Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4307/2014
Urteil vom 19. Januar 2015
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Gemeinde A._______, handelnd durch den Gemeinderat,
Parteien
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______,
Beschwerdegegnerin,
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.
Sachverhalt:
A.
B._______ (Ledigname: [...]), 1965 in Kosovo geboren, reiste am 31. Januar 1999 in die Schweiz ein. Am 10. Juni 2009 verheiratete sie sich mit C._______, Jahrgang 1962, der ebenfalls aus dem Kosovo stammt und im Jahre 2005 ordentlich eingebürgert worden war. Am 31. Juli 2009 wurde der gemeinsame Sohn [...] geboren. Seit dem 1. September 2009 hat die Familie Wohnsitz in der Einwohnergemeinde A._______. Aufgrund der Eheschliessung erhielt B._______ am 14. Januar 2010 im Kanton Luzern eine Niederlassungsbewilligung.
B.
Am 22. Juli 2013 richtete B._______ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung an das Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM), welches die zuständigen Behörden des Einbürgerungs- und des Wohnortkantons um die Erstellung von Erhebungsberichten bat. Diese Berichte - ohne nachteilige Angaben zur Gesuchstellerin - erhielt das BFM mit Schreiben vom 13. bzw. 29. Januar 2014. Ihm übersandte die Gesuchstellerin nach entsprechender Aufforderung die von ihr am 9. Juni 2014 unterschriebene Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung sowie die gleichentags von ihr und ihrem Ehemann unterzeichnete Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft.
C.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 wurde B._______ erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das kantonale und kommunale Bürgerrecht von Bern.
D.
Mit dem Antrag, die Verfügung vom 27. Juni 2014 sei aufzuheben, erhob die Gemeinde A._______, handelnd durch den Gemeinderat, am 31. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, B._______ erfülle die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung nicht, insbesondere nicht die der Integration und der Beachtung der Rechtsordnung. Dies ergebe sich daraus, dass - obwohl derzeit alle fälligen Staats- und Gemeindesteuern bezahlt seien - in den letzten Jahren immer wieder Steuerschulden bestanden hätten. Ausserdem seien beide Ehepartner arbeitslos bzw. arbeitsunfähig und verfügten über keine Vermögenswerte. Der Familie sei im Dezember 2012 wirtschaftliche Sozialhilfe bewilligt worden; hierfür habe die Gemeinde bis heute rund 33'500 Franken netto aufgewendet. Ausserdem zeigten Betreibungsregisterauszüge, dass seit dem 1. September 2009 16 Betreibungen über mehr als insgesamt 120'000 Franken stattgefunden hätten und Verlustscheine über mehr als 13'000 Franken offen seien. Die Betreibungen hätten sich zwar ausnahmslos gegen den Ehemann gerichtet, teilweise aber gleichwohl die eheliche Gemeinschaft betroffen. Betreffend den Ehemann sei überdies mit Entscheid vom 7. Januar 2014 eine Beistandschaft gemäss Art. 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
|
1 | Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. |
2 | Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. |
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1 | Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. |
2 | Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken. |
3 | Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen. |
Abschliessend führt die Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei den vorstehenden Punkten nicht um "schwerwiegende Vergehen" handle, dass aber "im Sinne einer Gesamtschau" die Einbürgerungsvoraussetzungen im heutigen Zeitpunkt nicht gegeben seien.
E.
Mit Verfügung vom 12. August 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um eine Vernehmlassung ersucht und der Beschwerdegegegnerin die Möglichkeit gegeben, eine Beschwerdeantwort einzureichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2014 führt die Vorinstanz aus, die mit der Beschwerde dargelegten Aspekte seien ihr nicht bekannt gewesen. Sie seien auch im Erhebungsbericht des Kantons Luzern nicht erwähnt worden; dort stehe sogar, dass das Gespräch mit der Bewerberin in hochdeutscher Sprache geführt worden sei und es keine Probleme mit der Verständigung gegeben habe. Aufgrund der neuen Sachverhaltselemente wolle das BFM das Verfahren wieder aufnehmen und ergänzende Erhebungen durchführen. In diesem Sinne werde die Gutheissung der Beschwerde beantragt.
G.
Die Beschwerdegegnerin hat von der Möglichkeit, eine Beschwerdeantwort einzureichen, innerhalb der eingeräumten Frist keinen Gebrauch gemacht. Die ihr mit Verfügung vom 17. September 2014 gewährte Frist, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, hat sie ebenfalls verstreichen lassen.
H.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 10. November 2014 für abgeschlossen erklärt.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorinstanzliche Verfügungen über eine erleichterte Einbürgerung können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
|
1 | Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
2 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist. |
3 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt. |
4 | Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht. |
5 | Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Als Wohnsitzgemeinde von B._______ ist die Einwohnergemeinde A._______ gemäss Art. 51 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
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1 | Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. |
2 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist. |
3 | Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt. |
4 | Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht. |
5 | Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass B._______ die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt. Ob dies zutrifft, möchte die Vorinstanz aufgrund der ihr im Einbürgerungsverfahren unbekannt gebliebenen Umstände neu beurteilen und hat daher die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Fraglich ist somit, ob das Beschwerdevorbringen, zu dem sich B._______ nicht geäussert hat, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
3.1 Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
|
1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
3.2 Nach vorheriger Anhörung des Kantons entscheidet (allein) die Vor-instanz über die erleichterte Einbürgerung (vgl. Art. 32
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 37 Entlassungsgesuch und -beschluss - 1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss. |
|
1 | Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Artikel 31 gilt sinngemäss. |
2 | Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen. |
3 | Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein. |
3.2.1 Der daraufhin im Einbürgerungskanton Bern erstellte Bericht hält zusammenfassend fest, dass B._______ während ihres rund 7-jährigen Aufenthalts in [...] weder in polizeilicher noch in strafrechtlicher Hinsicht negativ aufgefallen sei; auch die dortige Gemeindeverwaltung könne über sie keine nachteiligen Angaben machen (vgl. S. 27 der Vorakten).
3.2.2 In Bezug auf etwaige polizeiliche oder strafrechtliche Vorkommnisse enthält der formular- bzw. fragebogenmässige Erhebungsbericht des Wohnsitzkantons Luzern dieselben Feststellungen. Zum finanziellen Leumund der Gesuchstellerin verweist er auf in der Wohngemeinde A._______ vorgenommene Abklärungen und verneint in den nachfolgenden Rubriken das Vorhandensein von offenen Betreibungen, Verlustscheinen und definitiv geschuldeten Steuerrückständen. Die Frage nach der Integration der Gesuchstellerin (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, Kenntnisse einer Landessprache, berufliche Integration) wird im Fragebogen bejaht unter Hinweis darauf, dass sie seit zwei Monaten in einem Beschäftigungsprogramm als Kassiererin bei [...] arbeite, derzeit aber wegen Rückenschmerzen arbeitsunfähig sei. Abschliessend wird bemerkt, dass das Gespräch mit B._______ in Hochdeutsch geführt worden sei und es keinerlei Probleme mit der Verständigung gegeben habe (vgl. S. 25 f. der Vorakten).
4.
Insbesondere die im Kanton Luzern mittels Fragebogen vorgenommenen Abklärungen lassen die Schlussfolgerung zu, dass sich B._______ im weitesten Sinne - d.h. unter Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung - integriert hat. Die insoweit zu ihren Gunsten sprechenden Punkte werden von der beschwerdeführenden Gemeinde im Wesentlichen bestritten. Inwieweit die Einwände der Gemeinde die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdegegnerin in Frage stellen, ist nachfolgend zu prüfen, vor allem auch deshalb, weil diese Einwände nicht nur die individuelle Situation von B._______, sondern auch die ihres Ehemannes betreffen.
4.1 Einzuräumen ist, dass aufgrund gegenseitiger Abhängigkeiten die finanzielle Lage des einen Ehegatten nicht losgelöst von der des anderen betrachtet werden kann. Dies gilt gleichermassen für Steuerschulden, für den Bezug von Sozialhilfe und Betreibungen, für letztere auch dann, wenn sie nur auf den Namen eines Ehegatten lauten, aber Schulden aus laufenden Bedürfnissen der Familie betreffen.
4.1.1 Ob der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf früherer Steuerausstände überhaupt relevant ist, ist fraglich, zumal sie eingeräumt hat, dass "im Moment" alle fälligen Staats- und Gemeindesteuern bezahlt seien. Auch das von ihr zitierte Handbuch Bürgerrecht, Arbeitsinstrument der Vorinstanz (zuletzt aktualisiert im Oktober 2013), nennt den Aspekt früherer Schulden nicht als Kriterium für eine Integration; dementsprechend stellt auch der übliche, für den kantonalen Erhebungsbericht verwendete formularmässige Fragebogen lediglich darauf ab, ob definitiv geschuldete Steuerrückstände bestehen.
4.1.2 Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit, aber auch allenfalls vorhandene private bzw. in familiärem Zusammenhang stehende Schulden sind keine Gründe, die automatisch gegen eine erleichterte Einbürgerung sprechen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der einbürgerungswilligen Person die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben, die daraus resultierende Bedürftigkeit und möglicherweise auch finanzielle Verschuldung angelastet werden können. Im Fall der Beschwerdegegegnerin ist dies nicht klar; inwieweit ihre finanzielle Situation hinterfragt wurde, kann auch der Rechtsmittelschrift nicht entnommen werden. Dass für ihren Ehemann, C._______, eine Beistandschaft angeordnet wurde, hat keine Auswirkungen auf die von der Beschwerdegegegnerin zu erfüllenden Einbürgerungsvoraussetzungen und spricht daher nicht zu ihren Ungunsten. Die Notwendigkeit der angeordneten Massnahme könnte allerdings, ganz im Gegenteil, erklären, warum die Ehegatten und damit auch die Beschwerdegegegnerin in eine sie finanziell überfordernde Lage geraten sind (zum Umfang der Beistandschaft für C._______: vgl. die als Beschwerdebeilage eingereichte Mitteilung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] vom 8. Januar 2014). Die Beschwerdeführerin hat dieses Indiz unberücksichtigt gelassen.
4.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Ehegatten B._______ und C._______ hätten gegen Bauvorschriften verstossen und damit eine "massive Verletzung der Rechtsordnung" begangen, ist zu relativieren. Übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass keine Strafanzeige erhoben wurde und es demzufolge auch zu keiner Verurteilung kam. Zudem sind die von der Beschwerdeführerin zu diesem Themenkomplex eingereichten Unterlagen insofern nicht schlüssig, als sie eine der Beschwerdegegegnerin individuell vorwerfbare Handlung bzw. Beteiligung nicht erkennen lassen. Den Unterlagen ist zum einen zu entnehmen, dass die Ehegatten B._______ und C._______ einen nicht bewilligten Gartengeräteunterstand an die Stützmauer zum Nachbargrundstück angebaut hatten, zum anderen, dass sie mit weiteren Eigentümern bzw. Miteigentümern den nicht fachgerechten Ausbau der gemeinsamen privaten Erschliessungsstrasse zu verantworten hatten. Der widerrechtliche Zustand des Geräteunterstands wurde durch Vereinbarung einer Dienstbarkeit mit den Eigentümern des Nachbargrundstücks beendet; bei der gemeinschaftlichen Erschliessungsstrasse erfolgte schliesslich eine Mängelbeseitigung. Vorwürfe verschiedenster baurechtswidriger Handlungen waren im Übrigen gegenüber sämtlichen Anwohnern bzw. Miteigentümern der Erschliessungsstrasse erhoben worden und durch Abschluss gegenseitiger Dienstbarkeitsverträge erledigt worden (zu allem: vgl. Schreiben des Regierungsstatthalters des Amtes Sursee vom 5. März 2012 und dessen Entscheid vom 4. März 2014).
Zweifelsohne war der sich über mehrere Jahre hinziehende behördliche Aufwand in Bezug auf die nicht den Bauvorschriften entsprechende Gesamtüberbauung gross; hieraus ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass der Beschwerdegegnerin eine anteilmässige - und wenn überhaupt, nur geringfügige - Missachtung der Rechtsordnung vorgeworfen könnte.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, B._______ habe ungenügende Sprachkenntnisse, widerspricht dies den Feststellungen des vom Kanton Luzern erstellten Erhebungsberichts. Fraglich erscheint ihre angeblich fehlende Sprachkompetenz auch deshalb, weil die Beschwerdegegnerin seit fast 16 Jahren in der Schweiz lebt und - soweit aus dem Einbürgerungsgesuch und den Beschwerdebeilagen ersichtlich - bis September 2012 berufstätig war (vgl. Gesuch um Prüfung eines sozialhilferechtlichen Leistungsanspruchs vom 22. November 2012). Dass die Beschwerdegegnerin nicht in einem Dorfverein mitwirkt und zurückgezogen lebt, spricht, für sich allein genommen, nicht gegen ihre Integration. Festzuhalten ist immerhin, dass ihr Sohn [...] im Juli 2014 das 5. Altersjahr vollendet hat und damit grundsätzlich zum Besuch des Kindergartens verpflichtet ist (vgl. § 12 des Gesetzes über die Volkschulbildung des Kantons Luzern vom 22. März 1999 [VBG, SRL 400a], Stand 1. August 2014). Als Mutter eines schulpflichtigen Kindes dürfte sie sich dem gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde nicht gänzlich entziehen können.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollumfänglich erstellt ist und nicht eindeutig feststeht, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt. Vorstehende Erwägungen zeigen, dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Einbürgerung vorgebrachten Einwände nicht differenziert genug sind und sowohl bezüglich der Sozialhilfebedürftigkeit und finanziellen Situation als auch bezüglich der Eingliederung von B._______ in ihr soziales Umfeld zusätzliche Abklärungen erfordern.
6.
Die angefochtene Verfügung verletzt demzufolge Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
7.
In Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Dispositiv nächste Seite
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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