Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 1104/2018

Urteil vom 18. Februar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
Einwohnergemeinde der Stadt Olten,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch den Stadtrat der Stadt Olten, vertr. durch den Rechtskonsulenten,

gegen

Bürgergemeinde Olten,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch BDO AG,

Kantonales Steueramt Solothurn.

Gegenstand
Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerperioden 2008-2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 22. Oktober 2018 (SGGEM.2017.2).

Sachverhalt:

A.
Von Bundesrechts wegen sind die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts von der subjektiven Steuerpflicht befreit (Art. 23 Abs. 1 lit. c
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 23 Ausnahmen - 1 Von der Steuerpflicht sind nur befreit:
1    Von der Steuerpflicht sind nur befreit:
a  der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;
b  der Kanton und seine Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts;
c  die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften des Kantons und ihre Anstalten nach Massgabe des kantonalen Rechts;
d  die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
e  die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
f  die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
g  die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
h  die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007103 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
i  die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe e sind;
j  die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
2    ...106
3    Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen vorsehen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.
4    Die in Absatz 1 Buchstaben d-g und i genannten juristischen Personen unterliegen jedoch in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer. Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.107
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern, der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Das Staatsrecht des hier interessierenden Kantons Solothurn sieht Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden vor (Art. 45 ff
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 45 Stellung und Selbständigkeit der Gemeinden - 1 Die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
1    Die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2    Das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, ist im Rahmen von Verfassung und Gesetz gewährleistet. Sie bestimmen ihre Organisation, wählen ihre Behörden, Beamten und Angestellten und erfüllen ihre Aufgaben selbständig.
3    Jede Übertragung von neuen Aufgaben an die Gemeinden bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
. der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 [KV/SO; SR 131.221]; § 1 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [des Kantons Solothurn] vom 16. Februar 1992 [GG/SO; BGS 131.1]). Diese Gemeinden sind von der Staatssteuer befreit (§ 90 Abs. 1 lit. c des Gesetzes [des Kantons Solothurn] vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern [StG/SO; BGS 614.11]), nicht zwingend aber auch von der Gemeindesteuer. Gemäss § 247 Abs. 3 StG/SO steht es den Einwohnergemeinden nämlich frei, die auf ihrem Gebiet gelegenen Bürgergemeinden der Gewinn- und Kapitalsteuer zu unterwerfen:
a. für jene Teile ihres Kapitals, welche nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken oder wohltätigen und gemeinnützigen Einrichtungen dienen, und für die entsprechenden Teile des Gewinnes;

b. für Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken, die einen Gewinn abwerfen.

B.
In Olten/SO bestehen unter anderem eine Einwohnergemeinde (nachfolgend: EGO) und eine Bürgergemeinde (nachfolgend: BGO). Die beiden Gemeinden schlossen am 31. Dezember 1957 einen Vertrag betreffend die Vermögensausscheidung, den Auskauf des Lehrer- und Schulholzes und den Auskauf der Steuerpflicht (nachfolgend: Ausscheidungsvertrag 1957). Seitens der EGO stimmten dem Vertrag zunächst eine ausserordentliche Gemeindeversammlung und später die Stimmberechtigten an der Urne zu (Abstimmung vom 26. Januar 1958). Schliesslich erteilte der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 25. Februar 1958 seine Zustimmung. Ebenso in der Urnenabstimmung vom 26. Januar 1958 hiessen die Stimmberechtigten der EGO eine Änderung des damaligen Steuerreglements der Einwohnergemeinde Olten gut. Es wurde zuletzt ersetzt durch die Totalrevision vom 25. Januar 2001. Der Ausscheidungsvertrag ist - jedenfalls im hier interessierenden Bereich - nie überarbeitet worden und steht bis heute in Kraft.

C.
Die massgebenden Bestimmungen lauten folgendermassen:
Vertrag vom 31. Dezember 1957 betreffend die Vermögensausscheidung, den Auskauf des Lehrer- und Schulholzes und den Auskauf der Steuerpflicht
Ziff. VI Abs. 2: "Die Einwohnergemeinde verzichtet somit mit Wirkung vom 1. Januar 1958 auf alle Zeiten von der ihr in § 12 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die direkte Staats- und Gemeindesteuer vom 24. September 1939 oder in späteren Steuergesetzen eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch zu machen, Vermögen und Einkommen der Bürgergemeinde zur Besteuerung heranzuziehen."
Ziff. VI Abs. 4: "Die Ersparniskasse Olten als öffentlich-rechtliches Institut der Bürgergemeinde Olten mit eigener Rechtspersönlichkeit bleibt jedoch im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung weiterhin steuerpflichtig."
Steuerreglement der Einwohnergemeinde Olten vom 25. November 1943 in der Fassung vom 26. Januar 1958 (StRg/EGO 1958)
§ 4: "Die Bürgergemeinde ist gemäss Ausscheidungsvertrag vom 31. Dezember 1957 von der Steuerpflicht befreit. Die Ersparniskasse Olten, als öffentlich-rechtliches Institut der Bürgergemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit bliebt jedoch weiterhin steuerpflichtig.
Steuerreglement der Einwohnergemeinde Olten in der heutigen Fassung vom 25. Januar 2001 (StRg/EGO 2001; SRO 721)
§ 3, Bürgergemeinden: " 1 Bürgergemeinden, für welche eine steuerliche Zugehörigkeit im Sinne von § 85 StG zur Gemeinde besteht, werden als juristische Personen besteuert:
a. für jene Teile des Kapitals, welche nicht unmittelbar öffentlichen oder wohltätigen und gemeinnützigen Einrichtungen dienen, und für die entsprechenden Teile des Gewinns;
b. für Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken, die einen Überschuss abwerfen.

D.
Das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA/SO) erliess am 30. November 2016 - informatorisch - gegenüber der BGO die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerperioden 2008 bis 2015. In der Folge veranlagte die EGO am 9. Dezember 2016 gegenüber der BGO die Gemeindesteuern der Steuerperioden 2008 bis 2015, indem sie die Gemeindesteuerrechnungen erliess. Dabei übernahm sie die Faktoren gemäss den Veranlagungsverfügungen vom 30. November 2016. Daraus ergab sich eine Steuerforderung der EGO gegenüber der BGO von insgesamt rund Fr. 3'200'000.--.

E.
Die Gemeindesteuerrechnungen veranlassten die BGO am 20. Dezember 2016 zu einer Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Solothurn. Darin lud sie diesen ein, den Ausscheidungsvertrag 1957 durchzusetzen. Das Finanzdepartement des Kantons Solothurn sistierte das aufsichtsrechtliche Verfahren am 20. Januar 2017 bis zur Erledigung der Einsprache, welche die BGO zuvor, am 23. Dezember 2016, beim KStA/SO eingereicht hatte. Ebenfalls am 23. Dezember 2016 hatte die BGO zudem bei der EGO Einsprache erhoben. Am 20. Januar 2017 überwies das KStA/SO die bei ihm eingetroffene Einsprache zuständigkeitshalber an die EGO.

F.
Der Stadtrat (Exekutive) der EGO beschloss am 22. Mai 2017 in der Einsprachesache wie folgt:

"1. Es wird festgestellt, dass die Bürgergemeinde Olten, gestützt auf den Vertrag von 1958, bis dato von der Steuerpflicht befreit ist, soweit das Steuersubstrat nicht direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der Ersparniskasse Olten resultiert.
2. Es wird festgestellt, dass der Vertrag von 1958 die Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen verletzt und somit dringend der Anpassung bedarf.
3. Es wird die Finanzdirektion zusammen mit dem Rechtsdienst beauftragt, alles Notwendige in die Wege zu leiten, um:
a. die Gleichwertigkeit der Leistungen im Vertrag von 1958 wieder herzustellen, nötigenfalls durch eine gerichtlich erzwungene Vertragsanpassung;
b. und die Diskrepanz zwischen § 3 Steuerreglement und dem Vertrag zu beseitigen."

G.

G.a. Gegen den Beschluss der EGO vom 22. Mai 2017 erhob die BGO beim Steuergericht des Kantons Solothurn Rekurs. Sie beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie, die BGO, von der Gemeindesteuerpflicht befreit sei. Die EGO bestritt in ihrer Stellungnahme insbesondere das Rechtsschutzinteresse der BGO und ersuchte um Nichteintreten. Das Steuergericht des Kantons Solothurn hiess den Rekurs der BGO mit Entscheid SGGEM.2017.2 vom 22. Oktober 2018 gut. Es stellte fest, dass die BGO vollumfänglich von der Gemeindesteuerpflicht befreit sei.

G.b. Das Steuergericht erkannte, Streitgegenstand sei die Gemeindesteuerpflicht der BGO. Auch die EGO gehe von der Anwendbarkeit des Vertrages und somit von der grundsätzlichen Steuerbefreiung aus ("... gestützt auf den Vertrag von 1958 bis dato von der Steuerpflicht befreit..."). Streitig sei nur, ob eine eingeschränkte Gemeindesteuerpflicht der BGO bestehe (nämlich für Vermögen und Erträge, die aus der Tätigkeit der Ersparniskasse Olten resultierten). Für Fragen der subjektiven Gemeindesteuerpflicht einer solothurnischen Gemeinde sei, so das Steuergericht, entgegen der Auffassung der EGO das Steuergericht des Kantons Solothurn zuständig. Der Streitgegenstand (Gemeindesteuerpflicht) dränge die im Bereich öffentlich-rechtlicher Verträge ansonsten bestehende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zurück.

G.c. Bei der Auslegung eines verwaltungsrechtlichen Vertrages sei, so das Steuergericht weiter, vom Wortlaut auszugehen. Die Materialien (Schreiben des KStA/SO vom 2. Dezember 1957; Abstimmungsbotschaft der EGO vom 31. Dezember 1957; § 4 des Steuerreglements der EGO vom 25. November 1943) untermauerten den ohnehin klaren Wortlaut dahingehend, dass (nur) die Ersparniskasse Olten "auf alle Zeiten" von der Steuerbefreiung ausgenommen und, im Umkehrschluss, die restlichen Teile der BGO "auf alle Zeiten" von der Gemeindesteuerpflicht befreit worden seien. Die BGO habe sich ihrer Steuerpflicht, aber auch der Lehrerholz- und Schulholzpflicht, dadurch entledigt, dass sie Landabtretungen im Umfang von Fr. 100'000.-- geleistet habe. In der Folge habe die Einwohnergemeinde den hierfür massgebenden § 4 StRg/EGO 1958 (vorne lit. C) in Übereinstimmung mit dem Vertrag gebracht. Anders, als die EGO dies annehme, sei es im Laufe der Zeit zu keiner "Vermischung" der Rechtspersönlichkeiten von Bürgergemeinde und Ersparniskasse (nachfolgend: EKO) gekommen. So seien namentlich auch die von der EKO herrührenden Subventionen zugunsten des Stadttheaters Olten zunächst ins Vermögen der BGO und dann erst an das Stadttheater geflossen.

G.d. Mithin sei festzuhalten, folgert das Steuergericht, dass das Steuerreglement der EGO und der Ausscheidungsvertrag 1957 sich in Widerspruch befänden. Es müsse von einem "nachträglich fehlerhaften Vertrag" gesprochen werden, dessen Fehlerhaftigkeit nicht zur Nichtigkeit führe, sondern einzig durch zweiseitig getroffene Vertragsanpassung zu beheben sei (Grundsatz des "pacta sunt servanda"). Eine "Revision" (im Sinne einer derartigen Überarbeitung des Vertrags) könne zwar bezüglich der Zukunft vorgenommen werden, nicht aber für die abgelaufenen Steuerperioden 2008-2015. Die Beurteilung dessen, ob eine hinreichende Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei bzw. die Gleichwertigkeit der Leistungen der Vertragsparteien gestört werde und der Vertrag anzupassen oder aufzuheben sei (" clausula rebus sic stantibus "), falle in die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

H.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 erhebt die EGO beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das angefochtene Urteil vom 22. Oktober 2018 sei aufzuheben. Sie macht geltend, § 247 Abs. 3 StG/SO (Sachverhalt lit. A) gewähre den Einwohnergemeinden des Kantons Solothurn einen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblichen Entscheidungsspielraum, indem diese selber entscheiden könnten, ob sie die auf ihrem Territorium gelegenen Bürgergemeinden, soweit gesetzlich überhaupt zulässig, besteuern wollten. Die Vorinstanz missachte diese Autonomie (Art. 3 StRg/EGO 2001; Sachverhalt lit. C) und setze sich in unzulässiger Weise über § 48 Abs. 1 lit. b des Gesetzes (des Kantons Solothurn) vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation (GO/SO; BGS 125.12) hinweg. Dieser sehe vor, dass Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen vom Verwaltungsgericht als einziger Instanz zu beurteilen seien.

I.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, namentlich von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG), abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG in Verbindung mit Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG). Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Vorinstanz hat in der Sache selbst abschliessend entschieden, indem sie festhielt, die BGO sei von der Gemeindesteuerpflicht vollumfänglich befreit. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, ihre eigene Zuständigkeit sei gegeben.

1.2. Die Legitimation einer Einwohnergemeinde zur Beschwerde kann sich zum einen spezifisch aus Art. 89 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
oder Art. 89 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG, zum andern in allgemeiner Weise aus Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ergeben (ausführlich Urteil 2C 897/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2.2 und 2.3 [Einwohnergemeinde Altdorf/UR], in: ASA 87 S. 292). Die beschwerdeführende EGO beruft sich einzig auf Art. 89 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
(recte: c) BGG und rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV) als Inhaberin der Steuerhoheit, was für das Eintreten genügt. Ob eine Autonomie tatsächlich bestehe und, falls dies zutrifft, die Garantie im konkreten Fall tatsächlich verletzt sei, bleibt der materiellen Prüfung vorbehalten (Urteil 2C 756/2015 vom 3. April 2017 E. 1.3.4, nicht publ. in: BGE 143 I 272 [Oberstufenschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach/ZH und weitere]; BGE 141 I 36 E. 1.2.4 S. 41; 140 I 90 E. 1.1 S. 92 [Einwohnergemeinde Muriaux/JU]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht prüft das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465).

1.4. Der Eingriff in kantonales oder kommunales Recht bildet nur insofern einen eigenständigen Beschwerdegrund, als die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) oder kantonaler Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht (Art. 95 lit. d
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BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) geltend gemacht wird. Abgesehen davon, kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts nicht als solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a
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BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, b und e BGG; BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Soweit kein Bundesgesetzesrecht verletzt sein kann, beschränkt die Überprüfung sich auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96), insbesondere des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516).

1.5. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (unter Einschluss der Grundrechte) und des rein kantonalen oder kommunalen Rechts nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
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BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte bzw. die Gemeindeautonomie verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).

1.6.

1.6.1. Die EGO stellte im Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017, Ziff. 1, fest, dass die BGO "gestützt auf den Vertrag von 1958 bis dato von der Steuerpflicht befreit ist, soweit das Steuersubstrat nicht direkt oder indirekt aus der Tätigkeit der Ersparniskasse Olten resultiert" (Sachverhalt lit. F). Sie hat damit anerkannt, dass die BGO von der Gemeindesteuer befreit sei, vorbehältlich des Steuersubstrates aus der EKO. Die Ziff. 2 und 3 sind auch gemäss Vorinstanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zu beurteilen. Entsprechend hat die Vorinstanz einzig zu Ziff. 1 befunden. Nur dies kann Anfechtungsobjekt sein.

1.6.2. Gemäss Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG darf das Bundesgericht über die Anträge der Parteien nicht hinausgehen. Dabei kann es aber, wenn die Beschwerde gutzuheissen ist, in der Sache selbst entscheiden oder diese zur neuen Beurteilung an die Vor- oder die erste Instanz zurückweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Aus der Befugnis des Bundesgerichts, reformatorisch zu entscheiden, folgt, dass die beschwerdeführende Person sich nicht darauf beschränken darf, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen (Urteil 2C 994/2016 vom 9. März 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 II 177; BGE 133 II 409 E. 1.4.2 S. 415). Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135). Abgaberechtlich sind rein kassatorische Anträge etwa zulässig, wenn die steuerpflichtige Person integral eine Nachsteuerverfügung oder eine Hinterziehungsverfügung bestreiten will. Auch im Fall eines an sich unzulässig formulierten Rechtsbegehrens gilt aber, dass der Streitgegenstand des Verfahrens durch Beschwerdeanträge und Beschwerdebegründung gebildet wird (BGE 136 V 268 E. 4.5 S. 277; 136 V 362 E. 3.4.3 S. 365). Vermittelt das Rechtsbegehren keine abschliessende Gewissheit zum Umfang der strittigen Punkte, folgt
der mutmassliche Wille der beschwerdeführenden Partei möglicherweise aus der Beschwerdebegründung (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317). Schranke bildet aber in jedem Fall, was von der Vorinstanz überhaupt entschieden worden ist (ausführlich Urteil 2C 489/2018 / 2C 490/2018 vom 13. Juli 2018 E. 1.2, in: ASA 87 S. 118).

1.6.3. Die EGO beschränkt sich in ihrem Antrag darauf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Auch aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass die EGO darüber hinaus um Wiederherstellung des Einspracheentscheides vom 22. Mai 2017 ersucht. Sie begründet die beantragte Kassation damit, dass es dem Steuergericht mangels Zuständigkeit oder eventualiter mangels eines zulässigen Beschwerdegrundes verwehrt gewesen wäre, auf die Sache einzutreten. Nur dies ist im vorliegenden Verfahren Streitgegenstand.

2.
Die EGO beruft sich auf § 247 Abs. 3 StG/SO (Sachverhalt lit. A) und beanstandet eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie (Sachverhalt lit. H).

2.1.
Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Ein zelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht. Die Anwendung von Bundesrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht frei (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und c BGG), die Handhabung von übrigem kantonalem Recht unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (BGE 142 I 177 E. 2 S. 180 f.).

2.2. Den Einwohnergemeinden des Kantons Solothurn kommt bei der Beschlussfassung darüber, ob die auf ihrem Gebiet gelegenen Bürgergemeinden zur Gemeindesteuer heranzuziehen seien, eine erhebliche Entscheidungsfreiheit (§ 247 Abs. 3 StG/SO) und damit ein kommunaler Autonomiebereich im Sinne von Art. 50 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
1    Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2    Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3    Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
BV zu. Die EGO geht grundsätzlich mit Recht davon aus, dass sie im Rahmen des kantonalen Gesetzes auf dem Wege der kommunalen Gesetzgebung darüber entscheiden kann, ob die Bürgergemeinden der Gemeindesteuerpflicht unterworfen sind. Sie wirft dem kantonalen Steuergericht vor, in Überschreitung seiner Zuständigkeiten in diesen Autonomiebereich eingegriffen zu haben.

3.

3.1. Das Steuergericht geht davon aus, dass es im Rahmen der Beurteilung des von der BGO erhobenen Rekurses auch die Auslegung und Anwendung des Ausscheidungsvertrags 1957 zu beurteilen habe, soweit dieser Auswirkungen auf die Gemeindesteuerpflicht der BGO und der von dieser gehaltenen EKO habe. Die EGO kritisiert den angefochtenen Entscheid unter dem Blickwinkel der Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts (§ 247 Abs. 3 StG/SO; § 48 Abs. 1 lit. b GO/SO; § 67bis des Gesetzes [des Kantons Solothurn] vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG/SO; BGS 124.11]). Dabei handelt es sich um kantonalrechtliche Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften auf Gesetzesstufe, welche vom Bundesgericht auch im Rahmen einer Autonomiebeschwerde nur auf Willkür hin überprüft werden (vorne E. 2.1).

3.2. Nach ständiger Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 144 III 368 E. 3.1 S. 372).

3.3. Wie dargelegt, gilt auch für die Verletzung kantonalen Rechts eine qualifizierte Rügepflicht (vorne E. 1.5). Die Ausführungen der EGOerschöpfen sich indessen in appellatorischen Beanstandungen, welche den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich erscheinen lassen: Das Steuergericht des Kantons Solothurn ist von Gesetzes wegen als Steuerjustizbehörde eingesetzt (§ 125 Abs. 1 und 160 StG/SO; § 56 GO/SO). Entsprechend durfte das Steuergericht willkürfrei den Einspracheentscheid zur Gemeindesteuerpflicht der BGO an die Hand nehmen. Alsdann können mit dem Rekurs an das Steuergericht alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (§ 160 Abs. 4 StG/SO). Willkürfrei durfte die Vorinstanz annehmen, dass ihre Zuständigkeit auch die angeblich rechtsfehlerhafte Auslegung und Anwendung eines verwaltungsrechtlichen Vertrags umfasst, soweit eine steuerrechtliche Fragestellung aufgeworfen ist. Ob im Konfliktfall ein verwaltungsrechtlicher Vertrag unter Gemeinden des Kantons Solothurn oder das Reglement einer Gemeinde des Kantons Solothurn vorgehe, ist eine Frage der Verletzung kantonalen Rechts (§ 67bis Abs. 1 VRG/SO) und vom Steuergericht im Rahmen seiner Zuständigkeit zu prüfen.Die
Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid ihre Zuständigkeiten nicht überschritten und die Autonomie der EGO nicht verletzt.

3.4. Die vorinstanzliche Auslegung des Ausscheidungsvertrags 1957 ist inhaltlich nicht angefochten und daher nicht Streitgegenstand (vorne E. 1.6.3).

4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Der EGO können Kosten auferlegt werden, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wird und Vermögensinteressen wahrnimmt (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der BGO, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen,

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1104/2018
Date : 18. Februar 2019
Published : 08. März 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerperioden 2008-2012


Legislation register
BGG: 32  65  66  68  82  83e  86  89  90  95  100  102  106  107
BV: 9  50
KV SO: 45
StHG: 23  73
BGE-register
133-II-409 • 136-V-131 • 136-V-268 • 136-V-362 • 137-II-313 • 140-I-90 • 141-I-36 • 142-I-177 • 142-II-369 • 142-V-513 • 142-V-94 • 143-I-1 • 143-I-272 • 143-I-321 • 144-I-113 • 144-II-177 • 144-II-313 • 144-III-368 • 144-III-462
Weitere Urteile ab 2000
2C_1104/2018 • 2C_489/2018 • 2C_490/2018 • 2C_756/2015 • 2C_897/2018 • 2C_994/2016
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