Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6269/2012/mel
Urteil vom 21. Januar 2013
Einzelrichter Hans Schürch,
Besetzung mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A._______,geboren (...),
B._______,geboren (...),
C._______,geboren (...),
Parteien alle Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 1. November 2012 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 1. Januar 2009 und gelangten über D._______, wo sie sich während 25 Tagen aufgehalten hätten, und unbekannte Länder am 27. Januar 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz. Hier reichten sie am gleichen Tag ein Asylgesuch ein und wurden am 2. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ sum-marisch befragt. Am gleichen Tag wurde ihnen das rechtliche Gehör zum verschwiegenen Aufenthalt in F._______, wo sie zuvor am 7. Dezember 2008 ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht hatten, gewährt. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen und am 30. April 2009 führte das BFM eine direkte Anhörung durch.
B.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei iranischer Staatsangehöriger aus H._______ in der Provinz I._______, wo er seit seiner Geburt bis am 29. Dezember 2008 gelebt habe. Im Jahr 2007 habe er eine Wohnung gekauft und einen Vorvertrag unterschrieben. Später habe ihm ein Basiji-Beamter mitgeteilt, dass er rechtmässiger Besitzer der Wohnung sei. Im anschliessenden Gerichtsprozess wurde ihm Recht gegeben. Trotzdem habe er die Wohnung nicht registrieren lassen können, weil sie bereits auf den Namen des Basiji-Beamten registriert gewesen sei. Nach der Eröffnung des zweiten Gerichtsprozesses habe er einen Hausräumungsbefehl erhalten, worauf er beim zuständigen Richter erfahren habe, dass der Basiji-Beamte Besitzer der Wohnung sei. Dabei sei er ausser sich geraten und habe dem Richter ein grosses Buch an den Kopf geworfen, worauf dieser zu Boden gefallen sei und er die Flucht aus dem Fenster ergriffen und seine Ehefrau gewarnt habe, nicht nach Hause zu gehen. Gleichentags seien Beamte in sein Elternhaus beziehungsweise ins Haus seiner Schwiegereltern eingedrungen, hätten verschiedene Gegenstände konfisziert, seinen Vater an seiner Stelle verhaftet und erst nach der Hinterlegung der Hausbesitzurkunde wieder freigelassen. Da er einen hohen Richter beleidigt habe, drohe ihm im Heimatland die Hinrichtung, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe. Anlässlich der Bundesanhörung brachte er zusätzlich vor, er sei Anhänger der Pahlawi-Monarchie und habe im Iran zwei- bis dreimal jährlich an heimlichen Treffen sowie in der Schweiz zusammen mit der Ehefrau und dem Kind an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern erklärte, ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen zu haben. Sie sei einmal wegen eines zu kurzen Mantels während einer Stunde im Patrouillenwagen der Sittenpolizei festgehalten worden.
Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden iranische Identitätskarten und - ihre exilpolitischen Tätigkeiten betreffend - eine CD mit Filmausschnitten, Fotos einer Demonstration, den Redetext einer Kundgebung und zwei Schreiben, welche die Anhängerschaft der Beschwerdeführer zu Prinz Pahlawi bestätigen, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 1. November 2012 - eröffnet am 3. November 2012 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab. Die Beschwerdeführenden wies es aus der Schweiz weg, und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Einzelheiten der Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
D.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zu näheren Begründung wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, es werde andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2013 reichten die Beschwerdeführenden neue Beweismittel zu den Akten und machten geltend, der Webblog des Beschwerdeführers sei gesperrt worden, weil er sich strafbar gemacht habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
5.
5.1 Das BFM erachtete die geltend gemachte Flucht des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten aus dem Gerichtsgebäude im iranischen Kontext als unglaubhaft, da Gerichtsgebäude im Iran in der Regel sehr gut bewacht würden. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass er die Todesstrafe befürchte, da er nicht einmal wisse, ob der attackierte Richter ohnmächtig oder verletzt gewesen sei und es der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass eine reine Beleidigung zur Todesstrafe führe. Ferner widerspreche es der Logik des Handelns, wenn die Behörden kurz nach dem Vorfall im Gerichtsgebäude das Haus seiner Eltern durchsucht und nach ihm verlangt hätten. Ausserdem habe er widersprüchlich, einmal bei den Eltern und das andere Mal bei den Schwiegereltern, dargestellt, wo die Satellitenschüssel, Bücher, DVDs und CDs beschlagnahmt worden seien. Seine ausweichende Erklärung und die Behauptung, die Dolmetscherin habe ihn falsch verstanden, vermöchten nicht zu überzeugen, da auch die Ehefrau diesen Teil des Sachverhalts nicht übereinstimmend zu Protokoll gegeben habe. Aufgrund der Ungereimtheiten, der realitätsfremden, oberflächlichen und teilweise unlogischen Aussagen sei die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber geltend gemacht, dass das Erdgeschoss des Gerichtsgebäudes nicht zusätzlich bewacht werde, weshalb der Beschwerdeführer problemlos durch das Fenster habe fliehen können. Obwohl Beleidigungen im Iran vermehrt verfolgt würden und an sich mit drakonischen Strafen zu rechnen sei, was auch im Fall des Beschwerdeführers zutreffe, befürchte er die Todesstrafe nicht nur deswegen, sondern auch weil die iranischen Behörden versuchten, aus dem Vorfall einen politischen Hintergrund zu konstruieren, was sich aus deren Vorgehen - Hausdurchsuchung, Festnahme des Vaters, Konfiszierung von Eigentum - ergebe. Dass im Haus des Beschwerdeführers keine Durchsuchung stattgefunden habe, sei nachvollziehbar, denn dieses sei am gleichen Tag geräumt worden, womit sich eine Hausdurchsuchung und eine Suche nach der Person des Beschwerdeführers an diesem Ort erübrigt habe. Die widersprüchlichen Aussagen betreffend Ort der beschlagnahmten Gegenstände sei auf eine falsche Protokollierung oder auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Zudem handle es sich um einen unwesentlichen Aspekt. Das Gleiche gelte für den von der Beschwerdeführerin produzierten Widerspruch. Ferner verletze die Andeutung der Vorinstanz auf weitere Ungereimtheiten die Begründungspflicht.
5.3 Wie in der Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2012 bereits dargelegt, gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die in der erwähnten Zwischenverfügung enthaltenen Erwägungen und die zutreffende vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Insbesondere die Angabe des Beschwerdeführers, er habe problemlos aus dem Gerichtsgebäude fliehen können, weil das Parterre nicht bewacht werde, erscheint realitätsfremd, zumal Gebäude - wenn sie denn bewacht werden - mit Sicherheit dort bewacht werden, wo man sie betritt, mithin im Parterre. Ebenso unglaubhaft mutet seine Aussage an, er wisse nicht, ob er dem Richter den Koran oder ein anderes Buch an den Kopf geworfen habe, da ihm als Schiiten das Erscheinungsbild des Korans bekannt sein müsste. Des Weiteren handelt es sich - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - nicht um unwesentliche Aspekte des Sachvortrags, ob die behauptete Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung von Gegenständen im Elternhaus des Beschwerdeführers oder in demjenigen seiner Ehefrau stattgefunden haben soll. Und von einem Protokollfehler kann mangels Hinweisen nicht die Rede sein. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer den Ablauf des Vorfalls, dessentwegen er ausgereist sein will, unterschiedlich dar: Zunächst brachte er vor, er sei im Geschäft gewesen, als ein Nachbar ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass der Gerichtsvollzieher mit einem Räumungsbefehl in seine Wohnung gekommen sei, worauf er zum Sekretariat des Zivilgerichts gegangen sei, sein Dossier verlangt habe und von dort zum zuständigen Richter geschickt worden sei (vgl. Akte A1/12 S. 6). Demgegenüber erklärte er anlässlich der Anhörung, ein Nachbar hätte ihm, als er am Arbeiten gewesen sei, telefonisch die Nachricht überbracht, dass der andere Käufer mit zwei Personen und einem Zettel, gemäss welchem er die Wohnung räumen müsse, in seiner Wohnung aufgetaucht sei und seine Familie habe aus der Wohnung schmeissen wollen, worauf er nach Hause gegangen sei, um nachzusehen, ob das stimme, was der Nachbar gesagt habe; danach habe er in der Wohnung die Akten genommen und sei zum Gericht gegangen (vgl. Akte A18/14 S. 6). Die Antworten des Beschwerdeführers auf das zu dieser unterschiedlichen Darstellung gewährte rechtliche Gehör, nämlich diese Aussagen würden mehr oder weniger übereinstimmen, vermögen indessen nicht zu überzeugen und bestätigen die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Nicht nachvollziehbar ist zudem die Angabe des Beschwerdeführers, wonach nicht an seinem Wohnort, sondern an demjenigen seiner Eltern beziehungsweise Schwiegereltern nach ihm gesucht
worden sein soll. Sein Einwand in der Beschwerdeschrift, er habe im Zeitpunkt der Suche nach seiner Person gar nicht mehr in seiner Wohnung gelebt, da diese schon zwangsgeräumt worden sei, weshalb die Suche nach seiner Person bei den nächsten Verwandten durchaus nachvollzogen werden könne, vermag angesichts seiner Aussage, er habe bis am 29. Dezember 2008, mithin am Tag nach dem geltend gemachten Vorfall beim Gericht und der Suche nach seiner Person, an der angegebenen Adresse seines Wohnortes gelebt (vgl. Akte A1/12 S. 1), nicht zu überzeugen. Letztere Aussage wiederum lässt sich nicht vereinbaren mit seiner Angabe, er sei am gleichen Tag, an dem er beim Richter gewesen sei, auch nach J._______ gereist (vgl. Akte A1/12 S. 7). Aufgrund der mehrfachen Widersprüche sowie der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Aussagen sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft. Die Unglaubhaftigkeit wird im Übrigen noch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von ihm vorgetragen - am 28. Dezember 2012 beim Richter, nach welchem er ein Buch geworfen haben will, vorgesprochen haben kann, da ein Fingerabdruckvergleich ergeben hat, dass er und seine Familie bereits am 7. Dezember 2012 in F._______ waren und dort ein Asylgesuch einreichten (vgl. Akten A8/3 und A9/3). Mit diesen tatsachenwidrigen Angaben geben die Beschwerdeführenden ein abgerundetes Bild bezüglich ihrer unglaubhaften Aussagen ab.
5.4 Aufgrund dieser Erwägungen und in Anbetracht der sowohl vom BFM in seinem Entscheid als auch in der erwähnten Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts festgehaltenen Ungereimtheiten hat das BFM - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - die Begründungspflicht nicht verletzt, indem es auf weitere, nicht im Einzelnen aufgeführte Unglaubhaftigkeitselemente pauschal hinwies. Da es in der angefochtenen Verfügung mehrere Gründe, warum es zum Schluss kam, die Vorbringen seien nicht glaubhaft, detailliert aufführte, hat es seinen Entscheid in genügender und nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb weitere Begründungselemente weder notwendig waren noch an der vorgenommenen Schlussfolgerung etwas geändert hätten.
5.5 Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer weder einen (Vor)Kaufvertrag noch Gerichtsakten, Dokumente über die Beschlagnahmung der geltend gemachten Gegenstände oder den Räumungsbefehl zu den Akten, obwohl er im Besitz solcher Dokumente sein müsste oder hätte gelangen können, zumal nicht davon auszugehen ist, sein Fall sein noch immer vor Gericht hängig, sollten sich die Ereignisse tatsächlich zugetragen haben, weshalb seine Vorbringen zusätzlich in einem unglaubhaften Licht erscheinen.
5.6 Schliesslich kann allein aus einer allfälligen Anhängerschaft der Beschwerdeführenden zu Prinz Pahlawi nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden. Zudem bestehen ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses erst anlässlich der Anhörung geltend gemachten Vorbringens, da wesentliche Vorbringen, welche die Ausreise motiviert haben, von Anfang an darzulegen sind, um als glaubhaft gelten zu können, der Beschwerdeführer indessen zunächst erklärte, er sei politisch nicht aktiv (vgl. Akte A1/12 S. 7). Nachgeschobene Vorbringen sind indessen grundsätzlich nicht als glaubhaft zu betrachten.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie seien in ihrem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen. Insbesondere ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einen Richter beleidigt hat und in der Folge aus diesem Grund behördlich gesucht worden ist. Unter diesen Umständen ist ihre Furcht vor einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der geltend gemachten Ausreisegründe als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren mit Verweis auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz unter Beilage von Kopien einiger Blogeinträge und deren teilweisen Übersetzung, einer CD mit Filmaufnahmen von Kundgebungen, Fotos und einem Schreiben sowie der Kopie eines Schreibens von Prinz Pahlawi subjektive Nachfluchtgründe geltend. Dazu führen sie aus, sie seien Anhänger von Prinz Pahlawi und hätten in der Schweiz an regimekritischen Kundgebungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe im Internet in einem Blog Artikel über Menschenrechtsverletzungen publiziert.
6.2 Das BFM gelangt zum Schluss, dass die nachgeschobene exilpolitische Tätigkeit nicht zu einer Gefährdung im Sinne des Gesetzes führe, da diese angesichts der grossen Zahl von Iranern im Ausland vom iranischen Staat kaum als konkrete Bedrohung für das iranische System wahrgenommen worden sei und sich der iranische Staat nicht für die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden interessiere.
6.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten dies und machen mit Verweis auf verschiedene internationale Berichte geltend, dass sich im Iran die Menschenrechtslage verschlechtert und das Vorgehen der iranischen Behörden gegenüber Regimekritikern zusehends verschärft habe, Hinrichtungen vervierfacht worden seien und das Internet mit zusätzlichen Einheiten überwacht werde. Die iranischen Behörden würden gezielt und systematisch versuchen, Teilnehmer von exilpolitischen Kundgebungen zu identifizieren, wobei selbst niederschwellige und opportunistische Demonstrationsteilnehmer zum Ziel staatlicher Überwachung geworden seien, mit Repressionen rechnen müssten und im Fall einer Rückkehr in den Iran bei ihrer Ankunft festgehalten sowie im Fall von regimekritische Aktivitäten bestraft würden. Der Beschwerdeführer habe auf seinem Internetblog Informationen zu Menschenrechtsverletzungen durch das aktuelle Regime zusammengetragen, sei auf mehreren Filmen und Fotos als Demonstrationsteilnehmer abgebildet und somit identifizierbar. Deswegen sei er ins Visier der iranischen Behörden geraten, welche seinen Blog inzwischen gesperrt hätten.
6.4 Von subjektiven Nachfluchtgründen ist auszugehen, wenn ein Asylsuchender erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
6.5 Bekanntermassen ist der iranische Geheimdienst auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, iranische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der iranische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch iranische Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des iranischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr in den Iran regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Die gegenteilige Darstellung in der Beschwerde vermag nicht zu überzeugen.
6.6 Vorab ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung im Heimatland - wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben - insgesamt nicht als glaubhaft erachtet werden kann und die Beschwerdeführenden im Übrigen keine asylrelevanten politischen Aktivitäten geltend machten. Somit können die in der Schweiz dargelegten politischen Aktivitäten nicht als Fortsetzung des angeblich im Heimatland begonnenen politischen Engagements gesehen werden. Daran vermag auch eine allfällige Prinz-Pahlawi-Anhängerschaft mit heimlichen Treffen im Heimatland nichts zu ändern. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden erst in der Schweiz politisch aktiv in Erscheinung getreten sind. Somit waren sie den iranischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht als politische Aktivisten bekannt und können auch nicht entsprechend registriert worden sein.
6.7 Auch in Anbetracht der Beweismittel erweist sich die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden gezielt auf sich zu lenken. So ist zunächst in keiner Weise ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführenden anlässlich der Kundgebungen oder bei anderer Gelegenheit besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätten. Allein aus der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und der Ablichtung dürften die iranischen Behörden angesichts der zahlreichen Kundgebungen iranischer Staatsangehöriger in ganz Westeuropa nicht auf eine oppositionelle Einstellung der Beschwerdeführenden schliessen. Ebenso wenig kann angesichts der noch viel zahlreicheren fragwürdigen Medienerzeugnissen durch im Exil lebende Iraner aus den zu den Akten gegebenen Internetpublikationen der Schluss gezogen werden, die iranischen Behörden seien auf die Beschwerdeführenden aufmerksam geworden. Davon ist umso mehr auszugehen, als die publizierten Beiträge - soweit aus deren Übersetzungen ersichtlich ist - stereotyp abgefasst wurden. Damit haben sich die Beschwerdeführenden nicht in einem Mass exponiert, das sie bei den iranischen Behörden als ernst zu nehmende Oppositionelle im Ausland identifizieren liesse. Aus den zu den Akten gegebenen summarischen Übersetzungen ist der Schluss zu ziehen, dass es sich um kurze und wenig auffallende, allgemein gehaltene Artikel handelt, welche kaum das Interesse der iranischen Behörden geweckt haben können. Allein aus der nachträglich am 9. Januar 2013 eingereichten Kopie eines nur teilweise übersetzten Internetblogs, der wegen strafbarer Handlung gesperrt worden sei, lässt sich nicht der Schluss ableiten, die iranischen Behörden hätten den Beschwerdeführer als Regimekritiker identifiziert. Damit ist im vorliegenden Fall von unbedeutenden, konstruierten exilpolitischen Tätigkeiten auszugehen, welche gestützt auf die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bekanntermassen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Allein die Tatsachen, dass einzelne nicht identische ausländische Urteile zu einem andern Schluss gelangen und einige öffentlich zugängliche Berichte die Lage in Syrien als problematisch einschätzen, vermögen nicht zu einer andern Einschätzung zu führen. Von einer exponierten politischen Tätigkeit im Exil kann folglich nicht die Rede sein.
6.8 Unter diesen Umständen erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den Teilnahmen der Beschwerdeführenden an Demonstrationen und ernst zu nehmenden Publikationen im Internet soweit Notiz genommen haben, dass sie sie hier in der Schweiz identifiziert hätten und sie bei einer Rückkehr in den Iran deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die von ihnen eingereichten Akten nichts zu ändern. Folglich ist eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeit im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht anzunehmen. Da es sich bei ihnen um Personen ohne namhaftes politisches Profil handelt, deren geltend gemachte Verfolgung im Heimatland nicht als glaubhaft zu erachten ist, wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben, ist eine gezielte Verfolgung anlässlich der Rückkehr vorliegend unwahrscheinlich. Ihre Furcht vor künftiger Verfolgung wegen des politischen Engagements in der Schweiz erscheint damit als unbegründet.
6.9 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nach-fluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
9.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt ist und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht problematisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet.
9.4.2 Vorliegend sind den Akten zudem keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Insbesondere haben die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise im Dezember 2008 ihr ganzes Leben im Iran verbracht und verfügen dort über Eltern, Schwiegereltern, Geschwister und weitere Verwandte, welche sie bei ihrer Rückkehr unterstützen können. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sie über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern kann. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer hat im Iran im Geschäft des Vaters gearbeitet und es sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, welche ihn daran hindern würden, nach seiner Rückkehr ins Heimatland wieder eine Arbeit zu suchen, um seine Familie ernähren zu können. Allein die geltend gemachten medizinischen Gründe im Fall ihres Kindes vermögen den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal allfällige (...) Probleme des Kindes auch im Heimatland behandelbar sind. Unter diesen Umständen ist der Antrag in der Beschwerde, es sei mit einem allfälligen Urteil auf den fachärztliche Bericht, der frühestens Ende Januar 2013 eintreffe, zu warten, abzuweisen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 27. Dezember 2012 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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