Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 469/2019

Urteil vom 17. November 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,
vertreten durch
Rechtsanwältin Elisabeth Schönbucher Adjani,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (Postulationsfähigkeit),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Mai 2019 (LC190006-O/U).

Sachverhalt:

A.
Zwischen C.________ (geb. 1967; Beschwerdegegnerin) und A.________ (geb. 1960; Beschwerdeführer) war seit Ende Juli 2009 vor dem Bezirksgericht Hinwil das Scheidungsverfahren hängig. In diesem Verfahren wurde A.________ mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 eine notwendige Vertretung nach § 29 Abs. 2 der zwischenzeitlich aufgehobenen Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH; vormals LS 271) bestellt. A.________ ersuchte mehrmals erfolglos um Aufhebung dieser Vertretung (vgl. dazu Urteil 5A 504/2014 vom 30. Juli 2014). Am 18. Oktober 2018 fällte das Bezirksgericht das Scheidungsurteil.

B.
Hiergegen reichte A.________ persönlich beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein und stellte zahlreiche Anträge in der Sache und zum Prozess. Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 (eröffnet am 8. Mai 2019) trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 7. Juni 2019 gelangt A.________ persönlich mit den folgenden Begehren ans Bundesgericht:

"Das Urteil des Obergerichts [...] sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Beurteilung meiner Berufung an das Obergericht [...] zu verweisen; eventualiter sei das Verfahren an das materiell zuständige Bezirksgericht Pfäffikon zu übertragen. Die notwendige Vertretung sei ex tunc aufzuheben und das Scheidungsverfahren sei zu wiederholen; eventualiter sei die notwendige Vertretung ex nunc aufzuheben; subeventualiter sei festzustellen, dass die notwendige Vertretung nicht rechtskonform verfügt worden ist oder es sei mir wenigstens vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten [von C.________]."
Gleichentags erhebt auch Rechtsanwalt B.________ im Namen von A.________ Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts. Er beantragt, der Beschluss sei aufzuheben und die Angelegenheit an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er für A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 stellt A.________ persönlich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Am 18. Februar 2020 hat das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2020 beantragt C.________, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und diese sei eventuell abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Replik ist keine eingegangen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) auf eine gegen ein Scheidungsurteil gerichtete Berufung nicht eingetreten ist. Strittig ist damit eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde legitimiert.

1.2. Beschwerde kann jedoch nur erheben, wer partei- und prozessfähig ist (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 14
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 14 - Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungsfähig ist.
BZP [SR 273]; BGE 142 II 80 E. 1.4.4). Dazu ergibt sich, was folgt:

1.2.1. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Das Obergericht ist auf die vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte Berufung nicht eingetreten, weil dieser nicht postulationsfähig und notwendig vertreten sei. Thema des vorinstanzlichen Verfahrens war damit einzig die Frage, ob auf die Berufung einzutreten war. Entsprechend ist Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht allein diese Eintretensfrage (BGE 131 II 497 E. 2; Urteil 5A 739/2019 vom 27. Januar 2020 E. 1.2.1).
Die Postulationsfähigkeit ist Teil der Prozessfähigkeit. Als Teil der Prozessfähigkeit setzt sie die Fähigkeit voraus, vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten etc. (BGE 132 I 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO und dazu Urteil 5A 618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1). Im dergestalt vor Bundesgericht geführten Streit um seine Prozessfähigkeit ist der Beschwerdeführer selbständig zur Beschwerdeführung befähigt (BGE 118 Ia 236 E. 3a; Urteile 5A 856/2016 und 5A 865/2016 vom 13. Juni 2018 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 144 III 264; 5A 194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 1 und 3.2). Dies verkennt die Beschwerdegegnerin, soweit sie dessen Fähigkeit zur Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen generell in Frage stellt. Auf die Beschwerde ist folglich in dem genannten Umfang einzutreten, soweit sie die notwendigen Formerfordernisse erfüllt (zu diesen sogleich E. 2).

1.2.2. Unbesehen um die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist auf die Beschwerde dagegen, soweit sie über den Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens hinausgeht. Dies ist insoweit der Fall, als sie sich gegen das Scheidungsurteil vom 18. Oktober 2018 richtet. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer die ursprüngliche Anordnung der notwendigen Vertretung thematisieren (vgl. vorne Bst. A), zumal er nicht deren Nichtigkeit geltend macht (vgl. dazu BGE 145 IV 197 E. 1.3.2) und auf diese Weise vorab versucht, die im Scheidungsverfahren strittige Frage der örtlichen Zuständigkeit des Scheidungsgerichts in das vorliegende Verfahren einzubringen. Auch die Amtsführung des notwendigen Vertreters ist nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Ohnehin fehlt es bezüglich dieser Vorbringen auch an der formellen Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1).

1.3. Namens des Beschwerdeführers gelangt auch Rechtsanwalt B.________ an das Bundesgericht. Er weist sich durch eine Vollmacht vom 30. September 2014 aus (act. 1a, Beilage 1). Diese Vollmacht ist vom Beschwerdeführer unterzeichnet, indes mit der Bemerkung "Pflichtverteidigung" versehen. Sie ist folglich im Zusammenhang mit der notwendigen Vertretung des Beschwerdeführers ausgestellt worden (vgl. vorne Bst. A). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Streits um seine Prozessfähigkeit selbständig zur Beschwerde befähigt ist und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (vorne E. 1.2), handelt Rechtsanwalt B.________ vor Bundesgericht indes nicht in dieser Funktion (vgl. Art. 41 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).
Vor Bundesgericht führt der Beschwerdeführer sodann aus: "Die Interessen von meiner notwendigen Vertretung und meine Interessen sind nun im Beschwerdeverfahren an das Bundesgericht nicht identisch. [...] Diese unterschiedlichen Interessenlagen führen dazu, dass die Gefahr besteht, dass meine Interessen nicht wahrgenommen werden und das Scheidungsverfahren für beendet erklärt wird." Weiter ersucht der Beschwerdeführer zwar um unentgeltliche Rechtspflege. Auf diesem Weg will er, wie sich seinem Gesuch vom 12. Juni 2019 entnehmen lässt, indes keine unentgeltliche Vertretung erhalten. Unter diesen Umständen kann Rechtsanwalt B.________ auch nicht als gewillkürter Vertreter des Beschwerdeführers angesehen werden. Rechtsanwalt B.________ konnte auf Aufforderung hin denn auch keine gültige Vollmacht nachreichen (act. 19 und 20; vgl. Art. 42 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und dazu Urteil 1F 35/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 2). Auf die Eingabe von Rechtsanwalt B.________, der nicht in eigenem Namen an das Bundesgericht gelangt, ist damit nicht einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Dabei befasst es sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
Damit ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer verschiedentlich und in einiger Länge seine von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichende Sicht der tatsächlichen Geschehnisse darlegt, ohne hierzu die notwendigen Rügen zu erheben.

3.
In der Sache ist umstritten, ob das Obergericht ohne Rechtsverletzung die Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers verneinen (vgl. hinten E. 4) und mit Blick auf dessen notwendige Vertretung auf die von ihm persönlich eingereichte Berufung nicht eintreten konnte (vgl. hinten E. 5).

3.1. Dabei hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich das Rechtsmittelverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung richtet (Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO). Demgegenüber war das bei Inkrafttreten der ZPO am 1. Januar 2011 (BRB vom 31. März 2010) bereits hängige erstinstanzliche Scheidungsverfahren nach dem bisherigen Verfahrensrecht weiterzuführen (Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO; vgl. Urteile 4A 554/2013 vom 6. November 2019 E. 2, nicht publ. in: BGE 146 III 25; 4A 299/2013 vom 6. November 2019 E. 2, nicht publ. in: BGE 146 III 14). Entsprechend wurde die dem Beschwerdeführer beigegebene notwendige Vertretung in diesem Verfahren in Anwendung der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich bestellt (vorne Bst. A).

3.2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
ZPO), was auch für die Rechtsmittelinstanz gilt (Urteile 5A 231/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2; 5A 801/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.1). Zu den Prozessvoraussetzungen zählt die Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 59 Abs. 2 Bst. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO) und damit auch die Postulationsfähigkeit (vgl. zu dieser vorne E. 1.2.1). Fehlt es einer Partei an dieser Fähigkeit, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung (Art. 69 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO). Sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nicht ein (Art. 59 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO im Umkehrschluss). Die Prozessvoraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein. Dennoch ist ihr Vorliegen möglichst frühzeitig, d.h. grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens, und vor der materiellen Beurteilung der Klage oder des Gesuchs zu prüfen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; ZINGG, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 33 f. zu Art. 60
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
ZPO).

4.
Zur Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Einreichung der Berufung ergibt sich, was folgt:

4.1. Das Obergericht hielt fest, es sei bis zu einem gegenteiligen Entscheid vom Fehlen der Postulationsfähigkeit auszugehen, wenn die Postulationsunfähigkeit wie hier einmal festgestellt worden sei. Zwar habe die Rechtsmittelinstanz die Postulationsfähigkeit einer Partei zu prüfen, welche persönlich ein Rechtsmittel einreiche. Beim Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Eingabe aber von einem Anhalten der Postulationsunfähigkeit auszugehen, was das Obergericht bereits mit Beschluss vom 22. März 2019 festgestellt habe. Hieran habe sich bis heute nichts geändert und der Beschwerdeführer zeige auch nicht auf, dass zwischenzeitlich eine andere Situation eingetreten sei.
Damit hat die Vorinstanz die Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers - wenn auch nur kurz - geprüft und verneint. Entsprechend erweist sich der Vorwurf als unbegründet, sie habe dies unterlassen und sich von der Einschätzung der Erstinstanz binden lassen.

4.2. Der Beschwerdeführer hält die Feststellung der Postulationsunfähigkeit durch das Obergericht für willkürlich, weil sie einzig darauf beruhe, dass er seine Rechte auf Beurteilung der Scheidungsklage durch das örtlich zuständige Gericht geltend gemacht habe. Ausserdem sei keine Fachperson zu seiner Beurteilung beigezogen worden. Damit vermag er die Überlegungen der Vorinstanz indes nicht in Frage zu stellen:
Zwar soll nach Art. 69 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO die Feststellung, eine Partei sei nicht postulationsfähig, nur getroffen werden, wenn die Partei offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen. Art. 69 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO ist restriktiv zu handhaben und ein Unvermögen zur Prozessführung ist nicht leichthin anzunehmen (Urteile 5A 483/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2; 5A 618/2015 vom 2. März 2016 E. 6.7; 5A 286/2015 vom 2. November 2015 E. 2.2.4). Dennoch kann unter Umständen auch aus dem Verhalten einer Partei im Prozess auf deren Postulationsunfähigkeit geschlossen werden (Urteile 5A 618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1; 1C 79/2007 vom 6. September 2007 E. 1.5 [zu Art. 41
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG], nicht publiziert in: BGE 133 II 384; 1E.4/2004 vom 1. März 2004 E. 8 [zu Art. 29 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
des Bundesrechtspflegegesetzes, OG; BS 3 531]), und zwar ausnahmsweise auch ohne Begutachtung durch eine Fachperson (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 2b; Urteil 5A 88/2013 vom 21. Mai 2013 E. 3.3.2). Im Grundsatz ist folglich nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf dessen Verhalten im Scheidungsverfahren und ohne Begutachtung bejaht hat. Eine andere Frage ist, ob diese Feststellung inhaltlich einer Überprüfung standhält. Dazu
äussert der Beschwerdeführer sich mit dem allgemeinen Hinweis, er habe nur seine Rechte geltend gemacht, aber nicht hinreichend präzise, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne E. 2).

4.3. Unbehelflich bleibt sodann der Einwand des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht habe seine Postulationsfähigkeit nur für das erstinstanzliche Verfahren beschränken können: Abgesehen davon, dass das Obergericht wie dargelegt eigene Feststellungen zur Postulationsfähigkeit getroffen hat (vgl. E. 4.1 hievor), verkennt der Beschwerdeführer, dass die Gerichte seine Postulationsfähigkeit nicht im Sinne eines gestaltenden Entscheids eingeschränkt haben. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 69 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO ergibt, ist das Fehlen der Fähigkeit, den Prozess selbst zu führen, vielmehr eine Voraussetzung der Einsetzung einer notwendigen Vertretung. Das Gericht stellt die Abwesenheit dieser Fähigkeit lediglich fest, um danach die notwendigen Massnahmen zu treffen (STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 2. f. zu Art. 69
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO; HRUBESCH-MILLAUER, in: Brunner et al. [Hrsg.] Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 69
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO). Dabei ist anerkannt, dass die Feststellung der Postulationsunfähigkeit durch die Erstinstanz die Vermutung begründet, die Fähigkeit zum selbständigen Führen des Prozesses fehle der Partei auch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren (TENCHIO, in: Basler
Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 69
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass das Obergericht zur Beurteilung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nur auf seine eigenen Beobachtungen, sondern auch auf die vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen abgestellt hat, und der Vorwurf des Beschwerdeführers erhärtet sich nicht, die erste Instanz habe unerlaubt auch über die Prozessvoraussetzungen des Berufungsverfahrens entschieden.

4.4. Nach dem Ausgeführten konnte das Obergericht ohne Rechtsverletzung für das Rechtsmittelverfahren von einer (nach wie vor bestehenden) Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. Nicht nachvollziehbar und auch nicht weiter begründet ist dagegen der Einwand des Beschwerdeführers, die zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens bestehende Postulationsfähigkeit habe sich nicht mehr verändern bzw. im Prozessverlauf nicht entfallen können (vgl. betreffend Urteilsunfähigkeit etwa Urteil 5A 272/2017 vom 7. November 2017 E. 5.4 mit Hinweisen). Unbegründet ist die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) : Anders als der Beschwerdeführer zu glauben scheint, besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen besonders angehört zu werden. Mit Blick darauf, dass die Frage der Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers sich bereits während des gesamten Scheidungsverfahrens gestellt hatte (vgl. vorne Bst. A), kann auch keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz die entsprechenden Bestimmungen überraschend angewandt hätte und den Beschwerdeführer deshalb hätte anhören müssen (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; zur Abgrenzung zwischen Rechts- und
Tatfragen im vorliegenden Zusammenhang vgl. BGE 144 III 264 E. 6.2.1; 124 III 5 E. 4 [einleitend]).

5.
Zu prüfen bleibt das Nichteintreten auf die vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Berufung.

5.1. Angesprochen ist vorliegend allein der Fall, dass der betroffenen Person bereits erstinstanzlich eine notwendige Verteidigung bestellt und diese Anordnung durch das Gericht nicht wieder aufgehoben worden ist (vgl. vorne Bst. A). Demgegenüber ist nicht die erstmalige Ernennung einer notwendigen Verteidigung durch die Berufungsinstanz zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer ist es wie dargelegt ebenfalls verwehrt, (erneut) die Ernennung des notwendigen Vertreters durch das Bezirksgericht zu thematisieren (vgl. vorne E. 1.2.2). Unbehelflich bleibt auch die Rüge, es habe stets eine gewillkürte Vertretung bestanden und es sei zu keinem Zeitpunkt ein notwendiger Vertreter eingesetzt worden. Insoweit stellt der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten (Prozess-) Sachverhalt in Frage (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1), ohne die notwendigen Rügen zu erheben, was nicht zulässig ist (vgl. vorne E. 2.2).

5.2. Nach Dafürhalten des Obergerichts wurde durch die Bestellung einer notwendigen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren die Freiheit des Beschwerdeführers eingeschränkt, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht zu handeln. Vorbehalten sei der Streit um die notwendige Vertretung selbst. Eine einmal angeordnete notwendige Vertretung bleibe nach der Rechtsprechung bestehen, bis sie aufgehoben und die Postulationsfähigkeit der Partei als wiedererlangt festgestellt werde. Es sei nicht notwendig, die Vertretung für jede Instanz neu zu bestellen. Da die notwendige Vertretung des Beschwerdeführers nicht aufgehoben worden sei, könne dieser im Scheidungsverfahren nicht persönlich Berufung einreichen. Auf das Rechtsmittel sei daher nicht einzutreten. Auch die Beschwerdegegnerin ist im Wesentlichen dieser Ansicht.

5.3. Wie die Vorinstanz richtig erkennt, hat das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall festgehalten, dass der postulationsunfähigen und notwendig vertretenen Partei die Fähigkeit fehlt, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen und insbesondere prozessuale Anträge zu stellen. Entsprechend kann auf eine von der Partei persönlich beim Gericht eingereichten Eingabe (dort: Beschwerde in Zivilsachen) nicht eingetreten werden (Urteil 4A 410/2017 vom 24. August 2017). Mit Blick hierauf entspricht das Vorgehen des Obergerichts dem Bundesrecht. Hiervon abzuweichen drängt sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf:

5.4.

5.4.1. Vergebens beruft der Beschwerdeführer sich vorab darauf, er müsse jedenfalls nach Art. 67 Abs. 3 Bst. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 67 Prozessfähigkeit - 1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
1    Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
2    Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.
3    Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:
a  selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
b  vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.
ZPO zur persönlichen Einreichung der Berufung befugt sein. Nach dieser Bestimmung kann eine handlungsunfähige Person soweit sie urteilsfähig ist vorläufig das Nötige selbst vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist. Erfasst wird damit nicht der hier betroffene Fall der (blossen) Postulationsunfähigkeit, der eine Regelung wie ausgeführt in Art. 69 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO gefunden hat (STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 67
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 67 Prozessfähigkeit - 1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
1    Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
2    Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.
3    Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:
a  selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
b  vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.
ZPO). Art. 67 Abs. 3 Bst. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 67 Prozessfähigkeit - 1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
1    Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
2    Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.
3    Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:
a  selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
b  vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.
ZPO ist vorliegend folglich nicht anwendbar.

5.4.2. Zu Art. 69 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO trägt der Beschwerdeführer vor, die erstinstanzlich angeordnete notwendige Vertretung ende automatisch mit dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens. Die untere Instanz könne, wie dies auch bei der unentgeltlichen Rechtspflege der Fall sei, Anordnungen nur für das bei ihr geführte Verfahren treffen, nicht jedoch auf das oberinstanzliche Verfahren Einfluss nehmen.
Nach dem Konzept der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist das Berufungsverfahren ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; Urteil 5A 598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1). Das erstinstanzliche Gericht verliert seine Gerichtsbarkeit, sobald es sein Urteil gefällt hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; Urteil 5A 625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 4.2). Nichts desto trotz ist über das Eintreten auf die Berufung gestützt auf den Prozessstoff und die Gegebenheiten zu entscheiden, wie sie nach der Ausfällung des angefochtenen Urteils vorliegen (vgl. vorne E. 3.2; SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, Rz. 1230 S. 530). Im Berufungsverfahren ist dementsprechend nicht nur die durch die erste Instanz festgestellte Postulationsunfähigkeit der betroffenen Partei beachtlich (vgl. vorne E. 4.3). Vielmehr wirkt sich auch die erstinstanzliche Ernennung der notwendigen Vertretung als prozessuale Folge der nach wie vor feststehenden Postulationsunfähigkeit im Rechtsmittelverfahren aus. Die notwendige Vertretung endet daher nicht mit dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern erst durch eine rechtskonforme Beendigung (so auch Urteil 4A 410/2017 vom 24. August 2017). Nichts anderes vermag der
Beschwerdeführer aus den Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege abzuleiten: Zwar besagt Art. 119 Abs. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist. Für die notwendige Verteidigung hat der Gesetzgeber indes gerade keine entsprechende Regelung getroffen. Dem Beschwerdeführer würde es ebenfalls nicht weiterhelfen, wenn er von seinem notwendigen Vertreter diesbezüglich eine unrichtige Auskunft erhalten haben sollte (vgl. vorne E. 1.2.2). Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer nichts aus dem Umstand für sich ableiten, dass das Obergericht ihm trotz Feststellung der Postulationsunfähigkeit keine notwendige Vertretung bestellt hat: Zufolge Weitergeltung der erstinstanzlich angeordneten Vertretung war solches vielmehr nicht notwendig.

5.4.3. Die Postulationsfähigkeit bemisst sich danach, ob die betroffene Partei fähig ist, die konkrete Streitsache als Ganzes gehörig zu führen (BGE 132 I 1 E. 3.3; zur Relativität der Urteilsfähigkeit vgl. BGE 144 III 264 E. 6.1.1). Zutreffend bringt der Beschwerdeführer daher vor, im Rechtsmittelverfahren könne mit Blick auf die notwendige Vertretung eine andere Ausgangslage gegeben sein als im erstinstanzlichen Verfahren. Nach dem Ausgeführten führt dies aber nicht zu einer automatischen Beendigung der notwendigen Vertretung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens. Immerhin kann sich hieraus für die Rechtsmittelinstanz aber die Notwendigkeit ergeben, beim Entscheid über das Eintreten auf das Rechtsmittel die Postulationsfähigkeit und die notwendige Vertretung zu überprüfen. Entsprechend der allgemeinen Grundsätze ist diese Prüfung grundsätzlich aber nur auf Antrag hin vorzunehmen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Urteil 5A 164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3, nicht publ. in: BGE 146 III 203). Da diesbezüglich ihre Prozessfähigkeit Verfahrensgegenstand ist, kann die notwendig vertretene Person diesen Antrag ohne Mitwirkung ihrer Vertretung stellen (vgl. vorne E. 1.2.1). Freilich tritt das Rechtsmittelgericht nur dann auf
einen entsprechenden Antrag ein, wenn alle weiteren Voraussetzungen hierzu erfüllt sind.
Entsprechend wäre es auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen, vom Obergericht die Aufhebung der notwendigen Vertretung und die Beseitigung der Feststellung zu verlangen, er sei postulationsunfähig. Im Erfolgsfalle hätte einer selbständigen Einreichung der Berufung nichts im Wege gestanden. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer die Feststellung als tatsachenwidrig, er habe vor Obergericht die Aufhebung der notwendigen Vertretung nicht beantragt. Die Vertretung sei Teil des Scheidungsurteils gewesen. In seinem Antrag auf Aufhebung dieses Urteils sei daher auch der Antrag auf Aufhebung der notwendigen Vertretung enthalten gewesen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde damit die erforderlichen Rügen und die notwendige Begründung enthält, um darauf hinsichtlich dieser Kritik zum Prozesssachverhalt überhaupt eintreten zu können (vgl. vorne E. 2.2 und 5.1). Jedenfalls legt der Beschwerdeführer aber in keiner Weise dar, dass er die Aufhebung der notwendigen Vertretung vor Obergericht hinreichend thematisiert hätte (vgl. Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO und dazu BGE 141 III 569 E. 2.3.3; Urteile 5A 356/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2; 5A 690/2019 vom 23. Juni 2019 E. 7.2). Hierauf ist daher nicht einzugehen.

6.
Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und hat dieser die Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Eine Ausscheidung von Kosten mit Blick auf die von Rechtsanwalt B.________ erhobene Beschwerde rechtfertigt sich nicht. Diesem ist auch keine Entschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Allerdings ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren (vgl. vorne E. 1.3) gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer ist daher von der Bezahlung der Gerichtskosten, nicht jedoch von der Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu befreien (Urteil 4A 325/2015 vom 9. Februar 2016 E. 6, nicht publ. in: BGE 142 III 131). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Auf die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

5.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_469/2019
Date : 17. November 2020
Published : 05. Dezember 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung (Postulationsfähigkeit)


Legislation register
BGG: 41  42  64  66  68  71  72  75  76  90  95  97  100  105  106  113
BV: 9  29
BZP: 14
OG: 29
ZGB: 8
ZPO: 59  60  67  69  119  311  404  405
BGE-register
118-IA-236 • 124-III-5 • 131-II-497 • 132-I-1 • 133-II-384 • 137-III-380 • 139-III-466 • 140-III-115 • 140-III-159 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-I-36 • 141-III-188 • 141-III-569 • 142-I-155 • 142-I-99 • 142-II-80 • 142-III-131 • 142-III-413 • 144-III-264 • 145-I-167 • 145-IV-197 • 146-III-14 • 146-III-203 • 146-III-25
Weitere Urteile ab 2000
1C_79/2007 • 1E.4/2004 • 1F_35/2014 • 4A_299/2013 • 4A_325/2015 • 4A_410/2017 • 4A_554/2013 • 5A_164/2019 • 5A_194/2011 • 5A_231/2018 • 5A_272/2017 • 5A_286/2015 • 5A_356/2020 • 5A_469/2019 • 5A_483/2018 • 5A_504/2014 • 5A_598/2019 • 5A_618/2012 • 5A_618/2015 • 5A_625/2019 • 5A_690/2019 • 5A_739/2019 • 5A_801/2017 • 5A_856/2016 • 5A_865/2016 • 5A_88/2013
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