Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6410/2012

Urteil vom18. Dezember 2013

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Stefan Mesmer,

Gerichtsschreiber Michael Rutz.

A._______,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt ,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand IV (Rentenrevision).

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene Schweizer A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) lebt seit 1991 in Thailand. Er war in den Jahren 1973 bis 1991 in der Schweiz erwerbstätig, zuletzt als (leitender) kaufmännischer Angestellter, und hat dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet.

B.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) sprach dem Versicherten gestützt auf eine im polydisziplinären Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (im Folgenden: MEDAS) vom 12. August 2004 (Akten der IVSTA [im Folgenden act.] I-189) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten wie in einer leidensangepassten Tätigkeit mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 (act. I-207) bzw. Einspracheentscheid vom 15. August 2005 (act. I-219) eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 zu. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten die Gutachter der MEDAS im Wesentlichen mit einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode, einem Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie einer Alkoholproblematik. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen den Einspracheentscheid vom 15. August 2005 erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente mit Urteil C-2568/2006 vom 2. April 2007 ab (act. I-232). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. August 2007 nicht ein (act. I-243).

C.
Im Rahmen eines am 29. April 2008 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (act. I-249) machte der Versicherte am 20. Mai 2008 unter Berufung auf zwei Zeugnisse von Dr. B._______, Bangkok, vom 28. Februar 2008, der eine volle Erwerbsunfähigkeit attestierte (act. I-251), eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente (act. I-250). Die IVSTA bestätigte hingegen gestützt auf eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 1. September 2008 (act. I-254) mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 den Anspruch auf eine halbe Rente (act. I-258). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6978/2008 vom 20. August 2010 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück (act. II-6).

D.
In der Folge beauftragte die IVSTA die MEDAS am 25. Januar 2011 mit einer interdisziplinären medizinischen Abklärung des Versicherten (act. II-23). Die MEDAS erstattete nach erfolgter Untersuchung am 11. und 12. Oktober 2011 am 9. Februar 2012 ein Gutachten, worin dem Versicherten eine unveränderte Arbeitsfähigkeit von 50 % in seiner angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde (act. II-97). Der Regionale Ärztliche Dienst Rhône (im Folgenden: RAD) erachtete das MEDAS-Gutachten in seiner Stellungnahme vom 29. März 2012 als schlüssig (act. II-109), worauf die IVSTA mit Vorbescheid vom 16. April 2012 mangels anspruchsrelevanter Veränderung des Gesundheitszustandes die Ablehnung einer Rentenerhöhung in Aussicht stellte. Nach Eingang eines Einwandes des Versicherten vom 14. Mai 2012 (act. II-111) zog die IVSTA eine abschliessende Stellungnahme des RAD vom 25. Juli 2012 bei (act. II-125) und bestätigte gestützt darauf mit Verfügung vom 15. November 2012 den bisherigen Anspruch auf eine halbe Rente (act. II-137).

E.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente sowie eine Wiedereingliederung (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).

F.
Am 12. Dezember 2012 bezeichnete der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung hin das Domizil von Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin in Chur als seine Zustelladresse in der Schweiz (B-act. 2 und 3).

G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 7), worauf dieser innert der Zahlungsfrist am 4. und 14. Januar 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin als unentgeltlichen Rechtsvertreter stellte (B-act. 9 und 10).

H.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 schloss die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 3. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (B-act. 19).

I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt (B-act. 20).

J.
In seiner Replik vom 16. August 2013 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Abklärung des medizinischen Sacherhalts durch das Bundesverwaltungsgericht, eventualiter durch die Vorinstanz beantragen (B-act. 22).

K.
Die Vorinstanz verneinte in ihrer Duplik vom 3. September 2013 die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen und hielt an den Ausführungen und den Anträgen in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 fest (act. 24).

L.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. September 2013 ein Attest von Dr. B._______ vom 2. September 2013 ein (B-act. 25).

M.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. September 2013 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 26).

N.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.2 Nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2012 beschwerdelegitimiert ist (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1 Der in Thailand wohnhafte Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger, weshalb sich sein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich nach schweizerischem Recht richtet.

2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. November 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

2.3 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Es finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft standen; Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Belang sind. Vorliegend ist grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind.

3.

3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG).

3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann (BGE 125 V 352 E. 3a).

4.
Umstritten und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Überprüfung in anspruchsrelevanter Weise verändert hat und ob sich der medizinische Sachverhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist.

4.1 Zeitlicher Referenzpunkt für diese Prüfung bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 15. August 2005 (act. I-219). Seither wurde keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung durchgeführt. Zu prüfen ist daher, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 15. August 2005 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 15. November 2012 in rentenrelevanter Weise verändert hat.

4.2 Die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Zusprechung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 beruht auf der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit in der angestammten wie in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 %. Diese Feststellung entstammt den Angaben im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 12. August 2004 (act. I-189), worin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden:

- Mittelgradige bis schwere depressive Episode mit Angstsymptomatik (Agoraphobie, Panikattacken) und Spannungskopfschmerz

- Chronisches zervikozephales, zervikobrachiales und thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, bei vor allem degenerativen Wirbelsäulenveränderungen

- Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung multifaktorieller Ätiologie

- Verdacht auf Alkoholabhängigkeit (vor allem anamnestisch), bei Palmarerythem, erythrozytärer Makrozytose sowie normalem CDT und normalen Leberenzymen

Als weitere Diagnosen ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden zudem genannt:

- Nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung

- Talofibulare Bandinsuffizienz am linken oberen Sprunggelenk, bei rezidivierenden Distorsionen, Status nach Bandplastik 1975 und Meralgia paraesthetica dextra

- Nikotinabusus

Im auf psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen sowie internistischen Untersuchungen beruhenden Gutachtern wurde in der zusammenfassenden Beurteilung im Wesentlichen festgehalten, dass für die angestammte Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter sowie in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorliege, wobei vor allem die psychiatrischen, weniger die neuropsychologischen, rheumatologischen und neurologischen Befunde limitierend wirken würden. Einzig eine schwere körperliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus rheumatologischen Gründen nicht zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 2. April 2007 festgehalten, dass diesem MEDAS-Gutachten voller Beweiswert zukommt (Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2568/2006 vom 2. April 2007 E. 5.2).

4.3 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung der Rentenerhöhung in der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2012 damit, dass sich gemäss dem polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 9. Februar 2012 (act. II-97) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in keiner für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert habe. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Im MEDAS-Gutachten vom 9. Februar 2012 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

- Mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24), mit Foetor aethylicus, leichter erythrozytärer Makrozytose und mässig erhöhtem Gamma-GT

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom, mit deutlichen Segmentdegenerationen von C4-Th1 und beidseitigen Foraminalstenosierungen C5/6 und C6/7

- Chronisches thorakolumbovertebragenes Schmerzsyndrom, bei Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung, mässiggradiger thorakolumbaler Torsionsskoliose mit leichtem Drehgleiten von Th11 gegenüber Th12, Osteochondrose Th11/12 und Th12/L1 sowie fortgeschrittener Osteochondrose mit Spondylarthrose L5/S1

- Sekundäre laterale Gonarthrose rechts, bei Status nach Tibiakopf-Impressionsfraktur (Motorradunfall 07/2005)

- Chronische Arthralgie des linken oberen Sprunggelenks bei talo-fibularer Bandinsuffizienz und rezidivierenden Distorsionen (anamnestisch)

Zudem wurden folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

- Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25)

- Nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9)

4.3.1 Die MEDAS-Gutachter kamen im Rahmen eines multidisziplinären Konsenses zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter in Wechselpositionen mit vorwiegendem Sitzanteil ohne gehäuft vorgebeugtem oder abgedrehtem Oberkörper, ohne länger anhaltende Zwangspositionen im Sitzen oder Stehen oder solche im Knien oder Kauern, aber auch ohne mehrheitlich stehende oder gehende Tätigkeiten 50 % der Norm betrage, etwas mehr aus psychiatrischen als aus rheumatologischen Gründen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten führten die Gutachter aus, dass die Arbeitsfähigkeit für körperliche Schwerarbeit oder solche ohne Beachtung obiger Kautelen aufgrund der rheumatologischen Gegebenheiten 0 % der Norm betrage. Jede körperlich leichte Arbeit sei unter Beachtung obengenannter Vorbehalte zu 50 % zumutbar, wiederum etwas mehr aufgrund der psychiatrischen als der rheumatologischen Befunde.

4.3.2 Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, dass bezüglich arbeitsrelevanter Problematik eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule in allen Abschnitten sowie zusätzlich und gegenüber dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2004 neu auch des rechten, traumatisierten Kniegelenks gegeben sei. Dem Beschwerdeführer könnten keine körperlichen Schwerarbeiten, keine rückenbelastenden Arbeitspositionen mit gehäuft vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper oder lang anhaltenden Zwangspositionen im Sitzen oder Stehen, keine Arbeitspositionen im Knien oder Kauern sowie keine mehrheitlich stehenden und gehenden Tätigkeiten zugemutet werden. Hinsichtlich der Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter sei eine ganztägige Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zumutbar mit einer geschätzten Leistungseinschränkung von 30 % aufgrund schmerzbedingt vermehrter Pausen und langsamerem Arbeitstempo. Weiterhin und unverändert schätzte der Rheumatologe die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem Büro wie auch einer Verweistätigkeit auf 70 %. Er hielt dazu fest, dass dem Versicherten jegliche körperlich leichten Arbeiten in wechselnden Körperpositionen mit erhöhtem Sitzanteil unter Beachtung der erwähnten Einschränkungen ganztags zumutbar seien mit einer geschätzten Leistungseinschränkung von 30 % aufgrund des Bedarfs an vermehrten Pausen und langsamerem Arbeitstempo.

4.3.3 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde bezüglich der Depression keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten MEDAS-Begutachtung im Jahr 2004 festgestellt. Auch in Bezug auf die Alkoholproblematik lasse sich keine wesentliche Änderung objektivieren, auch wenn es erste Hinweise auf Folgeschäden gebe. Es gebe zudem Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Es würden aber nicht genug Fakten und auch keine langdauernde Beobachtung durch einen psychopathologisch geschulten Psychotherapeuten vorliegen, so dass keine spezifische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe diese Diagnose - nicht zuletzt aufgrund des geringen Schweregrads - keinen wesentlichen Einfluss. In Bezug auf die geklagten Schmerzen hielt der Gutachter fest, dass diese der Depression zeitlich vorangegangen und unabhängig vom zeitlichen Verlauf der depressiven Symptomatik seien, weshalb die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne. Es liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Diese Diagnose sei 2008 (recte: 2004) noch nicht verfügbar gewesen, so dass aus einer Änderung der Diagnose nicht von vorneherein auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes geschlossen werden könne. Subjektiv hätten die Schmerzen zwar zugenommen, in Bezug auf die psychische Überlagerung bzw. die chronische Schmerzstörung lasse sich das aber nicht objektivieren.

Zusammenfassend lasse sich aus psychiatrischer Sicht trotz subjektiver Verschlechterung keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes verglichen mit 2004 objektivieren, weshalb auch von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei von einer mittelschweren bis schweren Depression auszugehen, welche die Leistungsfähigkeit bei jeder Tätigkeit einschränken könne. In der bisherigen Tätigkeit als leitender kaufmännischer Angestellter habe der Beschwerdeführer gewisse Führungsfunktionen gehabt, weshalb etwas erhöhte Anforderungen an die Kompetenz rasch zu entscheiden und die Flexibilität gestellt würden. Auch in seiner übrigen Tätigkeit seien entsprechende Anforderungen gestellt worden, vor allem an die Präzision und Zuverlässigkeit. Das Erfüllen dieser Anforderungen sei mit einer mittelschweren bis schweren Depression nur erschwert möglich. Mangels wesentlicher Folgeschäden sei die Arbeitsfähigkeit durch die Alkoholabhängigkeit nur wenig eingeschränkt. Die chronische Schmerzkrankheit könne eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bewirken. So fänden sich eine psychiatrische Komorbidität von doch erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, ein mehrjähriger Krankheitsverlauf, ein sozialer Rückzug und unbefriedigende Behandlungsergebnisse. Die Behandlungsoptionen seien aber noch nicht ausgeschöpft, insbesondere fehle der Versuch einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Aufgrund der Depression, der Alkoholabhängigkeit und der Schmerzen seien der Antrieb des Beschwerdeführers, seine Ausdauer, seine Konzentrationsfähigkeit, sein Selbstvertrauen, sein Arbeitstempo sowie seine Kontakt- und Verkehrsfähigkeit eingeschränkt. Er schlafe zudem schlecht, was seine Regeneration erschwere und zu Müdigkeit tagsüber führe. Er könne im Moment aufgrund seiner psychischen Störungen zeitlich nur eingeschränkt arbeiten. Eine Präsenzzeit von 70 bis 80 % mit vermehrten Pausen wäre möglich. Seine Leistungen wären im Ausmass von 30 % eingeschränkt. Zusammengefasst sei aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit von etwa 50 % auszugehen.

4.4 Zunächst sind die formellen Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten der MEDAS zu prüfen. Er hat unter Berufung auf BGE 137 V 210, dem Grundsatzurteil des Bundesgerichts zum Beweiswert von Gutachten der MEDAS, insbesondere bemängelt, dass die Begutachtungsstelle nicht nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei und er sich zu den Fragen an die Gutachter vorgängig nicht habe äussern können.

4.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. September 2011 (act. II-61) die Fragen an die Gutachter vom 25. Januar 2011 (act. II-23) zugestellt wurden und er Gelegenheit erhielt, Zusatzfragen zu stellen. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch. Die Rüge, dass ihm keine Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt wurde, ist daher unbegründet.

4.4.2 Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invalidenversicherung neu konkretisiert. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Anforderungen setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den Art. 72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
IVV in Kraft, der unter anderem verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydisziplinäre Gutachten nur noch nach dem Zufallsprinzip zuweisen darf (Art. 72bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
IVV). Im vorliegenden Fall erfolgte der Gutachtensauftrag an die MEDAS mit Schreiben vom 25. Januar 2011 (act. II-23), also vor Erlass des am 1. März 2012 in Kraft getretenen Art. 72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
IVV und auch vor Ausfällung des Grundsatzurteils des Bundesgerichts am 28. Juni 2011. Für die Vergabe des Gutachtensauftrag an die MEDAS kommen daher die in BGE 137 V 210 definierten und mit Art. 72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
IVV auf Verordnungsebene umgesetzten Anforderungen noch nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.1). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall das Gutachten nicht nach dem Zufallsprinzip zugewiesen wurde. Im Übrigen kann auch allein aufgrund des Umstandes, dass die MEDAS häufig Gutachten für die Invalidenversicherung erstellt, nicht die Unabhängigkeit der Gutachter angezweifelt werden (BGE 137 V 210 E. 1.3). Persönliche Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Gutachter wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. und auch die vorliegenden Akten enthalten diesbezüglich keine Hinweise.

4.5 Wie das Bundesgericht entschieden hat, verlieren nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). Allerdings ist dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 und 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3). In dieser Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen (BGE 134 V 465 E. 4), wo selbst schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (Urteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3). Vor diesem Hintergrund ist das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 9. Februar 2012, auf welchem die eine Rentenerhöhung verweigernde Verfügung vom 15. November 2012 in medizinischer Hinsicht beruht, im Folgenden auf seine Beweiseignung hin zu überprüfen.

4.6 Das Gutachten der MEDAS vom 9. Februar 2012 beruht auf dem Studium der Vorakten, auf der ausführlichen Anamneseerhebung durch den federführenden internistischen Gutachter, Laborbefunden, bildgebenden Erhebungen, einem rheumatologischen und psychiatrischen Konsilium sowie einer interdisziplinären Schlussbesprechung. Die Untersuchungen des Beschwerdeführers erfolgten am 11. und 12. Oktober 2011. Die geklagten Beschwerden werden in der Expertise aufgeführt. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, klagte der Beschwerdeführer als Hauptproblem über eine Depression, die ihn bereits seit 1989/1990 plage. Als erste Nebenklage nannte er Nacken- und Schulterbeschwerden und als zweite Nebenklage bezeichnete er rechtsseitige Hüft- und Kniebeschwerden seit einem Motorradunfall im Jahr 2005. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers berücksichtigten die Gutachter auch die Atteste von Dr. B._______. Da sowohl das Gesamtgutachten als auch der rheumatologische und psychiatrische Konsiliarbericht in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die gutachterlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind, kommt ihnen volle Beweiskraft zu.

4.7 Die RAD-Ärzte sind der Ansicht, dass der Arbeitsfähigkeitsschätzung sowie dem Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht anspruchsrelevant geändert habe, gefolgt werden könne. In der abschliessenden Stellungnahme des RAD hielt Dr. med. C._______, Facharzt für allgemeine innere Medizin, vom 27. März 2012 (act. II-109) fest, dass die Folgen des Motorradunfalls im Jahr 2005 zwar zu funktionellen Einschränkungen geführt hätten, die Arbeitsfähigkeit davon aber nicht betroffen sei. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % werde vom rheumatologischen wie auch vom psychiatrischen Gutachter bestätigt. Die Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes seit 2004 hätten sich nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt. Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus, dass die psychopathologische Beurteilung durch den MEDAS-Gutachter ausführlich und präzise sei und eine abschliessende Beurteilung erlaube. Die Diagnosen würden jedoch nicht ganz der üblichen Praxis der klinischen Psychiatrie entsprechen und müssten daher angepasst werden. Die Diskussion der Diagnosen durch den psychiatrischen MEDAS-Gutachter, unter Hinweis auf zahlreiche Referenzen, zeige, dass es verschiedene Möglichkeiten gebe, den gegenwärtigen Zustand des Beschwerdeführers zu beschreiben. In seiner Beurteilung hielt Dr. D._______ fest, dass das psychiatrische Teilgutachten wie auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von guter Qualität seien, obwohl gewisse Diagnosen den Anforderungen des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) angepasst werden müsste. Im Wesentlichen handle es sich um dauerhafte psycho-organische Folgeschäden eines chronischen Alkoholismus. Die verschiedenen Diagnosen würden nicht bedeuten, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen psychischen Krankheiten leide. Der Einschätzung, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verändert haben, könne gefolgt werden. Der RAD ging von folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus:

- Durch chronischen Alkoholismus bedingtes anamnestisches Syndrom (ICD-10 F10.6)

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41)

- Chronische Zervikalneuralgie (ICD-10 M54.2)

- Chronische Dorso-Lumbalgie (ICD-10 M54.5)

- Posttraumatische Gonarthrose rechts, nach Motorradunfall im Jahr 2005 (ICD-10 M17.3)

- Chronische Gelenkschmerzen am Fussknöchel links (ICD-10 M25.5)

4.7.1 Bei den Stellungnahmen der Dres. C._______ und D._______ handelt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
IVG, welchen nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abzusprechen ist. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil des Bundesgerichts I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 5). Die Dres. C._______ und D._______ verfügen mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorhandene Gesundheitsbeeinträchtigungen über genügend Fachwissen, um eine überzeugende, schlüssige und somit rechtsgenügliche Beurteilung abgeben zu können. Ein Vergleich der von den Dres. med. C._______ und D._______ anlässlich der ursprünglichen Rentenverfügung gewürdigten medizinischen Akten mit denjenigen, die ihnen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid zur Verfügung standen, zeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht nicht verändert bzw. verschlechtert hat. In somatischer Hinsicht liegt ebenfalls keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Hinweise darauf, dass die geltend gemachten Knie- und Hüftbeschwerden im Sinne einer Verschlechterung zusätzliche relevante Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Dass der RAD die psychiatrischen Diagnosen modifiziert hat, ändert an der Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nichts, da für die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche nicht die Diagnose entscheidend ist, sondern die zugrunde liegenden psychiatrischen Befunde (vgl. BGE 8C_782/2012 vom 22. Oktober 2013 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.3).

4.8 Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Alkoholproblematik im MEDAS-Gutachten nicht berücksichtigt worden sei, ist unbegründet. Im ausführlichen psychiatrischen Teilgutachten wurde die Alkoholproblematik eingehend erörtert. Im Zusammenhang mit der Alkoholproblematik hielt der Gutachter fest, dass die Kriterien für eine Abhängigkeit zwar erfüllt seien, das Ausmass der Beeinträchtigung aber gering sei. Es gebe keinen Hinweis auf einen sekundären Alkoholgebrauch, sondern es sei wesentlich wahrscheinlicher, dass der schädliche Alkoholkonsum zuerst da gewesen und die Depression später dazugekommen sei. Dass der Gutachter zum Schluss kam, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Alkoholabhängigkeit nur wenig eingeschränkt sei, weil sich aktuell keinen wesentlichen psychischen Folgeschäden der Alkoholabhängigkeit nachweisen lassen würden, ist nachvollziehbar und steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine diagnostizierte Alkoholabhängigkeit für sich allein keine Invalidität im Sinn des Gesetzes zu begründen vermag. Vielmehr geht die höchstrichterliche Rechtsprechung von der Überwindbarkeit der Trunksucht bei zumutbarer Willensanstrengung aus. Eine Alkoholsucht wird im Rahmen der Invalidenversicherung erst bedeutsam, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge eine körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 750/04 vom 5. April 2006 E. 1.2) mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung ist, der Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 E. 2; BGE 124 V 268 E. 3c; Urteile des Bundesgerichtes I 505/05 vom 22. Februar 2006, E. 2.3; I 169/06 vom 8. August 2006 E 2.2 sowie 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Weiter war dem psychiatrischen Gutachter auch der vom Beschwerdeführer geklagte Libidoverlust bekannt. Dieser Umstand wurde im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung berücksichtigt. Die Veranlassung weiterer Abklärungen erübrigt sich daher. Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch den MEDAS-Gutachter unerkannt geblieben und geeignet gewesen wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, sind insgesamt nicht ersichtlich. Der psychiatrische Gutachter hat seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung auch die bisherige Tätigkeit als leitender kaufmännischer Angestellter zugrunde gelegt.

4.9 Die MEDAS-Gutachter haben sich auch mit den vom Beschwerdeführer geklagten Knie- und Hüftbeschwerden auseinandergesetzt und diese berücksichtigt. Der rheumatologische Gutachter führt hierzu aus, dass sich hinsichtlich der angegebenen, rechtsseitigen Knie- und Hüftbeschwerden seit einem Motorradunfall am 12. Juli 2005 mit Tibiakopf-Fraktur lateral eine leichte Valgus-Fehlstellung im rechten Kniegelenk bei beidseits unauffälliger, normaler Bewegungsamplitude ohne provozierbare Endphasenschmerzen und bei bandstabilen Verhältnissen präsentiere. Ein Kniegelenkserguss konnte klinisch ebenso wenig wie eine Überwärmung gefunden werden. Der Beschwerdeführer habe eine leichte Druckdolenz im Bereich des medialen, weniger lateralen Kniekompartiments angegeben. Ein anhaltendes, schmerzbedingtes Schonverhalten scheine jedoch nicht der Fall zu sein, habe der Beschwerdeführer doch nur eine leichte Atrophie der Ober- und Unterschenkelmuskulatur aufgewiesen. Die aktuelle radiologische Verlaufskontrolle zeige eine residuelle Subluxation des Tibiakopfes gegenüber dem Femur und eine sekundäre, laterale Gonarthorse.

Bezüglich der angegebenen rechtsseitigen Hüftgelenksbeschwerden handelt es sich gemäss dem Gutachter um eine Insertionstendinose peritrochantär rechts bei völlig unauffälliger und seitengleicher Hüftgelenksbeweglichkeit beidseits. Es dürfte sich um eine Insertionstendinose im Rahmen einer komplexen Gangstörung handeln, einerseits bedingt durch die Kniesymptomatik rechts, andererseits durch die Instabilität im linken oberen Sprunggelenk sowie zusätzlich durch die Gangstörung infolge Äthylabusus. Von der Wirbelsäule und vom Knie wurden Röntgenbilder angefertigt (act. II-93). Gemäss Einschätzung des RAD-Arztes wurden die geklagten Knie- und Hüftbeschwerden genügend abgeklärt und es kann auf die Erstellung weiterer radiologischer Bilder verzichtet werden (act. II-124). Auf diese Einschätzung kann abgestellt werden, da der Bewegungsapparat des Beschwerdeführers im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung umfassend abgeklärt wurde und die Einschränkungen des Bewegungsapparates sowohl in der Diagnose, als auch in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entsprechend berücksichtigt wurden. Demzufolge erübrigen sich weitere Abklärungen.

4.10 Auch die Rüge, dass die Laborbefunde unvollständig seien, da die Triglyzerid-Werte nicht interpretierbar seien, führen zu keiner Einschränkung des Beweiswerts des MEDAS-Gutachtens. Die Laboruntersuchung ergab einen erhöhten Triglyzerid-Wert, der nach Einschätzung des MEDAS-Gutachters wegen wahrscheinlicher Nicht-Nüchternheit nicht interpretierbar sei. Gemäss RAD handelt es sich um einen leicht erhöhten Wert, der sich mit dem Alkoholismus erklären lasse. Darauf ist abzustellen.

4.11 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermögen auch die Atteste von Dr. B._______, welche dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestieren, keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachten zu begründen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 20. August 2010 verbindlich festgehalten hat, sind die Atteste von Dr. B._______ für das Rentenverfahren ohne relevante Aussage, da diese lediglich aneinandergereihte Diagnosen ohne erklärende Ausführungen und Beobachtungen enthalten. Ferner begründet Dr. B._______ auch in keiner Weise seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Diese Atteste genügen den beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht somit in keiner Weise, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6978/2008 vom 20. August 2010 E. 4.2.2). Das gleich gilt für das im Nachgang zum MEDAS-Gutachten im Beschwerdeverfahren eingereichte Attest von Dr. B._______ vom 2. September 2013, welches im Übrigen auch erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2012 erstellt wurde und somit ohnehin nicht in die gerichtliche Beurteilung einfliessen kann.

4.12 Es bestehen damit insgesamt - auch mit Blick auf BGE 137 V 210 - keine Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens sprechen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Es steht damit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zur Zusprache einer halben Rente geführt haben (depressive Störung, Schmerzsyndrom und Alkoholproblematik) im massgebenden Beurteilungszeitraum nicht in anspruchsrelevanter Weise verschlechtern haben und auch die neu hinzugetretenen Knie- und Hüftbeschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. die Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit zwischen dem 15. August 2005 und dem 15. November 2012 haben sich damit nicht in einer Art und Weise geändert, die geeignet wäre, den IV-Grad in rentenrelevanter Weise zu beeinflussen.

5.

5.1 Bezüglich der erwerblichen Gewichtung der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz keinen ziffernmässigen Einkommensvergleich durchgeführt, was vom Beschwerdeführer bemängelt wird. Das Vorgehen der Vorinstanz ist jedoch nicht zu beanstanden. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 2. April 2007 festgehalten hat, kann auf einen ziffernmässigen Einkommensvergleich verzichtet werden, da der Beschwerdeführer seinen angestammten Beruf - unter Berücksichtigung der invaliditätsbedingten qualitativen Einschränkungen - noch zu 50 % ausüben und somit auch ein entsprechendes, um diesen Prozentsatz reduziertes Einkommen erzielen könnte. Auch in angepassten Tätigkeiten ist von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, so dass nicht mit einem höheren Einkommen als im angestammten Beruf zu rechnen ist. Daher entspricht das Mass der Arbeitsunfähigkeit dem Grad der Invalidität, nämlich 50 % (Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2568/2006 vom 2. April 2007 E. 5.4; vgl. dazu auch BGE 9C_780/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 1.2.1; zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs vgl. BGE 114 V 310 E. 3a, BGE 104 V 135 E. 2b).

5.2 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die Vergleichseinkommen für eine Rentenrevision im Sinn von Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG in notwendiger erheblicher Weise seit der letzten rechtskräftigen Verfügung verändert haben sollen. Da sich weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht eine Veränderung ergeben hat, hat die Vorinstanz somit zu Recht auf die Durchführung eines (bezifferten) Einkommensvergleichs verzichtet (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3).

6.
Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hat.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter Berufung auf den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" und das MEDAS-Gutachten eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, insbesondere durch medizinische Massnahmen. Die Vorinstanz hat diesen Anspruch in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die Pflicht zur Selbsteingliederung sowie unter der Annahme, dass durch medizinische Massnahmen keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erzielen ist, verneint.

6.2 Als Grundsatz normiert Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG80) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG80) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.81
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.82
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.83
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.84
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.85
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...89
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...90
4    ...91
IVG, dass Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Im Hinblick auf ihre Priorität vor der Rentenberechtigung hat die Verwaltung die Eingliederung stets von Amtes wegen zu prüfen, und zwar sowohl im Rahmen der erstmaligen Anmeldung zum Rentenbezug als auch im Rentenrevisionsverfahren (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 105). Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz und nur ausnahmsweise im Ausland gewährt (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 9 - 1 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.
1    Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung.99
a  freiwillig versichert ist; oder
b  während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist:
b1  nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG100,
b2  nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder
b3  auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.101
3    Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG102) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn:
a  ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und
b  sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.103
IVG).

6.3 Nach Art. 12 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
2    Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.
3    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt.
IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision waren die medizinischen Massnahmen noch nicht auf den Zeitraum bis zum vollendeten 20. Altersjahr beschränkt (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 141, Rz. 229).

Da bei den medizinischen Massnahmen die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem das festgestellte Gebrechen eine medizinische Behandlung oder ständige Kontrolle objektiv erstmals notwendig macht, was dann zutrifft, wenn die Behandlungs- und Kontrollbedürftigkeit beginnt (BGE 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.4; vgl. auch Bucher, a.a.O., S. 115, Rz. 180) und im vorliegenden Fall bereits vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 im Gutachten der MEDAS aus dem Jahr 2004 eine konsequente antidepressive Therapie empfohlen wurde, gelangt hier noch die altrechtliche Regelung zur Anwendung, wonach grundsätzlich auch nach Vollendung des 20. Altersjahres - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - ein Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen besteht.

6.4 Im aktuellen MEDAS-Gutachten wurden als Antwort auf die Frage nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen folgende Massnahmen aufgeführt: medizinisch-theoretisch psychiatrische Therapie, Verminderung des Alkohol- und Nikotinkonsums, Kräftigungsprogramm der Rumpf- und Nacken-/Schulterpartie, Physiotherapie für das rechte Knie sowie Tragen einer stabilisierenden Kniemanschette, wobei höchstens letzteres unter den konkreten Umständen in Thailand realistisch sein dürfte. Im psychiatrischen Teilgutachten wird in diesem Kontext ausgeführt, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert wäre. Da der Beschwerdeführer in Thailand lebe, wo es nach seinen Angaben keine geeigneten Therapeuten gebe, den er finden und sich dann auch leisten könnte, sei diese Einschätzung vorwiegend medizinisch-theoretisch und würde sich auf die Verhältnisse in der Schweiz beziehen. Da eine Rückkehr vom Beschwerdeführer nicht gewünscht werde, mache es wenig Sinn, die Möglichkeiten detailliert darzustellen. Nicht zuletzt sei zu berücksichtigten, dass seit 2004 eine lange Zeit ohne Therapie vergangen sei, was zur Chronifizierung beigetragen haben und die Chancen und Möglichkeiten für eine Therapie deutlich einschränke.

6.5 In dem für die Beurteilung massgebend Zeitpunkt beim Erlass der angefochtenen Verfügung hatte der Beschwerdeführer Wohnsitz in Thailand. Wie der MEDAS-Gutachter festgehalten hat, ist eine psychiatrische Therapie in Thailand nicht realistisch. Bereits aus diesem Grund ist der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Zudem wäre durch eine solche Therapie auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein dauerhafter und wesentlicher Eingliederungserfolg, wie es Art. 12 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
2    Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.
3    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt.
IVG verlangt, zu erwarten (vgl. Bucher, a.a.O., S. 169, Rz. 267), da gemäss der überzeugenden Einschätzung des RAD durch die empfohlenen Massnahmen keine signifikante Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei, zumal die funktionellen Einschränkungen unverändert bleiben würden (act. II-124). Da im Übrigen davon auszugehen ist, dass die empfohlene Psychotherapie der Behandlung des Leidens an sich dienen soll, könnte diese nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 1033/06 vom 27. März 2007 E. 6). Bei psychischen Leiden gälte es zudem die Besonderheit zu beachten, dass nach der vom Bundesgericht als gesetzeskonform betrachteten Verwaltungspraxis die Kosten einer Psychotherapie erst ab dem zweiten Behandlungsjahr übernommen werden können (vgl. Bucher, a.a.O., S. 1162, Rz. 254).

6.6 Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG80) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG80) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.81
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.82
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.83
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.84
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.85
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...89
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...90
4    ...91
IVG) verneint hat, da solche gemäss MEDAS-Gutachten aufgrund invaliditätsfremder Gründe entfallen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in Thailand zielführende berufliche Massnahmen für den Beschwerdeführer durchgeführt werden könnten. Es liegen damit keine Gründe vor, weshalb berufliche Massnahmen ausnahmsweise im Ausland gewährt werden sollten.

6.7 Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint und ihn auf die Selbsteingliederung verwiesen hat.

7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. November 2012 als rechtmässig und angemessen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2012 abzuweisen ist.

8.

8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 (B-act. 20) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

8.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Da im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) gerechtfertigt.

8.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Chur, zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-6410/2012
Datum : 18. Dezember 2013
Publiziert : 30. Dezember 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : IV (Rentenrevision)


Gesetzesregister
ATSG: 7 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
17 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
59 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
IVG: 1 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49
8 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG80) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG80) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.81
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.82
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.83
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.84
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.85
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...89
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...90
4    ...91
9 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 9 - 1 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.
1    Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung.99
a  freiwillig versichert ist; oder
b  während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist:
b1  nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG100,
b2  nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder
b3  auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.101
3    Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG102) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn:
a  ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und
b  sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben.103
12 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung - 1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.
2    Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.
3    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt.
28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
59 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 59 Organisation und Verfahren - 1 Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
1    Die IV-Stellen haben sich so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können.331
2    ...332
2bis    ...333
3    Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.334
4    Die IV-Stellen können mit anderen Versicherungsträgern und den Organen der öffentlichen Sozialhilfe Vereinbarungen über den Beizug der regionalen ärztlichen Dienste abschliessen.335
5    Zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs können die IV-Stellen Spezialisten beiziehen.336
6    Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.337
69
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVV: 72bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 72bis - 1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
104-V-135 • 114-V-310 • 121-V-362 • 124-V-265 • 125-V-351 • 130-V-1 • 130-V-343 • 130-V-352 • 130-V-445 • 132-V-215 • 133-V-108 • 134-V-443 • 137-V-210 • 99-V-28
Weitere Urteile ab 2000
8C_185/2012 • 8C_419/2009 • 8C_694/2008 • 8C_782/2012 • 9C_495/2012 • 9C_776/2010 • 9C_780/2011 • 9C_908/2012 • 9C_942/2011 • I_1033/06 • I_143/07 • I_169/06 • I_505/05 • I_694/05 • I_750/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
medas • bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • diagnose • gesundheitszustand • vorinstanz • rad • thailand • depression • therapie • unentgeltliche rechtspflege • alkoholismus • rechtsanwalt • halbe rente • sachverhalt • buch • frage • psychotherapie • ganze rente • verfahrenskosten
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BVGer
C-2568/2006 • C-6173/2009 • C-6410/2012 • C-6978/2008
AS
AS 2011/5659 • AS 2011/5679 • AS 2007/5129 • AS 2007/5155