Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 660/2014
Urteil vom 17. Juni 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Erbengemeinschaft B.A.________ sel., bestehend aus:
1. C.________,
2. D.A.________,
3. E.________,
4. F.A.________,
5. G.________,
6. H.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils (Unterhalt),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 30. April 2014.
Sachverhalt:
A.
Die zwischen A.A.________, Jahrgang 1946, und B.A.________, Jahrgang 1943, am 26. Oktober 1973 geschlossene Ehe wurde am 18. Juni 1999 geschieden. A.A.________ wurde gemäss Abänderung des Scheidungsurteils durch das Kantonsgericht Freiburg vom 8. November 2001 namentlich verpflichtet, an den Unterhalt von B.A.________ monatlich Fr. 2'300.-- zu bezahlen.
B.
Am 31. August 2011 leitete A.A.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein und verlangte die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber B.A.________. Unmittelbarer Anlass war seine verminderte Leistungsfähigkeit infolge Pensionierung.
Mit Urteil vom 14. Juni 2013 setzte das Zivilgericht des Sensebezirks den Unterhaltsbeitrag in teilweiser Gutheissung der Klage mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 auf monatlich Fr. 1'200.-- fest.
C.
Dagegen reichte B.A.________ beim Kantonsgericht Freiburg Berufung ein und verlangte die Abänderung des Urteils in dem Sinne, dass die Klage abgewiesen wird. A.A.________ schloss in seiner Berufungsantwort vom 13. November 2013 auf Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 30. April 2014 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut und verpflichtete A.A.________ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von Fr. 2'030.--.
D.
A.A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. August 2014 an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, den Unterhalt in Bestätigung des Urteils des Zivilgerichts vom 14. Juni 2013 auf Fr. 1'200.-- pro Monat festzusetzen.
Am 4. Januar 2015 verstarb B.A.________, worauf das Verfahren mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Januar 2015 sistiert wurde.
Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens ist B.A.________ verstorben, wie ihr Rechtsvertreter dies mitgeteilt hat. Deren Erben sind von Gesetzes wegen anstelle der ehemaligen Beschwerdegegnerin in den Prozess eingetreten (Art. 17 Abs. 3
BZP i.V.m. Art. 71
BGG; Erbbescheinigung vom 2. April 2015). Auf Anfrage der Instruktionsrichterin hin hat der Beschwerdeführer erklärt, er halte an seinen Rechtsbegehren fest. Das bundesgerichtliche Verfahren ist folglich fortzusetzen.
1.2. Angefochten ist der Endentscheid eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich über die Abänderung eines Scheidungsurteils bezüglich des nachehelichen Unterhalts und damit in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 90
, Art. 75
und Art. 72 Abs. 1
BGG). Der gesetzliche Mindeststreitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) ist erreicht, richtet sich der Streitwert doch nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren und ist die Veränderung des Werts der Unterhaltsverpflichtung als Folge des Todes der Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichtigen (Art. 51 Abs. 1 lit. a
BGG; so bereits unter dem OG: BGE 87 II 192).
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
. BGG gerügt werden. Mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 134 I 83 E. 3.2. S. 88
mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer verlangt eine öffentliche Beratung vor Bundesgericht. Die öffentliche Beratung ist in Art. 57
-59
BGG geregelt. Eine mündliche Beratung ist vorgeschrieben, wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt (Art. 58 Abs. 1 lit. b
BGG), aber auch wenn der Abteilungspräsident eine mündliche Beratung anordnet oder ein Richter des Spruchkörpers es verlangt (Art. 58 Abs. 1 lit. a
BGG). In allen übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Wege der Aktenzirkulation (Art. 58 Abs. 2
BGG). Ein Anspruch der Parteien auf öffentliche Beratung besteht nicht.
3.
3.1. Gemäss Art. 129 Abs. 1
ZGB kann bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse die nacheheliche Unterhaltsrente herabgesetzt werden. Der Begriff "Veränderung der Verhältnisse" bezieht sich auf die finanziellen Verhältnisse.
3.2. Das Kantonsgericht ging von der beidseitig anerkannten Tatsache aus, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Scheidung ein monatliches Einkommen von Fr. 7'659.-- angerechnet wurde und dass sich dieses Gesamteinkommen heute zufolge Pensionierung um rund 30 % auf Fr. 5'431.90 reduziert hat. Indes hat das Kantonsgericht das Existenzminimum des Beschwerdeführers neu ermittelt. Das Bezirksgericht des Sensebezirks habe dieses fälschlicherweise so berechnet, als ob der Beschwerdeführer - wie im Scheidungszeitpunkt - in seiner Liegenschaft in U.________ geblieben wäre. Entgegen der Erstinstanz müsse auf seine aktuelle Situation abgestellt werden. Das Existenzminimum des Beschwerdeführers sei bei dieser Sichtweise auf Fr. 3'300.-- zu veranschlagen, woraus ein Überschuss von rund Fr. 2'100.-- resultiere. Im Berufungsverfahren unangefochten geblieben sei das Einkommen von B.A.________, welches daher mit der Erstinstanz auf Fr. 3'271.-- festzusetzen sei. Diesem stünden Auslagen von Fr. 5'301.40 gegenüber. Ihr monatliches Defizit belaufe sich mithin auf Fr. 2'030.40. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage sei, ihr Existenzminimum zu decken, ohne in sein eigenes einzugreifen. Das Kantonsgericht hat dabei auf die
Ausführungen des Zivilgerichts des Sensebezirks verwiesen, das festgestellt hatte, dass sich die finanzielle Situation von B.A.________ seit der Scheidung - im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht verbessert habe.
4.
Anlass zur Beschwerde geben einzig die finanziellen Verhältnisse auf Seiten von B.A.________.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor dem Kantonsgericht in der Berufungsantwort vom 13. November 2013, wie bereits vor dem Zivilgericht des Sensebezirks, prozessrechtlich korrekt vorgebracht, dass das Kapital aus der beruflichen Vorsorge sowie der Sparzins aus dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der neuen Festlegung des Unterhaltsbeitrags berücksichtigt werden müssten. Er wirft dem Kantonsgericht vor, zu Unrecht nicht auf diese Vorbringen eingegangen zu sein und rügt eine ungenaue, unvollständige Feststellung des massgebenden Sachverhalts.
4.2. Der Vorwurf, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt unvollständig dargelegt, geht an der Sache vorbei. Unter der Herrschaft der Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist es die Sache der Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen; das Gericht hat die zutreffenden Rechtssätze auf den behaupteten festgestellten Sachverhalt anzuwenden (BGE 115 II 464 E. 1 S. 465; Urteil 5A 672/2012 vom 3. April 2013 E. 6.1). Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass die Anforderungen an die Berufungsbegründung (s. dazu BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375) sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort gelten (Urteil 5A 438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4 Abs. 3, in: SZZP 2013 S. 30). Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist im eigenen Interesse gehalten, allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu erneuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Massgabe von Art. 317
ZPO neue Tatsachen und neue Beweismittel vorzutragen, ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventualstandpunkte hinzuweisen (Urteile 5D 148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.2; 5A 618/2012
vom 27. Mai 2013 E. 6.4.1, in: FamPra.ch 2013 S. 728). Vorliegend ist mangels anderslautender Hinweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren seine Vorbringen in Bezug auf den Sparzins aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung und das Kapital aus der beruflichen Vorsorge in keiner Weise substanziiert hat, obschon das Zivilgericht des Sensebezirks das aktuelle massgebliche Einkommen von B.A.________ ziffernmässig festgelegt hatte. Auch ein Hinweis auf die massgeblichen Dokumente ist vor Kantonsgericht nicht erfolgt. Eine bloss allgemein gehaltene Kritik am erstinstanzlichen Entscheid vermag den Anforderungen an die Begründung der Berufung bzw. Berufungsantwort jedoch nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer kann dem Kantonsgericht daher nicht vorwerfen, auf seine pauschalen Vorbringen in diesem Punkt nicht eingegangen zu sein.
5.
Der Standpunkt des Beschwerdeführers, er habe in seiner Berufungsantwort eine (relevante) Verbesserung des Einkommens von B.A.________ rechtsgenüglich geltend gemacht und bewiesen, hat sich als unzutreffend erwiesen (vgl. E. 4). Die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorgetragenen Konkretisierungen zum Sparzins aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung und zum Kapital aus der beruflichen Vorsorge sind neu. Neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können, sind unzulässig (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Das Rechtsmittel vor Bundesgericht soll der Partei nicht ermöglichen, vor der letzten kantonalen Instanz Versäumtes nachzuholen (Art. 99 Abs. 1
BGG).
6.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird fortgesetzt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Buss
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 660/2014
Urteil vom 17. Juni 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Erbengemeinschaft B.A.________ sel., bestehend aus:
1. C.________,
2. D.A.________,
3. E.________,
4. F.A.________,
5. G.________,
6. H.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils (Unterhalt),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 30. April 2014.
Sachverhalt:
A.
Die zwischen A.A.________, Jahrgang 1946, und B.A.________, Jahrgang 1943, am 26. Oktober 1973 geschlossene Ehe wurde am 18. Juni 1999 geschieden. A.A.________ wurde gemäss Abänderung des Scheidungsurteils durch das Kantonsgericht Freiburg vom 8. November 2001 namentlich verpflichtet, an den Unterhalt von B.A.________ monatlich Fr. 2'300.-- zu bezahlen.
B.
Am 31. August 2011 leitete A.A.________ beim Zivilgericht des Sensebezirks eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein und verlangte die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber B.A.________. Unmittelbarer Anlass war seine verminderte Leistungsfähigkeit infolge Pensionierung.
Mit Urteil vom 14. Juni 2013 setzte das Zivilgericht des Sensebezirks den Unterhaltsbeitrag in teilweiser Gutheissung der Klage mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 auf monatlich Fr. 1'200.-- fest.
C.
Dagegen reichte B.A.________ beim Kantonsgericht Freiburg Berufung ein und verlangte die Abänderung des Urteils in dem Sinne, dass die Klage abgewiesen wird. A.A.________ schloss in seiner Berufungsantwort vom 13. November 2013 auf Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 30. April 2014 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut und verpflichtete A.A.________ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von Fr. 2'030.--.
D.
A.A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. August 2014 an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, den Unterhalt in Bestätigung des Urteils des Zivilgerichts vom 14. Juni 2013 auf Fr. 1'200.-- pro Monat festzusetzen.
Am 4. Januar 2015 verstarb B.A.________, worauf das Verfahren mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Januar 2015 sistiert wurde.
Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens ist B.A.________ verstorben, wie ihr Rechtsvertreter dies mitgeteilt hat. Deren Erben sind von Gesetzes wegen anstelle der ehemaligen Beschwerdegegnerin in den Prozess eingetreten (Art. 17 Abs. 3
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 17 |
||||||
| Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. | ||||||
| Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. | ||||||
| Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 71 |
||||||
| Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
1.2. Angefochten ist der Endentscheid eines oberen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich über die Abänderung eines Scheidungsurteils bezüglich des nachehelichen Unterhalts und damit in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 90
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 75 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: | ||||||
| ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; | ||||||
| eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 74 Streitwertgrenze |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: | ||||||
| 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; | ||||||
| 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: | ||||||
| wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; | ||||||
| gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 51 Berechnung |
||||||
| Der Streitwert bestimmt sich: | ||||||
| bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; | ||||||
| bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. | ||||||
| Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. | ||||||
| Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. | ||||||
| Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. | ||||||
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer verlangt eine öffentliche Beratung vor Bundesgericht. Die öffentliche Beratung ist in Art. 57
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 57 Parteiverhandlung |
||||||
| Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 59 Öffentlichkeit |
||||||
| Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich. | ||||||
| Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen. | ||||||
| Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 58 Beratung |
||||||
| Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich: | ||||||
| wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; | ||||||
| wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt. | ||||||
| In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 58 Beratung |
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| Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich: | ||||||
| wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; | ||||||
| wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt. | ||||||
| In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 58 Beratung |
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| Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich: | ||||||
| wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; | ||||||
| wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt. | ||||||
| In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation. | ||||||
3.
3.1. Gemäss Art. 129 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 129 |
||||||
| Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. | ||||||
| Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. | ||||||
| Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. | ||||||
3.2. Das Kantonsgericht ging von der beidseitig anerkannten Tatsache aus, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Scheidung ein monatliches Einkommen von Fr. 7'659.-- angerechnet wurde und dass sich dieses Gesamteinkommen heute zufolge Pensionierung um rund 30 % auf Fr. 5'431.90 reduziert hat. Indes hat das Kantonsgericht das Existenzminimum des Beschwerdeführers neu ermittelt. Das Bezirksgericht des Sensebezirks habe dieses fälschlicherweise so berechnet, als ob der Beschwerdeführer - wie im Scheidungszeitpunkt - in seiner Liegenschaft in U.________ geblieben wäre. Entgegen der Erstinstanz müsse auf seine aktuelle Situation abgestellt werden. Das Existenzminimum des Beschwerdeführers sei bei dieser Sichtweise auf Fr. 3'300.-- zu veranschlagen, woraus ein Überschuss von rund Fr. 2'100.-- resultiere. Im Berufungsverfahren unangefochten geblieben sei das Einkommen von B.A.________, welches daher mit der Erstinstanz auf Fr. 3'271.-- festzusetzen sei. Diesem stünden Auslagen von Fr. 5'301.40 gegenüber. Ihr monatliches Defizit belaufe sich mithin auf Fr. 2'030.40. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage sei, ihr Existenzminimum zu decken, ohne in sein eigenes einzugreifen. Das Kantonsgericht hat dabei auf die
Ausführungen des Zivilgerichts des Sensebezirks verwiesen, das festgestellt hatte, dass sich die finanzielle Situation von B.A.________ seit der Scheidung - im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht verbessert habe.
4.
Anlass zur Beschwerde geben einzig die finanziellen Verhältnisse auf Seiten von B.A.________.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor dem Kantonsgericht in der Berufungsantwort vom 13. November 2013, wie bereits vor dem Zivilgericht des Sensebezirks, prozessrechtlich korrekt vorgebracht, dass das Kapital aus der beruflichen Vorsorge sowie der Sparzins aus dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der neuen Festlegung des Unterhaltsbeitrags berücksichtigt werden müssten. Er wirft dem Kantonsgericht vor, zu Unrecht nicht auf diese Vorbringen eingegangen zu sein und rügt eine ungenaue, unvollständige Feststellung des massgebenden Sachverhalts.
4.2. Der Vorwurf, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt unvollständig dargelegt, geht an der Sache vorbei. Unter der Herrschaft der Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist es die Sache der Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen; das Gericht hat die zutreffenden Rechtssätze auf den behaupteten festgestellten Sachverhalt anzuwenden (BGE 115 II 464 E. 1 S. 465; Urteil 5A 672/2012 vom 3. April 2013 E. 6.1). Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass die Anforderungen an die Berufungsbegründung (s. dazu BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375) sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort gelten (Urteil 5A 438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4 Abs. 3, in: SZZP 2013 S. 30). Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist im eigenen Interesse gehalten, allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu erneuern, Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Massgabe von Art. 317
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: | ||||||
| ohne Verzug vorgebracht werden; und | ||||||
| trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. | ||||||
| Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. [1] | ||||||
| Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und | ||||||
| sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669). | ||||||
vom 27. Mai 2013 E. 6.4.1, in: FamPra.ch 2013 S. 728). Vorliegend ist mangels anderslautender Hinweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren seine Vorbringen in Bezug auf den Sparzins aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung und das Kapital aus der beruflichen Vorsorge in keiner Weise substanziiert hat, obschon das Zivilgericht des Sensebezirks das aktuelle massgebliche Einkommen von B.A.________ ziffernmässig festgelegt hatte. Auch ein Hinweis auf die massgeblichen Dokumente ist vor Kantonsgericht nicht erfolgt. Eine bloss allgemein gehaltene Kritik am erstinstanzlichen Entscheid vermag den Anforderungen an die Begründung der Berufung bzw. Berufungsantwort jedoch nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer kann dem Kantonsgericht daher nicht vorwerfen, auf seine pauschalen Vorbringen in diesem Punkt nicht eingegangen zu sein.
5.
Der Standpunkt des Beschwerdeführers, er habe in seiner Berufungsantwort eine (relevante) Verbesserung des Einkommens von B.A.________ rechtsgenüglich geltend gemacht und bewiesen, hat sich als unzutreffend erwiesen (vgl. E. 4). Die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorgetragenen Konkretisierungen zum Sparzins aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung und zum Kapital aus der beruflichen Vorsorge sind neu. Neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können, sind unzulässig (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Das Rechtsmittel vor Bundesgericht soll der Partei nicht ermöglichen, vor der letzten kantonalen Instanz Versäumtes nachzuholen (Art. 99 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
6.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird fortgesetzt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Buss
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 51
BGG 57
BGG 58
BGG 59
BGG 66
BGG 71
BGG 72
BGG 74
BGG 75
BGG 90
BGG 95
BGG 99
BGG 106
BZP 17
ZGB 129
ZPO 317
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 51 Berechnung |
||||||
| Der Streitwert bestimmt sich: | ||||||
| bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; | ||||||
| bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; | ||||||
| bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. | ||||||
| Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. | ||||||
| Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. | ||||||
| Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 57 Parteiverhandlung |
||||||
| Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 58 Beratung |
||||||
| Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich: | ||||||
| wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; | ||||||
| wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt. | ||||||
| In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 59 Öffentlichkeit |
||||||
| Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen sind öffentlich. | ||||||
| Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen. | ||||||
| Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 71 |
||||||
| Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP [1] sinngemäss anwendbar. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 72 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: | ||||||
| Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,über die Bewilligung zur Namensänderung,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,... | ||||||
| über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, | ||||||
| über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, | ||||||
| über die Bewilligung zur Namensänderung, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, | ||||||
| auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, | ||||||
| auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 74 Streitwertgrenze |
||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: | ||||||
| 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; | ||||||
| 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. | ||||||
| Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: | ||||||
| wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; | ||||||
| gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 75 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. [1] | ||||||
| Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: | ||||||
| ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; | ||||||
| ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; | ||||||
| eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 99 |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. | ||||||
| Neue Begehren sind unzulässig. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 17 |
||||||
| Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. | ||||||
| Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. | ||||||
| Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 129 |
||||||
| Bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse kann die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. | ||||||
| Die berechtigte Person kann für die Zukunft eine Anpassung der Rente an die Teuerung verlangen, wenn das Einkommen der verpflichteten Person nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist. | ||||||
| Die berechtigte Person kann innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung die Festsetzung einer Rente oder deren Erhöhung verlangen, wenn im Urteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung |
||||||
| Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: | ||||||
| ohne Verzug vorgebracht werden; und | ||||||
| trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. | ||||||
| Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. [1] | ||||||
| Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und | ||||||
| sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669). | ||||||
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
FamPra
2013 S.728