Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2506/2014
law/fes
Urteil vom 18. September 2015
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Besetzung Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
A._______,
geboren am (...),Somalia,
Parteien vertreten durch Dipl. iur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Familienzusammenführung (Asyl)
Gegenstand betreffend Ehefrau und Kinder;
Verfügung des BFM vom 3. April 2014 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 19. Juli 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das damalige BFM anerkannte ihn mit Verfügung vom 27. September 2010 als Flüchtling gemäss Art. 3

B.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 (Eingang BFM am 21. Dezember 2010) reichte der Beschwerdeführer handelnd durch den B._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau, C._______, geboren (...), und die Kinder, D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), und H._______, geboren am (...) ein. Hinsichtlich des Kindes D._______ wurde ausgeführt, dass diese nicht seine leibliche Tochter sei. Ihr leiblicher Vater sei noch vor der Geburt von D._______ gestorben. Nach der Heirat hätten seine Frau und er (der Beschwerdeführer) mit D._______ in einer Familiengemeinschaft gelebt. Für D._______ sei er der Vater und für ihn sei sie seine Tochter. Bezüglich des Kindes H._______ sei anzumerken, dass die Ehefrau beziehungsweise Mutter von einem unbekannten Soldaten vergewaltigt worden sei. Aus dieser Vergewaltigung sei H._______ entstanden. Er anerkenne ihn als seinen Sohn an. Seine Ehefrau befinde sich seit kurzem in Äthiopien. Sie sei auf der Reise nach Äthiopien von ihren Kindern getrennt worden. Der Aufenthalt ihrer Kinder sei noch unklar.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien seiner Aufenthaltsbewilligung, des Ehescheins vom 2. Februar 2003 inklusive englischer Übersetzung und vier Geburtsurkunden der Kinder, teilweise mit Übersetzung, und Fotos der fünf Kinder ein.
C.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 übermittelte die schweizerische Vertretung in Äthiopien dem BFM ein handschriftliches Schreiben von C._______ datiert vom 29. Dezember 2010, in welchem sie um Asyl nachsuchte und mitteilte, dass ihre fünf Kinder bei der Schwiegermutter in Somalia seien. Den genauen Aufenthaltsort kenne sie jedoch nicht. Sie ersuche um Familienzusammenführung.
D.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren wegen steigendem Arbeitsvolumen und begrenztem Personalbestand sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich der Botschaft schriftlich abzuwickeln sei. Es forderte die Ehefrau des Beschwerdeführers auf, eine Liste mit Fragen zu beantworten. Hinsichtlich des Familienzusammenführungsgesuchs forderte das BFM den Beschwerdeführer mit separatem Schreiben gleichen Datums auf, die Elternschaft von D._______ mit Dokumenten zu belegen, die Adresse der Kinder sobald bekannt, mitzuteilen und je zwei aktuelle Passfotos seiner Familienangehörigen zu senden.
E.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 (Eingang BFM 1. Februar 2011) teilte der Beschwerdeführer dem BFM über mehrere Seiten die Asylgründe seiner Familie mit, welche in Somalia von den Al-Shabab angegriffen worden sei. Seine Frau habe es geschafft, nach Äthiopien zu flüchten. Die Kinder seien jedoch mit seiner Mutter Richtung Jemen geflohen. Er wisse nicht, ob sie noch leben würden. Er wünsche sich nun, dass seine Frau in die Schweiz kommen könne. Als Beilage reichte er diverse Unterlagen zu seinen Arbeitsstellen und Kopien seines Reisepasses, der Aufenthaltsbewilligung, seines Ehescheins und von Versicherungskarten ein.
F.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 (Eingang BFM 24. Februar 2011) beantwortete der Beschwerdeführer die vom BFM gestellten Fragen.
G.
Mit Verfügung vom 9. März 2011 bewilligte das BFM C._______ die Einreise in die Schweiz. Am 16. April 2011 reiste sie in die Schweiz ein.
H.
Am 19. Juli 2011 übermittelte das Amt für I._______ dem BFM ein Schreiben des Beschwerdeführers, datiert vom 8. Juli 2011, in welchem er um die Einreise seiner Familienangehörigen ersuchte, mit beiliegenden Kopien eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2010 und Fotos seiner Familienangehörigen.
I.
Mit Schreiben vom 10. August 2011 informierte der B._______ das BFM darüber, dass es sich bei der am 16. April 2011 in die Schweiz eingereisten C._______ nicht um die Ehefrau des Beschwerdeführers handle. Als der Beschwerdeführer realisiert habe, dass eine fremde Frau mit den Papieren seiner Frau eingereist sei, habe er sich an die Kantonspolizei J._______ gewandt, mit welcher er vereinbart habe, dass er die ihm unbekannte Frau nach Kreuzlingen bringen solle, was er getan habe. In der ersten Juliwoche habe er per Mail die Nachricht erhalten, dass seine Frau mit den Kindern sowie seine Mutter mit seinen Halbgeschwistern nach Äthiopien geflohen seien und in einem schlechten Allgemeinzustand seien. Inzwischen gehe es ihnen besser und die erforderlichen Passbilder seien auf dem Weg in die Schweiz. Das Gesuch um Familienzusammenführung sei bereits im Dezember 2010 gestellt worden, weshalb nun für die Ehefrau und deren Kinder um Erteilung einer Einreisebewilligung ersucht werde. Hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers und seiner Halbgeschwister sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass diese nicht für eine Familienzusammenführung berechtigt seien und selbständig ein Asylgesuch einreichen müssten.
J.
Am 9. August 2011 reiste der Beschwerdeführer nach Addis Abeba (Äthiopien) und reichte dort bei der Schweizer Botschaft ein Asylgesuch für seine Frau und die fünf Kinder sowie für seine Mutter und seine Halbgeschwister ein. Am 24. August 2011 reiste er zurück in die Schweiz.
K.
Mit Begleitschreiben vom 23. August 2011 übermittelte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba die Akten zuständigkeitshalber an das BFM.
L.
Am 29. August 2011 ging beim BFM ein Schreiben des Beschwerdeführers mit einer CD-ROM ein.
M.
Anlässlich einer Anhörung am 28. September 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seiner Frau und der Frau, welche bereits in die Schweiz eingereist ist, befragt.
Gleichentags teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass in Bezug auf das Asylgesuch für seine Kinder das Abstammungsverhältnis unklar sei. Um die diesbezüglichen Zweifel auszuräumen, schlage es ihm vor, sich und die Gesuchsteller einem DNA-Test beziehungsweise einer Handknochenanalyse zu unterziehen.
N.
Am 14. Juni 2012 übermittelte die K._______ dem BFM die Resultate der DNA-Analyse.
O.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 schilderte der Beschwerdeführer handelnd durch die K._______ nochmals die Umstände, wie es zur Einreise der Frau gekommen sei, die er nicht kenne und deren Personalien er in Erfahrung habe bringen können. Zudem teilte er mit, dass er im Januar 2013 seine Familie erneut in Addis Abeba besucht habe. Dem Schreiben legte er Familienfotos, eine Kopie des Passes der Frau, die bereits eingereist ist, und einer Mail von ihm an L._______ von der M._______ vom 18. Mai 2011 bei.
P.
Mit Schreiben vom 26. August 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass er am 17. Dezember 2010 ein Asylgesuch für seine Frau unter den Personalien C._______, geboren am (...), und die fünf Kinder gestellt habe. Das BFM komme zum Schluss, dass es sich bei der eingereisten Frau um eine Zweitfrau von ihm handeln müsse, welche angegeben habe, unter ihrem richtigen Namen eingereist zu sein, jedoch ein anderes Geburtsdatum zu haben. Es habe deswegen das Asylgesuch seiner Frau in Äthiopien und der fünf Kinder bis anhin nicht erfassen können, da sie dieselben Personalien habe, wie die in die Schweiz eingereiste Person. Diese habe angegeben, die Kindsmutter heisse N._______, geboren am (...), weshalb das BFM sie unter diesem Namen im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) erfassen werde. Hierzu gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör.
Q.
Mit Schreiben vom 4. September 2013 machte das BFM den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass kein zulässiges Asylgesuch betreffend seine Ehefrau vorliege, weshalb es beabsichtige, nicht auf das Asylgesuch einzutreten. Das BFM forderte den Beschwerdeführer deshalb auf, eine Vollmacht und ein zulässig gestelltes Asylgesuch seiner Ehefrau nachzureichen und die Ehefrau forderte es auf, eine Liste mit Fragen zu beantworten.
R.
Mit Schreiben vom 6. September 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Jahre 2003 in Mogadischu seine Frau, C._______, geboren am (...), geheiratet habe. Er habe nie eine zweite Frau gehabt und der Name N._______ sei ihm unbekannt. Es sei sicher nicht der Name seiner Frau. Die Frau, die den Namen seiner Frau benutze, sei O._______ aus Kenia. Diese Information habe ihm kurz nach deren Einreise P._______, der in Q._______ wohne, telefonisch mitgeteilt. Als Beilage reichte er ein Leumundszeugnis von R._______ vom 3. September 2013 ein.
S.
Mit Schreiben vom 28. September 2013 (Eingang BFM 2. Oktober 2013) beantwortete der Beschwerdeführer die vom BFM mit Schreiben vom 4. September 2013 gestellten Fragen. Als Beweismittel reichte er eine in einer Fremdsprache handschriftlich verfasste Erklärung inklusive der Übersetzung "Ich bin C._______. Mit meinem Ehemann A._______ habe ich die Fragen am Telefon beantwortet." ein. Zudem legte er die Sendebestätigung von DHL und eine vom 21. September 2013 datierende Vollmacht bei.
T.
Mit Verfügung vom 3. April 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch der Ehefrau und der Kinder vom 23. August 2011 gestützt auf Art. 31a Abs. 3

U.
Mit Eingabe vom 15. April 2014 liessen die Ehefrau und die Kinder, handelnd durch die Rechtsvertreterin, betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
V.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, betreffend das abgelehnte Familienzusammenführungsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung betreffend Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft aufzuheben und seiner Ehefrau und den Kindern die Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4


W.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete Frau Dipl. iur. Tilla Jacomet als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung
X.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 6. Juni 2014 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 zur Kenntnisnahme zugesandt.
Y.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine DVD ein, in welchem die Familie des Beschwerdeführers in Addis Abeba zu sehen sei, ein.
Z.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 informierte die Rechtsvertreterin über die aktuelle Situation der in Addis Abeba lebenden Familienangehörigen. Ergänzend wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2013 nach Äthiopien gereist. Mit seiner Ehefrau habe er während seines Aufenthalts ein Kind gezeugt, welches am 19. August 2014 zur Welt gekommen sei. Dieses neugeborene Kind sei in das Verfahren miteinzubeziehen. Als Beilagen wurden ein vom Beschwerdeführer persönlich verfasstes Schreiben zur Situation der Familie, ein Schreiben von R._______ vom 24. Januar 2013 mit Leumundszeugnis vom 3. September 2013, Kopien eines Zeitungsberichts aus der "S._______" vom (...), eines Lehrvertrags sowie ein Visum für den Beschwerdeführer, eine Reisebestätigung, eine Kopie des Passes des Beschwerdeführers, eine Geburtsurkunde das am 19. August 2014 geborene Kind T._______ betreffend (im Original) und einen Briefumschlag zu den Akten gereicht.
AA.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 machte die Rechtsvertreterin geltend, das Verfahren D-2042/2014 laufe immer noch unter falschen Namen, da der richtige Name der Ehefrau von Drittpersonen unrechtmässigerweise verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 6. September 2013 beim BFM eine Änderung des ZEMIS-Eintrags beantragt und er wünsche eine Berichtigung bereits im laufenden Beschwerdeverfahren. Der korrekte Name seiner Frau laute C._______.
BB.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 informierte die Rechtsvertreterin dahingehend, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in Äthiopien weiterhin aufrecht erhalte, für ihren Unterhalt aufkomme und Anfang Juli 2015 nach Äthiopien gereist sei, um sie für mehrere Wochen zu besuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31






1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1







1.3 Der am 19. August 2015 geborene Sohn T._______ (vgl. Bst. Z) ist in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen (vgl. E. 6.1).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

3.
Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2014 auf das Asylgesuch der Familienangehörigen des Beschwerdeführers aus dem Ausland nicht eingetreten und hat gleichzeitig dessen Familienzusammenführungsgesuch abgelehnt und den Angehörigen die Einreise in die Schweiz verweigert. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob das BFM zu Recht das Familienzusammenführungsgesuch abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Mit separatem Urteil D-2042/2014 vom 18. September 2015 wird über das Nichteintreten auf das Asylgesuch der Ehefrau und der Kinder und die Verweigerung der Einreise in die Schweiz befunden.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1



4.2 Mit dem Vorbehalt besonderer Umstände wird klargestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht in jedem Fall auf die nächsten Angehörigen des Flüchtlings ausgedehnt wird. Besondere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1) oder die polygame Ehe aus deren stammende Kinder nicht in den Flüchtlingsstatus eines Elternteils mit einbezogen werden (vgl. BVGE 2012/5 E. 5). Art. 51 Abs. 4


5.
5.1 Das BFM lehnte das Familienzusammenführungsgesuch mit der Begründung ab, es habe am 9. März 2011 einer Person die Einreise in die Schweiz bewilligt, von der der Beschwerdeführer behauptet habe, sie sei seine Ehefrau. Er hätte dem BFM Fotos zukommen lassen, auf Grund welcher eine Verwechslung mit seiner richtigen Ehefrau ausgeschlossen werden müsse. Seine wiederholten Beteuerungen, dass er selbst getäuscht worden sei, vermöchten nicht zu überzeugen. Er habe damit wissentlich und willentlich durch Täuschung der Asylbehörden einer Person die Einreise in die Schweiz ermöglicht, die nicht seine Ehefrau sei. Gemäss Art. 51 Abs. 1






5.2 In der Beschwerde vom 8. Mai 2014 wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich getäuscht habe. Festzuhalten sei, dass mittels DNA-Gutachten die Abstammungsverhältnisse der leiblichen Kinder sowie der Frau geklärt seien, die Ehe belegt sei und somit grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1

des vorgelegten Passes sei zu sagen: Im Schreiben des Botschafters vom 23. August 2011 werde erklärt, dass die somalische Botschaft in Addis Abeba problemlos neue Pässe allein aufgrund mündlicher Aussagen ausstelle. Es sei daher leicht erklärbar, dass die täuschende Frau einen falschen Pass habe vorlegen können. Auch ihr Verhalten in der Schweiz lasse Fragen offen. Direkt nach der Einreise sei sie von einem anderen Mann schwanger geworden, mit welchem sie nun zusammenleben wolle. Es sei nicht Gegenstand des Verfahrens darüber zu spekulieren, wer welches Verhalten an den Tag lege. Jedoch sei seitens des BFM einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers erwogen und verfügt worden. Das Verhalten und die Aussagen des Beschwerdeführers, welche in der Begründung des BFM keinerlei Berücksichtigung fänden, würden einen komplett anderen Sacherhalt zeigen. Der Beschwerdeführer schildere in seinen zahlreichen Eingaben ans BFM aussergewöhnlich substantiiert und glaubhaft, wie wichtig ihm seine Familie sei und zeige auf, wie intensiv er um deren Einreise kämpfe. Er überweise Geld, reise nach Äthiopien, um persönlich bei der Botschaft vorstellig zu werden, organisiere DNA-Tests, nehme selbständig Kontakt mit der Polizei auf etc. Von einem massiv täuschenden Menschen auszugehen, entbehre jeglicher Grundlage. Das BFM selbst argumentiere häufig mit der Logik des Handelns und einer gewissen Realitätsfremdheit bei unglaubhaften Vorbringen. Im vorliegenden Fall widerspreche es massiv der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer sich täuschend für eine unberechtigte Frau zwecks Einreisebewilligung einsetze, um sie nachher massiv zu belasten und zudem noch sich selbst und seiner Familie massiv schade. Schliesslich müsse er so auf seine eigene Kinder und seine Frau verzichten. Diese Vorgehensweise sei in keiner Weise nachvollziehbar, zumal er auch umgehend nach Äthiopien gereist sei und alles unternommen habe, um die missliche Situation zu korrigieren. Der Beschwerdeführer habe ausreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen von Art. 51

alles getan, um den Sachverhalt darzulegen. In seiner Anhörung vom 28. November 2011 schildere er auch, wie es zu der fälschlichen Anerkennung der Fotos gekommen sei und wie ihn die Frau überführt habe. Er habe immer wieder fragen müssen, ob er jetzt sprechen dürfe. Es sei ihm ein Strafverfahren wegen Schleppertätigkeit angedroht worden. Ihm sei keinerlei Fragen gestellt worden zwecks Überprüfung seiner Aussagen. Die Anhörung erwecke den Eindruck, nicht zur Erhellung des Sachverhalts angesetzt worden zu sein, sondern zur Äusserung einer gewissen Entrüstung darüber, dass offensichtlich eine falsche Person eingereist sei und das BFM nach einer DNA-Analyse erneut einen Anspruch auf Einheit der Familie bejahen müsste. Es sei dem Beschwerdeführer auch kein rechtliches Gehör zu den Vorbringen der falschen Ehefrau gegeben worden. Ob er beispielsweise mehrfach verheiratet gewesen sei etc. Es könne nicht Aufgabe der Rechtsvertretung sein, ohne Akteneinsicht in seine Verfahrensakten beziehungsweise die der angeblichen anderen Ehefrau den Sachverhalt abzuklären. Jedoch lägen erhebliche Mängel vor. Das BFM behaupte, es käme einem "ordre public" gleich, zwei Ehefrauen Familienasyl zu gewähren. Festzuhalten sei jedoch, dass das BFM der eingereisten angeblichen zweiten Ehefrau nicht gestützt auf Art. 51





AsylG nicht versperrt gewesen. Allein aus diesem Grund, dass die täuschende Frau offensichtlich eigene Asylgründe vorgebracht habe und sie als Flüchtling anerkannt worden sei, könne der Ehefrau und dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstehen. Die Berufung auf den "ordre public" sei damit haltlos. Im Übrigen habe weder die Ehefrau noch der Beschwerdeführer jemals von zwei Ehen gesprochen. Es könne nicht sein, dass eine dritte Person allein aufgrund ihrer nicht überprüften Aussagen und nicht überprüften Identität existenzielle Rechtsansprüche einer Familie komplett aufheben könne und alle dagegen gemachten Einwände nicht gehört würden. Im vorliegenden Falle seien die Voraussetzungen für einen Eingriff in Art. 8




6.
6.1 Die Angaben des Beschwerdeführers die Abstammungsverhältnisse seiner Familienangehörigen betreffend stimmten mit den Resultaten der DNA-Analyse überein. Demnach sind E._______, F._______ und G._______ die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers. Beim ältesten Kind D._______ und beim zweitjüngsten Kind H._______ handelt es sich nicht um die leibliche Tochter beziehungsweise den leiblichen Sohn des Beschwerdeführers. Gemäss seinen Angaben verstarb der leibliche Vater von D._______ noch vor deren Geburt und der Beschwerdeführer lebt, seit D._______ ein Baby sei, mit ihm und seiner Ehefrau zusammen. Er betrachte sie wie eine Tochter. Seine Ehefrau sei nach seiner Ausreise vergewaltigt worden. H._______ sei daraus entstanden. Angesichts der DNA-Analyse und der Geburtsdaten bestehen keine Zweifel an den vom Beschwerdeführer diesbezüglich gemachten Angaben. Gemäss Rechtsprechung sind unter den Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1


6.2 Das BFM lehnte jedoch das Gesuch um Familienzusammenführung ab, weil es davon ausgeht, dass besondere Umstände dagegen sprechen. Es habe bereits aufgrund einer Täuschung durch den Beschwerdeführer einer Person die Einreise in die Schweiz bewilligt, die nicht seine Ehefrau sei und es komme einem Verstoss gegen den "ordre public" gleich, wenn im Rahmen des Familiennachzugs mehrere Partner nachgezogen werden könnten, als Flüchtlinge anerkannt würden und Asyl erhielten.
6.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte in der Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das BFM die angebliche Ehefrau zur Rede gestellt habe. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden.
6.4
6.4.1 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2



6.4.2 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26



6.4.3 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage des Eintretens auf ein Asylgesuch - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
6.5
6.5.1 Am 28. September 2011 hat das BFM den Beschwerdeführer zum Familiennachzugsgesuch angehört (vgl. Akte B15/6). Der Beschwerdeführer hatte somit die Möglichkeit, seine Version zu schildern, wie es zur Einreise der "falschen Frau" gekommen ist. Anlässlich dieser Anhörung teilte ihm das BFM mit, dass es mit der Frau, die als seine Ehefrau in die Schweiz gekommen sei, gesprochen habe und sie andere Aussagen gemacht habe als er. Der Beschwerdeführer wurde dabei allerdings nicht mit den Aussagen der angeblichen Ehefrau konfrontiert. Konkret wurde ihm lediglich vorgehalten, "sie habe beispielsweise gesagt, dass sie mehrere Jahre in Somalia mit Ihnen zusammengelebt hat (vgl. Akte B15/6 F29). Auch im Schreiben des BFM vom 26. August 2013, mit welchem es dem Beschwerdeführer mitteilte, dass es sich bei der eingereisten Person mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um eine Zweitfrau von ihm handle und in welchem es ihm die Möglichkeit gab, Stellung zu nehmen, führte es nicht konkret aus, aufgrund welcher Aussagen der eingereisten Frau es zu dieser Erkenntnis gelangt ist. Da das BFM in seiner Verfügung jedoch zum Nachteil des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe die Behörden getäuscht, und der Version der eingereisten Person Glauben schenkte, wäre es gehalten gewesen, den Beschwerdeführer mit den konkreten Aussagen der eingereisten Person zu konfrontieren, welche gegen ihn sprechen, um ihm dadurch zu ermöglichen, vor Erlass der Verfügung wirksame Einwände gegen die vom BFM in Bezug auf die aus den Aussagen der angeblichen Ehefrau gewonnen Angaben und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen anzubringen. Indem das BFM dies unterlassen hat, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 30 Abs. 1

6.5.2 Auch in der angefochtenen Verfügung schweigt sich das BFM diesbezüglich aus. Die Begründung der Verfügung ist deshalb - auch für das Bundesverwaltungsgericht - nicht hinreichend klar. So nimmt das BFM einerseits an, es handle sich um eine Drittperson, der die Einreise ermöglicht worden sei und die nicht die Ehefrau des Beschwerdeführers sei. Andererseits führt es aus, dass nicht mehreren Ehegatten die Einreise im Rahmen des Familiennachzugs bewilligt werden könne. Sollte es sich bei der eingereisten Person jedoch nicht um eine Ehefrau des Beschwerdeführers handeln, stellt sich die Frage, weshalb sich die eingereiste Person als Zweitfrau ausgab. Nach Durchsicht der Akten der eingereisten Person bestehen sodann durchaus auch Zweifel betreffend deren Vorbringen. Das BFM hat es jedoch in der angefochtenen Verfügung unterlassen, eine Abwägung der Vorbringen des Beschwerdeführers mit denjenigen der eingereisten Person vorzunehmen beziehungsweise hat es unterlassen, seine daraus gezogenen Erkenntnisse nachvollziehbar zu begründen Dem Gericht ist mithin eine Überprüfung der Frage, ob das BFM zu Recht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe missbräuchlich einer Person zur Einreise verholfen, verunmöglicht. Das BFM hat insofern auch die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es ihn nicht mit den konkret gegen ihn sprechenden Aussagen der eingereisten Person konfrontierte und indem es seiner Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. Art. 29



7.
Diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind als schwerwiegend einzustufen, weshalb eine Heilung - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. April 2014 betreffend Familienzusammenführungsgesuch aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1


8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1




8.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2014 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a

(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 8. Mai 2014 wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 3. April 2014 wird betreffend Familienzusammenführungsgesuch aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1615.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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