Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 662/2021, 2C 663/2021
Urteil vom 18. März 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
gegen
2C 662/2021
A.________,
B.________ Ltd.,
C.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Zellweger,
und
2C 663/2021
A.________,
B.________ Ltd.,
D.________
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Zellweger,
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-SE),
Beschwerden gegen die Urteile A-1502/2020 und A-1507/2020 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. August 2021.
Sachverhalt:
A.
Am 13. August 2019 sowie am 2. Oktober 2019 richtete die schwedische Steuerbehörde (Swedish Tax Agency; nachfolgend: ersuchende Behörde) je ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die ersuchende Behörde stützte sich dabei jeweils auf Art. 27 des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-SE; SR 0.672.971.41). Sie verlangte in den beiden Ersuchen Informationen betreffend A.________ (nachfolgend auch: betroffene Person) und nannte als Informationsinhaberin die Bank E.________ AG. Sie wies darauf hin, dass der Name der betroffenen Person allenfalls als "F.________" ausgewiesen werde.
A.a. Im Amtshilfeersuchen vom 13. August 2019 führte die ersuchende Behörde aus, es laufe eine Untersuchung in Bezug auf das steuerbare Einkommen der betroffenen Person, bei welcher es sich um einen schwedischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Schweden handle. Untersucht würden die Steuerperioden vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017, wobei die Verjährung für die Steuerperiode 2013 am 31. Dezember 2019 eintreten werde. Im Wesentlichen gehe es darum, dass die betroffene Person - unter anderem von der B.________ Ltd. (nachfolgend auch: Gesellschaft) - Zahlungen erhalten, diese steuerbaren Einkünfte jedoch nicht deklariert habe. Die Zahlungen seien teilweise auf das Bankkonto www bei der Informationsinhaberin erfolgt. Am 1. März 2017 sei die betroffene Person von der schwedischen Steuerbehörde aufgefordert worden, ausländische Bankguthaben zu deklarieren und entsprechende Bankunterlagen einzureichen. Am 4. Mai 2017 habe die betroffene Person mitgeteilt, über keine ausländischen Bankkonten zu verfügen. Auf die Aufforderung der schwedischen Steuerbehörden vom 5. März 2019 hin, Bankunterlagen betreffend das Bankkonto bei der Informationsinhaberin zu übermitteln, habe die betroffene Person am 15. Mai 2019 geantwortet, keine
ausländischen Bankkonten mehr zu besitzen und auch über keine Bankunterlagen von geschlossene Bankkonten zu verfügen. Als Zweck des Ersuchens nannte die ersuchende Behörde die Steuerfestsetzung und führte aus, die erbetenen Bankunterlagen würden die Verfolgung der Geldflüsse auf den Bankkonten der betroffenen Person ermöglichen. Die Möglichkeiten des innerstaatlichen Rechts seien im Rahmen des Zumutbaren ausgeschöpft.
Mit Editionsverfügung vom 21. August 2019 forderte die ESTV die Informationsinhaberin namentlich dazu auf, die im Rahmen des Amtshilfeersuchens vom 13. August 2019 verlangten Informationen zu edieren, die im Ausland ansässige betroffene Person sowie die Gesellschaft über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren und der ESTV die Zustellungsadresse mitzuteilen. Die Informationsinhaberin kam dieser Aufforderung fristgerecht nach und setzte die betroffene Person mit Schreiben vom 26. August 2019 über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis. Die Gesellschaft habe von der Informationsinhaberin hingegen nicht informiert werden können, zumal die entsprechenden Geschäftsbeziehungen mittlerweile nicht mehr aktiv seien.
A.b. Im Amtshilfeersuchen vom 2. Oktober 2019 führte die ersuchende Behörde ebenfalls aus, es laufe eine Untersuchung in Bezug auf das steuerbare Einkommen der betroffenen Person, wobei die Steuerperioden vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 untersucht würden. Aus Bankunterlagen, welche der ersuchenden Behörde von der Schweiz amtshilfeweise übermittelt worden seien, gehe hervor, dass die Gesellschaft, deren Inhaberin die betroffene Person sei, am 17. November 2017 zwei Überweisungen vom Konto Nr. xxx bei der Informationsinhaberin zu je USD 80'000.-- getätigt habe. Die eine Zahlung sei auf das Bankkonto yyy gegangen, die andere Zahlung auf das Bankkonto zzz. Beide Bankkonten würden bei der Informationsinhaberin geführt. Auf Anfrage der schwedischen Steuerbehörden habe die betroffene Person mitgeteilt, dass es sich bei diesen Zahlungen um Verwaltungsgebühren gehandelt habe. Nähere Angaben dazu habe die betroffene Person jedoch nicht gemacht. Die Gesellschaft weise sehr geringe operative Tätigkeiten auf. Während des Jahres 2015 habe sie Einnahmen von rund SEK 2'000'000.-- generiert. Angesichts dessen, würden die geltend gemachten Verwaltungsgebühren in der Höhe von rund SEK 1'400'000.-- (USD 160'000.--) als unwahrscheinlich
erscheinen. Es werde vermutet, dass die Zahlungen vielmehr der betroffenen Person zugeflossen seien, ohne dass die entsprechenden Einkünfte deklariert worden wären. Als Zweck des Ersuchens nannte die ersuchende Behörde die Steuerfestsetzung und führte aus, anhand der erbetenen Informationen könnten die Hintergründe der Zahlungen verifiziert werden. Die Möglichkeiten des innerstaatlichen Rechts seien im Rahmen des Zumutbaren ausgeschöpft.
Mit Editionsverfügung vom 10. Oktober 2019 forderte die ESTV die Informationsinhaberin namentlich dazu auf, die im Rahmen des Amtshilfeersuchens vom 2. Oktober 2019 verlangten Informationen zu edieren, die im Ausland ansässige betroffene Person sowie die Gesellschaft über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren und der ESTV die Zustellungsadresse mitzuteilen. Die Informationsinhaberin kam dieser Aufforderung innert erstreckter Frist nach und setzte die betroffene Person mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 über das Amtshilfeverfahren in Kenntnis. Die Gesellschaft sowie die G.________ Ltd., Inhaberin des Bankkontos yyy, und die H.________ Ltd., Inhaberin des Bankkontos zzz, hätten von der Informationsinhaberin hingegen nicht informiert werden können, zumal die entsprechenden Geschäftsbeziehungen mittlerweile nicht mehr aktiv seien.
A.c. Mit den Schreiben vom 3. September 2019 und 14. Oktober 2019 teilte der Rechtsvertreter der betroffenen Person und der Gesellschaft seine Mandatierung für beide Amtshilfeverfahren der ESTV mit. In der Folge ermöglichte die ESTV der betroffenen Person sowie der Gesellschaft die beantragte Akteneinsicht und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Die G.________ Ltd. und die H.________ Ltd. wurden durch Notifikation im Bundesblatt vom 12. November 2019 (vgl. BBl 2019 7273 ff.) auf die Möglichkeit der Geltendmachung des rechtlichen Gehörs aufmerksam gemacht.
B.
Am 11. Februar 2020 erliess die ESTV sowohl die Schlussverfügung in Bezug auf das Amtshilfeersuchen vom 13. August 2019 als auch die Schlussverfügung hinsichtlich des Amtshilfeersuchens vom 2. Oktober 2019. Beide Schlussverfügungen wurden dem Rechtsvertreter der betroffenen Person sowie der Gesellschaft per Post zugestellt. Für die G.________ Ltd. und die H.________ Ltd. erfolgte eine Publikation im Bundesblatt (vgl. BBl 2020 1232 ff.).
B.a. In den Schlussverfügungen vom 11. Februar 2020 hiess die ESTV die Leistung von Amtshilfe gut (Dispositiv-Ziffer 1). Gemäss den Dispositiven sollen der ersuchenden Behörde die bei der Informationsinhaberin edierten Informationen übermittelt werden, wobei nicht amtshilfefähige Informationen, die nicht ausgesondert werden konnten, von der ESTV geschwärzt worden seien (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem werde die ESTV die ersuchende Behörde darauf hinweisen, dass die edierten Informationen gemäss den Amtshilfebestimmungen des vorliegend anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 27 Abs. 2 DBA CH-SE) nur eingeschränkt und gemäss den entsprechenden Geheimhaltungsbestimmungen verwendet werden dürften (Dispositiv-Ziffer 3).
B.b. Gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 11. Februar 2020 hinsichtlich des Amtshilfeersuchens vom 13. August 2019 erhoben A.________, die B.________ Ltd. sowie C.________ am 13. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-1502/2020). Mit Urteil vom 17. August 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Verfahren A-1502/2020 teilweise gut. Es seien keine Daten betreffend die Steuerperiode 2013 und 2014 zu übermitteln. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren konkretisierte es den Hinweis auf die Verwendungsbeschränkung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 DBA CH-SE (Dispositiv-Ziffer 2). Zur Begründung erwog es im Wesentlichen, für diese beiden Steuerperioden sei nach schwedischem Recht die Verjährung eingetreten.
B.c. Gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 11. Februar 2020 in Bezug auf das Amtshilfeersuchen vom 2. Oktober 2019 erhoben A.________, die B.________ Ltd. sowie D.________ am 13. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-1507/2020). Mit Urteil vom 17. August 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht ebenso die Beschwerde im Verfahren A-1507/2020 teilweise gut. Es seien keine Daten betreffend die Steuerperiode 2013 und 2014 zu übermitteln. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren konkretisierte es den Hinweis auf die Verwendungsbeschränkung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 DBA CH-SE (Dispositiv-Ziffer 2). Zur Begründung erwog es im Wesentlichen ebenfalls, für diese beiden Steuerperioden sei nach schwedischem Recht die Verjährung eingetreten.
C.
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. September 2021 gelangt die ESTV an das Bundesgericht. Sie beantragt mit Ausnahme der jeweiligen Dispositiv-Ziffern 2 sowohl die Aufhebung des Urteils A-1502/2020 vom 17. August 2021 (Verfahren 2C 662/2021) als auch die Aufhebung des Urteils A-1507/2020 vom 17. August 2021 (Verfahren 2C 663/2021). Die beiden Schlussverfügungen der ESTV vom 11. Februar 2020 seien zu bestätigen. Eventualiter seien die Angelegenheiten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz je auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen die Beschwerdegegner im Verfahren 2C 662/2021, es sei auf die Beschwerde gegen das Urteil A-1502/2020 nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdegegner im Verfahren 2C 663/2021 beantragen ebenfalls, es sei auf die Beschwerde gegen das Urteil A-1507/2020 nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Im darauffolgenden Schriftenwechsel halten die Verfahrensbeteiligten in beiden bundesgerichtlichen Verfahren an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2. Art. 83 lit. h
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
|
1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2.1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C 1037/2019 vom 27. August 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 II 116). Gleiches gilt im Grundsatz, wenn die Vorinstanzen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichen (vgl. Urteile 2C 352/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.1; 2C 286/2019 vom 9. April 2019 E. 2.1).
1.2.2. Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nach Ansicht der ESTV in beiden bundesgerichtlichen Verfahren zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Übermittlung von ersuchten Informationen für einen ersuchten Zeitraum in Anwendung von Art. 27 DBA CH-SE - eine Bestimmung zum Informationsaustausch, die dem internationalen Standard entspreche - sowie gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip zulässig sei, für welchen eine ausländische Verjährung eintrete oder eingetreten sei. Die ESTV leitet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zunächst aus dem Umstand ab, dass die Vorinstanz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit der verlangten Informationen widerspreche. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, so die ESTV, sei die voraussichtliche Erheblichkeit zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit bestünde, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen würden. Nach Auffassung der ESTV gelte alsdann, dass die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen nicht deshalb entfalle, wenn die Verjährung gemäss ausländischem Recht eintrete. Der ersuchte Staat habe keine Einwände
zu prüfen, die sich auf die Begründetheit des im Ausland durchgeführten Steuerverfahrens bezögen, oder mögliche Verfahrenshindernisse zu berücksichtigen, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staats der Verwendung der erlangten Informationen entgegenstünden.
Die Vorinstanz erwägt demgegenüber, die ersuchende Behörde habe im ersten Ersuchen vom 13. August 2019 darauf hingewiesen, dass die Verjährung für die von den beiden Amtshilfeersuchen betroffene Steuerperiode 2013 am 31. Dezember 2019 eintreten werde. In der Zwischenzeit sei somit die Verjährung betreffend die Steuerperiode 2013 eingetreten und es sei entsprechend davon auszugehen, dass auch betreffend die Steuerperiode 2014 die Verjährung am 31. Dezember 2020 eingetreten sei. Die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen für die Steuerperiode 2013 und 2014 sei zu verneinen und die entsprechenden Unterlagen daher nicht zu übermitteln (vgl. E. 3.4 der angefochtenen Urteile).
1.2.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der ersuchte Staat im Amtshilfeverfahren zur Beurteilung des Erfordernisses der voraussichtlichen Erheblichkeit weder Einwände im Zusammenhang mit der Begründetheit des im Ausland geführten Steuerverfahrens noch allfällige Verfahrenshindernisse zu prüfen, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staats die Verwendung der verlangten Informationen verhindern würden (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3). Wenn die betroffene Person die Auffassung vertritt, dass gemäss dem ausländischen Recht Verfahrenshindernisse bestehen, sind diese Einwände im ausländischen Steuerverfahren bei den zuständigen ausländischen Behörden vorzubringen (vgl. Urteil 2C 241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.6 i.f.; zur Geltendmachung der materiell-rechtlichen Auffassung vgl. auch Urteile 2C 703/2020 vom 15. März 2021 E. 8.4; 2C 726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.5 i.f.). Das Bundesgericht hat lediglich erwogen, dass in Ausnahmefällen die Entwicklung der Umstände dazu führen kann, dass die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit im Verlaufe des Verfahrens entfällt (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3 i.f.).
Die ESTV wirft zu Recht die Frage auf, ob der allfällige Eintritt der Verjährung nach ausländischem Recht einen solchen Ausnahmefall darstelle, in dem die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit im Verlaufe des Verfahrens entfalle, und in welchem Umfang die Übermittlung von ersuchten Informationen für einen ersuchten Zeitraum zulässig sei, für welchen eine ausländische Verjährung eintrete oder eingetreten sei. Da sich Fragen im Zusammenhang mit der Verjährung regelmässig stellen, erweist sich die Klärung der aufgeworfenen Frage für die Praxis ebenso als wegleitend. Folglich liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt. |
1.3. Die ESTV stellt noch zwei weitere Rechtsfragen, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Ob bei mehreren dem Bundesgericht unterbreiteten Rechtsfragen alle das Erfordernis der grundsätzlichen Bedeutung erfüllen, ist nicht massgebend. Es genügt, wenn eine solche Frage vorliegt. Diesfalls tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde ein. Es prüft diese nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes umfassend (vgl. E. 3 hiernach) und nicht nur in Bezug auf diejenigen Fragen, welche von grundsätzlicher Bedeutung sind (vgl. BGE 141 II 14 E. 1.2.2.4; Urteile 2C 703/2020 vom 15. März 2021 E. 1.3; 2C 619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 1.3.3). Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C 662/2021 sowie auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C 663/2021 einzutreten.
2.
Die beiden Verfahren 2C 662/2021 und 2C 663/2021 betreffen zwar zwei verschiedene Amtshilfeersuchen. Diese stammen jedoch von derselben ersuchenden Behörde und beziehen sich auf die gleiche betroffene Person. Sie haben im Wesentlichen denselben Sachverhaltskomplex zum Gegenstand und es stellen sich insbesondere die gleichen Rechtsfragen. Daher rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
3.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
5.
In der Sache beanstandet die ESTV, dass die Vorinstanz die voraussichtliche Erheblichkeit der von der Informationsinhaberin edierten Informationen für die Steuerperioden 2013 und 2014 mit dem Hinweis verneinte, nach dem schwedischen Recht sei für diese Steuerperioden die Verjährung eingetreten. Die Vorinstanz verletze Art. 27 DBA CH-SE sowie das völkerrechtliche Vertrauensprinzip.
5.1. Die ESTV macht geltend, die voraussichtliche Erheblichkeit sei bereits zu bejahen, wenn bei Einreichung des Ersuchens eine vernünftige Möglichkeit bestünde, dass die ersuchten Informationen erheblich sein würden. Deshalb beschränke sich die Aufgabe des ersuchten Staats auf eine Plausibilitätskontrolle bei Eingang des Amtshilfeersuchens. Mit anderen Worten könnten nur Informationen, die keinen eindeutigen Hinweis auf einen möglichen Zusammenhang mit der Untersuchung gäben, auf der das Amtshilfeersuchen beruhe, ausgeschlossen werden. Vorliegend sei der ESTV im Rahmen des Amtshilfeverfahrens keine Zweifel an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen trotz der angegebenen Verjährung der Steuerperiode 2013 per 31. Dezember 2019 aufgekommen. In Anwendung des Vertrauensprinzips und Achtung der Rollenteilung zwischen dem ersuchenden und ersuchten Staat sei denn auch darauf zu vertrauen, dass die erfragten Informationen der Steuerperiode 2013 trotz angegebener Verjährung noch nützlich für die ersuchende Behörde sein könnten und die ESTV die ausländische Verjährung nicht zu überprüfen habe. Im Übrigen habe die ersuchende Behörde auch nicht nach Eintritt dieser Verjährung mitgeteilt, dass sie der Informationen für
diesen Zeitraum nicht mehr bedürfte. Nach Auffassung der ESTV hat die Vorinstanz, indem sie die Informationen mit Bezug zum Jahr 2013 sowie in Analogie und von sich aus auch für das Jahr 2014 für nicht amtshilfefähig erklärt habe, eine unzulässige Vorabwürdigung des schwedischen Steuerrechts vorgenommen und Art. 27 DBA CH-SE sowie das völkerrechtliche Vertrauensprinzip verletzt.
5.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBA CH-SE tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.
5.2.1. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit einen möglichst umfassenden Informationsaustausch gewährleisten. Dabei bildet der Begriff eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen. Es ist den Vertragsstaaten indes klarerweise nicht gestattet, Informationen aufs Geratewohl (sogenannte "fishing expeditions") oder Auskünfte zu verlangen, von denen wenig wahrscheinlich ist, dass sie Licht in die Steuerangelegenheiten einer bestimmten steuerpflichtigen Person bringen würden (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.1 f.; 143 II 185 E. 3.3.1; 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3; vgl. auch Art. 7 lit. a
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn: |
|
a | es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist; |
b | Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder |
c | es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. |
5.2.2. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die Steuerbehörde des ersuchten Staats zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem "voraussichtlich" kommt dabei eine doppelte Bedeutung zu: Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Unterlagen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind. Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden. Hingegen spielt es im Grundsatz keine Rolle, wenn sich - einmal beschafft - herausstellt, dass die Informationen nicht relevant sind. Es liegt nicht am ersuchten Staat, ein Ersuchen oder die Übermittlung von Auskünften zu verweigern, weil er der Ansicht ist, es fehle an der Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrunde liegenden Überprüfung. Die ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfeersuchen dargestellte
Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern muss nur überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchte Staat kann Auskünfte daher nur verweigern (vgl. auch Art. 7
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 7 Nichteintreten - Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn: |
|
a | es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist; |
b | Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder |
c | es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. |
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden. |
|
1 | Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden. |
2 | Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht. |
3 | Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38 |
4 | Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen. |
5.2.3. Nach dem (völkerrechtlichen) Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) wird vermutet, dass ein staatsvertraglich gebundener Staat nach Treu und Glauben handelt. Im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen bedeutet diese Vermutung, dass der ersuchte Staat auf die Angaben des ersuchenden Staats vertraut (sogenanntes Vertrauensprinzip; vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1). Zwar steht es dem ersuchten Staat offen, zu prüfen, ob die erbetenen Informationen für den vom ersuchenden Staat angestrebten steuerlichen Zweck voraussichtlich erheblich sind. Allerdings verpflichtet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip ihn im Grundsatz dennoch, sich auf die Angaben zu verlassen, die der ersuchende Staat mitteilt (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 161 E. 2.1.3; 142 II 218 E. 3.3). Das Vertrauensprinzip schliesst daher nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze oder an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen bestehen. Die Vermutung des guten Glaubens kann nur aufgrund konkreter, nachgewiesener
Anhaltspunkte umgestossen werden (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4; Urteil 2C 241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.5).
5.3. Die Vorinstanz erwägt, die ersuchende Behörde habe in ihrem Ersuchen vom 13. August 2019 darauf hingewiesen, dass die Verjährung für die Steuerperiode 2013 am 31. Dezember 2019 eintreten werde, weshalb das Ersuchen dringlich zu behandeln sei. In der Zwischenzeit, so die Vorinstanz folgernd, sei die Verjährung betreffend die Steuerperiode 2013 eingetreten und es sei entsprechend davon auszugehen, dass auch betreffend die Steuerperiode 2014 die Verjährung am 31. Dezember 2020 eingetreten sei. Die ersuchende Behörde habe im Amtshilfeverfahren keinerlei Angaben gemacht, aus welchen explizit oder implizit hervorgegangen wäre, dass die erbetenen Informationen trotz Eintritts der Verjährung noch von Nutzen seien. Deshalb sei die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen für die Steuerperiode 2013 und 2014 zu verneinen (vgl. E. 3.4 der angefochtenen Urteile).
5.4. Ob eine über das Amtshilfeverfahren erlangte Information im ausländischen Steuerverfahren tatsächlich von Bedeutung ist, hängt im Wesentlichen vom Steuer- und Verfahrensrecht des ersuchenden Staats ab.
5.4.1. Dies bedeutet nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nicht, dass sich der ersuchte Staat im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zum innerstaatlichen Steuer- und Verfahrensrecht des ersuchenden Staats zu äussern hätte. Für die voraussichtliche Erheblichkeit reicht vielmehr aus, dass die ersuchten Informationen für eine Verwendung im ausländischen Verfahren als potenziell geeignet erscheinen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteile 2C 232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.4; 2C 1162/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 6.3; 2C 241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staats einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Grundsatz vor den Behörden des ersuchenden Staats geltend zu machen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.6; 142 II 161 E. 2.2; 142 II 218 E. 3.6 f.; Urteil 2C 241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4). Anders liegen die Dinge nur dann, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass im ausländischen Verfahren elementare Verfahrensgrundsätze verletzt werden könnten oder anderweitig schwere Mängel bestünden (vgl. Urteile 2C 936/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 5.3; 2C 241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4 i.f.).
5.4.2. Der Grundsatz gilt namentlich auch für die Frage der Verjährung nach dem ausländischen Recht des ersuchenden Staats (vgl. Urteil 2C 800/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4 und E. 6.3 i.f.; vgl. auch Urteil 2C 750/2020 vom 25. März 2021 E. 10). Würde die ESTV als ersuchte Behörde derartige Fragen abklären, griffe sie dem Steuerverfahren im ersuchenden Staat vor, was mit dem Zweck des Amtshilfeverfahrens nicht vereinbar ist (vgl. Urteile 2C 936/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 5.5.2; 2C 823/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4.2; 2C 141/2018 vom 24. Juli 2020 E. 7.7.1; 2C 616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 3.6.2; 2C 274/2016 vom 7. April 2016 E. 4.3). Nicht massgebend ist, dass der Hinweis auf den möglichen Eintritt der Verjährung von der ersuchenden Behörde selbst stammt, zumal weder spezifische Abklärungen getroffen wurden noch sonstige Anhaltspunkte bestehen, dass die verlangten Informationen für den ersuchenden Staat nicht mehr von Nutzen sind (vgl. im Detail auch E. 5.5.2 hiernach). Dass die potenziell eingetretene Verjährung im schwedischen Erkenntnisverfahren nicht mehr vorgebracht werden könnte, machen die Beschwerdegegner nicht geltend. Damit obliegt es den Beschwerdegegnern, den Einwand der Verjährung gegebenenfalls im innerstaatlichen
Verfahren des ersuchenden Staats vorzubringen. Ferner ist nicht ersichtlich und von den Beschwerdegegnern nicht dargetan, dass im Zusammenhang mit der vorliegenden Verjährungsthematik im ausländischen Verfahren elementare Verfahrensgrundsätze verletzt werden oder anderweitig schwere Mängel bestehen könnten. Folglich liegt in den zu beurteilenden Angelegenheiten auch kein Ausnahmefall vor, in dem die Entwicklung der Umstände dazu führen, dass die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit im Verlaufe des Verfahrens entfallen ist (vgl. E. 1.2.3 hiervor; BGE 144 II 206 E. 4.3 i.f.; vgl. auch Urteil 2C 800/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4 und E. 6.3).
5.5. Für dieses Ergebnis sprechen gleichermassen prozessuale Überlegungen: Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Amtshilfeersuchen im Zeitpunkt ihrer Einreichung zu beurteilen (vgl. E. 5.2.2 hiervor; "im Zeitpunkt der Gesuchstellung"; "au moment où la demande est formulée").
5.5.1. Vorliegend reichte die ersuchende Behörde die Ersuchen am 13. August 2019 und 2. Oktober 2019 ein. Die Vorinstanz erwog zunächst, dass die ESTV den Amtshilfeersuchen zu Recht Folge leistete (vgl. E. 3.2.5 der angefochtenen Urteile). Folglich ging die Vorinstanz davon aus, dass sich die erbetenen Informationen im Zeitpunkt der Gesuchstellung als voraussichtlich erheblich erweisen. Auch die Beschwerdegegner machen im Rahmen der bundesgerichtlichen Vernehmlassung nicht geltend, die voraussichtliche Erheblichkeit sei im Zeitpunkt der Gesuchstellung fraglich. Daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Einreichung der Amtshilfeersuchen am 13. August 2019 und 2. Oktober 2019 eine vernünftige Möglichkeit bestand, dass sich die angefragten Angaben für den genannten Zweck - die Steuerfestsetzung - als erheblich erweisen werden. Die vorinstanzlichen Urteile sind in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
5.5.2. Nach Auffassung der Vorinstanz hat die ersuchende Behörde keinerlei Angaben gemacht, aus welchen explizit oder implizit hervorgegangen wäre, dass die erbetenen Informationen trotz Eintritts der Verjährung noch von Nutzen seien. Die Vorinstanz lässt indes ausser Acht, dass die ersuchende Behörde in beiden Ersuchen kein Datum nennt, ab dem die ersuchten Informationen nicht mehr nützlich sein würden. Das entsprechende Feld ("Date after which any information is no longer usable") wurde mit einem Strich versehen. Es wurde bewusst nicht leer gelassen, was ein klares Indiz dafür ist, dass die ersuchende Behörde die verlangten Informationen ohne zeitliche Beschränkung für nützlich erachtet. Überdies steht der Hinweis auf die Verjährung der Steuerperiode 2013 nicht im Abschnitt des Ersuchens, in welchem die ersuchende Behörde dieses begründet und erläutert. Vielmehr wird die (potenzielle) Verjährung lediglich zusätzlich erwähnt, damit die ESTV das Ersuchen dringlich behandelt ("Urgency of the reply"). Darin ist jedenfalls keine (abschliessende) Würdigung des schwedischen Steuerrechts durch die ersuchende Behörde zu erkennen, die im Zeitpunkt der Einreichung der Ersuchen Zweifel an der voraussichtlichen Erheblichkeit verursachen
würde. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist es nicht erforderlich, dass die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen die voraussichtliche Erheblichkeit für einen späteren Zeitraum begründet. Dementsprechend musste sich die ESTV auch nicht zusätzlich erkundigen, ob die erbetenen Informationen für die Steuerfestsetzung noch von Nutzen sein werden.
5.5.3. Dass die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen grundsätzlich im Zeitpunkt der Gesuchstellung zu beurteilen ist, hat eine weitere verfahrensbezogene Komponente.
5.5.3.1. Vorliegend ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner in beiden Amtshilfeverfahren um eine Fristerstreckung für die Einreichung der Stellungnahmen im Rahmen der Gehörsgewährung vor Erlass der Schlussverfügungen (vgl. S. 4 der Schlussverfügungen der ESTV vom 11. Februar 2020 [Verfahren 2C 662/2021]; S. 5 der Schlussverfügungen der ESTV vom 11. Februar 2020 [Verfahren 2C 663/2021]; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
5.5.3.2. Nach den Angaben der ersuchenden Behörde, auf die die ESTV vertrauten durfte (vgl. E. 5.2.3 hiervor), waren die Steuerperioden vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 im Zeitpunkt der Einreichung nicht verjährt (vgl. E. 5.5.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund mussten der ESTV beim Erlass der Schlussverfügungen am 11. Februar 2020 keine ernsthaften Zweifel an der voraussichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen aufkommen, auch wenn die Möglichkeit der ausländischen Verjährung als Dringlichkeitsgrund genannt wurde und die Steuerperiode 2013 gemäss ausländischem Recht am 31. Dezember 2019 möglicherweise verjährte. In der Folge erhoben die Beschwerdegegner jeweils am 13. März 2020 Beschwerde bei der Vorinstanz. Der Argumentation der Vorinstanz folgend, hätte ein Urteil, das sie noch im Jahr 2020 gefällt hätte, keine Verjährung der Steuerperiode 2014 zur Folge gehabt. Wäre die Vorinstanz erst in diesem Jahr (2022) zu einem Urteil gelangt, hätte der vorinstanzlichen Ansicht nach zudem die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen mit Bezug zur Steuerperiode 2015 verneint werden müssen. Die Auffassung, wonach die Beurteilung des Erfordernisses der voraussichtlichen Erheblichkeit bloss noch vom Gang des
schweizerischen Amtshilfe- und Rechtsmittelverfahrens abhänge, ist zu verwerfen. Mit Blick auf das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit kann die Frage der ausländischen Verjährung somit auch nicht erneut im Rechtsmittelverfahren aufgegriffen werden.
5.6. Bezugnehmend auf die von der ESTV unterbreitete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nach dem Dargelegten die Übermittlung von ersuchten Informationen in Anwendung von Art. 27 DBA CH-SE sowie gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip zulässig, solange im Zeitpunkt der Einreichung der Amtshilfeersuchen nicht offenkundig erscheint, dass für einen ersuchten Zeitraum, die ausländische Verjährung bereits eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn die ersuchende Behörde - wie vorliegend - von sich aus auf den allenfalls künftigen Eintritt der Verjährung hinweist, sich zugleich aber aus dem Ersuchen ergibt, dass die verlangten Informationen weiterhin von Nutzen sind. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die ESTV in ihren Schlussverfügungen vom 11. Februar 2020 für den gesamten ersuchten Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 der Amtshilfe Folge leistete. Demgegenüber verletzte die Vorinstanz Art. 27 DBA CH-SE sowie das völkerrechtliche Vertrauensprinzip.
6.
Im Ergebnis erweisen sich die beiden Beschwerden als begründet, weshalb sie gutzuheissen sind. Die angefochtenen Urteile A-1502/2020 und A-1507/2020 vom 17. August 2021 sind mit Ausnahme der jeweiligen Dispositiv-Ziffern 2 antragsgemäss aufzuheben. Die Angelegenheiten 2C 662/2021 und 2C 663/2021 sind zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C 662/2021 und 2C 663/2021 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 2C 662/2021 wird gutgeheissen. Das Urteil A-1502/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2021 wird mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 2 aufgehoben. Die Schlussverfügung der ESTV vom 11. Februar 2020 wird mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 3 bestätigt.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 2C 663/2021 wird gutgeheissen. Das Urteil A-1507/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2021 wird mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 2 aufgehoben. Die Schlussverfügung der ESTV vom 11. Februar 2020 wird mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 3 bestätigt.
4.
Die Angelegenheiten 2C 662/2021 und 2C 663/2021 werden zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
5.
Die Gerichtskosten im Verfahren 2C 662/2021 von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
6.
Die Gerichtskosten im Verfahren 2C 663/2021 von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
7.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger