Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 299/2020
Urteil vom 10. August 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 3. April 2020 (VBE.2019.448).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1961, war seit 1. Dezember 1997 als Bauarbeiter bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 31. August 2016 verletzte er sich wegen eines Misstritts am linken Fuss und war deswegen ab dem 9. September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss Hausarzt hatte er sich ein Distorsionstrauma am linken oberen Sprunggelenk zugezogen, das bereits vorgeschädigt war (Status nach kompletter Ruptur der vorderen Syndesmose, operiert am 23. Januar 2012). A.________ wurde in der Folge in der Klinik C.________ sowie am Spital D.________ behandelt und dort am 20. März 2018 auch operiert (Narbenrevision und Ektomie des Nervus suralis). Vom 19. Juni bis 31. Juli 2018 hielt er sich in der Klinik E.________ auf. Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 5. Dezember 2018 sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 27. Februar 2019 und Einspracheentscheid vom 10. April 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. April 2020 insoweit teilweise gut, als es dem Versicherten eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Streitig ist, ob die vorinstanzliche Zusprechung beziehungsweise Bestätigung der Ansprüche auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % vor Bundesrecht standhält. Zur Frage stehen dabei die Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit angesichts des fortgeschrittenen Alters des Versicherten, ferner die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Vergleichseinkommen. Umstritten ist des Weiteren der Umfang der Integritätseinbusse.
3.
Das kantonale Gericht hat die bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
erzielen könnte (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
Zu ergänzen ist, dass der Versicherte nach Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
|
1 | Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
2 | Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66 |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. |
|
1 | Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. |
4.
Das kantonale Gericht erachtete die kreisärztliche Beurteilung vom 7. Dezember 2018 als voll beweiskräftig und ging gestützt darauf von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Fussbeschwerden angepassten körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit aus. Das Valideneinkommen ermittelte es gestützt auf die Durchschnittslöhne im Baugewerbe gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE), nachdem die vormalige Stelle bereits vor dem Unfall aus wirtschaftlichen Gründen per 30. September 2016 gekündigt worden war. Es wurde auf Fr. 68'841.- festgesetzt. Beim Invalideneinkommen rechnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den statistischen Verdienst für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten an. Den von der Suva gewährten leidensbedingten Abzug von 10 % bestätigte sie. Daraus ergab sich ein zumutbarerweise erzielbarer Lohn von Fr. 60'700.- und im Vergleich mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 12 %. Bezüglich der Integritätseinbusse folgte das kantonale Gericht der kreisärztlichen Einschätzung, die sich ihrerseits auf Suva-Tabelle 2 stützte und den Integritätsschaden auf 10 % festsetzte.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die kreisärztliche Beurteilung sei nicht abzustellen. Die Untersuchung sei ungenügend, das heisst zeitlich zu kurz ausgefallen, und zudem hätten die Suva-Ärzte ausser Acht gelassen, dass er sich nur an Gehstöcken fortbewegen könne. Aus dem letztgenannten Grund sei er nicht in der Lage, einer ganztägigen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Des Weiteren seien die im Spital D.________ erhobenen Befunde (Erguss, Verdickung der Achillessehne) unberücksichtigt geblieben und es sei ihm vom Kreisarzt stattdessen Aggravation unterstellt worden. In erwerblicher Hinsicht wird gerügt, dass die Vorinstanz beim Valideneinkommen nicht auf den Lohn bei der vormaligen Arbeitgeberin abgestellt habe. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ein Stellen- beziehungsweise Berufswechsel sei ihm nach der langjährigen Tätigkeit bei seiner früheren Arbeitgeberin und wegen seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr zuzumuten. Verwaltung und Vorinstanz hätten ihm denn auch nicht aufgezeigt, welche Tätigkeiten er im Einzelnen noch auszuüben vermöchte. Dass ihm das kantonale Gericht als Invalideneinkommen dennoch unter Annahme von entsprechenden Verdienstmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen statistischen
Durchschnittslohn (mit einem Abzug von lediglich 10 %) angerechnet habe, sei mit dem gesetzgeberischen Willen beziehungsweise mit dem schweizerischen Sozialversicherungssystem nicht zu vereinbaren. Schliesslich sei der Suva-Kreisarzt als Allgemeinpraktiker nicht befähigt gewesen, die Integritätseinbusse einzuschätzen. Er habe neurologische und schmerzdiagnostische Aspekte zu Unrecht ausser Acht gelassen.
6.
6.1. Was die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss auch eine kurze Dauer der Untersuchung für sich gesehen keine negativen Schlüsse auf die Zuverlässigkeit der Einschätzung zulässt (Urteile 8C 767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.4; 8C 756/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 3.3.2). Es wird beschwerdeweise jedenfalls nicht dargetan, dass dabei Befunde ausser Acht geblieben wären. Eine diesbezügliche Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar. Im kreisärztlichen Bericht vom 7. Dezember 2018 ist zudem ausdrücklich vermerkt, der Beschwerdeführer benütze zwei Unterarmstützen. Auch diesbezüglich bestehen keinerlei Anhaltspunkte darauf, dass die Vorinstanz bundesrechtswidrig auf einen mangelhaften versicherungsinternen Bericht abgestellt hätte. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als der Kreisarzt allein aus der Verwendung der Gehstöcke nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte vollständige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit schloss. Schliesslich bestand bei der Untersuchung durch den Kreisarzt am 5. Dezember 2018 lediglich noch eine minimale Schwellung am Sprunggelenk. Dies stimmt überein mit dem Bericht der Ärzte des Spitals D.________ vom
6. Dezember 2018 über den Abschluss der Schmerztherapie. Dort findet sich ebenfalls kein entsprechender Vermerk mehr, während in früheren Berichten noch eine postoperative Schwellung am ganzen Unterschenkel erwähnt worden war. Auch die geltend gemachten Hypästhesien wurden dort nicht mehr aufgeführt. Dass die behandelnden Ärzte, namentlich auch Dr. med. F.________, Neurologie FMH (Bericht vom 19. November 2018), die geklagten Beschwerden entgegen der Suva-Beurteilung neurologisch feststellbaren Defiziten hätten zuordnen können, ist somit nicht erkennbar. Es lässt sich zudem aus dem Umstand, dass der Kreisarzt diese Beschwerden jedenfalls nicht im geltend gemachten Umfang auf organisch objektiv ausgewiesene unfallbedingte Beeinträchtigungen zurückzuführen vermochte, entgegen den Vorbringen des Versicherten nicht schliessen, dass er fachlich zur korrekten Diagnosestellung nicht befähigt gewesen wäre. Auch die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsinternen Stellungnahme zu begründen. Dass das kantonale Gericht darauf abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf weitergehende Abklärungen.
6.2. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass - bei Fehlen motorischer Ausfälle und muskulärer Defizite - in einer leidensangepassten wechselbelastenden körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (ohne repetitives Besteigen von Treppen, Gerüsten und Leitern, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien, ohne Arbeiten unter schlechten Wetterverhältnissen wie Kälte oder Nässe) eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Dass davon abweichende ärztliche Zumutbarkeitsprofile vorlägen, wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Der Vorwurf, die Suva-Ärzte seien voreingenommen gewesen, hätten ihm deshalb zu Unrecht Aggravation unterstellt und nur aus diesem Grund eine volle Arbeitsfähigkeit als zumutbar erachtet, verfängt nicht. Soweit damit auch geltend gemacht wird, die Suva hafte darüber hinaus auch für psychische Unfallfolgen, fehlt es an substanziierten Rügen. Gleiches gilt insoweit, als der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, weil das kantonale Gericht keine Begutachtung angeordnet habe nach seiner Gewichtsreduktion. Inwiefern sich dadurch hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils beziehungsweise
der Arbeitsfähigkeit eine Änderung bezüglich der geltend gemachten Ansprüche zugunsten des Beschwerdeführers hätte ergeben können, lässt sich nicht ersehen.
7.
Zu prüfen bleiben die vorinstanzlichen Erwägungen zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung. Was zunächst das Valideneinkommen betrifft, wird nicht bestritten, dass die Arbeitgeberin die Stelle bereits am 27. Juni 2017, das heisst zwei Monate vor dem Unfall, aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt hatte. Dass die Vorinstanz das hypothetische Einkommen als Gesunder unter diesen Umständen anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelte, ist nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 3). Beim Invalideneinkommen ist von Gesetzes wegen auf die Betätigungsmöglichkeiten und entsprechenden Verdienstmöglichkeiten auf einem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen. Praxisgemäss war das kantonale Gericht auch nicht gehalten, die Arbeitsgelegenheiten, die dem Beschwerdeführer dort bei Einhaltung des oben (E. 6) geschilderten Zumutbarkeitsprofils noch verbleiben, weitergehend zu konkretisieren (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.; Urteile 8C 587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6.2; 8C 811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.1). Soweit praxisgemäss auch das Abstellen auf DAP-Blätter zulässig war, fällt diese Alternative zur Ermittlung des Invalideneinkommens (mit allenfalls weitergehender Beschreibung der Verweistätigkeit) nunmehr
ausser Betracht, nachdem die Suva ihre eigenen Erhebungen zur Dokumentation von Arbeitsplätzen und der entsprechenden Verdienstmöglichkeiten aufgegeben hat. Schliesslich ist es nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers ausser Acht liess (oben E. 3). Im Übrigen wird der vorinstanzliche Einkommensvergleich - insbesondere auch der vom kantonalen Gericht bestätigte leidensbedingte Abzug von 10 % - nicht substanziiert beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen.
8.
Gerügt wird schliesslich die kreisärztliche Stellungnahme zur Integritätseinbusse. Med. pract. G.________ veranschlagte den Integritätsschaden bei Vorliegen einer minimalen Arthrose am oberen Sprunggelenk und am Talonaviculargelenk auf 10 %. Inwiefern das kantonale Gericht mit der Bestätigung einer entsprechenden Integritätsentschädigung die gesetzlichen Bestimmungen über deren Bemessung (Art. 24
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
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1 | Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65 |
2 | Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66 |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. |
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1 | Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81 |
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1 | Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.81 |
2 | Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3. |
3 | Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.82 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet. |
4 | Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.83 |
5 | Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.84 |
9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. August 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo