatz voraus, der das steuerbare Entgelt auslöst (vgl. BGE 136 II 441 E. 3.2; vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender/Marcel R. Jung/Simeon L. Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, Rz. 1508). Vor-aussetzung für eine Entgeltsminderung ist naturgemäss, dass das ursprüngliche Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet wurde, sofern die Minderung nicht zusammen mit der Abrechnung des ursprünglichen Entgelts geltend gemacht wird.

2.4.3 Der Grund für eine Entgeltsminderung kann in Skonti und Rabatten, Debitorenverlusten und nachträglichen (teilweisen) Rückabwicklungen bzw. Rückgängigmachungen von Leistungsverhältnissen (z.B. wegen Mängelrügen) liegen (Michael Beusch, Kommentar MWSTG 2019, Art. 41 N 1; Marlise Rüegsegger, Kommentar MWSTG 2015 Art. 41 N 5). Nach Ziff. 3.8.1 der MWST-Info Nr. 4 «Steuerobjekt» (nachfolgend MWST-Info 4) stellt auch der aufgrund von Schlechterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gewährte Preisnachlass (z.B. aufgrund einer mangelhaften Maschine) Entgeltsminderung dar.

2.4.4 Demgegenüber führen Schadenersatzzahlungen nicht zu einer Entgeltsminderung. Schadenersatzzahlungen stellen Nicht-Entgelt i.S.v. Art. 18 Abs. 2 Bst. i
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG dar und haben beim (steuerpflichtigen) Empfänger auch keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug (MWST-Info 4, Ziff. 3.8.1). Schadenersatzzahlungen unterliegen deshalb nicht der Mehrwertsteuer, weil sie nicht aufgrund einer Gegenleistung des Empfängers erfolgen und somit kein Leistungsverhältnis gegeben ist. Nicht entscheidend für die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation als Schadenersatz ist, ob dieser gerichtlich zugesprochen oder im Rahmen einer aussergerichtlichen Einigung festgesetzt wird (MWST-Info 4, Ziff. 3.8.1).

2.5

2.5.1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen (Art. 68 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
1    Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2    Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den
MWSTG). Die Auskunftspflicht der steuerpflichtigen Person setzt eine entsprechende Anfrage der ESTV um Auskunft voraus (Beatrice Blum, Kommentar MWSTG 2019, Art. 68 N 9; Xavier Oberson, Kommentar MWSTG 2015, Art. 68 N 10). Auch für eine nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuerschuld nach Art. 41
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 41 - 1 Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
1    Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
2    Wird das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird, eine Anpassung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
MWSTG hat die steuerpflichtige Person geeignete Unterlagen beizubringen, um die von ihr geltend gemachte Korrektur begründen zu können (Rüegsegger, Kommentar MWSTG 2015, Art. 41 N 7).

2.5.2 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
MWSTG; vgl. Art. 58 Abs. 1 aMWSTG). Für Zwecke der Mehrwertsteuer genügt es somit in der Regel, wenn die Geschäftsbücher und weiteren Aufzeichnungen nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung in Art. 957 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) geführt werden.

2.5.3 Dabei hat die steuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung ordnungsgemäss aufzubewahren (Art. 70 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
MWSTG; vgl. Art. 58 Abs. 2 aMWSTG). Die absolute Festsetzungsverjährung der Inlandsteuer beträgt zehn Jahre, mithin sind die Geschäftsunterlagen ebenso zehn Jahre aufzubewahren (Art. 70 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
i.V.m. Art. 42 Abs. 6
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
1    Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
2    Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.
3    Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.
4    Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
6    Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
MWSTG). Für Sachverhalte, welche sich bis zum 31. Dezember 2009 zugetragen haben, kommen die Bestimmungen des alten Mehrwertsteuergesetz zur Anwendung (Art. 112 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Unter dem aMWSTG betrug die absolute Festsetzungsverjährungsfrist und somit auch die Aufbewahrungsfrist 15 Jahre (vgl. Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 aMWSTG). Aus handelsrechtlicher Sicht beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre und beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958f - 1 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.
1    Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.
2    Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.
3    Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.
4    Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden Geschäftsbücher, die Grundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie über die verwendbaren Informationsträger.
OR).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Rückzahlung des Honorars an seinen Mandanten in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] durch den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Entgeltsminderung erfüllt. Nicht geprüft werden diese Voraussetzungen für den Zins in der Höhe von [über Fr. 10'000.--], da dieser Betrag nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (oben, E. 1.4.3).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom [...] 2016 dazu verpflichtet, seinem ehemaligen Mandanten (nachfolgend auch: Kläger) insgesamt [über Fr. 150'000.--] nebst Zins zu 5 % auf den Betrag von [über Fr. 130'000.--] seit 15. Mai 2012 und Zins zu 5 % auf den Betrag von [knapp Fr. 40'000.--] seit 9. November 2011 zu bezahlen (vgl. Beschwerdebeilage 2). Dieses Urteil wurde sowohl durch das Zürcher Obergericht als auch durch das Bundesgericht mit Urteilen vom [...] 2017 bzw. [...] 2018 bestätigt (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 5).

Bei den zu bezahlenden Beträgen handelte es sich gemäss Urteil des Obergerichts Zürich zum einen um Schadenersatz in der Höhe von [über Fr. 130'000.--], zum anderen um die Rückerstattung von Honorarvorschüssen (Akontozahlungen) in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--], welche der ehemalige Mandant dem Beschwerdeführer in den Jahren 2004 bis 2011 im Rahmen des Mandats «***1» geleistet hatte (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom [...] 2017 E. III/3.7.3 und III/3.8.3 [= Beschwerdebeilage 3]).

3.3 Der Beschwerdeführer bezahlte in der Folge am 29. März 2018 insgesamt [über Fr. 240'000.--] an den Rechtsvertreter des Klägers (vgl. Beschwerdebeilagen 6 und 7). Der Beschwerdeführer machte daraufhin bei der Vorinstanz im Zusammenhang mit dieser Zahlung vom 29. März 2018 eine Entgeltsminderung in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] geltend, da es sich bei diesem Betrag um die Rückerstattung von Honorar an seinen ehemaligen Klienten handle.

3.4

3.4.1 Zunächst qualifizierte die ESTV die Rückzahlung über [knapp Fr. 40'000.--] als echten Schadenersatz und verweigerte daher die Entgeltsminderung (vgl. Schreiben vom 3. Juli 2019; vgl. oben, Sachverhalt Bst. B.d). Auf Widerspruch des Beschwerdeführers hin qualifizierte sie die Zahlung in der Folge, in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer, als Honorarrückerstattung wodurch die Zahlung grundsätzlich als Entgeltsminderung hätte qualifizieren können (vgl. Verfügung vom 9. Juli 2020). Auf die Qualifikation der Zahlung als Honorarrück- bzw. als Schadenersatzzahlung ist nachfolgend kurz einzugehen.

3.4.2 Aus dem Urteil des Obergerichts Zürich vom [...] 2017 geht hervor, dass sich die vom Beschwerdeführer zu leistende Gesamtzahlung in der Höhe von [über Fr. 150'000.--] aus Schadenersatz und Honorarrückerstattung zusammensetzte (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom [...] 2017 E. III/3.7.3. und III/3.8.3; oben, E. 3.2). Zwar wird an anderen Stellen im betreffenden Urteil vereinzelt nicht präzise zwischen diesen beiden Komponenten unterschieden, letztlich differenziert das Zürcher Obergericht aber deutlich, dass der Kläger die Honorarzahlungen von total [knapp Fr. 40'000.--] auf vertraglicher Basis zurückfordern könne, nachdem diesen «keine brauchbare Gegenleistung des Beklagten gegenübersteht» (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom [...] 2017 E. III/3.10.5). Die übrigen [über Fr. 130'000.--] sind hingegen als Schadenersatz zu leisten (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom [...] 2017 E. III/3.7.3).

3.4.3 Die obigen Ausführungen des Zürcher Obergerichts sind auf Grundlage des Zivilrechts erfolgt. Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Betrachtungsweise ist für die mehrwertsteuerrechtliche Bewertung eines potentiellen Leistungsverhältnisses nicht ausschlaggebend, jedoch kommt ihr Indizwirkung zu (oben, E. 2.3). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer deshalb zur (Rück-)Zahlung von [knapp Fr. 40'000.--] verurteilt, weil er als damaliger Anwalt des (späteren) Klägers seinen vertraglichen Auftrag schlecht bzw. nicht erfüllt habe. Somit liegt aus mehrwertsteuerlicher Sicht ein aufgrund von Schlechterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gewährter Preisnachlass i.S.v. MWST-Info 4, Ziff. 3.8.1 vor (oben, E. 2.4.3), der eine Entgeltsminderung darstellen kann (oben, E. 2.4.2). Es besteht vorliegend kein Anlass dazu, von der zivilrechtlichen Qualifikation der Zahlung als Rückzahlung abzuweichen und stattdessen für die Zwecke der Mehrwertsteuer von einer Schadenersatzzahlung auszugehen.

3.4.4 Zusammengefasst sind der Beschwerdeführer und schliesslich auch die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Zahlung von [knapp Fr. 40'000.--] um eine Rückerstattung von Honorar handelt, welche grundsätzlich eine Entgeltsminderung nach Art. 41 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 41 - 1 Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
1    Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
2    Wird das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird, eine Anpassung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
MWSTG zur Folge haben kann.

3.5

3.5.1 Obschon die Vorinstanz die Zahlung grundsätzlich als Honorarrückzahlung qualifizierte, sah sie den Nachweis der Rechtmässigkeit der geltend gemachten Entgeltsminderung als nicht erbracht; der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderungen keinerlei geeignete Unterlagen eingereicht, welche belegen würden, dass er die entsprechenden Kostenvorschüsse in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] (bzw. Kostenvorschüsse, in denen dieser Betrag enthalten war) je bei der ESTV abgerechnet habe (vgl. Einspracheentscheid, E. 3.1.3).

Nach Auffassung der Vorinstanz bildet diese korrekte Abrechnung der erhaltenen Kostenvorschüsse als ursprüngliches Entgelt die Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt eine Entgeltsminderung vorliegen kann (Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 3, Ziff. 2). Da es sich bei der Entgeltsminderung um eine steuermindernde Tatsache handle, sei der Beschwerdeführer hierfür - so die Vorinstanz - beweisbelastet. Aus diesen Gründen forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wiederholt dazu auf, ihr Unterlagen einzureichen, welche die Rechtmässigkeit der Entgeltsminderung belegen würden (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 12. Mai 2020 [= vorinstanzliche Akten, act. 19]; Schreiben der Vorinstanz vom 15. November 2021 [= vorinstanzliche Akten, act. 23]). Unter Hinweis auf die Beweismittelfreiheit nach Art. 81 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG nannte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu diesem Zweck eine Reihe von Unterlagen, welche sie für den Nachweis der Entgeltsminderung i.d.R. als geeignet erachte. Die Vorinstanz nannte hierfür einerseits Kontoauszüge, aus welchen die vom betreffenden Mandanten eingezahlten Honorarvorschüsse hervorgehen; andererseits die diesen Honorarvorschüssen zugrundeliegenden Rechnungen, um die darauf ausgewiesenen Mehrwertsteuersätze für die entsprechende Berechnung der Korrektur der Steuerschuld verwenden zu können. Zuletzt bat die Vorinstanz den Beschwerdeführer um einen Nachweis dafür, dass das entsprechende Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet worden war.

3.5.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er im Jahre 2022 nicht (mehr) buchführungs- und rechenschaftspflichtig sei für Mehrwertsteuerdeklarationen aus der Zeit zwischen dem 8. November 2004 und dem 6. November 2011 (Beschwerde, Rz. 13); im Übrigen lassen sich der Beschwerde keine weiteren Ausführungen zur Beweislast entnehmen.

3.6

3.6.1 Erfolgt eine Entgeltsminderung, so ist eine entsprechende Anpassung, d.h. eine Reduktion der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 41 - 1 Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
1    Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
2    Wird das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird, eine Anpassung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
MWSTG). Folglich handelt es sich bei einer Entgeltsminderung um einen Tatbestand, welcher eine Steuerreduktion nach sich zieht. Somit sind gemäss dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz hinsichtlich der Beweislastverteilung die für eine Entgeltsminderung relevanten Tatsachen von der steuerpflichtigen Person zu beweisen (oben, E. 1.6.4). Mithin trägt der Beschwerdeführer die Beweislast für die von ihm geltend gemachte Entgeltsminderung. Zu diesen vom Beschwerdeführer zu beweisenden Tatsachen gehört auch, dass er die vereinnahmten Kostenvorschüsse aus den Jahren 2004-2011 als ursprüngliches Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet hat. Dies geht, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, aus der Systematik der Entgeltsminderung hervor: Damit ein Entgelt gemindert werden kann, muss in einem ersten Schritt ein gegenüber der Steuerverwaltung abgerechnetes Entgelt vorliegen (oben, E. 2.4.2).

3.6.2 Sofern der Beschwerdeführer argumentiert, er sei für den betreffenden Zeitraum von 2004-2011 nicht (mehr) buchführungs- und rechenschaftspflichtig, vermag er daraus im vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie bereits ausgeführt, hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet; vorliegend ist dies der Beschwerdeführer (vgl. oben, E. 1.6.3). Dass der Beschwerdeführer allenfalls gemäss handels- oder mehrwertsteuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen im Zeitpunkt der Geltendmachung der Entgeltsminderung nicht mehr dazu verpflichtet gewesen sein sollte, die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren, ändert nichts an der Verteilung der Beweislast im vorliegenden Steuerverfahren. Zudem machte der Beschwerdeführer die Entgeltsminderung am 20. Juni 2019 erstmals geltend. Zu diesem Zeitpunkt waren die Aufbewahrungsfristen für die vorliegend relevanten Steuerperioden noch nicht abgelaufen (Art. 58 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 58 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht - Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:
a  die Einfuhrsteuerschuld durch Barhinterlage sichergestellt wurde;
b  in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände (Art. 48 ZG99) vorerst provisorisch veranlagt werden (Art. 39 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
c  bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG) unter Abschluss des Zollverfahrens:
cbis  bei bedingt veranlagten Gegenständen der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
c1  wieder ausgeführt werden, oder
c2  in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47 ZG);
d  ...
e  die Gegenstände periodisch zum Zollveranlagungsverfahren anzumelden sind (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) oder aufgrund eines vereinfachten Zollveranlagungsverfahrens nachträglich veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war.
i.V.m. Art. 49 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 49 Mithaftung, Steuernachfolge und Substitution - Für die Mithaftung, die Steuernachfolge und die Substitution gelten die Bestimmungen der Artikel 15-17.
aMWSTG für die Steuerperioden 2004-2009 sowie Art. 70 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
i.V.m. Art. 42 Abs. 6
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 42 Festsetzungsverjährung - 1 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
1    Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
2    Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.
3    Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.
4    Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach diesem Gesetz durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 104 Abs. 4).
5    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
6    Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.
MWSTG für die Steuerperioden 2010-2011; vgl. oben, E. 2.5.3).

3.6.3 Dem Beschwerdeführer kann des Weiteren nicht gefolgt werden, wenn er den angefochtenen Einspracheentscheid dahingehend interpretiert, dass die Vorinstanz von ihm (dem Beschwerdeführer) eine detaillierte Rechnungsaufstellung über die aufgrund des Urteils von ihm an den Rechtsvertreter seines ehemaligen Mandanten bezahlten [über Fr. 240'000.--] verlangt hat (Beschwerde, Rz. 10; dazu oben, E. 3.3). Die Aufforderung der Vorinstanz zur Einreichung einer detaillierten Rechnungsaufstellung bezieht sich vielmehr auf die der geltend gemachten Entgeltsminderung zugrundeliegenden Kostenvorschüsse aus den Jahren 2004-2011 welche der Beschwerdeführer als Anwalt von seinem Klienten, der später zum Kläger wurde, erhalten hatte. Die Aufforderung der Vorinstanz betrifft folglich im Kern erneut die Frage, ob der Beschwerdeführer die seinerzeit erhaltenen Kostenvorschüsse gegenüber der ESTV als Entgelt abgerechnet hatte.

3.7 Im Folgenden ist in freier Beweiswürdigung (vgl. oben, E. 1.6.2) zu prüfen, ob die notwendigen Nachweise für die Geltendmachung der Entgeltsminderung erbracht sind. Nicht streitig ist dabei, dass es sich bei der betreffenden Zahlung über [knapp Fr. 40'000.--] um eine Rückerstattung von Honorarzahlungen handelt, mithin um eine Zahlung, welche grundsätzlich eine Entgeltsminderung begründen kann (oben, E. 2.4.2 f.). Des Weiteren ist nicht streitig, dass der Beschwerdeführer den Betrag von [knapp Fr. 40'000.--] dem klägerischen Anwalt auch tatsächlich bezahlt hat (vgl. oben, E. 3.3; Vernehmlassung der Vorinstanz, S.3, Ziff. 3). Streitig ist einzig die Frage, ob nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer die seinerzeit (in den Jahren 2004-2011) vereinnahmten Kostenvorschüsse bei der ESTV als steuerbares Entgelt abgerechnet hatte.

3.8 Die vom Beschwerdeführer im Zuge des vorinstanzlichen sowie des vorliegenden Verfahrens ins Recht gelegten Unterlagen umfassen zunächst zwei tabellarische Auflistungen von Aufwänden und Zahlungen im Zusammenhang mit dem Mandat ***1 (Beilagen zu den Schreiben vom 20. Juni 2019 bzw. 28. Mai 2020 [= vorinstanzliche Akten, act. 10 und 20]; dazu unten, E. 3.9). Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer eine detaillierte Rechnung vom 25. März 2013 zum Mandat ***1 (dazu unten, E. 3.10) sowie diverse Bankbelege ein (Beilagen zu den Schreiben vom 28. Mai 2020 und 30. November 2021 [= vorinstanzliche Akten, act. 20 und 26]; dazu unten, E. 3.11).

3.9

3.9.1 Die erste tabellarische Auflistung von Aufwänden und Zahlungen aus dem Mandat ***1 reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2019 ein (vorinstanzliche Akten, act. 10). Auf einer A4-Seite enthält sie unter dem Titel «***1a-d (Klientenname): Kontoauszug Unfall/Haftpflichtprozess» eine chronologische Auflistung von erhaltenen Zahlungen und gestellten Rechnungen sowie den dazugehörigen Beträgen. Die Übersicht datiert vom 22. Oktober 2015. Insgesamt statuiert die Tabelle, dass der Beschwerdeführer vom Kläger zwischen dem 8. November 2004 und dem 6. November 2011 Zahlungen von insgesamt Fr. 44'489.-- erhalten hat, zusammengesetzt aus Kostenvorschüssen («KV») in der Höhe von Fr. 43'479.-- und zwei weiteren Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'010.--.

Die zweite Auflistung reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2020 (vorinstanzliche Akten, act. 20) und erneut mit der Beschwerde (Beilage 4) ein. Diese Tabelle entspricht unter dem Titel «***1 (Klientenname): Kontoauszug Zusammenfassung» weitestgehend der ersten Auflistung. Im Gegensatz zur ersten Auflistung datiert die zweite jedoch vom 25. Mai 2020 (bzw. vom 27. Mai 2022 im Falle der Beschwerdebeilage 4) und führt Zahlungen von insgesamt Fr. 46'788.95 auf; neu sind im Vergleich zur ersten Auflistung die Zahlungen vom 4. März 2004, 25. Februar 2005 und 19. Juni 2006 in der Höhe von total Fr. 2'299.95.

3.9.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zur zweiten Auflistung aus, dass das Total der im Rahmen des Mandats ***1 erhaltenen Kostenvorschüsse korrekterweise Fr. 44'399.10 betrage (Beschwerde, Rz. 7). Dieser Betrag resultiert gemäss dem Beschwerdeführer daraus, dass von den ausgewiesenen Fr. 46'788.95 einzelne Positionen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'389.65 in Abzug zu bringen seien. Bei diesen Positionen handle es sich um eine vom Mandanten bezahlte Honorarrechnung in der Höhe von Fr. 1'226.65 (Zahlung vom 4. März 2004) sowie um zwei von einer Drittpartei erhaltene Zahlungen in der Höhe von Fr. 753.20 und Fr. 410.-- (Zahlungen vom 25. Februar 2005 bzw. 18. Februar 2008). Dass der Beschwerdeführer die Entgeltsminderung nur im Umfang von [knapp Fr. 40'000.--] geltend macht, erklärt er damit, dass er von seinem ehemaligen Mandanten nur auf diesen Betrag eingeklagt worden sei.

3.9.3 Aus den beiden Auflistungen geht nicht hervor, ob bzw. wann und zu welchen Steuersätzen der Beschwerdeführer die vereinnahmten Kostenvorschüsse ursprünglich als Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet hat. Es liegen keine weiteren, über die tabellarischen Auflistungen hinausgehenden Informationen zu den ausgewiesenen Kostenvorschüssen wie z.B. entsprechende Rechnungen oder Gutschriftsanzeigen vor, welche die Zusammensetzung der ursprünglich vereinnahmten Entgelte nachweisen.

Dass die Entgeltsminderung aufgrund der in diesem Betrag erfolgten Klage nur im Betrag von [knapp Fr. 40'000.--] geltend gemacht wurde, die gemäss Auflistung vereinnahmten Kostenvorschüsse aber Fr. 46'788.95 betragen, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Trotzdem wäre für eine Entgeltsminderung in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] nachzuweisen, dass ursprünglich entsprechende Entgelte in mindestens dieser Höhe vereinnahmt und gegenüber der ESTV abgerechnet wurden. Dieser Nachweis ist mit den beiden Auflistungen nicht erbracht.

Des Weiteren erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur tatsächlichen Höhe der erhaltenen Kostenvorschüsse wenig nachvollziehbar (vgl. oben, E. 3.9.2). Es ist unklar, weswegen der Beschwerdeführer die vom Mandanten bezahlte Honorarrechnung in der Höhe von Fr. 1'226.65 (Zahlung vom 4. März 2004) vom Gesamtbetrag der erhaltenen Zahlungen in Abzug bringt, eine andere vom Mandanten bezahlte Honorarrechnung in der Höhe von Fr. 320.10 (Zahlung vom 19. Juni 2006) hingegen nicht (Beschwerde, Rz. 7). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den beiden eingereichten Auflistungen keinen ausreichenden Nachweis dafür erbringt, dass er die vereinnahmten Honorarvorschüsse seinerzeit mit der ESTV abgerechnet hatte.

3.10

3.10.1 Ebenfalls mit Schreiben vom 28. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer sodann eine detaillierte Rechnung «Nr. 354» vom 25. März 2013 zum betreffenden Mandat ein (vorinstanzliche Akten, act. 20). Die Rechnung beläuft sich auf einen Gesamtbetrag von Fr. 30'599.35 einschliesslich Mehrwertsteuer von 8 %. Der Beschwerdeführer stellte diesen Betrag seinem ehemaligen Mandanten (und späteren Kläger) für seine anwaltlichen Leistungen im Mandat ***1 im Zeitraum vom 4. Januar 2011 bis 25. März 2013 in Rechnung. Die einzelnen anwaltlichen Leistungen sind im Anhang zur Rechnung jeweils mit Datum und Leistungsbeschrieb aufgelistet.

3.10.2 Die Rechnung vom 25. März 2013 taugt nicht als Nachweis dafür, dass die durch den Beschwerdeführer behaupteten, von seinem ehemaligen Klienten erhaltenen Zahlungen korrekt als Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet wurden.

Zum einen geht aus der Rechnung nicht hervor, dass der in Rechnung gestellte Betrag tatsächlich durch den Mandanten bezahlt worden (der Beschwerdeführer rechnet nach vereinnahmten Entgelten ab; oben, Bst. A) und die darauf entfallene Mehrwertsteuer korrekt an die ESTV abgeführt worden ist. Zum anderen umfasst die ins Recht gelegte Rechnung Leistungen im Zeitraum vom 4. Januar 2011 bis 25. März 2013. Es ist unklar, inwiefern diese Leistungen mit den gemäss Auflistung zwischen 2004 und 2011 vereinnahmten Kostenvorschüssen zusammenhängen (vgl. oben, E. 3.9.1). Nebst den Daten der einzelnen Positionen entsprechen sich sodann auch die Beträge der Rechnung (Fr. 30'599.35) und der Kostenvorschüsse (Fr. 44'489.-- bzw. Fr. 46'788.95; vgl. oben, E. 3.9.1) nicht. Angaben dazu, wie diese Beträge zu einander stehen, macht der Beschwerdeführer nicht.

Zuletzt widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er in seiner Beschwerde vorbringt, die Entgeltsminderung erfolge aufgrund der Rückerstattung der gemäss Auflistung zwischen 2004 und 2011 vereinnahmten Honorarvorschüsse (Beschwerde, Rz. 8), dann aber als Nachweis die Rechnung vom 25. März 2013 für Leistungen vom 4. Januar 2011 bis 25. März 2013 ins Recht legt. Zusammengefasst weist der Beschwerdeführer mit den bisher geprüften Unterlagen nicht nach, ob, wann und gegebenenfalls zu welchem Steuersatz er die vereinnahmten Honorarvorschüsse bzw. -zahlungen gegenüber der Vorinstanz korrekt abgerechnet hat.

3.11

3.11.1 Zuletzt reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 30. November 2021 diverse Bankbelege ein (= vorinstanzliche Akten, act. 26). Die beigelegten Unterlagen betreffen gemäss dem Beschwerdeführer das Mandat ***2; der darin ersichtliche Betrag entspreche «in etwa [knapp Fr. 40'000.--]» (Schreiben vom 30. November 2021, Seite 1). Des Weiteren äussert der Beschwerdeführer sinngemäss, dass er weitere Abklärungen treffen wolle, welches Mandat genau in Verbindung mit den [knapp Fr. 40'000.--] stehe.

3.11.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bankbelege vermögen ebenfalls nicht zu belegen, dass die vom Beschwerdeführer vereinnahmten Kostenvorschüsse jemals korrekt als Entgelt gegenüber der ESTV abgerechnet wurden. Erstens betreffen die Bankbelege nach eigener Aussage des Beschwerdeführers ein anderes Mandat (***2) als dasjenige, welches der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und auch in seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Entgeltsminderung jeweils aufgeführt hat (***1). Zweitens stammen die ins Recht gelegten Bankbelege aus den Jahren 2018, 2019 und 2021 und somit nicht aus demjenigen Zeitraum, in welchem die vorliegend in Frage stehenden Honorarvorschüsse vereinnahmt wurden (2004 bis 2011, vgl. Beschwerde, Rz. 8). Folglich belegen die vom Beschwerdeführer eingelegten Bankunterlagen nicht, dass er die vereinnahmten Entgelte in Bezug auf das vorliegend relevante Mandat ***1 je gegenüber der ESTV abgerechnet hat.

3.12 Die vom Beschwerdeführer eingebrachten Unterlagen vermögen nach erfolgter freier Beweiswürdigung nicht nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer die von seinem ehemaligen Mandanten vereinnahmten Honorarvorschüsse je gegenüber der ESTV als Entgelt abgerechnet hat. Folglich sind die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entgeltsminderung in der Höhe von [knapp Fr. 40'000.--] nicht erfüllt. Als beweisbelastete Partei hat der Beschwerdeführer die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Mithin ist keine nachträgliche Änderung der Umsatzsteuerschuld nach Art. 41 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 41 - 1 Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
1    Wird das vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin bezahlte oder mit ihm oder ihr vereinbarte Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt vereinnahmt wird, eine Anpassung der Umsatzsteuerschuld vorzunehmen.
2    Wird das von der steuerpflichtigen Person aufgewendete Entgelt korrigiert, so ist im Zeitpunkt, in dem die Korrektur verbucht oder das korrigierte Entgelt bezahlt wird, eine Anpassung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen.
MWSTG vorzunehmen.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die auf Fr. 2'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

5.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Keita Mutombo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2397/2022
Date : 19. Juni 2023
Published : 13. Juli 2023
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer; Entgeltsminderung (Steuerperiode 2018)


Legislation register
BGG: 42  48  82
MWSTG: 1  3  10  18  40  41  42  43  49  58  66  68  70  71  72  81  112
OR: 957  958f
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 2  5  12  13  48  49  50  52  63  64
ZGB: 8
BGE-register
130-II-482 • 133-II-181 • 133-II-35 • 133-V-205 • 136-II-441 • 136-II-457 • 137-II-136 • 138-II-465 • 140-II-202 • 140-II-248 • 140-II-80 • 140-III-610 • 141-II-182 • 142-I-155 • 142-II-433 • 147-II-338
Weitere Urteile ab 2000
2C_353/2013 • 2C_443/2020 • 2C_970/2012 • 2C_998/2021
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