Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 1198/2013
Urteil vom 18. Juli 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Marc Aebi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Geldwäscherei; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. September 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, sie habe zwischen Dezember 2002 und 11. August 2006 zusammen mit Y.________ in A.________ und B.________ über die von ihnen beiden beherrschten Firmen C.________ Holding AG und D.________ AG deutsche Investoren angeworben, welchen sie eine sichere und professionelle Vermögensanlage in der Schweiz vorgespiegelt und attraktive Renditen in Aussicht gestellt habe. In Wirklichkeit hätten die beiden die akquirierten Gelder nie in irgendwelche Anlagen investiert. Vielmehr hätten sie die entgegengenommenen Beträge zum Teil für Rückzahlungen und angebliche Renditezahlungen an Kunden, die Tragung der Geschäftskosten, die Bezahlung von Vermittlern, die Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie zur Eingehung dubioser Geschäfte und Projekte verwendet. Insgesamt hätten X.________ und Y.________ 65 Personen bzw. Personengruppen arglistig irregeführt und diese veranlasst, total umgerechnet CHF 28'420'383.50 (bei einem Euroumrechnungskurs CHF 1.50) bei den Firmen anzulegen, wodurch diese sich selbst am Vermögen geschädigt hätten. Diese Vermögensverfügungen hätten letztlich bei 46 Personen bzw. Personengruppen zu einem Verlust von umgerechnet insgesamt CHF 17'588'796.24 geführt.
B.
Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern erklärte X.________ am 26. Januar 2012 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des gewerbsmässigen Betruges sowie der Geldwäscherei schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges in der Zeit vom 11. August 2006 bis 13. Februar 2009 (917 Tage). In einzelnen Punkten sprach es sie von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung sowie der Geldwäscherei frei. Ferner entschied es über die Einziehung der sichergestellten Gegenstände und Geldbeträge sowie über die geltend gemachten Zivilforderungen.
Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und X.________ Berufung sowie drei Privatkläger Berufung bzw. Anschlussberufung. Mit Urteil vom 23. September 2013 erklärte das Obergericht des Kantons Solothurn X.________ des gewerbsmässigen Betruges, begangen in der Zeit von Dezember 2002 bis 11. August 2006, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 12. Juni 2003 bis 11. August 2006 sowie der mehrfachen Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 11. Februar 2005 bis 30. Juni 2005, schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges. In zwei Punkten sprach es sie von der Anklage der qualifizierten Veruntreuung frei.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei in Ziff. I.2 teilweise aufzuheben, und sie sei von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges, begangen in der Zeit von Dezember 2002 bis zum 11. August 2006, sowie der mehrfachen Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 11. Februar 2005 bis 30. Juni 2005, freizusprechen. Ferner sei sie in Aufhebung von Ziff. I.3 des angefochtenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren zu verurteilen. Schliesslich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von Willkür gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie macht geltend, die Anklageschrift umschreibe in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug nicht konkrete Lebenssachverhalte, sondern unterbreite dem urteilenden Gericht lediglich ein detailliertes Beurteilungs- und Subsumtionsprogramm mit Blick auf die Tatbestandsmerkmale des Betruges ohne Bezug zu einzelnen, konkreten Lebenssachverhalten, namentlich einzelnen Opfern oder Opfergruppen (Beschwerde S. 4 ff.).
2.2. Die Anklageschrift führt in Ziff. 2.1 lit. a unter dem Titel "Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Treuhänder zur Unterstreichung der Seriosität ihrer Unternehmen bei der deutschen Kundschaft, den Abschluss privater Geschäftsbeteiligungsverträge, die den Kunden absolute Sicherheit des einbezahlten Kapitals vorspiegelten, die Führung einer professionellen Korrespondenz mit den Kunden, mit welcher eine hohe Firmenkultur und die Besorgnis der Einhaltung der Geldwäschereivorschriften vorgegaukelt worden sei, die Auszahlung angeblicher Renditen aus anderen Kundengeldern sowie das professionelle Auftreten der Beschwerdeführerin und ihres Mittäters. Im Folgenden führt die Anklageschrift die von der Beschwerdeführerin und vom Mitangeklagten Y.________ in der umschriebenen Weise arglistig getäuschten Geschädigten in einer Liste auf, unter Angabe des Datums des Geschäftsbeteiligungsvertrages, der Höhe der investierten Gelder in Euro und des Datums der Anlage (Anklageschrift S. 38 ff.).
2.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
Gemäss Art. 325 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
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1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
2.4. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Anklageschrift schildert den vorgeworfenen Lebenssachverhalt hinreichend konkret. Für die Beschwerdeführerin war in klarer Weise ersichtlich, welche Vorwürfe gegen sie erhoben werden und sie war aufgrund dieser Darlegungen ohne weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2). Inwiefern die Umschreibung ihrer Geschäftstätigkeit sich in unpräzisen Behauptungen, pauschalen Vorbringen und Scheinlebenssachverhalten erschöpfen soll, welche das urteilende Gericht in unzulässiger Weise beeinflusst habe (Beschwerde S. 5), ist unerfindlich. Im Grunde wendet sich die Beschwerdeführerin in diesem Punkt gegen die rechtliche Würdigung der Vorgehensweise als arglistige Täuschung. Ob das angefochtene Urteil insofern mit Bundesrecht in Einklang steht, ist indes nicht im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Anklageprinzips zu erörtern (vgl. nachfolgend E. 4).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges. Die Vorinstanz erachte das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Unrecht als erfüllt. Ihre Argumentation führe dazu, dass beim Abschluss eines jeglichen schriftlichen Vertrages oder bei der Abgabe jeglicher Erklärung über den Verwendungszweck entgegengenommener Vermögenswerte das Element der Arglist bejaht werden müsste, wenn nur nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte die Gelder habe abredewidrig verwenden wollen. Soweit die Vorinstanz die Arglist darin erblicke, dass die potentiellen Anleger das im Voraus abgegebene Versprechen der Kapitalsicherheit nicht hätten überprüfen können, verletze sie ebenfalls Bundesrecht. Dabei gehe sie namentlich nicht darauf ein, gestützt auf welche Überlegungen die einzelnen Anleger ihre Beträge von regelmässig mehr als Euro 100'000.-- übergeben hätten. Damit bleibe offen, ob die angebliche Kapitalsicherheit überhaupt kausal gewesen sei. Da die Geschädigten diesbezüglich nie einvernommen worden seien und sich lediglich in rudimentären Fragebogen hätten zur Sache vernehmen lassen, bleibe die Feststellung der Vorinstanz, wonach die 65 Personen gemäss Liste A im Anhang 1 der Anklageschrift durch die
Anpreisung seriöser Anlagemöglichkeiten getäuscht worden seien, reine Spekulation.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz setze sich auch nicht mit der Mitverantwortung der einzelnen Täuschungsopfer auseinander. Sie blende namentlich aus, dass die Geschäftsidee angesichts der hohen Investitionen mindestens von einem erfahrenen Anleger nicht hätte ernst genommen werden dürfen. Höchst unglaubwürdig sei bei genauerer Betrachtung insbesondere der Umstand gewesen, dass mit Geldern, welche nicht angetastet, d.h weder verpfändet noch sonst wie transferiert werden sollten, horrende Renditen von über 100% pro Jahr hätten erzielt werden sollen. Ein derartiges Geschäft sei vollkommen realitätsfremd.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil insoweit, als die Vorinstanz das Merkmal der Arglist bei den geschäftserfahrenen Opfern bejaht hat. Die Vorinstanz verschweige etwa bei dem als Beispiel zitierten Anleger E.________, der einen Betrag von Euro 1'035'000.-- investiert habe, dass bei diesem die Kapitalsicherheit gar nicht relevant gewesen sei, so dass diesbezüglich kein Motivationszusammenhang vorgelegen habe. Der schriftliche Vertrag habe für diesen Anleger keine Bedeutung gehabt. Es habe ihn letztlich allein die hohe Rentabilität zum Vertragsschluss bewogen. Wenn ein erfahrener Geschäftsmann einzig aus diesem Grund einen siebenstelligen Betrag an ihm nicht näher bekannte Personen übergebe und sich mit der Erklärung begnüge, man könne hohe Renditen erzielen, wenn man das Trading geschickt mache, sei dieser nicht schutzwürdig. Dass sich der Geschädigte E.________ nachträglich in seinem unbegründeten Vertrauen in die Beschuldigten getäuscht gesehen habe, ändere an seiner, die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung nichts (Beschwerde S. 6 ff.).
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ hätten über die Firmen D.________ AG und C.________ Holding AG mit Kunden mit einer Investitionssumme von mehr als Euro 100'000.-- jeweils private Geschäftsbeteiligungsverträge abgeschlossen, in welchen vorgespiegelt worden sei, mit den Anlagegeldern könnten mithilfe lukrativer Tradingprogramme hohe Renditen bei gleichzeitiger Kapitalsicherheit erzielt werden. Mit den Kunden, die eine kleinere Summe investiert hätten, habe die Beschwerdeführerin in eigenem Namen sogenannte "Verwaltungsaufträge für Finanzgeschäfte abgeschlossen, mit welchen diese ebenfalls den Eindruck einer sicheren und gewinnbringenden Vermögensverwaltung vermittelt habe. Die Anlagegelder seien sowohl per Banküberweisung wie auch in Form von Bargeld entgegen genommen worden. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ hätten kein einziges reales Geschäft verwirklicht, mit dem die in Aussicht gestellten Renditen hätten erwirtschaftet werden können. Sie hätten zu keiner Zeit Zugang zu irgendwelchen hochrentablen Tradinggeschäften gehabt und auch nie über irgendwelche seriösen Geschäftskontakte bzw. Angebote Dritter verfügt. Die
eingelegten Kundengelder seien denn auch ausnahmslos anderweitig, d.h. zum einen als Rückzahlungen und angebliche Renditezahlungen an Kunden, zum andern für die Bezahlung von Vermittler, Bestreitung der Geschäftsunkosten und Lebenshaltungskosten sowie die Begleichung alter Schulden der Beschwerdeführerin verwendet worden (angefochtenes Urteil S. 19 ff.; 75 ff.).
In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist führt die Vorinstanz aus, die weitgehend identisch formulierten privaten Geschäftsbeteiligungsverträge hätten den Anlegern die absolute Sicherheit und Unantastbarkeit ihres eingelegten Kapitals vorgespiegelt. Die Versprechungen seien indes frei erfunden und ohne jeden Wahrheitsgehalt gewesen. Aufgrund des Geldflusses sei erstellt, dass das zentrale Sicherheitsargument für die Kunden, dass ihr Investitionskapital für die Dauer der Anlage auf dem Bankkonto der Gesellschaft erhalten bleiben sollte, nie auch nur im Ansatz eingehalten worden sei. Dabei liege die Arglist im Wesentlichen in der Täuschung über die Absicht, die Gelder vereinbarungswidrig zu verwenden. Als Täuschung über eine innere Tatsache sei diese für die Kunden nicht überprüfbar gewesen. Angesichts dieser Umstände könnte einer bei einzelnen Kunden allenfalls vorhandenen Geschäftserfahrung nur Bedeutung zukommen, wenn für diese erkennbar gewesen wäre, dass die Gelder vereinbarungswidrig verwendet werden sollten. Dies sei indes nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil S. 44 ff.).
3.3. Der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
vermeiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits dessen gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Der strafrechtliche Schutz entfällt daher nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).
3.4. Die Vorinstanz begründet die Arglist im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ die Kunden über ihre Absicht getäuscht hätten, die entgegengenommenen Gelder vereinbarungswidrig zu verwenden. Nach den willkürfreien tatsächlichen Feststellungen verwirklichten die beiden kein einziges reales Geschäft und erzielten dementsprechend keinen Gewinn. Soweit ein Teil der Kundengelder für Rückzahlungen verwendet wurde (angefochtenes Urteil S. 48), erschöpft sich ihre Vorgehensweise in einem Schneeballsystem (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B 81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.2). Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang zu Recht an, die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ hätten die Kunden über eine innere Tatsache getäuscht, welche für diese als solche nicht überprüfbar war (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 6B 446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.5; 6B 919/2008 vom 16. April 2009 E. 3.3; 6S.1/2006 vom 21. März 2006 E. 6.2). Wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid festgehalten hat, unterscheidet sich dieser Sachverhalt, bei welchem die Täter die entgegengenommenen Gelder für sich abzweigen und für ihren Lebensunterhalt verwenden, von denjenigen Betrugsfällen, in
welchen die akquirierten Gelder tatsächlich in Anlagegeschäfte investiert werden, die Anleger indes über die Höhe der Kommissionen und das Verlustrisiko getäuscht werden. Bei der ersten Konstellation ergibt sich die Arglist der Täuschungshandlungen primär aus dem Umstand, dass diese Absicht als innere Tatsache nicht überprüfbar war (Urteil des Bundesgericht 6B 1076/2009 vom 22. März 2009 E. 6.4). Soweit die Beschwerdeführerin in Frage stellt, ob die vorgespiegelte Kapitalsicherheit für die Investitionen der Anleger überhaupt kausal waren, wendet sie sich gegen die Feststellung des Sachverhalts (vgl. angefochtenes Urteil S. 46 f.). Gründe dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar seien und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängten, legt sie indes nicht dar. Die Beschwerde genügt insofern den Begründungsanforderungen nicht.
Ist die Arglist schon in der mangelnden Überprüfbarkeit der falschen Versprechungen zu erblicken, kann offenbleiben, ob sich die Geschädigten allenfalls leichtfertig verhalten haben. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ ihre nach aussen hin ausgesprochen seriös wirkende Geschäftstätigkeit durch umfangreiche betrügerische Machenschaften untermauerten. Dazu gehören sowohl die umfassende Geheimhaltungsklausel im privaten Geschäftsbeteiligungsvertrag, welche die Kunden von weiteren Recherchen abhielten, als auch die vom Mitangeklagten Y.________ in Einzelfällen verfassten fiktiven Schreiben an die PostFinance, mit welchen suggeriert wurde, der Vertrag werde dieser zur Kenntnis gebracht. Schliesslich nimmt die Vorinstanz zutreffend an, an der Arglist des betrügerischen Handelns ändere nichts, dass sich einzelne Anleger des spekulativen Charakters der Geschäfte bewusst waren. Wie das Bundesgericht mehrfach explizit klargelegt hat, kann der Umstand, dass sich das Handeln der Opfer durch ein erhebliches Mass an Naivität auszeichnet, nicht dazu führen, dass der Täter straflos ausgeht, solange jene jedenfalls nicht die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen
missachtet haben; denn das Strafrecht schützt auch unerfahrene, vertrauensselige oder von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften (BGE 135 IV 76 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B 1076/2009 vom 22. März 2010 E. 6.4; 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 1.2; 6P.133/2005 vom 7. Juni 2006 E. 15.4.5; 6S.116/2004 vom 7. Juli 2004, E. 2.4.2; 6P.98/2001 vom 8. Oktober 2001 E. II 10d und 6P.172/2000 vom 14. Mai 2001 E. 8). Zudem nimmt die Vorinstanz an, bei den Anlegern habe es sich nicht um ausgewiesene Fachleute in Finanzgeschäften und schon gar nicht um Leute gehandelt, welche hinsichtlich ihrer Fachkenntnis und Geschäftserfahrung einer Bank gleichgestellt werden könnten (angefochtenes Urteil S. 71).
Im Übrigen lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht sagen, das von ihr und dem Mitangeklagten Y.________ betriebene Anlagegeschäft sei vollkommen realitätsfremd gewesen und habe mit den Gegebenheiten des üblichen Wirtschaftsverkehrs nichts gemein gehabt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die beiden Täter äusserst geschickt vorgegangen seien, indem sie in den jeweiligen privaten Geschäftsbeteiligungsverträgen nicht eine auf den ersten Blick atemberaubende Rendite von 100% oder mehr in Aussicht gestellt, sondern des öftern 3% pro Trade versprochen hätten, so dass die effektive Höhe der zu erwartenden Rendite nach diesem Wortlaut kaum fassbar gewesen sei und zumindest auf den ersten Blick weder reisserisch noch utopisch gewirkt habe, zumal Renditeversprechen von 3% pro Trade zumindest nicht offensichtlich abwegig seien und die Rendite explizit nicht zugesichert worden sei. Insofern kann ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 71). Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Annahme von Arglist beim Geschädigten E.________ wendet. Es mag zutreffen, dass dieser als Geschäftsführer einer Ingenieurfirma hätte erkennen
können, dass die Geschäftsbeteiligungsverträge nicht in jeder Hinsicht professionell ausformuliert waren. Wesentlich war aber auch hier, dass die zentrale Aussage über die Kapitalsicherheit der Geschäfte von den Kunden nicht geprüft werden konnte. Zudem entwickelte sich zwischen den Parteien eine recht intensive Geschäftsbeziehung, im Laufe derer der Geschädigte die Beschwerdeführerin in ihrem Büro aufsuchte und er sich mehrfach, nachdem ihm angebliche Renditen ausbezahlt worden waren, zu neuen Einlagen bewegen liess. Es kann auch in diesem Punkt auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 72 ff.).
Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil schliesslich, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht rügt und geltend macht, die Vorinstanz "entziehe sich der Beweislast", indem sie auf das erstinstanzliche Urteil verweise, ohne sich mit den Argumenten der Verteidigung auseinanderzusetzen (Beschwerde S. 11 ff.). Das Amtsgericht habe sich einzig darauf beschränkt, die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft zu übernehmen und ohne konkrete Beweiswürdigung die Arglist zu bejahen. Die Vorinstanz nimmt auch in Bezug auf die aufgeführten weiteren Personen und Personengruppen an, das Merkmal der Arglist ergebe sich schon daraus, dass diese die Täuschung über die beabsichtigte abredewidrige Verwendung der einbezahlten Gelder nicht hätten überprüfen können (angefochtenes Urteil S. 49). Insofern erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin als haltlos, die Vorinstanz sei nicht auf die von ihr gegen die Annahme des Kausalzusammenhanges in Bezug auf einzelne Geschädigte vorgetragenen Argumente eingegangen (vgl. Beschwerde S. 13 ff.). Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt auf eine blosse appellatorische Kritik, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt.
Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht ferner in Bezug auf den F.________ und ihren Sohn G.________ betreffenden Anklagepunkt Willkür geltend. Die Vorinstanz nehme an, dass sie versucht habe, von den überwiesenen CHF 5 Mio. einen Betrag von CHF 4.6 Mio. in Italien beim Vatikan gewinnbringend anzulegen und dass sie in dieser Hinsicht Betrügern aufgesessen sei. Weitere Euro 500'000.-- der beiden Anleger habe sie auf ein Konto der H.________ Ltd. überwiesen, womit eine durch eine Bankgarantie abgesicherte, höchst lukrative Investition habe erfolgen sollen. Mit diesen Vorgängen setze sich die Vorinstanz indes nicht auseinander. Angesichts der äusseren Umstände könne in diesem Fall keine Täuschung über eine innere Tatsache vorgelegen haben. Selbst wenn in diesem Punkt eine Täuschung bejaht werden sollte, sei diese jedenfalls nicht arglistig. Die beiden Vermittler hätten aus eigener Motivation gehandelt und seien nicht willenlose Werkzeuge gewesen. Aus den Akten eräben sich keine Hinweise darauf, dass sie die in holländischer Sprache abgefassten und von den beiden Geschädigten unterzeichneten Vereinbarungen massgeblich beeinflusst oder erstellt hätte. Die Verbindung zwischen dem Geschädigten G.________ und dem Vermittler I.________ sei zudem
sehr viel enger gewesen, als in der Anklageschrift geschildert werde. Die Annahme der Vorinstanz, sie habe die von G.________ und F.________ überwiesenen Gelder abredewidrig verwendet, verletze daher den Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde S. 16 ff.). Zudem beanstandet die Beschwerdeführerin, dass Rolle und Kenntnisstand der Geschädigten F.________, die den grössten Teil des Geldes geliefert habe, nicht abgeklärt worden sei. Diese sei nie als Zeugin oder als Auskunftsperson befragt worden. Ob sie über den Verwendungszweck ihrer Anlage arglistig getäuscht worden sei, lasse sich ohne direkte Angaben ihrerseits nicht abklären (Beschwerde S. 16 ff.).
4.2. Die Vorinstanz stellt in diesem Punkt fest, die Geschädigten G.________ und F.________ hätten im Jahr 2004 I.________ und J.________ kennengelernt. J.________ habe im August 2004 Euro 240'000.-- bei der D.________ AG angelegt, nachdem er von der Beschwerdeführerin und dem Mitangeklagten Y.________ von der Seriosität der Anlagen überzeugt worden sei und am 24. August 2004 eine angebliche Rendite ausbezahlt erhalten habe. J.________ habe daher gemeinsam mit seinem Geschäftspartner I.________ den Geschädigten G.________ und F.________ empfohlen, Euro 5 Mio. - über eine aus steuerlichen Gründen zwischengeschaltete Gesellschaft - in einem Programm der D.________ AG anzulegen. Dabei hätten ihnen die beiden Vermittler geschildert, es handle sich bei der D.________ AG um eine seriöse Gesellschaft, die von einem Schweizer Treuhänder und einer erfahrenen deutschen Finanzmanagerin geführt werde. Aufgrund des Vertrauens in die beiden von der Beschwerdeführerin und dem Mitangeklagten Y.________ getäuschten Vermittler und gestützt auf ihre eigenen Abklärungen hätten sich die Geschädigten G.________ und F.________ am 2. Februar 2005 zu einer Investition eines Teils ihres Vermögens entschlossen, wobei sie nicht direkt mit der D.________ AG
eine Vereinbarung getroffen hätten, sondern mit den Gesellschaften der Vermittler I.________ und J.________ verbunden mit dem Auftrag, die Vermögenswerte direkt auf ein Konto der D.________ AG zu überweisen. Bereits einen Tag nach der Überweisung der Euro 5 Mio. auf das Postkonto der D.________ AG habe der Mitangeklagte Y.________ einen Betrag von CHF 4,6 Mio. in bar abgehoben und an die Beschwerdeführerin übergeben, welche das Geld im Rahmen eines undurchsichtigen Edelsteingeschäfts mit dem Vatikan (Vatikan-Komplex) angeblich in Rom einer unbekannten Drittperson übergeben habe. In diesem Fall seien die Geschädigten nicht direkt durch die Beschwerdeführerin und den Mitangeklagten Y.________ zur Investition veranlasst worden. Die Einlage sei vielmehr auf Vermittlung von I.________ und J.________ zustande gekommen, wobei der letztere selber Anleger bei der D.________ AG gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 57 ff., vgl. auch S. 29 ff.).
Die Vorinstanz nimmt weiter an, der Vermittler J.________ habe gestützt auf seine (vermeintlich) gute Erfahrung mit seiner eigenen Einlage den mit ihm bekannten Geschädigten G.________ und F.________ zur Investition in die D.________ AG geraten. Die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ hätten diese Situation ausgenutzt und den Vermittler J.________ als nicht vorsätzlich handelndes Tatwerkzeug zur arglistigen Täuschung der Geschädigten G.________ und F.________ benutzt. Sie hätten zumindest in Kauf genommen, dass der seinerseits einer Täuschung erlegene Vermittler J.________ andere Investitionswillige guten Glaubens von der - vermeintlich gewinnträchtigen und sicheren - Anlage bei der D.________ AG überzeugte, und hätten dann auch die sich bietende Gelegenheit zum Geschäft mit den Geschädigten G.________ und F.________ ergriffen. Dafür dass die Beschwerdeführerin auf die Investition von Euro 5 Mio. der Geschädigten G.________ und F.________ eingewirkt habe, sprächen im Übrigen verschiedene Dokumente. Zudem habe J.________ selbst eingeräumt, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm und I.________ nach potentiellen Interessenten für eine Anlage erkundigt; in der Folge hätten sie die Beschwerdeführerin über das besagte
Investment der Geschädigten G.________ und F.________ informiert und mit ihr und dem Mitangeklagten Y.________ über dieses Geschäft in regem E-Mail-Kontakt gestanden. Dies zeige klar auf, dass die beiden Vermittler nicht aus eigenem Antrieb gehandelt hätten. Es wäre auch völlig lebensfremd anzunehmen, die Investoren hätten einen Betrag von Euro 5 Mio. allein auf Veranlassung der Vermittler und ohne jegliche Beeinflussung durch die Beschwerdeführerin und den Mitangeklagten Y.________ bei der D.________ AG angelegt. Dabei hätten die Beschwerdeführerin und der Mitangeklagte Y.________ zu keiner Zeit beabsichtigt, das Geld wie vereinbart sicher und gewinnbringend anzulegen, was der Barbezug zu ganz anderen Zwecken am Tag nach dem Eingang der Gelder eindrücklich beweise (angefochtenes Urteil S. 59 ff.).
4.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme, sie habe zusammen mit dem Mitangeklagten Y.________ die Geschädigten G.________ und F.________ als mittelbare Täter über ihren Willen getäuscht, die von diesen investierten Gelder vereinbarungswidrig anzulegen. Sie macht geltend, sie habe die Vermittler I.________ und J.________ nicht als Tatmittler benutzt; diese hätten aus eigenem Antrieb gehandelt. Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schluss auf verschiedene Dokumente und Aussagen der Beteiligten. Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik. Sie beschränkt sich darauf, ihren Standpunkt zu wiederholen und eine Aussage des Geschädigten G.________ wiederzugeben. Aus den darin geschilderten Kontakten des Geschädigten zu den Vermittlern ergeben sich indes keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme mittelbarer Täterschaft willkürlich als erfüllt erachtet hätte. Inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen, legt sie nicht in genügender Weise dar.
Selbst wenn eine Würdigung der Beweise, wie sie die Beschwerdeführerin als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte, genügte dies nicht, um Willkür zu bejahen (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7, je mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Geschädigte F.________ sei nicht einvernommen worden, erhebt sie keine formelle Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie beschränkt sich darauf, geltend zu machen, ohne direkte Angaben der Geschädigten liesse sich nicht abklären, ob sie über den Verwendungszweck arglistig getäuscht worden sei. Einen Antrag auf Einvernahme der Geschädigten F.________ hat sie im kantonalen Verfahren nicht gestellt. Insofern ist sie nicht beschwert. Den vom Mitangeklagten Y.________ gestellten Antrag hat die Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, die damaligen Vorgänge könnten aufgrund der sichergestellten Akten zuverlässig nachvollzogen werden; die beantragte Zeugenaussage - noch dazu nach Ablauf von achteinhalb Jahren - könnten zur Entscheidfindung nichts beitragen (angefochtenes Urteil S. 4 f., 62).
Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei auf die von ihrer Verteidigung im Parteivortrag gegen die Annahme einer für die Vermögenstransaktion kausale arglistige Täuschung vorgebrachten Argumente nicht eingegangen. Auch in dieser Hinsicht erschöpft sich die Beschwerde in einer unzulässigen appellatorischen Kritik.
5.
Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei. Soweit der Schuldspruch wegen Betruges entfalle, fehle es mit Blick auf die in gutem Glauben nach Italien transferierten Gelder der Geschädigten G.________ und F.________ an einer Vortat (Beschwerde S. 20). Wie sich aus den obstehenden Erwägungen ergibt, verletzt der Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges kein Bundesrecht. Die Rüge erweist sich daher als gegenstandslos.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog