Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 529/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Muschietti,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,

Raumplanungs- und Baukommission Rüti, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Nachträgliche Baubewilligung und Ausnahmebewilligung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 22. August 2019 (VB.2018.00581).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Kat. Nr. 7055 am C.________ xxx in Rüti. Darauf erstellte er ohne Bewilligung eine Parkplatzanlage. Nachdem er deswegen aufgrund einer Anzeige von B.________ vom Bauamt Rüti zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aufgefordert worden war, ersuchte A.________ am 27. Februar 2017 um nachträgliche Baubewilligung der Parkplatzanlage am C.________. Mit Gesamtverfügung vom 17. November 2017 verweigerte die Baudirektion des Kantons Zürich die ersuchte nachträgliche Bewilligung. Diese Verfügung wurde zusammen mit dem Beschluss der Raumplanungs- und Baukommission der Gemeinde Rüti vom 22. Januar 2018 betreffend Bauverweigerung eröffnet. Die Baukommission hielt darin unter anderem fest, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Eintritt der Rechtskraft der Gesamtverfügung geprüft und festgelegt werde.

A.b. Dagegen erhob A.________ am 26. Februar 2018 Rekurs beim Baurekursgericht. Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2018 wurde B.________ gestützt auf ein Begehren um Teilnahme beigeladen. In der Folge entstand Uneinigkeit darüber, ob diese Teilnahme rechtzeitig erfolgt sei. Am 15. August 2018 hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut, hob die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 17. November 2017 im Sinne der Erwägungen auf bzw. passte diese an und hob überdies den Beschluss der Raumplanungs- und Baukommission Rüti vom 22. Januar 2018 auf. Es lud die Baudirektion ein, das Baubewilligungsverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.

B.
Dagegen reichte B.________ am 14. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Er beantragte in der Sache im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die verzögerungsfreie Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie die Erstellung eines aufklärenden Untersuchungsberichts über die offensichtlich grosse Nähe zwischen A.________ und der Gemeinde. Sowohl A.________ als auch die Raumplanungs- und Baukommission Rüti stellten in der Folge die Beschwerdeberechtigung von B.________ in Frage. Die Kommission beantragte, das Verfahren einstweilen auf den Gesichtspunkt des Eintretens zu beschränken. Mit Beschluss vom 22. August 2019 folgte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diesem Verfahrensantrag und entschied über die Eintretensfrage. Dabei bejahte es die Beschwerdelegitimation von B.________, hielt aber fest, Verfahrensgegenstand bilde einzig der Entscheid des Baurekursgerichts vom 15. August 2018, jedoch weder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands noch die Einholung eines Untersuchungsberichts. Das Gericht beschloss daher, auf die Beschwerde nur soweit einzutreten, als B.________ die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantrage, im Übrigen darauf aber nicht einzutreten.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Oktober 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als auf die Beschwerde von A.________ (richtig: B.________) eingetreten werde; das Dispositiv des angefochtenen Beschlusses sei dahin anzupassen, dass auf dessen Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werde; überdies sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen zur abschliessenden Verlegung der Kosten und Entschädigungen; eventuell seien diese durch das Bundesgericht direkt zu regeln.
B.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Denselben Antrag stellt unter Verzicht auf Vernehmlassung und unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss das Verwaltungsgericht. Die Raumplanungs- und Baukommission Rüti beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Die Baudirektion des Kantons Zürich verzichtete auf Stellungnahme und Antrag.
In Replik und Duplik halten A.________ und B.________ im Wesentlichen an ihren Standpunkten und Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in Bausachen, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG offen steht (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 133 II 409 E. 1.1 S. 411). Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Er ist insoweit, als das Verwaltungsgericht auf die vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren als Beschwerdeführer erhobene Beschwerde eingetreten ist, in seinen Parteirechten betroffen und daher berechtigt, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

2.

2.1. Nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide). Von weiteren, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen wird davon abgewichen, wenn ein selbständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

2.2. Endentscheide sind Entscheide, mit denen ein Verfahren in der Hauptsache aus prozessualen oder materiellen Gründen beendet wird (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 4 zu Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Es ist unbestritten, dass es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid handelt. In der Sache hat das Verwaltungsgericht nämlich noch nicht entschieden.

2.3. Der Beschwerdeführer erleidet durch den angefochtenen Entscheid keinen irreversiblen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Er wird in einem allfälligen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Endentscheid immer noch seinen prozessualen Standpunkt voll einbringen und insbesondere geltend machen können, die Vorinstanz habe auf die vor ihr erhobene Beschwerde integral nicht eintreten dürfen. Sodann vermöchte die Gutheissung der Beschwerde nicht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG sofort einen Endentscheid herbeizuführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen. Wäre auf die Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht insgesamt nicht einzutreten, so bliebe es beim Entscheid des Baurekursgerichts. Danach ist aber das Baubewilligungsverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen, wozu das Baurekursgericht die Baudirektion ausdrücklich einlud. Aufgrund dieser Rück- oder Überweisung der Streitsache an eine untere Instanz zur Weiterführung des Verfahrens kann auch die allfällige Gutheissung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren keinen sofortigen Endentscheid in der Sache bewirken.

2.4. Damit bleibt es bei der Unzulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht.

3.
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Praxisgemäss ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner, der auch keinen ausserordentlichen Aufwand zu belegen vermag, trotz Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; 129 V 113 E. 4.1 S. 116).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Raumplanungs- und Baukommission Rüti, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_529/2019
Date : 18. Dezember 2019
Published : 05. Januar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Nachträgliche Baubewilligung und Ausnahmebewilligung


Legislation register
BGG: 65  66  68  82  89  90  93
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129-V-113 • 133-II-249 • 133-II-409 • 133-III-439
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