Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3291/2017, C-3304/2017

Urteil vom 18. Oktober 2017

Einzelrichter Christoph Rohrer,
Besetzung
Gerichtsschreiber Milan Lazic.

A._______,

vertreten durch Dobrivoje Dimitrijevic,
Parteien
Zustelladresse: C._______

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,

1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Invalidenversicherung,

Rentendauer/-höhe/Verzugszinsen

Gegenstand (Verfügungen vom 12. Mai 2017);

Revision, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

vom 23. Januar 2017 C-4054/2016 und C-7763/2016.

Sachverhalt:

A.

A.a Die am (...) 1951 geborene, in ihrer Heimat Serbien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in der Schweiz zuletzt von 1991 bis Ende Dezember 2003 als Office-Mitarbeiterin tätig. Am 28. Oktober 2003 beantragte sie bei der IV-Stelle Y._______ (im Folgenden: IV-Stelle Y._______) zufolge Rücken- und Magenschmerzen sowie einer Depression Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Massnahmen und einer Rente (vgl. Akten [im Folgenden: Dok.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz] 1, 2 und 4). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht sowie des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle Y._______ mit Verfügung vom 11. Januar 2007 das Leistungsgesuch ab. Diese wuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Dok. 1-23).

A.b Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 liess die Versicherte, vertreten durch Dimitrijevic Dobrivoje (...), einen neuen Rentenantrag stellen (Dok. 24 und 25). Nachdem die inzwischen zuständige IVSTA (vgl. Dok. 35 f.) die Versicherte am 12. März 2013 schriftlich und am 3. Mai 2013 telefonisch darauf hingewiesen hatte, reichte sie am 27. Mai 2013 über den zuständigen heimatlichen Versicherungsträger ein neues Gesuch ein und teilte dies der Vorinstanz am 18. Juli 2013 mit. Die Anmeldung, welche vom 1. Februar 2013 datiert und am 14. Oktober 2013 beglaubigt wurde, übermittelte der serbische Sozialversicherungsträger am 14. Oktober 2013 an die Vorinstanz (Dok. 26-31). Nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (Dok. 33, 40-43, 51-53, 61 f., 68-88, 92, 101 f. und 105-111) sowie nach Vorliegen der Stellungnahmen des IV-internen ärztlichen Dienstes (Dok. 45, 65, 88 und 117) teilte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. März 2016 mit, sie habe mit Wirkung ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Gleichzeitig wies sie die Versicherte darauf hin, dass der Antrag am 14. Oktober 2013 gestellt worden sei, weshalb die Rente frühestens ab dem 1. April 2014 bis - zufolge des Anspruchs auf eine Altersrente ab dem 1. August 2015 - zum 31. Juli 2015 ausgerichtet werden könne (Dok. 118).

A.c Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Dok. 121-125) fällte die IVSTA am 27. April 2016 einen dem Vorbescheid vom 18. März 2016 im Ergebnis entsprechenden Beschluss samt entsprechender Begründung und erliess schliesslich am 27. Mai 2016 die entsprechende Verfügung betreffend den Rentenanspruch (Dok. 136; vgl. auch Dok. 126-128). Gleichentags verfügte sie die ab 1. August 2015 bis 30. November 2015 bzw. ab 1. Dezember 2015 zur Auszahlung gelangende ordentliche Altersrente (Dok. 137 und 138). Schliesslich erliess die IVSTA am 27. Mai 2016 eine weitere Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 203.- zugesprochen wurden (Dok. 139). Nachdem die IVSTA Kenntnis der vom 27. Mai 2016 datierenden und am 31. Mai 2016 bei ihr eingegangenen Eingabe des Rechtsvertreters hatte (Dok. 141), erläuterte sie diesem ihre Verfügungen im Rahmen des Schreibens vom 6. Juni 2016 (Dok. 142).

A.d Die gegen die Verfügungen vom 27. Mai 2016 betreffend Rentenanspruch (Dok. 133; vgl. auch Dok. 129 bis 132) und Verzugszinsen (Dok. 136) erhobenen Beschwerden vom 30. Juni 2016 (Datum Postaufgabe) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen C-4054/2016 vom 23. Januar 2017 sowie C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 teilweise gut. Es änderte die Verfügungen der Vorinstanz vom 27. Mai 2016 in dem Sinne ab, als es der Beschwerdeführerin - statt ab 1. April 2014 - ab 1. August 2013 eine ganze Rente und entsprechende Verzugszinsen - statt ab 1. April 2016 - ab 1. August 2015 zusprach. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerden, soweit es darauf eintrat, ab (vgl. die genannten Urteile C-4054/2016 und C-7763/2016 vom 23. Januar 2017). Auf die dagegen erhobenen Beschwerden vom 24. und 27. Februar 2017 trat das Bundesgericht im vereinigten Verfahren mit Urteil 8C_165/2017, 8C_188/2017 vom 14. März 2017 nicht ein (vgl. Dok. 159-165).

B.
In Nachachtung des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-4054/2016 vom 23. Januar 2017 ersetzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Mai 2017 diejenige vom 27. Mai 2016 und sprach der Versicherten vom 1. August 2013 bis - zufolge des Anspruchs auf eine Altersrente ab dem 1. August 2015 - zum 31. Juli 2015 eine ordentliche ganze Invalidenrente zu (Dok. 168). Gleichentags erliess sie in Nachachtung des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 eine neue Verfügung, mit welcher sie der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der bereits ausgerichteten Leistungen - ab 1. August 2015 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 756.- zusprach (Dok. 169; vgl. auch Dok. 168 S. 3).

C.
Mit zwei separaten, jedoch identischen Eingaben vom 8. Juni 2016 (Datum Postaufgabe) liess die Versicherte, vertreten durch Dimitrijevic Dobrivoje (...), beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen die beiden Verfügungen vom 12. Mai 2017 erheben. Im Verfahren C-3291/2017 beantragte sie die Aufhebung der Rentenverfügung und die Zusprache einer halben oder ganzen Invalidenrente für die Zeit ihres Aufenthalts in der Schweiz sowie ab dem Tag ihres Wegzugs aus der Schweiz die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Im Verfahren C-3304/2017 beantragte sie die Aufhebung der Verfügung betreffend die Verzugszinsen und die Zusprache der zugehörigen Zinsen "ab dem Tag der Rentenzuerkennung", da ihr der zugesprochene Zinsbetrag zu tief und nicht im Einklang mit den Vorschriften erscheine. Im Weiteren bezeichnete sie in ihren Beschwerdeschriften jeweils ein Zustelldomizil in der Schweiz (vgl. Akten in Beschwerdeverfahren C-3192/2017 und C-3304/2017 [im Folgenden: BVGer-act.] 1).

D.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Akten ein und wies darauf hin, dass diese in beiden Verfahren identisch seien (vgl. BVGer-act. 2 f. in beiden Beschwerdeverfahren).

E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren C-3291/2017 und C-3304/2017 und führte sie unter der Nummer C-3291/2017 weiter. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, bis zum 28. Juli 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten. Am 17. Juli 2017 leistete die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (vgl. BVGer-act. 4-6).

F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1a - Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a  die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b  die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c  zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
bis 70
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 70 Strafbestimmungen - Die Artikel 87-91 AHVG423 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.3

1.3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als serbische Staatsangehörige findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

1.3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 12. Mai 2017 (Dok. 168 und 169) in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (12. Mai 2017) können ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7 - 1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die so genannte negative Prozessvoraussetzung, d.h. die Berücksichtigung einer bereits anderweitig rechtshängig gemachten oder einer rechtskräftig entschiedenen Streitsache (vgl. BGE 125 V 345 E. 1a; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 72 f.).

2.1 Die Beschwerden wurden frist- und knapp formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Im Weiteren wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (vgl. BVGer-act. 4-6). Als Adressatin der beiden angefochtenen Verfügungen vom 12. Mai 2017 (Dok. 168 und 169) ist die Beschwerdeführerin berührt und hätte grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Jedoch ist aufgrund der Rechtsbegehren vorab zu prüfen, ob vorliegend der Grundsatz der abgeurteilten Sache (res iudicata) zum Tragen kommt.

2.1.1 Eine solche ist zu bejahen, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 Ingress mit Hinweisen). Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist (BGE 121 III 474 E. 4a mit Hinweisen). Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu setzen (vgl. Urteile des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1; 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen Streitgegenstand und damit eine erneute gerichtliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die materielle Rechtskraft bzw. die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls vielmehr die Möglichkeit ab, den Streit wiederum aufzugreifen. Die Identität der Streitsache ist dagegen zu verneinen, wenn zwar aus dem gleichen Grund wie im Vorprozess geklagt wird, aber erhebliche Tatsachen geltend gemacht werden, die seitdem eingetreten, also neu sind und den Anspruch in der nunmehr eingeklagten Form erst entstehen liessen (vgl. Urteile des BGer 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.1; 8C_79/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.1.2 Die Rechtskraft von Beschwerdeentscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt (BGE 136 V 396 E. 3.1 mit Hinweisen). Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
und Art. 61 Bst. i
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
bzw. Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen (zum Ganzen vgl. BGE 136 V 396 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_782/2009 vom 16. April 2010 E. 2; BGE 128 V 39; Urteil 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 4).

2.1.3 Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen (vgl. Urteil des Eidgenössichen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] I 620/00 vom 9. April 2001 E. 3a), oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit Hinweisen; 9C_658/2008 E. 3.3).

2.2

2.2.1 Dispositiv-Ziffer 1 des vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren
C-4054/2016 überprüften Verfügung der IVSTA vom 27. Mai 2016 betreffend den Rentenanspruch lautet: "Die Beschwerde vom 24. Juni 2016 wird teilweise gutgeheissen, und die Verfügung vom 27. Mai 2016 wird in dem Sinn abgeändert, als die Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. August 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat." Aus den Erwägungen des Urteils C-4054/2016 vom 23. Januar 2017 ergibt sich, dass den Streitgegenstand die Frage bildete, ob die Versicherte bereits ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat resp. ob die entsprechenden Rentenbetreffnisse bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 2014 zur Ausrichtung gelangen (vgl. E. 1.4.2 des genannten Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht wies unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einleitend darauf hin, auch wenn lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet würden, bedeute dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwüchsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen seien. Die Beschwerdeinstanz überprüfe vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen und nehme gegebenenfalls weitere Abklärungen vor oder veranlasse solche. Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüfe die Beschwerdeinstanz aber nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkte hinreichender Anlass bestehe (E. 3.1 des zitierten Urteils).

2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwog mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts, die medizinischen Abklärungen in Serbien sowie die abschliessende Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes vom 10. März 2016 genügten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen zur Begründung der vollständigen Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar nur knapp. Mit Blick auf die wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehe jedoch kein hinreichender Anlass, der diesbezüglichen Beurteilung durch die Vorinstanz nicht zu folgen (vgl. C-4054/2016 E. 3.2). Weiter stellte das Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Beschwerdeführerin fest, dass die Neuanmeldung entgegen der Ansicht der Vorinstanz bereits am 1. Februar 2013 - statt am 14. Oktober 2013 - bei der IVSTA erfolgt sei (vgl. C-4054/2016 E. 4 bis 4.4.4). Jedoch habe der Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs vom 1. Februar 2013, somit am 1. August 2013 entstehen können. Mit Blick auf den frühestmöglichen Beginn der Rentenausrichtung vom 1. August 2013 und auf den bereits (vorher) am 1. Juli 2012 entstandenen Anspruch auf eine ganze IV-Rente, konnte das Bundesverwaltungsgericht die Frage des umstrittenen Beginns der effektiven Arbeitsunfähigkeit und deren Umfang sowie des damit im Zusammenhang stehenden Zeitpunkts des Eintritts des Versicherungsfalles offen lassen (vgl. C-4054/2016 E. 5 bis E. 5.2).

2.2.3 In Folge des Urteils C-4054/2016 vom 23. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit gleichentags gefälltem Urteil C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 auch die gegen die Verfügung der IVSTA vom 27. Mai 2016 betreffend Verzugszinsen erhobene Beschwerde teilweise gut. Dispositiv-Ziffer 1 dieses Urteils lautet: "Die Beschwerde vom 24. Juni 2016 wird insofern gutgeheissen, als die Beschwerdeführerin bereits ab August 2015 Anspruch auf Verzugszinsen hat. Die Verfügung vom 27. Mai 2016 betreffend Verzugszinsen wird daher aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Verzugszinsen neu zu berechnen und zu verfügen." Aus den Erwägungen des Urteils C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 ergibt sich, dass Streitgegenstand die Frage bildete, ob die Versicherte bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 2016 Anspruch auf Verzugszinsen hat (vgl. E. 1.4 des genannten Urteils). Hinsichtlich der Berechnung der Verzugszinsen sah das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) keine Anhaltspunkte für Beanstandungen (vgl. C-7763/2016 E. 2.3 und E. 3.1).

2.2.4 Nachdem das Bundesgericht auf die gegen die beiden Urteile
C-4054/2016 und C-7763/2016 vom 23. Januar erhobenen Beschwerden vom 24. und 27. Februar 2017 mit Urteil 8C_165/2017, 8C_188/2017 vom 14. März 2017 nicht eingetreten war, erwuchsen diese in Rechtskraft (vgl. Dok. 159-165).

2.3

2.3.1 Mit Beschwerde vom 8. Juni 2017 betreffend den Rentenanspruch ersucht die Beschwerdeführerin erneut um Zusprache einer halben oder ganzen Invalidenrente für die Zeit ihres Aufenthalts in der Schweiz (Aufenthalt bis Januar 2007 [vgl. Dok. 166 S. 5]) sowie um Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem Tag ihres Wegzugs aus der Schweiz (vgl. BVGer-act. 1). Sowohl über den Anspruch während der Zeit ihres Aufenthalts in der Schweiz (vgl. Verfügung der IV-Stelle Y._______ vom 11. Januar 2007 [Dok. 23]) als auch über ihren Anspruch für den Zeitraum nach ihrem Wegzug in ihr Heimatland wurde - wie bereits dargelegt - rechtskräftig entschieden (vgl. Verfügung der IV-Stelle Y._______ vom 11. Januar 2007 [Dok. 23] sowie E. 2.2.1 f. hiervor). Es handelt sich dabei um abgeschlossene Sachverhalte. Erhebliche Tatsachen, die seitdem eingetreten, mithin neu im Sinne der Rechtsprechung sind, werden weder geltend gemacht noch lassen sich solche den Akten entnehmen. Folglich liegt hinsichtlich des mit Beschwerde vom 8. Juni 2017 erneut für den Zeitraum vor dem 1. August 2013 geltend gemachten Anspruchs auf eine Invalidenrente eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Eine nochmalige, inhaltlich freie Beurteilung des Antrags ist dem Bundesverwaltungsgerichts verwehrt und auf die Beschwerde betreffend den Rentenanspruch ist mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. E. 2.1.1 ff. hiervor).

2.3.2 Gleiches gilt hinsichtlich der inhaltlich gleich lautenden, jedoch gegen die Verfügung vom 12. Mai 2017 gerichteten Beschwerde vom 8. Juni 2017 betreffend Verzugszinsen (vgl. BVGer-act. 1 im Dossier C-3304/2017). Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verzugszinsen vor dem 1. August 2015 geltend macht, handelt es sich ebenfalls um eine abgeurteilte Sache (vgl. E. 2.2.3 und E. 2.3.1 hiervor). Insoweit ist auch auf diese Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren - ohne dies jedoch substantiiert zu begründen - behauptet, der zugesprochene Zinsbetrag stehe nicht im Einklang mit den Vorschriften und müsste erheblich höher sein, ist die Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Denn bei der erneuten Berechnung der Verzugszinsen hat die Vorinstanz zu Recht die der Beschwerdeführerin bereits ausgerichteten Renten von Fr. 16'220.- sowie Verzugszinsen von Fr. 203 berücksichtigt und entsprechend deren Anteil am Total der Nachzahlungssumme bzw. des Verzugszinses in Abzug gebracht (vgl. Dok. 136, 139, 168 S. 3 sowie 169 S. 3). Entgegen der nicht weiter substantiierten Behauptung der Beschwerdeführerin steht die Berechnung in Einklang mit den Vorschriften gemäss Art. 26
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1    Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3    Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20
4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a  die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b  Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c  andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21
ATSG und Art. 7
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 7 Zinssatz und Berechnung - 1 Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
1    Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.
2    Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.
3    Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten.
ATSV (für Berechnungsbeispiele von Verzugszinsen vgl. AHI-Praxis 1/2003 S. 46 ff.).

2.4 Im Lichte des soeben Dargelegten erweisen sich die beiden Beschwerden vom 8. Juni 2017 als offensichtlich unzulässig bzw., soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet.

3.
Da die Beschwerdeführerin unter Berufung auf ein den Beschwerdeschriften vom 8. Juni 2017 beigelegtes und an die Vorinstanz gerichtetes Schreiben vom 16. Februar 2012 geltend macht, sie habe sich bereits an jenem Tag zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet, sind ihre Eingaben jedoch insofern und insoweit sinngemäss als Revisionsgesuche zu den in Rechtskraft erwachsenen Urteilen C-4054/2016 und C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 entgegenzunehmen (vgl. das Schreiben in der Beilage zu BVGer-act. 1).

3.1 Gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG sind für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
- 128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendbar. Nicht als Revisionsgrund gelten Gründe, die die Partei, welche um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können (Art. 46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG). Nach Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG findet auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG Anwendung.

3.2 Gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist - abgesehen von Fällen, die vorliegend ohne Belang sind - innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen bzw. seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsachen oder des aufgefundenen Beweismittels, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach Abschluss des Strafverfahrens (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG). Eine Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können (Art. 125
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 125 Verwirkung - Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.
BGG). An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).

3.3 Unter dem vorerwähnten revisionsrechtlichen Gesichtspunkt legt die Gesuchstellerin mit Eingaben vom 8. Juni 2017 das an die Vorinstanz gerichtete Schreiben vom 16. Februar 2012 erstmals im vorliegend Verfahren ins Recht mit der Behauptung, sie hätte sich entsprechend bereits am 16. Februar 2012 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. In den vorinstanzlichen Akten ist dieses Schreiben nicht enthalten, sondern lediglich die Anmeldung bzw. das an die Vorinstanz gerichtete Schreiben zwecks Rentengesuch vom 1. Februar 2013 (vgl. Dok. 24). Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, es sei ihr nicht möglich gewesen, das Schreiben vom 16. Februar 2012 bereits im früheren Verfahren einzubringen, noch erwiese sich eine solche Behauptung als nachvollziehbar. Denn sowohl das Schreiben vom 16. Februar 2012 als auch das aktenkundige Schreiben vom 1. Februar 2013 (Dok. 24) wurden vom selben Rechtsvertreter verfasst und unterschrieben, welcher die Beschwerdeführerin zudem bereits in den früheren Verfahren vertreten hat. Demnach und mit Blick auf das im vorliegenden Verfahren erstmals eingebrachte Schreiben hätte die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter - zumal die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Schreibens vom 1. Februar 2013 über das korrekte Anmeldeverfahren aufgeklärt hat (vgl. Dok. 24-28) - bereits im früheren Verfahren vom Schreiben vom 16. Februar 2012 wissen müssen und dieses spätestens nach der genannten Aufklärung vom 1. Februar 2013 bereits gegenüber der Vorinstanz erwähnen respektive dieser vorlegen müssen. Bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt hätte dieses Beweismittel mithin zwingend im früheren Verfahren ins Recht gelegt werden müssen (vgl. Hansjörg Seiler/Nicholas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, Bern 2007, Rz. 8 zu Art. 123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG). Auffallenderweise machte die Beschwerdeführerin jedoch sowohl in den beiden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGer-act. 1 und 13 im Verfahren C-4054/2016 sowie Dok. 148 und 155) als auch noch in den vereinigten Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (vgl. Urteil 8C_165/2017, 8C_188/2017 vom 14. März 2017 und Dok. 160 S. 2 zweiter Absatz) einzig und stets - unter explizitem Hinweis auf das ebenfalls vom Rechtsvertreter verfasste und unterzeichnete Schreiben vom 1. Februar 2013 - den 1. Februar 2013 als Anmeldedatum geltend, was auch dem aktenkundigen Schreiben vom 1. Februar 2013 entspricht (vgl. Dok. 24). Da Revisionsgründe praxisgemäss nur restriktiv zu bejahen sind (vgl. E. 3.2 in fine hiervor) und es sich beim Schreiben vom 16. Februar 2012 offensichtlich nicht um ein echtes Novum handelt, sondern dieses Dokument bereits in den früheren Verfahren hätte ins
Recht gelegt werden können und müssen, fällt aufgrund des Dargelegten und den vorliegend konkreten Umständen ein Revisionsgrund klarerweise ausser Betracht.

3.4 Mit Blick auf das soeben Dargelegte erweisen sich die beiden Revisionsgesuche zu den rechtskräftigen Urteilen C-4054/2016 sowie
C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 mithin als offensichtlich unbegründet.

4.
Mit Blick auf Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
Teilsatz 1 VwVG, Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 127
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 127 Schriftenwechsel - Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
BGG, die eindeutige Aktenlage sowie im Lichte des Dargelegten kann daher vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung von einer Vernehmlassung der Vorinstanz sowie von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; Fritz Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2017 betreffend Invalidenrente (Dok. 168) mangels eines Rechtsschutzinteresses infolge der res iudicata als offensichtlich unzulässig erweist. Dies gilt auch hinsichtlich der gegen die Verfügung vom 12. Mai 2017 betreffend Verzugszinsen (Dok. 169) erhobenen Beschwerde, soweit mit ihr ein Anspruch auf Verzugszinsen vor dem 1. August 2015 geltend macht wird. Soweit mit dieser Beschwerde darüber hinaus höhere Verzugszinsen geltend gemachten werden, erweist sich diese als offensichtlich unbegründet. Schliesslich erweisen sich auch die beiden Revisionsgesuche zu den rechtskräftigen Urteilen C-4054/2016 und
C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 als offensichtlich unbegründet. Auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel ist gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten. Erweist sich eine Beschwerde oder ein Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet, kann die Beschwerde bzw. das Revisionsgesuch gemäss Art. 23 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVG und Art. 85bis Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen werden (zur Zusammensetzung des BVGer in Revisionsverfahren vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1730).

Im Lichte des soeben Dargelegten wird auf die Beschwerde vom 8. Juni 2017 gegen die Verfügung vom 12. Mai 2017 betreffen die Invalidenrente im einzelrichterlichen Verfahren nicht eingetreten. Die Beschwerde vom 8. Juni 2017 gegen die Verfügung vom 12. Mai 2017 betreffend die Verzugszinsen wird, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen. Das Revisionsgesuch vom 8. Juni 2017 zum Urteil C-4054/2016 vom 23. Januar 2017 wird, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen. Das Revisionsgesuch vom 8. Juni 2017 zum Urteil C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 wird, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen.

6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind gesamthaft auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE, SR 173.320.2). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde vom 8. Juni 2017 gegen die Verfügung vom 12. Mai 2017 betreffend die Invalidenrente wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde vom 8. Juni 2017 gegen die Verfügung vom 12. Mai 2017 betreffend die Verzugszinsen wird, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

3.
Das Revisionsgesuch vom 8. Juni 2017 zum Urteil C-4054/2016 vom 23. Januar 2017 wird, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

4.
Das Revisionsgesuch vom 8. Juni 2017 zum Urteil C-7763/2016 vom 23. Januar 2017 wird, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-3291/2017
Date : 18. Oktober 2017
Published : 31. Oktober 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Invalidenversicherung, Rentendauer/-höhe/Verzugszinsen (Verfügung vom 12. Mai 2017); Revision, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017 C-4054/2016 und C-7763/2016


Legislation register
AHVG: 85bis
ATSG: 2  26  53  59  60  61
ATSV: 7
BGG: 42  82  121  123  124  125  127  128
IVG: 1  1a  29  69  70
VGG: 23  31  32  33  37  45  46  47
VGKE: 1  7
VwVG: 3  5  7  49  50  52  57  63  64  67
BGE-register
119-V-335 • 121-III-474 • 122-II-464 • 122-III-219 • 122-V-381 • 125-III-241 • 125-V-345 • 126-V-198 • 128-V-39 • 130-V-1 • 136-V-369 • 136-V-395
Weitere Urteile ab 2000
8C_165/2017 • 8C_188/2017 • 8C_79/2013 • 8C_94/2007 • 9C_527/2016 • 9C_658/2008 • 9C_782/2009 • I_620/00
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2007/6
BVGer
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AS
AS 2007/5129 • AS 2003/3859 • AS 2003/2007