Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-36/2013

Urteil vom 7. August 2013

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Polizei fedpol, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Rechtsverweigerung.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde von A._______ gegen das Bundesamt für Polizei (fedpol) teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde und die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war. Gegenstand der Beschwerde war die durch A._______ geltend gemachte vollständige und uneingeschränkte Auskunft über sämtliche beim fedpol bzw. beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gespeicherten Daten zu seiner Person sowie die verlangte Zustellung der entsprechenden Auszüge. Die strittige Verfügung wurde im Umfang der Gutheissung aufgehoben und zur Neubeurteilung an das fedpol zurückgewiesen.

B.

B.a Aufgrund dieses Urteils erteilte das fedpol A._______ mit Schreiben vom 26. September 2012 Auskunft über die durch das Bundesverwaltungsgericht beanstandeten Punkte und liess ihm die entsprechenden Registerauszüge zukommen.

B.b Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 machte A._______ geltend, es sei ihm von fedpol keine vollständige Auskunft erteilt worden und verlangte gestützt auf Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) eine wahre und vollständige Auskunft. Auch sei die Dateninhaberin verpflichtet, eine Negativmeldung zu erstatten, sofern keine Daten der betroffenen Person bearbeitet würden. Insbesondere machte er geltend, das fedpol habe ihm mit der Auskunft vom 26. September 2012 falsche Fingerabdrücke zugesandt und es würden ihm weiterhin Einträge aus der DNA-Datenbank (CODIS) vorenthalten, obwohl ihm am 19. September 2008 Blut abgenommen und ein DNA-Profil erstellt worden sei. A._______ verlangte erneut Auskunft darüber, wo, weshalb und welche Daten betreffend seine Person durch das fedpol gespeichert wurden. Im Weiteren stellte er den Antrag auf Auskunft betreffend aktueller Daten im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL und Auskunft darüber, in welcher Datenbank sein Foto gespeichert wurde.

B.c Mit Schreiben vom 12. November 2012 ergänzte fedpol seine Auskunft und bekräftigte, dass keine weiteren Daten von A._______ bearbeitet würden, welche dieser nicht bereits zur Kenntnis erhalten hätte. Fedpol legte dar, dass die Eintragungen in ihren Registern weitgehend auf Beiträgen und Eintragungen von anderen, z.B. auch kantonalen Behörden, beruhten und dass allenfalls dort erhobene Daten (z.B. das DNA-Profil von A._______) keinen Eingang in die Register von fedpol gefunden haben können. Aus diesem Grund sei A._______ auch angehalten, die entsprechenden Auskunftsgesuche bei jenen Behörden zu stellen, welche die Daten erhoben hätten. Fedpol bestätigte den Umfang der Eintragung in RIPOL sowie dem Informationssystem IPAS und erklärte erneut, über kein gespeichertes DNA-Profil und keine weiteren Verzeichnungen in einem anderen Informationssystem zu verfügen. Zusammen mit diesem Schreiben wurde A._______ erneut ein Auszug aus dem RIPOL und dem IPAS zugestellt.

B.d Mit Schreiben vom 25. November 2012 bezog sich A._______ auf das Schreiben von fedpol vom 12. November 2012 und forderte erneut Auskunft zu seinen im IPAS gespeicherten Daten, insbesondere zu den Fingerabdrücken und zur DNA.

B.e Mit Schreiben vom 26. November 2012 bot das fedpol A._______ an, anlässlich eines persönlichen Erscheinens Einsicht in seine Daten zu nehmen und sich von der Vollständigkeit der von fedpol gemachten Auskünfte zu überzeugen. Eine weitere schriftliche Korrespondenz lehnte das fedpol ab.

B.f Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 verlangte A._______ von fedpol die sofortige Sperrung der Ausschreibung zur Fahndung gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG. Er machte geltend, die Ausschreibung seiner Person zur Fahndung sei missbräuchlich, zumal die kantonale Behörde diese Ausschreibung direkt, d.h. ohne vorherige Prüfung des Sachverhaltes durch das fedpol, vorgenommen habe.

C.
Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 31. Dezember 2012 beschwert sich A._______ (Beschwerdeführer) über die Auskunftsverweigerung des Bundesamtes für Polizei (fedpol; Vorinstanz). Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 dazu verpflichtet worden, die ihm verweigerten Auskünfte betreffend verschiedene Einträge in polizeilichen Registern und Datenbanken zu erteilen. Im Weiteren macht er geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden.

C.a Mit seiner Eingabe erhebt der Beschwerdeführer "Klage gegen das fedpol wegen verweigerter Auskunft". Er beantragt sinngemäss, die Vorinstanz habe die von ihm verlangten Daten herauszugeben oder im Falle deren Löschung das Datum der Löschung sowie den Grund dafür anzugeben.

C.b Mit derselben Eingabe erhebt der Beschwerdeführer auch "Klage wegen verweigerter Datensperre / Arbeitsniederlegung des fedpol" und beantragt die sofortige Sperrung der Ausschreibung zur Fahndung.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 wird festgehalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers summarisch betrachtet kein Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) erkennen lasse und dass sie unter diesem Umstand höchstens unter dem Titel einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen wäre.

E.
Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 äussert sich die Vorinstanz zur Beschwerde und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie habe auf Anfrage des Beschwerdeführers hin bereits ausführliche Auskünfte erteilt und ihn über die Funktionsweise der Registerführung informiert. Im Übrigen habe sie dem Beschwerdeführer angeboten, persönlich vor Ort in die Registereinträge Einsicht nehmen zu können.

F.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 (Kopie an das Bundesverwaltungsgericht) beantwortet die Vorinstanz eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2013 betreffend Auskunft bez. bestehender Eintragungen im nationalen Fahndungssystem RIPOL. Die Vorinstanz legt die aktuell bestehenden Eintragungen offen.

G.
Mit Stellungnahme vom 19. März 2013 hält der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest und präzisiert die nach seiner Ansicht durch die Vorinstanz zu erteilenden Auskünfte.

H.
Mit Eingabe vom 12. April 2013 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest.

I.
Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

Der Beschwerdeführer erhebt mit seiner Beschwerdeschrift vom 31. Dezember 2012 einerseits "Klage gegen das fedpol wegen verweigerter Auskunft" (vgl. unten E. 2), andererseits erhebt er "Klage wegen verweigerter Datensperre" (vgl. unten E. 3). Dieser Aufteilung wird in den folgenden Erwägungen Rechnung getragen.

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat. Nach Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3290/2011 vom 29. September 2011 E. 1.2 mit Hinweisen und A-3130/2011 vom 20. März 2012 E. 1.4.3; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4408; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.18 mit Hinweisen). Das Bundesamt für Polizei (fedpol) zählt zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG), ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.

2.
Zunächst ist zu klären, ob die Vorinstanz auf unrechtmässige Weise eine Auskunft verweigert hat. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach einem Beschwerdeobjekt und den weiteren Eintretensvoraussetzungen.

2.1 Eine Verfügung liegt vor bei einer hoheitlichen, individuell-konkreten, auf Rechtswirkungen ausgerichteten und verbindlichen Anordnung einer Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder bei einer autoritativen und individuell-konkreten Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 854 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 17 f.). Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG). Sie sind, auch wenn sie in Briefform ergehen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG). Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 29 Rz. 3).

2.2 Die Schreiben der Vorinstanz vom 26. September 2012, vom 12. November 2012 und vom 26. November 2012 sind nicht als Verfügung gekennzeichnet und enthalten auch keine Rechtsmittelbelehrung. Sie sind demnach nicht ohne weiteres als Verfügungen erkennbar.

Mit Urteil A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gut, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden war. Die Verfügung vom 24. Mai 2011 wurde in diesem Umfange aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In der Folge wandte sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. September 2012 an den Beschwerdeführer und bezeichnete dieses als "Ergänzende Antwort auf das Auskunftsgesuch vom 17. Mai 2011 bez. allenfalls bei fedpol bearbeitete Daten von A._______, geb. [...] im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3763/2010 vom 3. Juli 2012". Das Schreiben nennt die ihm zugrundegelegten Rechtsgrundlagen und äussert sich zu den per Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angewiesenen Ergänzungen des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers. Selbst wenn das Schreiben vom 26. September nicht ausdrücklich als Verfügung i.S.v. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG bezeichnet ist, so verfügt es doch über Strukturelemente einer Verfügung (Rechtsgrundlagen, Erwägungen) und ist aufgrund seines individuell-konkreten Charakters sowie seiner die Verfügungen vom 24. Mai 2011 und vom 8. August 2011 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.2.3) ergänzenden Auskünfte als solche zu verstehen. Dies wird sodann vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Als Ergänzung auf die in der Folge geäusserten weiteren Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers hält das Schreiben der Vorinstanz vom 12. November 2012 vom Inhalt her und in derselben Charakteristik wie das Schreiben vom 26. September 2012 gestützt auf Art. 8 ff
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
. DSG autoritativ und individuell-konkret weitere Ergänzungen fest. Als Beilage wurden dem Beschwerdeführe aktuelle Auszüge aus dem RIPOL und dem IPAS sowie ein Fingerabdruckbogen zugestellt. Auch dieses Schreiben erweist sich somit als Verfügung und wird von der Vorinstanz als solche verstanden.

Das Schreiben der Vorinstanz vom 26. November 2012 hält - als Reaktion einer weiteren Anfrage des Beschwerdeführers vom 25. November 2012 - sodann fest, dass keine weiteren schriftlichen Auskünfte an den Beschwerdeführer erteilt werden, eröffnet diesem jedoch die Möglichkeit, sich vor Ort bei der Vorinstanz persönlich vom Umfang seiner Registereinträge ein Bild machen zu können. Dieses Schreiben weist nicht mehr die Struktur oder die charakteristischen Elemente einer Verfügung auf und stellt auch keine Ergänzung der vorangegangenen Auskünfte dar. Im Gegenteil: Das Schreiben weist die Beantwortung weiterer Auskunftsbegehren in schriftlicher Form zurück. Es ist somit zu prüfen, ob - wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht - ein Fall von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt.

2.3 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat zum Ziel, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, das gegebenenfalls mit allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Mit dieser Beschwerde wird eine formale Streitfrage zur Überprüfung gebracht, nämlich die Frage, ob bzw. wann behördliches Handeln angezeigt ist, d.h. ob eine erwartete Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert wird. Materiellrechtliche und andere prozedurale Aspekte der Verfügung können somit nie den Streitgegenstand bilden (vgl. Markus Müller, Art.46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1, 3 und 13).

2.3.1 Eine formelle Rechtsverweigerung i.e.S. liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Sie kann explizit (z.B. durch formloses Schreiben, schriftliche oder mündliche Mitteilung) oder implizit (z.B. wenn keine Anzeichen vorliegen, dass sich die Behörde demnächst der Sache annimmt) erfolgen. Die Rechtsverzögerung stellt eine abgeschwächte Form der Rechtsverweigerung dar und ist anzunehmen, wenn das behördliche Handeln nicht grundsätzlich in Frage steht, jedoch nicht in angemessener Frist erfolgt (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 4 und 6).

2.3.2 Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ist das (unrechtmässige) Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. Voraussetzung für diese Beschwerde ist deshalb, dass der Rechtsuchende zuvor ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt bzw. bei Verzögerung dieses wiederholt hat, bevor er eine Beschwerde einreicht. "Anfechtbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung grundsätzlich selbst anfechtbar wäre. Der Beschwerdeführer hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler a.a.O., Rz. 5.20; Müller, a.a.O., Rz. 7 und 9). Wenn eine Behörde der Ansicht ist, dass sie für den Erlass einer Verfügung nicht zuständig sei, darf sie ebenfalls nicht untätig bleiben, sondern hat gegebenenfalls einen Nichteintretensentscheid zu fällen und ihre Unzuständigkeit festzustellen.

In der impliziten oder expliziten Missachtung der behördlichen Handlungspflicht liegt die Unrechtmässigkeit. Sie ist jedoch nicht Eintretensvoraussetzung, sondern bildet zusammen mit der Anfechtbarkeit der Verfügung Gegenstand der materiellen Prüfung. Im Rahmen des Eintretens wird lediglich geprüft, ob der Beschwerdeführer plausibel macht, dass die säumige Behörde zum Handeln verpflichtet gewesen wäre (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 9).

2.4 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 26. November 2012 erneut mit, dass neben den in den vorangehenden Schreiben genannten Informationen keine weiteren Daten betreffend seine Person bearbeitet würden. Sie gibt ausserdem ausdrücklich zu erkennen, dass sie nicht mehr bereit ist, weitere Ergänzungen zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers durch schriftliche Verfügung zu beantworten.

2.4.1 Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG hält das Auskunftsrecht gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung fest und sieht vor, dass diese Auskunft in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie zu erteilen ist (Art. 8 Abs. 5
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG). Diese Bestimmung beinhaltet auch die Pflicht, eine Negativmeldung zu erstatten, wenn keine Daten der betroffenen Person bearbeitet werden (vgl. Ralph Gramigna/Urs Maurer-Lambrou, Art. 8, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 24). Die zu erteilende Auskunft muss wahr und vollständig sein. Dafür, dass der Inhaber einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im Streitfall auch beweispflichtig. Indessen vermag die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig oder unwahr, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist (Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 8. Dezember 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.70 E. 4a; Graminga/Maurer-Lambrou, a.a.O., Rz. 51).

2.4.2 Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihren Schreiben vom 26. September 2012 und vom 12. November 2012 sowie aufgrund eines erneuten Auskunftsgesuchs vom 12. Februar 2013 mit einem als Verfügung zu qualifizierenden (vgl. oben E. 2.2) Schreiben vom 15. Februar 2013 über seine aktuellen Eintragungen in verschiedenen polizeilichen Informationssystemen Auskunft erteilt hat und im gleichen Zug bestätigte, dass sie über keine weiteren Daten verfüge, insbesondere diese Sachlage mit ausführlichen Ausdrucken der gespeicherten Daten belegte, hat sie die Anforderung der Negativmeldung erfüllt. Zwar hat der Inhaber einer Datensammlung im Streitfall grundsätzlich die Wahrheit der erteilten Auskunft zu beweisen. Im vorliegenden Fall, in welchem die Vorinstanz festgestellt hat, dass keine weiteren personenbezogene Daten bearbeitet werden, ist eine über diese Aussage hinausgehende Beweisführung indes gar nicht möglich. Aufgrund der umfassenden Auskünfte und insbesondere der ausgehändigten Ausdrucke ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft erteilt hat.

2.4.3 Die Bestimmung von Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG hält einen Anspruch der betroffenen Person auf eine Auskunft, welche bei Anfragen gegenüber staatlicher Institutionen in Verfügungsform zu ergehen hat, fest. Diesen Anspruch legt der Beschwerdeführer vorliegend auch glaubhaft dar. Dennoch ermöglicht diese Bestimmung - als Abweichung von der Regel - andere geeignete Methoden, dem Gesuchsteller zur gewünschten Information zu verhelfen. Die gesetzliche Bestimmung verleiht demnach keinen absoluten Anspruch auf eine schriftliche Auskunft, resp. schriftliche Verfügung.

2.4.4 Eine Verweigerung der Auskunft ist grundsätzlich geeignet, eine explizite Rechtsverweigerung darzustellen. Die Vorinstanz verweigert in ihrem Schreiben jedoch nicht die Auskunftserteilung an sich, sondern lediglich die schriftliche Korrespondenz, nachdem sie dem Beschwerdeführer ergänzende Auskünfte erteilt hat und insbesondere auch eine Negativmeldung betreffend die vom Beschwerdeführer behaupteten Einträge erstattete. Es liegt deshalb kein Fall von Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG vor. Damit ist gesagt, dass dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Beschwerde fehlt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3130/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2.1).

Eine materielle Prüfung der Unrechtmässigkeit kann demzufolge unterbleiben, doch sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass sich das Vorgehen der Vorinstanz als gerechtfertigt erweisen dürfte: Nach mehrfachem Schriftenwechsel konnte das Begehren des Beschwerdeführers nicht zufriedenstellend beantwortet werden, weshalb die Situation - trotz der durch die Vorinstanz erbrachten Ergänzungen des Auskunftsbegehrens und in Erfüllung der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 festgehaltenen Verpflichtungen, sowie wegen andauerndem Misstrauen auf Seiten des Beschwerdeführers - als festgefahren bezeichnet werden muss. Eine persönliche Einsichtnahme erscheint - selbst wenn hierzu vorab grundsätzlich eine Einwilligung beider Parteien zu erzielen ist - der einzige Weg, dem Beschwerdeführer das Nichtvorhandensein von Registereinträgen oder die Vollständigkeit von Auskünften zu belegen (vgl. Graminga/Maurer-Lambrou, a.a.O., Rz. 48 ff.).

2.4.5 Eine Rechtsverzögerung liegt gemäss den oben (E. 2.3.1) gemachten Ausführungen vor, wenn die Behörde für ihr Handeln unverhältnismässig lange Fristen in Anspruch nimmt. Die Vorinstanz hat die schriftlichen Anfragen des Beschwerdeführers stets förderlich und innerhalb üblicher Bearbeitungszeiten behandelt. Es liegt demzufolge kein Fall von Rechtsverzögerung vor.

2.5 Grundsätzlich ist eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht an eine Frist gebunden und kann gemäss Art. 50 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG jederzeit eingereicht werden. Verweigert eine Behörde jedoch ausdrücklich den Erlass einer Verfügung oder sinngemäss eine Verwaltungshandlung, so ist die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen zu erheben (vgl. BVGE 2008/15 E.3.2; Müller, a.a.O., Rz. 10; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.23).

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht als Reaktion auf das Schreiben der Vorinstanz vom 26. November 2012 mit Eingabe vom 31. Dezember 2012 erhoben. Unter Berücksichtigung der Bestimmung gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG betreffend den Stillstand von Fristen ist die Frist somit gewahrt.

2.6 Zusammenfassend wird festgehalten, dass weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorliegt. Betreffend die "Auskunftsverweigerung des fedpol" ist somit insgesamt auf die Beschwerde vom 31. Dezember 2012 nicht einzutreten.

3.
Im Weiteren erhebt der Beschwerdeführer "Klage wegen verweigerter Datensperre / Arbeitsniederlegung des fedpol". Er macht im Wesentlichen geltend, er sei missbräuchlich zur Fahndung ausgeschrieben worden und der Eintrag im RIPOL stütze sich auf einen falschen Sachverhalt. Aus diesem Grund beantragt er im Wesentlichen die sofortige Sperre dieser Daten resp. der Ausschreibung zur Fahndung, bis die wahren Begebenheiten abgeklärt seien und insbesondere der durch die Vorinstanz zu erbringende Nachweis der tatsächlichen Prüfung der Voraussetzungen zur Ausschreibung.

Die Vorinstanz erklärt in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2013, dass eine "Datensperre", wie sie der Beschwerdeführer fordere, aufgrund der Art und Weise wie RIPOL geführt werde nicht vorkommen könne. Einträge für Personenfahndungen würden nämlich durch die ausschreibende Behörde bei der Kontrollstelle gemeldet. Diese Kontrollstelle überprüfe den Sachverhalt und veranlasse die definitive Ausschreibung im RIPOL. Sei der Zweck eines Eintrages erfüllt, so erfolge die sofortige Löschung, weshalb diese Datenbank stets aktuell sei. Es gebe keine inaktiven oder gesperrten Daten. Für die Bewirtschaftung der Daten, also die Löschung oder Berichtigung, seien die ausschreibenden Behörden zuständig, weshalb der Beschwerdeführer - wie mehrfach darauf hingewiesen - eine Änderung seines RIPOL-Eintrags bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen habe.

3.1 Das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme vom 13. Juni 2008 (BPI, SR 361) bildet die Grundlage für das RIPOL, welches aufgrund von Art. 15
SR 361 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)
BPI Art. 15 Automatisiertes Polizeifahndungssystem - 1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
1    Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
a  Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes im Rahmen einer Strafuntersuchung oder eines Straf- und Massnahmenvollzuges;
b  Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist;
c  Durchführung von Massnahmen zum Schutz von Personen:
c1  Anhaltung oder Gewahrsamnahme bei Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen oder fürsorgerischer Unterbringung,
c2  Verhinderung von internationaler Kindesentführung, auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
c3  Anhaltung von erwachsenen urteilsfähigen Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes, mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf Anordnung der kantonalen Polizeibehörden;
d  Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen sowie deren Anhaltung oder Gewahrsamnahme;
e  Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV), nach Artikel 66a oder 66abis StGB54 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192755 (MStG), nach dem AIG56 oder nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 199857 (AsylG);
f  systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 104a Absatz 4 AIG;
g  Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer, in der Schweiz ungültiger Führerausweise;
gbis  Vollzug polizeilicher Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten nach dem 5. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 21. März 199758 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);
h  Ermittlung des Aufenthaltsortes von Führerinnen und Führern von Motorfahrzeugen ohne Haftpflichtversicherung;
i  Fahndung nach Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen, einschliesslich Motoren und anderer identifizierbarer Teile, sowie Containern, amtlichen Dokumenten, Nummernschildern oder anderen Gegenständen;
j  Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c BWIS verfügt wurde;
jbis  verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern gestützt auf Artikel 3b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199459 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten oder auf Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder für die innere oder äussere Sicherheit;
k  Informationsgewinnung und -austausch mittels verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit;
l  Überprüfung von Personen in einem Straf- oder Massnahmenvollzug, die eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen haben;
m  Ermittlung des Aufenthaltes von zivildienst- und von arbeitspflichtigen Personen nach Artikel 80b Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 199560.
2    Das System enthält die der Identifikation gesuchter Personen und Sachen dienenden Daten, erkennungsdienstliche Daten sowie die Daten zu den Fahndungsmerkmalen, zu den zu treffenden Massnahmen bei deren Auffindung, zu den zuständigen Behörden, zu den betroffenen Drittpersonen (Zeuginnen und Zeugen, Geschädigte, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Inhaberinnen oder Inhaber, Finderinnen oder Finder) und zu den ungeklärten Straftaten.
3    Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:
a  fedpol, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;
b  die Eidgenössische Spielbankenkommission, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
c  die Bundesanwaltschaft, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;
d  die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198061 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe d;
e  die für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG zuständigen Behörden zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Bst. e;
f  das BJ, im Rahmen der Anwendung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198162, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
g  das SEM, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e und f;
h  die Oberzolldirektion, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
i  die Militärjustizbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;
j  die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;
k  weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c, d, g, h und i;
l  fedpol als Verwaltungsstrafbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;
m  der NDB zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe k.
4    Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
a  die in Absatz 3 aufgeführten Behörden;
b  das Grenzwachtkorps und die Zollbüros;
c  die schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Dienst für konsularischen Schutz des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
d  das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen nationalen Interpol-Zentralbüros, soweit es um abhandengekommene Fahrzeuge und Gegen- stände geht, mit Ausnahme von Personendaten;
e  die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter, soweit es um Strassen- oder Wasserfahrzeuge sowie zugehörige Dokumente oder Nummernschilder geht;
f  ...
g  das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen sowie kommunalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob eine ausländische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Informationssystem verzeichnet ist;
h  die Behörden gemäss Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200166, zwecks Abklärung des Vorliegens allfälliger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises;
i  der NDB zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201567 (NDG);
j  das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit es um Luftfahrzeuge einschliesslich zugehöriger Dokumente, Motoren und anderer identifizierbarer Teile geht;
k  fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG69;
kbis  das SEM, die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden:
kbis1  zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz,
kbis2  für Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201471 (BüG);
l  die Transportpolizei;
m  weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete Justiz- und Verwaltungsbehörden.
5    Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Informationssystemen so verbunden werden, dass die Benutzenden des Systems nach Absatz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.
BPI durch die Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem vom 15. Oktober 2008 (RIPOL-Verordnung, SR 361.0) detailliert geregelt wird. Für Fragen des Datenschutzes verweist Art. 1 Bst. g
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL):
a  die verantwortliche Behörde;
b  die beteiligten Behörden und ihre Eintragungs-, Melde- und Mitwirkungspflichten;
c  die Zugriffsrechte;
d  die Bekanntgabe von Daten;
e  die Struktur und den Inhalt der Datenbank;
f  die Arten und Verbreitung der Ausschreibungen;
g  den Datenschutz und die Informationssicherheit2;
h  die Verwendung von RIPOL-Daten zu Statistik- und Planungszwecken.
RIPOL-Verordnung i.V.m. Art. 17 Abs. 1
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
RIPOL-Verordnung auf das DSG. Demzufolge kann gemäss Art. 20 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 20 Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen - 1 Die Informationspflicht nach Artikel 19 entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1    Die Informationspflicht nach Artikel 19 entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Die betroffene Person verfügt bereits über die entsprechenden Informationen.
b  Die Bearbeitung ist gesetzlich vorgesehen.
c  Es handelt sich beim Verantwortlichen um eine private Person, die gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
d  Die Voraussetzungen nach Artikel 27 sind erfüllt.
2    Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so entfällt die Informationspflicht zudem, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Die Information ist nicht möglich.
b  Die Information erfordert einen unverhältnismässigen Aufwand.
3    Der Verantwortliche kann die Mitteilung der Informationen in den folgenden Fällen einschränken, aufschieben oder darauf verzichten:
a  Überwiegende Interessen Dritter erfordern die Massnahme.
b  Die Information vereitelt den Zweck der Bearbeitung.
c  Der Verantwortliche ist eine private Person und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:
c1  Überwiegende Interessen des Verantwortlichen erfordern die Massnahme.
c2  Der Verantwortliche gibt die Personendaten nicht Dritten bekannt.
d  Der Verantwortliche ist ein Bundesorgan und eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:
d1  Die Massnahme ist wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich.
d2  Die Mitteilung der Information kann eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden.
4    Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, gelten nicht als Dritte im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2.
DSG eine betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, vom verantwortlichen Bundesorgan die Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten verlangen (der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG ermöglicht diese Datensperre ebenfalls. Gemäss Literatur handelt es sich dabei jedoch um ein gesetzgeberisches Versehen [vgl. Jan Bangert, Art. 25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
, in. Maurer-Lambrou/Vogt, a.aO., Rz. 62]. Die zentrale Rechtsgrundlage bildet Art. 20
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 20 Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen - 1 Die Informationspflicht nach Artikel 19 entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1    Die Informationspflicht nach Artikel 19 entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Die betroffene Person verfügt bereits über die entsprechenden Informationen.
b  Die Bearbeitung ist gesetzlich vorgesehen.
c  Es handelt sich beim Verantwortlichen um eine private Person, die gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
d  Die Voraussetzungen nach Artikel 27 sind erfüllt.
2    Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so entfällt die Informationspflicht zudem, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Die Information ist nicht möglich.
b  Die Information erfordert einen unverhältnismässigen Aufwand.
3    Der Verantwortliche kann die Mitteilung der Informationen in den folgenden Fällen einschränken, aufschieben oder darauf verzichten:
a  Überwiegende Interessen Dritter erfordern die Massnahme.
b  Die Information vereitelt den Zweck der Bearbeitung.
c  Der Verantwortliche ist eine private Person und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:
c1  Überwiegende Interessen des Verantwortlichen erfordern die Massnahme.
c2  Der Verantwortliche gibt die Personendaten nicht Dritten bekannt.
d  Der Verantwortliche ist ein Bundesorgan und eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:
d1  Die Massnahme ist wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich.
d2  Die Mitteilung der Information kann eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden.
4    Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, gelten nicht als Dritte im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2.
DSG). Nach Art. 25 Abs. 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG kann im Weiteren auch um die Berichtigung oder Vernichtung unrichtiger Daten ersucht werden. Zumal sich das Verfahren nach dem VwVG richtet (vgl. Art. 25 Abs. 4
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG), werden Entscheide betreffend Datensperre, Berichtigung oder Vernichtung durch Bundesorgane grundsätzlich mittels Verfügung i.S. von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gefällt.

3.1.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 an die Vorinstanz eine sofortige Sperrung der Ausschreibung zur Fahndung gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG. Den Akten ist indessen keine Reaktion der Vorinstanz auf dieses Begehren zu entnehmen, auch macht diese keine solche geltend. Vielmehr betont sie, dass sie den Beschwerdeführer mehrfach darauf aufmerksam gemacht habe, dass er eine Bearbeitung, Berichtigung oder Löschung seines Eintrages im RIPOL bei der zuständigen ausschreibenden - im vorliegenden Fall kantonalen - Behörde zu beantragen habe. Offensichtlich erachtete sich die Vorinstanz für die Bearbeitung des Gesuchs um Datensperre des Beschwerdeführers als nicht zuständig. Diese Auffassung vertritt die Vorinstanz weiterhin auch vor Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2 Wenn eine Behörde der Ansicht ist, sie sei für den Erlass einer Verfügung nicht zuständig, so darf sie nicht untätig bleiben. Grundsätzlich hat sie zunächst zu prüfen, ob sie ihre Überweisungs- oder Weiterleitungspflicht dadurch wahrnehmen kann, indem sie die Sache an die zuständige Behörde überweist (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG). Eine solche Überweisung hat neben den in der gesetzlichen Bestimmung von Art. 8 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG genannten eidgenössischen Behörden auch die kantonalen Behörden einzubeziehen, sofern es sich nicht um Behörden der Zivil- und Strafjustiz sowie der Strafverfolgung handelt. Wird eine solche Behörde als zuständig erachtet, so ist mittels Verfügung auf Nichteintreten zu erkennen und die Unzuständigkeit festzustellen. Zwingend ist dies jedenfalls dann, wenn die rechtsuchende Person im Sinne von Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG auf der Rechtswegzuständigkeit der angerufenen (ihre Zuständigkeit verneinenden) Behörde beharrt (vgl. Thomas Flückiger, Art. 8
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Rz. 11 und 18; Flückiger, Art. 9, in: a.a.O., Rz. 9 und 13; Michel Daum, Art. 8, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), a.a.O., Rz. 3 und 8; Daum, Art. 9, in: a.a.O., Rz. 6 f.; vgl. zum Ganzen auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 3, A-6437/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2, A-6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3, A-1382/2010 vom 17. März 2010 S. 4 sowie A-3290/2011 vom 29. September 2011 E. 2.1.4; BVGE 2008/15 E. 3.2).

3.1.3 Vorliegend hat die Vorinstanz mehrfach auf die Handhabe von RIPOL hingewiesen und den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sein Gesuch durch die für die Erhebung der Daten verantwortlichen Polizeibehörden zu beurteilen sei. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz zwar von einer Überweisung an die kantonale Behörde absehen, doch hätte sie einen förmlichen Nichteintretensentscheid fällen müssen, da der Beschwerdeführer wiederholt auf ihrer Zuständigkeit bestand. Indem die Vorinstanz nicht formell verfügt hat, hat sie eine unrechtmässige Rechtsverweigerung begangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3). Dass dadurch - wie vom Beschwerdeführer ausserdem geltend gemacht - auch das rechtliche Gehör verletzt wurde, ist offensichtlich, doch ist dies eine logische Folge der Rechtsverweigerung und deshalb nicht eingehend zu erörtern.

3.1.4 Bei Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Sache mit der Anweisung, darüber zu entscheiden, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es grundsätzlich nicht. Insbesondere darf das Gericht an sich nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden, würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.25). In Einzelfällen kann es für das Gericht aber zulässig sein, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und den Entscheid selbst zu fällen. Dies wird der Interessenlage insbesondere dort gerecht, wo ein Entscheid im Wesentlichen zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt und eine Verkürzung des Instanzenzuges für ihn kein Nachteil darstellt (BVGE 2009/ 1 E. 4.2; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, Art. 46a, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), a.a.O., Rz. 37).

3.1.5 Da sich die Vorinstanz gemäss ihrer Vernehmlassung als unzuständig erachtet, erscheint eine blosse Rückweisung der Sache zum Erlass einer formellen Verfügung über die Zuständigkeit aus prozessokönomischen Gründen als nicht zweckmässig, würde sich doch diese Rückweisung in einem Verfahrensleerlauf erschöpfen, was unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensdauer unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht vertretbar erscheint. Deshalb ist nachfolgend zumindest zu prüfen, ob die Vorinstanz für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer gestellten Gesuchs überhaupt zuständig ist und diesbezüglich auch in der Sache Verfügungskompetenz hat.

3.1.6 Die Verantwortlichkeiten sowie Eintragungs-, Melde- und Mitwirkungspflichten aber auch die Bestimmungen über den Datenschutz im Zusammenhang mit RIPOL sind in der RIPOL-Verordnung geregelt. Art. 2
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 2 Verantwortliche Behörde - 1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist das für RIPOL verantwortliche Bundesorgan. Es übernimmt dabei folgende Aufgaben:3
1    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist das für RIPOL verantwortliche Bundesorgan. Es übernimmt dabei folgende Aufgaben:3
a  Es ist verantwortlich für die rechtmässige Nutzung und Bearbeitung der Datenbank und gewährt die Informationssicherheit.
b  Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am RIPOL beteiligten Behörden.
c  Es behandelt Auskunftsbegehren.
d  Es erteilt der Benutzerin oder dem Benutzer die notwendigen Bewilligungen für den Gebrauch des Systems.
e  Es überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Weisungen.
f  Es erlässt ein Bearbeitungsreglement nach Artikel 6 der Datenschutzverordnung vom 31. August 20225 (DSV).
2    Die beteiligten Behörden tragen in ihrem Bereich die Verantwortung für die Datenverarbeitung im RIPOL. Sie sind insbesondere verantwortlich dafür, dass die Daten, die sie melden oder eingeben, richtig sind.
RIPOL-Verordnung bezeichnet die Vorinstanz als Trägerin der Verantwortung für das RIPOL und trägt ihr auf, ihre Tätigkeiten mit jenen der am RIPOL beteiligten Behörden zu koordinieren, den Benutzern die notwendigen Bewilligungen für den Gebrauch des Systems zu erteilen, die Einhaltung der RIPOL-Verordnung sowie der darauf gestützt erlassenen Weisungen zu überwachen und ein Bearbeitungsreglement zu erlassen (Abs. 1). Den beteiligten Behörden überträgt diese Bestimmung die Verantwortung für die Datenverarbeitung im RIPOL in ihrem Bereich, insbesondere für die Richtigkeit der Daten, welche sie melden oder eingeben (Abs.2). Im Weiteren erstellt die Vorinstanz anhand der im RIPOL bearbeiteten Daten das Schweizerische Personenfahndungsregister sowie das RIPOL-Fahndungsblatt (Art. 7 Abs. 1
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 7 Struktur, Datenzugriffe und Reglement - 1 Das RIPOL besteht aus den beiden Bereichen Personen und ungeklärte Straftaten.
1    Das RIPOL besteht aus den beiden Bereichen Personen und ungeklärte Straftaten.
2    Der Inhalt von RIPOL und der Umfang der Zugriffe werden in Anhang 1 geregelt.
3    Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement.
RIPOL-Verordnung). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 3 Datenfelder - Im RIPOL haben die nachfolgend aufgeführten Datenfelder jeweils die folgenden Inhalte:
a  Ausschreibung: Erfassung einer Personenfahndung oder einer ungeklärten Straftat,
b  Ausweis: Identifikations- und Legitimationsdokumente aller Art;
c  Fahrzeug: Motorisierte- und nicht-motorisierte Fahrzeuge des Strassen-, Luft-, Wasser- und Schienenverkehrs sowie deren Kennzeichen;
d  Geschäftsdaten: Referenzen betreffend die Dossiers, die ausschreibende Stelle sowie die ausschreibende Person;
e  Beteiligte Personen: Am Fall beteiligte Personen, insbesondere Geschädigte, Rechtsvertreterinnen und -vertreter, Zeuginnen und Zeugen oder andere Drittpersonen, Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen, Halterinnen und Halter von Fahrzeugen sowie die Finderinnen und Finder von Sachen verdächtigter Herkunft;
f  Personen: Personen, die nach Artikel 15 Absatz 1 BPI im RIPOL ausgeschrieben werden;
g  Sachen: Alle beweglichen Objekte ausser Fahrzeuge und Ausweise;
h  Ungeklärte Straftaten: Die Sachfahndung, Sachen, Fahrzeuge, beteiligte Personen und Signalemente unbekannter Täterschaft;
i  Sachfahndung: Tatort- und die Tatzeit, das Tatvorgehen, weitere zur Aufklärung dienenden Auskünfte sowie allgemeine Geschäftsdaten.
. RIPOL-Verordnung i.V.m. Art. 15 Abs. 1
SR 361 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)
BPI Art. 15 Automatisiertes Polizeifahndungssystem - 1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
1    Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
a  Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes im Rahmen einer Strafuntersuchung oder eines Straf- und Massnahmenvollzuges;
b  Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist;
c  Durchführung von Massnahmen zum Schutz von Personen:
c1  Anhaltung oder Gewahrsamnahme bei Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen oder fürsorgerischer Unterbringung,
c2  Verhinderung von internationaler Kindesentführung, auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
c3  Anhaltung von erwachsenen urteilsfähigen Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes, mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf Anordnung der kantonalen Polizeibehörden;
d  Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen sowie deren Anhaltung oder Gewahrsamnahme;
e  Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV), nach Artikel 66a oder 66abis StGB54 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192755 (MStG), nach dem AIG56 oder nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 199857 (AsylG);
f  systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 104a Absatz 4 AIG;
g  Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer, in der Schweiz ungültiger Führerausweise;
gbis  Vollzug polizeilicher Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten nach dem 5. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 21. März 199758 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);
h  Ermittlung des Aufenthaltsortes von Führerinnen und Führern von Motorfahrzeugen ohne Haftpflichtversicherung;
i  Fahndung nach Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen, einschliesslich Motoren und anderer identifizierbarer Teile, sowie Containern, amtlichen Dokumenten, Nummernschildern oder anderen Gegenständen;
j  Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c BWIS verfügt wurde;
jbis  verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern gestützt auf Artikel 3b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199459 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten oder auf Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder für die innere oder äussere Sicherheit;
k  Informationsgewinnung und -austausch mittels verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit;
l  Überprüfung von Personen in einem Straf- oder Massnahmenvollzug, die eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen haben;
m  Ermittlung des Aufenthaltes von zivildienst- und von arbeitspflichtigen Personen nach Artikel 80b Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 199560.
2    Das System enthält die der Identifikation gesuchter Personen und Sachen dienenden Daten, erkennungsdienstliche Daten sowie die Daten zu den Fahndungsmerkmalen, zu den zu treffenden Massnahmen bei deren Auffindung, zu den zuständigen Behörden, zu den betroffenen Drittpersonen (Zeuginnen und Zeugen, Geschädigte, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Inhaberinnen oder Inhaber, Finderinnen oder Finder) und zu den ungeklärten Straftaten.
3    Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:
a  fedpol, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;
b  die Eidgenössische Spielbankenkommission, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
c  die Bundesanwaltschaft, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;
d  die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198061 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe d;
e  die für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG zuständigen Behörden zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Bst. e;
f  das BJ, im Rahmen der Anwendung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198162, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
g  das SEM, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e und f;
h  die Oberzolldirektion, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
i  die Militärjustizbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;
j  die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;
k  weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c, d, g, h und i;
l  fedpol als Verwaltungsstrafbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;
m  der NDB zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe k.
4    Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
a  die in Absatz 3 aufgeführten Behörden;
b  das Grenzwachtkorps und die Zollbüros;
c  die schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Dienst für konsularischen Schutz des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
d  das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen nationalen Interpol-Zentralbüros, soweit es um abhandengekommene Fahrzeuge und Gegen- stände geht, mit Ausnahme von Personendaten;
e  die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter, soweit es um Strassen- oder Wasserfahrzeuge sowie zugehörige Dokumente oder Nummernschilder geht;
f  ...
g  das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen sowie kommunalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob eine ausländische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Informationssystem verzeichnet ist;
h  die Behörden gemäss Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200166, zwecks Abklärung des Vorliegens allfälliger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises;
i  der NDB zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201567 (NDG);
j  das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit es um Luftfahrzeuge einschliesslich zugehöriger Dokumente, Motoren und anderer identifizierbarer Teile geht;
k  fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG69;
kbis  das SEM, die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden:
kbis1  zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz,
kbis2  für Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201471 (BüG);
l  die Transportpolizei;
m  weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete Justiz- und Verwaltungsbehörden.
5    Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Informationssystemen so verbunden werden, dass die Benutzenden des Systems nach Absatz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.
BPI können die Polizeibehörden der Kantone u.a. zum Zwecke der Personenfahndung Ausschreibungen für die Eingabe in das RIPOL an die Vorinstanz melden (Art. 3 Abs. 2
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 3 Datenfelder - Im RIPOL haben die nachfolgend aufgeführten Datenfelder jeweils die folgenden Inhalte:
a  Ausschreibung: Erfassung einer Personenfahndung oder einer ungeklärten Straftat,
b  Ausweis: Identifikations- und Legitimationsdokumente aller Art;
c  Fahrzeug: Motorisierte- und nicht-motorisierte Fahrzeuge des Strassen-, Luft-, Wasser- und Schienenverkehrs sowie deren Kennzeichen;
d  Geschäftsdaten: Referenzen betreffend die Dossiers, die ausschreibende Stelle sowie die ausschreibende Person;
e  Beteiligte Personen: Am Fall beteiligte Personen, insbesondere Geschädigte, Rechtsvertreterinnen und -vertreter, Zeuginnen und Zeugen oder andere Drittpersonen, Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen, Halterinnen und Halter von Fahrzeugen sowie die Finderinnen und Finder von Sachen verdächtigter Herkunft;
f  Personen: Personen, die nach Artikel 15 Absatz 1 BPI im RIPOL ausgeschrieben werden;
g  Sachen: Alle beweglichen Objekte ausser Fahrzeuge und Ausweise;
h  Ungeklärte Straftaten: Die Sachfahndung, Sachen, Fahrzeuge, beteiligte Personen und Signalemente unbekannter Täterschaft;
i  Sachfahndung: Tatort- und die Tatzeit, das Tatvorgehen, weitere zur Aufklärung dienenden Auskünfte sowie allgemeine Geschäftsdaten.
RIPOL-Verordnung). Gemäss Art. 13 Abs. 3
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54
1    Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54
1bis    Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56
2    Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten.
3    Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid.
RIPOL-Verordnung werden nationale Ausschreibungen von Personen durch die ausschreibende Behörde provisorisch ins RIPOL eingegeben, jedoch erst nach einer Überprüfung durch die Vorinstanz verbreitet, sofern die Person namentlich bekannt ist. Schlussendlich sind in Art. 17
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
RIPOL-Verordnung die Bestimmungen über die Rechte der Betroffenen in Bezug auf den Datenschutz festgehalten, welche sich insbesondere bei Fragen i.S. Auskunft, Berichtigung und Löschung nach dem DSG richten (Abs. 1). Nach dieser Bestimmung (Abs. 2) hat eine ihre Rechte geltend machende Person ihr Gesuch schriftlich bei der Vorinstanz oder einer kantonalen Polizeibehörde einzureichen. Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung, wobei die Vorinstanz über den Entscheid zu informieren ist (Abs. 3).

3.1.7 Aus den gesetzlichen Grundlagen geht klar hervor, dass die Vorinstanz die Gesamtverantwortung insbesondere für Betrieb und reglementarische Belange inne hat, dass ihr also eine dienende, koordinierende und organisatorische Rolle zukommt (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 361 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)
BPI Art. 15 Automatisiertes Polizeifahndungssystem - 1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
1    Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
a  Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes im Rahmen einer Strafuntersuchung oder eines Straf- und Massnahmenvollzuges;
b  Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist;
c  Durchführung von Massnahmen zum Schutz von Personen:
c1  Anhaltung oder Gewahrsamnahme bei Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen oder fürsorgerischer Unterbringung,
c2  Verhinderung von internationaler Kindesentführung, auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
c3  Anhaltung von erwachsenen urteilsfähigen Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes, mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf Anordnung der kantonalen Polizeibehörden;
d  Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen sowie deren Anhaltung oder Gewahrsamnahme;
e  Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV), nach Artikel 66a oder 66abis StGB54 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192755 (MStG), nach dem AIG56 oder nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 199857 (AsylG);
f  systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 104a Absatz 4 AIG;
g  Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer, in der Schweiz ungültiger Führerausweise;
gbis  Vollzug polizeilicher Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten nach dem 5. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 21. März 199758 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);
h  Ermittlung des Aufenthaltsortes von Führerinnen und Führern von Motorfahrzeugen ohne Haftpflichtversicherung;
i  Fahndung nach Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen, einschliesslich Motoren und anderer identifizierbarer Teile, sowie Containern, amtlichen Dokumenten, Nummernschildern oder anderen Gegenständen;
j  Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c BWIS verfügt wurde;
jbis  verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern gestützt auf Artikel 3b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199459 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten oder auf Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder für die innere oder äussere Sicherheit;
k  Informationsgewinnung und -austausch mittels verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit;
l  Überprüfung von Personen in einem Straf- oder Massnahmenvollzug, die eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen haben;
m  Ermittlung des Aufenthaltes von zivildienst- und von arbeitspflichtigen Personen nach Artikel 80b Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 199560.
2    Das System enthält die der Identifikation gesuchter Personen und Sachen dienenden Daten, erkennungsdienstliche Daten sowie die Daten zu den Fahndungsmerkmalen, zu den zu treffenden Massnahmen bei deren Auffindung, zu den zuständigen Behörden, zu den betroffenen Drittpersonen (Zeuginnen und Zeugen, Geschädigte, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Inhaberinnen oder Inhaber, Finderinnen oder Finder) und zu den ungeklärten Straftaten.
3    Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:
a  fedpol, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;
b  die Eidgenössische Spielbankenkommission, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
c  die Bundesanwaltschaft, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;
d  die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198061 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe d;
e  die für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG zuständigen Behörden zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Bst. e;
f  das BJ, im Rahmen der Anwendung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198162, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
g  das SEM, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e und f;
h  die Oberzolldirektion, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
i  die Militärjustizbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;
j  die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;
k  weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c, d, g, h und i;
l  fedpol als Verwaltungsstrafbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;
m  der NDB zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe k.
4    Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
a  die in Absatz 3 aufgeführten Behörden;
b  das Grenzwachtkorps und die Zollbüros;
c  die schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Dienst für konsularischen Schutz des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
d  das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen nationalen Interpol-Zentralbüros, soweit es um abhandengekommene Fahrzeuge und Gegen- stände geht, mit Ausnahme von Personendaten;
e  die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter, soweit es um Strassen- oder Wasserfahrzeuge sowie zugehörige Dokumente oder Nummernschilder geht;
f  ...
g  das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen sowie kommunalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob eine ausländische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Informationssystem verzeichnet ist;
h  die Behörden gemäss Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200166, zwecks Abklärung des Vorliegens allfälliger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises;
i  der NDB zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201567 (NDG);
j  das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit es um Luftfahrzeuge einschliesslich zugehöriger Dokumente, Motoren und anderer identifizierbarer Teile geht;
k  fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG69;
kbis  das SEM, die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden:
kbis1  zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz,
kbis2  für Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201471 (BüG);
l  die Transportpolizei;
m  weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete Justiz- und Verwaltungsbehörden.
5    Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Informationssystemen so verbunden werden, dass die Benutzenden des Systems nach Absatz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.
BPI, Art. 2
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 2 Verantwortliche Behörde - 1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist das für RIPOL verantwortliche Bundesorgan. Es übernimmt dabei folgende Aufgaben:3
1    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist das für RIPOL verantwortliche Bundesorgan. Es übernimmt dabei folgende Aufgaben:3
a  Es ist verantwortlich für die rechtmässige Nutzung und Bearbeitung der Datenbank und gewährt die Informationssicherheit.
b  Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am RIPOL beteiligten Behörden.
c  Es behandelt Auskunftsbegehren.
d  Es erteilt der Benutzerin oder dem Benutzer die notwendigen Bewilligungen für den Gebrauch des Systems.
e  Es überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Weisungen.
f  Es erlässt ein Bearbeitungsreglement nach Artikel 6 der Datenschutzverordnung vom 31. August 20225 (DSV).
2    Die beteiligten Behörden tragen in ihrem Bereich die Verantwortung für die Datenverarbeitung im RIPOL. Sie sind insbesondere verantwortlich dafür, dass die Daten, die sie melden oder eingeben, richtig sind.
, 3 Abs. 1
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 3 Datenfelder - Im RIPOL haben die nachfolgend aufgeführten Datenfelder jeweils die folgenden Inhalte:
a  Ausschreibung: Erfassung einer Personenfahndung oder einer ungeklärten Straftat,
b  Ausweis: Identifikations- und Legitimationsdokumente aller Art;
c  Fahrzeug: Motorisierte- und nicht-motorisierte Fahrzeuge des Strassen-, Luft-, Wasser- und Schienenverkehrs sowie deren Kennzeichen;
d  Geschäftsdaten: Referenzen betreffend die Dossiers, die ausschreibende Stelle sowie die ausschreibende Person;
e  Beteiligte Personen: Am Fall beteiligte Personen, insbesondere Geschädigte, Rechtsvertreterinnen und -vertreter, Zeuginnen und Zeugen oder andere Drittpersonen, Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen, Halterinnen und Halter von Fahrzeugen sowie die Finderinnen und Finder von Sachen verdächtigter Herkunft;
f  Personen: Personen, die nach Artikel 15 Absatz 1 BPI im RIPOL ausgeschrieben werden;
g  Sachen: Alle beweglichen Objekte ausser Fahrzeuge und Ausweise;
h  Ungeklärte Straftaten: Die Sachfahndung, Sachen, Fahrzeuge, beteiligte Personen und Signalemente unbekannter Täterschaft;
i  Sachfahndung: Tatort- und die Tatzeit, das Tatvorgehen, weitere zur Aufklärung dienenden Auskünfte sowie allgemeine Geschäftsdaten.
, 17 Abs. 3
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
RIPOL-Verordnung). Demgegenüber liegt die Verantwortung für die Vornahme, Änderung oder Löschung von Dateneinträgen im RIPOL - also die Datenbearbeitung im engeren Sinne (vgl. Art. 3 Bst. e
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG) - bei der eintragenden resp. ausschreibenden Behörde, welche gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 2 Verantwortliche Behörde - 1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist das für RIPOL verantwortliche Bundesorgan. Es übernimmt dabei folgende Aufgaben:3
1    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist das für RIPOL verantwortliche Bundesorgan. Es übernimmt dabei folgende Aufgaben:3
a  Es ist verantwortlich für die rechtmässige Nutzung und Bearbeitung der Datenbank und gewährt die Informationssicherheit.
b  Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am RIPOL beteiligten Behörden.
c  Es behandelt Auskunftsbegehren.
d  Es erteilt der Benutzerin oder dem Benutzer die notwendigen Bewilligungen für den Gebrauch des Systems.
e  Es überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Weisungen.
f  Es erlässt ein Bearbeitungsreglement nach Artikel 6 der Datenschutzverordnung vom 31. August 20225 (DSV).
2    Die beteiligten Behörden tragen in ihrem Bereich die Verantwortung für die Datenverarbeitung im RIPOL. Sie sind insbesondere verantwortlich dafür, dass die Daten, die sie melden oder eingeben, richtig sind.
RIPOL-Verordnung die Verantwortung für die Datenverarbeitung in ihrem Bereich trägt. Die teleologische Auslegung dieser relevanten Bestimmungen wird durch die Vernehmlassung der Vorinstanz bestätigt, wenn sie erklärt, dass die ausschreibende Behörde einen provisorischen Eintrag im RIPOL vornimmt, diesen der Koordinationsstelle der Vorinstanz zur Überprüfung vorlegt und anschliessend erst die Verbreitung dieser Personenfahndung erfolgt. Auch die Aussage der Vorinstanz, es gebe im RIPOL nur aktuelle und verifizierte Personenausschreibungen wird dadurch bekräftigt, wohingegen die Argumentation des Beschwerdeführers, die Vorinstanz als Betreiberin des RIPOL müsse seine Daten vor dem unbefugten Bearbeiten durch die kantonale Polizei aufgrund von Art. 7 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 7 Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen - 1 Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, insbesondere die Grundsätze nach Artikel 6. Er berücksichtigt dies ab der Planung.
1    Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, insbesondere die Grundsätze nach Artikel 6. Er berücksichtigt dies ab der Planung.
2    Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen insbesondere dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie dem Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, angemessen sein.
3    Der Verantwortliche ist verpflichtet, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt.
DSG schützen, nicht verfängt, liegt es doch gerade in der Verantwortung der ausschreibenden Behörde, die Daten zu bearbeiten. Will der Beschwerdeführer also eine Löschung, Berichtigung oder Sperre gemäss Art. 20
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 20 Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen - 1 Die Informationspflicht nach Artikel 19 entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1    Die Informationspflicht nach Artikel 19 entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Die betroffene Person verfügt bereits über die entsprechenden Informationen.
b  Die Bearbeitung ist gesetzlich vorgesehen.
c  Es handelt sich beim Verantwortlichen um eine private Person, die gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
d  Die Voraussetzungen nach Artikel 27 sind erfüllt.
2    Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so entfällt die Informationspflicht zudem, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Die Information ist nicht möglich.
b  Die Information erfordert einen unverhältnismässigen Aufwand.
3    Der Verantwortliche kann die Mitteilung der Informationen in den folgenden Fällen einschränken, aufschieben oder darauf verzichten:
a  Überwiegende Interessen Dritter erfordern die Massnahme.
b  Die Information vereitelt den Zweck der Bearbeitung.
c  Der Verantwortliche ist eine private Person und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:
c1  Überwiegende Interessen des Verantwortlichen erfordern die Massnahme.
c2  Der Verantwortliche gibt die Personendaten nicht Dritten bekannt.
d  Der Verantwortliche ist ein Bundesorgan und eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:
d1  Die Massnahme ist wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich.
d2  Die Mitteilung der Information kann eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden.
4    Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, gelten nicht als Dritte im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2.
DSG resp. Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG, so hat er dies grundsätzlich bei der für die Datenbearbeitung verantwortlichen, d.h. ausschreibenden, Behörde - vorliegend also bei der kantonalen Polizei - zu ersuchen. Diese hat alsdann mit beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden.

3.2 Zusammenfassend wird demnach festgehalten, dass die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen hat, indem sie das Gesuch des Beschwerdeführers unbeantwortet liess. In diesem Sinne ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen. Was die materielle Prüfung des Gesuchs um Sperre der Ausschreibung zur Fahndung anbelangt, ist jedoch festzuhalten, dass ein solches Gesuch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz fällt, sondern durch die ausschreibende kantonale Polizei resp. die zuständige kantonale Behörde zu bearbeiten ist.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

4.1 Angesichts der Gutheissung eines Teils der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend zu betrachten, weshalb ihm insofern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Soweit der Beschwerdeführer im Umfange des Nichteintretens unterliegt, können ihm die Kosten gestützt auf Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) erlassen werden. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird unter diesen Vorzeichen gegenstandslos (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.102). Die teilweise unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

5.
Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne von Erwägung 3.2 gutgeheissen. Im Übrigen wird auf sie nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Stephan Metzger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-36/2013
Datum : 07. August 2013
Publiziert : 15. August 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Gegenstand : Rechtsverweigerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BPI: 15
SR 361 Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)
BPI Art. 15 Automatisiertes Polizeifahndungssystem - 1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
1    Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
a  Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes im Rahmen einer Strafuntersuchung oder eines Straf- und Massnahmenvollzuges;
b  Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist;
c  Durchführung von Massnahmen zum Schutz von Personen:
c1  Anhaltung oder Gewahrsamnahme bei Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen oder fürsorgerischer Unterbringung,
c2  Verhinderung von internationaler Kindesentführung, auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
c3  Anhaltung von erwachsenen urteilsfähigen Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes, mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf Anordnung der kantonalen Polizeibehörden;
d  Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen sowie deren Anhaltung oder Gewahrsamnahme;
e  Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV), nach Artikel 66a oder 66abis StGB54 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192755 (MStG), nach dem AIG56 oder nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 199857 (AsylG);
f  systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 104a Absatz 4 AIG;
g  Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer, in der Schweiz ungültiger Führerausweise;
gbis  Vollzug polizeilicher Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten nach dem 5. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 21. März 199758 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);
h  Ermittlung des Aufenthaltsortes von Führerinnen und Führern von Motorfahrzeugen ohne Haftpflichtversicherung;
i  Fahndung nach Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen, einschliesslich Motoren und anderer identifizierbarer Teile, sowie Containern, amtlichen Dokumenten, Nummernschildern oder anderen Gegenständen;
j  Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c BWIS verfügt wurde;
jbis  verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern gestützt auf Artikel 3b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199459 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten oder auf Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder für die innere oder äussere Sicherheit;
k  Informationsgewinnung und -austausch mittels verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit;
l  Überprüfung von Personen in einem Straf- oder Massnahmenvollzug, die eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen haben;
m  Ermittlung des Aufenthaltes von zivildienst- und von arbeitspflichtigen Personen nach Artikel 80b Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 199560.
2    Das System enthält die der Identifikation gesuchter Personen und Sachen dienenden Daten, erkennungsdienstliche Daten sowie die Daten zu den Fahndungsmerkmalen, zu den zu treffenden Massnahmen bei deren Auffindung, zu den zuständigen Behörden, zu den betroffenen Drittpersonen (Zeuginnen und Zeugen, Geschädigte, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Inhaberinnen oder Inhaber, Finderinnen oder Finder) und zu den ungeklärten Straftaten.
3    Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:
a  fedpol, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;
b  die Eidgenössische Spielbankenkommission, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
c  die Bundesanwaltschaft, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;
d  die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198061 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe d;
e  die für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG zuständigen Behörden zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Bst. e;
f  das BJ, im Rahmen der Anwendung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198162, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
g  das SEM, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e und f;
h  die Oberzolldirektion, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
i  die Militärjustizbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;
j  die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;
k  weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c, d, g, h und i;
l  fedpol als Verwaltungsstrafbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;
m  der NDB zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe k.
4    Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
a  die in Absatz 3 aufgeführten Behörden;
b  das Grenzwachtkorps und die Zollbüros;
c  die schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Dienst für konsularischen Schutz des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
d  das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen nationalen Interpol-Zentralbüros, soweit es um abhandengekommene Fahrzeuge und Gegen- stände geht, mit Ausnahme von Personendaten;
e  die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter, soweit es um Strassen- oder Wasserfahrzeuge sowie zugehörige Dokumente oder Nummernschilder geht;
f  ...
g  das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen sowie kommunalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob eine ausländische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Informationssystem verzeichnet ist;
h  die Behörden gemäss Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200166, zwecks Abklärung des Vorliegens allfälliger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises;
i  der NDB zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201567 (NDG);
j  das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit es um Luftfahrzeuge einschliesslich zugehöriger Dokumente, Motoren und anderer identifizierbarer Teile geht;
k  fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG69;
kbis  das SEM, die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden:
kbis1  zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz,
kbis2  für Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201471 (BüG);
l  die Transportpolizei;
m  weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete Justiz- und Verwaltungsbehörden.
5    Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Informationssystemen so verbunden werden, dass die Benutzenden des Systems nach Absatz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.
DSG: 3 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
7 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 7 Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen - 1 Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, insbesondere die Grundsätze nach Artikel 6. Er berücksichtigt dies ab der Planung.
1    Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, insbesondere die Grundsätze nach Artikel 6. Er berücksichtigt dies ab der Planung.
2    Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen insbesondere dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung sowie dem Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, angemessen sein.
3    Der Verantwortliche ist verpflichtet, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt.
8 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
20 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 20 Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen - 1 Die Informationspflicht nach Artikel 19 entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1    Die Informationspflicht nach Artikel 19 entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Die betroffene Person verfügt bereits über die entsprechenden Informationen.
b  Die Bearbeitung ist gesetzlich vorgesehen.
c  Es handelt sich beim Verantwortlichen um eine private Person, die gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
d  Die Voraussetzungen nach Artikel 27 sind erfüllt.
2    Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so entfällt die Informationspflicht zudem, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Die Information ist nicht möglich.
b  Die Information erfordert einen unverhältnismässigen Aufwand.
3    Der Verantwortliche kann die Mitteilung der Informationen in den folgenden Fällen einschränken, aufschieben oder darauf verzichten:
a  Überwiegende Interessen Dritter erfordern die Massnahme.
b  Die Information vereitelt den Zweck der Bearbeitung.
c  Der Verantwortliche ist eine private Person und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:
c1  Überwiegende Interessen des Verantwortlichen erfordern die Massnahme.
c2  Der Verantwortliche gibt die Personendaten nicht Dritten bekannt.
d  Der Verantwortliche ist ein Bundesorgan und eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:
d1  Die Massnahme ist wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich.
d2  Die Mitteilung der Information kann eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden.
4    Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, gelten nicht als Dritte im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2.
25
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
RIPOL-Verordnung: 1 
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL):
a  die verantwortliche Behörde;
b  die beteiligten Behörden und ihre Eintragungs-, Melde- und Mitwirkungspflichten;
c  die Zugriffsrechte;
d  die Bekanntgabe von Daten;
e  die Struktur und den Inhalt der Datenbank;
f  die Arten und Verbreitung der Ausschreibungen;
g  den Datenschutz und die Informationssicherheit2;
h  die Verwendung von RIPOL-Daten zu Statistik- und Planungszwecken.
2 
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 2 Verantwortliche Behörde - 1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist das für RIPOL verantwortliche Bundesorgan. Es übernimmt dabei folgende Aufgaben:3
1    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist das für RIPOL verantwortliche Bundesorgan. Es übernimmt dabei folgende Aufgaben:3
a  Es ist verantwortlich für die rechtmässige Nutzung und Bearbeitung der Datenbank und gewährt die Informationssicherheit.
b  Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am RIPOL beteiligten Behörden.
c  Es behandelt Auskunftsbegehren.
d  Es erteilt der Benutzerin oder dem Benutzer die notwendigen Bewilligungen für den Gebrauch des Systems.
e  Es überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Weisungen.
f  Es erlässt ein Bearbeitungsreglement nach Artikel 6 der Datenschutzverordnung vom 31. August 20225 (DSV).
2    Die beteiligten Behörden tragen in ihrem Bereich die Verantwortung für die Datenverarbeitung im RIPOL. Sie sind insbesondere verantwortlich dafür, dass die Daten, die sie melden oder eingeben, richtig sind.
3 
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 3 Datenfelder - Im RIPOL haben die nachfolgend aufgeführten Datenfelder jeweils die folgenden Inhalte:
a  Ausschreibung: Erfassung einer Personenfahndung oder einer ungeklärten Straftat,
b  Ausweis: Identifikations- und Legitimationsdokumente aller Art;
c  Fahrzeug: Motorisierte- und nicht-motorisierte Fahrzeuge des Strassen-, Luft-, Wasser- und Schienenverkehrs sowie deren Kennzeichen;
d  Geschäftsdaten: Referenzen betreffend die Dossiers, die ausschreibende Stelle sowie die ausschreibende Person;
e  Beteiligte Personen: Am Fall beteiligte Personen, insbesondere Geschädigte, Rechtsvertreterinnen und -vertreter, Zeuginnen und Zeugen oder andere Drittpersonen, Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen, Halterinnen und Halter von Fahrzeugen sowie die Finderinnen und Finder von Sachen verdächtigter Herkunft;
f  Personen: Personen, die nach Artikel 15 Absatz 1 BPI im RIPOL ausgeschrieben werden;
g  Sachen: Alle beweglichen Objekte ausser Fahrzeuge und Ausweise;
h  Ungeklärte Straftaten: Die Sachfahndung, Sachen, Fahrzeuge, beteiligte Personen und Signalemente unbekannter Täterschaft;
i  Sachfahndung: Tatort- und die Tatzeit, das Tatvorgehen, weitere zur Aufklärung dienenden Auskünfte sowie allgemeine Geschäftsdaten.
7 
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 7 Struktur, Datenzugriffe und Reglement - 1 Das RIPOL besteht aus den beiden Bereichen Personen und ungeklärte Straftaten.
1    Das RIPOL besteht aus den beiden Bereichen Personen und ungeklärte Straftaten.
2    Der Inhalt von RIPOL und der Umfang der Zugriffe werden in Anhang 1 geregelt.
3    Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement.
13 
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 13 Rechte der Betroffenen - 1 Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54
1    Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202053.54
1bis    Gesuche um Auskunft darüber, ob eine betroffene Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, richten sich nach Artikel 8a BPI55.56
2    Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV57 ein Gesuch bei fedpol oder einer Polizeibehörde des Kantons einreichen.58 Umfasst das Gesuch auch Auskünfte über Ausschreibungen auf der Grundlage eines ausländischen Ersuchens, hat das Gesuch eine Zustimmung zur Rücksprache mit der ausländischen Behörde zu enthalten.
3    Die Behörden des Bundes und der Kantone entscheiden nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen, und eröffnen ihren Entscheid mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Sie informieren fedpol über ihren Entscheid.
17
SR 361.0 Verordnung vom 26. Oktober 2016 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) - RIPOL-Verordnung
RIPOL-Verordnung Art. 17 Grundsatz - 1 Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
1    Die Bearbeitung von im RIPOL erfassten Personendaten zu statistischen oder Planungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen über den Datenschutz.
2    Für interne Geschäftskontrollen und -planung dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden. Diese sind nach Gebrauch zu vernichten.
3    Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
6 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
8 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
9 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
22a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
34 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
38 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
46a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
Stichwortregister
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vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • kantonale behörde • fahndung • verfahrenskosten • frist • frage • sperrung • datenbank • bundesamt für polizei • sachverhalt • betroffene person • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • datensammlung • rechtsmittelbelehrung • dna-profil • datenschutz • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • kommunikation • ejpd
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BVGE
2008/15
BVGer
A-1382/2010 • A-2723/2007 • A-3130/2011 • A-3290/2011 • A-36/2013 • A-3763/2010 • A-3763/2011 • A-6437/2008 • A-6471/2009
BBl
2001/4408