Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-6437/2008
{T 0/2}

Urteil vom 16. Februar 2009

Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

Parteien
A._______,
B._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,

Gegenstand
Rechtsverweigerung.

Sachverhalt:

A.
Am 17. August 2008 reichten A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Beschwerde bei der Eidgenössischen Kommunikationskommission ComCom gegen das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein. Darin verlangten sie gestützt auf Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Feststellung, dass ihr Recht auf freie Kommunikation gemäss Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK verletzt worden sei.

Der Eingabe ist zu entnehmen, dass A._______ am 15. August 2008 B._______ eine E-Mail hat senden wollen, diese aber nicht angekommen sei. Stattdessen habe A._______ die Mitteilung erhalten, die E-Mail könne wegen "policy reasons" nicht zugestellt werden. Versuche hätten dann ergeben, dass die E-Mail vom Provider des Adressaten blockiert worden sei, offensichtlich wegen einem Link zur Internetseite eines Referendumkomitees. Bei weiteren Versuchen sei die gleiche E-Mail an 20 persönlich bekannte Adressaten versendet worden. Bei vier Adressaten habe der Absender die Mitteilung erhalten, die E-Mail sei wegen "policy reasons" oder "unsolicited content" nicht zustellbar.

Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK garantiere das Recht auf freie Kommunikation. E-Mails, die keine Viren enthielten, müssten von den Providern ausgeliefert werden. Würden sie von den Providern als Spam kategorisiert, dürften sie nur in der Betreffszeile zur weiteren Beurteilung durch den Adressaten als spamverdächtig markiert werden. Eine Ausfilterung verletze Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK.

Der Staat als Konzessionär müsse dafür sorgen, dass die Internetbetreiber die freie Kommunikation nach Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK gewährleisten würden. Komme es zu einer Behinderung, sei der Staat verantwortlich, weil er seine Aufsichtspflicht nicht wirksam wahrgenommen habe und es könne gegen ihn direkt auf Verletzung von Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK geklagt werden.

Um an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gelangen, werde von der ComCom ein beschwerdefähiger, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehener Entscheid verlangt.

B.
Die ComCom überwies die Beschwerde am 20. August 2008 zuständigkeitshalber an das BAKOM.

C.
Am 27. August 2008 forderte das BAKOM die Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob ihre Eingabe als Aufsichtsanzeige an das BAKOM (gerichtet gegen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten) oder als Aufsichtsanzeige an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK; gerichtet gegen die Aufsichtstätigkeit des BAKOM) zu verstehen sei.

D.
Die Beschwerdeführer teilten dem BAKOM am 31. August 2008 mit, es werde die Behandlung der Beschwerde durch das BAKOM verlangt.

E.
Mit einem ausdrücklich nicht als Verfügung qualifizierten Schreiben vom 3. September 2008 teilte das BAKOM den Beschwerdeführern mit, ein Recht zur Beschwerde über Provider beim BAKOM verbunden mit einem Anspruch auf Durchsetzung privater Rechte sei im schweizerischen Recht nicht vorgesehen. Die Eingabe werde deshalb als Aufsichtsanzeige entgegen genommen. Im Aufsichtsverfahren hätten die Anzeiger keine Parteirechte. Ihre Rechte gegenüber den Providern müssten sie auf dem Rechtsweg vor Gericht durchsetzen.

F.
Am 4. Oktober 2008 gelangten die Beschwerdeführer an das UVEK. In ihrer als Beschwerde bezeichneten Eingabe wiederholen sie das am 17. August 2008 vor der ComCom Ausgeführte. Zusätzlich halten sie fest, das BAKOM habe mit der Weigerung, einen förmlichen Entscheid zu fällen, ihnen Parteirechte einzuräumen und eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen, ihr Recht auf wirksame Beschwerde und damit Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK verletzt. Verlangt werde ein beschwerdefähiger, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehener Entscheid, um den nationalen Instanzenzug ausschöpfen zu können.

G.
Das UVEK überwies die Beschwerde am 10. Oktober 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.

H.
Mit Vernehmlassung vom 17. November 2008 beantragt das BAKOM (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Vorliegend seien E-Mails von Vertretern des Referendumskomitees gegen biometrische Schweizer Pässe und Identitätskarten zum Teil nicht bis zu den Empfängern gelangt, sondern von den Anbieterinnen von Fernmeldedienstleistungen oder E-Mailkonten als Spam ausgefiltert worden. Auf Aufforderung hin habe das BAKOM die fraglichen Unternehmungen daran erinnert, dass politische Werbung nicht den Regeln des unlauteren Wettbewerbs unterliege und diese gebeten, mitzuteilen, ob sie diese Ansicht teilten. Weiter habe sie von ihnen Auskunft darüber verlangt, warum E-Mails die Empfänger nicht erreicht hätten. Die kontaktierten Anbieterinnen hätten die erforderlichen Massnahmen ergriffen und es sei nun sichergestellt, dass die E-Mails des Referendumskomitees bis zu ihren Empfängern gelangen könnten. Die Meldung der Beschwerdeführer sei als Aufsichtsanzeige entgegen genommen worden. Ihnen seien im Aufsichtsverfahren keine Parteirechte eingeräumt worden.

Auf den Erlass einer Verfügung sei verzichtet worden, weil kein entsprechender Anspruch bestehe. Denn über das Aufsichtsverfahren hinaus sehe weder das Fernmelderecht noch sonst das öffentliche Recht des Bundes vor, dass Private im Zusammenhang mit fernmeldetechnischen Übertragungen die Durchsetzung ihrer eigenen Rechte vor dem BAKOM gegenüber Dritten verlangen könnten. Vorliegend gehe es um die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche, wofür die Zivilgerichte zuständig seien. Auch die Beurteilung des im Fernmelderecht enthaltenen Straftatbestandes der Unterdrückung von Informationen erfolge durch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Die Beschwerdeführer seien auf die Rechtslage hingewiesen worden und für das BAKOM habe über die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens hinaus kein Anlass bestanden, tätig zu werden oder eine Verfügung zu erlassen.

Auch aus Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK folge kein Anspruch auf Erlass der verlangten Verfügung. Denn eine entsprechende positive Schutzpflicht des Staates bestehe nach der Rechtsprechung nur bei Übergriffen durch Private, die einen gewissen Schweregrad, vergleichbar einer drohenden Ermordung, erreichten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem habe sich auf Grund der Abklärungen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens ergeben, dass sich die Filterung wohl kaum gegen die politische Äusserung des Referendumskomitees gerichtet habe, sondern auf Grund abstrakter Filterkriterien im Rahmen der gesetzlich geforderten Spambekämpfung erfolgt sei. In diesem Zusammenhang geht das BAKOM ausführlich auf die Vorgehensweise bei der automatisierten Spambekämpfung im Allgemeinen, deren Bedeutung und die Ergebnisse seiner Abklärungen bei den Dienstanbieterinnen ein. Weiter folgert es, wegen der fehlenden Schwere des Übergriffs, mangels Absicht der Anbieterinnen und weil die Zustellung mittlerweile sichergestellt sei, könne eine Verletzung von Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK nicht ernstlich in Frage stehen. Da das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK nur im Zusammenhang mit einer anderen Konventionsverletzung geltend gemacht werden könne, lasse sich auch daraus kein Anspruch auf Erlass der verlangten Verfügung ableiten.

I.
Die Beschwerdeführer replizierten am 20. November 2008 und - nachdem sie für die Einsichtnahme in die Verfahrensakten vorübergehend einen Rechtsvertreter beigezogen hatten - ergänzend am 14. Dezember 2008. Sie halten an einer Verletzung von Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
und 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK fest, weil die fraglichen E-Mails bis heute nicht zugestellt, sondern offensichtlich vernichtet worden seien. Die Konsequenz müsse nach der Rechtsprechung die förmliche Feststellung der Konventionsverletzung sein und die Sache dürfe nicht in einem Geheimverfahren erledigt werden. Weiter unterliege die Pflicht, zu überwachen, ob die Provider bei der Nutzung der Konzessionen auch das Menschenrecht der freien Kommunikation gewährleisten würden, nicht der Zivilgerichtsbarkeit, sondern sei Aufgabe des BAKOM. Dieses dürfe es nicht dabei bewenden lassen, die Provider an ihre Pflichten lediglich zu erinnern. Die Frage der Drittwirkung der Menschenrechte stelle sich gar nicht, da es sich nicht um eine privatrechtliche Angelegenheit handle, sondern der Staat via Konzession für die Einhaltung der Rechte zu sorgen habe. Zusätzlich beantragten die Beschwerdeführer für den Fall, dass sich das Bundesverwaltungsgericht als nicht zuständig erachten sollte, die Rückweisung der Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz.

In ihrer ergänzenden Eingabe rügen die Beschwerdeführer darüber hinaus, das von der Vorinstanz dokumentierte Aufsichtsverfahren habe sich gar nicht auf die von ihnen angezeigten Vorkommnisse, sondern auf Meldungen eines Dritten, des Referendumskomitees, bezogen. Mit der Verschleierung der verschiedenen Parteien sei ihnen verunmöglicht worden, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör adäquat wahrzunehmen. Auch seien die in ihrem Fall involvierten Provider Cablecom und green.ch nicht oder nicht vollständig über ihren Fall dokumentiert ins Aufsichtsverfahren einbezogen worden. Zudem verlangen die Beschwerdeführer, es sei aufzuklären, wer versucht habe, der Öffentlichkeit unter dem Deckmantel der Spambekämpfung Informationen über ein laufendes Referendum vorzuenthalten, sei es doch fraglich, ob die Zensur ohne menschliches Zutun erfolgt sei. Erstaunlich sei, dass gemäss weiteren Versuchen ein grosser internationaler und zwei kleine Schweizer Provider die fraglichen E-Mails weder zensuriert noch als Spam behandelt hätten. Das BAKOM müsse somit von allen Providern eine zensurfreie Verarbeitung der E-Mails verlangen.

J.
Am 13. Januar 2009 teilten die Beschwerdeführer mit, der Schriftenverkehr sei wieder direkt an sie zu richten und nicht mehr an ihren Rechtsvertreter.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.1.1 Eine Verfügung liegt vor bei einer hoheitlichen, individuell-konkreten, auf Rechtswirkungen ausgerichteten und verbindlichen Anordnung einer Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder bei einer autoritativen und individuell-konkreten Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG; Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 854 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 28 Rz. 17).
1.1.2 Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG). Sie sind, auch wenn sie in Briefform ergehen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG).
1.1.3 Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 29 Rz. 3). Eine anfechtbare Verfügung liegt selbst dann vor, wenn die Vorinstanz es wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen ausdrücklich ablehnt, auf ein Gesuch einzutreten (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 255).
1.1.4 Die Beschwerdeführenden haben von der Vorinstanz die Feststellung verlangt, ihr auf Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK abgestütztes Recht auf freie Kommunikation sei dadurch verletzt worden, dass Anbieterinnen von Fernmeldediensten E-Mails auf Grund ihres politischen Inhalts nicht zugestellt bzw. als Spam behandelt hätten. Weiter beantragten sie, ihr Begehren sei in einem förmlichen Beschwerdeverfahren, in welchem ihnen Parteirechte zuständen, zu behandeln, es sei ein beschwerdefähiger Entscheid zu erlassen und sie seien über die Rechtsmittel zu belehren.

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern mitgeteilt, ihre Eingabe werde bloss als Aufsichtsanzeige entgegen genommen, denn sie verfügten vor dem BAKOM über kein Beschwerderecht gegen Provider zur Durchsetzung von privaten Rechten. Weiter hat es festgehalten, diese Mitteilung könne nicht als Verfügung qualifiziert werden.
1.1.5 Die Vorinstanz hat somit den Beschwerdeführern das Recht abgesprochen, die von ihnen geltend gemachten Ansprüche gegenüber Fernmeldedienstanbieterinnen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren durchzusetzen. Weiter hat sie sich ausdrücklich geweigert, hierüber eine Verfügung zu erlassen. Auch wenn das Schreiben der Vorinstanz vom 3. September 2008 trotz fehlender Anforderungen gemäss Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG Merkmale einer Verfügung aufweist, indem sinngemäss über die Rechte der Beschwerdeführer befunden wurde, kann darin keine Verfügung gesehen werden. Einer solchen Annahme steht die klare Willensäusserung der Vorinstanz entgegen, welche sich trotz unmissverständlicher Aufforderung der Beschwerdeführer geweigert hat, in dieser Sache zu verfügen, indem sie auf das Gesuch ausdrücklich nicht eingetreten ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 3.1, Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 1.1).

1.2 Damit liegt keine anfechtbare Verfügung vor. Davon sind auch die Beschwerdeführer ausgegangen, machen sie mit ihrer Beschwerde doch eine Rechtsverweigerung geltend.

1.3 Nach Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4408; vgl. auch André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.18 mit Hinweisen). Die Vorinstanz gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG), ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zuständig für die Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz.

2.
Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass die Rechtssuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht (Kölz/Häner, a.a.O., S. 255; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.20). Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG Parteistellung beanspruchen kann (Kölz/Häner, a.a.O., S. 78, S. 255). Fehlt es einer Person, welche ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verlangt hat, an der Parteieigenschaft, hat die Behörde eine anfechtbare Nichteintretensverfügung zu erlassen (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 521 E. 2.5 mit Hinweisen). Wenn eine Behörde der Ansicht ist, dass sie für den Erlass einer Verfügung nicht zuständig sei, darf sie ebenfalls nicht untätig bleiben. Zunächst hat sie in einem solchen Fall zu prüfen, ob die Sache an die zuständige Behörde überwiesen werden kann (Art. 8 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
VwVG). Wenn die gesuchstellende Person ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verlangt hat, hat die Behörde einen Nichteintretensentscheid zu fällen und ihre Unzuständigkeit festzustellen (Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
VwVG; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.2).

2.1 Vorliegend haben die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 18. August 2008 an die ComCom ausdrücklich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt. Nach Überweisung dieser Eingabe an die Vorinstanz haben die Beschwerdeführer auf deren Anfrage hin am 31. August 2008 zu erkennen gegeben, dass sie weiterhin daran festhalten. Damit wäre die Vorinstanz nach Art. 9 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG verpflichtet gewesen, über die nach ihrer Meinung bestehende Unzuständigkeit bzw. die fehlende Parteistellung der Beschwerdeführer eine formelle Verfügung zu erlassen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie eine unrechtmässige Rechtsverweigerung begangen. Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz hätte eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene, anfechtbare Verfügung erlassen müssen, ist ihre Beschwerde daher gutzuheissen.

2.2 Bei Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Sache grundsätzlich mit der Anweisung, darüber zu entscheiden, an die Vorinstanz zurückzuweisen (Kölz/Häner, a.a.O., S. 255). Mit diesem Vorgehen wird für die Beschwerdeführenden der Instanzenzug gewahrt, indem gegen den Entscheid der Vorinstanz wiederum Beschwerde geführt werden kann (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.25). Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Rückweisung aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise verzichtet werden. Von einem solchen Ausnahmefall ist dann auszugehen, wenn sich die Vorinstanz gemäss ihrer Vernehmlassung als unzuständig und die Parteistellung der Beschwerdeführenden als nicht gegeben erachtet, dies begründet, der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte und er selber, trotz Rüge einer Rechtsverweigerung nicht etwa die Rückweisung an die Vorinstanz zum Erlass einer (formellen) Verfügung verlangt, sondern eine materielle Auseinandersetzung mit seinen Anliegen beantragt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb auf eine Rückweisung zu verzichten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz nach dem anwendbaren Recht verpflichtet gewesen wäre, auf die Begehren der Beschwerdeführer - Feststellung einer Verletzung von Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK durch die Nichtzustellung von E-Mails - einzutreten und diese materiell zu behandeln.

3.
E-Mail-Verkehr über Internet gilt als fernmeldetechnische Übertragung von Informationen (Art. 2
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 2 Gegenstand - Das Gesetz regelt die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen, einschliesslich der Übertragung von Radio- und Fernsehprogrammen, soweit das Bundesgesetz vom 24. März 20067 über Radio und Fernsehen (RTVG) nichts anderes bestimmt.
und Art. 3 Bst. c
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art;
b  Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte;
c  fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk;
cbis  öffentlicher Telefondienst: Fernmeldedienst zur Sprachübertragung in Echtzeit mittels eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind;
cter  Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird;
d  Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden;
dbis  ...
e  Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird;
ebis  Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen;
eter  Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte;
f  Adressierungselement: Abfolge von Ziffern, Buchstaben oder Zeichen oder andere Informationen zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind;
g  Verzeichnisdaten: Angaben, die eine Kundin oder einen Kunden in Bezug auf ein individuell zugewiesenes Adressierungselement identifizieren oder kennzeichnen und die für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses bestimmt oder für die Erbringung eines Fernmeldedienstes erforderlich sind;
h  Radio- und Fernsehprogramm: eine Folge von Sendungen im Sinne von Artikel 2 RTVG17.
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10]). Dienste von Providern (Anbieter von Internetdiensten) werden den Fernmeldediensten zugeordnet und fallen unter das Fernmeldegesetz (BGE 126 I 50 E. 2a und 6a; vgl. auch Beschwerdeentscheid der Rekurskommission UVEK J-2003-162 vom 27. April 2004 E. 5.1). Datenübertragungsdienste und damit auch E-Mail-Verkehr gelten als Dienste der Grundversorgung (Art. 15 Abs. 1 Bst. d
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 15 Dienste der Grundversorgung - 1 Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste:
1    Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste:
a  den öffentlichen Telefondienst, der das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit mit einer Nummer30 ermöglicht;
b  ...
c  einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes bei Beanspruchung des Dienstes nach Buchstabe a; Haushalte haben Anspruch auf zwei Einträge;
d  den Zugangsdienst zum Internet mit einer der folgenden spezifizierten Übertragungsraten:
d1  10 Mbit/s für den Download und 1 Mbit/s für den Upload,
d2  80 Mbit/s für den Download und 8 Mbit/s für den Upload;
e  die folgenden Dienste für Hörbehinderte:
e1  Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes, die beide rund um die Uhr verfügbar sind,
e2  Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes über Videotelefonie, der von Montag bis Freitag von 8 bis 21 Uhr und Samstag, Sonntag sowie an vom Bundesrecht anerkannten Feiertagen von 10 bis 17 Uhr verfügbar ist;
f  den Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr; sofern die Grundversorgungskonzessionärin einen Kommunikationsherstellungsdienst anbietet, ermöglicht der Vermittlungsdienst auch die Verbindung zu Kundinnen und Kunden, die nach Artikel 11 Absatz 4 nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes erreicht zu werden.35
2    Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen.
3    Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen.
der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste [FDV, SR 784.101.1]). Um Fernmeldedienste aus dem Bereich der Grundversorgung erbringen zu können, muss die Anbieterin über eine Konzession der ComCom verfügen (Art. 14
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 14 Konzession - 1 Die ComCom stellt sicher, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Teilen des Landes gewährleistet wird. Zu diesem Zweck erteilt sie periodisch eine oder mehrere Grundversorgungskonzessionen.
1    Die ComCom stellt sicher, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Teilen des Landes gewährleistet wird. Zu diesem Zweck erteilt sie periodisch eine oder mehrere Grundversorgungskonzessionen.
2    Die Konzession ist mit der Auflage verbunden, im Konzessionsgebiet alle oder bestimmte Dienste der Grundversorgung (Art. 16) allen Bevölkerungskreisen anzubieten.
3    Für die Erteilung der Konzession wird eine Ausschreibung durchgeführt. Das Verfahren folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Das öffentliche Beschaffungsrecht ist nicht anwendbar.51
4    Zeigt sich von vornherein, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann, oder führt sie zu keinen geeigneten Bewerbungen, so kann die ComCom eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Grundversorgung heranziehen.
5    Konzessionen werden in der Regel auf den gleichen Termin befristet.
FMG). Die Einhaltung der Konzession wird vom BAKOM überwacht (Art. 58
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 58 Aufsicht - 1 Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
1    Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
2    Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so kann es:183
a  von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss dem BAKOM mitteilen, was sie unternommen hat;
b  von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;
c  die Konzession durch Auflagen ergänzen;
d  die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  der Inhaberin oder dem Inhaber das Fähigkeitszeugnis entziehen oder ihr oder ihm Auflagen machen.
3    Das BAKOM entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
4    Wenn die Konzession von der ComCom erteilt wurde, trifft diese auf Antrag des BAKOM die entsprechenden Massnahmen.
5    Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen.
FMG).

3.1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Massenwerbung im Sinne von Art. 3 Bst. o
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten
1    Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b  über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c  unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d  Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e  sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
f  ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
g  den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
h  den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
i  die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
k  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
m  im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
n  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o  Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
p  mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
p1  die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
p2  die Laufzeit des Vertrags,
p3  den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
p4  die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;
q  für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;
r  jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);
s  Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
s1  klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
s2  auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
s3  angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
s4  die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
t  im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;
u  den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v  Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
w  sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.
2    Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt. Sie dürfen solche Werbung unterdrücken (Art. 45a Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 45a - 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen unlautere Werbung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben o, u und v des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986160 gegen den unlauteren Wettbewerb.161
1    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen unlautere Werbung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben o, u und v des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986160 gegen den unlauteren Wettbewerb.161
2    Der Bundesrat kann die zur Bekämpfung geeigneten und erforderlichen Massnahmen bestimmen.
FMG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 83 Bekämpfung unlauterer Werbung - 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v UWG134 schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.
1    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v UWG134 schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.
2    Sie stellen den Kundinnen und Kunden ein dazu geeignetes Mittel zur Verfügung, das die Anbieterinnen betreiben müssen. Sie informieren die Kundinnen und Kunden bei Vertragsabschluss sowie einmal jährlich über die Vor- und Nachteile dieses Mittels. Die Kundinnen und Kunden müssen das Mittel jederzeit kostenlos deaktivieren und reaktivieren können.
3    Die Anbieterinnen dürfen unlautere Werbung unterdrücken.
4    Hat eine Anbieterin Kenntnis davon, dass eine ihrer Kundinnen oder einer ihrer Kunden über ihr Fernmeldenetz unlautere Werbung versendet oder weiterleitet, so muss sie den Versand dieser Nachrichten umgehend sperren und den Aufbau der entsprechenden Verbindungen verhindern. Sie darf Kundinnen und Kunden, die unlautere Werbung versenden oder weiterleiten, vom Fernmeldenetz trennen.
5    Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für unlautere Werbung betreiben, die aus ihrem Fernmeldenetz stammt oder über ihr Fernmeldenetz weitergeleitet wurde.
6    Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für ihre gesperrten oder vom Einsatz des Mittels nach Absatz 2 betroffenen Kundinnen und Kunden betreiben. Sie muss auf Anfrage Auskunft über die Gründe der Sperrung oder des Einsatzes des Mittels geben. Damit sie ihre Auskunftspflicht wahrnehmen kann, müssen ihr sämtliche an der Kommunikation beteiligten Anbieterinnen die notwendigen Informationen liefern.
7    Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über den Schutz der Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung erlassen.
8    Bei unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Buchstaben o und v UWG oder entsprechenden ausländischen Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach dem UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.
und 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 83 Bekämpfung unlauterer Werbung - 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v UWG134 schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.
1    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v UWG134 schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.
2    Sie stellen den Kundinnen und Kunden ein dazu geeignetes Mittel zur Verfügung, das die Anbieterinnen betreiben müssen. Sie informieren die Kundinnen und Kunden bei Vertragsabschluss sowie einmal jährlich über die Vor- und Nachteile dieses Mittels. Die Kundinnen und Kunden müssen das Mittel jederzeit kostenlos deaktivieren und reaktivieren können.
3    Die Anbieterinnen dürfen unlautere Werbung unterdrücken.
4    Hat eine Anbieterin Kenntnis davon, dass eine ihrer Kundinnen oder einer ihrer Kunden über ihr Fernmeldenetz unlautere Werbung versendet oder weiterleitet, so muss sie den Versand dieser Nachrichten umgehend sperren und den Aufbau der entsprechenden Verbindungen verhindern. Sie darf Kundinnen und Kunden, die unlautere Werbung versenden oder weiterleiten, vom Fernmeldenetz trennen.
5    Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für unlautere Werbung betreiben, die aus ihrem Fernmeldenetz stammt oder über ihr Fernmeldenetz weitergeleitet wurde.
6    Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für ihre gesperrten oder vom Einsatz des Mittels nach Absatz 2 betroffenen Kundinnen und Kunden betreiben. Sie muss auf Anfrage Auskunft über die Gründe der Sperrung oder des Einsatzes des Mittels geben. Damit sie ihre Auskunftspflicht wahrnehmen kann, müssen ihr sämtliche an der Kommunikation beteiligten Anbieterinnen die notwendigen Informationen liefern.
7    Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über den Schutz der Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung erlassen.
8    Bei unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Buchstaben o und v UWG oder entsprechenden ausländischen Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach dem UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.
FDV).

3.2 Gemäss Darstellung der Beschwerdeführer wurden E-Mails, die sie an ihnen persönlich bekannte Einzelpersonen verschicken wollten, nicht zugestellt. Mit ihrer Eingabe bei der Vorinstanz verlangen sie die Feststellung einer Rechtsverletzung. Ob die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Feststellungsverfügung (Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG) gegeben sind, kann einstweilen offen bleiben. Vorerst ist zu prüfen, ob überhaupt die Beschwerdeführer in einem Verwaltungsverfahren Rechte gegenüber den aus ihrer Sicht verantwortlichen Provider geltend machen können.

3.3 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, besteht keine Rechtsgrundlage für die Anrufung und Durchsetzung solcher privater Rechte in einem Bundesverwaltungsverfahren. Privaten steht in solchen Fällen einzig die Möglichkeit offen, Missstände der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und - falls diese aus ihrer Sicht nicht oder nicht ausreichend tätig wird - Aufsichtsbeschwerde bei der hierarchisch übergeordneten Behörde, hier dem UVEK, einzureichen, wobei dem Anzeiger von Gesetzes wegen im Verfahren keine Parteirechte zustehen (Art. 71 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG). Im Übrigen sind auch für die Verfolgung der strafrechtlich relevanten Unterdrückung von Informationen bei der Erfüllung fernmeldedienstlicher Aufgaben (Art. 49 Abs. 1 Bst. a
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 49 Fälschen oder Unterdrücken von Informationen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer fernmeldedienstliche Aufgaben erfüllt und dabei:170
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer fernmeldedienstliche Aufgaben erfüllt und dabei:170
a  Informationen fälscht oder unterdrückt;
b  jemandem Gelegenheit gibt, Informationen zu fälschen oder zu unterdrücken.
2    Wer eine mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraute Person durch Täuschung veranlasst, Informationen zu fälschen oder zu unterdrücken, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.171
FMG) die kantonalen Strafbehörden zuständig (e contrario Art. 55 Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Die Widerhandlungen nach den Artikeln 52-54 werden vom UVEK nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974181 verfolgt und beurteilt.
1    Die Widerhandlungen nach den Artikeln 52-54 werden vom UVEK nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974181 verfolgt und beurteilt.
2    Das UVEK kann die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen sowie den Vollzug der Entscheide dem BAKOM übertragen.
FMG).

3.4 Was die Abklärungen der Vorinstanz bei den Providern und deren Stellungnahmen betrifft, so sind diese im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens erfolgt, über welches, wie soeben ausgeführt, nicht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann. Damit ist auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer und auch ihre Behauptung, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz verschleiert habe, dass sie die Untersuchung gar nicht im Zusammenhang mit ihren Vorkommnissen, sondern mit der Anzeige Dritter eingeleitet und durchgeführt habe, hier nicht weiter einzugehen (vgl. aber E. 4.6).

3.5 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erlass einer materiellen Verfügung durch die Vorinstanz geltend machen können, weil diese nicht zuständig ist, über die von ihnen angerufenen Rechte gegenüber Providern in einem förmlichen Verwaltungsverfahren zu entscheiden. Die Vorinstanz hat sich damit zu Recht nicht mit den Anträgen der Beschwerdeführer inhaltlich befasst und sie musste ihnen deshalb auch keine Parteirechte zuerkennen. Allerdings hätte sie über ihre Unzuständigkeit und die fehlenden Parteirechte förmlich entscheiden und das Nichteintreten begründen müssen (vgl. E. 2.1). Insoweit ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen, im Übrigen ist sie abzuweisen.

4.
Die Beschwerdeführer wenden nun ein, sie hätten gestützt auf Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK Anspruch auf eine wirksame Beschwerde und deshalb hätte die Vorinstanz ihre Beschwerde behandeln müssen.

4.1 Mit dieser Argumentation übersehen die Beschwerdeführer, dass ihr Verhältnis mit dem Provider privatrechtlich geregelt ist in einem Vertrag zwischen ihnen als Kunden und dem Provider als Dienstleistungserbringer. Soweit die Filterung als Spam bzw. unterlassene Weiterleitung der E-Mail im Sendesystem ihres Providers erfolgt ist, steht den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen, allfällige vertragliche Ansprüche vor dem zuständigen kantonalen Zivilgericht durchzusetzen. Sollte die E-Mail im Spamfilter des Empfangsproviders hängen geblieben sein, stände dem E-Mail-Adressaten die Möglichkeit offen, gegen diesen zivilrechtlich vorzugehen.

Selbst für den Fall, dass den Beschwerdeführern über die kantonalen Zivilgerichte kein wirksamer Beschwerdeweg für ihr Anliegen offen stehen sollte und ihr Anliegen vorliegend zu prüfen wäre, könnte ihrem Ansinnen auf Feststellung einer Verletzung von Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK im vorliegenden Verfahren aus folgenden Überlegungen nicht gefolgt werden:

4.2 Nach Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK hat eine Person, welche in ihren von der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht auf eine wirksame Beschwerde. Art 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK ist akzessorischer Natur und räumt eine wirksame Beschwerde nicht selbstständig, sondern bloss im Zusammenhang mit einer vertretbaren Behauptung einer Konventionsverletzung ("arguable claim") ein (EGMR, Kud?a gegen Polen, Urteil vom 26. Oktober 2000, Recueil des arrêts et décicions 2000-XI, Ziff. 157; BGE 130 I 369 E. 7.1; Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 8.1).

4.3 Die Beschwerdeführenden rufen zusätzlich das Recht auf freie Meinungsäusserung gemäss Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK an. Zwar umfasst dieses Grundrecht gemäss Wortlaut auch die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Bei Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK geht es allerdings um den Schutz der Massenkommunikation. Das Versenden und Empfangen von elektronischen Nachrichten wie E-Mails fällt hingegen in den Schutzbereich von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Der darin enthaltene Schutzzweck der Korrespondenzfreiheit umfasst die nicht-öffentliche Mitteilung von einer Person zu einer anderen, mithin die Individualkommunikation (Thilo Marauhn, Kommunikationsgrundrechte, in: Dirk Ehlers [Hrsg.], Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl., Berlin 2005, S. 100 Rz. 22). Dazu gehört auch die Kommunikation über E-Mail (Robert Uerpmann-Wittzack, in: Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, a.a.O., S. 65 Rz. 6; vgl. auch Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Wien 2005, S. 188 Rz. 24).

4.4 Vorliegend beanspruchen die Beschwerdeführer staatlichen Schutz vor bzw. behördliche Massnahmen gegen Eingriffe von (privaten) Providern in ihre Rechtssphäre. Der wesentliche Zweck von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK besteht darin, den Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe der öffentlichen Gewalt zu schützen. Zu dieser vorwiegend negativen Verpflichtung können positive Handlungs- bzw. Schutzpflichten des Staates ("positive duties") hinzutreten, sodass ein Staat unter Umständen verpflichtet ist, Massnahmen zum Schutz betroffener Personen zu treffen (vgl. die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 8.1 zitierte Lehre und Rechtsprechung). Der Umfang der Schutzpflicht hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Dirk Ehlers, in: Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, a.a.O., S. 34 Rz. 16). Erforderlich ist eine Abwägung zwischen dem Schutzinteresse einerseits und sonstigen legitimen staatlichen Interessen andererseits, wobei insbesondere die in Art. 8 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK genannten Ziele legitim sind (Robert Uerpmann-Wittzack, a.a.O., S. 72 Rz. 27; Grabenwarter, a.a.O., S. 205 Rz. 53 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Massnahmen ist dem Staat ein grosser Ermessensspielraum zuzugestehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 8.5 mit Hinweisen).

Nach Art. 8 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK sind Grundrechtsbeschränkungen erlaubt, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

4.5 Die Provider sind gesetzlich verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz ihrer Kunden vor dem Erhalt unlauterer Massenwerbung zu treffen (Art. 45a Abs. 1
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 45a - 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen unlautere Werbung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben o, u und v des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986160 gegen den unlauteren Wettbewerb.161
1    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen unlautere Werbung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben o, u und v des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986160 gegen den unlauteren Wettbewerb.161
2    Der Bundesrat kann die zur Bekämpfung geeigneten und erforderlichen Massnahmen bestimmen.
FMG und Art. 83 Abs.1
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 83 Bekämpfung unlauterer Werbung - 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v UWG134 schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.
1    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v UWG134 schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.
2    Sie stellen den Kundinnen und Kunden ein dazu geeignetes Mittel zur Verfügung, das die Anbieterinnen betreiben müssen. Sie informieren die Kundinnen und Kunden bei Vertragsabschluss sowie einmal jährlich über die Vor- und Nachteile dieses Mittels. Die Kundinnen und Kunden müssen das Mittel jederzeit kostenlos deaktivieren und reaktivieren können.
3    Die Anbieterinnen dürfen unlautere Werbung unterdrücken.
4    Hat eine Anbieterin Kenntnis davon, dass eine ihrer Kundinnen oder einer ihrer Kunden über ihr Fernmeldenetz unlautere Werbung versendet oder weiterleitet, so muss sie den Versand dieser Nachrichten umgehend sperren und den Aufbau der entsprechenden Verbindungen verhindern. Sie darf Kundinnen und Kunden, die unlautere Werbung versenden oder weiterleiten, vom Fernmeldenetz trennen.
5    Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für unlautere Werbung betreiben, die aus ihrem Fernmeldenetz stammt oder über ihr Fernmeldenetz weitergeleitet wurde.
6    Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für ihre gesperrten oder vom Einsatz des Mittels nach Absatz 2 betroffenen Kundinnen und Kunden betreiben. Sie muss auf Anfrage Auskunft über die Gründe der Sperrung oder des Einsatzes des Mittels geben. Damit sie ihre Auskunftspflicht wahrnehmen kann, müssen ihr sämtliche an der Kommunikation beteiligten Anbieterinnen die notwendigen Informationen liefern.
7    Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über den Schutz der Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung erlassen.
8    Bei unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Buchstaben o und v UWG oder entsprechenden ausländischen Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach dem UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.
und 2
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 83 Bekämpfung unlauterer Werbung - 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v UWG134 schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.
1    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v UWG134 schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.
2    Sie stellen den Kundinnen und Kunden ein dazu geeignetes Mittel zur Verfügung, das die Anbieterinnen betreiben müssen. Sie informieren die Kundinnen und Kunden bei Vertragsabschluss sowie einmal jährlich über die Vor- und Nachteile dieses Mittels. Die Kundinnen und Kunden müssen das Mittel jederzeit kostenlos deaktivieren und reaktivieren können.
3    Die Anbieterinnen dürfen unlautere Werbung unterdrücken.
4    Hat eine Anbieterin Kenntnis davon, dass eine ihrer Kundinnen oder einer ihrer Kunden über ihr Fernmeldenetz unlautere Werbung versendet oder weiterleitet, so muss sie den Versand dieser Nachrichten umgehend sperren und den Aufbau der entsprechenden Verbindungen verhindern. Sie darf Kundinnen und Kunden, die unlautere Werbung versenden oder weiterleiten, vom Fernmeldenetz trennen.
5    Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für unlautere Werbung betreiben, die aus ihrem Fernmeldenetz stammt oder über ihr Fernmeldenetz weitergeleitet wurde.
6    Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für ihre gesperrten oder vom Einsatz des Mittels nach Absatz 2 betroffenen Kundinnen und Kunden betreiben. Sie muss auf Anfrage Auskunft über die Gründe der Sperrung oder des Einsatzes des Mittels geben. Damit sie ihre Auskunftspflicht wahrnehmen kann, müssen ihr sämtliche an der Kommunikation beteiligten Anbieterinnen die notwendigen Informationen liefern.
7    Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über den Schutz der Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung erlassen.
8    Bei unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Buchstaben o und v UWG oder entsprechenden ausländischen Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach dem UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.
FDV i.V.m. Art. 3 Bst. o
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten
1    Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b  über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c  unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d  Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e  sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
f  ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
g  den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
h  den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
i  die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
k  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
m  im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
n  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o  Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
p  mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
p1  die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
p2  die Laufzeit des Vertrags,
p3  den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
p4  die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;
q  für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;
r  jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);
s  Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
s1  klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
s2  auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
s3  angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
s4  die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
t  im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;
u  den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v  Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
w  sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.
2    Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18
UWG). Darunter fällt auch der massenweise Versand nicht angeforderter E-Mail-Werbung (so genannter "Spam"). Diese Art von Werbung hat ein Ausmass angenommen, das für die Mehrheit der Empfänger nicht mehr akzeptabel ist. Ihre ungehinderte Verbreitung würde nicht nur die Brauchbarkeit der elektronischen Kommunikationsmittel bedrohen, sondern auch Produktionsverluste und damit weltweit Kosten in Milliardenhöhe verursachen, die durch das Herunterladen und Säubern des elektronischen Postfaches entstehen (vgl. Botschaft vom 12. November 2003 zur Änderung des FMG, BBl 2003 7951 S. 7991; ausführlich VPB 69.106 E. 2.1; Andreas Dudli, Spamming in der Schweiz - Rechtslage und ungelöste Probleme; sic! 2007 563, S. 564).
4.5.1 Als Schutzmöglichkeit gegen Spam-E-Mails stehen Benutzern und Providern so genannte Filter-Programme zur Verfügung. Diese sortieren - je nach Art des Programms - automatisch eingehende E-Mails anhand der Absenderkennung, deren Inhalts, des Programms, mit dem sie geschrieben worden sind, sowie weiterer Kriterien aus und entsorgen gegebenenfalls die nach den jeweiligen Kriterien verdächtigen E-Mails. Problematisch ist, dass an sich erwünschte E-Mails ebenfalls "Opfer" eines solchen Filterprogrammes werden können und gelöscht werden (Oliver Arter, Lauterkeitsrechtliche Aspekte von Werbung mittels E-Mail, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2004 1067, S. 1069; Dudli, a.a.O., S. 577 mit Hinweisen). Die Suche nach der optimalsten Fitertechnik ist schwierig, wobei dem Bestreben, unter keinen Umständen erwünschte Nachrichten zu löschen, Vorrang zukommen sollte (Dudli, a.a.O., S. 577).
4.5.2 In ihrer Vernehmlassung ist die Vorinstanz ausführlich auf das System der Spambekämpfung eingegangen. Dabei hat sie nachvollziehbar aufgezeigt, dass zwar für die Nutzenden häufig die Möglichkeit besteht, die Sicherheitsstufen des Spam-Filters individuell festzulegen oder Spam-verdächtige E-Mails in einem separaten Spam-Ordner entgegenzunehmen, aber zum Teil bereits früher aus übergeordneten Sicherheitsinteressen eine Ausfilterung erfolgt. Damit wird verhindert, dass womöglich gefährliche Nachrichten, die Viren enthalten oder auf Internetseiten verweisen könnten, die mit Viren infiziert sind, Schaden anrichten. Zudem würde die Last der zu übertragenden Nachrichten beträchtlich anwachsen, wenn alle als Spam erkannten Nachrichten dennoch an den Provider des Empfängerkontos weitergeleitet würden. Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass selbst die ausgeklügeltste Filtertechnik nicht verhindern kann, dass vereinzelt nicht kommerzielle Werbung ebenfalls aussortiert wird bzw. trotzdem unerwünschte Werbung in den elektronischen Briefkasten gelangt. Dies entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. im Übrigen auch Ziff. 4 der Antwort des Bundesrates vom 19. November 2008 auf die von den Beschwerdeführern erwähnte Interpellation 08.3504 vom 22. September 2008 des Nationalrates Oskar Freysinger).

4.6 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei den fraglichen E-Mails nicht um unlautere Massenwerbung handelt, diese aber dennoch im Zusammenhang mit der Spambekämpfung den Empfängern nicht zugegangen sind. Die Behauptung der Beschwerdeführer, grössere Schweizer Provider hätten gezielt ihre E-Mails auf Grund ihres politischen Inhalts abgefangen, stellt eine durch nichts belegte, unhaltbare Vermutung dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausfilterung der fraglichen E-Mails unabsichtlich im Rahmen der gesetzlichen Pflicht der Spambekämpfung erfolgt ist. Der Umstand, dass vorliegend nicht alle E-Mails der Beschwerdeführer ausgefiltert worden sind, beweist, dass insoweit kein Systemfehler vorliegt. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass die unterbliebene Zustellung der fraglichen E-Mails das in Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK garantierte Grundrecht der Beschwerdeführer tangiert hat. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Plicht zur Bekämpfung von unerwünschter Werbung per E-Mail, den Schwierigkeiten, möglichst effiziente und nur auf Spam zugeschnittene Filterregeln zu definieren und dem öffentlichen Interesse, Spam möglichst umfassend zu unterbinden, vermögen die Partikularinteressen der Beschwerdeführer, dass nicht nur die Mehrheit, sondern alle ihrer E-Mails den Empfänger hätten erreichen sollen, allerdings keine staatliche Schutzpflicht gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK auszulösen.

Ohnehin ist zu berücksichtigten, dass die Vorinstanz nach Kenntnis der Vorgänge umgehend mit einigen Providern Kontakt aufgenommen und diese in der Folge, soweit notwendig, Massnahmen getroffen haben (Ergänzung der sog. Whitelist der Spamfilter für E-Mails von freiheitskampagne.ch), um eine Zustellung aller E-Mails zumindest für den Rest der Kampagne des Referendumskomitees zu gewährleisten. Diese Massnahme war allerdings auch mit der Gefahr verbunden, dass die Sicherheitslücke durch Versender von Spam missbraucht werden konnte. Weil gemäss glaubwürdigen Ausführungen der Vorinstanz die Gründe für die Ausfilterung im Nachhinhein - wenn überhaupt - nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand eruierbar wären, blieb offen, mit welchen Massnahmen die Beschwerdeführer selber eine ungehinderte Zustellung hätten erreichen können. Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass die fraglichen E-Mails - auch wenn sie im Rahmen der Filterung automatisch gelöscht wurden - nach wie vor im Postfach der Absender vorhanden sein sollten und somit erneut verschickt werden könnten. Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer nicht, dass ihr E-Mail-Verkehr trotz den Massnahmen der Vorinstanz, die zwar offenbar nicht direkt im Zusammenhang mit der Meldung der Beschwerdeführer, sondern jener des Referendumskomitees standen, weiterhin eingeschränkt sei. Selbst im Falle der Bejahung einer Schutzpflicht könnten somit die Beschwerdeführer über die getroffenen Massnahmen hinaus keine weiteren staatlichen Massnahmen gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verlangen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, wieweit die Beschwerdeführer überhaupt noch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügen, ist doch das Referendum in der Zwischenzeit zustandegekommen (BBl 2008 8606). Zudem behaupten die Beschwerdeführer nicht, eine Zustellung der fraglichen E-Mails sei weiterhin nicht möglich.

4.7 Damit wäre auf die behauptete Verletzung von Art. 10
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK nicht einzutreten und eine Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK zu verneinen. Die Beschwerdeführer vermögen somit keinen Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK geltend zu machen, so dass ihnen der Rechtsweg in einem Verwaltungsverfahren geöffnet werden müsste.

5.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als in der Sache unterliegende Partei, die nur in einem Nebenpunkt, der Weigerung der Vorinstanz, eine Verfügung zu erlassen, obsiegen. Diese Unterlassung der Vorinstanz ist nicht den Beschwerdeführern anzurechnen, weshalb ihnen die Verfahrenskosten ausnahmsweise ganz zu erlassen sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 10).

6.
Den Beschwerdeführern, die sich nur für die Einsichtnahme in die Vorakten vertreten liessen, die nachfolgende Replik hingegen wieder in eigenem Namen verfassten, steht trotz ihres teilweisen Obsiegens angesichts des geringen Aufwands ihres vorübergehenden Rechtsvertreters keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz hätte über ihre Zuständigkeit und die Frage der Parteistellung mit Verfügung entscheiden müssen. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.

3.
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. G1000209764; Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Forster Mia Fuchs

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-6437/2008
Datum : 16. Februar 2009
Publiziert : 02. März 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Gegenstand : Rechtsverweigerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EMRK: 8 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
10 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
FDV: 15 
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 15 Dienste der Grundversorgung - 1 Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste:
1    Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste:
a  den öffentlichen Telefondienst, der das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit mit einer Nummer30 ermöglicht;
b  ...
c  einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes bei Beanspruchung des Dienstes nach Buchstabe a; Haushalte haben Anspruch auf zwei Einträge;
d  den Zugangsdienst zum Internet mit einer der folgenden spezifizierten Übertragungsraten:
d1  10 Mbit/s für den Download und 1 Mbit/s für den Upload,
d2  80 Mbit/s für den Download und 8 Mbit/s für den Upload;
e  die folgenden Dienste für Hörbehinderte:
e1  Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes, die beide rund um die Uhr verfügbar sind,
e2  Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes über Videotelefonie, der von Montag bis Freitag von 8 bis 21 Uhr und Samstag, Sonntag sowie an vom Bundesrecht anerkannten Feiertagen von 10 bis 17 Uhr verfügbar ist;
f  den Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr; sofern die Grundversorgungskonzessionärin einen Kommunikationsherstellungsdienst anbietet, ermöglicht der Vermittlungsdienst auch die Verbindung zu Kundinnen und Kunden, die nach Artikel 11 Absatz 4 nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes erreicht zu werden.35
2    Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen.
3    Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen.
83
SR 784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
FDV Art. 83 Bekämpfung unlauterer Werbung - 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v UWG134 schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.
1    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v UWG134 schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.
2    Sie stellen den Kundinnen und Kunden ein dazu geeignetes Mittel zur Verfügung, das die Anbieterinnen betreiben müssen. Sie informieren die Kundinnen und Kunden bei Vertragsabschluss sowie einmal jährlich über die Vor- und Nachteile dieses Mittels. Die Kundinnen und Kunden müssen das Mittel jederzeit kostenlos deaktivieren und reaktivieren können.
3    Die Anbieterinnen dürfen unlautere Werbung unterdrücken.
4    Hat eine Anbieterin Kenntnis davon, dass eine ihrer Kundinnen oder einer ihrer Kunden über ihr Fernmeldenetz unlautere Werbung versendet oder weiterleitet, so muss sie den Versand dieser Nachrichten umgehend sperren und den Aufbau der entsprechenden Verbindungen verhindern. Sie darf Kundinnen und Kunden, die unlautere Werbung versenden oder weiterleiten, vom Fernmeldenetz trennen.
5    Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für unlautere Werbung betreiben, die aus ihrem Fernmeldenetz stammt oder über ihr Fernmeldenetz weitergeleitet wurde.
6    Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für ihre gesperrten oder vom Einsatz des Mittels nach Absatz 2 betroffenen Kundinnen und Kunden betreiben. Sie muss auf Anfrage Auskunft über die Gründe der Sperrung oder des Einsatzes des Mittels geben. Damit sie ihre Auskunftspflicht wahrnehmen kann, müssen ihr sämtliche an der Kommunikation beteiligten Anbieterinnen die notwendigen Informationen liefern.
7    Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über den Schutz der Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung erlassen.
8    Bei unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Buchstaben o und v UWG oder entsprechenden ausländischen Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach dem UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.
FMG: 2 
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 2 Gegenstand - Das Gesetz regelt die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen, einschliesslich der Übertragung von Radio- und Fernsehprogrammen, soweit das Bundesgesetz vom 24. März 20067 über Radio und Fernsehen (RTVG) nichts anderes bestimmt.
3 
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art;
b  Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte;
c  fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk;
cbis  öffentlicher Telefondienst: Fernmeldedienst zur Sprachübertragung in Echtzeit mittels eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind;
cter  Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird;
d  Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden;
dbis  ...
e  Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird;
ebis  Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen;
eter  Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte;
f  Adressierungselement: Abfolge von Ziffern, Buchstaben oder Zeichen oder andere Informationen zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind;
g  Verzeichnisdaten: Angaben, die eine Kundin oder einen Kunden in Bezug auf ein individuell zugewiesenes Adressierungselement identifizieren oder kennzeichnen und die für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses bestimmt oder für die Erbringung eines Fernmeldedienstes erforderlich sind;
h  Radio- und Fernsehprogramm: eine Folge von Sendungen im Sinne von Artikel 2 RTVG17.
14 
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 14 Konzession - 1 Die ComCom stellt sicher, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Teilen des Landes gewährleistet wird. Zu diesem Zweck erteilt sie periodisch eine oder mehrere Grundversorgungskonzessionen.
1    Die ComCom stellt sicher, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Teilen des Landes gewährleistet wird. Zu diesem Zweck erteilt sie periodisch eine oder mehrere Grundversorgungskonzessionen.
2    Die Konzession ist mit der Auflage verbunden, im Konzessionsgebiet alle oder bestimmte Dienste der Grundversorgung (Art. 16) allen Bevölkerungskreisen anzubieten.
3    Für die Erteilung der Konzession wird eine Ausschreibung durchgeführt. Das Verfahren folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Das öffentliche Beschaffungsrecht ist nicht anwendbar.51
4    Zeigt sich von vornherein, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann, oder führt sie zu keinen geeigneten Bewerbungen, so kann die ComCom eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Grundversorgung heranziehen.
5    Konzessionen werden in der Regel auf den gleichen Termin befristet.
45a 
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 45a - 1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen unlautere Werbung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben o, u und v des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986160 gegen den unlauteren Wettbewerb.161
1    Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen unlautere Werbung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben o, u und v des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986160 gegen den unlauteren Wettbewerb.161
2    Der Bundesrat kann die zur Bekämpfung geeigneten und erforderlichen Massnahmen bestimmen.
49 
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 49 Fälschen oder Unterdrücken von Informationen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer fernmeldedienstliche Aufgaben erfüllt und dabei:170
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer fernmeldedienstliche Aufgaben erfüllt und dabei:170
a  Informationen fälscht oder unterdrückt;
b  jemandem Gelegenheit gibt, Informationen zu fälschen oder zu unterdrücken.
2    Wer eine mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraute Person durch Täuschung veranlasst, Informationen zu fälschen oder zu unterdrücken, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.171
55 
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Die Widerhandlungen nach den Artikeln 52-54 werden vom UVEK nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974181 verfolgt und beurteilt.
1    Die Widerhandlungen nach den Artikeln 52-54 werden vom UVEK nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974181 verfolgt und beurteilt.
2    Das UVEK kann die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen sowie den Vollzug der Entscheide dem BAKOM übertragen.
58
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 58 Aufsicht - 1 Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
1    Das BAKOM wacht darüber, dass das internationale Fernmelderecht, dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit ihnen zusammenarbeiten.
2    Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so kann es:183
a  von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die für die Verletzung verantwortliche Person muss dem BAKOM mitteilen, was sie unternommen hat;
b  von der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;
c  die Konzession durch Auflagen ergänzen;
d  die Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen oder die Tätigkeit der für die Verletzung verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person einschränken, suspendieren oder ganz verbieten;
e  der Inhaberin oder dem Inhaber das Fähigkeitszeugnis entziehen oder ihr oder ihm Auflagen machen.
3    Das BAKOM entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
4    Wenn die Konzession von der ComCom erteilt wurde, trifft diese auf Antrag des BAKOM die entsprechenden Massnahmen.
5    Die zuständige Behörde kann vorsorgliche Massnahmen erlassen.
UWG: 3
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten
1    Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b  über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c  unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d  Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e  sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
f  ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
g  den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
h  den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
i  die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
k  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
m  im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
n  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o  Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
p  mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
p1  die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
p2  die Laufzeit des Vertrags,
p3  den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
p4  die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;
q  für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;
r  jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);
s  Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
s1  klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
s2  auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
s3  angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
s4  die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
t  im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;
u  den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v  Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
w  sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.
2    Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
6 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
8 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 8
1    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.
2    Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
9 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 9
1    Die Behörde, die sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.
3    Kompetenzkonflikte zwischen Behörden, ausgenommen Kompetenzkonflikte mit dem Bundesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder mit kantonalen Behörden, beurteilt die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, wenn eine solche fehlt, der Bundesrat.26
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
34 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
38 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
46a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
BGE Register
126-I-50 • 130-I-369 • 130-II-521
Weitere Urteile ab 2000
2C_245/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
e-mail • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • kommunikation • werbung • rechtsmittelbelehrung • weiler • wirksame beschwerde • uvek • verfahrenskosten • rechtslage • frage • postfach • unlauterer wettbewerb • bundesamt für kommunikation • anspruch auf rechtliches gehör • bundesgesetz über das bundesgericht • gesuchsteller • referendum • beweismittel
... Alle anzeigen
BVGer
A-2723/2007 • A-6437/2008
BBl
2001/4408 • 2003/7951 • 2008/8606
VPB
69.106
sic!
2007 S.563