Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.170/2006 /bnm
Urteil vom 17. Oktober 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
K.________ (Ehemann),
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,
gegen
B.________ (Ehefrau),
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Kreiliger,
Gegenstand
Betreibung von Unterhaltsbeiträgen, Feststellung der Nichtschuld, Verzicht, Konkubinatsklausel,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer,
vom 29. September 2005.
Sachverhalt:
A.
K.________ (Ehemann), Jahrgang 1960, und B.________ (Ehefrau), Jahrgang 1961, heirateten am xxxx 1985. Sie sind Eltern von Zwillingen, geboren am xxxx 1986. Ihre Ehe wurde mit Urteil vom 23. März 1994 wegen tiefer Zerrüttung rechtskräftig geschieden. In der gerichtlich genehmigten Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Kinder von je Fr. 900.-- und ab 1. Dezember 1998 von je Fr. 1'000.-- und für seine Ehefrau gestützt auf [a]Art. 151 ZGB von Fr. 1'900.-- und ab 1. Dezember 1998 bis 31. Dezember 2002 von Fr. 1'300.--. In einer sog. Konkubinatsklausel war vorgesehen, dass nach einer Konkubinatsdauer von zwei Jahren die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau entfallen würden. Im März 1999 unterzeichneten die geschiedenen Ehegatten eine Vereinbarung, mit der sie die Unterhaltsbeiträge an die Kinder vorübergehend herabsetzten. Im April 2000 stellte K.________ die Zahlung der seiner geschiedenen Ehefrau zuerkannten Unterhaltsbeiträge ein.
B.
B.________ leitete im Februar 2002 für die Forderung von Fr. 29'911.--, ausmachend die Unterhaltsbeiträge seit April 2000 nebst Zins, die Betreibung ein und erlangte die definitive Rechtsöffnung. K.________ erhob daraufhin Klage mit den Begehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass seine Schuld bei der Beklagten B.________ im Betrag von Fr. 29'911.-- nicht bestehe, und es seien die Betreibung und die Lohnpfändung aufzuheben. Das Kantonsgericht und - auf Appellation des Klägers hin - das Obergericht des Kantons Nidwalden wiesen die Begehren ab. Sie gelangten zum Ergebnis, dass der Kläger weder einen Verzicht der Beklagten auf Unterhaltsbeiträge noch ein Konkubinat der Beklagten nachgewiesen habe (Urteile vom 5. Mai 2004 und vom 29. September 2005).
C.
Mit eidgenössischer Berufung erneuert der Kläger seine bereits im kantonalen Verfahren gestellten Begehren und beantragt zusätzlich, seine Nichtschuld im Betrag von Fr. 14'627.70 gemäss einer weiteren Betreibung festzustellen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet und auf sein Urteil verwiesen. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. Mit Urteil vom heutigen Tag hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts die gleichzeitig gegen das nämliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Klägers abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (5P.289/2006).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Kläger erstreckt seine Feststellungsklage vor Bundesgericht auf eine weitere Betreibungsforderung von Fr. 14'627.70, hat ein entsprechendes Begehren vor den kantonalen Gerichten aber nach eigenen Angaben (S. 5 der Berufungsschrift) förmlich nicht gestellt. Sein Berufungsantrag ist damit als neu anzusehen und unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG; BGE 95 II 312 E. 1 S. 315; 128 III 163 E. 3d S. 169). Mit diesem Vorbehalt kann auf die Berufung eingetreten werden, wobei formelle Einzelfragen im Sachzusammenhang zu erörtern sein werden.
2.
Mit Beschluss vom 28. April 2005 hat das Obergericht den Beweisantrag des Klägers abgelehnt, die Kinder der Parteien als Zeugen einzuvernehmen. Der Beweisbeschluss gilt als selbstständiger Zwischenentscheid im Sinne von Art. 50 OG (BGE 107 II 381 Nr. 59) und kann mit der Berufung gegen den Endentscheid angefochten werden (Art. 48 Abs. 3 OG; vgl. BGE 131 III 87 E. 3.3 S. 89 f.). In der Ablehnung seines Beweisantrags erblickt der Kläger eine Verletzung seines aus Art. 8
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |
des Beschwerdeurteils). Da der streitige Anspruch auf Unterhalt gemäss aArt. 151 ZGB der freien Verfügungsbefugnis der Parteien unterliegt (BGE 110 II 113 E. 4 S. 115), ist der Verzicht auf die schriftliche Begründung zulässig und für das Bundesgericht beachtlich, selbst wenn damit auch ein Verzicht auf das Vorbringen einzelner Berufungsgründe verbunden ist (vgl. zum zulässigen Vorausverzicht auf die Berufung insgesamt: BGE 79 II 234 E. 3 S. 236 ff.; 113 Ia 26 E. 3b S. 30 f.). Auf den Einwand des Klägers, sein Beweisführungsanspruch sei verletzt, kann bei dieser Verfahrenslage nicht eingetreten werden.
3.
Als Hauptberufungsgrund nennt der Kläger die "unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache" (Art. 43 Abs. 4
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |
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(Art. 63 Abs. 2
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4.
Die Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung ist unter Herrschaft des ZGB von 1907/12 gerichtlich genehmigt worden, so dass sich auch die Abänderbarkeit der auf aArt. 151 ZGB gestützten Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau nach dem bisherigen Recht beurteilt (vgl. Art. 7a Abs. 3
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |
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Die Aufhebung des Unterhaltsbeitrags an die geschiedene Ehefrau durch Vereinbarung folgt den allgemeinen Regeln (Art. 115
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 115 - Un credito può essere mediante convenzione annullato in tutto od in parte senza una forma speciale, anche se questa fosse imposta dalla legge o scelta dalle parti per la costituzione della obbligazione. |
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 7 - Le disposizioni generali del Codice delle obbligazioni3 relative alla conclusione, all'adempimento ed alla risoluzione dei contratti sono applicabili anche ad altri rapporti di diritto civile. |
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 115 - Un credito può essere mediante convenzione annullato in tutto od in parte senza una forma speciale, anche se questa fosse imposta dalla legge o scelta dalle parti per la costituzione della obbligazione. |
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |
In tatsächlicher Hinsicht steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass eine unmissverständliche und eindeutige Äusserung der Beklagten, sie wolle auf die ihr gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil zustehenden Unterhaltsbeiträge endgültig verzichten, nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. E. 4.5 des Beschwerdeurteils). Dass das Obergericht gestützt auf dieses Beweisergebnis einen Schulderlass im Sinne von Art. 115
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 115 - Un credito può essere mediante convenzione annullato in tutto od in parte senza una forma speciale, anche se questa fosse imposta dalla legge o scelta dalle parti per la costituzione della obbligazione. |
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 2 - 1 Ognuno è tenuto ad agire secondo la buona fede così nell'esercizio dei propri diritti come nell'adempimento dei propri obblighi. |
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1 | Ognuno è tenuto ad agire secondo la buona fede così nell'esercizio dei propri diritti come nell'adempimento dei propri obblighi. |
2 | Il manifesto abuso del proprio diritto non è protetto dalla legge. |
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 62 - 1 Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento. |
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1 | Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento. |
2 | Si fa luogo alla restituzione specialmente di ciò che fu dato o prestato senza valida causa, o per una causa non avveratasi o che ha cessato di sussistere. |
Unterhaltsbeiträge vorderhand nicht einzutreiben, im Nachhinein wohl kaum als rechtsmissbräuchlich gewertet werden könnte. Die - in tatsächlicher Hinsicht unbelegte - Darstellung des Klägers, die Beklagte sei zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten nicht auf die geschuldeten Beiträge angewiesen und werde durch deren Zwangsvollstreckung ungerechtfertigt bereichert, überzeugt rechtlich bereits deshalb nicht, weil die Scheidungsrente gemäss aArt. 151 Abs. 1
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 62 - 1 Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento. |
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1 | Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento. |
2 | Si fa luogo alla restituzione specialmente di ciò che fu dato o prestato senza valida causa, o per una causa non avveratasi o che ha cessato di sussistere. |
5.
Die gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung enthält eine sog. Konkubinatsklausel, wonach die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau nach einer allfälligen Konkubinatsdauer von zwei Jahren entfallen würden. Der Kläger behauptet - wie schon im kantonalen Verfahren - ein Konkubinat der Beklagten ab spätestens Dezember 1998.
5.1 Der Begriff des Konkubinats wird in der Scheidungsvereinbarung nicht bestimmt. Im Lichte der damaligen Rechtsprechung ist unter einem Konkubinat eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zu verstehen, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Nicht allen drei Komponenten kommt dabei dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen (BGE 118 II 235 E. 3b S. 238).
5.2 Die Beweislast für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft liegt beim Unterhaltsschuldner, der das Erlöschen der Unterhaltspflicht behauptet (Art. 8
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |
nach kantonalem Recht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen konnte, was Fragen nach der Geschlechtsgemeinschaft anbetrifft. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (allgemein: BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324). Die Berufung muss in diesem Punkt abgewiesen werden. Die kantonalen Gerichte sind vom zutreffenden Beweismass ausgegangen. Im Übrigen dürften sie in Anbetracht des festgestellten Sachverhalts (E. 5.3 sogleich) aber auch nicht ernsthaft am Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft gezweifelt haben.
5.3 In tatsächlicher Hinsicht steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass trotz vierjähriger Bekanntschaftszeit (1994-1998) zwischen der Beklagten und I.________ kein Konkubinatsverhältnis im Rechtssinne nachgewiesen ist. Weiter steht fest, dass die Beklagte Ende 1998 X.________ kennengelernt hat und mit ihm eine Beziehung eingegangen ist, bis Ende November 2000 aber nicht mit X.________ zusammengelebt hat und von ihm finanziell unabhängig gewesen ist; für eine geistig-seelische Zusammengehörigkeit haben keine besonderen Hinweise bestanden. Erstellt ist hingegen, dass X.________ die Beklagte an ihrem Wohnort in E.________ regelmässig besucht und mit ihr teilweise die Freizeit und die Ferien verbracht hat. Im Oktober 1999 hat X.________ in F.________ eine Bauparzelle gekauft, darauf ein Haus gebaut und der Beklagten die Hälfte der Liegenschaft geschenkt. Im Dezember 2000 haben X.________ und die Beklagte dort einen gemeinsamen Haushalt begründet (vgl. E. 5.5 des Beschwerdeurteils).
Auf Grund der verbindlichen Feststellungen kann nicht bereits ab Dezember 1998 von einer eheähnlichen Gemeinschaft der Beklagten ausgegangen werden, zumal die tatsächlichen Voraussetzungen eines rechtserheblichen Konkubinats mit I.________ nicht nachgewiesen werden konnten und die Beziehung zu X.________ in jenem Zeitpunkt erst begonnen hat. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe "in nahtlos ineinanderübergehenden Konkubinaten" gelebt (S. 14 Ziff. 17 der Berufungsschrift), entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Mit Blick auf ihr Verhalten muss gegenteils angenommen werden, die Beklagte habe nach ihrer gescheiterten Ehe ein partnerschaftliches Zusammenwohnen und -leben vorerst auf längere Sicht nicht mehr aufnehmen wollen und erst ab Dezember 2000 mit X.________ wieder aufgenommen, mit dem sie seither zugegebenermassen in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Gegen das Bestehen eines Konkubinats im Rechtssinne vor diesem Zeitpunkt sprechen die Tatsachen, dass die Beklagte und X.________ bis im Dezember 2000 getrennte Haushalte geführt haben, finanziell voneinander unabhängig gewesen sind und keine Hinweise auf eine besondere Zusammengehörigkeit der Partner festgestellt werden konnten. Es fehlt somit für die Zeit zwischen Dezember 1998 und Ende 2000 am Nachweis der wirtschaftlichen und der geistig-seelischen Komponente. Die Tatsache, dass X.________ die Beklagte ab Dezember 1998 regelmässig besucht und mit ihr teilweise die Freizeit und die Ferien verbracht hat, mag als Beleg für eine gute Beziehung anzusehen sein, sagt aber nichts zur Frage, ob sich die beiden Partner damals schon die Treue gehalten und umfassenden Beistand geleistet haben, wie es auch in einer Ehe ihre Pflicht gewesen wäre. Das Angebot ihres Partners und die Annahme seines Geschenkes, mit ihren Kindern im Dezember 2000 in ein gemeinsames Haus umzuziehen, durfte unter diesen Umständen als der Beginn der eheähnlichen Lebensgemeinschaft der Beklagten mit X.________ angesehen werden. Die daherige Beurteilung beider kantonalen Gerichte verletzt kein Bundesrecht.
6.
Aus den dargelegte Gründen muss die Berufung abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Kläger wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: