Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5099/2019

Urteil vom 19. März 2021

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren (...),

B._______, geboren (...),

Parteien Iran,

beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. August 2019 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Dezember 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 7. September 2017 wurden sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört.

A.b Der aus der Stadt C._______ (Provinz D._______) stammende und in der Stadt E._______ aufgewachsene Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches an, er habe nach seinem Schulabschluss am Flughafen von E._______ die Ausbildung zum (Nennung Beruf) begonnen. Für den Erhalt einer Lizenz habe er den Militärdienst absolvieren müssen. Am (...) habe er in F._______ geheiratet. Sieben Tage nach der Hochzeit sei er zum Dienst zurückgekehrt. Er habe sich beim Ettelaat-Büro des Flughafens melden müssen, wo G._______ eine Leibesvisitation vorgenommen und ihn aufgefordert habe, alles aufzuschreiben, was er in (Nennung Zeitraum) gemacht habe. G._______ habe ihm vorgeworfen, in Kontakt mit einer Person (...) zu stehen und (Nennung Vorwurf) zu haben. Er habe geantwortet, dass er lediglich mit einem Kollegen, den er in der Ausbildung kennengelernt habe und jetzt in H._______ lebe, über das Internet gechattet habe. Er habe die Adresse seines Freundes und dessen Tätigkeit (...) angeben müssen. Auch sei er gefragt worden, zu welcher Gruppe sein Freund gehöre, wer der Chef und was der Zweck dieser Gruppierung sei. G._______ habe ihm mitgeteilt, dass eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet werde. Er sei gefesselt, mit verbundenen Augen abgeführt und in der Folge während (Nennung Dauer) in einer Einzelzelle festgehalten worden. Während der Haft sei er zwei Mal verhört und dazu in ein anderes Zimmer gebracht worden. Sie hätten ihm die gleichen Fragen wie G._______ gestellt und er habe dieselben Antworten gegeben, wie er dies bei G._______ getan habe. Man habe ihn aufgefordert, ein Geständnis abzulegen und nochmals alles aufzuschreiben. Sie hätten ihn auch geohrfeigt und ermahnt, jetzt die Wahrheit zu sagen, ansonsten alles noch schlimmer werde. G._______ und die übrigen Personen seien der festen Überzeugung gewesen, dass er seinen Freund über (...) informiert habe. Am (...) sei er zum Gericht gebracht worden. Sein (Nennung Verwandter) habe mit der Hilfe eines Freundes, der bei den Ordnungskräften arbeite, einen Anwalt organisiert, der dann zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) ebenfalls im Gerichtssaal anwesend gewesen sei. Gegen die Hinterlegung eines Pfandes hätten sie einen (...) Hafturlaub erwirken können. Sein (Nennung Verwandter) habe ihn danach nach Hause mitgenommen, wo er am folgenden Tag an der Trauerfeier seiner verstorbenen (Nennung Verwandte) teilgenommen habe. Danach habe er seine Frau bei deren (Nennung Verwandte) in F._______ besucht. Zwei Tage später habe er E._______ verlassen und sich während (Nennung Dauer) in einem (Nennung Gebäude) in der Stadt I._______ versteckt. Seine Frau und sein (Nennung Verwandter) hätten ihn dann dort abgeholt und ins Grenzgebiet zur Türkei gebracht, von wo
aus er zusammen mit seiner Frau das Land verlassen habe.

Ferner habe er sich in der Schweiz einer Gruppe namens J._______ angeschlossen; diese proklamiere die Freiheit Irans, die Freilassung aller politischen Gefangenen, die Gleichheit von Mann und Frau und den Schutz der Kinder vor Kinderarbeit. Er habe einmal monatlich an deren Sitzungen sowie an deren Kampagnen und vier oder fünf Mal an Demonstrationen mitgemacht. Die Gruppe sei jedoch seit einigen Monaten aus ihm unbekannten Gründen auseinandergebrochen. Zudem sei er auch mit seinem Namen und seinem Bild auf (Nennung Nachrichten-Medium) aktiv und habe einige Male einen Weblog über die Freiheit geschrieben, der zweimal gefiltert worden sei. Auch schreibe er zuweilen kurze Artikel über aktuelle Themen und teile interessante Artikel. Er habe jedoch keine politischen Ambitionen. Er könne zudem wegen dem Tod seiner beiden (Nennung Verwandte) nicht in den Iran zurückkehren. Es sei nicht bekannt, weshalb diese getötet worden seien.

A.c Die aus der Stadt F._______ (Provinz D._______) stammende Beschwerdeführerin führte an, sie sei Schülerin und (Nennung Beruf) gewesen und habe (Nennung Sportarten) gemacht. Ihre (Nennung Verwandte) habe sie trainiert. Sie habe zudem auch Sportunterricht erteilt. Im (...) sei sie einer Einladung der (Nennung Organisation) gefolgt, im K._______ an einem Wettkampf teilzunehmen. Sie habe dabei auch die Möglichkeit genutzt, an den freien Tagen mit einer Gruppe die Sehenswürdigkeiten des Landes zu besichtigen. Beim Besuch eines touristischen Ortes habe sie ihren Schal nicht um den Kopf gehüllt, sondern auf den Schultern getragen. Sie habe ein, zwei Bilder machen lassen, auf welchen sie ohne Kopftuch zu sehen gewesen sei. Sie habe diese Bilder in der Folge auf WhatsApp geladen. Eine Aufpasserin habe sie in aggressiver Weise darauf hingewiesen, ihr Kopftuch zu tragen. Einige Tage später sei sie in einer gemischten Gruppe auf einen Bootsausflug gegangen, wobei die Aufpasserin und der Chef des (Nennung Team) dabei gewesen seien. Als sie auf das Schiff habe steigen wollen, sei ihr Schal aufgrund eines Windstosses hinunter respektive ins Wasser gefallen. Nach ihrer Rückkehr sei sie zum (Nennung Komitee) bestellt worden und habe sich erklären müssen, weshalb sie ihr Kopftuch nicht getragen und das Ansehen des Iran aufs Spiel gesetzt habe. Es seien ihr vor ihrer Reise die Kleidervorschriften in der Öffentlichkeit erklärt worden. Wegen ihres Fehlverhaltens sei ihr verboten worden, weiterhin an (...) Wettkämpfen teilzunehmen. Auch habe sie ein Bestätigungsschreiben unterschreiben müssen, ansonsten ihre (Nennung Verwandte) ebenfalls aus dem (Nennung Geschäft) verbannt worden wäre. Sie habe sich sehr gegrämt, dass dieses Stückchen Stoff, das ihren Kopf hätte bedecken sollen, ihre Karriere abrupt beendet habe. Sodann sei ihr Mann (Nennung Zeitpunkt) verschwunden. Sie habe vergeblich versucht, ihn telefonisch zu erreichen und auch ihre (Nennung Verwandte) habe zunächst keine Kenntnis über seinen Verbleib gehabt. Etwa (Nennung Dauer) nach dessen Verschwinden habe sie von ihren (Nennung Verwandte) dann erfahren, dass ihr Mann in Untersuchungshaft sei. Am Tag seiner Entlassung im (...) habe ihr Mann sie angerufen und am folgenden Tag bei ihren (Nennung Verwandte) besucht. Er habe ihr gesagt, dass er zu Unrecht im Untersuchungsgefängnis festgehalten worden sei. Ihr Mann sei danach zu seinen (Nennung Verwandte) zurückgekehrt und sie hätten in den folgenden zwei Tagen miteinander telefoniert. Er habe ihr gesagt, dass er zurück in die Untersuchungshaft müsse. Danach habe sie nur noch mit ihrer (Nennung Verwandte) Kontakt gehabt, die ihr jeweils gesagt habe, dass es ihrem Mann gut gehe. Etwa (Nennung Zeitpunkt) vor ihrer
Ausreise habe ihr (Nennung Verwandter) ihr anlässlich eines Treffens mitgeteilt, dass ihr Mann nicht im Gefängnis, sondern auf der Flucht sei und das Land verlassen werde und sie mit ihm gehen könne, wenn sie das wolle. Da sie keinen (Nennung Tätigkeit) mehr habe treiben und wegen fehlender Abschlussprüfung die Schule nicht habe weiter besuchen können, habe sie keinen Sinn mehr darin gesehen, weiterhin im Iran zu bleiben und sich daher ebenfalls zur Ausreise entschlossen.

A.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten.

B.

B.a Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 lehnte das SEM die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

B.b Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 16. November 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten sie unter anderem (Nennung Beweismittel) ein.

B.c Mit Urteil D-6464/2017 vom 29. März 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung gut, hob die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Zur Begründung führte es an, das SEM habe seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung keinen Bezug auf die Aussagen in den Asylverfahren der (Nennung Verwandte) und der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers genommen habe. Es habe die Akten der erwähnten Familienangehörigen (N_______) zwar beigezogen und in diesen würden sich durchaus auch Hinweise auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers finden lassen. Jedoch habe der vorerwähnte Beizug der Akten keinen Niederschlag im Asylentscheid gefunden. Mithin sei der Verfügung nicht zu entnehmen, welche Erkenntnisse das SEM aus der Konsultation dieses Asyldossiers gewonnen habe, obwohl den Angaben der (Nennung Verwandte) diverse mit dem Beschwerdeführer übereinstimmende Angaben zu entnehmen seien und dies durchaus zu dessen Gunsten in eine Gesamtabwägung der Glaubhaftigkeitsprüfung miteinzubeziehen wäre. Das SEM wäre gehalten gewesen, diese für den Entscheid wesentlichen Aspekte in seinem Asylentscheid zu beachten und zu begründen, wie sich diese auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auswirken würden.

C.
Mit Verfügung vom 30. August 2019 stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

D.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. August 2019 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und es sei ihr Familienasyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes miteinzubeziehen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchten sie in prozessualer Hinsicht, es sei das Beschwerdeverfahren mit denjenigen der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers (...) sowie seiner (Nennung Verwandte) (...) zu koordinieren. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner teilte sie den Beschwerdeführenden mit, dass das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren der (Nennung Verwandte) (...) sowie der (Nennung Verwandte) (...) in zeitlicher Hinsicht und soweit der Sache dienlich koordiniert behandelt werde. Weiter ersuchte die Instruktionsrichterin das SEM, bis am 28. Oktober 2019 eine Vernehmlassung einzureichen.

F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. November 2019 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten, weshalb auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt an diesen vollumfänglich fest.

G.
Am 15. November 2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis.

H.
Am 1. April 2020 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass die Beschwerdeführerin am (...) einen (Nennung Vorfall) habe. Die lange Wartezeit auf einen definitiven Entscheid und die damit verbundene Unsicherheit über ihre Zukunft belaste sie sehr stark, weshalb sie sich in (...) Behandlung befinde. Weiter ersuchten sie um Auskunft über den Stand des Verfahrens.

I.
Mit Schreiben vom 9. April 2020 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht das Ersuchen der Beschwerdeführenden.

J.
Mit Eingabe vom 21. April 2020 legten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) ins Recht.

K.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf seinem Mobiltelefon eine Drohnachricht erhalten habe, welche sich auf sein (Nennung Nachrichten-Medium)-Profil beziehe. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) bei.

L.
Am 20. August 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen (Nennung Beweismittel) nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

4.

4.1 Die Vorinstanz wies die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da deren Vorbringen den Anforderungen von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG an die Glaubhaftmachung sowie von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden.

4.1.1 Zur Begründung führte sie bezüglich des Beschwerdeführers an, seine Schilderungen zur erlittenen Einzelhaft seien selbst auf Nachfrage oberflächlich geblieben, hätten sich auf stereotype Angaben beschränkt und keinen persönlichen Bezug zum Vorgebrachten erkennen lassen, zumal sie auch von einer am Geschehen unbeteiligten Person ohne Weiteres hätten erzählt werden können. Auch die Angaben zu den beiden Verhören während der Haft seien stereotyper und plakativer Natur gewesen, hätten sich auf Allgemeinplätze beschränkt und es habe seinen Ausführungen, wie er seine Freilassung erlebt habe, auch auf weitere Nachfrage an individuellen Besonderheiten und Merkmalen von tatsächlich persönlich Erlebtem gefehlt. Überdies würden sich seine Schilderungen in wesentlichen Bereichen - so hinsichtlich der Chronologie der Ereignisse im Anschluss an seine Haftentlassung - mit denjenigen der Beschwerdeführerin nicht vereinbaren lassen. Er habe diesbezüglich geschildert, dass er an diesem Tag zu seinen (Nennung Verwandte) nach Hause gegangen sei und die Beschwerdeführerin angerufen habe. Am folgenden Tag habe er an der Trauerfeier für die verstorbenen (Nennung Verwandte) teilgenommen. Nochmal einen Tag später habe er die Beschwerdeführerin und deren (Nennung Verwandte) in F._______ besucht, wo er vor dem Mittag eingetroffen sei und wo sie gemeinsam zu Mittag gegessen hätten. Anschliessend sei er mit der Beschwerdeführerin in ein Zimmer gegangen, wo sie ihn über die Geschehnisse bezüglich der Haft ausgefragt habe. Nachdem er den weiteren Nachmittag wieder zusammen mit der Familie der Beschwerdeführerin verbracht habe, sei er am selben Abend alleine nach E._______ ins Haus der (Nennung Verwandte) zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe angegeben, dass er am Tag seiner Haftentlassung - was ein (Nennung Wochentag) gewesen sei - angerufen habe. Am folgenden Tag habe er zunächst an den Trauerfeierlichkeiten seiner (Nennung Verwandte) teilgenommen und sei dann bei Sonnenuntergang bei ihrem Haus der (Nennung Verwandte) in F._______ eingetroffen. Sie hätten erst miteinander geredet und dann zusammen mit der Familie zu Abend gegessen. Nach dem Essen habe er der ganzen Familie erzählt, was ihm widerfahren sei. Am Tag darauf sei er nachmittags zu seinen (Nennung Verwandte) zurückgekehrt. Es sei davon auszugehen, dass er und die Beschwerdeführerin die Umstände ihrer ersten Begegnung nach der geltend gemachten Inhaftierung, welche in prägnanter Erinnerung geblieben sein dürfte, hätten übereinstimmend schildern können.

Weiter habe er sich zu allfälligen Dokumenten bezüglich seiner Haft nicht widerspruchsfrei geäussert. Zunächst habe er verneint, solche Dokumente bei sich zu haben, um auf die Frage nach dem Verbleib dieser Dokumente anzugeben, keine Belege für die Untersuchungshaft erhalten zu haben. Ein Beleg bestehe lediglich darüber, dass das (Nennung Geschäft) der Familie als Pfand hinterlegt worden sei. Auf Nachfrage, ob der Anwalt im Besitz solcher Dokumente sei, habe er in ausweichender Weise die in der Folge nicht weiter konkretisierte Befürchtung geäussert, dass dieser mit den Behörden verstrickt sei. Schliesslich habe er ausgeführt, er habe seine (Nennung Verwandte) nicht nach Dokumenten gefragt und wolle nicht mehr über diese vergangenen Geschichten nachdenken. Im Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, dass er nicht einmal den Namen seines Anwaltes kennen wolle. Weiter sei nicht plausibel, dass ihn die iranischen Behörden mehrmals verhört und ihm jeweils die gleichen Fragen gestellt hätten, zumal es den Behörden recht schnell klar geworden sein müsse, dass er über keine einschlägigen Informationen betreffend seinen Freund verfüge. Auch die Vorbringen zum geltend gemachten Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden wirkten plakativ, stereotyp und undifferenziert. Einerseits wolle er nicht gewusst haben, was die iranischen Behörden tatsächlich von ihm gewollt hätten und er sei überzeugt gewesen, dass er etwas hätte gestehen sollen, was er nicht getan habe. Erst auf Nachfrage, was er denn hätte gestehen sollen, führte er an, dass (Nennung Behörde) der festen Überzeugung gewesen sei, er habe Informationen über (...) weitergegeben beziehungsweise - nach weiterer Nachfrage - dieser sei sich darüber nicht sicher gewesen, allenfalls habe (Nennung Behörde) auch Informationen über (Nennung Person) gewollt. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung seiner Personen enthielten. Auch lasse sich eine solche aufgrund der eingereichten (Nennung Beweismittel) nicht ableiten. Die vagen Angaben zum Tod dieser Verwandten seien nicht geeignet, auf eine Verfolgung seiner Person zu schliessen. Auch die Aussagen seiner (Nennung Verwandte) anlässlich deren Befragungen änderten nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Insbesondere sei nicht verständlich, dass sein (Nennung Verwandter) mit keinem Wort die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe erwähnt habe, obwohl seine (Nennung Verwandte) angeblich für seinen Hafturlaub mit ihrem (Nennung Geschäft) gebürgt hätten und sein (Nennung Verwandter) nach seinem Verschwinden zur Verantwortung hätte gezogen werden müssen, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Auch aus den
Ausführungen seiner (Nennung Verwandte) gingen keine Hinweise hervor, dass sie infolge der hinterlegten Kaution nach seinem Untertauchen Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Die Behörden hätten seine Familie nach seinem Verschwinden nicht weiter behelligt und lediglich einmal das Haus der (Nennung Verwandte) aufgesucht, was realitätsfern sei. Im Übrigen seien auch die geltend gemachten Fluchtgründe seiner (Nennung Verwandte) und seiner (Nennung Verwandte) als unglaubhaft qualifiziert worden.

4.1.2 Bezüglich der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass das geltend gemachte von den iranischen Behörden auferlegte Verbot, weiterhin einer (Nennung Laufbahn) nachzugehen, zweifelsohne eine diskriminierende Einschränkung bedeute, aber noch keine asylrechtliche Verfolgung darstelle. So sei dieses Verbot nicht derart intensiv, als dass ein weiterer Verbleib im Iran als unzumutbar erscheine. Die eingereichten Beweismittel (Nennung Beweismittel) vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

4.1.3 Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz der mittlerweile auseinandergebrochenen Gruppe J._______ angeschlossen, welche beispielsweise die Freiheit Irans sowie die Freilassung aller politisch Inhaftierten proklamiert habe. Er habe wiederholt an deren Demonstrationen und zirka einmal im Monat an Sitzungen teilgenommen. Zudem teile er über (Nennung Nachrichten-Medium) Beiträge mit anderen Leuten und habe einige Male auf einem Weblog über die Freiheit geschrieben. Weiter habe er bezüglich exilpolitischer Tätigkeiten geltend gemacht, dass er zwei persönliche Blogs geführt habe, auf welchen er irankritische Beiträge gepostet habe. Diese beiden Blogs seien wegen verbotener Inhalte gesperrt worden. Es bestünden in seinem Fall keine Hinweise darauf, dass er sich - wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/28 E. 7.4.3) vorausgesetzt - in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Seine Angaben zum exilpolitischen Engagement seien stereotyp und pauschal ausgefallen. Seine Tätigkeit für die J._______ sei lediglich niederschwelliger Natur gewesen und vermöge keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Auch den im Internet publizierten Artikeln sei keine fundierte und ernst zu nehmende Kritik am iranischen Regime zu entnehmen, weshalb nicht anzunehmen sei, die Publikation derselben habe ihn in eine exponierte Lage gebracht. Er gehöre offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Iranern im Ausland, die das Interesse der iranischen Behörden auf sich ziehen würden. Aus den diesbezüglichen Beweismitteln lasse sich ein allfälliger Bezug zu seiner Person nicht entnehmen, zumal eine Sperrung oder eine Löschung einer Webseite verschiedenste Gründe haben könne respektive diese vermöchten - so hinsichtlich der Artikel in seinem Webblog - ein Interesse der iranischen Behörden an seiner Person nicht zu begründen, da solche Beiträge und Kommentierungen tagtäglich in ähnlicher Form massenhaft geschehen würden. Eine systematische Identifizierung aller Verfasser durch die iranischen Behörden sei deshalb höchst unwahrscheinlich. Im Übrigen würden sich die Serverstandorte des Anbieters der Webseite L._______ in H._______ und den M._______ befinden. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Zugriff auf diese Webseite hätten beziehungsweise einzelne Seiten ausserhalb von Iran sperren lassen könnten. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer im Iran aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen
Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt würde.

4.1.4 Sodann sei der Beschwerdeführer seit (...) Mitglied der N._______-Gemeinschaft. Hierzu sei festzustellen, dass er seinen angeblichen Glaubenswechsel in seiner Anhörung nicht einmal ansatzweise erwähnt habe. Daher sei von vornherein zweifelhaft, dass seine Registrierung bei der N._______-Gemeinschaft in der Schweiz aus einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung geschehen sei. Seine Erklärungsversuche (Glaubenswechsel stehe nicht im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen, da es sich dabei um seine religiöse Überzeugung und nicht um ein politisches Problem handle) könnten nicht gehört werden. So sei er am Ende der Anhörung explizit nach weiteren, noch nicht genannten Gründen, die gegen eine Rückkehr in den Iran sprechen würden, gefragt worden. Die Nennung seiner Mitgliedschaft bei den N._______ wäre spätestens an dieser Stelle zu erwarten gewesen. Dass er sich bewusst dazu entschieden habe, seine N._______-Mitgliedschaft zu verschweigen, sei deshalb nicht nachvollziehbar und lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er seine Glaubenszugehörigkeit an der Anhörung vorsätzlich verschwiegen habe, um unangenehme Wissensfragen über den Inhalt dieses Glaubens und allfällige persönliche Fragen zu seinem Glaubenswechsel zu vermeiden. Seine erst in der Replik angeführte Behauptung, dass seine Nachbarn im Iran Angehörige der Glaubensgemeinschaft der N._______ seien und er wiederholt mitbekommen habe, mit welchen Schwierigkeiten diese Personen konfrontiert gewesen seien, impliziere jedoch, dass ihm bereits zum Zeitpunkt der Anhörung die Situation der N._______ im Iran bekannt gewesen sei. Umso unverständlicher sei der Umstand, dass er seinen Beitritt zur N._______-Gemeinschaft in der Anhörung vorsätzlich verschwiegen habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht bereits in der Anhörung, sondern erst in der Beschwerdeschrift vom 16. November 2017, geltend gemacht habe, dass er sich auf (Nennung Nachrichten-Medium) über die Probleme der N._______ geäussert habe. Seine späte Hinwendung zur Gemeinschaft der N._______ lasse ebenfalls Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit aufkommen. Der Umstand, dass er an den Veranstaltungen der N._______ teilnehme, stelle keinen Beleg für einen Beitritt aus tiefer Überzeugung dar. Er behaupte zwar, dass er aus tiefer innerer Überzeugung zum Glauben der N._______ gekommen sei, äussere sich jedoch nicht, aufgrund welcher persönlichen Umstände er sich der N._______-Religion angeschlossen habe beziehungsweise mit dieser in Berührung gekommen sei, was sehr verwundere. Schliesslich erscheine es auffällig, dass ein nicht unwesentlicher Prozentsatz sämtlicher Neumitglieder der N._______-Gemeinde Schweiz iranische Staatsbürger seien, die sich in einem laufenden Asylverfahren befänden.
Zudem lasse sich bei offensichtlich opportunistischer Hinwendung zum Glauben der N._______ auch die Logik ableiten, dass die innere Überzeugung nicht gegeben sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran den Glauben nicht ausleben und daher keine Probleme bekommen werde. Überdies bestünden keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner Mitgliedschaft bei den N._______ erhalten hätten. Seine Teilnahme an diversen Gemeindeaktivitäten seien eher niederschwelliger Natur. Selbst wenn aber den iranischen Behörden die nachträgliche Konversion in der Schweiz bekannt sein sollte, sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden zwar Personen in der Schweiz überwachen würden, aber sehr wohl unterscheiden könnten zwischen ernsthaften Profilen und opportunistischen Verhaltensweisen. Es werde zwar nicht in Frage gestellt, dass den N._______ im Iran Kollektivverfolgung drohe. Vorliegend gebe es jedoch keine Hinweise, wonach die iranischen Behörden den Beschwerdeführer als Teil des Kollektivs sehen würden. Ebenso wenig werde seine formelle Mitgliedschaft bei der N._______-Gemeinde in der Schweiz angezweifelt. Dennoch sei die Beweiskraft der (Nennung Beweismittel) insofern zu relativieren, als dass diese als eine Parteiaussage und nicht als ein Bestätigungsschreiben eines neutralen Dritten, gemäss welchem sein Übertritt zum Glauben der N._______ aufgrund seiner religiösen Überzeugung geschehen sei, gewertet werden könne. An dieser Erkenntnis vermöchten auch die eingereichten Fotoaufnahmen zu diversen Einladungen und Treffen sowie ein Andenken an das Glaubensbekenntnis nichts zu ändern. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand.

4.2 In der Beschwerdeschrift wurde entgegnet, die Schilderungen des Beschwerdeführers enthielten mehrere Realkennzeichen. Die Erinnerung des Beschwerdeführers setze sich aus mehreren Passagen direkter Rede zusammen und er habe während des Berichtens emotionale Reaktionen gezeigt. Er sei imstande gewesen, detailliert und substanziiert über den Hergang nach seiner Verhaftung zu berichten und sei zeitweise auch in Nebensächlichkeiten abgeschweift. Auch die Erzählungen zu den Haftbedingungen seien - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - genau ausgefallen; zudem habe er seine persönliche Gefühlslage in Haft beschrieben. Dass er diese Empfindungen nicht ausschweifend und farbig beschrieben habe, entspreche seinem Naturell und seinem eher nüchternen Erzählstil. Auch habe er genau beschrieben, wo und wie die Verhöre stattgefunden hätten und auch die Freilassung habe er mit dem gleichen Detailreichtum geschildert. Da er bei der Freilassung Mühe gehabt habe, seine damalige Gemütslage mit Worten zu beschreiben, resultiere eine eher deskriptiv anmutende Beschreibung seiner intensiven Empfindungen. Die zurückhaltende Art des Beschwerdeführers, Gefühle und persönliche Beziehungen zu beschreiben, habe zudem zu einem Widerspruch zwischen seinen Aussagen und denjenigen der Beschwerdeführerin geführt. Er habe fälschlicherweise gesagt, er sei erst am dritten Tag nach seiner Freilassung zu seiner Frau gegangen. Tatsächlich habe er eine Nacht bei ihr verbracht; da man dies in seinem Kulturkreis nicht erwähne, habe er jedoch nichts gesagt. Die Beschwerdeführerin habe die zeitlichen Angaben korrekt wiedergegeben. Abgesehen von diesem Widerspruch würden ihre Angaben jedoch übereinstimmen. Ferner habe es auch keine widersprüchlichen Aussagen bezüglich der Dokumente zur Untersuchungshaft gegeben. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Aussagen gemeint, dass es Dokumente gebe, er jedoch nicht im Besitz derselben sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass bei solchen zweideutigen Aussagen unklar sei, ob diese auf ihre Ausführungen oder auf eine missverständliche Übersetzung zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile von seinen (Nennung Verwandte) den Namen und die Adresse des Anwalts in E._______ in Erfahrung bringen können. Er gehe davon aus, dass dieser eine Bestätigung seines Hafturlaubs besitze. Seine (Nennung Verwandte) hätten jedoch keinen Kontakt mehr mit dem Anwalt gehabt, dies wegen eigener Probleme aber auch deshalb, weil nicht klar gewesen sei, ob dem Anwalt vollumfänglich habe vertraut werden können. Soweit das SEM bemängle, es seien dem Beschwerdeführer immer die gleichen Fragen bei den Verhören gestellt worden, und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit das Kriterium der Plausibilität anführe, sei
Folgendes entgegenzuhalten: Dieses Kriterium werde gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 von der Lehre seit längerer Zeit stark kritisiert. So sei diesbezüglich grosse Vorsicht angezeigt und es sollten grundsätzlich lediglich naturwissenschaftliche Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität bewertet werden oder zumindest Unplausibilität mit Country of Origin Informations (COI) oder anderen von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismitteln abgeglichen werden. Vorliegend könne dem Beschwerdeführer ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten der iranischen Behörden nicht negativ angelastet werden, zumal dieses nicht per se verständlich und nachvollziehbar erscheine und vom SEM nicht mit Herkunftsländerinformationen abgeglichen worden sei. Der Ettelaat habe ihm nicht erklärt, welche Informationen er über seinen Freund und ihre gemeinsamen Kontakte gehabt habe und woher diese Kenntnisse stammten. Er habe daher über die Motive des (Nennung Behörde), ihn zu verdächtigen, vertrauliche Informationen weitergegeben zu haben, nur mutmassen können. Weiter sei der vorinstanzlichen Ansicht, die aus den Befragungen ersichtlichen Informationen der (Nennung Verwandte) vermöchten an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, entschieden zu widersprechen. In der Anhörung des (Nennung Verwandter), der bei der Schilderung seiner Gründe sehr bewegt gewesen sei und Zeichen einer Traumatisierung gezeigt habe, sei vom SEM kein Hinweis gegeben worden, dass allenfalls offene Punkte bezüglich der Fluchtgründe seines Sohnes beziehungsweise des Beschwerdeführers angesprochen werden sollten, was aber in Anbetracht der Wahrung des Untersuchungsgrundsatzes hätte erwartet werden dürfen. Der (Nennung Verwandter) habe ausschliesslich über seine persönlichen Fluchtgründe gesprochen, weshalb die fehlende Nennung der Fluchtgründe des Sohnes in dessen Anhörung keine Unstimmigkeit darstelle. Überdies sei die Eigentumsurkunde des (Nennung Geschäft) nur auf den Namen der (Nennung Verwandte) als Kaution hinterlegt worden. Ob es Versuche gegeben habe, den Beschwerdeführer und/oder seine (Nennung Verwandte) nach der Flucht aufzusuchen und zur Rechenschaft zu ziehen, bleibe unklar; die Familie stehe nicht mehr im Kontakt mit ihrem Anwalt. Es könne aber keineswegs - wie von der Vorinstanz behauptet - gesagt werden, dass dies offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Ferner habe die Vorinstanz zu Unrecht behauptet, dass sich aus den Aussagen der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für Probleme nach seinem Untertauchen ergeben würden. Tatsächlich habe die (Nennung Verwandte) in Angst gelebt, zumal nach dem Weggang des Beschwerdeführers
zivile Sicherheitskräfte das Haus zweimal durchsucht hätten und sie in der Folge mehrere Anrufe der Behörden erhalten habe. Trotz Beizugs eines Rechtsanwalts habe der Angstzustand weiter angehalten, habe dieser die (Nennung Verwandte) doch informiert, dass sie für das Untertauchen des Sohnes verantwortlich gemacht würde. Im Wissen um die politischen Umstände im Iran habe die Beschwerdeführerin dem Anwalt letztlich nicht vertrauen können und diesen in den letzten Monaten vor der Ausreise auch nicht mehr kontaktiert. Auch wenn der Rechtsanwalt die Sache für kurze Zeit habe unter Kontrolle halten können, habe die Situation ein massives, potenziell unkontrollierbares Risiko dargestellt. Im Übrigen sei bezüglich des parallel laufenden Verfahrens der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers festzustellen, dass die Aussagen der (Nennung Verwandte) in ihrer Anhörung in hohem Masse detailreich und differenziert ausgefallen seien. Zudem sei sie in der Lage gewesen, die Situation des Beschwerdeführers kohärent zu schildern. Aus dem Erzählstil werde ihre persönliche Betroffenheit spürbar. Insgesamt seien die Fluchtgründe des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Ausführungen seiner (Nennung Verwandte) in deren Asylverfahren als glaubhaft zu bezeichnen.
Weiter habe sich der Beschwerdeführer durch seine exilpolitischen Aktivitäten besonders exponiert. So seien die beiden Blogs nur von ihm betrieben worden, wo er mit Namen und Foto erkennbar gewesen sei. Nachdem diese Blogs gesperrt worden seien, sei klar, dass er identifiziert, der Inhalt der Blogs als verboten eingestuft und er mit der Sperrung gezielt zensiert worden sei. Ferner würden mehrere Quellen belegen, dass sich die Überwachung der Nutzung sozialer Netzwerke durch im Ausland lebende iranische Staatsangehörige nicht nur auf exponierte Kritiker beschränkt, sondern auch niederschwelliger Aktivismus verfolgt werde. Vor diesem Hintergrund sei von einer Überwachung des Beschwerdeführers auszugehen und es könnten ihm bei einer allfälligen Rückkehr massive Sanktionen drohen. Weiter sei den Nutzungsbedingungen von L._______ durchaus ein Bezug zum Iran und dessen politischen Interessen zu entnehmen. Hinsichtlich des Beitritts zur Glaubensgemeinschaft der N._______ sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner kritischen Auseinandersetzung mit dem Islam und seiner Suche nach einer Religion, auf welche er vertrauen könne, bereits im Iran auf diesen Glauben aufmerksam geworden sei. Seit seinem Übertritt im (...) lebe er seinen Glauben in tiefer Überzeugung und trage seine religiöse Anschauung aktiv nach aussen, was sich am mittlerweile seit Jahren andauernden Engagement und seiner regelmässigen Teilnahme an Treffen, Weiterbildungen, Sitzungen und Feiern manifestiere (S. 18 ff. Beschwerdeschrift). Da seine religiöse Gesinnung mit seinen Ausreisegründen nichts zu tun gehabt habe, habe er im Rahmen der Anhörung weder darauf aufmerksam gemacht noch seinen Ausweis der N._______-Gemeinschaft gezeigt. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, allfällige Wissens- und persönliche Fragen zu seinem Glaubenswechsel zu beantworten. Weiter habe er mit der Erläuterung der Situation der Nachbarn, welche ihren N._______-Glauben offen ausgelebt hätten, seine bereits im Iran veranlagte kritische Haltung gegenüber dem Islam unterstreichen wollen. Seine Hinwendung zum Glauben der N._______ sei nicht - wie von der Vorinstanz behauptet - spät geschehen, sondern sei Resultat eines langwierigen Prozesses gewesen. Hätte er sich diesem Glauben nur angeschlossen, um ein Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken, wäre es wahrscheinlicher gewesen, dass er darauf bei seiner Anhörung hingewiesen hätte. Auch spreche die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin - ebenfalls aus innerer Überzeugung - nicht als Mitglied der N._______-Gemeinschaft angeschlossen habe, gegen eine blosse opportunistische Hinwendung des Beschwerdeführers zum Glauben der N._______. Der Beschwerdeführer könne sich von seiner inneren Überzeugung und
seinem Glauben nicht einfach abwenden, weshalb es ihm nicht zuzumuten sei, bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran von seinem Glauben abzulassen oder diesen versteckt zu leben. Der Beschwerdeführer erfülle daher aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft.

5.

5.1 Zunächst sind die von den Beschwerdeführenden angeführten Vorfluchtgründe auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz zu prüfen.

5.2

5.2.1 Zum vorinstanzlichen Vorhalt, es sei nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer während den verschiedenen Verhören immer die gleichen Fragen gestellt worden seien, ist Folgendes festzuhalten: Da sich über die Vorgehensweise der iranischen Sicherheitskräfte respektive des Ettelaat im Zusammenhang mit der Befragung von inhaftierten Personen, welche verdächtigt werden, geheime Informationen (...) weitergeleitet zu haben, nur mutmassen lässt, bleiben die entsprechenden Einwände des SEM ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.).

5.2.2 Hingegen erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers in verschiedenen Punkten als stereotyp und unsubstanziiert. So ist er seinen Angaben zufolge während (Nennung Dauer) in einer Einzelzelle festgehalten und während dieser Zeit zwei Mal verhört worden. Trotz wiederholter Nachfragen zu den genauen Umständen der Haft und den Verhören entsteht aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht der Eindruck, dass er über einen tatsächlich erlebten Sachverhalt berichtet. Zwar wendet er ein, seine Erzählungen seien detailliert ausgefallen und er habe seine persönliche Gefühlslage in der Haft beschrieben, wobei sein eher nüchterner Erzählstil seinem Naturell geschuldet sei. Jedoch vermag das blosse Festhalten an einem ausführlichen Sachverhaltsvortrag den spärlichen Gehalt seiner Darlegungen und die fehlenden Ausführungen zu seinen Gefühlen und Empfindungen hinsichtlich des in Frage stehenden Sachverhaltselements nicht aufzuwiegen. Zwar vermochte er ein paar wenige Details und einige Sätze, welche zwischen ihm und den Behördenmitgliedern geführt worden seien, anzuführen. Dies alleine reicht jedoch vorliegend nicht, um glaubhaft darzulegen, dass seinen diesbezüglichen Asylvorbringen eine genügende inhaltliche Dichte und Erlebnisrelevanz zukomme, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt hindeuteten. So könnten sie in ihrer Einfachheit auch von einem am Geschehen unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden (vgl. act. A39, F27-40). Zudem weisen seine Ausführungen kaum Realkennzeichen auf, so insbesondere zu Interaktionen sowie inhaltlichen Besonderheiten bezüglich der emotionalen Aspekte, zumal es sich um seine erste Festnahme und Inhaftierung gehandelt haben soll. So vermochte er ausser dem Vorbringen, dass die Zeit im Einzelzimmer unglaublich schwierig und er fast wahnsinnig geworden sei, keine weiteren Gefühle zu artikulieren (vgl. act. A39, F30 und F33).

5.2.3 Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht auch hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Gefühlslage im Anschluss an seine Freilassung nach (Nennung Dauer) Haft (vgl. act. A39, F51), zumal er ausser dem Vorbringen, er sei "natürlich überglücklich" gewesen, keine anderen respektive weiteren Emotionen äusserte. Dies wäre jedoch unter den gegebenen Umständen auch in Berücksichtigung seines Arguments, wonach er Mühe gehabt habe, seine damalige Gemütslage mit Worten zu beschreiben, ohne Weiteres zu erwarten gewesen.

5.2.4 Ferner vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Entgegnungen die vom SEM aufgezeigten Unstimmigkeiten zu den Umständen ihrer ersten Begegnung nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht plausibel aufzulösen. Der blosse Hinweis auf die zurückhaltende Art des Beschwerdeführers, Gefühle und persönliche Beziehungen zu beschreiben, vermag als Erklärung nicht zu überzeugen, stehen dem doch die unterschriftlich bestätigten Anhörungsprotokolle gegenüber (vgl. act. A39, F70-73; A40, F19-49), die sich in diesem Punkt nicht miteinander vereinbaren lassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Tat bei der Familie der Beschwerdeführerin übernachtet, was er verschwiegen habe, da man solches in seinem Kulturkreis nicht erwähne, ist angesichts des Umstandes, dass es der aus dem gleichen Kulturkreis stammenden Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich war, die Übernachtung des Beschwerdeführers bei ihrer Familie im Rahmen ihrer Anhörung zu erwähnen (vgl. act. A40, F47) und die Beschwerdeführenden bei den Befragungen im Übrigen bereits verheiratet waren, als blosse Schutzbehauptung zu werten.

5.2.5 Sodann vermag auch der Einwand, die Aussagen des Beschwerdeführers zu Dokumenten über die Untersuchungshaft seien nicht widersprüchlich ausgefallen, zumal er mit seinen Äusserungen habe anführen wollen, dass es zwar Dokumente gebe, er jedoch nicht im Besitz derselben sei, angesichts des unterschriftlich bestätigten Protokollwortlauts seiner Anhörung nicht zu überzeugen. Einerseits gab er unmissverständlich an, dass solche Dokumente existieren würden, um auf Nachfrage in ausweichender Weise anzugeben, er habe keine Belege erhalten und stehe nicht im Kontakt mit dem Anwalt beziehungsweise dieser sei vielleicht mit den Behörden verstrickt (vgl. act. A39, F83 ff.). Unter diesen Umständen bleibt auch der Einwand, dass es sich um eine zweideutige Aussage handle, welche allenfalls auf eine missverständliche Übersetzung zurückzuführen sei, unbehelflich. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nebst der vollständigen und korrekten Aufnahme seiner Asylgründe bestätigte, die Übersetzerin sehr gut zu verstehen und dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen sind, welche seinen Einwand zu stützen vermöchten (vgl. act. A39, S. 2 und 21). Weiter handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er gehe davon aus, dass der Anwalt - dessen Name und Adresse er von seinen (Nennung Verwandte) mittlerweile habe in Erfahrung bringen können - eine Bestätigung seines Hafturlaubs besitze, um eine unbelegt gebliebene Parteibehauptung, aus welcher die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

5.2.6 Ferner sind die Erörterungen des SEM zu den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln und zu den Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungsgefahr wegen der verstorbenen (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers zu bestätigen. Da sich die Beschwerdeführenden zu diesen Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift nicht weiter äussern, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf jene vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

5.2.7 Weiter teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es befremdlich erscheint, dass der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers im Rahmen seiner eigenen Anhörung die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht einmal am Rande kurz erwähnte, obschon der (Nennung Verwandter) dem Beschwerdeführer nach dessen Inhaftierung einen Anwalt organisiert habe, seine (Nennung Verwandte) respektive seine (Nennung Verwandte) das (Nennung Geschäft) als Kaution hinterlegt hätten, sein (Nennung Verwandter) zusammen mit dem Anwalt am Gericht anwesend gewesen sei und dieser den Beschwerdeführer - da die (Nennung Verwandte) beschlossen hätten, ihn nicht mehr in Einzelhaft zurückzuschicken - in der Folge während (Nennung Dauer) versteckt hätten (vgl. act. A39, F46-49; Anhörungsprotokoll der [Nennung Verwandte] [N_______] vom 16. Juni 2017, F75). Auch wenn es bei der Anhörung des (Nennung Verwandter) im Wesentlichen um dessen Ausreisegründe gegangen ist, hätte vor diesem Hintergrund zumindest eine kurze Nennung der angeblich ungerechtfertigten Inhaftierung des Beschwerdeführers, welche sich auf das weitere Verhalten der (Nennung Verwandte) sowie auf die ganze Familie ausgewirkt haben soll, erwartet werden dürfen. Soweit die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers aufgrund der hinterlegten Kaution und des Untertauchens des Beschwerdeführers keine Probleme gehabt habe, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss den Ausführungen der (Nennung Verwandte) in deren Anhörung haben die Behörden einmal nach dem Beschwerdeführer gefragt, kurz nachdem dieser im (...) aus dem Hafturlaub nicht zurückgekehrt sei. Dann habe der Rechtsanwalt mit den Behörden verhandelt. Die (Nennung Verwandte) habe sich etwa bis (...) in der Wohnung der Familie in E._______ aufgehalten und in der Folge jeweils für (Nennung Dauer) in verschiedenen Quartieren der Stadt gewohnt (vgl. Anhörungsprotokoll der (Nennung Verwandte) [N_______] vom 16. Juni 2017, F27-30, F97). Dass sie in dieser Zeit respektive bis zu ihrer Ausreise im (...) von den Sicherheitskräften wegen des Beschwerdeführers behelligt worden wäre, geht - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht aus den Akten hervor. Wohl hätten zivile Sicherheitskräfte das Haus zweimal durchsucht und die Behörden hätten die (Nennung Verwandte) mehrmals angerufen. Diese Such- und Kontrollmassnahmen geschahen jedoch ihren Ausführungen zufolge nicht wegen des Beschwerdeführers, sondern wegen seines (Nennung Verwandter), der im (...) das Land verlassen hatte (vgl. Anhörungsprotokoll der (Nennung Verwandte) [N_______] vom 16. Juni 2017, F79-87). Ausserdem ist es wenig glaubhaft, dass die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers einen Anwalt in
seiner Sache beauftragt hätten - der offensichtlich erfolgreich einen Hafturlaub habe erwirken können -, um dann wegen angeblich fehlender Vertrauenswürdigkeit desselben den Kontakt zu diesem abzubrechen und letztlich ihr Unwissen über den weiteren Fortgang des Verfahrens des Beschwerdeführers damit zu begründen.

5.2.8 Ferner reichten die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Hafturlaub mit Eingabe vom 20. August 2020 einen (Nennung Beweismittel) ein. Der Beschwerdeführer habe diese Nachricht (...) von einer Verwandten erhalten, welche die Kopie des Dokuments betreffend die gestellte Kaution bei den Behörden habe erhältlich machen können. Dieser Mitteilung des (Nennung Behörde) respektive der (Nennung Behörde) zufolge wird die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers benachrichtigt und vorgeladen, an der Anhörung der verantwortlichen Person und der verbundenen Parteien teilzunehmen, um die Beschlagnahme und den Verkauf der hinterlegten Kaution gegebenenfalls durch Einspruch zu verhindern. Zunächst ist anzumerken, dass dieses Dokument nicht im Original vorliegt, weshalb der eingereichten Kopie aufgrund deren leichten Manipulierbarkeit grundsätzlich nur ein äusserst geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Sodann geht aus dieser Benachrichtigung insbesondere nicht hervor, aus welchem Grund seitens der (Nennung Verwandte) Kaution gestellt worden sein soll. Der Umstand, dass sich die ausstellende Stelle laut Mitteilung vom (...) mit (...) befasst, lässt erheblich daran zweifeln, dass die fragliche Kaution für den geltend gemachten Zweck (Hafturlaub des Beschwerdeführers) gestellt worden sein soll, zumal die Beschwerdeführenden auch nie geltend gemacht haben, es sei in dieser Sache je ein Urteil gefällt worden. Diesem Beweismittel ist aus diesen Gründen die Beweiskraft für die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers abzusprechen. Anzumerken ist an dieser Stelle ferner, dass gemäss den Bestimmungen des iranischen Strafprozessrechts für Öffentliche und Revolutionsgerichte (Nennung Bestimmung) im Rahmen von Vereinbarungen einer Kaution bei Säumnis des Angeklagten oder des Kautionsstellers die einzige Folge die Verwertung der hinterlegten Kaution darstellt (Nennung Bestimmung).

5.2.9 Das Gericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers entspreche - auch in Berücksichtigung der Asylvorbringen seiner (Nennung Verwandte) - in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist.

5.3 Sodann hat die Vorinstanz die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylirrelevant eingestuft. In Ermangelung einer Entgegnung auf Beschwerdeebene ist diese Feststellung ohne weiteren Begründungsaufwand zu bestätigen. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Erörterungen an dieser Stelle.

5.4 Bei dieser Sachlage ist insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden standen, sondern ihre Heimat als unbescholtene Bürger verliessen. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist daher zu verneinen, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht erfüllten.

6.
Sodann ist hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zu prüfen.

6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bleiben dabei grundsätzlich massgeblich.

Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil
D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).

Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegen-de Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).

6.3 Den eingereichten Beweismitteln und Ausführungen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise zunächst an Sitzungen und Demonstrationen der Gruppe J._______ teilnahm. Diese Gruppe führt jedoch seit dem Jahr (...) wegen interner Auseinandersetzungen keine Aktionen mehr durch. Der Beschwerdeführer betrieb zwei Weblogs (...), welche wegen verbotener Inhalte gesperrt wurden. Ein weiterer, vom Beschwerdeführer später erstellter Blog (...), auf dem er regimekritische Beiträge - von ihm wie auch von Drittpersonen - veröffentlichte, wurde im (...) ebenfalls gesperrt. Aktuell betreibt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keine eigenen Blogs mehr, sondern postet nur noch Beiträge auf (Nennung Nachrichten-Medium) gegen Menschenrechtsverletzungen im Iran und gegen die Verfolgung der N._______.

6.4 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden - wie vorstehend erwogen wurde (vgl. E. 5) - vor ihrer Ausreise nicht im Visier der heimatlichen Behörden standen. Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Gruppe J._______ handelt es sich sodann um ein lediglich niederschwelliges Engagement, weshalb diesbezüglich keine Anhaltspunkte bestehen, dass er sich dadurch in qualifizierter Weise öffentlich exponiert hätte. Im Weiteren veröffentlichte der Beschwerdeführer insgesamt drei Blogs, welche mittlerweile alle geschlossen wurden, Artikel zu verschiedenen Themen - so der Religionsfreiheit, der Freiheit politischer Gefangener, der Rechte der Kinder, u.ä. -, welche er zusammengetragen, zusammengefasst und teilweise auch selber geschrieben habe. Da weder Angaben zu den Abonnenten noch zur Anzahl der Leser dieser Blogs vorliegen, lässt sich weder deren konkrete Reichweite abschätzen noch eruieren, ob der Beschwerdeführer damit ein grosses Publikum erreichte. Das blosse Verfassen respektive Publizieren von Artikeln, welche sich zum politischen Geschehen im Iran äussern, lässt aber noch nicht auf ein exponiertes oppositionelles Engagement schliessen. Bei den eingereichten Blogbeiträgen handelt es sich um allgemein formulierte regimekritische Äusserungen, welche sich nicht von jenen unterscheiden, welche durch eine grosse Zahl von exilpolitisch tätigen Iranern im Internet publiziert werden. Tagtäglich werden unzählige derartige Einträge veröffentlicht, so dass eine systematische Identifizierung aller Verfasser seitens der iranischen Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer E-1252/2015 vom 3. Mai 2016 E. 6.4). Zwar kann - wie die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe (S. 15) nicht zu Unrecht ausführen - nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Zusammenhang mit Internetaktivitäten auch Personen mit einem wenig herausragenden Profil ins Visier des iranischen Staates geraten. Von einer systematischen Verfolgung von im Internet aktiven oppositionellen Iranerinnen und Iranern durch die heimatlichen Behörden im Ausland ist jedoch nicht auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-5508/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.1.4; United Kingdom Upper Tribunal, AB and Others [internet activity - state of evidence] [2015] UKUT 257 [IAC], 30. April 2015 S. 70 ff.; letztmals abgerufen am 25.01.2021). Sodann bedeutet der Umstand, dass die Blogs gesperrt wurden, nicht automatisch, dass der Beschwerdeführer vom iranischen Regime überwacht wurde beziehungsweise wird (vgl. Urteile des BVGer D-6271/2012 vom 15. Februar 2013 E. 8.6; D-6269/2012 vom 21. Januar 2013 E. 6.7). Die aktenkundigen (Nennung Nachrichten-Medium)-Posts, soweit eigenen Angaben zufolge
Beiträge gepostet werden, die die schlechte Menschenrechtslage respektive Verletzungen der Menschenrechte kritisieren, sind als massentypisch zu qualifizieren, zumal die dabei vertretenen Ansichten nicht als besonders extrem, aggressiv
oder aufwieglerisch bezeichnet werden können. Der Beschwerdeführer hebt sich durch diese Beiträge noch nicht von der grossen Masse unzufriedener Exiliraner ab. Eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr ist nur dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als ernsthafter und potentiell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen würde. Davon ist hinsichtlich der oben gewürdigten Veröffentlichungen, welche - soweit abschätzbar - nicht auf eine besonders grosse Resonanz stiessen und sich nicht von massentypischen Online-Posts zahlreicher Exiliraner unterscheiden, noch nicht auszugehen.

6.5 Anders stellt sich die Situation bezüglich der geltend gemachten Hinwendung des Beschwerdeführers zur Religionsgemeinschaft der N._______, der in diesem Zusammenhang auf (Nennung Nachrichten-Medium) veröffentlichten Kritik an der Verfolgung der N._______ und der solchermassen dargelegten exilpolitischen Aktivitäten für diese Gemeinschaft dar.

6.5.1 (Ausführungen zur allgemeinen Situation der N._______ im Iran)

6.5.2 Die Glaubhaftigkeit einer Konversion hängt insbesondere von der "inneren Überzeugung" ab, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss. Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab und - gegebenenfalls - zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert], E. 6.2).

6.5.3 Den Ausführungen und eingereichten Belegen - so insbesondere auch denjenigen des im vorangegangenen Beschwerdeverfahren D-6464/2017 eingereichten - zufolge nahm der Beschwerdeführer im Jahr (...) Kontakt mit der Glaubensgemeinschaft der N._______ auf, legte im (...) sein Glaubensbekenntnis ab und beteiligt sich seither - mithin seit (Nennung Dauer) - an diversen Gemeindeaktivitäten. So engagiert sich der Beschwerdeführer (Aufzählung Aktivitäten) und dient seit (...) als Mitglied im (Nennung Institution). Dabei war der Beschwerdeführer anlässlich des (Nennung Feiertag und Jahr) im Rahmen einer interreligiösen Feier auf einem öffentlichen Platz in O._______ als Mitorganisator eines Workshops aktiv und überdies auf einem dort angebrachten Stehplakat in Lebensgrösse mit Foto und Namen abgebildet.

6.5.4 Das SEM vertritt in seinem Entscheid die Auffassung, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht aus tiefer innerer Überzeugung, sondern vielmehr aus asyltaktischen Gründen zu den N._______ übergetreten sei. Ausserdem bestünden keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner Mitgliedschaft bei den N._______ erhalten hätten, zumal seine Teilnahme an diversen Gemeindeaktivitäten eher niederschwelliger Natur sei. Der Beschwerdeführer entgegnete im Wesentlichen, da seine religiöse Gesinnung mit seinen Ausreisegründen in keinem Zusammenhang gestanden habe, habe er im Rahmen der Anhörung weder darauf aufmerksam gemacht noch seinen Ausweis der N._______-Gemeinschaft gezeigt. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, allfällige Wissens- und persönliche Fragen zu seinem Glaubenswechsel zu beantworten. Seine Hinwendung zum Glauben der N._______ sei nicht - wie von der Vorinstanz behauptet - spät geschehen, sondern stelle das Resultat eines langwierigen Prozesses dar. Vor dem Hintergrund seiner zahlreichen Aktivitäten innerhalb der Glaubensgemeinschaft der N._______ und seiner Funktion als Mitglied des (Nennung Institution) in O._______ werde ersichtlich, dass er sich aus innerer Überzeugung der Glaubensgemeinschaft angeschlossen habe, sich intensiv mit seinem Glauben auseinandersetze und seine religiöse Überzeugung aktiv lebe. Zudem wäre er kaum in den (Nennung Institution) in O._______ gewählt worden, wäre die Glaubensgemeinschaft der Meinung gewesen, dass er sich ihr nicht aus einer tiefen inneren Überzeugung zugewandt habe.

Vorliegend hegt auch das Gericht Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer inneren Überzeugung vom Islam abgewandt und den N._______ zugewandt hat. Zwar gab er bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz im Rahmen der BzP an, dass er vom Islam nicht so überzeugt und noch auf der Suche nach einer Religion sei, mit der er leben und mit deren Gott er in Kontakt kommen könne (vgl. act. A7, S. 3, Ziff. 1.13). Jedoch erstaunt in der Tat, dass er im Rahmen der Anhörung - zu deren Zeitpunkt er bereits einige Monate Mitglied der N._______-Gemeinschaft war - mit keinem Wort seinen Glaubenswechsel kommunizierte, obwohl er wiederholt Gelegenheit dazu gehabt hätte und am Schluss der Anhörung nach weiteren, bislang nicht genannten Gründen, die gegen eine Rückkehr in den Iran sprechen würden, gefragt wurde (vgl. act. A39, F159). Dies ist auch deshalb erstaunlich, weil der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im vorangegangenen Beschwerdeverfahren D-6464/2017 gestützt auf diesen Glaubenswechsel eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung für seine Person erblickte und dies im vorliegenden Verfahren weiterhin tut. Seine oben erwähnte Äusserung in der BzP lässt denn auch darauf schliessen, dass er sich mit dem Gedanken eines solchen Glaubenswechsels grundsätzlich beschäftigt haben und diese Frage denn auch eine nicht unwesentliche Bedeutung für ihn gehabt haben muss. Die angeführten Erklärungen für die unterlassene Nennung seines Glaubenswechsels sind indes als nicht stichhaltig zu erachten, zumal er auch in diesen keine persönlichen Angaben zu seinem inneren Konversionsprozess oder zu den Glaubensinhalten der N._______ oder auch dem Ablöseprozess vom Islam anführt. Mithin sind den Akten keinerlei Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen, wie es zum Glaubenswechsel gekommen sei, und somit auch keine Darlegung seiner "inneren Überzeugung" zu entnehmen. Unbestrittenermassen liegen diverse externe Anhaltspunkte im Fall des Beschwerdeführers vor. So hat er diverse Unterlagen, namentlich (Nennung Beweismittel), welche teilweise in öffentlichkeitswirksamer Weise sein Bekenntnis zu dieser Glaubensgemeinschaft manifestieren, eingereicht und seit dem Jahr (...) an verschiedenen Veranstaltungen der N._______ teilgenommen (vgl. dazu auch E. 6.5.5 ff. nachfolgend). Wohl sind diese Anhaltspunkte im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen aber vorliegend alleine eine Konversion aufgrund einer "inneren Überzeugung" nicht glaubhaft zu machen. Insgesamt mangelt es nach Ansicht des Gerichts daher an der Glaubhaftigkeit seiner - nicht nur formellen - religiösen Zuwendung zum Glauben der N._______.

6.5.5 Auch wenn im Fall des Beschwerdeführers lediglich auf eine formelle Zuwendung zur Glaubensgemeinschaft der N._______ zu erkennen ist, kommt das Gericht aufgrund der vom Beschwerdeführer auf (Nennung Nachrichten-Medium) - wo sein Name, seine Herkunft und sein Foto ersichtlich sind - gestellten Beiträgen zur Verfolgung der N._______ im Iran und seiner in der Schweiz im öffentlichen Raum ausgeübten Aktivitäten für diese Religionsgemeinschaft zu folgendem Schluss: Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die iranischen Behörden vom religiös oppositionellen Verhalten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben und ihn identifizieren können. Gibt man seinen Namen, seinen letzten Wohnort und den Begriff (Nennung Nachrichten-Medium) auf (Nennung Suchmaschine) ein, erscheint der auch als Beschwerdebeilage Nr. 3 aufgeführte (Nennung Beweismittel) respektive sein (Nennung Nachrichten-Medium) als zweiter Treffer auf der ersten Seite der Ergebnisliste. Aufgrund seines deutlich erkennbaren Gesichts ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres identifizierbar. Auch wenn auf seinem (Nennung Nachrichten-Medium)-Profil vergleichsweise wenige Kommentare enthalten sind, muss dieser Account bezüglich seines - wenn auch nur formellen - Glaubenswechsels und derKritik am Islam bereits aufgefallen sein. So reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2020 eine Drohnachricht, die er auf seinem Mobiltelefon erhalten habe und sich auf sein (Nennung Nachrichten-Medium)-Profil beziehe, ein. In dieser Nachricht äussert sich eine einzelne, dem Beschwerdeführer unbekannte Person in polemischer Weise zu der im (Nennung Nachrichten-Medium)-Profil vermerkten Haltung des Beschwerdeführers zu Diskriminierung und Belästigung von Menschen, insbesondere in religiöser Hinsicht, zum Religionswechsel des Beschwerdeführers und stellt eine allgemein gehaltene Drohung in den Raum "dass du und deine Familie früher oder später dafür bezahlt oder bestraft werden" (vgl. die mit Eingabe vom 8. Juni 2020 eingereichte Übersetzung der Drohnachricht). Angesichts dieses Inhalts ist nicht auszuschliessen, dass der Verfasser dieser Drohnachricht den auf (Nennung Nachrichten-Medium) mit Namen und Foto erkennbaren Beschwerdeführer gegenüber den iranischen Behörden denunzieren könnte oder dies bereits getan hat. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des (Nennung Feier und Jahr) im Rahmen einer interreligiösen Feier auf einem öffentlichen Platz in O._______ als Mitorganisator eines Workshops aktiv und überdies auf einem dort angebrachten Stehplakat in Lebensgrösse mit Foto und Namen abgebildet sowie als Zugehöriger der N._______ gekennzeichnet wurde.

6.5.6 Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seinem muslimischen familiären Hintergrund aus Sicht der iranischen Behörden als Anhänger der N._______, mithin als (...) wahrgenommen werden dürfte, da er sich vom islamischen Glauben abgekehrt zu haben scheint, und mit hoher Wahrscheinlichkeit als solcher identifiziert wurde
oder befürchten muss, als solcher identifiziert zu werden. Angesichts (...) dürften die ihm bevorstehenden Repressalien flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten.

6.6 Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu gewärtigen hätte; es ist ihm diesbezüglich eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen. Ob die vorliegend festgestellten subjektiven Nachfluchtgründe missbräuchlich herbeigeführt wurden, ist im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG unbeachtlich (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-3473/2017 vom 18. Februar 2020, E. 3.3; D-5898/2016 vom 12. Februar 2020, E. 6.1).

7.

7.1 Es liegen demnach im Fall des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG vor, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Hingegen schliesst Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG die Gewährung von Asyl aus. Demnach ist er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

7.2 Nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG wird unter anderem die Ehegattin eines Flüchtlings ihrerseits als Flüchtling anerkannt und erhält in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Prüfung eines solchen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG hat die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, stets vorzugehen, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Person vorliegt (Art. 37
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 37 Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft - (Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG)
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2007/19). Wie in E. 5.3 vorstehend erwähnt, erfüllt die Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Beschwerdeführerin ist demnach derivativ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und ebenfalls als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Anträgen auf Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs respektive Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft (Ziffn. 3 und 4 der Rechtsbegehren) haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln. Entsprechend wären die Verfahrenskosten zu einem Drittel den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf Fr. 250.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2019 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

9.2 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.

Die Beschwerdeführenden sind zu Lasten der Vorinstanz im Umfang ihres Obsiegens - also zu zwei Dritteln - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Soweit die Beschwerdeführenden - zu einem Drittel - unterliegen, ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten, wobei diesbezüglich, wie in der Instruktionsverfügung vom 11. Oktober 2019 festgehalten, ein reduzierter Stundenansatz von Fr. 150.- anzuwenden ist.

In der Kostennote vom 1. Oktober 2019 werden ein Aufwand von 11.5 Stunden und Auslagen von Fr. 20.- geltend gemacht. Der ausgewiesene Aufwand erscheint vorliegend als angemessen. Der im Falle eines Obsiegens angeführte Stundenansatz von Fr. 200.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die Auslagen sind zu zwei Dritteln zu Lasten des SEM beziehungsweise zu einem Drittel der Gerichtskasse zu verlegen. Demgegenüber ist in der Kostennote der für die Eingabe vom 1. April 2020 (Anfrage Verfahrensstand) sowie der Beweismitteleingaben vom 21. April 2020, 2. Juni 2020, 8. Juni 2020 und 20. August 2020 benötigte Aufwand nicht enthalten und daher von Amtes wegen auf zwei Stunden zu veranschlagen. Der Aufwand erhöht sich demnach auf insgesamt 13.5 Stunden und die Auslagen um gerundet Fr. 27.- auf insgesamt Fr. 47.-. Die Parteientschädigung ist gerundet demnach auf Fr. 1832.- festzusetzen, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten. Das Honorar für die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu Lasten der Gerichtskasse ist demgegenüber auf Fr. 690.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 30. August 2019 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

Soweit die Asylgewährung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1832.- auszurichten.

4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 690.- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5099/2019
Date : 19. März 2021
Published : 01. April 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. August 2019


Legislation register
AsylG: 2  3  7  51  54  105  106  108  110a
AsylV 1: 37
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31
VGKE: 1  3  7  10
VwVG: 5  48  49  52  63  64
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AS
AS 2016/3101