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D-907/2011 - 2011-02-15 - Bürgerrecht und Ausländerrecht - Revision (Vollzug der Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 / D-6889/2009
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-907/2011

Urteil vom 15. Februar 2011

Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand

Revision (Vollzug der Wegweisung); Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 / (...).
D-907/2011

Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 17. März 2009 in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei somalischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______, wo er sein ganzes bisheriges Leben verbracht habe. Sein Vater sei im Jahr 2007 ermordet worden, nachdem man von ihm Geld verlangt habe. Aus diesem Grund und wegen des in B._______ herrschenden Bürgerkriegs habe er sein Heimatland verlassen. Da er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen habe, könne er keine Ausweisschriften einreichen. B.
Mit Verfügung vom 24. September 2009 stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Obwohl er immer in B._______ gelebt habe, könne er zur dortigen Situation keinerlei nähere Angaben machen. Das fehlende Wissen wirke realitätsfremd und lasse darauf schliessen, dass er nicht von dort stamme. Darüber hinaus seien die Fluchtmotive nicht asylerheblich; allein aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation werde kein Asyl gewährt. Da die Herkunft des Gesuchstellers und seine Identität nicht belegt und die diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft seien, könne sich das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Situation äussern; es sei jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Gesuchsteller könne aus Nordsomalia, wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar sei, oder aus einem anderen Land stammen. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu bezeichnen. C.
Mit Eingabe vom 4. November 2009 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des durch die Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzugs und um Feststellung dessen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe seine Gedanken bei der Anhörung nicht ordnen können, dennoch sei es ihm gelungen, verschiedene Clans aufzuzählen und Angaben zu seinem Wohnquartier zu machen. Die der Beschwerde beigelegten Dokumente (Geburtsbescheinigungen des Spitals und des Bürgermeisters von B._______, Personenbescheinigung, Schulzertifikat) würden seine Herkunft aus B._______ belegen. Da die alten Papiere verloren gegangen seien, habe seine Mutter diese Seite 2

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neu machen lassen; die Personenbescheinigung und das Schulzertifikat seien mit einem aktuellen Foto versehen worden, damit er auch ohne Unterschrift identifizierbar sei. Der Wegweisungsvollzug nach B._______ sei nicht zumutbar.
Am 5. November 2009 reichte der Gesuchsteller zusätzlich eine Geburtsbescheinigung der somalischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf vom (...) ein. D.
Mit
Urteil
vom
3. Juni
2010
(D-6889/2009)
wies
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers ab.
das

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers sei durchführbar. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs halte das Bundesverwaltungsgericht an der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) fest, wonach der Vollzug nach Zentral- und Südsomalia generell unzumutbar sei, ein solcher hingegen nach Somaliland und Puntland erfolgen könne, sofern der Betroffene enge Verbindungen zur Region habe, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen könne oder mit der Unterstützung eines Familienclans rechnen dürfe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3887/2006 vom 3. Juli 2008). Da der Gesuchsteller keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, stehe seine Identität nicht fest, und es könnten mangels Zuordbarkeit der nachgereichten Beweismittel zu seiner Person auch keine Rückschlüsse auf die geltend gemachte Herkunft gezogen werden. Es bestünden zahlreiche Ungereimtheiten. Obwohl der Gesuchsteller angegeben habe, keine Identitätspapiere zu besitzen, im Spital keinen Geburtsschein bekommen zu haben und über keine Schulzeugnisse zu verfügen, da alle Papiere verloren gegangen seien, reiche er nun solche Dokumente ein. Es sei nicht erklärbar, wie die Mutter in den Besitz der am 10. April 1979 durch das C._______ in B._______ ausgestellten Geburtsbescheinigung und einer von den somalischen Behörden am 27. Oktober 1986 edierten Geburtsurkunde gekommen sein soll, wenn diese doch verloren gegangen seien. Eine Neuausstellung sei nicht mit den auf den Dokumenten enthaltenen Ausstellungsdaten vereinbar. Diese Dokumente könnten somit nicht authentisch sein, weshalb sie gestützt auf Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 10   Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten
  1.   Das SEM [1] nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten. [2]
  2.   Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5. [3]
  3.   Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
  4.   Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
  5.   Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen. [4]
 
[1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einzuziehen seien. Zudem würden die Geburtsurkunden mangels Fotografie des Inhabers keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere darstellen (Art. 1 Bst. c
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1

Art. 1   Geltungsbereich
  1.   Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
  2.   Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1873).
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Da sie auch nichts über den Wohnort aussagen würden, vermöchten sie überdies selbst bei Echtheit nicht zu belegen, dass der Gesuchsteller vor der Ausreise in B._______ gelebt habe. Die am 27. Oktober 1986 ausgestellte Personenbescheinigung ("Authentification Certificate") und das vom 28. November 1990 datierende Schulzertifikat würden ein Foto des Gesuchstellers im Erwachsenenalter enthalten, weshalb auch diese nicht als authentisch betrachtet werden könnten und ebenfalls einzuziehen seien. Auch die am (...) von der somalischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf ausgestellte Bescheinigung ("In Lieu of Birth Certificate") vermöge die Abstammung des Gesuchstellers nicht zu belegen; es scheine sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben zu handeln. Im Übrigen könne das Dokument selbst bei Echtheit des Inhalts die Herkunft nicht belegen, da allein aus der Geburt in B._______ nicht geschlossen werden könne, Seite 3

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dass der Gesuchsteller auch dort gelebt habe. Schliesslich vermöge auch der DHL-Umschlag, auf dem angeblich die Adresse der Mutter in B._______ aufgeführt sei, nicht als Abstammungsbeleg zu dienen. Insgesamt vermöchten die Beweismittel nicht zu belegen, dass der Gesuchsteller aus B._______ stamme und dort bis zur Ausreise gelebt habe. Vielmehr sei der Schluss zu ziehen, er habe sie nachträglich anfertigen lassen, um einen nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt belegen zu können. Damit bestünden grundsätzliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft, die dadurch erhärtet würden, dass seine Angaben zu B._______ substanzlos, teilweise tatsachenwidrig und widersprüchlich seien. Sein Einwand, er habe sich anlässlich der Anhörung nicht gut gefühlt, vermöge nicht zu überzeugen. Die Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass der Gesuchsteller die letzten Jahre vor seiner Ausreise nicht in B._______ gelebt habe. Er habe die Asylbehörden mit unechten Beweismitteln zu täuschen versucht. Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass er auch nicht aus einem anderen Teil Süd- oder Zentralsomalias ausgereist sei. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass er aus einer Region oder einem Land stamme, in das der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten sei. Unter Hinweis auf die in Art. 8 Abs. 1
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8   Mitwirkungspflicht
  1.   Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a.   ihre Identität offen legen;
b. [1]   Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c.   bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d.   allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e. [2]   bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f. [3]   sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g. [4]   dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
  2.   Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
  3.   Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
  3bis.   Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 [5]. [6]
  4.   ... [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137).
[5] SR 0.142.30
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137).
AsylG festgehaltene Mitwirkungspflicht sei es unter den gegebenen Umständen nicht Sache der Asylbehörden, weitere Nachforschungen zu tätigen. Es sei anzunehmen, dass der Gesuchsteller über ein Beziehungsnetz verfüge. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb zumutbar und auch zulässig und möglich, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht falle. E.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 3. November 2010 beantragte der Gesuchsteller beim BFM, es sei ihm wegen
Unzumutbarkeit,
allenfalls
Unzulässigkeit
des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, ihm sei es im Rahmen der Hochzeitsvorbereitungen ­ er habe am (...) in der Schweiz eine (...) Staatsangehörige geheiratet ­ gelungen, sich in B._______ am 16. März 2010 einen somalischen Pass ausstellen zu lassen. Dieser sei als echt befunden worden. Zudem würde eine Lingua-Analyse ergeben, dass er in B._______ sozialisiert worden sei. F.
Das BFM erklärte sich in der Sache als unzuständig und überwies die Eingabe des Gesuchstellers vom 3. November 2010 am 9. November 2010 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. G.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe des Gesuchstellers vom 3. November 2010 als Gesuch um Revision des Beschwerdeurteils vom 3. Juni 2010 (D-6889/2009) entgegen. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Revisionsgesuch als aussichtslos erscheine, weshalb er das Gesuch um Seite 4

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Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abwies und den Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, bis zum 7. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu bezahlen, verbunden mit dem Hinweis, dass ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege,
Kostenvorschusserlass/-reduktion,
Ratenzahlung oder Fristverlängerung vorbehältlich einer veränderten Sachlage abgewiesen werde und auf das Revisionsgesuch ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der eingereichte Pass dürfte angesichts zahlreicher Ungereimtheiten nicht zum Beweis der Herkunft des Gesuchstellers aus B._______ tauglich sein. Das Analyseergebnis der Polizeibehörden, wonach keine objektiven Fälschungsmerkmale vorlägen, beziehe sich lediglich auf das Dokument selbst, jedoch nicht auf dessen Inhalt und Echtheit. Somalische Dokumente hätten gemäss öffentlich zugänglichen Quellen keinen Beweiswert, da gegen Bezahlung selbst bei offiziellen Vertretungen gefälschte Blanko-Dokumente erhältlich seien. Zudem weiche die Unterschrift auf dem Pass deutlich von den aktenkundigen Unterschriften des Gesuchstellers ab. Dem sinngemässen Beweisantrag auf Vornahme einer Lingua-Analyse dürfte nicht zu entsprechen sein, da dieser im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gestellt werden müssen. Die Ehefrau des Gesuchstellers sei zwar im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, dennoch dürfte der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers Art. 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht verletzen, da ihm nach der Ausreise die Möglichkeit offen stehe, ein Gesuch um Wiedereinreise im Rahmen des Familiennachzugs einzureichen. H.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 ersuchte der Gesuchsteller um Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2010. Er sei nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Zudem gäbe es keine Anhaltspunkte, wonach es sich bei dem eingereichten Pass um ein gekauftes Blanko-Dokument beziehungsweise eine Fälschung handle. Seine Mutter habe den Pass für ihn in B._______ ausstellen lassen und diesen auch unterschrieben. Er werde sich aus eigener Initiative einer Lingua-Analyse unterziehen und das Ergebnis nachreichen.
I.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch vom 3. November 2010 nicht ein und zog den vom Gesuchsteller eingereichten Pass ein.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Gesuchsteller habe in der Eingabe vom 6. Dezember 2010 keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht. Nachdem er eingeräumt habe, seine Seite 5

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Mutter habe den in Somalia beschafften Pass unterzeichnet, stehe fest, dass das Dokument inhaltlich gefälscht sei, weshalb es gestützt auf Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 10   Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten
  1.   Das SEM [1] nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten. [2]
  2.   Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5. [3]
  3.   Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
  4.   Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
  5.   Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen. [4]
 
[1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
AsylG einzuziehen sei. Bei dieser Sachlage sei das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abzuweisen und auf das mangels Zahlung des Kostenvorschusses offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten.
J.
Mit als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 21. Januar 2011 (Datum Poststempel) beantragte der Gesuchsteller beim BFM erneut, es sei ihm wegen Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei eine Lingua-Analyse zur Abklärung der Herkunft durchzuführen, und dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, am 14. Januar 2011 habe ihm (...) aufgrund einer Analyse seines Dialekts, seiner Jugenderinnerungen und seines Wissens über die somalische Kultur eine Bestätigung ausgestellt, wonach er (der Gesuchsteller) Somalier sei und aus B._______ stamme. Damit seien nun zahlreiche Beweismittel aktenkundig, die darauf hindeuten würden, dass er aus B._______ stamme. Der im vorangegangenen Revisionsverfahren eingereichte Pass weise keine äusserlichen Fälschungsmerkmale auf. Somalischen Ausweisdokumenten werde jedoch im Asylverfahren jeglicher Beweiswert abgesprochen. Aufgrund dieser Sachlage rechtfertige es sich, eine Sprachanalyse durchzuführen, ohne die es ihm unmöglich sei, seine Herkunft nachzuweisen. Die private Analyse vom 14. Januar 2011 sei zumindest geeignet, ernsthafte Zweifel an der Einschätzung der Asylbehörden aufkommen zu lassen. Zudem würde seine Wegweisung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Seine Ehefrau befinde sich zurzeit im Einbürgerungsverfahren, weshalb ein auf Art. 44
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 44 [1]   Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
  1.   Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:
a.   sie mit diesen zusammenwohnen;
b.   eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c.   sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d.   sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und
e.   die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG [2] bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
  2.   Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
  3.   Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
  4.   Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[2] SR 831.30
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gestütztes Gesuch um seinen Nachzug als aussichtsreich erscheine. Überdies habe sich die Sicherheitslage in B._______ verschlechtert und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe festgestellt, dass in Süd- oder Zentralsomalia keine Fluchtalternative bestehe und die Gebiete Somaliland und Puntland nur Personen aufnehmen würden, die ihre Herkunft aus dieser Region nachweisen könnten, was auf ihn nicht zutreffe. In Anbetracht der sich verschlechternden Sicherheitslage in Somalia, der gewichtigen Anhaltspunkte für seine Herkunft aus B._______ und der Aussichten auf baldige Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung sei es ihm nicht zuzumuten, den ausländerrechtlichen Entscheid in Somalia abzuwarten. K.
Das BFM erklärte sich in der Sache als unzuständig und überwies die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Januar 2011 am 4. Februar 2011 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht.
Seite 6

D-907/2011

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um
Revision
seiner
Urteile
zuständig
(Art. 45
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 45   Grundsatz
  Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss.
 
[1] SR 173.110

des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 21   Besetzung
  1.   Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
  2.   Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 23   Einzelrichter oder Einzelrichterin
  1.   Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a.   die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b.   das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
  2.   Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a. [1]   Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [2];
b.   den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 [3] (NDG);
c.   den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung;
d. [4]   Artikel 108dbis Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[2] SR 142.31
[3] SR 121
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[5] SR 142.20
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
VGG, Art. 111
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 111 [1]   Einzelrichterliche Zuständigkeit
  Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a.   Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b.   Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c.   Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d. [2]   ...
e.   mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I und IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
AsylG). 1.2. Gemäss Art. 45
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 45   Grundsatz
  Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss.
 
[1] SR 173.110
VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-128
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 128   Entscheid
  1.   Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
  2.   Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
  3.   Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO [1] sinngemäss anwendbar. [2]
 
[1] SR 312.0
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt und Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 67  
  1.   Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. [1]
  1bis.   Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [2] endgültig geworden ist. [3]
  2.   Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
  3.   Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 0.101
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 47   Revisionsgesuch
  Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG [1] Anwendung.
 
[1] SR 172.021
VGG).
1.3. Der Gesuchsteller sucht mit der Nachreichung eines Beweismittels die geltend gemachte Abstammung aus B._______ zu beweisen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des materiellen Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 (Verfahren D-6889/2009) geltend. Die Eingabe vom 21. Januar 2011 ist daher als Revisionsgesuch zu behandeln.
1.4. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils vom 3. Juni 2010 und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG in analogiam).
2.
2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit
und
Massgeblichkeit
eines
rechtskräftigen
Beschwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 45   Grundsatz
  Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss.
 
[1] SR 173.110
VGG).

Seite 7

D-907/2011

2.2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER,
Verwaltungsverfahren
und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend.
2.3. Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung eines Beweismittels sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
BGG an. Die Eingabe vom 21. Januar 2011 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 47   Revisionsgesuch
  Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG [1] Anwendung.
 
[1] SR 172.021
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 67  
  1.   Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. [1]
  1bis.   Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [2] endgültig geworden ist. [3]
  2.   Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
  3.   Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 0.101
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG und Art. 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).
3.
3.1.
Gemäss
Art. 123
Abs. 2
Bst. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44

BGG
zieht
das
Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 46   Verhältnis zur Beschwerde
  Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft,
müssen
sich
somit
bereits
vor
Abschluss
des
Beschwerdeverfahrens
verwirklicht
haben.
Zudem
muss
die
gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Seite 8

D-907/2011

Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
3.2. Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 21. Januar 2011 ein Schreiben (...) vom 14. Januar 2011 ein, das bestätige, dass er (der Gesuchsteller) ein Somalier sei und aus B._______ stamme. 3.2.1. Vorweg ist festzustellen, dass das neue Beweismittel gemäss seiner Datierung erst nach dem angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 3. Juni 2010 entstanden ist. Ob es bereits deshalb gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
in fine BGG grundsätzlich revisionsrechtlich unbeachtlich ist, kann aufgrund nachfolgender Ausführungen letztlich offen bleiben. 3.2.2. Im Beschwerdeurteil vom 3. Juni 2010 wurde der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers als durchführbar erachtet. Es wurde festgestellt, dass die Identität des Gesuchstellers mangels Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere nicht feststehe, und die Angaben über seine angebliche Herkunft aus B._______ unglaubhaft seien; vielmehr sei davon auszugehen, dass er die letzten Jahre vor seiner Ausreise nicht dort gelebt habe. Das nun neu eingereichte Schreiben des (...) vom 14. Januar 2011 ­ dem aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei um eine private Analyse handelt, die primär auf Angaben des Gesuchstellers selbst beruht, von vornherein nur beschränkte Beweiskraft zukommen kann ­ vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es handelt sich dabei nicht um ein amtliches, zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestelltes Dokument und der Gesuchsteller vermag daher damit keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die behauptete Herkunft im Sinne von Art. 1 Bst. b
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1

Art. 1   Geltungsbereich
  1.   Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
  2.   Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1873).
und c AsylV 1 zu erbringen (vgl. hierzu BVGE 2007/7 E. 6). Das Schreiben vom 14. Januar 2011 ist nicht geeignet, die behauptete Herkunft zu belegen, weshalb es als nicht beweistauglich und somit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
BGG zu erachten ist. Hinsichtlich des Eventualantrags des Gesuchstellers um Vornahme einer behördlichen Lingua-Analyse ist festzuhalten, dass Seite 9

D-907/2011

Beweisanträge im ordentlichen Asylverfahren zu stellen sind; die Aufzählung der Revisionsgründe in Art. 121
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
BGG ist abschliessend und ein Revisionsgesuch dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung in einem ausserordentlichen Verfahren nachzuholen, weshalb der Eventualantrag des Gesuchstellers abzuweisen ist. 3.3. Soweit sich der Gesuchsteller erneut auf die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel beruft, ist festzustellen, dass diese bereits Gegenstand des Beschwerdeurteils vom 3. Juni 2010 waren und somit keine neuen Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
BGG darstellen. Im Übrigen wurde die mangelnde Beweistauglichkeit dieser Dokumente im Beschwerdeurteil vom 3. Juni 2010 eingehend begründet. Auch die erneuten Vorbringen zur (angeblichen) Echtheit des im ersten Revisionsverfahren eingereichten Passes sind unbeachtlich; der Pass wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2010 bereits als inhaltlich verfälscht erkannt und dementsprechend eingezogen. 3.4. Die vom Gesuchsteller vorgebrachte Verschlechterung der Sicherheitslage in Somalia seit dem Erlass des Beschwerdeurteils vom 3. Juni 2010 fällt aufgrund des Ausschlusses erst nachträglich entstandener Tatsachen als Grundlage für ein Revisionsverfahren ausser Betracht. Eine diesbezügliche Überweisung an das BFM zwecks Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten ist indes angesichts der allgemeinen Schilderung, die keine konkrete Gefährdung des Gesuchstellers erkennen lässt (vgl. zur Praxis EMARK 2006 Nr. 2), und der Tatsache, dass es aufgrund der mangelhaften Mitwirkung des Gesuchstellers
nicht
Sache
der
Asylbehörden
ist,
weitere
Nachforschungen hinsichtlich allfälliger Wegweisungshindernisse zu tätigen (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 7.8 im Beschwerdeurteil vom 3. Juni 2010), nicht vorzunehmen. Auch bezüglich der aufgeworfenen Frage der Verhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts eines mittlerweile eingeleiteten Einbürgerungsverfahrens der Ehefrau, aufgrund dessen der Gesuchsteller gute Aussichten auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung habe, ist eine Überweisung an die Vorinstanz mangels konkreter Absehbarkeit eines entsprechenden Rechtsanspruchs des Gesuchstellers (vgl. hierzu das abschlägige Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde vom (...)) und aufgrund der ihm offen stehenden Möglichkeit der Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung der Wiedereinreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs nicht angezeigt.
Seite 10

D-907/2011

3.5. Was die übrigen Einwände in der Revisionseingabe ­ insbesondere hinsichtlich
der
Beweistauglichkeit
der
im
vorangegangenen
Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel ­ betrifft, so laufen diese auf eine allgemeine, appellatorische Kritik am begründeten Beschwerdeurteil vom 3. Juni 2010 respektive auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in diesem Urteil hinaus. Der Gesuchsteller ruft zwar vordergründig einen Revisionsgrund an, beabsichtigt jedoch mit seiner Eingabe vielmehr eine andere Würdigung des Sachverhalts. Dafür besteht jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar (vgl. EMARK 2000 Nr. 29 E. 5).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 (Verfahren D6889/2009) ist demzufolge abzuweisen. 5.
Mit vorliegendem Revisionsentscheid erweist sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
und Art. 68 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 68  
  1.   Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
  2.   Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
­ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die
Kosten
und
Entschädigungen
vor
dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Seite 11

D-907/2011

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller

Susanne Burgherr

Versand:

Seite 12
D-907/2011 15. Februar 2011 23. Februar 2011 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Bürgerrecht und Ausländerrecht

Gegenstand Revision (Vollzug der Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 / D-6889/2009

Gesetzesregister
AsylG 8
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 8   Mitwirkungspflicht
  1.   Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a.   ihre Identität offen legen;
b. [1]   Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c.   bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d.   allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e. [2]   bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f. [3]   sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g. [4]   dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
  2.   Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
  3.   Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
  3bis.   Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 [5]. [6]
  4.   ... [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137).
[5] SR 0.142.30
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[7] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137).
AsylG 10
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 10   Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten
  1.   Das SEM [1] nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten. [2]
  2.   Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5. [3]
  3.   Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
  4.   Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
  5.   Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen. [4]
 
[1] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
AsylG 111
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 111 [1]   Einzelrichterliche Zuständigkeit
  Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a.   Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b.   Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c.   Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d. [2]   ...
e.   mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I und IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
AsylV 1 1
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1

Art. 1   Geltungsbereich
  1.   Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
  2.   Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1873).
AuG 44
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz

Art. 44 [1]   Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
  1.   Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:
a.   sie mit diesen zusammenwohnen;
b.   eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c.   sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d.   sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und
e.   die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG [2] bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
  2.   Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
  3.   Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
  4.   Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).
[2] SR 831.30
BGG 121
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 121   Verletzung von Verfahrensvorschriften
  Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a.   die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b.   das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c.   einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d.   das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG 123
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 123   Andere Gründe
  1.   Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
  2.   Die Revision kann zudem verlangt werden:
a. [1]   in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b. [2]   in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO [3] erfüllt sind;
c. [4]   in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 [5] genannten Gründen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[3] SR 312.0
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 13. Juni 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2022, veröffentlicht am 27. Jan. 2022 (AS 2022 43; BBl 2007 5397).
[5] SR 732.44
BGG 128
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 128   Entscheid
  1.   Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
  2.   Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
  3.   Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO [1] sinngemäss anwendbar. [2]
 
[1] SR 312.0
[2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
EMRK 8
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 8   Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  1.   Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2.   Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
VGG 21
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 21   Besetzung
  1.   Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
  2.   Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG 23
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 23   Einzelrichter oder Einzelrichterin
  1.   Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a.   die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b.   das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
  2.   Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a. [1]   Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [2];
b.   den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 [3] (NDG);
c.   den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung;
d. [4]   Artikel 108dbis Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[2] SR 142.31
[3] SR 121
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
[5] SR 142.20
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
VGG 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG 45
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 45   Grundsatz
  Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [1] sinngemäss.
 
[1] SR 173.110
VGG 46
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 46   Verhältnis zur Beschwerde
  Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG 47
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 47   Revisionsgesuch
  Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG [1] Anwendung.
 
[1] SR 172.021
VGKE 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 67
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 67  
  1.   Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. [1]
  1bis.   Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [2] endgültig geworden ist. [3]
  2.   Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
  3.   Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 0.101
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 68
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 68  
  1.   Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
  2.   Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
BVGE
BVGer
EMARK