98 Ia 324
51. Auszug aus dem Urteil vom 12. Juli 1972 i.S. X. gegen Anklagekammer und Obergericht des Kantons Bern.
Regeste (de):
Verfahren, Prozessfähigkeit; Art. 40

SR 273 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess BZP Art. 14 Prozessfähigkeit - Prozessfähigkeit Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungsfähig ist. |
SR 273 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess BZP Art. 14 Prozessfähigkeit - Prozessfähigkeit Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungsfähig ist. |

SR 273 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess BZP Art. 14 Prozessfähigkeit - Prozessfähigkeit Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungsfähig ist. |
SR 273 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess BZP Art. 14 Prozessfähigkeit - Prozessfähigkeit Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungsfähig ist. |
Regeste (fr):
Procédure, capacité d'ester en justice; art. 40 OJ, 14 PCF. A quelles conditions une personne atteinte de psychose processive peut-elle être déclarée incapable d'ester en justice?
Regesto (it):
Procedura, capacità processuale; art. 40

SR 273 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess BZP Art. 14 Prozessfähigkeit - Prozessfähigkeit Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungsfähig ist. |
SR 273 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess BZP Art. 14 Prozessfähigkeit - Prozessfähigkeit Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungsfähig ist. |
Erwägungen ab Seite 324
BGE 98 Ia 324 S. 324
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 40

SR 273 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess BZP Art. 14 Prozessfähigkeit - Prozessfähigkeit Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungsfähig ist. |
SR 273 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess BZP Art. 14 Prozessfähigkeit - Prozessfähigkeit Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungsfähig ist. |

SR 273 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess BZP Art. 14 Prozessfähigkeit - Prozessfähigkeit Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungsfähig ist. |
SR 273 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess BZP Art. 14 Prozessfähigkeit - Prozessfähigkeit Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungsfähig ist. |
3. Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der vom Bundesrecht in Art. 12 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 12 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 1. Inhalt - II. Handlungsfähigkeit 1. Inhalt |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
BGE 98 Ia 324 S. 325
Menschen, dessen abnorme Reaktionen auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen sind und der das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Rechtsbehelfen durchzusetzen versucht, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stehen (BGE 96 IV 55 mit Hinweisen auf die psychiatrische Fachliteratur). Die Urteilsfähigkeit ist zu vermuten (BGE 90 II 12 Erw. 3). Wie diese Vermutung widerlegt werden kann, sagt das Gesetz nicht (BGE 91 II 338 Erw. 8,BGE 74 II 205Erw. 1). Wird, was im allgemeinen angezeigt ist, ein medizinischer Sachverständiger zugezogen, so hat sich sein Bericht darauf zu beschränken, den Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Mass das geistige Vermögen versagt (EGGER, N. 20 zu Art. 16

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
BGE 98 Ia 324 S. 326
hat vielmehr stets zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall d.h. im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten als urteilsfähig angesehen werden kann (Grundsatz der Relativität der Urteilsfähigkeit; BGE 90 II 12 oben; vgl. auch EGGER, N. 6 zu Art. 16

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 16 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / d. Urteilsfähigkeit - d. Urteilsfähigkeit Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. |