Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A3290/2011
Urteil vom 29. September 2011
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverweigerung.
A3290/2011
Sachverhalt:
A.
A._______ gelangte am 13. Juni 2010 mit einem als "Staatshaftung für Transportkosten
nach
Entführung
sowie
Entschädigung
für
widerrechtliche Entführung und Freiheitsberaubung trotz nicht strafbarem Verhalten"
betitelten
Schreiben
an
das
Eidgenössische
Finanzdepartement (EFD) und machte gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Entschädigung und Schmerzensgeld im Umfang von Fr. 10'000. geltend. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei am 6. Juni 2010 aufgrund einer Ausschreibung im Fahndungssystem beim Grenzübergang Bargen (Kanton Schaffhausen) widerrechtlich vom Grenzwachtkorps (GWK) festgenommen, der Kantonspolizei Schaffhausen übergeben, von dieser am Folgetag zwecks Verbüssung einer (seiner Auffassung nach zu Unrecht angeordneten) Ersatzfreiheitsstrafe in den Kanton Zug überführt und anschliessend bis am 9. Juni 2010 in der Strafanstalt Zug inhaftiert worden. Ein gleiches Schreiben stellte er gemäss Briefkopf unter anderem auch der Finanzdirektion des Kantons Zug zu. Diese Eingabe blieb vom EFD unbeantwortet.
B.
Am 1. Juli 2010 reichte A._______ beim EFD eine auf den 26. Juni 2010 datierte
Staatshaftungsklage
gegen
die
Schweizerische
Eidgenossenschaft wegen Verstosses gegen das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie wegen Verweigerung des Zugangs zu einem ordentlichen Gericht ein und beantragte eine umgehende Untersuchung der ihm gegenüber über mehrere Jahre hinweg begangenen staatlichen Verbrechen, eine Entschädigung, seine Rehabilitation, die Verschaffung einer neuen Identität sowie die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm. Dieses Schreiben wurde vom EFD als Bürgeranfrage entgegengenommen und zuständigkeitshalber am 5. Juli 2010 an die Bundeskanzlei (BK) weitergeleitet.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 ersuchte A._______ das EFD um gemeinsame Behandlung seiner beiden Staatshaftungsklagen vom 13. und vom 26. Juni 2010. Zugleich stellte er ihm ein an die Sicherheitsdirektion adressiertes Schreiben der Finanzdirektion des
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Kantons Zug vom 18. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zu. Sein Schreiben leitete das EFD am 20. Juli 2010 an das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) zur direkten Erledigung weiter. Mit den Eingaben vom 12. Oktober sowie vom 23. Dezember 2010 (inkl. beiliegender Rechnung des Bundesgerichtes) ging das EFD in gleicher Weise vor. Am 21. Januar 2011 liess das Bundesamt für Justiz (BJ) A._______ unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 23. Dezember 2010 wissen, dass es nichts weiter für ihn tun könne. Die Rechnung des Bundesgerichtes schickte es an ihn zurück. Seine weiteren Schreiben vom 14. Februar und vom 23. April 2011 an das EFD blieben in der Folge unbeantwortet.
D.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und macht eine Rechtsverweigerung
des
EFD
geltend,
da
dieses
seine
Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 nie behandelt habe. Der Strafbefehl, welcher zu seiner Verhaftung vom 6. Juni 2010 geführt habe, sei durch eine unzuständige Behörde ausgestellt und ihm vorgängig nie eröffnet worden. Die ihm vom Kanton Zug auferlegte Busse hätte nie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden dürfen und er habe diese ohnehin wegen Rechtsverweigerung an den Kanton Zürich abgetreten. Noch am 30. April 2010 habe ihm das Bundesamt für Polizei (fedpol) die unzutreffende Auskunft erteilt, er sei nicht zur Fahndung ausgeschrieben schliesslich sei er nach seiner Festnahme auch nie einem Haftrichter vorgeführt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher angesichts der Untätigkeit des EFD die Widerrechtlichkeit seiner Verhaftung und die anschliessende (unzulässige) Verweigerung eines Haftrichters selber festzustellen und ihm eine Entschädigung von Fr. 10'000. auszurichten. Zudem sei ihm für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2011 schliesst das EFD (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe zwar grundsätzlich Anspruch auf Erlass einer Verfügung über die von ihm (zumindest sinngemäss) geltend gemachten Staatshaftungsansprüche und es werde von ihr auch nicht in Abrede gestellt, dass die einzige Reaktion der Bundesverwaltung auf seine Eingaben das Schreiben des BJ vom 21. Januar 2011 gewesen sei. Seite 3
A3290/2011
Seinen Eingaben sei jedoch zu entnehmen, dass er sich bereits in der Vergangenheit wiederholt auf querulatorische Art und Weise an verschiedene Behörden gewendet habe zudem seien seine ausschweifenden Ausführungen inhaltlich haltlos und durchsetzt mit Beschimpfungen staatlicher Organe. Es sei offensichtlich, dass er nicht ernsthaft Staatshaftungsansprüche geltend machen, sondern nur die Behörden schikanieren wolle. Um die Handlungsfähigkeit der Behörden aufrechtzuerhalten, sei es unerlässlich, die Reaktionen auf solche querulatorische Eingaben auf ein Minimum zu beschränken, mithin auf diese nach Prüfung der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Ansprüche nur eine einmalige Stellungnahme abzugeben und bei weiteren Schreiben einzig noch zu prüfen, ob neue Argumente vorgebracht würden. Sie habe folglich zu Recht nach der Stellungnahme des BJ vom 21. Januar 2011 auf die Schreiben des Beschwerdeführers nicht mehr reagiert und demnach auch keine Rechtsverweigerung begangen.
F.
In seiner Replik vom 10. August 2011 beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei aufzufordern, allfällige Beweise für die Rechtmässigkeit seiner Entführung und Freiheitsberaubung vom 6. bis am 9. Juni 2010 sowie für die korrekte Auskunftserteilung durch das fedpol vom 30. April 2010 einzureichen. Zudem habe die Vorinstanz die ihm unterstellte Querulanz mit einem psychiatrischen Gutachten zu belegen. Mit ihrer Vernehmlassung habe sie das Verfahren ausgeweitet, indem sie auf eigene und auf Rechtsverweigerungen des EJPD Bezug genommen habe falls das Bundesverwaltungsgericht diese nicht aus den Akten weise, stelle er den Antrag auf eine unabhängige Untersuchung seines Falles gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 16 FoK wegen unmenschlicher, grausamer und erniedrigender Behandlung, seien doch die verleumderischen und falschen Einträge über seine Person in den einschlägigen Datenbanken, auf welche sich die Beamten jeweils abstützten und deren Berichtigung sie verweigerten, Ursache des vorliegenden Rechtsstreites.
G.
In seiner ergänzenden Eingabe vom 3. September 2011 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich seine Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Rechtsverweigerung in Bezug auf seine unrechtmässige Festnahme gerichtet und erst die Vorinstanz die Rechtsverweigerung bezüglich des Verstosses gegen die Folterkonvention und der Seite 4
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unabhängigen Untersuchung gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 16 FoK im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Prozessthema gemacht habe. Das EJPD verweigere ihm fortwährend die Auskunft über die in seinen Datenbanken erfolgten (Falsch) Einträge zu seiner Person. H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Eine Verfügung liegt vor bei einer hoheitlichen, individuellkonkreten, auf Rechtswirkungen ausgerichteten und verbindlichen Anordnung einer Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder bei einer autoritativen und individuellkonkreten Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1
VwVG ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 854 ff. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 17). Die Vorinstanz hat wie von ihr selber eingeräumt auf die als Staatshaftungsklagen bezeichneten Eingaben des Beschwerdeführers vom 13. und vom 26. Juni 2010 sowie auf seine daran anschliessende Korrespondenz nicht geantwortet und ihm gegenüber folglich auch nicht verfügt. Ob allenfalls das Schreiben des dem EJPD angegliederten BJ vom 21. Januar 2011 als (negative) Verfügung zu qualifizieren ist, erscheint mehr als fraglich, kann aber letztlich offenbleiben, richtet sich doch die Beschwerde gegen das Untätigbleiben des vom Beschwerdeführer jeweils angerufenen EFD, welches seine Zuständigkeit nicht grundsätzlich in Abrede stellt (vgl. E. 2.1 nachfolgend). Im Übrigen hat das BJ ohnehin nur zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2010 und zur beiliegenden Rechnung des Bundesgerichtes vom 16. November 2010 (abschlägig) Stellung genommen.
Seite 5
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1.2. Nach Art. 46a
VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 [BBl 2001 4202 4408] vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.18 mit Hinweisen). Das EFD ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes gemäss Art. 33 Bst. d
VGG und eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt im Bereich der Staatshaftung nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb
für
die
Beurteilung
der
vorliegenden
Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3
der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [Vo zum VG, SR 170.321]).
1.3. Die Vorinstanz unterstellt dem Beschwerdeführer Querulanz und spricht ihm zumindest implizit die Prozessfähigkeit ab. Bis zur gerichtlichen Feststellung der Prozessunfähigkeit (vgl. sogleich E. 2.1.1 nachfolgend) muss ihm jedoch die Möglichkeit der Prozessführung gewahrt bleiben, weil er sich ansonsten gegen die Verneinung seiner Prozessfähigkeit nicht wirksam zur Wehr setzen kann. Auf seine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher einzutreten (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 3a).
2.
Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass der Rechtsuchende zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt hat und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6
i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung
beanspruchen
kann
(Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichtes A6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3 sowie A3260/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2 MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.20 vgl. auch RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA
THURNHERR/DENISE
BRÜHLMOSER,
Öffentliches
Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 282).
2.1. Die Vorinstanz stellt im Rahmen ihrer Vernehmlassung mit Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass einer anfechtbaren Seite 6
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Verfügung über die von ihm geltend gemachten Staatshaftungsansprüche nicht
grundsätzlich
in
Frage
(vgl.
Art.
10
Abs. 1
des
Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG, SR 170.32] i.V.m. Art. 2 Abs. 1
Vo zum VG zur Zuständigkeit des EFD für die Beurteilung von
Verantwortlichkeitsansprüchen
im
Geschäftsbereich
der
Eidgenössischen Zollverwaltung [und folglich auch des GWK], welche mindestens Fr. 10'000. betragen, vgl. auch Art. 2 Abs. 2
Vo zum VG e contrario). Sie vertritt jedoch die Auffassung, der Beschwerdeführer mache angesichts der unzähligen querulatorischen Eingaben an verschiedene Behörden, den haltlosen Vorbringen und den wiederholten Beschimpfungen
staatlicher
Organe
keine
ernsthaften
Staatshaftungsansprüche geltend und wolle lediglich die Behörden schikanieren sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, auf seine Eingaben zu reagieren.
2.1.1. Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der vom Bundesrecht in Art. 12 ff
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) geordneten Handlungsfähigkeit im Prozess. Sie setzt die Urteilsfähigkeit des Rechtsuchenden voraus und fehlt somit der Prozesspartei, die nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16
ZGB). So verhält es sich namentlich beim psychopathischen Querulanten, d.h. beim Menschen, dessen abnorme Reaktionen auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen sind und der das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Rechtsbehelfen durchzusetzen versucht, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stehen. Beim Entscheid darüber, ob ein Rechtsuchender als psychopathischer Querulant bezeichnet werden muss, ist in der Regel ein medizinischer Sachverständiger beizuziehen, es sei denn, das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der Partei führe zum zwingenden Schluss, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden können. Eine solche Querulanz darf indessen nicht leichthin bejaht werden. Nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstandes durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant (BGE 118 Ia 236 E. 2b, BGE 98 Ia 324 E. 3 vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Seite 7
A3290/2011
Basel
2008,
N. 114
zu
Art. 42
THOMAS
MERKLI/ARTHUR
AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N. 4 zu Art. 11, N. 3 zu Art. 45). Seinen Schreiben an die Vorinstanz ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit Behörden in Konflikt gerät und diese mit Eingaben eindeckt, bereits wiederholt in Verfahren vor verschiedenen kantonalen und eidgenössischen Instanzen verwickelt war bzw. diese Verfahren teilweise selber angehoben hat und gegenüber staatlichen Organen oftmals den nötigen Respekt vermissen lässt. Dennoch kann aus diesem Verhalten allein noch nicht ohne weiteres eine Prozessunfähigkeit wegen Querulanz für das vorliegend interessierende vorinstanzliche Verfahren abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer am 13. Juni und am 1. Juli 2010 zumindest gemäss Vorakten erstmals mit Verantwortlichkeitsklagen an die Vorinstanz herangetreten ist.
2.1.2. Auch ein allfälliger Rechtsmissbrauch darf im Zusammenhang mit dem Ausüben von Verfahrensrechten nur mit Zurückhaltung und unter Umständen angenommen werden, die keinerlei Zweifel erlauben. Prozessuale Vorkehren gelten namentlich dann als rechtsmissbräuchlich, wenn sie einzig darauf abzielen, die Behörde zu schikanieren oder zu lähmen. Dies ist etwa der Fall bei Eingaben in grosser Zahl ohne ersichtlichen Nutzen oder bei Unterbreiten von zahlreichen Begehren oder Vorhaben zur Prüfung, welche gar nicht umgesetzt oder ausgeführt werden können. Als mutwillig sind auch Verfahrenshandlungen von unbelehrbaren Personen zu bezeichnen, die aufgrund der Ergebnisse anderer Verfahren längst wissen müssen, dass ihre Begehren aussichtslos sind, dies aber einfach nicht wahrhaben wollen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 45 und N. 2 zu Art. 46 vgl. auch MERZ, a.a.O., N. 113 zu Art. 42 zu den hohen Anforderungen an die Zweckwidrigkeit prozessualer Instrumente vgl. auch THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, unter besonderer Berücksichtigung des Bundessozialversicherungsrechts, Zürich 2005, S. 312 f. mit Hinweisen, sowie BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N. 69). Die Begründetheit der Verantwortlichkeitsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft mag zwar auf den ersten Blick in vieler Hinsicht fraglich erscheinen dennoch können immerhin der Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 betreffend die Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Festnahme vom 6. Juni 2010 durch das GWK nicht von vornherein zumindest minimale Seite 8
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Erfolgsaussichten abgesprochen werden (vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N. 16 zu Art. 33 PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 60 N. 54). Offensichtlich
rechtsmissbräuchliches
Verhalten
wäre
dem
Beschwerdeführer mithin nur dann vorzuwerfen, wenn er sich nach einem (abschlägigen) Bescheid der Vorinstanz mit immer neuen Eingaben in der gleichen Sache an sie gewendet hätte. Dies ist augenscheinlich nicht der Fall. Vielmehr sind seine fortwährenden Interventionen hauptsächlich das Resultat der Untätigkeit der Vorinstanz.
2.1.3. Die Vorinstanz wäre somit verpflichtet gewesen, die Staatshaftungsklage des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2010 entgegenzunehmen und materiell zu beurteilen. Selbst wenn die Eingabe auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Verfahrensführung beruht hätte, hätte sie diese nicht einfach unbehandelt lassen dürfen, sondern hätte förmlich darauf nicht eintreten müssen (für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht: Art. 52 Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Bst. b
VGG [offensichtliche Unzulässigkeit] für das Verfahren vor Bundesgericht: Art. 108 Abs. 1 Bst. c
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) erst danach und nach entsprechender Androhung hätte sie die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers in der gleichen Sache formlos zu den Akten legen dürfen. Durch ihr Untätigbleiben hat die Vorinstanz demnach eine Rechtsverweigerung begangen.
2.1.4. Im Gegensatz zur Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 hat die Vorinstanz diejenige vom 26. Juni 2010 an die BK weitergeleitet und die Prüfung ihrer Zulässigkeit somit dieser überbunden (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 8 N. 9 in fine). Art. 8 Abs. 1
VwVG sieht zwar vor, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist. Der Beschwerdeführer hat jedoch nach dieser internen, ihm nicht angezeigten Weiterleitung mit Eingaben vom 16. Juli und vom 23. Dezember 2010 erneut von der Vorinstanz eine unabhängige Untersuchung gemäss Art. 13 FoK verlangt und auch nach dem Antwortschreiben des BJ vom 21. Januar 2011 der Vorinstanz gegenüber seinen Unmut bekundet. Mit seinem Verhalten hat er daher zumindest implizit zum Ausdruck gebracht, dass er das EFD (weiterhin) für zuständig erachte (vgl. auch FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 9 N. 10 f.) dieses hätte demnach falls es sich für unzuständig hielt ebenfalls durch Verfügung auf die Sache nicht eintreten müssen (Art. 9 Abs. 2
VwVG vgl. Seite 9
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zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A3260/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2 mit Hinweisen). Auch in dieser Hinsicht liegt eine Rechtsverweigerung vor. Dies gilt umso mehr, als die Überweisung unbegründet war (vgl. E. 2.1 hiervor und E. 3.2 nachfolgend). 3.
Bei Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Sache mit der Anweisung, darüber zu entscheiden, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es grundsätzlich nicht insbesondere darf das Gericht an sich nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden, würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte
der
am
Verfahren
Beteiligten
verletzt
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.25 vgl. auch BVGE 2008/15 E. 3.1.2). In Einzelfällen kann es aber zulässig sein, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und den Entscheid selbst zu fällen. Dies wird dort der Interessenlage gerecht, wo der Entscheid im Wesentlichen zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt und keine Drittbetroffenen vorhanden sind, so dass die Verkürzung des Instanzenzuges für die beschwerdeführende Partei oder Dritte keinen Nachteil darstellt (FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLEBÄR, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 46a
N. 37
vgl.
zum
Ganzen
auch:
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichtes A6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3.2). 3.1. Was die Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 anbelangt, ist die Angelegenheit nicht spruchreif, dürfte doch die Vorinstanz insbesondere noch eine Vernehmlassung der Eidgenössischen Zollverwaltung (bzw. des zuständigen GWK) zu den Ereignissen im Zusammenhang mit der Festnahme vom 6. Juni 2010 einzuholen haben (vgl. Art. 2 Abs. 1
Vo zum VG) erst daran anschliessend wird sie eine Prüfung der materiellen Begründetheit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatz und Genugtuungsansprüche vornehmen können. 3.2. Etwas anders verhält es sich mit der Staatshaftungsklage vom 26. Juni 2010, mit welcher der Beschwerdeführer unter anderem wegen der von ihm angeblich über Jahre hinweg erlittenen Behördenwillkür sowie den ihm gegenüber begangenen Amtsmissbräuchen die Ausrichtung einer Entschädigung zu beantragen scheint: Wenn der Beschwerdeführer diese pauschalen und undifferenzierten Vorwürfe auch nach erfolgter Aufforderung zur Nachbesserung nicht weiter konkretisiert Seite 10
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und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht weiter eingrenzt und belegt, wird die (für die Beurteilung solcher Ansprüche grundsätzlich zuständige) Vorinstanz darauf nicht einzutreten haben (vgl. Art. 13 Abs. 2
i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG sowie PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 13 N. 54 ff.). Soweit er schliesslich um Einleitung einer unabhängigen Untersuchung seines Falles gemäss Art. 13 FoK ersucht, stellt sich vorab die Frage, ob es sich bei dieser Bestimmung überhaupt um direkt anwendbares Recht handelt (vgl. Botschaft des Bundesrates betreffend das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 30. Oktober 1985 [BBl 1985 III 285 299]). Dessen ungeachtet ist die Vorinstanz für die Durchführung eines solchen Verfahrens gleich wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 31 ff
. VGG) nicht zuständig vielmehr hat der Beschwerdeführer eine entsprechende Untersuchung wohl mittels Strafanzeige gegen die von ihm
beschuldigten
Amtsträger
bei
den
zuständigen
Strafverfolgungsbehörden anhängig zu machen (vgl. Art. 4 ff. FoK) und die Vorinstanz auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten (MICHEL DAUM, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 8).
4.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde folglich gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz mit der Anordnung zurückzuweisen,
die
vom
Beschwerdeführer
eingereichten
Staatshaftungsklagen vom 13. Juni und vom 26. Juni 2010 ohne Verzug einer materiellen (vgl. E. 3.1) bzw. zumindest einer formellen Prüfung (vgl. E. 3.2) zu unterziehen und anschliessend zu verfügen. 5.
Der unterlegenen Vorinstanz und dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und Abs. 2 VwVG). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung
wird unter diesen Vorzeichen
gegenstandslos (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.102). 6.
Dem nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
Seite 11
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VwVG sowie Art. 7 Abs. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird an die Vorinstanz zum Entscheid über die Staatshaftungsklagen des Beschwerdeführers vom 13. Juni und vom 26. Juni 2010 im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. 432.1063 Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
André Moser
Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000. beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Seite 12
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Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
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Urteil vom 29. September 2011
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverweigerung.
A3290/2011
Sachverhalt:
A.
A._______ gelangte am 13. Juni 2010 mit einem als "Staatshaftung für Transportkosten
nach
Entführung
sowie
Entschädigung
für
widerrechtliche Entführung und Freiheitsberaubung trotz nicht strafbarem Verhalten"
betitelten
Schreiben
an
das
Eidgenössische
Finanzdepartement (EFD) und machte gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Entschädigung und Schmerzensgeld im Umfang von Fr. 10'000. geltend. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei am 6. Juni 2010 aufgrund einer Ausschreibung im Fahndungssystem beim Grenzübergang Bargen (Kanton Schaffhausen) widerrechtlich vom Grenzwachtkorps (GWK) festgenommen, der Kantonspolizei Schaffhausen übergeben, von dieser am Folgetag zwecks Verbüssung einer (seiner Auffassung nach zu Unrecht angeordneten) Ersatzfreiheitsstrafe in den Kanton Zug überführt und anschliessend bis am 9. Juni 2010 in der Strafanstalt Zug inhaftiert worden. Ein gleiches Schreiben stellte er gemäss Briefkopf unter anderem auch der Finanzdirektion des Kantons Zug zu. Diese Eingabe blieb vom EFD unbeantwortet.
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Am 1. Juli 2010 reichte A._______ beim EFD eine auf den 26. Juni 2010 datierte
Staatshaftungsklage
gegen
die
Schweizerische
Eidgenossenschaft wegen Verstosses gegen das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie wegen Verweigerung des Zugangs zu einem ordentlichen Gericht ein und beantragte eine umgehende Untersuchung der ihm gegenüber über mehrere Jahre hinweg begangenen staatlichen Verbrechen, eine Entschädigung, seine Rehabilitation, die Verschaffung einer neuen Identität sowie die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm. Dieses Schreiben wurde vom EFD als Bürgeranfrage entgegengenommen und zuständigkeitshalber am 5. Juli 2010 an die Bundeskanzlei (BK) weitergeleitet.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 ersuchte A._______ das EFD um gemeinsame Behandlung seiner beiden Staatshaftungsklagen vom 13. und vom 26. Juni 2010. Zugleich stellte er ihm ein an die Sicherheitsdirektion adressiertes Schreiben der Finanzdirektion des
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Kantons Zug vom 18. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zu. Sein Schreiben leitete das EFD am 20. Juli 2010 an das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) zur direkten Erledigung weiter. Mit den Eingaben vom 12. Oktober sowie vom 23. Dezember 2010 (inkl. beiliegender Rechnung des Bundesgerichtes) ging das EFD in gleicher Weise vor. Am 21. Januar 2011 liess das Bundesamt für Justiz (BJ) A._______ unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 23. Dezember 2010 wissen, dass es nichts weiter für ihn tun könne. Die Rechnung des Bundesgerichtes schickte es an ihn zurück. Seine weiteren Schreiben vom 14. Februar und vom 23. April 2011 an das EFD blieben in der Folge unbeantwortet.
D.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und macht eine Rechtsverweigerung
des
EFD
geltend,
da
dieses
seine
Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 nie behandelt habe. Der Strafbefehl, welcher zu seiner Verhaftung vom 6. Juni 2010 geführt habe, sei durch eine unzuständige Behörde ausgestellt und ihm vorgängig nie eröffnet worden. Die ihm vom Kanton Zug auferlegte Busse hätte nie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden dürfen und er habe diese ohnehin wegen Rechtsverweigerung an den Kanton Zürich abgetreten. Noch am 30. April 2010 habe ihm das Bundesamt für Polizei (fedpol) die unzutreffende Auskunft erteilt, er sei nicht zur Fahndung ausgeschrieben schliesslich sei er nach seiner Festnahme auch nie einem Haftrichter vorgeführt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher angesichts der Untätigkeit des EFD die Widerrechtlichkeit seiner Verhaftung und die anschliessende (unzulässige) Verweigerung eines Haftrichters selber festzustellen und ihm eine Entschädigung von Fr. 10'000. auszurichten. Zudem sei ihm für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2011 schliesst das EFD (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe zwar grundsätzlich Anspruch auf Erlass einer Verfügung über die von ihm (zumindest sinngemäss) geltend gemachten Staatshaftungsansprüche und es werde von ihr auch nicht in Abrede gestellt, dass die einzige Reaktion der Bundesverwaltung auf seine Eingaben das Schreiben des BJ vom 21. Januar 2011 gewesen sei. Seite 3
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Seinen Eingaben sei jedoch zu entnehmen, dass er sich bereits in der Vergangenheit wiederholt auf querulatorische Art und Weise an verschiedene Behörden gewendet habe zudem seien seine ausschweifenden Ausführungen inhaltlich haltlos und durchsetzt mit Beschimpfungen staatlicher Organe. Es sei offensichtlich, dass er nicht ernsthaft Staatshaftungsansprüche geltend machen, sondern nur die Behörden schikanieren wolle. Um die Handlungsfähigkeit der Behörden aufrechtzuerhalten, sei es unerlässlich, die Reaktionen auf solche querulatorische Eingaben auf ein Minimum zu beschränken, mithin auf diese nach Prüfung der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Ansprüche nur eine einmalige Stellungnahme abzugeben und bei weiteren Schreiben einzig noch zu prüfen, ob neue Argumente vorgebracht würden. Sie habe folglich zu Recht nach der Stellungnahme des BJ vom 21. Januar 2011 auf die Schreiben des Beschwerdeführers nicht mehr reagiert und demnach auch keine Rechtsverweigerung begangen.
F.
In seiner Replik vom 10. August 2011 beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei aufzufordern, allfällige Beweise für die Rechtmässigkeit seiner Entführung und Freiheitsberaubung vom 6. bis am 9. Juni 2010 sowie für die korrekte Auskunftserteilung durch das fedpol vom 30. April 2010 einzureichen. Zudem habe die Vorinstanz die ihm unterstellte Querulanz mit einem psychiatrischen Gutachten zu belegen. Mit ihrer Vernehmlassung habe sie das Verfahren ausgeweitet, indem sie auf eigene und auf Rechtsverweigerungen des EJPD Bezug genommen habe falls das Bundesverwaltungsgericht diese nicht aus den Akten weise, stelle er den Antrag auf eine unabhängige Untersuchung seines Falles gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 16 FoK wegen unmenschlicher, grausamer und erniedrigender Behandlung, seien doch die verleumderischen und falschen Einträge über seine Person in den einschlägigen Datenbanken, auf welche sich die Beamten jeweils abstützten und deren Berichtigung sie verweigerten, Ursache des vorliegenden Rechtsstreites.
G.
In seiner ergänzenden Eingabe vom 3. September 2011 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich seine Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Rechtsverweigerung in Bezug auf seine unrechtmässige Festnahme gerichtet und erst die Vorinstanz die Rechtsverweigerung bezüglich des Verstosses gegen die Folterkonvention und der Seite 4
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unabhängigen Untersuchung gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 16 FoK im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Prozessthema gemacht habe. Das EJPD verweigere ihm fortwährend die Auskunft über die in seinen Datenbanken erfolgten (Falsch) Einträge zu seiner Person. H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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1.2. Nach Art. 46a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46a [1] |
||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
für
die
Beurteilung
der
vorliegenden
Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 2 |
||||||
| Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Artikel 1 genannten Personen. | ||||||
| Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Organen abgegebenen Voten können die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. [1] | ||||||
| Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 [2] über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 34675428). [2] [BS 1 152; AS 1962 773Art. 60 Abs. 2, 1977 2249I 121, 1987 226, 2000 273Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543Anhang Ziff. I 1] | ||||||
1.3. Die Vorinstanz unterstellt dem Beschwerdeführer Querulanz und spricht ihm zumindest implizit die Prozessfähigkeit ab. Bis zur gerichtlichen Feststellung der Prozessunfähigkeit (vgl. sogleich E. 2.1.1 nachfolgend) muss ihm jedoch die Möglichkeit der Prozessführung gewahrt bleiben, weil er sich ansonsten gegen die Verneinung seiner Prozessfähigkeit nicht wirksam zur Wehr setzen kann. Auf seine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher einzutreten (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 3a).
2.
Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass der Rechtsuchende zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt hat und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
||||||
| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
beanspruchen
kann
(Urteile
des
Bundesverwaltungsgerichtes A6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3 sowie A3260/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2 MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.20 vgl. auch RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA
THURNHERR/DENISE
BRÜHLMOSER,
Öffentliches
Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 282).
2.1. Die Vorinstanz stellt im Rahmen ihrer Vernehmlassung mit Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass einer anfechtbaren Seite 6
A3290/2011
Verfügung über die von ihm geltend gemachten Staatshaftungsansprüche nicht
grundsätzlich
in
Frage
(vgl.
Art.
10
Abs. 1
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 10 [1] |
||||||
| Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. [2] | ||||||
| Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [3]. [4] Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465). [2] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] SR 173.110 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
des
Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG, SR 170.32] i.V.m. Art. 2 Abs. 1
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 2 |
||||||
| Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Artikel 1 genannten Personen. | ||||||
| Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Organen abgegebenen Voten können die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. [1] | ||||||
| Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 [2] über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 34675428). [2] [BS 1 152; AS 1962 773Art. 60 Abs. 2, 1977 2249I 121, 1987 226, 2000 273Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543Anhang Ziff. I 1] | ||||||
Verantwortlichkeitsansprüchen
im
Geschäftsbereich
der
Eidgenössischen Zollverwaltung [und folglich auch des GWK], welche mindestens Fr. 10'000. betragen, vgl. auch Art. 2 Abs. 2
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 2 |
||||||
| Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Artikel 1 genannten Personen. | ||||||
| Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Organen abgegebenen Voten können die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. [1] | ||||||
| Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 [2] über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 34675428). [2] [BS 1 152; AS 1962 773Art. 60 Abs. 2, 1977 2249I 121, 1987 226, 2000 273Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543Anhang Ziff. I 1] | ||||||
staatlicher
Organe
keine
ernsthaften
Staatshaftungsansprüche geltend und wolle lediglich die Behörden schikanieren sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, auf seine Eingaben zu reagieren.
2.1.1. Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der vom Bundesrecht in Art. 12 ff
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 12 |
||||||
| Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 16 [1] |
||||||
| Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
A3290/2011
Basel
2008,
N. 114
zu
Art. 42
THOMAS
MERKLI/ARTHUR
AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N. 4 zu Art. 11, N. 3 zu Art. 45). Seinen Schreiben an die Vorinstanz ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit Behörden in Konflikt gerät und diese mit Eingaben eindeckt, bereits wiederholt in Verfahren vor verschiedenen kantonalen und eidgenössischen Instanzen verwickelt war bzw. diese Verfahren teilweise selber angehoben hat und gegenüber staatlichen Organen oftmals den nötigen Respekt vermissen lässt. Dennoch kann aus diesem Verhalten allein noch nicht ohne weiteres eine Prozessunfähigkeit wegen Querulanz für das vorliegend interessierende vorinstanzliche Verfahren abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer am 13. Juni und am 1. Juli 2010 zumindest gemäss Vorakten erstmals mit Verantwortlichkeitsklagen an die Vorinstanz herangetreten ist.
2.1.2. Auch ein allfälliger Rechtsmissbrauch darf im Zusammenhang mit dem Ausüben von Verfahrensrechten nur mit Zurückhaltung und unter Umständen angenommen werden, die keinerlei Zweifel erlauben. Prozessuale Vorkehren gelten namentlich dann als rechtsmissbräuchlich, wenn sie einzig darauf abzielen, die Behörde zu schikanieren oder zu lähmen. Dies ist etwa der Fall bei Eingaben in grosser Zahl ohne ersichtlichen Nutzen oder bei Unterbreiten von zahlreichen Begehren oder Vorhaben zur Prüfung, welche gar nicht umgesetzt oder ausgeführt werden können. Als mutwillig sind auch Verfahrenshandlungen von unbelehrbaren Personen zu bezeichnen, die aufgrund der Ergebnisse anderer Verfahren längst wissen müssen, dass ihre Begehren aussichtslos sind, dies aber einfach nicht wahrhaben wollen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 45 und N. 2 zu Art. 46 vgl. auch MERZ, a.a.O., N. 113 zu Art. 42 zu den hohen Anforderungen an die Zweckwidrigkeit prozessualer Instrumente vgl. auch THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, unter besonderer Berücksichtigung des Bundessozialversicherungsrechts, Zürich 2005, S. 312 f. mit Hinweisen, sowie BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N. 69). Die Begründetheit der Verantwortlichkeitsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft mag zwar auf den ersten Blick in vieler Hinsicht fraglich erscheinen dennoch können immerhin der Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 betreffend die Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Festnahme vom 6. Juni 2010 durch das GWK nicht von vornherein zumindest minimale Seite 8
A3290/2011
Erfolgsaussichten abgesprochen werden (vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N. 16 zu Art. 33 PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 60 N. 54). Offensichtlich
rechtsmissbräuchliches
Verhalten
wäre
dem
Beschwerdeführer mithin nur dann vorzuwerfen, wenn er sich nach einem (abschlägigen) Bescheid der Vorinstanz mit immer neuen Eingaben in der gleichen Sache an sie gewendet hätte. Dies ist augenscheinlich nicht der Fall. Vielmehr sind seine fortwährenden Interventionen hauptsächlich das Resultat der Untätigkeit der Vorinstanz.
2.1.3. Die Vorinstanz wäre somit verpflichtet gewesen, die Staatshaftungsklage des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2010 entgegenzunehmen und materiell zu beurteilen. Selbst wenn die Eingabe auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Verfahrensführung beruht hätte, hätte sie diese nicht einfach unbehandelt lassen dürfen, sondern hätte förmlich darauf nicht eintreten müssen (für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht: Art. 52 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin |
||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: | ||||||
| die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren; | ||||||
| das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach: | ||||||
| Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [2]; | ||||||
| den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 [3] (NDG); | ||||||
| den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung; | ||||||
| Artikel 108dbis Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). [2] SR 142.31 [3] SR 121 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). [5] SR 142.20 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin |
||||||
| Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: | ||||||
| Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; | ||||||
| Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; | ||||||
| Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. | ||||||
| Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. | ||||||
| Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. | ||||||
2.1.4. Im Gegensatz zur Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 hat die Vorinstanz diejenige vom 26. Juni 2010 an die BK weitergeleitet und die Prüfung ihrer Zulässigkeit somit dieser überbunden (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 8 N. 9 in fine). Art. 8 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 8 |
||||||
| Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. | ||||||
| Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 9 |
||||||
| Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. | ||||||
| Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. | ||||||
| Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
A3290/2011
zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A3260/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2 mit Hinweisen). Auch in dieser Hinsicht liegt eine Rechtsverweigerung vor. Dies gilt umso mehr, als die Überweisung unbegründet war (vgl. E. 2.1 hiervor und E. 3.2 nachfolgend). 3.
Bei Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Sache mit der Anweisung, darüber zu entscheiden, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es grundsätzlich nicht insbesondere darf das Gericht an sich nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden, würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte
der
am
Verfahren
Beteiligten
verletzt
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.25 vgl. auch BVGE 2008/15 E. 3.1.2). In Einzelfällen kann es aber zulässig sein, aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und den Entscheid selbst zu fällen. Dies wird dort der Interessenlage gerecht, wo der Entscheid im Wesentlichen zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt und keine Drittbetroffenen vorhanden sind, so dass die Verkürzung des Instanzenzuges für die beschwerdeführende Partei oder Dritte keinen Nachteil darstellt (FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLEBÄR, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 46a
N. 37
vgl.
zum
Ganzen
auch:
Urteil
des
Bundesverwaltungsgerichtes A6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3.2). 3.1. Was die Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 anbelangt, ist die Angelegenheit nicht spruchreif, dürfte doch die Vorinstanz insbesondere noch eine Vernehmlassung der Eidgenössischen Zollverwaltung (bzw. des zuständigen GWK) zu den Ereignissen im Zusammenhang mit der Festnahme vom 6. Juni 2010 einzuholen haben (vgl. Art. 2 Abs. 1
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 2 |
||||||
| Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Artikel 1 genannten Personen. | ||||||
| Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Organen abgegebenen Voten können die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. [1] | ||||||
| Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 [2] über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 34675428). [2] [BS 1 152; AS 1962 773Art. 60 Abs. 2, 1977 2249I 121, 1987 226, 2000 273Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543Anhang Ziff. I 1] | ||||||
A3290/2011
und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht weiter eingrenzt und belegt, wird die (für die Beurteilung solcher Ansprüche grundsätzlich zuständige) Vorinstanz darauf nicht einzutreten haben (vgl. Art. 13 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
||||||
| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
||||||
| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
beschuldigten
Amtsträger
bei
den
zuständigen
Strafverfolgungsbehörden anhängig zu machen (vgl. Art. 4 ff. FoK) und die Vorinstanz auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten (MICHEL DAUM, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 8).
4.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde folglich gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz mit der Anordnung zurückzuweisen,
die
vom
Beschwerdeführer
eingereichten
Staatshaftungsklagen vom 13. Juni und vom 26. Juni 2010 ohne Verzug einer materiellen (vgl. E. 3.1) bzw. zumindest einer formellen Prüfung (vgl. E. 3.2) zu unterziehen und anschliessend zu verfügen. 5.
Der unterlegenen Vorinstanz und dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Prozessführung
wird unter diesen Vorzeichen
gegenstandslos (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.102). 6.
Dem nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
A3290/2011
VwVG sowie Art. 7 Abs. 4
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird an die Vorinstanz zum Entscheid über die Staatshaftungsklagen des Beschwerdeführers vom 13. Juni und vom 26. Juni 2010 im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. 432.1063 Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
André Moser
Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000. beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
A3290/2011
Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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ZGB 16
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 85 Streitwertgrenzen |
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| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: | ||||||
| auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; | ||||||
| auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin |
||||||
| Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: | ||||||
| Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; | ||||||
| Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; | ||||||
| Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. | ||||||
| Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. | ||||||
| Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. | ||||||
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 2 |
||||||
| Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten auch für alle übrigen in Artikel 1 genannten Personen. | ||||||
| Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Organen abgegebenen Voten können die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. [1] | ||||||
| Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 [2] über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543; BBl 2001 34675428). [2] [BS 1 152; AS 1962 773Art. 60 Abs. 2, 1977 2249I 121, 1987 226, 2000 273Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543Anhang Ziff. I 1] | ||||||
|
SR 170.32 VG Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz Art. 10 [1] |
||||||
| Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. [2] | ||||||
| Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [3]. [4] Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288337Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465). [2] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). [3] SR 173.110 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin |
||||||
| Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: | ||||||
| die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren; | ||||||
| das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach: | ||||||
| Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [2]; | ||||||
| den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 [3] (NDG); | ||||||
| den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung; | ||||||
| Artikel 108dbis Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). [2] SR 142.31 [3] SR 121 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). [5] SR 142.20 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 6 |
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| Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 8 |
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| Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. | ||||||
| Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 9 |
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| Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. | ||||||
| Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. | ||||||
| Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
||||||
| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46a [1] |
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| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 12 |
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| Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 16 [1] |
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| Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
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