Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D 22/2012

Urteil vom 17. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Anwaltsprüfungskommission, c/o Obergerichtskanzlei, Gerichtsgebäude, Kirchenstrasse 6, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand
Anwaltsprüfung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 23. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ absolvierte im Mai 2011 im Kanton Zug die Anwaltsprüfung in den Fächern Zivilrecht, Strafrecht und Beurkundungsrecht, scheiterte jedoch im Strafrecht und hatte daher die Prüfung im öffentlichen Recht zu wiederholen. Am 24. August 2011 legte er die schriftliche Wiederholungsprüfung im Verwaltungsrecht ab. Die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug (nachfolgend: Prüfungskommission) teilte X.________ am 20. September 2011 mit, die Wiederholungsprüfung werde als ungenügend beurteilt, weshalb er gestützt auf § 4 Abs. 4 der Anwaltsprüfungsverordnung des Kantons Zug vom 3. Dezember 2002 (BGS 163.2) abzuweisen sei. Ein erneutes Gesuch um Zulassung sei erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.

B.
Das Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Obergericht) wies die von X.________ gegen die Verfügung der Prüfungskommission vom 20. September 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Februar 2012 ab.

C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 29. März 2012 beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts vom 23. Februar 2012 aufzuheben und seine schriftliche Arbeit im öffentlichen Recht vom 24. August 2011 als genügend zu bewerten, eventualiter ihn erneut zur schriftlichen Prüfung im öffentlichen Recht zuzulassen, wobei ihm sämtliche Unterlagen in Schriftgrösse 12 zur Verfügung zu stellen seien, subeventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Prüfungskommission verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (vgl. BGE 136 I 229 E. 1 S. 231). Vorliegend geht es um das Nichtbestehen der Anwaltsprüfung aufgrund ungenügender Leistungen, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist.

2.
Soweit - wie vorliegend - ein kantonaler Endentscheid angefochten wird, ist bei Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG zu prüfen.

2.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über das Nichtbestehen der Anwaltsprüfung, welcher gemäss Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG grundsätzlich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. An der Überprüfung des Gesamtergebnisses besteht ein Rechtsschutzinteresse, so dass die erteilte Note im Fach Verwaltungsrecht einer Überprüfung grundsätzlich zugänglich ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6 S. 234; Urteil D 2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.2).

2.2 Gemäss Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Das rechtlich geschützte Interesse nach Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG deckt sich nicht mit dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung eines staatlichen Entscheids. Die Legitimation zur Überprüfung eines Examensentscheids vor dem Bundesgericht unterliegt daher grundsätzlich strengeren Voraussetzungen als diejenige vor kantonalen Rechtsmittelinstanzen (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.1 S. 235).
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend. Das Willkürverbot nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verschafft für sich allein der beschwerdeführenden Partei das erforderliche rechtlich geschützte Interesse nicht (vgl. BGE 133 I 185 E. 5 und 6 S. 193 ff.); es kann im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur als willkürliche Auslegung einer Norm angerufen werden, welche die rechtssuchende Partei schützt. Gemäss § 4 Abs. 2 der Anwaltsprüfungsverordnung ist die schriftliche Prüfung bestanden, wenn die Kommission alle drei Arbeiten mindestens als genügend bezeichnet. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung steht somit nicht im Ermessen der Anwaltsprüfungskommission, sondern ergibt sich aus den vergebenen Einzelnoten. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der willkürfreien und rechtsgleichen Ermittlung der Noten, welche dem Prüfungsergebnis zugrunde liegen, weil letzteres darüber entscheidet, ob ihm das Anwaltspatent erteilt wird (vgl. § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Zug vom 25. April 2002 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, EG BGFA; BGS 163.1). Er ist somit im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Erhebung der Willkürrüge
legitimiert. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV kann als spezifisches Grundrecht direkt angerufen werden (vgl. BGE 133 I 185 E. 4 S. 191), und auch die Legitimation zur Anrufung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV als Verfahrensgarantie ist gegeben. Der Beschwerdeführer ist somit in Bezug auf alle drei erhobenen Rügen zur Verfassungsbeschwerde legitimiert.

2.3 Mit der Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, soweit eine entsprechende Rüge vorgebracht und begründet worden ist. Dabei gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
in Verbindung mit Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, 396 E. 3.1 S. 399). Diese verlangt, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494 mit Hinweisen). Ruft die beschwerdeführende Partei das Willkürverbot an, muss sie dartun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Bewertung der Prüfungsarbeit. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die Begründung der Prüfungskommission für den Abzug von Punkten geschützt habe. Aufgrund des "Lösungsschemas" sei nicht "Punkt für Punkt", wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange, nachvollziehbar, wie die schriftliche Prüfungsarbeit vom 24. August 2011 beurteilt worden sei. Ferner habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie in ihrem Urteil das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) und die diesbezügliche Rechtsprechung nicht erwähnt habe. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben.

3.2 Die Parteien haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Anspruch auf eine Begründung eines Entscheids, um diesen allenfalls sachgerecht anfechten zu können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445).

3.3 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde der Punkteabzug in der Aufgabe 1 ("Wie beurteilen Sie die Rechtslage?") damit begründet, dass die Ausführungen recht knapp ausgefallen und nicht immer ganz richtig seien. Zudem würden Ausführungen zum Rückbau völlig fehlen. Angesichts der offenen Fragestellung ist diese Begründung ausreichend.
Den Punkteabzug in der Aufgabe 2 ("Falls Sie im Auftrag von Kevin Müller ein Rechtmittel ergreifen werden, wo, wann und bei wem ist ein solches einzureichen? Welche Formvorschriften sind dabei zu beachten und was ist beizulegen?") begründete die Prüfungskommission damit, dass der Beschwerdeführer sich nicht zur Aktivlegitimation geäussert sowie den Ausschluss von Fax und Email und die beizulegende Vollmacht nicht erwähnt habe. Auch diese Begründung ist nachvollziehbar.
Bei der Aufgabe 3 ("Formulieren Sie das Rechtsbegehren.") rechtfertigte die Prüfungskommission den Punkteabzug folgendermassen: Das Rechtsbegehren sei insofern unvollständig, als die Aufhebung beider Entscheide verlangt werden müsste. Zudem würde ein Eventualantrag betreffend Rückbau bzw. eine Fristverlängerung dafür fehlen. Schliesslich sei die Kosten- und Entschädigungsfolge nur sinnvoll, wenn Verfahrens- oder Rechtsverletzungen geltend gemacht würden. Auch diese Erläuterungen genügen den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Begründungspflicht vollauf. Die Vorinstanz hat die Begründung der Prüfungskommission zu Recht als ausreichend qualifiziert.

3.4 Auch die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil das BehiG und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht erwähnt, stellt keinen Verstoss gegen die Begründungspflicht dar. Vorab ist festzuhalten, dass das Recht auf einen begründeten Entscheid nicht gleichzusetzen ist mit dem Recht auf einen korrekt begründeten Entscheid; auch ein (ex post) falsch begründeter Entscheid enthält eine Begründung und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zwingend. Im vorliegenden Fall geht es darum, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Sehschwäche zu befassen hatte; hätte sie dies unterlassen, wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Vorinstanz hat sich jedoch einlässlich mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach der Beschwerdeführer die Prüfung aufgrund einer Sehschwäche nicht bestanden habe und es ihm nicht zumutbar gewesen sei, die Aufsichtsperson oder die Prüfungsreferentin während der Prüfung darauf anzusprechen bzw. daran zu erinnern, dass er alle Unterlagen in Schriftgrösse 12 benötige. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, warum der Beschwerdeführer ihrer Meinung nach im vorliegenden Fall aus seiner Sehschwäche nicht ableiten kann, der Entscheid der
Prüfungskommission sei aufzuheben. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.

4.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

4.1 Die Erwägungen der Prüfungskommission und der Vorinstanz, wonach seine Prüfungslösung keine Ausführungen zum Rückbau enthalte, seien offensichtlich unhaltbar. So habe er in seiner Prüfungsarbeit die Wiederherstellung des früheren Zustands, also den Rückbau erwähnt.
Diese Rüge kann nicht gehört werden. Der Passus "Wiederherstellung des früheren Zustands" erscheint lediglich in der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers zur Aufgabe 1. Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanzen Ausführungen zum Rückbau bei der Darlegung der Rechtslage als fehlend gewertet haben.

4.2 Weiter habe die Vorinstanz in willkürlicher Weise die Darstellung der Prüfungskommission bestätigt, wonach die Prüfungsreferentin einem anderen Kandidaten auf dessen Frage hin geantwortet habe, die Aktivlegitimation sei zu prüfen. Die Auskunft zur Prüfung der Aktivlegitimation sei jedoch ungefragt erteilt worden.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich der behauptete Sachverhalt auf sein Prüfungsergebnis ausgewirkt hätte; ein allfälliger Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wäre ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGE 134 V 34 E. 9 S. 44; TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 179 Rz. 18). Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist daher unbegründet.

4.3 Schliesslich sieht der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in der vorinstanzlichen Erwägung, die Schriftgrösse an der Prüfung vom 24. August 2011 habe derjenigen der Prüfungssession von Mai 2011 entsprochen. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da auch hier nicht ersichtlich ist, inwiefern eine allfällige Berichtigung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend wäre.

4.4 Im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer vorbringt, hat die Vorinstanz in ihrem Urteil erwogen, er habe die Schriftgrösse der anlässlich der Prüfung von Mai 2011 ausgeteilten Gesetze nicht beanstandet. Die diesbezügliche Rüge zielt daher ins Leere.

5.
Der Beschwerdeführer moniert sodann eine willkürliche Bewertung seiner Prüfungsarbeit.
Bei der materiellen Überprüfung von Examensleistungen auferlegt sich das Bundesgericht gemäss ständiger Rechtsprechung eine besondere Zurückhaltung. Es schreitet erst ein, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonstwie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Diese Zurückhaltung übt das Bundesgericht selbst dann, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse - beispielsweise bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen - sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 136 I 229 E. 6.2 S. 238; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen; Urteile 2D 55/2010 vom 1. März 2011 E. 1.5; 2D 2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.4; 2D 10/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3).
Der Beschwerdeführer trägt diesbezüglich die gleichen Rügen vor wie im Zusammenhang mit der Begründungspflicht (vgl. E. 3). Nachdem dort in Bezug auf alle drei Aufgaben erwogen wurde, dass die Begründung der Prüfungskommission für die erteilte Bewertung nachvollziehbar ist (vgl. E. 3.3), kann eine krasse Fehlbeurteilung von vornherein ausgeschlossen werden. Eine willkürliche Bewertung der Prüfungsarbeit liegt demnach nicht vor.

6.
Der Beschwerdeführer beanstandet den Prüfungsablauf als willkürlich und diskriminierend.

6.1 Der Sachverhalt hinsichtlich der Vorgeschichte und des Ablaufs der schriftlichen Prüfung vom 24. August 2011 ist unter den Parteien unbestritten. Demgemäss teilte der Beschwerdeführer der Prüfungskommission am 7. Juli 2011 schriftlich mit, seine Sehschärfe sei infolge okulärer Achromatopsie erheblich eingeschränkt, weshalb seine Lesegeschwindigkeit vermindert sei. Um Kleingedrucktes (kleiner als Schriftgrösse 12) zu lesen, bediene er sich einer Handlupe. Dadurch verliere er gegenüber Dritten mit einem normalen Visus zusätzlich Zeit. Weiter fehle es ihm an der Möglichkeit, Farben zu unterscheiden. Farbkodierte Pläne, wie sie im Baurecht vorgelegt werden könnten, seien für ihn nur bei deutlichen Kontrasten verständlich.
Anlässlich der Prüfungssession vom 24. August 2011 wurde die Prüfungsaufgabe dem Beschwerdeführer in der erforderlichen Schriftgrösse 12 zur Verfügung gestellt; die Gesetzestexte wurden jedoch versehentlich in einer kleineren Schriftgrösse abgegeben. Nach dem Verteilen der Unterlagen beobachtete die mit der Aufsicht betraute Sekretärin der Obergerichtskanzlei, dass sich der Beschwerdeführer mit der Handlupe über die Gesetzestexte beugte. Sie begab sich an seinen Platz und erkundigte sich, ob die Gesetze für ihn so in Ordnung seien, was der Beschwerdeführer bejahte. Er beschwerte sich auch nicht bei der zu Beginn der Prüfung kurz anwesenden Prüfungsreferentin.

6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Prüfungskommission sei verpflichtet gewesen sicherzustellen, dass ihm die erforderlichen Gesetze und Verordnungen an der Prüfung in Schriftgrösse 12 zur Verfügung stehen würden. Weil gegen diese Pflicht verstossen worden sei, habe er nicht die gleichen Chancen auf einen Prüfungserfolg gehabt, wie wenn seine Behinderung nicht vorhanden gewesen wäre. Dieser Mangel im Prüfungsablauf stelle eine Benachteiligung im Sinn von Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG dar, weshalb ihm die Gelegenheit einzuräumen sei, die Prüfung zu wiederholen.
Die Vorinstanz habe das Diskriminierungsverbot verletzt, indem sie ihn - den Beschwerdeführer - wegen seiner Behinderung schlechter gestellt habe als die übrigen Kandidaten. Als einzige Massnahme der Prüfungskommission habe die mit der Aufsicht betraute Sekretärin der Obergerichtskanzlei ihm die Frage gestellt, ob die Gesetze für ihn in Ordnung seien. Im Hinblick auf ein faires Verfahren sei diese Frage gänzlich ungeeignet gewesen, da es evident gewesen sei, dass er die Gesetze nicht von blossem Auge habe lesen können. Mit seiner bejahenden Antwort habe er der Aufsichtsperson lediglich mitgeteilt, dass er sämtliche Gesetze und Verordnungen erhalten habe. Mit seinem Schreiben vom 7. Juli 2011 habe er das Erforderliche getan, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Durch die Benutzung der Handlupe während der ganzen Prüfung habe er konkludent darauf hingewiesen, dass er die Gesetzestexte in einer Schriftgrösse von 12 benötigt hätte. Angesichts seines Schreibens vom 7. Juli 2011 und seines konkludenten Verhaltens während der Prüfung sei er weder verpflichtet noch sei es ihm zumutbar gewesen, erneut explizit seine behinderungsbedingten Bedürfnisse darzulegen. Dafür hätte er sich in Gegenwart der übrigen Kandidaten mit seiner
Behinderung exponieren müssen. Ihm dies abzuverlangen würde eine Herabwürdigung oder Ausgrenzung bedeuten, da er mit der Sehbehinderung einen absolut höchstpersönlichen Bereich seiner selbst hätte preisgeben müssen.

6.3 Aufgrund seiner rechtzeitig geltend gemachten Sehbehinderung hatte der Beschwerdeführer unzweifelhaft einen Anspruch auf entsprechende Anpassungen des Prüfungsablaufs (vgl. BGE 122 I 130 E. 3c; Urteil 2D 7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.2). Ob das angefochtene Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist, hängt davon ab, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, anlässlich der Prüfung vom 24. August 2011 bei einer der Aufsichtspersonen zu intervenieren und die Abgabe der Gesetze in der erforderlichen Schriftgrösse zu verlangen.
6.3.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Prüfungskommission vorgängig schriftlich über seine Sehschwäche informiert hatte, spielt für diese Frage eine untergeordnete Rolle. Entscheidend für die Obliegenheiten der rechtssuchenden Person ist der effektive Sachverhalt, wie er sich zugetragen hat. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Prüfungskommission die Unterlagen trotz der schriftlichen Information des Beschwerdeführers nur teilweise in der erforderlichen Schriftgrösse abgegeben und anlässlich der Prüfung die mit der Prüfungsaufsicht betraute Sekretärin der Obergerichtskanzlei den Beschwerdeführer explizit gefragt hatte, ob die Gesetze für ihn so in Ordnung seien, was dieser bejahte. Es kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdeführer ohne entsprechende Nachfrage seitens der Aufsichtsperson gehalten gewesen wäre, diese von sich aus auf das Versäumnis aufmerksam zu machen, oder ob ihm dies aufgrund der prüfungsbedingten Anspannung nicht zumutbar gewesen wäre.
6.3.2 Grundsätzlich ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem frühen Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 119 IA 221 E. 5a am Ende S. 228; in Bezug auf die Prüfungsfähigkeit im Rahmen eines Examens vgl. Urteil 2D 7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6). Dieser Grundsatz muss umso mehr gelten, wenn die betroffene Person - wie vorliegend - ausdrücklich nach allfälligen Mängeln gefragt wird. Die Interpretation des Beschwerdeführers, er habe der Aufsichtsperson nur mitgeteilt, dass er alle Gesetzestexte erhalten habe, ist im vorliegenden Kontext abwegig. Aus der Situation, in der die Aufsichtsperson den Beschwerdeführer mit der Handlupe lesend beobachtete und sich an seinen Platz begab, ergibt sich eindeutig, wie die Frage gemeint war.
Bei dieser Ausgangslage wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, der Aufsichtsperson mitzuteilen, dass er auf eine grössere Schrift angewiesen war. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wären die Gesetzestexte in einer grösseren Schrift besorgt worden oder aber bzw. zusätzlich hätte dem Beschwerdeführer eine Zeitgutschrift nach Ermessen der Prüfungskommission zugestanden werden können. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer mit einer Intervention seinen Anspruch darauf gewahrt, dass der Prüfungsablauf seiner Sehbeeinträchtigung angepasst wird.
Die Verwirkung eines Rechts wegen verzögerter Rechtsausübung wird in der Lehre als Fallgruppe des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens behandelt, welches einen Teilgehalt des Rechtsmissbrauchsverbots nach Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB darstellt (THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 64). Das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB gilt auch im öffentlichen Recht (BGE 107 IA 206 E. 3 S. 210 ff.; GÄCHTER, a.a.O., S. 113). Die Behörde, welche im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens Erklärungen einer Privatperson entgegennimmt, muss davon ausgehen können, dass die Erklärung der Wahrheit entspricht. Aufgrund des Inhalts dieser Erklärung vertraut die Behörde darauf, dass sie in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in die Pflicht genommen wird hinsichtlich eines Rechts, auf welches die Privatperson explizit verzichtet hat. Nach der Lehre kann allerdings nicht jedes Verhalten einer Privatperson Vertrauen auf Seiten der Behörde begründen. Die Erklärung bzw. das Verhalten der Privatperson muss klar an die Behörde gerichtet und geeignet sein, behördliches Vertrauen zu erwecken. Dies ist insbesondere in solchen Situationen zu bejahen, in denen die Privatperson zur Erlangung eines sie begünstigenden Verwaltungsakts
Angaben, Zusagen oder Einwilligungen gegenüber den Behörden macht. Innerhalb dieser Konstellation können sowohl aktive (d.h. ausdrückliche Angaben) als auch passive Handlungen (d.h. konkludente Verhaltensweisen) Vertrauen begründen, wobei bei der Annahme konkludenten Verzichts auf Leistungsansprüche oder auf die Rüge von Verfahrensmängeln Zurückhaltung angebracht ist (vgl. zum Ganzen GÄCHTER, a.a.O., S. 195-197).
Der Beschwerdeführer erklärte während der Prüfung auf entsprechende Nachfrage der Aufsichtsperson hin ausdrücklich, die Gesetze seien für ihn so in Ordnung. Damit durfte die Prüfungskommission davon ausgehen, dass der Prüfungsablauf den Bedürfnissen des Beschwerdeführers entsprach, so dass er vor dem Diskriminierungs- und Willkürverbot standhalten würde. Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers musste die Prüfungskommission nicht damit rechnen, dass die Schriftgrösse der Gesetze nun doch eine Rolle spielen würde. Mit seiner Bestätigung, die Gesetze seien für ihn in Ordnung, hat der Beschwerdeführer das Recht auf weitere Massnahmen zum Ausgleich seiner Sehbehinderung verwirkt.
6.3.3 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte sich in Gegenwart der übrigen Kandidaten mit seiner Behinderung exponieren müssen, dringt nicht durch. Abgesehen davon, dass seine Sehschwäche infolge der Benutzung der Handlupe bereits erkennbar war, ist auch nicht einzusehen, inwiefern das Bekanntwerden einer Sehbehinderung eine diskriminierende Herabsetzung darstellen soll. Zudem wäre es möglich gewesen, das Anliegen kurz schriftlich zu notieren und der Aufsichtsperson auf diesem Weg mitzuteilen. Jedenfalls war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar, die Aufsichtsperson mit der in einer Prüfungssituation ohnehin gebotenen Diskretion an seine Sehschwäche und die damit verbundenen Bedürfnisse zu erinnern.

6.4 Nach dem Gesagten ist der Entscheid, wonach die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers als ungenügend zu qualifizieren sei, nicht mit einem Verfahrensmangel behaftet; weder das Diskriminierungs- noch das Willkürverbot wurden verletzt.

7.
Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Festsetzung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren geltend. Die Vorinstanz hätte ihm keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen, da er gestützt auf Art. 8 Abs. 2
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen - 1 Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
1    Wer durch ein konzessioniertes Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.19
2    Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
3    Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen.
BehiG eine Beseitigung der Benachteiligung im Sinn von Art. 2 Abs. 5
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 2 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
1    In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.4
2    Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.
3    Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
4    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
5    Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn:
a  die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;
b  die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
BehiG vom Gemeinwesen verlangt habe und dieses Verfahren gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens - 1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
BehiG kostenfrei sei.
Das BehiG erfasst nur Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes; auf die kantonalen Bildungsangebote ist das Gesetz - abgesehen vom Bereich der Grundschule - nicht anwendbar (Urteil 2D 7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4). Die Ausbildung zum Rechtsanwaltsberuf steht unter der Hoheit der Kantone (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 3 Verhältnis zum kantonalen Recht - 1 Das Recht der Kantone, im Rahmen dieses Gesetzes die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatentes festzulegen, bleibt gewahrt.
1    Das Recht der Kantone, im Rahmen dieses Gesetzes die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatentes festzulegen, bleibt gewahrt.
2    Das Gleiche gilt für das Recht der Kantone, Inhaberinnen und Inhaber ihres kantonalen Anwaltspatentes vor den eigenen Gerichtsbehörden Parteien vertreten zu lassen.
und Art. 7
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 7 Fachliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden:
a  ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
b  ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde.
2    Kantone, in denen Italienisch Amtssprache ist, können ein dem Lizentiat oder dem Master gleichwertiges ausländisches Diplom anerkennen, das in italienischer Sprache erlangt worden ist.
3    Für die Zulassung zum Praktikum genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor.
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]), so dass Art. 10 Abs. 1
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens - 1 Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
BehiG vorliegend nicht zur Anwendung kommt.

8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Abs 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2D_22/2012
Date : 17. Oktober 2012
Published : 03. November 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Anwaltsprüfung


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BGFA: 3  7
BGG: 66  68  83  106  113  115  116  117
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BehiG: 2  8  10
ZGB: 2
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