Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2126/2015
o
Urteil vom 18. Mai 2017
Einzelrichterin Esther Marti,
Besetzung mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
A._______, geboren am (...),
Staat unbekannt (angeblich Somalia),
Parteien
vertreten durch Benedikt Homberger, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben Somalia am (...) und reiste über B._______, C._______, D._______ und E._______; am 13. Juni 2014 gelangte er in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach. Am 27. Juni 2014 wurde er zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A8/9). Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 11. September 2014 (Protokoll in den SEM-Akten: A15/16).
A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er stamme aus F._______ und gehöre dem Clan G._______, Clan-Familie H._______, Sub-Clan J._______, Sub-Sub-Clan K._______ an. Dies sei ein Minderheiten-Clan in Somalia, der verachtet und diskriminiert werde. So seien "sie" umgebracht worden und jeder Clan habe seinen Clan-Angehörigen Schaden zugefügt und "sie" zusammengeschlagen. F._______ werde vom Marehan und Ogaden-Clan kontrolliert. Zwischen den verschiedenen Clans sei es immer wieder zu Krieg komme. Ungefähr 2005 seien (...) seiner (...) umgebracht worden. Auch er selbst sei immer wieder zusammengeschlagen worden; dies sei vor allem auf dem Schulweg geschehen und habe nicht aufgehört, bis er ausgereist sei. Das unmittelbare Ausreiseereignis sei die Tötung seines (...) gewesen. Schliesslich sei er auch wegen der Al-Shabab und den "Leuten, die Leute umbringen würden" ausgereist.
In persönlicher Hinsicht gab er an, während zehn Jahren die (...)schule in F._______ besucht zu haben. Parallel dazu habe er während (...) Monaten respektive (...) Jahren die Schule besucht.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 - eröffnet am 2. März 2015 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Das SEM begründete den abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit den unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, Identität und den Asylvorbringen. Aufgrund dieser sei vermutungsweise auch davon auszugehen, dass einer Wegweisung in den vorliegend unbekannten, tatsächlichen Heimatstaat des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse entgegenstünden.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte, es sei ihm der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Zur Begründung beharrte der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen - insbesondere sei er sehr wohl somalischer Herkunft.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Printscreen eines Geburtsscheins vom (...) ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, zur Beschwerde vom 1. April 2015 und dem eingereichten Beweismittel eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
F.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 belegte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der als aussichtslos befundenen Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzubezahlen. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Replik einzureichen.
H.
Am 26. Mai 2015 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgemäss ein.
I.
Nachdem der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen liess, reichte er mit Eingabe vom 15. Juli 2015 eine Geburtsbescheinigung der somalischen Vertretung in Genf vom (...) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
Entscheidend für die Glaubhaftmachung ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Für die Glaubhaftmachung reicht es insgesamt nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3 jeweils m.w.H).
5.
5.1 Zur Begründung des abweisenden Asylentscheids führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe zu seiner Herkunft, seinen Angehörigen, der Clanzugehörigkeit, seiner Biografie in Somalia sowie dem Reiseweg ausserordentlich widersprüchliche und unglaubhafte Aussagen gemacht. Zudem habe er falsche Angaben zur Umgebung von F._______ und zum monetären System in Somalia gemacht. Darüber hinaus habe er weder das Oberhaupt seines Clans noch der Stadt F._______, in der er zeitlebens gewohnt haben wolle, gekannt. Aufgrund der verwirrenden Angaben zu seinen persönlichen Daten und des von ihm angegeben Reiseweges sei eine Herkunft aus Äthiopien anzunehmen. Da dies aber ebenso wenig gesichert sei, wie eine Herkunft aus Somalia, bleibe die Staatsangehörigkeit und die Herkunft des Beschwerdeführers unbekannt, zumal er bis dato keinerlei Identitätspapier abgegeben habe.
Durch die unglaubhaften Aussagen zu seiner Herkunft sei auch bereits seinen Asylvorbringen in Somalia jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch diesbezüglich widersprüchliche und unsusbtantiierte Aussagen bestätigt. So habe er im Kontext zur Unterdrückung durch Angehörige anderer Clans in der BzP die Tötung (...) Söhne des (...) erwähnt, notabene im Jahr (...), und in der Anhörung dann die Tötung seines (...) als Ausreisgrund angegeben. Ebenso unglaubhaft wirke sein Vorbringen betreffend die Probleme mit Al-Shabab. So sei er in der BzP explizit danach gefragt worden, ob er von den Aktivitäten der Al-Shabab betroffen gewesen sei, was er verneint habe. In der Anhörung habe er dann plötzlich von Rekrutierungsversuchen der Al-Shabab, ebenfalls im Jahr 2005, berichtet.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe liess der Beschwerdeführer insbesondere festhalten, dass er nicht nur zu seiner Clanzugehörigkeit sondern auch zum Familienleben detailliert und sicher habe Auskunft geben können. Zum Vorhalt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wer das Oberhaupt seines Clans sei, könne auf die BzP verwiesen werden, wo er dessen Name genannt habe, wobei er angefügt habe, er wisse nicht, ob dieser immer noch der Chef sei. In Anbetracht der geringen Schulbildung, des jugendlichen Alters und seiner zerrütteten Familienverhältnisse sei es dem Beschwerdeführer nachzusehen, wenn er nicht wisse, wer der Bürgermeister oder andere Machtinhaber in der Stadt F._______ seien. Was die in der Befragung aufgekommenen Missverständnisse betreffend die Familienverhältnisse angehe, so seien diese kulturell bedingt. So sei sein Vater mit vier verschiedenen Frauen verheiratet gewesen und nach dessen Flucht habe er zeitweise mit einem (...) zusammengelebt. In einer solchen Grossfamilie würden sich die Grenzen zwischen Geschwistern, Halbgeschwistern und Cousins vermischen. Dennoch habe sich der Beschwerdeführer Mühe gegeben, die Familienverhältnisse möglichst klar darzustellen. So sei er während der Flucht der Eltern von seiner ältesten Schwester L._______ grossgezogen worden, die immer noch seine engste Bezugsperson sei. Seine gleichnamige Halbschwester L._______ sei hingegen verstorben. Sodann habe er diverse Cousins und Cousinen und nach der Flucht seiner Eltern habe er bei einer der letzteren in F._______ gewohnt habe. Die Angaben seien übereinstimmend und authentisch, wenn auch die Familienkonstellation für europäische Verhältnisse eher kompliziert erscheine, was aber ein Realkennzeichen darstelle.
Zur Herkunft und Identität sei er seiner Mitwirkungspflicht so gut wie möglich nachgekommen und habe sich um Identitätspapiere bemüht. Seine Schwester L._______ habe noch vor der Anhörung einen Geburtsschein von den Behörden in Mogadischu organisiert. Sie habe versprochen, das Dokument beim SEM einzureichen, was zur Überraschung des Beschwerdeführers nicht geschehen sei.
Da die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt glaubhaft ausgefallen seien und er auch Rekrutierungsversuche durch die Al-Shabab Miliz geltend gemacht habe, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.
5.3 Dem hielt die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst zu seinem Familienleben verwirrende Aussagen gemacht habe. So habe die Cousine bei der er aufgewachsen sei, in der BzP M._______ und in der Anhörung N._______ geheissen und habe an der BzP an einer anderen Adresse und in einem anderen Quartier gelebt. Die entscheidende Frage, warum ihn seine Eltern nicht nach Äthiopien mitgenommen hätten, habe er nicht beantwortet, sondern sich gegenüber einer früheren Aussage widersprochen. Konkret hab er gesagt, er habe bei diesen Verwandten gelebt und sei nach der Flucht der Eltern bei diesen Verwandten geblieben, wohingegen er kurz zuvor gesagt habe, er habe einfach bei Fremden gelebt und sei dann zu diesen Verwandten gekommen. Aus diesen Angaben zum Familienleben werde deutlich, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich ein Familienleben in Somalia zusammengereimt haben müsse. Seine diesbezüglich verwirrenden Angaben würden sich schliesslich auch nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, mit kulturellen Unterschieden erklären. Vielmehr dürfe von jedem Menschen, egal welcher kulturellen Herkunft, erwartet werden, sich daran zu erinnern, wo und bei wem er aufgewachsen sei. Betreffend den angeblich eingereichten Geburtsschein führte das SEM sodann aus, es befände sich kein solcher im Dossier. Ob der Beschwerdeführer einen solchen an das SEM geschickt habe, könne indes offen bleiben. So habe er während der Anhörung angegeben, seine Eltern um einen Geburtsschein gebeten zu haben, wohingegen er auf Beschwerdeebene vorgebracht habe, dass seine in Somalia lebende Schwester L._______ vor der Anhörung einen Geburtsschein in Mogadischu die Urkunde besorgt und eingereicht habe. Aufgrund der bekannten Korruptionsprobleme in Somalia sei im Übrigen auf den Beweiswert der als Printscreen eingereichten Urkunde nicht weiter einzugehen.
6.
6.1 Nach eingehender Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2015 zu bestätigen ist.
6.2 So fielen die Asylvorbringen, wie das SEM zu Recht ausführte, unsubstantiiert und widersprüchlich aus. Dies zeigt sich namentlich bei den Aussagen des Beschwerdeführers zu den unmittelbaren und ausschlaggebenden Ausreisegründen. In der BzP gab er diesbezüglich an, wegen den Clan-Problemen ausgereist zu sein beziehungsweise weil die (...) Söhne seines (...) väterlicherseits (...) umgebracht worden seien. In der Anhörung bezeichnete er hingegen den Tod seines (...) als unmittelbaren Ausreisegrund. Dies sei "kurz vor seiner fluchtartigen Ausreise" (welche gemäss seinen eigenen Aussagen im [...] stattfand) gewesen (A15/9 F90ff.). Auf die Frage, weshalb er dies nicht bereits bei der BzP erwähnt habe, antwortet er, er habe vergessen, dieses Ereignis zu erwähnen (A15/9 F94), was in keiner Weise überzeugt. Auf Beschwerdeebene widerspricht sich der Beschwerdeführer diesbezüglich sogar noch weiter, indem er ausführt, sein (...) sei ebenfalls (...) ums Leben gekommen (Beschwerde vom 1. April S. 5), was wiederum mit der vorherigen Aussage nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Auch was das Vorbringen in Bezug auf die Probleme mit der Al-Shabab betrifft, hat das SEM richtigerweise darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch bestehe, wenn der Beschwerdeführer in der BzP die Frage, ob er persönlich von den Aktivitäten der Al-Shabab betroffen worden sei, ausdrücklich verneine (A8/13), und dann in der Anhörung angebe, die Miliz habe versucht, ihn zu rekrutieren, und - nachdem er dies abgelehnt habe - ihn mit dem Tod bedroht (A15/9 F95ff.). Insgesamt fällt auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen oberflächlich ausfielen und keinen Eindruck vermitteln, die auf tatsächliche Ereignisse schliessen lassen.
In dieses Bild reihen sich sodann auch die widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben zu seiner Herkunft ein. Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer als angeblich somalischer Staatsbürger auffallend wenig zu den Strukturen seines Clans zu berichten wusste, obwohl bei Personen somalischer Herkunft die Clan-Zugehörigkeit gesellschaftsbedingt ein starkes, ja das stärkste Identifizierungsmerkmal bildet. So beantwortete der Beschwerdeführer in der Anhörung die Fragen nach dem Urahnen beziehungsweise Stammvater des Clans, dessen reichsten Mann und politischen oder traditionellen Chefs allesamt mit der Aussage, daran könne er sich nicht erinnern (A15/6 F53ff.). Sodann moniert der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zwar richtig, dass die somalische (...) rötlicher Farbe sei, indessen befindet sich nach Erkenntnissen des Gerichts auf der (...) und nicht, wie der Beschwerdeführer in der BzP angegeben hatte, von einem Mann (A15/6 F60). Die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, er habe immerhin gewusst, dass eine beziehungsweise mehrere Personen auf (...) seien und habe lediglich das Geschlecht verwechselt (Beschwerde vom 1. April 2015 S. 4), überzeugt das Gericht nicht, zumal er explizit von "einem" Mann und nicht von mehreren Personen, die auf der (...) figurierten, gesprochen hatte (A15/6 F60). Schwer wiegen die widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen. Dies zeigt sich exemplarisch bei seinen Angaben zu seiner angeblichen Schwester L._______. In der BzP gab er an, diese sei gestorben (A8/7). Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, seine Schwester L._______ lebe in O._______, also in Äthiopien (A15/3 F19). Auf den Widerspruch angesprochen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es gäbe halt zwei Familienangehörige mit diesem Namen. Die eine L._______ sei seine Cousine väterlicherseits und lebe in F._______. Die andere L._______ sei seine Schwester und lebe auch in F._______ (A15/3 F22f.). Abstrus wird die Widersprüchlichkeit, wenn der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll gibt, seine Schwester L._______ sei tot, und in der Rechtsmittelangabe dann angibt, von dieser grossgezogen worden zu sein, wobei sie bis heute seine engste Bezugsperson sei. Die nachgehende Ausführung, vielmehr sei seine Halbschwester L._______ verstorben (Beschwerde vom 1. April 2015 S. 4), ist wiederum nicht mit seinen Ausführungen vor der Vorinstanz in Übereinstimmung zu bringen, wonach er eine Schwester und eine Cousine mit diesem Name habe (A15/3 F19). Diese Ausführungen lässt sich sodann - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 erwogen - nicht mit seinen Angaben, mit wem er nach der Flucht seiner Eltern zusammengelebt habe, vereinbaren. So
gab er diesbezüglich nämlich zu Protokoll, nie mit seinen leiblichen Geschwistern zusammen aufgewachsen zu sein, sondern bei seiner Cousine M._______ (A8/6) beziehungsweise bei Fremden beziehungsweise bei seiner Cousine N._______ (vgl. A15/4 F27ff.) gelebt zu haben. Insgesamt zweifelte das SEM zu Recht auch an der somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, was.
Die mit Eingabe vom 15. Juli 2015 eingereichte Geburtsbestätigung der somalischen Vertretung in Genf vom (...) vermag nichts zu bewirken, zumal es sich bei ihr um eine private Analyse, die primär auf Angaben des Gesuchstellers selbst beruht, handelt, und der von vornherein nur beschränkte Beweiskraft zukommen kann. Insbesondere liegt damit nicht ein amtliches, zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestelltes Dokument vor, und der Beschwerdeführer vermag damit keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die behauptete Herkunft im Sinne von Art. 1 Bst. b

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 1 Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen. |
|
1 | Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen. |
2 | Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.4 |
Die Ausführungen in Rechtsmitteleingabe sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung als das SEM zu gelangen, zumal sich der Beschwerdeführer zu den weiteren Widersprüchen, die das SEM im Rahmen der Vernehmlassung aufzeigte, bezeichnenderweise nicht äusserte.
Offenbleiben kann, ob die in BVGE 2015/10 dargelegten formellen Mindestanforderungen an die Herkunftsabklärung von tibetischen Asylsuchenden im Rahmen der Anhörung für das vorliegende Verfahren entsprechend heranzuziehen wären, da sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als "haltlos" im dort dargelegten Sinne erwiesen haben (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1).
6.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es im Ergebnis nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Wie vorgehend unter E. 6.2 ausgeführt, gelingt es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht, seine Staatsangehörigkeit aus Somalia glaubhaft zu machen. Vielmehr gilt diese als unbekannt.
Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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