Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B 202/2022, 7B 203/2022
Urteil vom 18. Oktober 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
7B 202/2022
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin 1,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger,
Beschwerdegegner,
und
7B 203/2022
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprenger,
Beschwerdeführer 2,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon, und Rechtsanwalt Patrick Bühlmann,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
7B 202/2022
Qualifizierte Vergewaltigung, mehrfache, teilweise qualifizierte sexuelle Nötigung,
7B 203/2022
Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung; Willkür,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. Mai 2022 (SB210368-O/U/jv).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 29. Juni 2017 verurteilte das Bezirksgericht Meilen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung von C.________, begangen am 20. Dezember 2014 (Art. 111

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe157 nicht unter fünf Jahren bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
|
1 | Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
B.
B.a.
Auf Berufung von A.________ sowie der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hin erkannte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. November 2019 - soweit das erstinstanzliche Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen war - auf einen Freispruch hinsichtlich der Sexualdelikte. Hingegen sprach es A.________ der Begehung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 263 - 1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.352 |
|
1 | Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bestraft.352 |
2 | Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.353 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe157 nicht unter fünf Jahren bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
|
1 | Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. |
3 | Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen. |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. |
B.b.
Nachdem das Bundesgericht die hiergegen erhobenenen Beschwerden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und von B.________ gutgeheissen hatte (Urteil 6B 257/2020, 6B 298/2020 vom 24. Juni 2021), entschied das Obergericht am 31. Mai 2022 in der Sache erneut. Es erklärte A.________ der vorsätzlichen Tötung (Art. 111

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe157 nicht unter fünf Jahren bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. |
3 | Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen. |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. |
C.
C.a. Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt A.________, das Berufungsurteil sei im Schuldspruch teilweise sowie hinsichtlich Strafzumessung, Genugtuung und Kostenverteilung vollständig aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nebst dem stellt er den prozessualen Antrag, seine Beschwerde sei durch Gerichtspersonen zu beurteilen, die ausserhalb der (I.) strafrechtlichen Abteilung institutionell und faktisch unabhängig seien (7B 203/2022).
C.b. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt vor Bundesgericht ebenfalls die teilweise Aufhebung des Berufungsurteils, wobei A.________ nebst der vorsätzlichen Tötung der qualifizierten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
C.c. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde von A.________ (7B 203/2022). B.________ beantragt eine vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Oberstaatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Im Verfahren 7B 202/2022 wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
2.
A.________ (Beschwerdeführer 2) verlangt den Ausstand sämtlicher am Urteil 6B 257/2020, 6B 298/2020 vom 24. Juni 2021 (BGE 147 IV 409) beteiligter Gerichtspersonen.
2.1. Die am Bundesgericht tätigen Gerichtspersonen (Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) treten von Amtes wegen in den Ausstand, wenn einer der in Art. 34 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; |
c | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; |
d | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; |
e | aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. |
2 | Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. |
2.2. Der Beschwerdeführer 2 beruft sich auf Art. 34 Abs. 1 lit. e

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; |
c | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; |
d | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; |
e | aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. |
2 | Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. |
2.3. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
|
1 | Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |
2 | Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; |
c | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; |
d | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; |
e | aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. |
2 | Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; |
c | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; |
d | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; |
e | aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. |
2 | Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. |
befangen sein könnte (Verfügung 2C 466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Die Mitwirkung in einem früheren, der gesuchstellenden Partei nicht genehmen Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; |
c | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; |
d | mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; |
e | aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. |
2 | Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund. |
2.4. Solche weiteren Gesichtspunkte vermag der Beschwerdeführer 2 nicht darzutun. Es ist Aufgabe des Bundesgerichts, bei Vorliegen entsprechender substanziierter Rügen die vorinstanzliche Beweiswürdigung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Wenn diese Überprüfung nicht im Sinne einer Partei ausfällt, lässt sich daraus noch keine Befangenheit ableiten. Es trifft denn auch nicht zu, dass aufgrund des Umstands, dass der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung einzelner Sachverhaltselemente Vorgaben gemacht wurden, der gesamte Verfahrensausgang vorbestimmt wäre (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 140 I 326 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung erweist sich ein Ausstandsbegehren, welches letztlich allein mit der Mitwirkung von Gerichtsmitgliedern an einem Entscheid begründet wird, der für die gesuchstellende Partei negativ ausgefallen ist, als untauglich und unzulässig (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1; 129 III 445 E. 4.2.2.2; je mit Hinweisen). Genau diese Art von Begründung liegt in casu vor. Auf das Ausstandsbegehren wird deshalb, soweit es angesichts der konkreten Gerichtsbesetzung nicht ohnehin gegenstandslos wird, unter teilweiser Mitwirkung der betroffenen Personen und ohne Durchführung des von Art. 37

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand. |
|
1 | Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand. |
2 | Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden. |
3 | Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können. |
eingetreten (vgl. zum Vorgehen BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2; Urteile 7B 188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 1.2; 9C 248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; Verfügung 2C 466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
3.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
4.
Die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung beruhen auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer 2 habe seine damalige Partnerin B.________ (Beschwerdegegnerin 2) in der Nacht vom 17. auf den 18. Oktober 2014 in einem Hotelzimmer in London vergewaltigt und mehrfach sexuell genötigt. Der Beschwerdeführer 2 wehrt sich hiergegen und kritisiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als willkürlich. Gleichzeitig rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung.
4.1.
4.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.1.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
|
1 | Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
2 | Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
|
1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
4.2.
4.2.1. Unter formellen Gesichtspunkten beanstandet der Beschwerdeführer 2, dass die Vorinstanz seinen Antrag auf (erneute) Befragung von D.________ als Zeugin abgewiesen hat. Diese hätte Angaben zum Medikamentenkonsum der Beschwerdegegnerin 2 im relevanten Zeitraum machen können. Solche Informationen seien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen von grösster Bedeutung, denn die Wechselwirkung zwischen Medikamenten- bzw. Alkoholkonsum und Wahrnehmungsvermögen sei offensichtlich.
4.2.2. Diesbezüglich führt die Vorinstanz unter anderem aus, selbst wenn sich D.________ nach rund acht Jahren noch erinnern und Angaben zum behaupteten Medikamentenkonsum machen könnte, wäre kein Aufschluss darüber zu erwarten, inwiefern dieser oder die angebliche psychische Verfassung der Beschwerdegegnerin 2 ihre Wahrnehmung bzw. ihre Aussagen beeinflusst haben. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind gemäss angefochtenem Urteil im gesamten Verfahren trotz intensiver Befragungen diverser Personen aus dem Umfeld der Direktbeteiligten, unter anderem D.________, keine Hinweise auf ernsthafte Störungen im Wahrnehmungs- oder Denkvermögen der Beschwerdegegnerin 2 aufgetaucht. Dass der Beschwerdeführer 2 ihr psychische Probleme nachsagte und sie, wie er in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, einen gewissen Hang zur Übertreibung hat, legt keine andere Schlussfolgerung nahe. Mit der Vorinstanz ist daher nicht ersichtlich, inwiefern D.________ zum heutigen Zeitpunkt zusätzliche sachdienliche Angaben machen könnte. Willkür in der vorinstanzlichen antizipierten Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich.
4.3. Inhaltlich wirft der Beschwerdeführer 2 der Vorinstanz vor, die Beweise einseitig zu seinem Nachteil zu würdigen und entlastende Umstände ausser Acht zu lassen. Da der angefochtene Entscheid auf einer Vielzahl willkürlicher Annahmen beruhe, lasse er sich auch im Ergebnis nicht halten.
4.3.1. Die Kritik des Beschwerdeführers 2 ist teilweise rein appellatorisch. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, die Beule am Hinterkopf der Beschwerdegegnerin 2 lasse sich nicht mit der Anklagethese - eines kopfüber erfolgten Sturzes in die Badewanne - in Einklang bringen oder die Vorinstanz messe deren WhatsApp-Nachrichten ("[...] In der zwischenzeit könntest du dir ja mal überlegen, wie du mich in london behandelt hast... Und was du dagegen zu unternehmen bereits bist...." sowie "Und es ist mein ernst, die vorfälle in london waren grenzüberschreitungen mir gegenüber, die vollkommen unakzeptabel sind") eine falsche Bedeutung bei. Dass der Beschwerdeführer 2 diese Elemente anders gewürdigt haben möchte, bedeutet nicht, dass die vorinstanzliche Würdigung - in Kombination mit weiteren Indizien - unhaltbar ist. Nur am Rande sei angemerkt, dass sich die Beschwerdeführung hier gleich selbst widerspricht, wenn sie den Sturz in die Badewanne anzweifelt und gleichzeitig geltend macht, die Beschwerdegegnerin 2 könnte mit den zitierten Nachrichten auch auf diesen Sturz angespielt haben. Im Bereich des Appellatorischen bleibt die Argumentation des Beschwerdeführers 2 auch, soweit sie darauf baut, dass das Verhalten der
Beschwerdegegnerin 2 (keine Schilderung spezifischer Schmerzen, kein Arztbesuch, sich "100 Mal" mit Duschgel einzureiben) angeblich nicht dem entsprechen solle, was vom Opfer einer gewaltsamen Analpenetration zu erwarten wäre. Damit ist keine Willkür in der vorinstanzlichen Aussagewürdigung dargetan.
Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer 2, dass die Vorinstanz verschiedene entlastende Umstände nicht berücksichtige bzw. "neutralisiere". Dieser Vorwurf ist unbegründet, denn die Vorinstanz berücksichtigt entlastende Momente sehr wohl. Wenn sie diesen im Ergebnis weniger Gewicht beimisst als den belastenden Indizien, lässt dies ihre Beweiswürdigung nicht als einseitig oder gar haltlos erscheinen. Dies gilt etwa für den Umstand, dass die Zeugin E.________ teilweise unglaubhafte Angaben gemacht hat, nämlich zur Frage, weshalb sie bei ihrer polizeilichen Einvernahme nichts von einem Übergriff mit sexueller Komponente erzählte bzw. einen solchen nur andeutete. Ebenso gilt es für den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber ihrer Freundin D.________ nach deren Aussagen nie einen sexuellen Übergriff, sondern nur ein "Schmettern in die Badewanne" erwähnte (was im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und von F.________steht).
Ebenso durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen bei der Beschwerdegegnerin 2 einen gewissen Hang zur Übertreibung feststellen und ihre Aussagen, die sie als detailliert, stimmig und auch auf Nachfrage hin widerspruchsfrei einstuft (siehe auch E. 4.3.2 unten), gleichwohl als glaubhaft erachten. Insbesondere folgt die Vorinstanz dabei der Rechtsprechung, wonach bei der Aussagewürdigung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person im Zentrum steht (vgl. (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B 1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 385; je mit Hinweisen). Fehl geht in diesem Zusammenhang der Vorwurf des Beschwerdeführers 2, beim von der Vorinstanz festgestellten Detailreichtum handle es sich lediglich um ein Scheinkriterium. Denn die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 2 Nebensächlichkeiten wie die Armaturen im Badezimmer, wo das Geschehen seinen Anfang nahm, detailliert beschreiben konnte, stellt eines von mehreren Realitätskennzeichen dar (so bereits BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinweisen) und wurde von der Vorinstanz somit zu Recht in die Gesamtwürdigung miteinbezogen. Unwahrscheinlich scheint im Übrigen - so aber offenbar die These des
Beschwerdeführers 2 -, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 während ihres London-Aufenthalts das Badezimmer des Hotels detailliert einprägte, um diese Details später bei einer falschen Anschuldigung wegen Sexualdelikten verwenden zu können. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz auch den "beträchtlichen Belastungseifer" der Beschwerdegegnerin 2. Sie verfällt indes nicht in Willkür, wenn sie ungeachtet dessen auf deren Angaben abstellt, zumal sie diese Belastungsbemühungen, wenn auch in etwas missglückter Formulierung, im Folgenden doch nachvollziehbar relativiert. Dabei scheint es nicht widersprüchlich, der Beschwerdegegnerin 2 zwar einen Belastungseifer - im Sinne eines Bestrebens, das Vorgefallene tendenziell pathetisch und leicht dramatisierend darzustellen - zu attestieren und gleichzeitig festzustellen, sie habe auf naheliegende Mehrbelastungen - im Sinne eines freien Erfindens von Begebenheiten oder Handlungen - verzichtet. In diesem Sinne hält es auch vor dem Willkürverbot stand, wenn die Vorinstanz eine eigentliche Schädigungsabsicht der Beschwerdegegnerin 2 verneint, auch weil die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers 2 einzig den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung betreffen und damit die hohen Hürden einer
Willkürrüge nicht erreichen. Gleich zu urteilen ist schliesslich, soweit der Beschwerdeführer 2 in isolierter Weise und ohne Auseinandersetzung mit deren Aussageverhalten eine Behauptung der ehemaligen Haushälterin der Beschwerdegegnerin 2 zitiert, wonach Letztere ihr finanzielle Unterstützung angeboten habe, wenn sie im Gegenzug gegen ihn aussagen würde.
Näher einzugehen ist auf die Entstehungsgeschichte der belastenden Aussagen. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Vorfall vor der Anzeigeerstattung mit Personen aus ihrem engen Umfeld wiederholt besprochen, was ein beträchtliches Risiko der Verfälschung ihrer ursprünglichen Wahrnehmung berge. Es könne nicht mehr rekonstruiert werden, welche Teile der Aussage im freien Bericht erfolgt seien und welche allenfalls später, etwa aufgrund suggestiver Nachfragen ihrer Gesprächspartnerinnen, hinzugekommen seien. Ein weiteres Verfälschungsrisiko liege dabei auch in der unbekannten Art der Nachfrage. Die Entstehungsgeschichte mahne deshalb zu erheblicher Vorsicht bei der Aussagewürdigung. In der Tat bringt das Vorliegen suggestiver Bedingungen bei der Aussagewürdigung Probleme mit sich (eingehend LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Zwischen Wahrheit und Lüge, Justice - Justiz - Giustizia [Richterzeitung], 2012/2, Rz. 65 ff.). Wie sich der vorinstanzlichen Aussagewürdigung entnehmen lässt, enthielten die Erstbekundungen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber ihren Freundinnen in der Zeit vor Weihnachten 2014 jedoch bereits einen sexuellen Übergriff (zur Würdigung von Aussagen vom Hörensagen siehe Urteile 6B 70/2023 vom 31. Juli 2023 E.
6.2.2; 6B 1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 12.2 mit Hinweisen). Zudem berichtete sie am 13. Januar 2015 ihrem Rechtsvertreter und dessen Substitutin, laut Vorinstanz in "ziemlich konkreter" Weise, von einer "analen Vergewaltigung" in London. Damit stand der Tatvorwurf in seiner Wesentlichkeit von Anfang an im Raum. Mit der Vorinstanz relativiert sich dadurch der Verdacht des Beschwerdeführers 2, die Beschwerdegegnerin 2 habe den beanzeigten Sachverhalt zusammen mit ihren Freundinnen über ein Jahr lang einstudiert, massiv. Hinweise auf explizite Erinnerungsbemühungen aus dem Umfeld der Beschwerdegegnerin 2 oder auf eine zunehmende Verdeutlichung ihrer Erinnerung sind sodann nicht erkennbar. Somit konnte die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 auf die herkömmlichen Methoden zur Aussageanalyse zurückgreifen (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 87 Rz. 369; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Rz. 75). Wenn sie dabei zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihre Geschichte nicht erfunden hat, sondern (auch ihren Freundinnen) die Wahrheit erzählte, hält dies insgesamt vor dem Willkürverbot stand. Insbesondere stehen die umstrittenen Angaben weitgehend in grundsätzlicher
Übereinstimmung mit insgesamt fünf Zeuginnen, darunter vier Freundinnen und die Therapeutin der Beschwerdegegnerin 2. Es scheint entgegen der These des Beschwerdeführers 2 wenig wahrscheinlich, dass vier Freundinnen mit der Beschwerdegegnerin 2 belastende Aussagen eingeübt haben und in der Folge - unter Wahrheitspflicht und Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...436 |
3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.437 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 177 - 1 Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB103 aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig. |
|
1 | Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB103 aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig. |
2 | Die einvernehmende Behörde befragt die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn der ersten Einvernahme über ihre Beziehungen zu den Parteien sowie zu weiteren Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können. |
3 | Sie macht sie auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Unterbleibt der Hinweis und beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar. |
4.3.2. Die Willkürrüge scheitert im Weiteren daran, dass sich der Beschwerdeführer mit den nachfolgend aufgeführten Gründen, die laut Vorinstanz für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 sprechen, nicht auseinandersetzt. So seien deren Schilderungen laut Vorinstanz lebensnah in einen in sich stimmigen Bericht über die turbulente Beziehung zum Beschwerdeführer 2 eingebettet. Auch sei aktenkundig, dass dieser bereits in der Vergangenheit mehrfach zu gewalttätigem Verhalten tendiert habe, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen gelaufen sei. Insoweit liessen sich die belastenden Schilderungen auch mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers 2 in Übereinstimmung bringen. Die Vorwürfe entsprächen sodann nicht der "klassischen" Vergewaltigung in einer Beziehung, was sich insbesondere aus dem einvernehmlichen Beginn des sexuellen Kontakts ergebe. Im weiteren Verlauf beschreibe die Beschwerdegegnerin 2 diverse Komplikationen, namentlich in Form von verschiedenen Positionswechseln und beim Ausziehen der Kleidung. Für die Glaubhaftigkeit sprächen auch die diversen originellen und realistischen Details, stimmige gefühlsmässige Reaktionen und originelle Assoziationen, teilweise auch betreffend Nebenschauplätzen. Die
Beschwerdegegnerin 2 sei durchwegs in der Lage gewesen, auf Nachfragen rasch und überzeugend zu antworten. Praktisch alle Antworten hätten sich harmonisch oder zumindest ohne erkennbare Widersprüche in das Gesamtbild einfügt. Auch wenn die Schilderungen teils gar etwas einstudiert wirken würden, enthielten sie zahlreiche spontane Äusserungen. Neben dem Detailreichtum falle weiter auf, dass die Aussage als Ganzes, das heisst insbesondere auch betreffend Nebensächlichkeiten, äusserst konstant geblieben sei. Der Beschwerdeführer 2 dagegen habe keine zuverlässigen und glaubhaften Angaben zum Tatzeitraum gemacht.
4.3.3. Auch wenn sie einzelne Elemente anders hätte gewichten können, ist es im Resultat nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in einer Gesamtbetrachtung auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstellt und den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 bleibt entsprechend ohne Erfolg.
4.4. Seinen Aufhebungsantrag betreffend Strafzumessung, Genugtuung und Kostenverteilung begründet der Beschwerdeführer 2 nicht bzw. leitet er diesen aus den beantragten Freisprüchen ab. Da die Schuldsprüche nach dem Gesagten bestätigt werden, ist darauf nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 beschlägt die rechtliche Würdigung der Geschehnisse. Sie verlangt eine Bestrafung wegen qualifizierter Vergewaltigung und qualifizierter sexueller Nötigung, da das Merkmal der Grausamkeit erfüllt sei.
5.1. Die Verwendung von Gewalt, Drohung oder Zwang ist Teil des Grundtatbestands der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
|
1 | Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
der Grausamkeit ist mit Blick auf die Mindeststrafdrohung von drei Jahren Freiheitsstrafe respektive auf die Erhöhung gegenüber dem Grundtatbestand nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand Nötigungsmittel im Sinne von Drohung, Gewalt oder Zwang voraussetzt (BGE 119 IV 224 E. 3; Urteil 6B 1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1 mit Hinweis). Zur Beantwortung der Frage, ob der Täter mit Grausamkeit gehandelt hat, muss sich die Würdigung auf das Verhalten beziehen, welches er gewollt hat und nicht alleine darauf, was das Opfer persönlich empfunden hat (Urteil 6B 445/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 6.3 mit Hinweis).
5.2. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, das beweismässig erstellte massive Pressen eines Badetuchs auf das gesamte Gesicht des Opfers, verbunden mit dem Gegendruck der anderen Hand am Hinterkopf, das damit erreichte Verschliessen der Atemwege und die damit hervorgerufene Todesangst, verbunden mit der Drohung, so lange weiter zuzudrücken, bis das Schreien aufhöre, was das Opfer zweifelsfrei als Tötungsdrohung verstanden habe und vom Beschwerdeführer 2 wohl auch so gemeint gewesen sei, stelle klar eine grausame Behandlung dar. Die physischen und psychischen Qualen seien erheblich über das Mass dessen hinausgegangen, was erforderlich gewesen sei, um von der körperlich weit unterlegenen Beschwerdegegnerin 2 die weiteren sexuellen Handlungen zu erzwingen. Der Ablauf der Einzelereignisse - zuerst einvernehmliche sexuelle Handlungen, bei denen sich der Beschwerdeführer 2 sexuell nicht befriedigen konnte, danach gewaltsame anale Penetration gegen den Willen des Opfers mit anschliessendem lauten Schreien und Nötigungshandlung mit dem Badetuch, dies alles im Badezimmer, sowie mit Aufgabe des Widerstands des Opfers unverzügliche Vornahme weiterer sexueller Handlungen im Schlafzimmer - weise klar darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer
2 bereits bei der grausamen Behandlung des schreienden Opfers auch oder vor allem darum gegangen sei, dessen Widerstand gegen die weiteren, von ihm für seine sexuelle Befriedigung vorgesehenen Handlungen zu brechen. Massgeblich sei allein, dass der Täter das Opfer vor, während oder nach der Tat grausam behandle, unabhängig von welchem Zweck.
5.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt namentlich der Täter grausam und auch gefährlich, der sein Opfer während mehrerer Minuten bzw. wiederholt stranguliert respektive stark würgt, sodass danach Würgemale feststellbar sind, oder der den Hals des Opfers derart zudrückt, dass dieses um sein Leben fürchtet (vgl. BGE 119 IV 224 E. 3; Urteil 6B 445/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 6.3 mit Hinweis). Das vorliegend zu beurteilende Drücken eines Badetuchs auf das Gesicht der Beschwerdegegnerin 2 ist damit insofern vergleichbar, als beide Handlungen gegen die Atemwege gerichtet sind. Das gewaltsame Vorgehen des Beschwerdeführers 2 war aber doch, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch von der Art der Einwirkung her, von geringerer Intensität. Er nahm das Badetuch umgehend von ihrem Gesicht weg, als sie mit Schreien aufhörte. Aufgrund des gesamten Geschehensablaufs ist es nachvollziehbar und im Ergebnis überzeugend, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer 2 habe nicht darauf abgezielt, die schreiende Beschwerdegegnerin 2 zu ersticken, sondern sie zum Schweigen zu bringen. Etwas anderes lässt sich ihm nicht nachweisen, ebenso wenig, wie dass er ihr absichtlich besondere Schmerzen oder Leiden zufügen bzw. sie quälen
wollte. Da die Qualifikation der Grausamkeit auch vom subjektiven Tatbestand erfasst werden muss und nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, ist sie mit der Vorinstanz, wenn auch knapp, zu verneinen.
5.4. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend Strafe und Anordnung einer therapeutischen Massnahme wird von der Beschwerdeführerin 1 zwar mitangefochten, den Anträgen kommt nach ihren eigenen Angaben aber keine selbstständige Bedeutung zu. Darauf wird folglich nicht näher eingegangen.
6.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer 2 die auf das Verfahren 7B 203/2022 entfallenden Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B 202/2022 und 7B 203/2022 werden vereinigt.
2.
Auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
5.
Der Beschwerdeführer 2 hat der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger