Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 472/2022
Urteil vom 18. Oktober 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,
gegen
Branchen Versicherung Genossenschaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gilles Benedick,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung; Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 2022 (VBE.2021.523).
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene A.________ war bei der B.________ AG, als Produktionsleiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Branchen Versicherung Genossenschaft obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 14. Dezember 2018 stürzte er von einem Pferd und verletzte sich am Rücken. Die Branchen Versicherung kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. In der Folge tätigte sie verschiedene Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Insbesondere holte sie mehrere Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein. Gestützt auf dessen Beurteilung vom 18. März 2020 schloss die Branchen Versicherung den Fall mit Verfügung vom 25. Mai 2020 ab und stellte die Leistungen - mit Ausnahme der Kostenübernahme für die jährlichen Verlaufskontrollen - per Verfügungsdatum ein. Gleichzeitig sprach sie A.________ eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Nachdem dieser dagegen Einsprache hatte erheben lassen, kündigte die Branchen Versicherung an, ein orthopädisches Gutachten bei Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, einzuholen. Trotz der vom Versicherten gegen den vorgesehenen Gutachter erhobenen Einwände hielt die
Branchen Versicherung mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 an der Begutachtung durch Dr. med. D.________ fest. Dieser erstattete seine Expertise am 28. April 2021. A.________ reichte seinerseits eine chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung der Dr. med. E.________, Fachärztin für Chirurgie, vom 5. Oktober 2020 ein. Mit Verfügung vom 16. August 2021 verneinte die Branchen Versicherung einen Anspruch des A.________ auf Taggeldleistungen sowie auf eine Invalidenrente. Die gegen die Verfügungen vom 25. Mai 2020 und vom 16. August 2021 erhobenen Einsprachen - auch betreffend Integritätsentschädigung - wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 ab.
B.
Die dagegen geführte Beschwerde des Versicherten wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. Juni 2022 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 2022 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Insbesondere seien ihm eine Integritätsentschädigung von 20 %, weitere Taggelder und Langzeitbehandlungen gemäss UVG zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder an die Branchen Versicherung zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den von der Branchen Versicherung auf den 25. Mai 2020 vorgenommenen Fallabschluss bestätigte. Umstritten sind zudem der Rentenanspruch und der Umfang der Integritätsentschädigung.
2.2. Im angefochtenen Urteil richtig wiedergegeben sind die Grundsätze zum Fallabschluss unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, wenn von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1
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SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52 |
2 | Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53 |
3 | Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. |
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Verfahrensgarantien.
3.1. Das kantonale Gericht legte dar, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Rechtsmissbrauchs seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3). Wer sich auf das Verfahren einlasse, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit geltend zu machen, verwirke in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift. Alsdann führte die Vorinstanz aus, die Branchen Versicherung habe die Einwendungen gegen den Gutachter Dr. med. D.________ als nicht triftig erachtet und an der Begutachtung durch denselben mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 festgehalten. Da es der Beschwerdeführer versäumt habe, diese Verfügung anzufechten, sei die Rüge der Verletzung von Verfahrensgarantien in Form von fehlender Konsensorientierung verspätet und daher nicht zu hören.
3.2. Der Beschwerdeführer hat die Zwischenverfügung der Branchen Versicherung vom 28. Oktober 2020 zwar nicht unmittelbar gerichtlich angefochten. Er hat seine Einwände bei der Branchen Versicherung aber durchaus deponiert und mit der Anfechtung in zulässiger Weise bis zum Endentscheid zugewartet (Urteil 9C 174/2020 vom 2. November 2020 E. 6.2.2, nicht publ. in: BGE 147 V 79, aber in: SVR 2021 IV Nr. 16 S. 45). Folglich kann ihm nicht vorgehalten werden, seine Vorbringen betreffend fehlender Konsensbemühungen der Beschwerdegegnerin seien verspätet. Das ändert aber nichts daran, dass seine Rüge unbegründet ist. Soweit er behauptet, die Branchen Versicherung habe sich mit seinen Gutachtervorschlägen nicht auseinandergesetzt und damit willkürlich und in Verletzung des Fairnessprinzips gehandelt, kann ihm nämlich nicht gefolgt werden. So hielt die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 21. September 2020 fest, aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergebe sich nicht, weshalb die von ihm vorgeschlagenen Gutachterstellen besser geeignet sein sollten als Dr. med. D.________, zumal gegen letzteren keine triftigen Ablehnungsgründe vorgetragen worden seien. Sie begründete somit, weshalb sie den Vorschlägen des Beschwerdeführers nicht
folgte und stattdessen an der Begutachtung durch Dr. med. D.________ festhielt. Eine Verletzung der Verfahrensgarantien ist nicht ersichtlich. Ohnehin betreffen die Einwendungen des Beschwerdeführers in erster Linie die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt.
4.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe nicht rechtsgenüglich geprüft, ob der Endzustand und damit der Zeitpunkt für die Rentenprüfung erreicht sei oder nicht. Sie habe allein auf die - seines Erachtens nicht beweiskräftige - Einschätzung des Dr. med. D.________ abgestellt.
Dieser Einwand geht fehl. So hielt die Vorinstanz zwar fest, gemäss dem orthopädischen Gutachten des Dr. med. D.________ sei die medizinische Behandlung in Bezug auf die unfallkausalen strukturellen Veränderungen am thorakolumbalen Übergang der Wirbelsäule schon vor längerem beendet worden. Es sei nicht erkennbar, dass diese in Zukunft nochmals aufgenommen werden müsse. Die Vorinstanz wies aber auch darauf hin, dass diese Beurteilung in den weiteren medizinischen Berichten (so etwa in dem zu Handen der IV-Stelle erstatteten interdisziplinären Gutachten der "Medizinische Gutachten Zug" [MZG] vom 12. August 2020) eine Stütze finde. Eine anderslautende fachärztliche Beurteilung liege hingegen nicht vor, weshalb die Branchen Versicherung zu Recht davon ausgegangen sei, zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 25. Mai 2020 sei der Endzustand erreicht gewesen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Insoweit genügt die Beschwerde der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
5.
5.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beurteilung der Integritätseinbusse eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese habe die diametral von der Einschätzung des Gutachters Dr. med. D.________ abweichenden Beurteilungen der Dr. med. E.________ vom 5. Oktober 2020, des Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, Spez. Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 22. November 2021 sowie des von der IV-Stelle beauftragten Gutachters Dr. med. H.________ überhaupt nicht resp. nicht einlässlich gewürdigt. Jene Arztpersonen seien übereinstimmend von einem Integritätsschaden von 20 % ausgegangen, weshalb die Vorinstanz ein Gerichtsgutachten hätte anordnen müssen.
5.2. Auch mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die Vorinstanz hat in sorgfältiger Beweiswürdigung erwogen, aus den medizinischen Akten ergebe sich bezüglich der Kyphose der Wirbelsäule übereinstimmend, dass diese zwischen 10 und 20 Grad betrage. Unterschiedliche Beurteilungen bestünden hingegen hinsichtlich der Wertung der Schmerzen nach der Schmerzfunktionsskala gemäss Tabelle 7 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Gemäss Dr. med. D.________ sei die Intensität der Rückenschmerzen gesamthaft mit einem Grad "+" bis höchstens "++" zu werten. Der Gutachter habe berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung die wesentlichen Rückenbeschwerden tieflumbal und damit nicht im Bereich der "ehemaligen Fraktur" angegeben habe. Der posttraumatische Zustand am lumbosakralen Übergang sei damit von untergeordneter Bedeutung. Unfallkausal lasse sich gemäss Dr. med. D.________ höchstens ein Integritätsschaden von 5 % ausreichend begründen. Den vom Beschwerdeführer erwähnten Beurteilungen der Dres. med. E.________ und G.________ komme bereits deshalb geringerer Beweiswert zu, weil sie ihn - im Gegensatz zu Dr. med. D.________ - nicht persönlich untersucht hätten, was indessen bei
Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule besonders wichtig sei. Ausserdem hätten die Dres. med. E.________ und G.________ keine wichtigen Aspekte benannt, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. D.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Dieser habe schliesslich nachvollziehbar aufgezeigt, dass Dr. med. E.________ den auch von ihr erkannten Vorzustand an der Lendenwirbelsäule bei der Bemessung des Integritätsschadens nicht ausgeklammert habe resp. den ganzen bestehenden Schaden unter das Unfallereignis vom 14. Dezember 2018 subsumiere. Soweit Dr. med. G.________ seinerseits auf den Erfahrungswert verweise, wonach die vorliegende Fraktur im Wirbelkörperbereich Schmerzausstrahlungen verursache, sei - so die Vorinstanz weiter - darauf hinzuweisen, dass Dr. med. D.________ explizit festgehalten habe, das unfallkausale residuelle, wahrscheinlich bewegungs- und belastungsassoziierte Schmerzsyndrom im thorakolumbalen Übergang sei ohne ausstrahlende Symptomatik.
Die Vorinstanz hat demnach nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb bei der Einschätzung der Integritätseinbusse auf die Beurteilung des Gutachters Dr. med. D.________ und nicht auf die Einschätzungen der übrigen Ärzte abzustellen ist. Sie hat konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der orthopädischen Expertise sprechen, zu Recht (implizit) verneint (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil 9C 18/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass sie sich nicht zur Beurteilung des Dr. med. H.________ vom 18. Dezember 2020 äusserte. Dies allein vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung aber nicht zu erschüttern. Denn der im Auftrag der IV-Stelle begutachtende Arzt wurde gar nicht zur Integritätseinbusse befragt. Soweit er dessen ungeachtet die Einschätzung der Dr. med. E.________ als nachvollziehbar bezeichnete, kann auf die Kritik von Dr. med. D.________ an deren Beurteilung verwiesen werden. Danach subsumierte die Ärztin (fälschlicherweise) den gesamten bestehenden Schaden unter das Unfallereignis. Der Gutachter berücksichtigte demgegenüber bei seiner Einschätzung zu Recht, dass die unfallkausalen Beschwerden im gesamten Schadensbild von bloss untergeordneter Bedeutung ist (vgl. Art. 36 Abs. 2
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SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
|
1 | Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
2 | Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. |
UVG). Rechtsprechungsgemäss kommt Satz 2 von Art. 36 Abs. 2
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SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
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1 | Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
2 | Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. |
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SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 47 Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen - Das Mass der Kürzung von Renten und Integritätsentschädigungen beim Vorliegen unfallfremder Ursachen richtet sich nach deren Bedeutung für die Gesundheitsschä-digung oder den Tod, wobei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten ebenfalls Rechnung getragen werden kann. |
Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das kantonale Gericht kann nach dem Gesagten keine Rede sein. In diesem Sinne besteht auch kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Invalidenversicherung habe ihm aufgrund der richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustands eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung sei deshalb auch von der Unfallversicherung zu berücksichtigen.
6.2. Was der Beschwerdeführer aus der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 18. November 2021 wurde ihm zwar ab März 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Eine Invaliditätsgradsbemessung ist der Verfügung aber nicht zu entnehmen. Aus der Begründung ergibt sich hingegen, dass aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht infolge des Unfalls vom 14. Dezember 2018 lediglich bis Mitte April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Danach wäre eine leidensangepasste Tätigkeit wieder vollschichtig zumutbar gewesen. Die ganze Invalidenrente wurde allein deshalb weiter ausgerichtet, weil die Invalidenversicherung die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Alters des Beschwerdeführers verneinte; im Zeitpunkt der Erstattung des bidiziplinären Gutachtens zu Handen der IV-Stelle hatte der Beschwerdeführer das Pensionsalter bereits erreicht. Dieser Umstand hat, wie die Vorinstanz richtig erwog (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils), vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Denn entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers gilt die Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden
medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters der versicherten Person zu berücksichtigen wäre, in der Unfallversicherung nicht (Urteile 8C 299/2020 vom 10. August 2020 E. 3; 8C 732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2 mit Hinweisen).
6.3. Unter alleiniger Berücksichtigung der Unfallfolgen ging der orthopädische Gutachter Dr. med. D.________ für leidensangepasste Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus. Die Beschwerdegegnerin berechnete in der Folge einen Invaliditätsgrad von 0 %. Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Beschwerdeführer habe gegen die Berechnung keine Einwände erhoben. Der durchgeführte Einkommensvergleich, welcher keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben habe, sei ausweislich der Akten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt auch letztinstanzlich nichts gegen die konkrete Invaliditätsbemessung vor, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist. Damit hat es bei der vorinstanzlich bestätigten Verweigerung eines Rentenanspruchs sein Bewenden.
7.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, "Langzeitbehandlungen gemäss UVG" seien notwendig und zuzusprechen, damit der Gesundheitszustand einigermassen konsolidert werden könne. Wie die Vorinstanz indessen richtig erkannte, setzt die Zusprache von Heilbehandlungen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c
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SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente - 1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er: |
|
1 | Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt, wenn er: |
a | an einer Berufskrankheit leidet; |
b | unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann; |
c | zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf; |
d | erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. |
2 | Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...61 |
3 | Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird. |
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Oktober 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Wüest