Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-445/2015

Urteil vom 18. November 2015

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Maurizio Greppi,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______,

vertreten durch lic. iur. Elisabeth Brüngger, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführerin,

Parteien gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,

Generalsekretariat Rechtsdienst,

Vorinstanz.

Gegenstand Schadenersatz.

Sachverhalt:

A.
Am 5. August 2012 brachte A._______ ihre Westfalenstute «B._______» ausserhalb der normalen Geschäftszeiten in das Schweizerische Nationalgestüt in Avenches, um sie dort mit dem im Dezember 2011 eingefrorenen Samen eines ihrer Hengste besamen zu lassen.

Am 6. August 2012 erfolgte eine routinemässige gynäkologische Untersuchung der Stute durch Dr. med. vet. C._______, eine Angestellte der Universität Bern. Die Stute musste jedoch gleichentags in die Pferdeklinik Bern überführt und eingeschläfert werden. Ausschlaggebend für die Euthanasie des Pferdes war ein Riss im Mastdarm, welcher dem Tier gemäss einer vom Institut für Tierpathologie der Universität Bern erhobenen Anamnese vermutlich während des Untersuchungsganges zugefügt worden war.

B.

A._______ liess noch am Tag der Tötung ihrer Stute «B._______» beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und Beweisführung stellen sowie namentlich die Konservierung von Kadaverteilen des Tieres für die spätere Durchführung einer gerichtlichen Expertise verlangen.

Mit Entscheid vom 14. November 2012 trat das Präsidium der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland auf das genannte Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Stute «B._______» sei durch das Schweizerischen Institut für Pferdemedizin (SIP) bzw. Institut Suisse de Médicine Equine (ISME), eine organisatorische Einheit des Departements der klinischen Veterinärmedizin der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern, im Rahmen eines Kooperationsvertrages zwischen der Universität und der von der Agroscope Liebefeld-Posieux ALP-Haras vertretenen Schweizerischen Eidgenossenschaft behandelt bzw. untersucht worden. Das Rechtsverhältnis unter den Parteien - A._______ als Gesuchstellerin, der Universität Bern als Gesuchsgegnerin 1 und der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Gesuchsgegnerin 2 - sei dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weshalb das angerufene Gericht sachlich nicht zuständig sei.

C.

Am 4. Juli 2013 stellte A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ein Schadenersatzbegehren in Höhe von Fr. 236'153.55 zzgl. Zins von 5 % ab dessen Einreichung. Das Begehren richtete sich gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch Agroscope, c/o Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).

D.

Nach Durchführung zweier Schriftenwechsel unter Beteiligung des BLW, welche auf die Frage der Zuständigkeit des EFD beschränkt waren, trat letztere Behörde mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 auf das genannte Schadenersatzbegehren nicht ein. In der Begründung der Verfügung erklärte das EFD (nachfolgend auch: Vorinstanz), es sei nur zuständig, soweit es sich bei der Besamung und gynäkologischen Untersuchung der Stute «B._______» um eine amtliche Tätigkeit des Bundes handle. Letzteres gelte unabhängig davon, ob die Gesuchstellerin mit der ALP-Haras oder dem SIP eine Vereinbarung geschlossen habe. Eine künstlichen Befruchtung und gynäkologische Untersuchung eines Pferdes der Rasse Westfale, zu welcher «B._______» gezählt habe, sei als gewerbliche Leistung und nicht als amtliche Tätigkeit des Bundes zu qualifizieren. Die Zuständigkeit des EFD sei somit nicht gegeben. Weil die Gesuchstellerin die Zuständigkeit des EFD behauptet habe, sei ein Nichteintretensentscheid zu fällen und komme eine Überweisung der Sache an die zuständige Behörde nicht in Betracht.

E.
Am 22. Januar 2015 liess die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die erwähnte Verfügung des EFD Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Beurteilung an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Sodann verlangt die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 1. April 2015 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Sie führt dabei insbesondere aus, dass in der vorliegenden Konstellation folgende drei Möglichkeiten bestünden (S. 11 der Eingabe):

«1. Der Schaden ist im Rahmen einer öffentlichen Aufgabe des Bundes verursacht worden, weshalb die Vorinstanz zuständig, der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

2. Der Schaden wurde vom Bund im Rahmen einer gewerblichen Leistung verursacht. Der Beschwerdeführerin sind infolge der falschen und treuwidrigen Ausführungen des Bundes keine Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz aufzuerlegen. Aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse.

3. Der entstandene Schaden ist dem Kanton Bern anzulasten und im Rahmen der Staatshaftung gegen diesen geltend zu machen. Diesfalls ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Gesuch an die zuständige kantonale Behörde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse weiterzuleiten.»

H.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 erklärte die Vorinstanz, auf weitere Ausführungen zu verzichten.

I.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, verschiedene Fragen zur Durchführung künstlicher Besamungen von Pferden auf dem Gelände des Schweizerischen Nationalgestüts und zu den dortigen Verhältnissen zu beantworten. Ferner wurde die Beschwerdeführerin darum ersucht, Rechnungen im Zusammenhang mit der beabsichtigt gewesenen künstlichen Besamung ihrer Stute «B._______» einzureichen und sich zu den tatsächlichen Gegebenheiten ihrer Pferdehaltung sowie Pferdezucht zu äussern.

J.

Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 17. August 2015, dass sie möglicherweise ein Pferd verkaufe und diesen Umstand dem Bundesverwaltungsgericht innert zu erstreckender Frist zur Kenntnis bringen wolle.

K.

Mit Schreiben vom 3. September 2015 beantwortete die Vorinstanz die seitens des Bundesverwaltungsgerichts gestellten Fragen, wobei sie verschiedene Dokumente einreichte.

L.

Innert antragsgemäss erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 4. September 2015 eine Stellungnahme ein, in welcher sie die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts zu ihrer Pferdehaltung und Pferdezucht beantwortete. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass keine Rechnungen im Zusammenhang mit der geplant gewesenen Besamung der Stute «B._______» in Avenches vorhanden seien.

M.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein.

N.

Die Vorinstanz liess die ihr angesetzte Frist zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen ungenutzt verstreichen.

O.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Akten wird - soweit entscheidrelevant - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben und die Verfügung von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen worden ist. Das EFD ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Im Bereich der Staatshaftung liegt keine sachliche Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor. Entsprechend hält Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) auch fest, dass sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richte. Dies wird im Übrigen in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 (SR 170.321) ausdrücklich bestätigt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Bereich der Staatshaftung setzt freilich grundsätzlich voraus, dass eine zu Recht in Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. Urteil des BVGer A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 1.1).

Im vorliegenden Fall bildet zwar nicht die gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz verfügte Gutheissung oder Abweisung eines Entschädigungsbegehrens Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sondern das Nichteintreten auf ein Begehren um Entschädigung nach diesem Gesetz. Das Bundesverwaltungsgericht ist indessen zur Beurteilung der Beschwerde gegen das Nichteintreten auf ein Gesuch zuständig, dessen materielle Erledigung bei diesem Gericht angefochten werden könnte, denn bei der Anfechtung eines Prozessentscheides richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses nach dem Recht, das für den eigentlichen Streitgegenstand bestimmend ist (vgl. Urteile des BVGer C-7498/2008 vom 31. August 2012 E. 1.2, C 7720/2009 vom 13. Juni 2012 E. 1.1 Abs. 2; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 87). Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für den Entscheid über die vorliegende Beschwerde zuständig.

1.2 Als Adressatin der Verfügung, mit der auf ihr Schadenersatzbegehren nicht eingetreten wurde, ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Zwar beurteilt das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 35 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 35 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:
a  Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;
b  ...
c  Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung;
d  Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 201552 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen.
VGG auf Klage als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen, an denen der Bund, seine Anstalten oder Betriebe oder Organisationen im Sinne von Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG - also Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen - beteiligt sind. Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mittels einer verwaltungsrechtlichen Klage im Sinne von Art. 35 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 35 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:
a  Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;
b  ...
c  Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung;
d  Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 201552 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen.
VGG zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche an das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz gewendet hat. Es ist deshalb im hier anstehenden Verfahren von vornherein nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin vertragliche Haftungsansprüche zustehen. Mit wem die Beschwerdeführerin ein haftungsrechtlich relevantes Vertragsverhältnis eingegangen ist und welches die Rechtsnatur dieses Verhältnisses ist, also ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen oder stattdessen um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, ist somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht für die hier offen zu lassende Frage nach dem Bestehen vertraglicher Entschädigungsansprüche von Interesse (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/59 E. 1.3).

1.4 Der angefochtene Entscheid stellt - wie erwähnt - einen Nichteintretensentscheid dar.

1.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 132 V 74 E. 1.1, 124 II 499 E. 1b, 118 Ib 381 E. 2b/bb [je mit weiteren Hinweisen]). Allerdings kann die beschwerdeführende Partei dabei nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber einen materiellen Entscheid in der Streitsache verlangen. Mit anderen Worten ist auf materielle Begehren nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-6030/2011 vom 30. Juli 2012 E. 1.3, A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.3).

1.4.2 Da vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, stellt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Lichte des hiervor Dargelegten zu Recht nicht den materiell-rechtlichen Antrag, ihr sei Schadenersatz zuzusprechen.

2.

Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV statuiert einen Anspruch auf Verfahrenserledigung innert angemessener Frist. Das sich daraus für die Behörden ergebende Verbot der Rechtsverzögerung oder Beschleunigungsgebot schützt die Beteiligten vor einer Verschleppung und Verzögerung ihrer Angelegenheit durch die angegangene Instanz und verlangt eine beförderliche Behandlung (Entscheidung) innert begründ- und vertretbarer Frist. Die Verfahrensdauer ist dabei zunächst an allfälligen im Gesetz festgelegten Fristen zu messen. Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entnehmen, liegt eine Rechtsverzögerung dann vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als dies nach der Natur der Sache und den gegebenen Umständen gerechtfertigt erscheint (vgl. Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 46a N. 20). Massgeblich sind dabei namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie sowie das Verhalten der Beteiligten. Sodann wird die beförderliche Erledigung des Verfahrens umso mehr verlangt, je schwerer dessen Ausgang für den Betroffenen wiegt (so etwa im Strafrecht oder bei existenzsichernden sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, sondern es wird allein auf objektive Gesichtspunkte abgestellt (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 513 E. 6.4, 130 I 312 E. 5.1; Urteil des BVGer B-1186/2014 und B-1190/2014 vom 22. Juli 2015 E. 3.1).

3.

Soweit der Gesetzgeber keine abweichende Übergangsregelung getroffen hat, sind diejenigen Rechtssätze anzuwenden, welche bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. Urteile des BVGer B-976/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3, B 1055/2009 vom 30. April 2010 E. 3.2, B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2).

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf eine gynäkologische Untersuchung an einem Pferd im August 2012, weshalb die damals geltenden Rechtssätze anzuwenden sind.

Soweit im Folgenden nicht anders vermerkt, haben die anwendbaren Vorschriften keine für den vorliegenden Fall entscheidwesentlichen Änderungen erfahren.

4.

4.1 Nach Art. 104 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur sicheren Versorgung der Bevölkerung (Bst. a), zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft (Bst. b) sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes (Bst. c). Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft sowie nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV). Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt (Art. 104 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV). Namentlich kann er die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten (Art. 104 Abs. 3 Bst. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV).

4.2 Nach Art. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 1 Zweck - Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
c  Pflege der Kulturlandschaft;
d  dezentralen Besiedelung des Landes;
e  Gewährleistung des Tierwohls.
des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, Pflege der Kulturlandschaft, und dezentralen Besiedelung des Landes. Insbesondere fördert er gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
1    Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
cbis  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
2    Die Massnahmen des Bundes setzen eine zumutbare Selbsthilfe voraus. Sie werden mit den Instrumenten der Regionalpolitik koordiniert.
3    Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.9
4    Sie orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.10
5    Unterstützungsmassnahmen, die geeignet sind, den Wettbewerb zulasten von Gewerbe und Industrie zu verzerren, sind ausgeschlossen. Die Verfahren richten sich nach Artikel 89a. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11
LwG in der erwähnten Fassung die landwirtschaftliche Forschung und die Pflanzen- und Tierzucht.

4.3

4.3.1 Im Abschnitt betreffend die Forschung (1. Kapitel des 6. Titels) sieht das Landwirtschaftsgesetz in Art. 114 in der bis Ende 2012 gültig gewesenen Fassung vor, dass der Bund Versuchs- und Untersuchungsanstalten betreiben kann (Abs. 1), welche dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) unterstellt sind (Abs. 3). Nach Art. 115 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 115 - 1 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten haben insbesondere folgende Aufgaben:172
1    Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten haben insbesondere folgende Aufgaben:172
a  Sie erarbeiten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung.
b  Sie erarbeiten wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide.
c  Sie entwickeln, begleiten und evaluieren agrarpolitische Massnahmen.
d  Sie liefern Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft.
e  Sie liefern Grundlagen für umwelt- und tiergerechte Produktionsformen.
f  Sie erfüllen Vollzugsaufgaben.
2    ...173
LwG in der gleichen Fassung des Gesetzes haben die Versuchs- und Untersuchungsanstalten namentlich folgende Aufgaben:

«a. Sie erarbeiten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung.

b. Sie erarbeiten wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide.

c. Sie entwickeln, begleiten und evaluieren agrarpolitische Massnahmen.

d. Sie liefern Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft.

e. Sie liefern Grundlagen für umwelt- und tiergerechte Produktionsformen.

f. Sie erfüllen Vollzugsaufgaben.»

4.3.2 Der Bund betreibt die drei Forschungsanstalten Agroscope Changings-Wädenswil (ACW), Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP-Haras) und Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die landwirtschaftliche Forschung [altVLF, AS 2010 5871 ff.]).

Die ALP-Haras ist in Bezug auf Forschung und Entwicklung namentlich im Bereich der landwirtschaftlichen Pferdehaltung und zucht federführend (Art. 7 Bst. a Ziff. 2 altVLF).

4.4

4.4.1 Betreffend die Tierzucht sieht das Landwirtschaftsgesetz im diesbezüglichen Abschnitt des Gesetzes (3. Kapitel, 2. Abschnitt) in seiner vorliegend intertemporalrechtlich massgebenden Fassung in Art. 141 Abs. 1 vor, dass der Bund die Zucht von Nutztieren fördern kann, welche (a) den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind, (b) leistungs- und widerstandsfähig sind, und (c) eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen. Die Zuchtförderung soll gemäss Art. 141 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 141 Zuchtförderung - 1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
1    Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
a  den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind;
b  gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und
c  eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen.
2    Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten.
LwG eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten. Gemäss Art. 142 Abs. 1 Bst. c
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 142 Beiträge - 1 Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für:
1    Der Bund kann anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für:
a  die Führung von Zucht- und Herdebüchern, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung;
b  Programme zur Leistungs- und Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und Gesunderhaltung von Tierbeständen;
c  ...
2    Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.
LwG in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung kann der Bund namentlich für Massnahmen zur Erhaltung der Schweizer Rassen anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten.

Nach Art. 145 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 145
LwG in der gleichen Fassung des Gesetzes kann der Bundesrat insbesondere den Besamungsdienst für bewilligungspflichtig erklären.

Gemäss Art. 147 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 147 - 1 Zur Unterstützung der Pferdezucht betreibt der Bund ein Gestüt.192
1    Zur Unterstützung der Pferdezucht betreibt der Bund ein Gestüt.192
2    Das Gestüt ist dem BLW unterstellt.
3    ...193
LwG in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung kann der Bund zur Unterstützung der Pferdezucht ein eidgenössisches Gestüt betreiben. Das Gestüt ist dem BLW unterstellt (Art. 147 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 147 - 1 Zur Unterstützung der Pferdezucht betreibt der Bund ein Gestüt.192
1    Zur Unterstützung der Pferdezucht betreibt der Bund ein Gestüt.192
2    Das Gestüt ist dem BLW unterstellt.
3    ...193
LwG).

4.4.2 Auf Verordnungsstufe sieht Art. 18 der früheren Verordnung vom 14. November 2007 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, nachfolgend: altTZV, AS 2007 6411) vor, dass der Bund ein Gestüt (Schweizerisches Nationalgestüt) in Avenches unterhält (Abs. 1), das der gezielten Zuchtwahl dient und die Förderungsmassnahmen für die landwirtschaftliche Pferdehaltung ergänzt, indem es (Abs. 2):

«a. selber wertvolle Zuchthengste, insbesondere der Freibergerrasse, selektioniert, ankauft oder Samenlager anlegt und den Züchterinnen und Züchtern zur Verfügung stellt;

b. während der Decksaison Zuchthengste an Pferdezüchterinnen und züchter sowie Pferdezucht-Organisationen abgibt, vermittelt oder verkauft;

c. die notwendigen Grundlagen für die Reproduktionstechniken beim Pferd, insbesondere für die künstliche Besamung, erarbeitet, neue wissenschaftliche Erkenntnisse der züchterischen Grundlagenforschung in die Praxis überträgt und in Zusammenarbeit mit den Hochschulen Kenntnisse über Zucht, Reproduktion, Haltung, Ausbildung und Aufzucht erarbeitet und vermittelt;

d. Kenntnisse über die Pferdehaltung und -zucht an die Bevölkerung vermittelt sowie Aus- und Weiterbildungskurse veranstaltet;

e. sich an züchterischen und weiteren für die Pferdezucht wichtigen Veranstaltungen beteiligt;

f. seine Einrichtungen für die Ausbildung, Leistungsprüfungen und Verkaufsförderung inländischer Pferde, insbesondere der Freibergerrasse, zur Verfügung stellt.»

4.5 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten (insbesondere die ALP-Haras) und das Schweizerische Nationalgestüt waren im massgebenden Zeitraum unter der Bezeichnung Agroscope dem BLW unterstellt (Art. 7 Abs. 3
SR 172.216.1 Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (OV-WBF)
OV-WBF Art. 7 Bundesamt für Landwirtschaft - 1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für den Agrarsektor und für das bäuerliche Boden- und Pachtrecht.21
1    Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für den Agrarsektor und für das bäuerliche Boden- und Pachtrecht.21
2    Das BLW verfolgt insbesondere folgende Ziele:
a  Es setzt sich im binnen- und aussenwirtschaftlichen Bereich für eine multifunktionale Landwirtschaft ein, die einen wesentlichen Beitrag leistet zur sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur dezentralen Besiedlung des Landes.
b  Es schafft und sichert günstige Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse im In- und Ausland, für ökologische Leistungen der Landwirtschaft mittels einer umweltverträglichen Bewirtschaftung, für eine sozialverträgliche Entwicklung der Landwirtschaft sowie für ein bäuerliches Grundeigentum.
3    Dem BLW ist Agroscope unterstellt. Agroscope ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Forschung für die Land- und Ernährungswirtschaft. Sie unterstützt die Landwirtschaft im Bestreben, qualitativ hochwertige und wettbewerbsfähige Produkte im Einklang mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung zu erzeugen. Ihre Organisation und ihre Aufgaben sind in den Artikeln 114 und 115 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199823 und in der Verordnung vom 23. Mai 201224 über die landwirtschaftliche Forschung geregelt.25
4    ...26
5    Das BLW führt das Sekretariat des nationalen Komitees der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO-Komitee).
6    Im Bereich des geistigen Eigentums nimmt das BLW die Aufgaben nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 197527 wahr.
der früheren Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 [OV-EVD; heutige Bezeichnung: Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung]; zur Zusammenfassung der Forschungsanstalten unter dem Namen Agroscope vgl. auch Art. 3 Abs. 1
SR 172.216.1 Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (OV-WBF)
OV-WBF Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten - Die Ziele nach den Artikeln 5-11 sowie 14 und 15 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
altVLF). Die Agroscope bildete dabei nach der erwähnten Vorschrift der OV-EVD das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der landwirtschaftlichen Forschung, welches die Landwirtschaft im Bestreben unterstützt, qualitativ hochwertige und wettbewerbsfähige Produkte im Einklang mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung zu erzeugen (zu den Aufgaben der Agroscope vgl. ferner Art. 5 ff
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 5 Inhalt - Die Staatsrechnung des Bundes umfasst:
a  die Bundesrechnung, bestehend aus:
a1  dem Finanzkommentar,
a2  der Jahresrechnung des Bundes,
a3  den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten;
b  die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der Fonds des Bundes, die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonderrechnungen).
. altVLF).

4.6

4.6.1 Nach Art. 41
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 41 - Verwaltungseinheiten dürfen Dritten gewerbliche Leistungen nur erbringen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt.
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltsgesetz, FHG, SR 611.0) dürfen Verwaltungseinheiten Dritten gewerbliche Leistungen nur erbringen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. Eine entsprechende Ermächtigungsnorm für das BLW, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten und das Eidgenössische Gestüt findet sich in Art. 177b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177b Gewerbliche Leistungen - 1 Das BLW, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten (Art. 114) sowie das Eidgenössische Gestüt (Art. 147) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
1    Das BLW, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten (Art. 114) sowie das Eidgenössische Gestüt (Art. 147) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
a  mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b  die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c  keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2    Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das WBF kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
LwG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können diese Verwaltungseinheiten Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

«a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;

b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und

c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.»

Gewerbliche Leistungen sind nach Art. 177b Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 177b Gewerbliche Leistungen - 1 Das BLW, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten (Art. 114) sowie das Eidgenössische Gestüt (Art. 147) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
1    Das BLW, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten (Art. 114) sowie das Eidgenössische Gestüt (Art. 147) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
a  mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b  die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c  keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2    Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das WBF kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
LwG auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen, wobei das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen kann, wenn damit die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

4.6.2 Auf Verordnungsstufe sieht Art. 18 Abs. 3 altTZV vor, dass das Schweizerische Nationalgestüt für seine Dienstleistungen und Auslagen Gebühren erhebt, welche sich nach der Verordnung vom 16. Juni 2006 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW, SR 910.11) richten.

5.

Nach dem Kooperationsvertrag betreffend das SIP arbeiten die Vetsuisse-Fakultät Bern und die ALP Haras im SIP aktiv zusammen (Ziff. 1.1 Kooperationsvertrag). Das SIP bildet nach diesem Vertrag eine Einheit im Departement Klinische Veterinärmedizin der Vetsuisse-Fakultät Bern und wird in deren Struktur eingegliedert (Ziff. 1.2 Kooperationsvertrag). Das SIP ist nach Ziff. 2.1 Satz 1 Kooperationsvertrag «in Forschung, Lehre (tierärztliche Aus- und Weiterbildung) und im Bereich Dienstleistungen als Funktion von Lehre und Forschung (Veterinärdienst, Reproduktion, Kurse) tätig».

Die Mitarbeitenden des SIP werden entweder durch die Universität Bern oder die Schweizerische Eidgenossenschaft angestellt (Ziff. 1.4 Kooperationsvertrag). Die Vetsuisse-Fakultät Bern und die ALP Haras regeln die Aufgaben und Leistungen des SIP in einer jährlichen gemeinsamen Leistungsvereinbarung (Ziff. 2.2 Kooperationsvertrag). Das SIP sorgt für die medizinische Betreuung der Pferde der ALP Haras und unterstützt die ALP Haras in allen tierärztlichen Belangen (Ziff. 2.5 Kooperationsvertrag).

Die Leistungsvereinbarung des Bundes und der Universität Bern mit dem SIP für das Jahr 2012 sieht insbesondere als Leistungsziel im Bereich «Dienstleistungen» «reproduktionstechnische Dienstleistungen an Pferden von Privaten» vor, wobei als Indikatoren «Durchführung gemäss Vereinbarung mit Auftraggeber», Termingerechtigkeit der Resultate und «positive Rückmeldungen von Kunden und überweisenden Tierärzten» angegeben sind (Ziff. 3.2.3 Leistungsvereinbarung).

6.

6.1 Die Zuständigkeit des EFD zum materiellen Entscheid über Entschädigungsbegehren setzt insbesondere voraus, dass das Verantwortlichkeitsgesetz anwendbar ist (vgl. Art. 10 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10 - 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz; siehe dazu ferner BVGE 2008/59 E. 2.1).

6.2 Nach dem Verantwortlichkeitsgesetz richtet sich die Haftung des Bundes für Schäden, welche Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, insbesondere die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes, und allgemeiner, alle Personen, «insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind» (Art. 1 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1 - 1 Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG; insbesondere Bst. e und f der Bestimmung), in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19 - 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG haftet für den Schaden, den ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, primär die Organisation nach den Art. 3
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
-6
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG; subsidiär bzw. soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag.

Aus Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG und Art. 19 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19 - 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG folgt, dass für eine Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz das haftungsbegründende Verhalten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes stehen muss (BVGE 2011/54 E. 1.1.2, 2008/59 E. 2.1 f.; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung vom 18. März 2005, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 2a/cc). Soweit der Bund als Subjekt des Privatrechts auftritt, haftet er gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 11 - 1 Soweit der Bund als Subjekt des Zivilrechts auftritt, haftet er nach dessen Bestimmungen.
1    Soweit der Bund als Subjekt des Zivilrechts auftritt, haftet er nach dessen Bestimmungen.
2    Auch in diesen Fällen steht dem Geschädigten kein Anspruch gegenüber dem fehlbaren Beamten zu.
3    Der Rückgriff des Bundes richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
VG nach den zivilrechtlichen Vorschriften. Es ergibt sich daraus, dass das EFD nicht zuständig ist, gegenüber dem Bund geltend gemachte Haftungsansprüche materiell zu beurteilen, soweit der Bund als Privatrechtssubjekt handelt bzw. eine privat-rechtliche Tätigkeit ausübt (BVGE 2008/59 E. 2.1).

6.3 Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des öffentlichen Verantwortlichkeitsrechts zum einen oder des privaten Haftungsrechts zum anderen sowie den entsprechenden Rechtsweg ist entscheidend, ob das als widerrechtlich erachtete Verhalten des Staates oder der Organisation im Sinne von Art. 19
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 19 - 1 Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
1    Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten oder dem Bund widerrechtlich Schaden zu, so sind folgende Bestimmungen anwendbar:
a  Für den einem Dritten zugefügten Schaden haftet dem Geschädigten die Organisation nach den Artikeln 3-6. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag. Der Rückgriff des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten richtet sich nach den Artikeln 7 und 9.
b  Für den dem Bund zugefügten Schaden haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellten und subsidiär die Organisation. Artikel 8 und 9 sind anwendbar.
2    Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.37
3    Über streitige Ansprüche von Dritten oder des Bundes gegen die Organisation sowie der Organisation gegen fehlbare Organe oder Angestellte erlässt die Organisation eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.38
VG in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder in Ausübung einer gewerblichen bzw. privatrechtlichen Tätigkeit erfolgte (vgl. BGE 139 III 110 E. 2.2.3). Grundsätzlich wird eine amtliche Verrichtung dann angenommen, wenn das Gemeinwesen, allenfalls auch in Konkurrenz mit Privaten, wesensmässig öffentliche Aufgaben erfüllt und das Rechtsverhältnis zum Privaten ganz oder teilweise öffentlich-rechtlich eingebunden und durchnormiert ist (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Staatshaftung vom 18. März 2005, VPB 69.78 E. 2a/cc; Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 2001, S. 115 f.; vgl. dazu ferner Urteil des Verwaltungsgerichtshofes FR 1A 2001-47 vom 1. Dezember 2009 E. H./III). Eher von einer gewerblichen und damit privatrechtlichen Tätigkeit ist demgegenüber auszugehen, wenn sie vorab finanziellen Interessen dient und dem Staat nicht als unausweichliche Aufgabe übertragen ist bzw. bei denen ihm ein entsprechendes Auswahlermessen zusteht (vgl. Entscheid der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung vom 18. März 2005, VPB 69.78 E. 2a/cc; Gross, a.a.O., S. 116 ff.; Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I, Teil 3, 2. Aufl. 2006, N. 89; Marianne Ryter, Kapitel 29: Staatshaftungsrecht, in: Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 29.56). So kann der Staat etwa als Privatrechtssubjekt auftreten, wenn er in Konkurrenz zu Privatpersonen eine gewerbliche oder industrielle Tätigkeit ohne Monopolstellung ausübt und die Tätigkeit auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet ist (vgl. BVGE 2011/54 E. 1.1.2; Jérôme Candrian, La responsabilité de droit public devant le Tribunal administratif fédéral, in: Anne-Christine Favre et al. [Hrsg.], La responsabilité de l'État, 2012, S. 145 ff., S. 152).

Die erwähnte Abgrenzung gestaltet sich im Bereich der Leistungsverwaltung schwieriger als im Bereich der Eingriffsverwaltung, zumal der Staat etwa im Bereich der Grundversorgung - ohne hoheitlich zu handeln - regelmässig im Bereich des öffentlichen Rechts tätig wird bzw. eine amtliche Tätigkeit ausübt (vgl. BVGE 2011/54 E. 1.1.2, 2008/59 E. 2.3.2 f.; Entscheid der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung vom 18. März 2005, VPB 69.78 E. 2a/cc; Candrian, a.a.O., S. 152; Ryter, a.a.O., Rz. 29.54; vgl. ferner Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 27 ff.).

6.4 Um Rechtsverhältnisse zum öffentlichen bzw. zum privaten Recht zuzuordnen, können im Wesentlichen diejenigen Unterscheidungskriterien herangezogen werden, welche zur Abgrenzung des Zivilrechts vom öffentlichen Recht entwickelt worden sind (Wolfgang Wiegand, Die Überleitung von Rechtsverhältnissen, in: ders. [Hrsg.], Rechtliche Probleme der Privatisierung, 1997, S. 51 ff., S. 69). Das Bundesgericht nimmt die Abgrenzung zwischen Privat- und öffentlichem Recht gestützt auf verschiedene Methoden (z.B. Interessen-, Funktions-, oder Subordinationstheorie) vor, wobei keiner a priori ein Vorrang zukommt und stattdessen in jedem Einzelfall geprüft wird, welches Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten Rechnung trägt (vgl. anstelle vieler: BGE 138 I 274 E. 1.2, 138 II 134 E. 4.1, 132 V 303 E. 4.4.2; siehe zum Ganzen BVGE 2015/15 E. 2.3.1).

Wird die Rechtsnatur eines Vertrages nicht durch das Gesetz selbst bestimmt, ist das massgebliche Kriterium für die Unterscheidung zwischen verwaltungsrechtlichem und privatrechtlichem Vertrag der Gegenstand der dadurch geregelten Rechtsbeziehungen oder Rechtsverhältnisse. Es kommt auf die Funktion der Regelung oder die damit verfolgten Interessen an: Der verwaltungsrechtliche Vertrag dient unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder öffentlichen Interessen oder er betrifft unmittelbar einen öffentlich-rechtlich geregelten Gegenstand; die Wahl des privatrechtlichen Vertrages erfolgt dagegen im Hinblick auf die Verfolgung privater Interessen der Vertragsparteien (in diesem Sinn liegt etwa ein privatrechtlicher Vertrag vor, wenn sich der Staat durch Kauf, Werkvertrag oder Auftrag lediglich Hilfsmittel zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben beschafft). Die Rechtsnatur hängt mit anderen Worten davon ab, zu welchem Zweck oder mit welchem Interesse der Vertrag abgeschlossen wird. Keine Rolle spielt die Organisationsform oder die Stellung der Vertragsparteien (BGE 134 II 297 E. 2.2, 128 III 250 E. 2b; BVGE 2015/15 E. 2.3.1, Urteil des BVGer A-5237/2008 vom 15. Juli 2008 E. 1.4.2).

7.

Im vorliegenden Fall streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Beurteilung des von der Beschwerdeführerin erhobenen Schadenersatzbegehrens vom 4. Juli 2013 zu Recht verneint hat.

Die Beschwerdeführerin machte mit ihrem Schadenersatzbegehren eine Schädigung anlässlich einer am 6. August 2012 durchgeführten gynäkologischen Untersuchung ihres deutschen Warmblutpferdes «B._______» der Rasse Westfale geltend. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese gynäkologische Untersuchung, welche im Rahmen der Vorbereitungen für eine künstliche Besamung des genannten Pferdes auf dem Gelände des Schweizerischen Nationalgestüts in Avenches stattfand, im haftungsrechtlichen Sinne im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes erfolgte. Sollte die genannte gynäkologische Untersuchung keine mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes verbundene Tätigkeit bilden, wäre nämlich das Verantwortlichkeitsgesetz nicht anwendbar und hätte damit das EFD seine Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung des Schadenersatzbegehrens zu Recht verneint (vgl. E. 6).

Nach übereinstimmender Ansicht der Verfahrensbeteiligten war die erwähnte gynäkologische Untersuchung für eine künstliche Besamung mit einer guten Erfolgschance «unvermeidbar» (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. September 2015, S. 2; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2015, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass diese Untersuchung haftungsrechtlich als Teil der ursprünglich beabsichtigten künstlichen Insemination mit dem eingefrorenen Samen eines Hengstes der Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist. Mit anderen Worten ist zu klären, ob diese Insemination eine Massnahme im Bereich der Pferdezucht bildet, welche zu den unausweichlichen Bundesaufgaben zählt (vgl. E. 6.2 f.).

8.

Zu Recht wird vorliegend nicht geltend gemacht, es ergebe sich bereits aus der Bundesverfassung, dass die streitbetroffene, undurchführbar gewordene künstliche Besamung Teil einer unausweichlichen Bundesaufgabe bildet. Denn namentlich aus dem erwähnten Landwirtschaftsartikel von Art. 104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV (vgl. E. 4.1) ergibt sich nicht, dass der Bund eine solche künstliche Insemination durchführen muss. Dies würde selbst dann gelten, wenn diese Insemination Teil der landwirtschaftlichen Forschung, Beratung oder Ausbildung bilden würde. Denn die Bedeutung von Art. 104 Bst. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV, welcher die Förderung dieser Bereiche durch den Bund betrifft, erschöpft sich nach der Formulierung als Kann-Vorschrift darin, den Bund zum Tätigwerden bzw. zur Gesetzgebung in diesem Bereich zu ermächtigen (vgl. zum nicht verpflichtenden Charakter dieser Vorschrift Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2007, Art. 104 N. 11).

9.

9.1 Untersucht man, ob der (Bundes-)Gesetzgeber künstliche Besamungen der vorliegend streitbetroffenen Art als Teil einer Bundesaufgabe verstanden wissen wollte, fällt zunächst auf, dass Art. 141 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 141 Zuchtförderung - 1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
1    Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
a  den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind;
b  gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und
c  eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen.
2    Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten.
LwG und Art. 147 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 147 - 1 Zur Unterstützung der Pferdezucht betreibt der Bund ein Gestüt.192
1    Zur Unterstützung der Pferdezucht betreibt der Bund ein Gestüt.192
2    Das Gestüt ist dem BLW unterstellt.
3    ...193
LwG in der hier massgebenden Fassung ebenfalls als Kann-Vorschriften formuliert sind. Letzteres spricht dafür, dass der Gesetzgeber sowohl die Tierzucht als auch die Unterstützung der Pferdezucht durch ein eidgenössisches Gestüt als nicht zwingend erachtete (anders verhält es sich in Bezug auf Art. 147 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 147 - 1 Zur Unterstützung der Pferdezucht betreibt der Bund ein Gestüt.192
1    Zur Unterstützung der Pferdezucht betreibt der Bund ein Gestüt.192
2    Das Gestüt ist dem BLW unterstellt.
3    ...193
LwG in der heute geltenden Fassung, wonach der Bund zur Unterstützung der Pferdezucht ein Gestüt «betreibt». Die neue Formulierung geht auf eine Motion zurück und wurde im Bestreben gewählt, den Bund dazu zu verpflichten, ein Gestüt zu betreiben [Botschaft vom 1. Februar 2012 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017, BBl 2012 2075 ff., 2234 und 2263]). Selbst wenn die vorliegend streitbetroffene künstliche Besamung unter die hier genannten beiden Kann-Vorschriften fallen würde, stünde deshalb allein damit noch nicht fest, dass der Bundesgesetzgeber eine künstliche Insemination dieser Art als unausweichliche Aufgabe des Bundes verstand. Weiteres kommt hinzu:

Das Landwirtschaftsgesetz stipuliert, der Bund könne die Zucht von Nutztieren fördern, welche den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sowie leistungs- und widerstandsfähig sind und eine auf den Markt ausgerichtete sowie kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen (vgl. E. 4.4.1). Zwar kann ein Pferd grundsätzlich als Nutztier betrachtet werden (vgl. Art. 27 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 27 - 1 Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
1    Für die Umrechnung der landwirtschaftlichen Nutztiere der verschiedenen Kategorien in Grossvieheinheiten (GVE) oder raufutterverzehrende Grossvieheinheiten (RGVE) gelten die Faktoren im Anhang.
2    Raufutterverzehrende Nutztiere sind Tiere der Rindergattung und der Pferdegattung sowie Schafe, Ziegen, Bisons, Hirsche, Lamas und Alpakas.
3    Weitere Faktoren können im Bedarfsfall vom Bundesamt für Landwirtschaft aufgrund der Stickstoff- und Phosphor-Ausscheidung der Tiere festgelegt werden.
der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [LBV, SR 910.91]; BVGE 2008/59 E. 3.4) und bezeichnet die Beschwerdeführerin in der von ihr eingereichten «Equideneigentumsliste» vom 17. August 2015 die meisten ihrer Pferde einschliesslich des Hengstes «D._______», mit dessen Sperma «B._______» hätte befruchtet werden sollen, als Nutztiere. Es ist - wie im Folgenden aufgezeigt wird - gleichwohl mehr als fraglich, ob die streitbetroffene künstliche Besamung einen für die genannte Förderungskompetenz hinreichenden Bezug zur Landwirtschaft aufweist.

Nach den eingereichten Akten hat «D._______» anscheinend im Springreiten verschiedene Sporterfolge erzielt. Die Beschwerdeführerin erklärt in Zusammenhang mit diesen Sporterfolgen, auch ein weiteres, aus ihrer Zucht stammendes Pferd sei ein erfolgreiches Springpferd geworden (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. September 2015, S. 3). Sie hält ferner fest, dass ein verwaistes Fohlen der Stute «B._______» alle Anlagen für ein erstklassiges Dressurpferd besitze.

Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass mit der von der Beschwerdeführer geplanten Insemination der Stute «B._______» mit Samen von «D._______» nicht die Zucht eines Tieres angestrebt wurde, welches der Erzeugung viehwirtschaftlicher Produkte bzw. der Erzeugung von Lebensmitteln zur Konsumation oder Weiterverarbeitung dient. Unter diesen Umständen ist aber ein öffentliches Interesse an der Zucht bzw. künstlichen Besamung zu verneinen (vgl. BVGE 2008/59 E. 3.4). Daran kann auch der Umstand, dass die Pferdezucht der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Teil eines von ihr geführten Landwirtschaftsbetriebes bildet, nichts ändern (zu einem in tatsächlicher Hinsicht diesbezüglich anders gelagerten Fall vgl. BVGE 2008/59 E. 3.4).

9.2 Der Gesetzgeber hat sodann ausdrücklich klarstellt, wo er die Aufgaben des Bundes im Rahmen der Unterstützung der Pferdezucht sieht. In der Botschaft zur Reform der Agrarpolitik vom 26. Juni 1996 erklärte er nämlich Folgendes (BBl 1996 IV 1 ff., 275):

«Das Eidgenössische Gestüt in Avenches wird weiterhin vom Bund betrieben. Es wird aber redimensioniert und reorganisiert. Die dadurch freiwerdende Infrastruktur wird gegen entsprechende Abgeltung den an der Pferdezucht interessierten Kreisen zur Verfügung gestellt. [...]

Der Bund beschränkt sich auf die zur Förderung der Pferdezucht unerlässlichen Aufgaben. Es ist dies die Bereitstellung von Zuchthengsten hauptsächlich der Freibergerrasse. Dieses Engagement steht im Zusammenhang mit der Erhaltung der Rassenvielfalt und der einzigen Pferderasse, die in unserem Land beheimatet ist.»

Aus dem zitierten Passus geht der Wille des Gesetzgebers hervor, dass der Bund nur die zur Förderung der Pferdezucht unerlässlichen Aufgaben übernehmen soll und zu diesen unerlässlichen Aufgaben einzig die Bereitstellung von Zuchthengsten hauptsächlich der Freibergerrasse zählt.

Für die vorliegend beabsichtigte künstliche Besamung war nicht vorgesehen, dass Sperma eines vom Bund bzw. vom Schweizerischen Nationalgestüt bereitgestellten Zuchthengstes verwendet wird. Auch ging es nicht um die Zucht von Pferden der Freibergerrasse, da «B._______» ein Warmblutpferd der Rasse Westfale war und «D._______», dessen Sperma für die künstliche Besamung verwendet worden ist, ebenfalls der letzteren Rasse zugehört (vgl. Akten Vorinstanz, S. 18; Beilage 2 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. September 2015). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vorliegend in Frage stehende Reproduktionsmassnahme eine unausweichliche öffentliche Aufgabe des Bundes bildete.

9.3 Dafür, dass es sich bei der fraglichen künstlichen Insemination um keine Aufgabe des Bundes im erforderlichen Sinne handelt, spricht auch der Umstand, dass im Bereich der künstlichen Besamung von Pferden keine rechtliche oder faktische Monopolstellung des Bundes (oder seiner Verwaltungseinheiten wie dem Schweizerischen Nationalgestüt) besteht (vgl. auch BVGE 2008/59 E. 3.6, wonach eine Monopolstellung des Schweizerischen Nationalgestüts im Zusammenhang mit der Entnahme sowie dem Tiefgefrieren von Pferdesperma zur Verwendung in der Schweiz zu verneinen ist). Nach der insoweit nicht bestrittenen Darstellung der Vorinstanz unterscheidet sich das Angebot der künstlichen Besamung von Privatpferden in Avenches nämlich nicht von demjenigen anderer Anbieter und werden die entsprechenden Dienstleistungen kostendeckend erbracht (nichts daran ändern kann der Umstand, dass das SIP nach einer aktenkundigen Stellungnahme des BLW vom 10. September 2012 Reproduktionsmassnahmen für ein durchschnittlich ca. 10-15 % unter dem Marktpreis liegendes Entgelt erbringt [vgl. dazu Akten Vorinstanz, S. 37]). Unter diesen Umständen sind diese Dienstleistungen nicht als im Rahmen der Erfüllung einer unausweichlichen Bundesaufgabe erbrachte Leistungen zu qualifizieren.

10.

10.1 Der hiervor gezogene Schluss wird durch die vorerwähnten, in Gesetz sowie auf Verordnungsstufe festgehaltenen Umschreibungen der Aufgaben der Agroscope, der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten (namentlich der ALP-Haras) und des Schweizerischen Nationalgestüts nicht umgestossen:

Unter diese Aufgabenumschreibungen würde die streitbetroffene künstliche Besamung zwar allenfalls dann fallen,

- wenn sie als Teil der Erarbeitung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der technischen Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung zu betrachten wäre (vgl. E. 4.3.1), oder/bzw.

- damit die notwendigen Grundlagen für die Reproduktionstechniken beim Pferd (insbesondere für die künstliche Besamung) erarbeitet, neue wissenschaftliche Erkenntnisse der züchterischen Grundlagenforschung in die Praxis übertragen oder in Zusammenarbeit mit den Hochschulen Kenntnisse über Zucht, Reproduktion, Haltung, Ausbildung und Aufzucht erarbeitet und vermittelt würden (vgl. E. 4.4.2).

Indessen dient die künstliche Besamung von Privatpferden auf dem Gelände des Schweizerischen Nationalgestüts nach der insoweit unbestritten gebliebenen Darstellung der Vorinstanz vorab den Interessen der Halter einer Stute. Deshalb kann trotz des Umstandes, dass anlässlich solcher künstlicher Besamungen als positiver Nebeneffekt auch (Forschungs-)Erkenntnisse für die Pferdezucht gewonnen werden können und diese Besamungen - auch mit Blick auf die Beteiligung des SIP bzw. der Universität Bern - der Aus- und Weiterbildung von jungen Tierärzten dienen, jedenfalls nicht von Tätigkeiten im Kernbereich der erwähnten Aufgabenbereiche ausgegangen werden. Denn das private Interesse an der Durchführung einer entsprechenden künstlichen Besamung deckt sich nur insoweit mit dem erwähnten Auftrag des Bundes und seiner Verwaltungseinheiten im Bereich der Landwirtschaft, als dieser Auftrag willkommenen Anlass bietet, den Aus- bzw. Weiterzubildenden anhand einer praktischen Anwendung wissenschaftliche Methoden zu vermitteln und idealerweise auch - als Nebenzweck - neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen (vgl. VGr ZH, VB.2000.00311 vom 8. Dezember 2000 E. 3b zu einer vergleichbaren Interessenlage bei Forschungsaufträgen von privater Seite, welche an eine Universität mit staatlichem Bildungsauftrag erteilt werden).

In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auch ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, mit Bezug auf «B._______» keine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, wonach der Aufenthalt dieser Stute auf dem Gelände des Schweizerischen Nationalgestüts zu Forschungszwecken genutzt werden darf. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin das in vergleichbaren Fällen von den Stutenbesitzern verwendete vorgedruckte Formular mit der Erklärung, ob die Stute im Stall in Avenches an Studien zur Förderung der Furchtbarkeit teilnimmt, nicht ausgefüllt (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. September 2015, S. 3, sowie Beilagen 2 und 3 zu dieser Stellungnahme; vgl. ferner Stellungnahme des BLW vom 10. September 2012, S. 3 f. [= Akten Vorinstanz, S. 36 f.]).

Es bleibt somit auch unter dem genannten Blickwinkel dabei, dass es vorliegend an einer unausweichlichen Bundesaufgabe im haftungsrechtlichen Sinne fehlt. Eine andere Betrachtungsweise drängt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht etwa deshalb auf, weil in dem vom Bundesrat am 9. Dezember 2011 der Agroscope erteilten Leistungsauftrag für die Jahre 2012 und 2013 (vgl. Beilage 4 zur Stellungnahme des EFD vom 3. September 2015) in allgemeiner Form, also ohne Einschränkung auf bestimmte Pferderassen, von einer Unterstützung der Pferdebranche durch das Schweizerische Nationalgestützt die Rede ist. Denn entscheidend ist, dass die Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen die Durchführung von Reproduktionsmassnahmen der vorliegend streitbetroffenen Art dem Bund nicht verpflichtend vorschreiben.

10.2 Die hier in Frage stehende künstliche Besamung erscheint im Übrigen auch im Lichte der vorn (E. 5) skizzierten Zusammenarbeit des Bundes mit der Universität Bern im Rahmen des Kooperationsvertrages betreffend das SIP nicht als Bundesaufgabe im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Bund in diesem Kontext das SIP bzw. die Universität Bern beauftragt hat, reproduktionstechnische Dienstleistungen an Pferden von Privaten anzubieten bzw. entsprechend den jeweils getroffenen Vereinbarungen mit den Auftraggebern durchzuführen. Nach dem hiervor Ausgeführten steht es nämlich jedenfalls insoweit, als es nicht um die Reproduktion von Pferden der Freiburgerrasse geht, im Ermessen des Bundes, mit entsprechenden Kooperationsverträgen Dritte zur Bereitstellung eines Privaten zugänglichen Angebotes einer künstlichen Pferdebesamung zu verpflichten.

11.

Mit Blick auf das Ausgeführte bilden eine künstliche Besamung, wie sie für «B._______» geplant war, und die damit zusammenhängende vorbereitende gynäkologische Untersuchung eines Pferdes nicht Bestandteil einer unausweichlichen Aufgabe des Bundes. Stattdessen handelt es sich dabei namentlich mit Blick auf das Fehlen eines Monopols und in Ermangelung rechtswesentlicher Unterschiede zu entsprechenden Leistungen privater Anbieter (vgl. E. 9.3) um gewerbliche Dienstleistungen (vgl. zu den gewerblichen Leistungen E. 4.6), welche in erster Linie zur Befriedigung eines privaten Bedürfnisses und damit im Rahmen privatrechtlicher Rechtsverhältnisse zu den Pferdeeigentümern erbracht werden. Es verhält sich insoweit nicht anders als in Bezug auf das weder zum Schutz bedrohter Pferderassen noch zum Export tiefgefrorenen Pferdespermas bestimmte Konservieren (Tiefgefrieren) von Pferdesperma durch das Schweizerische Nationalgestüt, das in der Rechtsprechung als privatrechtliche Dienstleistung qualifiziert wurde (BVGE 2008/59 E. 3).

Der Umstand, dass für die vorliegend in Frage stehenden, gegenüber privaten Pferdehaltern erbrachten Reproduktionsdienstleistungen unbestrittenermassen losgelöst von der einzelnen Behandlung festgesetzte Preise verlangt werden, schliesst den gewerblichen Charakter dieser Leistungen nicht per se aus (vgl. Urteil des VGr ZH VB.2000.00311 vom 8. Dezember 2000 E. 3b und 3c, wonach die veterinärmedizinische Behandlung in einem Tierspital trotz Festlegung von Gebühren in einer Gebührenordnung des Spitals im Rahmen eines privatrechtlichen Verhältnisses erfolgt; vgl. zu den gewerblichen Leistungen auch vorn E. 4.6). Denn auch für den privatrechtlichen Tätigkeitsbereich der Verwaltung können Tarife aufgestellt werden (BGE 102 Ib 314 E. 3a).

Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und der Universität Bern betreffend das SIP öffentlich-rechtlicher Natur sein dürfte, abgeleitet werden, dass das hier in Frage stehende Rechtsverhältnis zu den Pferdehaltern als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist.

12.

Nach dem Gesagten hat sich die Vorinstanz mangels Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes zu Recht als nicht zuständig für die materielle Beurteilung des bei ihr eingereichten Schadenersatzbegehrens erachtet. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin können daran - wie im Folgenden aufgezeigt wird - nichts ändern.

12.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz ihre Zuständigkeit auch bei Annahme einer Schädigung im Rahmen einer gewerblichen Leistung bejahen müssen, und zwar aufgrund der Regeln über die sog. Kompetenzattraktion. Die für die Beurteilung von Schadenersatzbegehren betreffend eine Schädigung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit zuständige Instanz, das Regionalgericht Bern-Mittelland, habe nämlich ihre Zuständigkeit mit Entscheid vom 14. November 2012 bereits verneint. Folglich habe ein negativer Kompetenzkonflikt gedroht. Die Vorinstanz habe es bei dieser Sachlage unter Missachtung von Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
VwVG und unter Verstoss gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung unterlassen, ihre Zuständigkeit nach den Grundsätzen der Kompetenzattraktion zu prüfen und zu bejahen.

Bei der Beurteilung einer Angelegenheit, die in ihre Kompetenz fällt, kann eine Behörde ausnahmsweise auch über Fragen entscheiden, zu deren Beurteilung sie an sich sachlich unzuständig ist (vgl. Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N. 35 f.). Die Notwendigkeit, die Entscheidzuständigkeit in diesem Sinne bei einer bestimmten Behörde zu konzentrieren, kann sich aus prozessökonomischen Gründen, aus dem Gebot der Rechtssicherheit sowie aus dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ergeben (Urteil des BVGer A 6471/2009 vom 2. März 2010 E. 4.2.3).

Im vorliegenden Fall fehlte es nach der gesetzlichen Ordnung - wie ausgeführt - nicht nur an der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz in Bezug auf Haftungsansprüche im Zusammenhang mit Schädigungen im Rahmen einer privatrechtlichen Tätigkeit. Vielmehr fehlte der Vorinstanz generell die Kompetenz, hinsichtlich des in Frage stehenden Schadensfalles materiell zu befinden. Eine Kompetenzattraktion im Sinne einer Ausweitung oder Ausdehnung einer sachlichen Zuständigkeit kam deshalb von vornherein nicht in Betracht. Denn es fehlte an der Grundvoraussetzung einer Kompetenzattraktion, nämlich an einem Teilbereich, der nach der Zuständigkeitsordnung ohne weiteres in die Kompetenz der Vorinstanz fallen würde.

Im Übrigen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland mit seinem präsidialiter erlassenen Entscheid vom 14. November 2012 lediglich hinsichtlich eines Begehrens betreffend vorsorgliche Massnahmen und vorsorgliche Beweisführung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Schadensfall seine Zuständigkeit verneint hat. Der entsprechende Entscheid erging im Rahmen eines summarischen Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. Art. 248 Bst. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar:
a  in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
b  für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
c  für das gerichtliche Verbot;
d  für die vorsorglichen Massnahmen;
e  für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2009 [ZPO, SR 272]) bzw. in einem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
1    Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
a  das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder
b  die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
2    Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.
ZPO, das vor der Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens eingeleitet wird und sich gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung nach den Vorschriften über die vorsorglichen Massnahmen richtet. In einem solchen Verfahren getroffene Anordnungen dürfen den (allfälligen) Hauptprozess nicht präjudizieren (vgl. zu den vorsorglichen Massnahmen Robert Hauser et al. [Hrsg.], GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2012, § 45 c N. 10). Folglich wirkt sich ein solches Verfahren auch in Bezug auf die Zuständigkeit für das Hauptverfahren nicht präjudizierend aus (so für das Verfahren nach Art. 158
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
1    Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
a  das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder
b  die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
2    Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.
ZPO ausdrücklich Entscheid ZK 14 182 der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014, E. 4).

Vor diesem Hintergrund ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich das Regionalgericht Bern-Mittelland trotz seines erwähnten Präsidialentscheids vom 14. November 2012 als für die Beurteilung eines zivilrechtlichen Haftungsanspruches der Beschwerdeführerin zuständig erklären könnte. Es ist deshalb - anders als nach der Darstellung in der Beschwerde - nicht manifest, dass die Beschwerdeführerin Gefahr läuft, dass ihr eine materielle Beurteilung des streitbetroffenen Schadensfalles infolge eines negativen Kompetenzkonfliktes gänzlich verwehrt wird.

Mit dem erwähnten Vorbringen stösst die Beschwerdeführerin somit ins Leere.

12.2

12.2.1 Die Beschwerdeführerin erklärt ferner, das BLW habe im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland den Standpunkt vertreten, dass es sich bei der gynäkologischen Untersuchung und der künstlichen Besamung von «B._______» um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe handle. Deshalb habe die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Vorinstanz zur Beurteilung ihres Haftungsanspruches zuständig sei. Soweit die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid nunmehr auf eine Unzuständigkeit mangels amtlicher Tätigkeit des Bundes schliesse, verhalte sich der Bund treuwidrig.

12.2.2 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV], 2005, N. 106). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Häfelin et al., a.a.O., N. 627).

Nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens dürfen Verwaltungsbehörden insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht wechseln. Verhält sich eine Verwaltungsbehörde widersprüchlich und vertrauen Private auf deren ursprüngliches Verhalten, stellt das widersprüchliche Verhalten eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar, wobei die Unterscheidung zwischen dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und dem Vertrauensschutzprinzip schwer fällt (vgl. Urteile des BVGer A-2221/2014 vom 27. Januar 2015 E. 1.7, A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.8, A1560/2007 vom 20. Oktober 2009 E. 1.3).

12.2.3 Vorliegend hat das BLW vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland zwar erklärt, dass «für das Rechtsverhältnis zwischen dem ISME [...] und der Gesuchstellerin nur öffentliches Recht zur Anwendung gelangen kann» (Akten Vorinstanz, S. 134). In keiner der aktenkundigen Eingaben an dieses Gericht erteilte das BLW freilich eine Auskunft, wonach die Vorinstanz für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadenersatzforderung zuständig ist. Ebenso wenig äusserte sich das BLW dahingehend, dass die in Frage stehende Schädigung in Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erfolgte. Folglich hat das BLW bzw. der Bund der Beschwerdeführerin keine Auskunft erteilt oder sich in einer Weise verhalten, welche bei dieser unter Vertrauensschutzgesichtspunkten berechtigtes Vertrauen auf die Zuständigkeit der Vorinstanz hätte wecken können. Letzteres gilt selbst dann, wenn - wie in der Beschwerde behauptet wird - der Bund bei der Beschwerdeführerin den irreführenden Anschein geweckt haben sollte, dass das Schweizerische Nationalgestüt über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und es mit der Beschwerdeführerin betreffend die künstliche Besamung von «B._______» ein Vertragsverhältnis eingegangen ist.

Vor diesem Hintergrund muss eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei unrichtigen behördlichen Auskünften oder bei anderem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Verwaltungsbehörden verneint werden. Nach dem Gesagten setzte die Vorinstanz mit ihrer Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach keine amtliche Tätigkeit des Bundes in Frage stehe, auch nicht in Widerspruch zum Rechtsstandpunkt des BLW. Selbst wenn davon abgesehen würde, dass es sich beim BLW und der Vorinstanz nicht um die nämliche Behörde handelt, kann folglich keine Verletzung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens angenommen werden.

13.

13.1 Nach Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG tritt eine Behörde, welche sich als unzuständig erachtet, durch Verfügung auf eine Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. Eine Partei behauptet ihre Zuständigkeit im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie nicht nur eine Eingabe an eine bestimmte Behörde richtet, sondern zugleich zu erkennen gibt, «dass ihr an einem Entscheid gerade durch die befasste Behörde liege» (BGE 108 Ib 540 E. 2a/aa). Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist auch dann von einer Behauptung der Zuständigkeit einer Behörde im Sinne von Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG auszugehen, wenn die Partei von der Behörde einen Entscheid betreffend ihre Zuständigkeit verlangt (vgl. Urteil des BVGer B 6235/2008 vom 7. Oktober 2008). Entscheidend ist letztlich, ob aus dem Verhalten der Partei abzuleiten ist, dass sie gegen eine formlose Überweisung der Sache an eine andere Behörde opponieren würde und stattdessen auf dem Erlass einer formellen Verfügung der angerufenen Behörde über die Zuständigkeitsfrage beharrt (Urteile des BVGer A-759/2014 vom 28. April 2014, A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 3.1.2; Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 9 N. 10; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.10; vgl. ferner Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 28 N. 12).

13.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schadensersatzbegehren vom 4. Juli 2013 ausgeführt, weshalb sie das EFD für sachlich zuständig erachte. In einer am 30. Januar 2014 bei der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme machte sie sodann geltend, sie sei mit den Abklärungen zur verantwortlichen Verwaltungseinheit bzw. zur Zuständigkeit des Bundes oder des Kantons Bern allein gelassen worden und der bisherige Umgang mit dem vorliegenden Schadenfall seitens der involvierten Institutionen erschöpfe sich im Abschieben jeder Verantwortung auf die jeweils andere. Zugleich bekräftigte sie ihren Standpunkt, dass die Vorinstanz für die Beurteilung ihres Schadenersatzbegehrens zuständig sei (Akten Vorinstanz, S. 163 ff.). Schliesslich brachte sie in einem an das EFD gerichteten Schreiben vom 19. Dezember 2014 vor, die Angelegenheit sei, was die Frage der Zuständigkeit zur Behandlung des Schadenersatzbegehrens betreffe, spruchreif. Dabei erklärte sie, sie behalte sich vor, die Sache wegen Rechtsverzögerung an die Beschwerdeinstanz weiterzuziehen, «sollte ein Entscheid betreffend die Zuständigkeit des EFD weiterhin auf sich warten lassen» (Akten Vorinstanz, S. 202).

Mit Blick auf diese Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz - namentlich angesichts der letztgenannten beiden Schreiben - ist entgegen der in der Beschwerde diesbezüglich geäusserten Ansicht (vgl. Beschwerde, Rz. 40 f.) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren von der angerufenen Behörde einen Entscheid über die Zuständigkeit verlangt hat und gegen eine formlose Überweisung opponiert hätte. Es lässt sich deshalb entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Stellungnahme vom 1. April 2015, Rz. 41 ff.) nicht annehmen, dass sie im Verfahren vor der Vorinstanz aufgezeigt hat, dass es ihr unabhängig von der angerufenen und entscheidenden Behörde einzig um die materielle Beurteilung ihres Falles ging.

13.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht ihre Zuständigkeit verneint und in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG einen Nichteintretensentscheid gefällt.

14.

Es fragt sich weiter, ob die nach dem Ausgeführten sachlich unzuständige Vorinstanz die Angelegenheit an eine andere Behörde hätte überweisen müssen.

14.1

14.1.1 Art. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz hat folgenden Wortlaut:

«1 Die Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung, die auf Grund des Verantwortlichkeitsgesetzes gegenüber dem Bund erhoben werden, sind dem Eidgenössischen Finanzdepartement schriftlich, begründet und mindestens im Doppel einzureichen.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement leitet die Begehren an die zur Anerkennung oder Bestreitung zuständige Stelle weiter, soweit es nicht selbst zuständig ist.

3 Sämtliche Amtsstellen sind gehalten, Begehren, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.»

Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 dieser Bestimmung ergibt sich in systematischer Auslegung der Vorschrift, dass die darin statuierten Weiterleitungspflichten nur für Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung gelten, welche gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz gegenüber dem Bund erhoben werden.

14.1.2 Vorliegend wurde die Frage, ob auf das streitbetroffene Schadenersatzbegehren das Verantwortlichkeitsgesetz anwendbar ist, seitens der Vorinstanz als der dafür zuständigen Stelle beurteilt und zu Recht verneint (vgl. E. 7 ff.). Soweit das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin (auch) aufgrund anderer Rechtsgrundlagen als gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz erhoben worden sein sollte, bildet es nach dem Gesagten kein Begehren im Sinne von Art. 1 der Verordnung zum Haftungsgesetz (vgl. E. 14.1.1). Die in dieser Vorschrift statuierten Weiterleitungspflichten sind deshalb im hier zu beurteilenden Fall nicht massgebend.

14.2

14.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Rechtssuchender nicht ohne Not um die Beurteilung seines Begehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll, Rechnung tragend statuiert dieses Vorschrift eine Pflicht der Behörden, die Sache von Amtes wegen an die zuständige Behörde zu überweisen (Michel Daum, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 8 N. 1 und 5). In erster Linie sind unter den zuständigen Behörden die eidgenössischen Verwaltungsbehörden gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG, aber auch die anderen Verwaltungsrechtspflegeorgane des Bundes sowie namentlich die kantonalen Verwaltungsbehörden gemeint (Urteil des BVGer A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 3.1.2; Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 8 N. 17). Die Überweisungspflicht greift bereits, wenn die Zuständigkeit der anderen Verwaltungsbehörde als wahrscheinlich erscheint (Daum, a.a.O., Art. 8 N. 4).

Keine Weiterleitungspflicht nach Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG besteht indessen im Verhältnis zu kantonalen Zivilgerichten (vgl. BGE 102 Ib 314 E. 3c; 97 I 852 E. 3a; Urteil des BGer 2C_707/2010 vom 15. April 2011 E. 3.4; Daum, a.a.O., Art. 8 N. 3).

Eine Pflicht zur Überweisung an die sachzuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG entfällt trotz des Umstandes, dass die Weiterleitung von Amtes wegen erfolgen muss, ferner auch dann, wenn die betroffene Partei deutlich macht, dass sie die Weiterleitung ihrer Eingabe entweder generell oder jedoch an eine bestimmte Behörde nicht wünscht. Letzteres ist freilich nur zurückhaltend anzunehmen (s. zu dieser Ausnahme von der Überweisungspflicht Daum, a.a.O., Art. 8 N. 5; Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 10 N. 1).

Nach einem Teil der Lehre ist ein infolge Unzuständigkeit erlassener Nichteintretensentscheid mit einer Überweisung an die zuständige Behörde gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG zu verbinden (Daum, a.a.O., Art. 8 N. 2 und Art. 9 N. 7; Regina Kiener et al., Öffentliches Verfahrensrecht, 2012, N. 461 und 489). Es wird aber auch die Meinung geäussert, eine Überweisung scheide aus, sobald von einer Partei im Sinne von Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG die Zuständigkeit der Behörde behauptet wird (so Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 8 N. 11).

14.2.2 Im vorliegenden Fall erliess die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid wegen Unzuständigkeit und hat die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9 - 1 Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG die Zuständigkeit der Vorinstanz behauptet (vgl. E. 11 ff.). Trotz dieser Sachlage braucht hier entschieden zu werden, ob sich ein wegen Unzuständigkeit erlassener Nichteintretensentscheid mit einer Überweisung der Angelegenheit an die zuständige Behörde verbinden lässt (vgl. zur diesbezüglichen Kontroverse in der Doktrin hiervor E. 14.2.1 am Ende). Denn wie im Folgenden ersichtlich wird, griff die Überweisungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG in diesem Verfahrensstadium ohnehin nicht.

14.2.3 Zwar ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass für die Beurteilung eines sich gegen den Bund richtenden Schadenersatzbegehrens das Bundesverwaltungsgericht auf Klage hin als erste Instanz zuständig ist (vgl. E. 1.3). Hierfür müsste sich der entsprechende Schadenersatzanspruch aber auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von Art. 35 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 35 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:
a  Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;
b  ...
c  Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung;
d  Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 201552 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen.
VGG stützen. Wie aufgezeigt, steht aber vorliegend kein öffentlich-rechtliches Verhältnis, sondern eine privatrechtliche Dienstleistung zur Diskussion (vgl. E. 11). Soweit die Beschwerdeführerin ihr bei der Vorinstanz eingereichtes Schadenersatzbegehren auf eine Haftung aus einem (angeblich) verwaltungsrechtlichen Vertrag stützte, hat sie mit anderen Worten die zivilrechtliche Rechtsnatur des von ihr eingegangenen Rechtsverhältnisses verkannt. Für vertragliche Ansprüche, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem Schadenersatzbegehren geltend gemacht hat, war und ist das Bundesverwaltungsgericht mangels öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne von Art. 35 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 35 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:
a  Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;
b  ...
c  Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung;
d  Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 201552 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen.
VGG nicht zuständig.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

14.2.4 Wie ausgeführt, haftet der Bund nach zivilrechtlichen Vorschriften, soweit er - wie vorliegend - als Subjekt des Privatrechts auftritt (vgl. E. 6.2 am Ende und E. 11). Soweit es um die Haftung des Bundes nach privatrechtlichen Bestimmungen geht, sind die Zivilgerichte zur Beurteilung zuständig (vgl. BVGE 2011/54 E. 1.1.2; Candrian, a.a.O., S. 152). Da aber die erstinstanzliche Beurteilung eines entsprechenden Haftungsanspruchs in die Zuständigkeit eines kantonalen Zivilgerichtes fallen würde und gegenüber einem solchen Gericht keine Überweisungspflicht nach Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG bestehen würde (vgl. E. 14.2.1 Abs. 2), gab es keinen Grund, die Sache vorliegend an ein Zivilgericht weiterzuleiten.

Im vorliegenden Zusammenhang spielt im Übrigen keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben bei der Vorinstanz sinngemäss (eventualiter) auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegenüber der Universität Bern und/oder dem Kanton Bern geltend gemacht hat. Denn auch die Beurteilung solcher Schadenersatzforderungen fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Zivilgerichtsbarkeit, weshalb ein entsprechender Antrag bei der Vorinstanz keine Überweisungspflicht begründet hätte.

14.2.5 Es könnte sich beim hier zu beurteilenden Sachverhalt mit Blick auf die Zusammenarbeit des SIP mit der ALP-Haras zwar die Frage stellen, ob ein kantonalrechtlicher Staatshaftungsanspruch oder ein Haftungsanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gegenüber der Universität Bern und/oder dem Kanton Bern besteht. Allerdings hat die Beschwerdeführerin mit ihrem bei der Vorinstanz eingereichten Begehren einzig vom Bund Schadenersatz gefordert, und zwar gestützt auf das bundesrechtliche Staatshaftungsrecht. Aus dem Umstand, dass sie beim EFD einen solchen bundesrechtlichen Staatshaftungsanspruch gegenüber dem Bund geltend gemacht hat, kann nicht gefolgert werden, dass sie mit damit zugleich (bzw. eventualiter) eine Schadenersatzforderung gegenüber der Universität Bern und/oder dem Kanton Bern gestützt auf kantonales Staatshaftungsrecht und/oder gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag hat erheben wollen. Denn eine solche Forderung bildet einen anderen Anspruch als der geltend gemachte Staatshaftungsanspruch gegenüber dem Bund, weil sie sich auf einen anderen Rechtsgrund bzw. andere Rechtsgründe stützt (vgl. zum - freilich im hier nicht einschlägigen Zusammenhang mit der Frage nach einer abgeurteilten Sache verwendeten - Begriff der Anspruchsidentität Urteil des BGer 4C.263/2005 vom 5. Oktober 2006 E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin hat bei der Vorinstanz keine Rechtsbehauptungen oder Anträge gestellt, wonach die Universität Bern oder/und der Kanton Bern gestützt auf kantonales Staatshaftungsrecht und/oder gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Leistung von Schadenersatz zu verpflichten sei(en). Nicht von ungefähr hat sie denn auch in einem Schreiben an die Universität Bern vom 19. Juli 2013 erklärt, sie werde gezwungen sein, ein Schadenersatzbegehren an die Universität zu richten, «sollte sich die Schweizerische Eidgenossenschaft [...] für nicht zuständig erklären» (Akten Vorinstanz, S. 149). Damit hat sie eingeräumt, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bei der Vorinstanz noch keinen entsprechenden Haftungsanspruch gegen die Universität Bern geltend gemacht zu haben.

Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin beim EFD weder kantonalrechtliche Staatshaftungsansprüche noch Ansprüche gegen die Universität Bern und/oder den Kanton Bern aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag angemeldet hat, bestand kein Anlass, unter diesem Titel eine Überweisung zu prüfen. Letzteres gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin weder ausdrücklich noch implizit für den Fall, dass sich die Vorinstanz als unzuständig erachten sollte, diese um eine Weiterleitung der Angelegenheit an die zuständige Behörde ersucht hat. Ein solcher Eventualantrag auf Überweisung kann namentlich nicht in ihren Ausführungen vor der Vorinstanz, wonach die verantwortlichen Institutionen die Verantwortung auf die jeweils andere abgeschoben hätten (Akten Vorinstanz, S. 164), erblickt werden.

Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, die Sache gestützt auf Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG an die Universität Bern oder an eine andere Verwaltungsstelle des Kantons Bern zu überweisen.

14.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es läge ein negativer Kompetenzkonflikt vor, bei welchem die Vorinstanz als zweitbefasste Behörde (auch) aufgrund von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV sowie mit Blick auf das Gebot der formellen Rechtsverweigerung die Sache der zuständigen Behörde überweisen oder aber - bei fehlender Möglichkeit der Überweisung - darüber materiell hätte befinden müssen. Wie im Folgenden ersichtlich wird, stösst diese Rüge ins Leere.

14.3.1 Nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten einen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde.

Das verfassungsrechtliche Verbot der formellen Rechtsverweigerung gewährleistet den Anspruch auf einen behördlichen Entscheid. Er ist verletzt, wenn eine Verwaltungs- oder eine Gerichtsbehörde auf ein Begehren nicht eintritt, obwohl die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde zum Entscheid verpflichtet wäre (BGE 135 I 6 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_479/2009 vom 17. März 2010 E. 3).

Es erscheint nicht als von vornherein ausgeschlossen, dass eine mit einer Angelegenheit befasste Behörde, welche sich für unzuständig hält, unter Umständen aufgrund von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV und/oder aufgrund des Verbots der formellen Rechtsverweigerung zur Überweisung der Sache an die zuständige Behörde verpflichtet ist. Ebenso wenig ist von vornherein undenkbar, dass die zweitbefasste Behörde aufgrund der Rechtsweggarantie von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV und/oder aufgrund des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in bestimmten Konstellationen, bei welchen eine andere möglicherweise zuständige Behörde nicht ersichtlich ist, trotz fehlender Zuständigkeit in der Sache entscheiden muss. Nicht von ungefähr wird denn auch zu Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV in der Literatur - freilich in Bezug auf die örtliche und nicht die sachlicheZuständigkeit - unter anderem Folgendes ausgeführt (Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 136 f.):

«Tritt ein Gericht auf eine Klage mangels Zuständigkeit nicht ein, kann am selben Ort nicht nochmals geklagt werden. Möglich bleibt aber, die Klage bei einem anderen - dem örtlich zuständigen - Gericht einzureichen. Dieses ist in der Beurteilung seiner Zuständigkeit grundsätzlich frei. Da allerdings ein übergeordnetes Gericht für die Lösung allfälliger Zuständigkeitskonflikte fehlt, ist jedes Gericht gehalten, sog. negative Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Hält sich das zweite Gericht demnach für nicht zuständig, ist jedoch kein anderer Gerichtsstand ersichtlich, an dem die Klage erhoben werden könnte, hat das zweite Gericht die Klage trotz fehlender Zuständigkeit gestützt auf Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV anhand zu nehmen. Tritt es auf die Klage nicht ein, kann sein Entscheid mit Rechtsmitteln wegen Verletzung des Justizgewährungsanspruchs angefochten werden.»

14.3.2 Der vorliegend angefochtene, nicht mit einer Überweisung an eine andere Behörde verbundene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz bewirkt nicht, dass der Beschwerdeführerin keine richterliche Behörde für die materielle Beurteilung ihres Schadensfalles zur Verfügung steht. Denn zum einen ist gemäss dem Ausgeführten eine Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht ausgeschlossen und hat das Regionalgericht Bern-Mittelland bislang keinen Entscheid über seine Zuständigkeit in einem Hauptverfahren betreffend zivilrechtliche Haftungsansprüche gefällt (vgl. E. 12.1 und E. 14.2.4). Zum anderen haben auch die für allfällige Staatshaftungsansprüche oder Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gegenüber der Universität Bern und/oder dem Kanton Bern zuständigen Behörden (vgl. dazu hinten E. 15.3 und E. 16) noch nicht rechtskräftig entschieden, dass ihnen die Kompetenz zur Beurteilung solcher Ansprüche abgeht. Bei dieser Sachlage liegt keine Konstellation vor, bei welcher es mit Blick auf Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV und/oder aufgrund des Verbots der formellen Rechtsverweigerung geboten gewesen wäre, die Angelegenheit an eine andere Behörde zu überweisen oder trotz nach dem Gesetz fehlender Zuständigkeit allein aufgrund dieser Verfassungsgarantien in der Sache zu entscheiden.

14.4 Es ergibt sich aus dem Dargelegten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin an eine andere Behörde weiterzuleiten.

15.

Nach dem hiervor Ausgeführten ist das Bundesverwaltungsgericht sachlich nicht zuständig, über Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der künstlichen Besamung von «B._______» zu befinden (vgl. E. 14.2.3).

Anders als im Verfahren vor der Vorinstanz beantragt die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht eventualiter ausdrücklich eine Weiterleitung an die zuständige Behörde (vgl. Beschwerde, S. 2). In ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 1. April 2015 führt sie präzisierend aus, die Sache sei «an die zuständige kantonale Behörde» weiterzuleiten, soweit der entstandene Schaden «dem Kanton Bern anzulasten und im Rahmen der Staatshaftung gegen diesen geltend zu machen» sei (vgl. S. 11 der Stellungnahme). Es ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls mit der letzteren Stellungnahme sinngemäss ein sich nicht ausschliesslich gegen den Bund als Haftungssubjekt richtendes Schadenersatzbegehren gestellt hat.

Vor diesem Hintergrund bleibt zu klären, ob das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, die Angelegenheit zuständigkeitshalber an eine andere Behörde weiterzuleiten.

15.1 Vorauszuschicken ist, dass eine Weiterleitung an ein (kantonales) Zivilgericht zwecks Beurteilung allfälliger privatrechtlicher Ansprüche von vornherein nicht in Frage kommt. Die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden behördlichen Pflicht, eine Angelegenheit zuständigkeitshalber an kantonale Zivilgerichte zu überweisen (vgl. E. 14.2.1 und E. 14.2.4), gelten nämlich mutatis mutandis auch dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von privatrechtlichen und damit nicht in seine Zuständigkeit fallenden Ansprüchen angerufen wird.

Die folgende Prüfung beschränkt sich vor diesem Hintergrund auf die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit gestützt auf Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG einer zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zu überweisen hat. Dabei ist auch zu untersuchen, ob eine Überweisung an die Universität Bern zu erfolgen hat: Zwar scheint die Beschwerdeführerin mit ihrer Rede von einer Überweisung im Fall, dass der Schaden «dem Kanton Bern» anzulasten ist, (eventualiter) einzig diesen Kanton, nicht aber die Universität staatshaftungsweise ins Recht fassen zu wollen (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. April 2015, S. 11, auch zum Folgenden). Indessen spricht sie ohne Einschränkung von einer Überweisung «an die zuständige kantonale Behörde». Zudem bezeichnet sie die Universität Bern an einer Stelle ihrer Eingabe vom 1. April 2015 als «in Frage kommenden Anspruchsgegner» (S. 3 der Stellungnahme). Unter diesen Umständen verbietet es sich nach Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der diesbezüglich gebotenen Zurückhaltung (vgl. E. 14.2.1) anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Überweisung an die Universität Bern nicht wünscht.

15.2 Wie aufgezeigt, steht im hier zu beurteilenden Fall nach der vorstehenden Würdigung - jedenfalls unter dem Blickwinkel des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes - ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zur Debatte (vgl. E. 11). Es ist vor diesem Hintergrund fraglich, ob der Kanton Bern mit Blick auf die sog. derogatorische Kraft des Bundesrechts (vgl. Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV) für eine Konstellation wie der hier zu beurteilenden öffentlich-rechtliche Haftungstatbestände und diesbezügliche Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden vorsehen darf.

Nach der Praxis des Bundesgerichts ist es den Kantonen gestützt auf Art. 61 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR gestattet, alle in öffentlichen Kliniken vorgenommenen veterinärmedizinischen Pflege- und Behandlungsmassnahmen einer einheitlichen kantonalen, öffentlich-rechtlichen Haftungsregelung zu unterwerfen: So hat das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahre 2002 betreffend einen Haftungsfall entschieden, dass die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rechtsverhältnissen im Bereich der veterinärmedizinischen Behandlung in öffentlichen Kliniken von der Ausgestaltung des kantonalen Rechts abhänge (Urteil des BGer 4P.188/2002 vom 5. November 2002 E. 3.3, auch zum Folgenden). Im betreffenden Urteil hat das höchste Gericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde entschieden, dass der Kanton Bern im Bereich der universitären Bildung und der in diesem Rahmen angebotenen tiermedizinischen Dienstleistungen zuständig sei, die Beziehungen seiner Institutionen zu den Benützern öffentlich-rechtlich zu regeln (zur entsprechenden Praxis im Bereich der Humanmedizin vgl. BGE 122 III 101 E. 2; Urteil des BGer 2P.248/2002 vom 28. Januar 2003 E. 2.2).

Angesichts des erwähnten, sich auf den Kanton Bern beziehenden Entscheides des Bundesgerichts erscheint es als prinzipiell möglich, dass der vorliegende Sachverhalt (trotz der vorstehenden Würdigung als «privatrechtlich» unter dem Blickwinkel des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes) von einem Staatshaftungstatbestand des Kantons Bern erfasst ist und für dessen Beurteilung eine Behörde des Kantons Bern zuständig ist.

15.3

15.3.1 Die Staatshaftung ist im Kanton Bern im Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 (BSG 153.01; nachfolgend: PG BE) geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 3
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten;
b  die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post).
2    Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden.
3    Es soll insbesondere:
a  für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit:
a1  Postdiensten,
a2  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b  die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen.
PG BE). Die entsprechenden Vorschriften finden sich in Art. 100 ff
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten;
b  die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post).
2    Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden.
3    Es soll insbesondere:
a  für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit:
a1  Postdiensten,
a2  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b  die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen.
. PG BE. Nach Art. 100 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten;
b  die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post).
2    Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden.
3    Es soll insbesondere:
a  für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit:
a1  Postdiensten,
a2  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b  die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen.
PG BE haftet der Kanton für Schäden, welche Mitarbeitende und nebenamtlich Tätige in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Gemäss Art. 101 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten;
b  die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post).
2    Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden.
3    Es soll insbesondere:
a  für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit:
a1  Postdiensten,
a2  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b  die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen.
PG BE haften öffentliche Organisationen des kantonalen Rechts sowie private Organisationen oder Personen, welche unmittelbar mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, für den Schaden, welchen ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Wird ein Schaden, für welchen eine Organisation oder Person im Sinne von Art. 101 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten;
b  die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post).
2    Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden.
3    Es soll insbesondere:
a  für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit:
a1  Postdiensten,
a2  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b  die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen.
PG BE haftet, nicht gedeckt, steht der Kanton für den Ausfall ein (Art. 101 Abs. 2
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten;
b  die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post).
2    Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden.
3    Es soll insbesondere:
a  für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit:
a1  Postdiensten,
a2  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b  die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen.
Satz 1 PG BE; sog. Ausfallhaftung).

Bei streitigen Schadenersatzansprüchen gegen den Kanton erlässt die Direktion, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat, eine Verfügung (vgl. Art. 104 Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten;
b  die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post).
2    Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden.
3    Es soll insbesondere:
a  für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit:
a1  Postdiensten,
a2  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b  die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen.
PG BE). Hat sich der anspruchsbegründende Sachverhalt hingegen im Rahmen der Aufgabenerfüllung einer Organisation oder Person gemäss Art. 101
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten;
b  die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post).
2    Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden.
3    Es soll insbesondere:
a  für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit:
a1  Postdiensten,
a2  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b  die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen.
PG BE ereignet, ist das Schadenersatzbegehren bei der jeweiligen Organisation oder Person einzureichen und erlässt diese eine Verfügung (Art. 104a Abs. 1
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten;
b  die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post).
2    Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden.
3    Es soll insbesondere:
a  für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit:
a1  Postdiensten,
a2  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b  die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen.
PG BE).

15.3.2 Die Universität Bern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 2
SR 747.201 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)
BSG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz ordnet die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.
1    Dieses Gesetz ordnet die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.
2    Der Bundesrat bezeichnet die Fahrzeuge, Anlagen und Geräte, die als Schiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten.
3    Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen und die darauf beruhenden Vorschriften.
4    Für die konzessionierte Binnenschifffahrt gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19575 über die Enteignung, die Aufsicht, die unabhängige Unfalluntersuchung, die Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Bahn, die Errichtung von Signal- und Fernmeldeanlagen, die Nebenbetriebe, Streitigkeiten, die besonderen Leistungen für öffentliche Verwaltungen und die Gebührenerhebung sowie die Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen sinngemäss.6
Satz 1 des [Kantonalberner] Gesetzes über die Universität vom 5. September 1996 [BSG 436.11]). Für Schäden, welche Angestellte der Universität in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten widerrechtlich zugefügt haben, haftet demnach gemäss Art. 101
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz
PG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten;
b  die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post).
2    Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden.
3    Es soll insbesondere:
a  für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit:
a1  Postdiensten,
a2  Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b  die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen.
PG in erster Linie die Universität; der Kanton Bern haftet nur im Rahmen der sog. Ausfallhaftung (vgl. E. 15.3.1).

Es ergibt sich aus dem Gesagten, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch gegen die Universität Bern zur Debatte stehen könnte, soweit aufgrund einer (allfälligen) Beteiligung des SIP an der gynäkologischen Untersuchung der Stute «B._______» kantonalrechtliche Staatshaftungsansprüche bestehen sollten (nur im Rahmen der sog. Ausfallhaftung kann es um einen Staatshaftungsanspruch gegen den Kanton Bern gehen). Für die Beurteilung eines solchen Anspruchs gegen die Universität Bern ist nach dem kantonalen Recht die Universität selbst zuständig (vgl. E. 15.3.1 am Ende).

Da vor diesem Hintergrund die Zuständigkeit der Universität Bern wahrscheinlich ist, ist die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG zuständigkeitshalber an die Universität Bern zur Prüfung ihrer Zuständigkeit und gegebenenfalls zur Beurteilung allfälliger Staatshaftungsansprüche nach dem kantonalen Recht weiterzuleiten (vgl. E. 14.2.1).

16.

Nicht untersucht werden muss hier, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden trotz Annahme eines im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes privatrechtlichen Rechtsverhältnisses ein kantonalrechtlicher Haftungsanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag bestehen kann. Ebenso wenig braucht hier die Frage beantwortet zu werden, welche Behörden gegebenenfalls für die Beurteilung eines solchen Anspruches zuständig wären und ob das Bundesverwaltungsgericht die Sache grundsätzlich gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG auch an diese Behörden weiterzuleiten hätte, soweit es sich um andere Instanzen als die Universität Bern handeln würde. Denn selbst wenn es sich bei diesen Behörden um Verwaltungsbehörden handeln würde, an welche nach Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8 - 1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG prinzipiell zu überweisen ist, käme die entsprechende Weiterleitungspflicht im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich deutlich gemacht, dass sie eine Überweisung zur Beurteilung kantonaler Ansprüche aus einem (allfälligen) öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht wünscht (vgl. E. 14.2.1):

Wie erwähnt, erklärt die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Schaden sei, sofern er dem Kanton Bern anzulasten sei, «im Rahmen der Staatshaftung [...] geltend zu machen» (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. April 2015, S. 11). Damit bringt sie zum Ausdruck, dass aus ihrer Sicht kein Haftungsanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gegen die Universität Bern und/oder den Kanton Bern zur Diskussion steht. Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ein von ihr mit der Universität Bern und/oder dem Kanton Bern eingegangenes öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis sinngemäss ausschliesst, indem sie geltend gemacht, es sei für sie bis zum Schadenseintritt ebenso wenig wie für andere Aussenstehende erkennbar gewesen, dass das SIP bzw. die Universität Bern an der Durchführung der geplanten künstlichen Besamung und der vorgängigen gynäkologischen Untersuchung der Stute «B._______» beteiligt gewesen sei (vgl. insbesondere die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2015).

17.

Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht der Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 1'500.- auferlegt hat.

17.1

17.1.1 Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG regelt die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren. Auch die gestützt auf Abs. 5 dieser Bestimmung erlassene Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0; im Folgenden: VKEV) bezieht sich in erster Linie auf die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren und nicht auf die Kosten für das Verfahren auf Erlass einer erstinstanzlichen Verfügung. Bei einem Verfahren vor dem EFD im Anwendungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes handelt es sich um ein «übriges Verfahren» im Sinne des Titels «II. Übrige Verfahren» dieser Verordnung (vgl. Urteil des BVGer A 1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 5.4). Diesbezüglich hält Art. 13 Abs. 1 VKEV (vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen gemäss Art. 11 und 12 VKEV) fest, dass sich die Verfahrenskosten nach dem in der Sache anwendbaren Bundesrecht bestimmen. Weder das Verantwortlichkeitsgesetz noch die Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz enthalten indessen eine entsprechende Bestimmung (die hier nicht einschlägige Vorschrift von Art. 7a der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz verweist auf Art. 13 VKEV).

Fehlt es an einer abweichenden Bestimmung in dem in der Sache anwendbaren Bundesrecht, kann die verfügende Behörde nach Art. 13 Abs. 2 Bst. a VKEV von der Partei eine Entscheidgebühr zwischen Fr. 100.- und Fr. 3'000.- verlangen (Ziff. 1 der Bestimmung) oder, wenn die Sache erhebliche finanzielle Interessen betrifft, wenn sie einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweist, wenn mehrere Parteien beteiligt sind oder wenn eine Partei in mutwilliger Weise gehandelt hat, eine solche zwischen Fr. 200.- und Fr. 7'000.- (Ziff. 2 der Bestimmung). Das EFD legt innerhalb dieser Gebührenansätze die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände fest (Art. 19 VKEV in Verbindung mit Art. 7 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllGebV, SR 172.041.1]).

Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht oder wenn es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt (Art. 13 Abs. 3 VKEV in Verbindung mit Art. 19 VKEV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 AllGebV).

17.1.2 Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen die Gesamteingänge an Gebühren den Gesamtaufwand des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich dabei entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den die Leistung für den Abgabepflichtigen hat, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung. Gebühren sollen jedenfalls nach sachlich vertretbaren und wirklichkeitsnahen Kriterien bemessen sein (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 371 E. 2.1, 130 III 225 E. 2.3; Urteile des BVGer A-3593/2014 vom 13. April 2015 E. 4.3, A 1175/2011 vom 28. März 2012 E. 5.2.2, A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 5.1 f.; Daniela Wyss, Kausalabgaben, 2009, S. 88 f.).

17.2

17.2.1 Im vorliegenden Fall richten sich die Kostenfolgen der angefochtenen Verfügung nach Art. 13 Abs. 2 und 3 VKEV, und zwar unabhängig davon, ob das vorinstanzliche Verfahren in Bezug auf diese Kostenfolgen als Verfahren im Anwendungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes zu qualifizieren ist oder nicht. Denn wie aufgezeigt, enthalten weder das Verantwortlichkeitsgesetz noch die dazu erlassene Verordnung einschlägige Vorschriften zu den Verfahrenskosten.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist mit Blick auf Art. 13 Abs. 2 und 3 VKEV nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid zur Bezahlung einer Gebühr verpflichtet hat. Denn zum einen ist weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am Erlass der angefochtenen Verfügung bestand, welches einen Verzicht auf die Gebührenerhebung gerechtfertigt hätte. Zum anderen war der Erlass der angefochtenen Verfügung - obschon sie nur die Zuständigkeitsfrage betraf - nicht mit einem bloss geringen Aufwand verbunden, weshalb auch unter diesem Blickwinkel kein Grund bestand, von einer Gebührenerhebung abzusehen (vgl. E. 17.1.1 am Ende).

Die Beschwerdeführerin macht zwar in diesem Zusammenhang geltend, es hätten ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, weil sie aufgrund unrichtiger und treuwidriger Ausführungen des Bundes von der Zuständigkeit des EFD habe ausgehen dürfen. Es ist ihr jedoch entgegenzuhalten, dass der Bund (namentlich das BLW im Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland) - wie ausgeführt - kein Verhalten an den Tag gelegt hat, das bei der Beschwerdeführerin berechtigtes Vertrauen auf die Zuständigkeit der Vorinstanz hätte wecken können (vgl. E. 12.2.3).

17.2.2 Was die Bemessung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, die vorn genannten Gebührenansätze von Art. 13 Abs. 2 VKEV würden gegen höherrangiges Recht (namentlich das Kostendeckungs- und/oder das Äquivalenzprinzip) verstossen. Indessen rügt sie, in ihrem Fall seien die Kosten in willkürlicher oder zumindest unangemessener Weise zu hoch festgesetzt worden. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass vorliegend mangels erheblicher finanzieller Interessen der Gebührenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 3'000.- zur Anwendung komme, das vorinstanzliche Verfahren auf die Zuständigkeitsfrage beschränkt gewesen sei und sich die Vorinstanz ab dem von ihr angenommenen Zeitpunkt der Spruchreife über neun Monate Zeit zum Erlass der angefochtenen Verfügung gelassen habe.

Die Festsetzung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.- erscheint selbst dann als rechtskonform, wenn mit der Beschwerdeführerin angenommen würde, dass vom Gebührenansatz von Art. 12 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 VKEV (Entscheidgebühr zwischen Fr. 100.- und Fr. 3'000.-) auszugehen ist. Denn selbst unter dieser Annahme hat die Vorinstanz mit ihrer Gebührenbemessung den konkreten Umständen des vorliegenden Falles hinreichend Rechnung getragen:

Auch wenn es sich bei der angefochtenen Verfügung nur um einen Prozessentscheid betreffend die Zuständigkeit und nicht um eine materiell-rechtliche Anordnung handelt, war das vorinstanzliche Verfahren mit einem nicht zu vernachlässigenden Aufwand verbunden. Dies zeigt sich bereits daran, dass unter Einbezug des BLW zwei Schriftenwechsel durchgeführt wurden und in diesem Zusammenhang nicht nur das erwähnte Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, sondern insbesondere auch eine Stellungnahme der Universität Bern zu den Akten gegeben wurde. Mit Blick auf die Schwierigkeit der sich stellenden Fragen erscheint auch die Verfahrensdauer bei der Vorinstanz nicht übermässig lang, zumal die Vorinstanz innert weniger als sieben Monaten seit Zugang der letzten ausführlicheren Stellungnahme - einem Schreiben der Universität Bern vom 3. Juni 2014 - entschieden hat. Von einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung kann jedenfalls, auch mit Blick darauf, dass die Erledigung der Angelegenheit nicht als besonders dringlich erscheint, keine Rede sein (vgl. zum Verbot der Rechtsverzögerung vorn E. 2), weshalb eine allfällige Herabsetzung der Verfahrenskosten wegen einer der Vorinstanz anzulastenden Verfahrensverzögerung von vornherein entfällt.

17.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten auch insoweit als rechtskonform, als die Vorinstanz damit die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.- festgesetzt und diese der Beschwerdeführerin auferlegt hat.

18.

Mangels analoger Anwendbarkeit von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG betreffend die Parteientschädigung in Beschwerdeverfahren sowie mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage namentlich im Verantwortlichkeitsgesetz, in der zugehörigen Verordnung sowie in der VKEV bestand im Verfahren vor der Vorinstanz von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteile des BVGer A-96/2010 vom 29. Juli 2010 E. 3.2.2.2, A 1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin beanstandet denn auch zu Recht nicht ausdrücklich, dass ihr die Vorinstanz keine Parteientschädigung zugesprochen hat.

19.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid rechtskonform ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen und die Sache ist zuständigkeitshalber der Universität Bern zu überweisen.

20.

Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens zu befinden.

20.1

20.1.1 Die Verfahrenskosten des Bundesverwaltungsgerichts werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wird, gemäss Art. 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr die Kosten aufzuerlegen (Bst. b).

20.1.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens erscheint die Beschwerdeführern als vollumfänglich unterliegend, obschon die Sache gemäss ihrem Eventualantrag zuständigkeitshalber an eine andere Behörde überwiesen wird (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation Urteil des BVGer A 1184/2012 Bst. C und E. 4). Denn bei letzterem Antrag handelt es sich lediglich um einen Prozessantrag, der sich nicht auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid bezieht.

Zwar macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie in guten Treuen davon habe ausgehen dürfen, «den öffentlich-rechtlichen Prozessweg beschreiten zu müssen» (Beschwerde, S. 4 f.). Ein Grund, der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE zu erlassen, besteht indessen nicht. Denn soweit die Beschwerdeführerin mit dem genannten Vorbringen den Standpunkt vertreten sollte, ihr seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erlassen, weil sie auf die Zuständigkeit des EFD für die Beurteilung ihres Schadenersatzbegehrens habe vertrauen dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Bundesbehörden - wie ausgeführt (E. 12.2.3) - bei der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Zuständigkeit des EFD geweckt haben. Andere Gründe für einen Erlass der Verfahrenskosten sind vorliegend weder aus den Akten ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht.

Die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

20.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

21.
In der Rechtsmittelbelehrung ist (insbesondere) das zulässige ordentliche Rechtsmittel zu nennen (vgl. Art. 35 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG; Urteil des BVGer A 2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 10; Moser et al., a.a.O., N. 3.186).

Die Staatshaftung zählt zum öffentlichen Recht (vgl. Urteil des BGer 2C_692/2012 vom 10. Februar 2013 E. 1.3), weshalb diesbezügliche Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unterliegen. Von diesem Rechtsmittelweg ausgenommen ist indessen die Staatshaftung aus medizinischer Tätigkeit, welche trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Natur im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG) von der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts behandelt wird (vgl. Art. 72 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 Bst. d
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 31 Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
a  Steuern und Abgaben;
b  Alters- und Hinterlassenenversicherung;
c  Invalidenversicherung;
d  Erwerbsersatzordnung, einschliesslich Mutterschaft;
e  Krankenversicherung;
f  berufliche Vorsorge (Art. 73 und 74 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198228 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge);
g  ...
des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR, SR 173.110.131]; BGE 135 III 329 E. 1.1, 133 III 462 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_692/2012 vom 10. Februar 2013 E. 1.3).

Es ist ungewiss, ob der vorliegende Entscheid im Bereich betreffend Staatshaftung im Bereich der Veterinärmedizin als öffentlich-rechtlicher Entscheid - soweit die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind - mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder aber als zwar öffentlich-rechtlicher, aber unmittelbar mit dem Zivilrecht in Zusammenhang stehender Entscheid betreffend Staatshaftung aus medizinischer Tätigkeit (vgl. Art. 72 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 Bst. d
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 31 Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
a  Steuern und Abgaben;
b  Alters- und Hinterlassenenversicherung;
c  Invalidenversicherung;
d  Erwerbsersatzordnung, einschliesslich Mutterschaft;
e  Krankenversicherung;
f  berufliche Vorsorge (Art. 73 und 74 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198228 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge);
g  ...
BGerR) mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden kann. Mit Blick auf diese Unsicherheit mit Bezug auf den Rechtsweg rechtfertigt es sich, die Rechtsmittelbelehrung vorliegend konditional zu formulieren (vgl. Bernhard Ehrenzeller, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 112 N. 11; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 35 N. 38).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Universität Bern weitergeleitet.

3.

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde);

- die Universität Bern (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern es sich bei diesem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung um einen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 82 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG handelt, kann er nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG).

Sofern es sich bei diesem Entscheid um einen Entscheid im Sinne von Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG handelt, kann dagegen nach Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
und Abs. 2 Bst. a BGG).

So oder anders ist die Beschwerde innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Dabei ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat sie die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-445/2015
Date : 18. November 2015
Published : 27. November 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Staatshaftung (Bund)
Subject : Schadenersatz


Legislation register
BGG: 42  72  74  82  85  100
BGerR: 31
BSG: 1
BV: 9  29  29a  49  104
FHG: 5  41
LBV: 27
LwG: 1  2  115  141  142  145  147  177b
OR: 61
OV-WBF: 3  7
PG: 1  100  101  104  104a
VG: 1  3  6  10  11  19
VGG: 31  32  33  35
VGKE: 6
VwVG: 1  5  7  8  9  35  48  63  64  65
ZPO: 158  248
BGE-register
102-IB-314 • 108-IB-540 • 118-IB-381 • 122-III-101 • 124-II-499 • 128-III-250 • 130-I-312 • 130-III-225 • 132-II-371 • 132-V-303 • 132-V-74 • 133-III-462 • 134-II-297 • 135-I-6 • 135-III-329 • 138-I-274 • 138-II-134 • 138-II-513 • 139-III-110 • 97-I-852
Weitere Urteile ab 2000
1C_479/2009 • 2C_692/2012 • 2C_707/2010 • 2P.248/2002 • 4C.263/2005 • 4P.188/2002
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AS
AS 2010/5871 • AS 2007/6411
BBl
1996/IV/1 • 2012/2075
VPB
69.78