Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.165

Entscheid vom 18. November 2021 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Regli, Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG)

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 27. April 2021 ersuchte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen die Schweiz formell um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. (act. 6.1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») erliess am 25. Mai 2021 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. und beauftragte die Thurgauer Behörden mit dessen Festnahme (act. 6.2 und 6.3).

C. Am 1. Juni 2021 wurde A. von der Kantonspolizei Thurgau festgenommen. Anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2021 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung nach Deutschland (act. 6.4 und 6.5). Der Auslieferungshaftbefehl vom 25. Mai 2021 blieb unangefochten.

D. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 beantragte A. seine Haftentlassung, was vom BJ am 17. Juni 2021 abgelehnt wurde (act. 6.6 und 6.7).

E. A. nahm mit Schreiben vom 30. Juni 2021 zum Auslieferungsersuchen der deutschen Behörden schriftlich Stellung und ersuchte erneut um Haftentlassung (act. 6.8).

F. Mit Auslieferungsentscheid vom 8. Juli 2021 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen vom 27. April 2021 zugrundeliegenden Straftaten (Dispositiv-Ziffer 1) und wies das Haftentlassungsgesuch vom 30. Juni 2021 ab (Dispositiv-Ziffer 2, act. 6.9).

G. Dagegen gelangte A. mit Eingabe vom 9. August 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Auslieferungsentscheids vom 8. Juli 2021 sowie die Abweisung des Auslieferungsgesuchs der deutschen Behörden vom 27. April 2021. Ausserdem stellte A. ein akzessorisches Haftentlassungsgesuch (act. 1).

H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 19. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. Es teilte der Beschwerdekammer zudem mit, dass A. zwischenzeitlich in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe (act. 6).

I. Die Beschwerdeantwort des BJ wurde A. am 23. August 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 7).

J. Mit Schreiben vom 25. August 2021 ersuchte die Beschwerdekammer das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend «SEM») um Zustellung der Akten (act. 9).

K. Im Rahmen der Ausübung seines Replikrechts machte A. mit Eingabe vom 7. September 2021 geltend, er habe am 26. August 2021 notfallmässig vom Gefängnis ins Spital (KT TG) verlegt werden müssen. Dort sei bei ihm Prostatakrebs festgestellt worden. Er beantragte den Beizug seiner Krankenakte und die umgehende Haftentlassung (act. 10).

L. Die Beschwerdekammer forderte A. mit Schreiben vom 7. September 2021 auf, ihm und dem BJ bis zum 20. September 2021 einen ärztlichen Bericht einzureichen, welchem der aktuelle Gesundheitszustand von A. zu entnehmen sei und der sich zur medizinisch angezeigten Therapie äussere (act. 11). Mit Schreiben vom gleichen Tag überwies die Beschwerdekammer das Haftentlassungsgesuch von A. (vgl. supra lit. K) zuständigkeitshalber an das BJ (act. 12).

M. Das BJ wies das Haftentlassungsgesuch am 10. September 2021 ab (act. 14). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

N. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 liess das SEM der Beschwerdekammer eine Kopie des Protokolls der Anhörung von A. vom 9. September 2021 zukommen (act. 17 und 17.1). Dieses wurde A. und dem BJ am 6. Oktober 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 18).

O. Das BJ liess der Beschwerdekammer am 6. Oktober 2021 eine E-Mail des Gefängnisses vom nämlichen Tag zukommen, wonach A. wieder der Strafvollzugsanstalt zugeführt werden sollte (act. 19).

P. Am 14. Oktober 2021 liess A. erneut ein Haftentlassungsgesuch beim BJ stellen, das mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 abgewiesen wurde (RH.2021.15, act. 3.3 und 3.4). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss RH.2021.15 vom 17. November 2021 ab.

Q. A. reichte innert zweimal erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 die von der Beschwerdekammer geforderten ärztlichen Berichte (vgl. supra lit. L) ein (provisorischer Bericht des Spitals (KT TG) vom 27. August 2021 und Kurzbericht des Spitals (KT BE) vom 6. Oktober 2021, act. 21, 21.1 und 21.2). Das BJ nahm dazu mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 Stellung (act. 24). Diese wurde A. am 26. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 25).

R. Das BJ liess der Beschwerdekammer am 27. Oktober 2021 in Kopie den ablehnenden Asylentscheid vom gleichen Tag des SEM sowie am 16. November 2021 eine Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-488/2021 vom 11. November 2021, mit welchem dieses die von A. gegen den ablehnenden Asylentscheid erhobene Beschwerde abgewiesen hat, zur Kenntnis zukommen (act. 26 und 28).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specificagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. der Art. 2
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 2 Begriffe - 1 Als Biozidprodukte gelten Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
1    Als Biozidprodukte gelten Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
2    Als Zulassung gilt:
a  die nationale Zulassung eines Biozidprodukts;
b  die nationale Zulassung eines Biozidprodukts im vereinfachten Verfahren;
c  die zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung;
d  die zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung einer Zulassung eines Biozidprodukts in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens;
e  die Unionszulassung eines Biozidprodukts;
f  die Zulassung gleicher Biozidprodukte;
g  die Genehmigung für den Parallelhandel eines Biozidprodukts;
h  die Verlängerung, Aufhebung oder Änderung einer der genannten Zulassungen.
, 6
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 6 Anwendung und Auslegung der Vereinbarung - Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden durch die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geklärt.
, 8
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 8 Inkrafttreten, Dauer, Kündigung - Diese Vereinbarung tritt dreissig Tage nach der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
, 9
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 8 Inkrafttreten, Dauer, Kündigung - Diese Vereinbarung tritt dreissig Tage nach der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
und 13
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 8 Inkrafttreten, Dauer, Kündigung - Diese Vereinbarung tritt dreissig Tage nach der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 1 Gegenstand - 1 Die schweizerische Anmeldestelle Chemikalien (AS) zusammen mit den für die fachliche Beurteilung zuständigen schweizerischen Bundesämtern für Umwelt (BAFU), für Gesundheit (BAG), für Landwirtschaft (BLW) und für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie dem schweizerischen Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), nachfolgend «Beurteilungsstellen», validiert und bewertet im Auftrag der Regierung des Fürstentums Liechtensteins, im Hinblick auf die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und von Wirkstoffen:
1    Die schweizerische Anmeldestelle Chemikalien (AS) zusammen mit den für die fachliche Beurteilung zuständigen schweizerischen Bundesämtern für Umwelt (BAFU), für Gesundheit (BAG), für Landwirtschaft (BLW) und für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie dem schweizerischen Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), nachfolgend «Beurteilungsstellen», validiert und bewertet im Auftrag der Regierung des Fürstentums Liechtensteins, im Hinblick auf die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und von Wirkstoffen:
a  die beim liechtensteinischen Amt für Umwelt (AU) eingehenden Anträge auf Zulassung eines Biozidprodukts;
b  die vom AU angenommenen Anfragen um Bewertung eines Biozidprodukts oder Wirkstoffs.
2    Die Validierung und Bewertung der Anträge und Anfragen erfolgt nach den gemäss dem EWR-Abkommen geltenden Vorschriften, insbesondere nach der Chemikaliengesetzgebung.
EU-Auslieferungsübereinkommen). Anwendbar ist schliesslich in casu das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 22 Verfahren - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG, Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 11 Gesetzliche Ausdrücke - 1 Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung gezogene oder von einer Sanktion betroffene Person.33
1    Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung gezogene oder von einer Sanktion betroffene Person.33
2    Sanktion ist jede Strafe oder Massnahme.
IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in einem ersten Punkt die Sachverhaltsdarstellung des Auslieferungsersuchens und bestreitet, dass die beidseitige Strafbarkeit gegeben sei (act. 1 S. 5 ff.).

3.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2 und 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

3.3 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
und 2 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
1    Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2    Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3
3    Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
5    Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
7    Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Satz 1 EAUe). Gemäss Art. 2 Abs. 1
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 2 Begriffe - 1 Als Biozidprodukte gelten Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
1    Als Biozidprodukte gelten Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
2    Als Zulassung gilt:
a  die nationale Zulassung eines Biozidprodukts;
b  die nationale Zulassung eines Biozidprodukts im vereinfachten Verfahren;
c  die zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung;
d  die zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung einer Zulassung eines Biozidprodukts in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens;
e  die Unionszulassung eines Biozidprodukts;
f  die Zulassung gleicher Biozidprodukte;
g  die Genehmigung für den Parallelhandel eines Biozidprodukts;
h  die Verlängerung, Aufhebung oder Änderung einer der genannten Zulassungen.
EU-Auslieferungsübereinkommen wird sodann ausgeliefert wegen Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht sind.

3.4 Dem Haftbefehl des Landgerichts Arnsberg vom 14. Januar 2021 liegt folgender Sachverhalt zugrunde (act. 6.1):

Der Beschwerdeführer soll von September 2015 bis April 2019 durch insgesamt 27 selbständige Handlungen den Finanzbehörden über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht bzw. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt haben, wobei es in drei Fällen beim Versuch geblieben sei und er teilweise in grossem Ausmass und zum Teil unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege Steuervorteile erlangt habe.

Der Beschwerdeführer sei faktischer Geschäftsführer der B. GmbH gewesen. In dieser Funktion habe er im September 2015 für August 2015 die Umsatzsteuervoranmeldung für die GmbH eingereicht, wozu er eine gefälschte Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorgelegt habe, die zu keinem Zeitpunkt von der GmbH gezahlt worden sei. Das Finanzamt Z. habe daraufhin eine Vorsteuer in der Höhe von EUR 55'865.70 erstattet.

In der Folgezeit sei der Beschwerdeführer Inhaber des Einzelunternehmens «Planung und Entwicklung von Spezialprofilen» in Y. sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH mit Sitz in X. und Schreinerei D. GmbH mit Sitz in W. gewesen. Auch für diese Gesellschaften habe er zwischen Oktober 2017 und März 2019 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen beim jeweils zuständigen Finanzamt abgegeben, zu denen er Eingangsrechnungen diverser Drittfirmen eingereicht und die Erstattung der vermeintlich hierauf gezahlten Vorsteuer geltend gemacht habe. Zudem habe er suggeriert, dass die vorgenannten GmbHs angeblich Fördermittel vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch den Projektträger V. in Höhe von EUR 975'000.-- für vermeintliche Baumassnahmen an der deutschen Botschaft in London erhalten habe. Einige der Eingangsrechnungen seien deshalb mit einem anglich vom Projektträger V. stammenden Zahlungsstempel über die bereits erfolge Anweisung der Nettobeträge versehen gewesen.

Tatsächlich seien die vom Beschwerdeführer geführten Firmen wirtschaftlich nur in sehr geringem Umfang am Markt tätig gewesen. Den beim Finanzamt eingereichten Eingangsrechnungen seien keine tatsächlichen Leistungen zugrunde gelegen. Der Beschwerdeführer habe von Beginn an die Absicht gehabt, diese nicht zu bezahlen. Der auf einigen Rechnungen angebrachte Projektträger V.-Zahlungsstempel sei gefälscht gewesen, ebenso die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszüge der Bank E., mit denen er die Zahlung der Umsatzsteuer aus den Eingangsrechnungen vorgetäuscht habe. Insgesamt seien dadurch Steuern in der Höhe von weiteren EUR 389'338.20 hinterzogen worden, wobei es hinsichtlich EUR 94'086.76 beim Versuch geblieben sei.

Abklärungen der Steuerfahndung hätten ergeben, dass die in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen Waren oder sonstigen Leistungen tatsächlich niemals geliefert bzw. erbracht und der Rechnungsbetrag einschliesslich der darauf entfallenen Umsatzsteuer auch nicht bezahlt worden sie. Es habe ferner nie einen Zuwendungsbescheid des Projektträgers V. an die vom Beschwerdeführer geführten Gesellschaften geben, der auf den Eingangsrechnungen aufgedruckte Zahlungsstempel sei jeweils gefälscht worden und Zahlungen durch den Projektträger V. auf diese Rechnungen seien nicht erfolgt. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszüge zum Beleg angeblicher Zahlungen der Gesellschaften seien laut Auskunft der Bank E. gefälscht gewesen, das Konto sie zudem laut Mitteilung der BaFin bereits Ende Mai 2018 aufgelöst worden. Im Rahmen von Durchsuchungen an den jeweiligen Firmenanschriften der C. GmbH und der Schreinerei D. GmbH habe zudem ermittelt werden können, dass die für den angemeldeten Betrieb dieser Gesellschaften notwendigen Einrichtungen gar nicht vorhanden gewesen seien, eine entsprechende Produktion also nie stattgefunden habe. Betreffend die B. GmbH habe schliesslich der formelle Geschäftsführer F. als Zeuge bestätigt, dass tatsächlich der Beschwerdeführer faktisch die Geschäfte der Gesellschaft geführt und auch die Vorsteueranmeldung für August 2015 abgegeben habe.

3.5 Diese Sachverhaltsdarstellung genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen (E. 3.2) die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Auslieferungsersuchen sofort entkräften würden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sie sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer pauschal bestreitet, etwas mit der B. GmbH zu tun gehabt zu haben und bezüglich der C. GmbH und der Schreinerei D. GmbH falsche Angaben gemacht zu haben, sind diese Rügen von vornherein insoweit unbeachtlich, als sie den Sachverhalt abweichend würdigen und damit eine unzulässige Gegendarstellung vorbringen. Da keine Anhaltspunkte für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde vorliegen, ist die Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.

3.6 Anhand des im Auslieferungsersuchens geschilderten Sachverhalts ist zu prüfen, ob die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit vorliegt.

3.6.1 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss «prima facie», ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.). Anders als im Bereich der «akzessorischen» Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2).

3.6.2 Der Beschwerdegegner hat das dem Beschwerdeführer im Auslieferungsersuchen vorgeworfene Verhalten unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB bzw. der qualifizierten Mehrwertsteuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
i.V.m. Art. 97 Abs. 2 lit. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 97 Strafzumessung und qualifizierte Steuerhinterziehung - 1 Die Busse wird in Anwendung von Artikel 106 Absatz 3 des Strafgesetzbuches202 (StGB) bemessen; dabei kann Artikel 34 StGB sinngemäss herangezogen werden. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden.
1    Die Busse wird in Anwendung von Artikel 106 Absatz 3 des Strafgesetzbuches202 (StGB) bemessen; dabei kann Artikel 34 StGB sinngemäss herangezogen werden. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden.
2    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten:
a  das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuerrecht;
b  das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht.
MWSTG subsumiert. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es handle sich bei den ihm vorgeworfenen Taten rein um Fiskaldelikte.

3.6.3 Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglistig ist die Täuschung namentlich im Falle von besonderen Machenschaften oder Kniffen, wozu beispielsweise Urkundenfälschungen gezählt werden. Auch das Erstellen ganzer Lügengebäude gilt als arglistig (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nach dem gemeinrechtlichen Betrug strafbar, wer sich aus eigener Initiative entschliesst, sich oder Dritte durch Irreführung der Behörden unrechtmässig zu bereichern, indem er auf raffinierte Weise fiktive fiskalische Rückerstattungsansprüche existierender oder erfundener Personen geltend macht und (mittels unechter oder unwahrer Urkunden) die Auszahlung der Rückerstattungsansprüche erwirkt BGE 110 IV 24 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3.2; 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.1.4; vgl. auch 1A.233/2004 vom 8. November 2004 E. 2.4).

Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft und ist nach Massgabe des EAUe und des EU-Auslieferungsübereinkommens ein auslieferungsfähiges Delikt (Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
und 2 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
1    Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2    Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3
3    Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
5    Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
7    Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Satz 1 EAUe und Art. 2 Abs. 1
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 2 Begriffe - 1 Als Biozidprodukte gelten Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
1    Als Biozidprodukte gelten Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
2    Als Zulassung gilt:
a  die nationale Zulassung eines Biozidprodukts;
b  die nationale Zulassung eines Biozidprodukts im vereinfachten Verfahren;
c  die zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung;
d  die zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung einer Zulassung eines Biozidprodukts in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens;
e  die Unionszulassung eines Biozidprodukts;
f  die Zulassung gleicher Biozidprodukte;
g  die Genehmigung für den Parallelhandel eines Biozidprodukts;
h  die Verlängerung, Aufhebung oder Änderung einer der genannten Zulassungen.
EU-Auslieferungsübereinkommen; vgl. supra E. 3.3).

3.6.4 Vorliegend soll der Beschwerdeführer gemäss Angaben der deutschen Behörden über die Gesellschaften B. GmbH, C. GmbH und der Schreinerei D. GmbH gefälschte Rechnungen und gefälschte Kontoauszüge verwendet haben, um vom Fiskus Rückerstattungszahlungen der Umsatzsteuer zu erlangen. Die C. GmbH und die Schreinerei D. GmbH seien zudem operativ gar nicht tätig gewesen. Dem Beschwerdeführer wird mithin vorgeworfen, aus eigenem Antrieb den Fiskus arglistig getäuscht zu haben, um das fiskalische Rückerstattungssystem der deutschen Umsatzsteuer planmässig auszunützen. Der Beschwerdegegner hat daher zu Recht den Sachverhalt unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB subsumiert. Der Beschwerdeführer zeigt dabei nicht auf, worin ein Fiskaldelikt als Hinterziehungsdelikt liegen soll, wenn die Mehrwertsteuer per se nicht geschuldet ist. Insbesondere hält er der rechtlichen Würdigung des Beschwerdegegners nichts Substantielles entgegen, welche sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich zur Auslieferung wegen Rückerstattungen der deutschen Umsatzsteuer, stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3.2). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich der Sachverhalt noch weitere Tatbestände subsumieren lässt.

3.7 Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
1    Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2    Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3
3    Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
5    Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
7    Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EAUe und Art. 2 Abs. 1
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 2 Begriffe - 1 Als Biozidprodukte gelten Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
1    Als Biozidprodukte gelten Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
2    Als Zulassung gilt:
a  die nationale Zulassung eines Biozidprodukts;
b  die nationale Zulassung eines Biozidprodukts im vereinfachten Verfahren;
c  die zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung;
d  die zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung einer Zulassung eines Biozidprodukts in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens;
e  die Unionszulassung eines Biozidprodukts;
f  die Zulassung gleicher Biozidprodukte;
g  die Genehmigung für den Parallelhandel eines Biozidprodukts;
h  die Verlängerung, Aufhebung oder Änderung einer der genannten Zulassungen.
EU-Auslieferungsübereinkommen ist damit erfüllt. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Rügen gehen fehl.

4.

4.1 In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer Mängel im Verfahren in Deutschland geltend. Beim deutschen Strafverfahren, dem Haftbefehl und dem Auslieferungsbegehren handle es sich um eine «fishing expedition» und um eine persönliche Angelegenheit zwischen dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Oberstaatsanwalt. Der Beschwerdeführer habe stets Kontakt mit den Finanzämtern gehabt und habe ihnen seine korrekten Daten angegeben. Er habe sich zudem korrekt von Deutschland abgemeldet und habe in der Schweiz öffentlich ohne Weiteres auffindbar gelebt. Der Haftbefehl wie auch das Auslieferungsverfahren seien somit schlicht unnötig und reine Schikane der deutschen Behörden, zumal die Anwesenheit des Beschwerdeführers für den Prozess in Deutschland gar nicht erforderlich sei, mithin ein Abwesenheitsverfahren geführt werden könne. Die deutschen Behörden hätten damit gegen strafprozessuale Grundregeln verstossen, weshalb die Auslieferung zu unterbleiben habe (act. 1 S. 6).

4.2 Gemäss Art. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG). Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a; 122 II 140 E. 5a; 115 Ib 68 E. 6). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). Dabei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 123 II 511 E. 5b; 112 Ib 215 E. 7; 109 Ib 64 E. 5b/aa).

4.3 Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Haftbefehl wie auch das Auslieferungsersuchen aus reiner Schikane und damit bewusst rechtsmissbräuchlich angeordnet bzw. gestellt worden sind. Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters zu überprüfen, ob nach deutschem Recht ein gültiger Haftgrund vorliegt. Allfällige materielle Rügen gegen den Haftbefehl sowie Verfahrensfehler sind bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz in Deutschland geltend zu machen und von dieser zu behandeln bzw. zu beheben. Dass diesbezüglich in Deutschland kein wirksamer Rechtsschutz gegeben wäre, macht der Beschwerdeführer – der eigenen Angaben zufolge im deutschen Strafverfahren durch einen deutschen Anwalt vertreten wird (act. 1 S. 9) – nicht geltend, und es bestehen keine Hinweise für eine derartige Annahme.

4.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann gesundheitliche Probleme geltend. Bei ihm sei Prostatakrebs diagnostiziert worden, der dringend operativ entfernt werden müsse, und zwar innerhalb der kommenden drei Monate. Der zuständige Facharzt Dr. med. G. habe gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt, dass eine ruhige Umgebung in psychischer wie auch räumlicher Hinsicht für die Operation, aber auch die begleitende Therapie zwingend notwendig sei (act. 1 S. 7 und act. 21).

5.2 Weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen abzulehnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_170/2016 vom 22. April 2016 E. 1.2; 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 7; 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1; 1A.184/2002 vom 5. November 2002 E. 8). Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 699; vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2015.231 vom 21. Januar 2016 E. 6.3.2) haben weder die Schweiz noch Deutschland einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Unter diesen Bedingungen ist es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird. Die Auslieferung ist allerdings abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1).

5.3 Gemäss dem Kurzbericht des Spitals (KT BE) vom 6. Oktober 2021 leidet der Beschwerdeführer an einem azinären Adenokarzinom der Prostata. Die Ärzte halten in diesem Zusammenhang fest, dass der urologische Eingriff (Prostataektomie) innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden müsse (act. 21.2). Grundsätzlich steht die Diagnose der Krebserkrankung gestützt auf die oben gemachten Ausführungen einer Auslieferung nicht entgegen. Der Beschwerdegegner beabsichtigt, die deutschen Behörden bei Vollzug der Auslieferung auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hinzuweisen (act. 6.9 Ziff. 2.3). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einem Land wie Deutschland nicht genügend medizinisch versorgt werden wird, bestehen keine. Die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vollzugs der Auslieferung transportfähig sein wird, insbesondere nach allenfalls durchgeführtem operativem Eingriff, welcher ausdrücklich auch bei aktuellem Haftstatus möglich ist, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Auslieferungsentscheids. Der Beschwerdegegner hat in diesem Zusammenhang bereits im Auslieferungsentscheid festgehalten, dass die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers – falls nötig – zu gegebener Zeit abgeklärt werde (act. 6.9 Ziff. 6.3).

5.4 Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, die Schweizerische Eidgenossenschaft dürfte ein erhebliches Interesse daran haben, dass er in der Schweiz verbleibe, weil er über für den Nachrichtendienst sehr wichtige Informationen verfüge betreffend das Verhältnis zwischen Deutscher Bundesrepublik, russischem Staat und Schweizerischer Eidgenossenschaft (act. 1 S. 8).

6.2 Wie bereits dargelegt, ist die Schweiz gestützt auf Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe zur Auslieferung verpflichtet, soweit die Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern dem ein allfälliges politisches Interesse der Schweiz entgegenstehen könnte. Begrenzungen der Zusammenarbeit im Sinne von Art. 1a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit - Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.
IRSG sind ohnehin eine seltene Ausnahme und können nicht im vorliegenden Verfahren überprüft werden. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten ist einzig zu entnehmen, dass dieser den Nachrichtendienst des Bundes offenbar mindestens zweimal kontaktiert hat betreffend «Informationen zu Belangen der inneren Sicherheit der Schweiz». Worum es sich hierbei handelt, erhellt sich nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. Offenbar hat der Nachrichtendienst die Sache jedoch nicht für hinreichend wichtig beurteilt, ansonsten es nicht nötig gewesen wäre, diesen mit der wiederholten Bitte anzugehen, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bzw. den Beschwerdeführer zu kontaktieren (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an den Nachrichtendienst vom 5. August 2021, act. 1.3). Der Beschwerdegegner hat diesbezüglich ausgeführt, den Nachrichtendienst entsprechend angefragt zu haben. Dieser habe ihm mitgeteilt, vom Beschwerdeführer selber kontaktiert worden zu sein. Der Nachrichtendienst habe signalisiert, an der Person des Beschwerdeführers bzw. an einem Gespräch kein Interesse zu haben (act. 6.9 Ziff. 6.4).

6.3 Die betreffende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

7.

7.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Auslieferung sodann unverhältnismässig. Es fehle an der Erforderlichkeit der Massnahme, da in Deutschland ohne Weiteres auch ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden könnte und selbst ein allfälliger Strafvollzug in der Schweiz stattfinden könne. Die Auslieferung sei aber auch im engeren Sinne unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer in der Schweiz als Selbständigerwerbender tätig sei und durch die Inhaftierung wie auch die Auslieferung in seiner Existenz massiv bedroht werde (act. 1 S. 9).

7.2

7.2.1 Im Auslieferungsverkehr wird die Verhältnismässigkeit wesentlich über die Definition der auslieferungsfähigen strafbaren Handlungen geprüft, insbesondere über die erforderliche abstrakte Strafdrohung (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.26 vom 3. März 2021 E. 3.4). So verlangt Art. 2
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
1    Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2    Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3
3    Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
5    Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
7    Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EAUe «Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe […] im Höchstmass von mindestens einem Jahr» bedroht sind. Vorliegend anwendbar ist die Auslieferungsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 1
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 2 Begriffe - 1 Als Biozidprodukte gelten Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
1    Als Biozidprodukte gelten Biozidprodukte und Biozidproduktfamilien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
2    Als Zulassung gilt:
a  die nationale Zulassung eines Biozidprodukts;
b  die nationale Zulassung eines Biozidprodukts im vereinfachten Verfahren;
c  die zeitlich nachfolgende gegenseitige Anerkennung;
d  die zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung einer Zulassung eines Biozidprodukts in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens;
e  die Unionszulassung eines Biozidprodukts;
f  die Zulassung gleicher Biozidprodukte;
g  die Genehmigung für den Parallelhandel eines Biozidprodukts;
h  die Verlängerung, Aufhebung oder Änderung einer der genannten Zulassungen.
EU-Auslieferungsübereinkommen. Dieses verlangt nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats nur eine Freiheitsstrafe «im Höchstmass von mindestens sechs Monaten», während nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats auch nach dem EU-Auslieferungsübereinkommen eine Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten verlangt wird.

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten lassen sich unter den Tatbestand des Betruges (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) subsumieren, wobei einfacher Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (vgl. supra E. 3.6.4). In Deutschland droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine Höchstfreiheitsstrafe von zehn Jahren (act. 6.1). Damit ist entgegen der Rüge des Beschwerdeführers die Auslieferung vorliegend verhältnismässig.

7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss um stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz ersucht, ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss Art. 37
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafübernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint (Abs. 1). Im vorliegend anwendbaren EAUe (vgl. supra E. 1.1) findet sich keine entsprechende Bestimmung. Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b; 120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2). Die Nichtanwendung von Art. 37
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
IRSG setzt jedoch voraus, dass der zunächst um Auslieferung ersuchende Staat kein (nachträgliches oder konkurrierendes) Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).

Dass die deutschen Behörden an die Schweiz ein förmliches Gesuch um stellvertretende Strafverfolgung gestellt hätten, wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch ergibt sich Derartiges aus den Akten. Auch liegt kein Fall vor, der ausnahmsweise zum Schutz des Familienlebens ohne förmliches Gesuch um Strafverfolgung die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz gebietet (Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7).

7.3 Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

8. Die vom Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung an Deutschland erhobenen Einreden und Einwendungen erweisen sich damit allesamt als unbegründet. Andere Gründe, welche seiner Auslieferung grundsätzlich entgegenstehen, sind aufgrund der vorliegenden Akten keine ersichtlich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Der Beschwerdeführer stellte während dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Asylgesuch, welches vom SEM am 27. Oktober 2021 abgelehnt wurde (act. 26). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2021 abgewiesen (act. 28). Die Beschwerdekammer hat ferner für ihren Entscheid gestützt auf Art. 55a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55a Koordination mit dem Asylverfahren - Hat der Verfolgte ein Asylgesuch im Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998105 gestellt, so ziehen das BJ und die Rechtsmittelinstanzen für den Auslieferungsentscheid die Akten aus dem Asylverfahren bei.
IRSG die Akten aus dem Asylverfahren beigezogen (siehe act. 9 und 17, 17.1).

Um eine Koordination von parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren sicherzustellen (vgl. das Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens [AS 2011 925], welches u.a. widersprüchliche Asyl- und Auslieferungsentscheid zu vermeiden bezweckt), knüpft das BJ die Bewilligung der Auslieferung in der Regel an den Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides. Es ist daher durch die Beschwerdekammer das Dispositiv des angefochtenen Entscheides von Amtes wegen dahingehend zu modifizieren, als die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides zu bewilligen ist (vgl. für einen ähnlichen Fall bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.298 vom 26. Januar 2012 E. 5.4).

10.

10.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungshaft.

10.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
und Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).

Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. supra E. 8), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG sowie Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides wird im Sinne der Erwägungen abgeändert und lautet neu wie folgt: «Die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland wird für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2021 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides.»

3. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. November 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Tobias Regli

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2021.165
Date : 18. November 2021
Published : 19. Januar 2022
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)


Legislation register
BGG: 48  84  100
BStKR: 5  8
EMRK: 3
EU: 1  2  6  8  9  13
IRSG: 1a  2  11  12  25  37  48  50  55  55a
MWSTG: 96  97
SR 0.353.1: 1  2  12  22
StBOG: 37  39  73
StGB: 146
VwVG: 50  63
BGE-register
101-IA-405 • 109-IB-64 • 110-IV-24 • 112-IB-215 • 115-IB-68 • 120-IB-120 • 122-II-140 • 122-II-485 • 123-II-161 • 123-II-279 • 123-II-511 • 123-II-595 • 125-II-569 • 126-IV-165 • 128-IV-18 • 129-II-100 • 132-II-81 • 133-IV-76 • 136-IV-179 • 140-IV-123 • 142-IV-250 • 145-IV-294
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BVGer
D-488/2021
BstGer Leitentscheide
TPF 2016 65
Decisions of the TPF
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AS
AS 2011/925
EU Amtsblatt
1996 C313 • 2003 L67 • 2007 L205