Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 366/2017
Urteil vom 17. Mai 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Lüthi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Brüschweiler,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aktienkaufvertrag, Verrechnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 6. Juni 2017
(Z1 2016 31).
Sachverhalt:
A.
Ebenso wie zwei andere Aktionäre hielt A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) 16 der insgesamt 50 Aktien an der C.________ AG mit Sitz in Liechtenstein, welche die zwei übrigen Aktien selber hielt. Mit Vertrag vom Januar 2010 verkaufte er zusammen mit einem zweiten Aktionär die von ihnen gehaltenen Aktien an die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Gemäss Rechtswahlklausel im Vertrag ist liechtensteinisches Recht darauf anwendbar. Vom Preis von Fr. 480'000.-- je Verkäufer blieben gegenüber dem Kläger bislang Fr. 180'000.-- unbezahlt.
B.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, eine Teilklage ohne Begründung ein, in der er begehrte, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu verpflichten. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und begründete diese mit einer eigenen Forderung gegenüber dem Kläger über Fr. 33'600.--, die sie zur Verrechnung stellte. Das Kantonsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 29. August 2016 gut. Die zur Verrechnung gebrachte Forderung erachtete es als im Zeitpunkt der Verrechnung nicht mehr existierend.
Das von der Beklagten angerufene Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, hiess die Berufung mit Urteil vom 6. Juni 2017 gut und wies die Klage vollumfänglich ab. Seines Erachtens bestand die zur Verrechnung gebrachte Forderung im massgeblichen Zeitpunkt noch.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, ersucht der Kläger das Bundesgericht im Wesentlichen, das Dispositiv des angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde [recte: Berufung] in Bestätigung des Entscheids des Kantonsgerichts vollumfänglich abgewiesen werde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter beantragt er, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Denselben Antrag stellt das Obergericht unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil.
Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beantragt, das Dispositiv des angefochtenen Entscheids sei dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde [recte: Berufung] in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen werde, soweit darauf einzutreten sei. Die im kantonalen Verfahren erhobene Berufung ist vom Bundesgericht allerdings nicht zu überprüfen, kann entsprechend von diesem auch nicht abgewiesen werden. Mit diesem Begehren will der Beschwerdeführer letztlich erreichen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und seine Klage kostenfällig gutgeheissen wird, wie dies die Erstinstanz getan hat. Sinngemäss handelt es sich dabei also um ein zulässiges reformatorisches Rechtsbegehren.
1.2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Der Beschwerdeführer schildert in seiner Beschwerde ausführlich den Sachverhalt und die Prozessgeschichte. Soweit die erforderlichen Aktenhinweise fehlen, was über weite Strecken der Fall ist, sind diese Ausführungen nicht zu hören. Ebenso wenig zu berücksichtigen sind die Sachverhaltsausführungen und -erweiterungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, da dort die Voraussetzungen dafür ebenfalls unbeachtet bleiben.
3.
Die Vorinstanz hielt fest, bereits erstinstanzlich sei unbestritten geblieben, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer grundsätzlich noch den Restkaufpreis von Fr. 180'000.-- schulde. Umstritten sei aber die von der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung gebrachte Forderung über Fr. 33'600.--, die auf einer Dividendenauszahlung basiere. Die C.________ AG habe nämlich im Sommer 2009 eine Dividende von Fr. 2'100.-- pro Aktie an die damaligen Aktionäre ausbezahlt, beim Beschwerdeführer ausmachend Fr. 33'600.--. Jedoch habe keine Generalversammlung stattgefunden, an der diese Auszahlung beschlossen worden sei, obwohl eine solche nach liechtensteinischem Recht erforderlich wäre. Auf entsprechenden Hinweis der Revisionsstelle im Juli 2010 seien diese ausbezahlten Beträge in der Jahresrechnung 2009 der C.________ AG daher als Forderungen gegenüber den (ehemaligen) Aktionären eingebucht worden.
Aus dem Protokoll der ordentlichen Generalversammlung vom Februar 2014 habe die Erstinstanz jedoch geschlossen, die fraglichen Dividendenausschüttungen seien an dieser Generalversammlung nachträglich genehmigt worden. Mit dieser Feststellung habe die Erstinstanz die Verhandlungsmaxime offensichtlich und in erheblichem Masse verletzt, da keine der Parteien eine solche nachträgliche Genehmigung erstinstanzlich behauptet habe. Die Erstinstanz hätte daher den entsprechenden, von ihr selber - und nur von ihr - in den Akten entdeckten Hinweis nicht berücksichtigen dürfen. Die Vorinstanz kam deshalb zu folgendem Schluss: "Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausschüttung von Dividenden an den Kläger unzulässig war und davon auszugehen ist, dass diese auch nachträglich nicht genehmigt wurde, weshalb der Beklagten gegenüber dem Kläger eine entsprechende (an sie abgetretene) Rückforderung zusteht".
Unbehelflich sei sodann der Einwand des Beschwerdeführers, seine Forderung verringere sich selbst bei einer Verrechnung lediglich auf Fr. 146'400.--, weshalb die Klage auch diesfalls gutzuheissen sei, da sich die Forderung gewissermassen "von oben herab" und nicht "von unten hinauf" reduziere. Dem hielt die Vorinstanz entgegen, dass der Beschwerdeführer eine Teilklage über Fr. 30'000.-- nebst Zins eingereicht habe. Eine allfällige Restforderung sei offenkundig nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Verrechnungseinrede könne sich daher auch nur auf die streitgegenständliche Forderung von Fr. 30'000.-- beziehen.
4.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend, indem die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt habe. Bereits erstinstanzlich habe er vorgetragen und zum Beweis verstellt, dass der Beschwerdegegnerin diese Dividendenausschüttungen vor dem Abschluss des Aktienkaufvertrags bekannt gewesen und diese folglich bei der Festsetzung des Kaufpreises berücksichtigt worden seien. Weiter hätten die Parteien abgemacht, ein entsprechender Dividendenbeschluss sei noch im Rahmen einer formell abzuhaltenden ordentlichen Generalversammlung zu fällen. Daran habe sich die Beschwerdegegnerin anschliessend aber nicht gehalten, sondern stattdessen die ausgeschütteten Dividenden als Forderungen gegenüber den bisherigen Aktionären einbuchen lassen. Die Vorinstanz hätte den diesbezüglichen Sachverhalt feststellen und die dazu angebotenen Beweise abnehmen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Vielmehr habe sie sich mit seiner auf diese Sachverhaltsvorbringen gestützten Einrede des Rechtsmissbrauchs resp. der Vereitelung eines Bedingungseintritts nicht ansatzweise auseinandergesetzt.
Analoges gelte hinsichtlich seiner Einwendungen zur Wirksamkeit der Abtretung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung der C.________ AG sowie zur Zulässigkeit der Ausrichtung von Zwischendividenden nach liechtensteinischem Recht.
Im Wesentlichen dasselbe rügt der Beschwerdeführer nochmals als Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
|
1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
4.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.2. An den von ihm angegebenen Stellen in der erstinstanzlichen Replik und der zweitinstanzlichen Berufungsantwort trug der Beschwerdeführer in der Tat vor, der Beschwerdegegnerin seien die Dividendenzahlungen im Verlaufe des Jahres 2009 vor Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen und der Preis sei unter deren Berücksichtigung festgesetzt worden. Weiter behauptete er unter Anrufung von Beweismitteln, die Ausschüttung hätte nach dem Erwerb der Aktien durch die Beschwerdegegnerin noch im Rahmen einer formellen Generalversammlung beschlossen werden müssen, doch habe sich die Beschwerdegegnerin alsdann nicht an diese Abmachung gehalten, sondern stattdessen die ausgeschütteten Beträge als Forderungen gegenüber den ehemaligen Aktionären einbuchen lassen.
Die Erstinstanz brauchte sich damit nicht auseinanderzusetzen, da sie davon ausging, die Dividendenausschüttung sei nachträglich genehmigt worden, weshalb die zur Verrechnung gebrachte Forderung ihres Erachtens nicht mehr bestand (vgl. E. 3). Anders beurteilte dies die Vorinstanz, die sich infolgedessen aber auch dieser Vorbringen hätte annehmen müssen, was sie jedoch nicht getan hat. Weder stellte sie fest, ob diese Sachverhaltsbehauptungen von der Beschwerdegegnerin in der Duplik überhaupt bestritten worden sind, noch nahm sie die beantragten Beweismittel ab oder führte aus, weshalb sie davon absah, noch traf sie anderweitige Feststellungen zu diesen Sachverhaltsbehauptungen oder äusserte sich dazu, ob nach dem einschlägigen Recht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen sei.
Insofern genügt das angefochtene Urteil den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheiden nicht.
4.3. Ebenso zutreffend ist der Verweis des Beschwerdeführers auf seine erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen gegen die Forderungsabtretung. Mit diesen Argumenten und dem dort gestellten Beweisantrag setzte sich die Vorinstanz nicht auseinander. Bloss in ihrer Zusammenfassung hielt sie in einer Klammerbemerkung fest, es handle sich um eine "an sie [die Beschwerdegegnerin] abgetretene" Forderung (vgl. E. 3), erörterte diese Abtretung aber nicht weiter und behandelte insbesondere auch die diesbezüglichen Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht. Auch insofern genügt das vorinstanzliche Urteil den Anforderungen an Urteilsbegründungen nicht.
4.4. Was die Zulässigkeit der Ausrichtung von Zwischendividenden nach liechtensteinischem Recht angeht, verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hingegen einzig auf seine Berufungsantwort, nicht auch auf seine erstinstanzlichen Eingaben. An der angegebenen Stelle äusserte er sich primär zur liechtensteinischen Rechtslage und hielt fest, Voraussetzung für Zwischendividenden sei ein Zwischenabschluss und dass das Grundkapital sowie allfällige Reserven nicht angetastet würden. Jedoch stellte er im kantonalen Verfahren, zumindest an der von ihm angegebenen Stelle, nicht die Behauptung auf, die er nunmehr in seiner Beschwerde vor Bundesgericht vorträgt, nämlich dass diese Zwischendividende "im Rahmen einer Universalversammlung" beschlossen worden sein soll.
Die Vorinstanz stellte u.a. fest, es gehöre gemäss Art. 338 Abs. 2 Ziff. 2 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926 (PGR; LR 216.0) zu den Befugnissen der Generalversammlung, die Dividende festzusetzen. Diese Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen, zumal der Beschwerdeführer keine Stelle in seinen vorinstanzlichen Eingaben nachweist, an der er behauptet haben will, die hier massgebenden Statuten würden die Ausschüttung von Zwischendividenden durch die Verwaltung erlauben (vgl. dazu Art. 182c Abs. 3 PGR), wozu sich die Vorinstanz infolgedessen auch nicht zu äussern hatte. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, diese Beurteilung sachgerecht anzufechten. Mit seinem neuen Tatsachenvorbringen (Dividendenbeschluss anlässlich einer Universalversammlung) im bundesgerichtlichen Verfahren ist er allerdings nicht zu hören, gab doch nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass dazu, sondern bereits die erstinstanzliche Klageantwort (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher unbegründet.
4.5. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie ihren Entscheid bezüglich zweier entscheidwesentlicher Punkte nicht begründete (hiervor E. 4.2. und 4.3). Das führt grundsätzlich dazu, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und zu neuer Prüfung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der Beschwerdeführer macht allerdings weiter geltend, die Klage sei ungeachtet der Verrechnung so oder so gutzuheissen. Er verfüge nämlich selbst nach Verrechnung noch über eine Forderung von Fr. 146'400.--, was den eingeklagten Betrag deutlich übersteige. Um zu vermeiden, dass die Rückweisung zu einem formellen Leerlauf führt, ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich damit verhält.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, selbst wenn die zur Verrechnung gebrachte Forderung von Fr. 33'600.-- bestehen sollte, wäre die Klage gutzuheissen, da seine verbleibende Forderung den eingeklagten Betrag nach wie vor deutlich übersteige. Die verfahrensrechtliche Situation sei insofern vergleichbar mit einem Fall der eventuellen Klagenhäufung. Der Klage sei stattzugeben, wenn ihm insgesamt eine Forderung zustehe, die den Teilklagebetrag übersteige - das sei offenkundig der Fall. "Streitgegenständlich ist die Restkaufpreisforderung in Höhe von CHF 180'000 bzw. eventualiter die nach Zulassung der Verrechnung der Gegenforderung auf CHF 146'400 reduzierte Restkaufpreisforderung. Auf diese bezieht sich die Verrechnungseinrede, nicht auf den im Sinne einer echten Teilklage mit CHF 30'000 bezifferten Betrag des Leistungsbegehrens". Eine Grundlage für die vollumfängliche Abweisung der Teilklage über Fr. 30'000.-- würde deshalb nur bestehen, wenn die Beschwerdegegnerin eine Forderung von mindestens Fr. 180'000.-- hätte zur Verrechnung bringen können, was nicht annähernd der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz verletze deshalb mit ihrem Urteil Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
Im Wesentlichen dasselbe rügt der Beschwerdeführer nochmals unter anderen Titeln, namentlich als Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich der Streitgegenstand nach den prozessualen Ansprüchen in den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Begehren stützen (BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 213 mit Hinweisen).
Das Rechtsbegehren der Klage lautet auf Zahlung von Fr. 30'000.--. Als Sachverhalt, der diesem nicht individualisierenden Rechtsbegehren zu Grunde liegt, behauptet der Beschwerdeführer, er habe der Beschwerdegegnerin 16 Aktien an der C.________ AG verkauft, wofür ihm diese noch den restlichen Kaufpreis von Fr. 180'000.-- schulde. Demzufolge macht er mit seiner Klage bloss einen Teil des Betrags geltend, der ihm behauptetermassen insgesamt zusteht. Damit liegt eine Teilklage vor, und zwar eine echte, denn die Gesamtforderung von Fr. 180'000.--, von welcher der Beschwerdeführer einen quantitativen Teil einklagt, beruht auf einem einzigen Anspruch (vgl. auch BGE 143 III 254 E. 3.4 S. 258 f.).
5.2.1. Die Teilklage wird in Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
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1 | Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. |
Das Thema einer echten Teilklage ist ein einziger Streitgegenstand, sie beruht nicht auf einer objektiven Klagenhäufung. Eine Parallele zwischen ihr und einer eventuellen Klagenhäufung, die notwendigerweise mehrere Rechtsbegehren voraussetzt, ist daher - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht auszumachen. Eine echte Teilklage wirft dafür auch die Fragen hinsichtlich der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht auf, die sich spezifisch aufgrund der Kombination von Teilklage und objektiver Klagenhäufung stellen (dazu BGE 143 III 254 E. 3 S. 256 ff.; 142 III 683 E. 5.3 S. 687 ff.).
Wie sonst auch, hat das Rechtsbegehren einer echten Teilklage aber so bestimmt formuliert zu sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Lautet es auf Geldzahlung, muss es deshalb beziffert werden (Art. 84 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 84 Leistungsklage - 1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden. |
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1 | Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden. |
2 | Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern. |
5.2.2. Ob es in der Sache angängig ist, dass ein Gläubiger von seinem Schuldner (vorerst) nur verlangt, einen Teil eines geschuldeten Betrags und nicht sogleich den Gesamtbetrag zu begleichen, ist hingegen dem einschlägigen materiellen Recht zu entnehmen. Handelt es sich dabei um Schweizerisches Recht, besteht diese Möglichkeit (vorbehältlich abweichender Parteivereinbarungen und allfälliger Sondernormen) generell; sie ergibt sich aus der Privatautonomie.
Auf den Anspruch des Beschwerdeführers ist nicht schweizerisches, sondern liechtensteinisches Recht anwendbar. Die kantonalen Instanzen gingen implizit davon aus, dieses lasse Teilforderungen ebenfalls zu. Keine der Parteien beanstandet dies, weshalb es damit sein Bewenden hat. Ohnehin wäre die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts diesbezüglich bloss eine eingeschränkte, da es sich um eine vermögensrechtliche Sache handelt (Art. 96 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
5.2.3. Indem er sein Rechtsbegehren mit Fr. 30'000.-- bezifferte, hat sich der Beschwerdeführer dafür entschieden, bloss einen quantitativen Teil des von ihm insgesamt behaupteten Anspruchs einzuklagen. Der Dispositionsgrundsatz erlaubt ihm, dies zu tun. Gleichzeitig ist er aber auch an das von ihm gewählte prozessuale Vorgehen gebunden. Weder kann er in diesem Prozess die Beurteilung eines höheren Betrags als des eingeklagten erwarten noch dürfte das Gericht ihm mehr als beantragt zusprechen. Und die Gegenseite braucht sich nur, aber immerhin, gegen den eingeklagten Betrag von Fr. 30'000.-- zu verteidigen - mehr steht nicht auf dem Spiel. Da der Streitgegenstand insbesondere durch den eingeklagten Betrag begrenzt wird (vgl. Urteil 4C.233/2000 vom 15. November 2000 E. 3a), kann ein Urteil dem Beschwerdeführer im aus seiner Sicht besten Fall einen Vollstreckungstitel über (maximal) Fr. 30'000.-- verschaffen.
Die Vorinstanz hatte demnach zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch über (mindestens) Fr. 30'000.-- zusteht. Ob sein Anspruch Fr. 30'000.-- übersteigt und gegebenenfalls um wie viel, war nicht Gegenstand des Verfahrens und vom Gericht nicht zu beurteilen. Diese Prüfung fiel hier leicht. Die Beschwerdegegnerin bestritt nämlich den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch im Grundsatze nicht. Die von ihr beantragte Klageabweisung begründete sie einzig mit einer Gegenforderung, die sie zur Verrechnung brachte. Im Regelfall dürfte es sich aber anders verhalten und die beklagte Partei bestreitet zunächst den eingeklagten Anspruch als solchen und erklärt bloss eventualiter Verrechnung, für den Fall, dass das Gericht die Hauptforderung trotz ihrer Bestreitungen als erwiesen erachten sollte (Urteil 4A 290/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 8.3.1). Vorliegend stand aber bereits nach dem Schriftenwechsel fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über einen Anspruch in Höhe des eingeklagten Betrags von Fr. 30'000.-- verfügt. Zu prüfen verblieb lediglich, ob die Beschwerdegegnerin diesen gerichtlich geltend gemachten Betrag mittels Verrechnung getilgt hat.
5.3. Die Beschwerdegegnerin gab ihre Verrechnungserklärung in ihrer Klageantwort und damit während laufendem Verfahren ab. Zugleich erhob sie die Verrechnungseinwendung. Während sich die Zulässigkeit der Verrechnungserklärung aus dem materiellen Recht ergibt, bestimmt sich diejenige der Verrechnungseinwendung nach Prozessrecht (zit. Urteil 4A 290/2007 E. 8.3.1).
5.3.1. Unbestritten ist, dass die Verrechnungseinwendung prozesskonform eingebracht wurde. Dieses Verteidigungsmittel richtet sich gegen den eingeklagten Betrag und soll zur Abweisung der Klage führen.
5.3.2. Die Forderung des Beschwerdeführers, die mit der zur Verrechnung gebrachten Forderung der Beschwerdegegnerin getilgt werden soll, untersteht liechtensteinischem Recht. Die (materiell-rechtliche) Zulässigkeit der Verrechnungserklärung beurteilt sich nach demselben Recht (Art. 148 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 148 - 1 Verjährung und Erlöschen einer Forderung unterstehen dem auf die Forderung anwendbaren Recht. |
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1 | Verjährung und Erlöschen einer Forderung unterstehen dem auf die Forderung anwendbaren Recht. |
2 | Bei der Verrechnung untersteht das Erlöschen dem Recht der Forderung, deren Tilgung mit der Verrechnung bezweckt ist. |
3 | Die Neuerung, der Erlass- und der Verrechnungsvertrag richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.). |
Die Beschwerdegegnerin begehrte die Abweisung der Klage und erhob die Verrechnungseinwendung, womit sie hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte, dass sich ihre Verrechnungserklärung vorab auf den eingeklagten Betrag bezog. Davon ging die Vorinstanz ohne Weiteres aus, wobei sie sich nicht zum insofern einschlägigen Recht äusserte. Vorliegend ist liechtensteinisches Recht anwendbar, nicht schweizerisches. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde weder vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht schweizerisches anstatt ausländisches Recht angewandt (Art. 96 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
5.3.3. Steht die zur Verrechnung gebrachte Forderung von Fr. 33'600.-- im Umfang von (mindestens) Fr. 30'000.-- der Beschwerdegegnerin zu und ist die Verrechnungserklärung zulässig, wird die Klage nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen sein (vgl. auch Urteil 4A 389/2015 vom 9. Dezember 2015 Sachverhalt lit. B und E. 2 betreffend Zahlung während einem Verfahren).
5.4. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, streitgegenständlich sei die gesamte Restkaufpreisforderung von Fr. 180'000.--. Er betrachtet damit ausschliesslich den von ihm behaupteten Lebenssachverhalt und übergeht sein Rechtsbegehren. Er hat nämlich bewusst nur um gerichtlichen Rechtsschutz für einen Betrag von Fr. 30'000.-- nachgesucht und nicht den Willen gehabt, in diesem (ersten) Verfahren mehr einzuklagen. Die Beschwerdegegnerin durfte und musste das mit Fr. 30'000.-- bezifferte Rechtsbegehren nach Treu und Glauben so verstehen, dass der Beschwerdeführer damit nicht mehr als den im Rechtsbegehren aufgeführten Betrag einklagen und beurteilt haben wollte. Entsprechend musste sie sich auch nur, aber immerhin, gegen diese Fr. 30'000.-- zur Wehr setzen. Hinzu kommt das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers: Nachdem die Hauptforderung von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde, war ausschliesslich der Bestand der Verrechnungsforderung streitig. In diesen Streit hat sich der Beschwerdeführer eingelassen. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er deren Beurteilung wünschte. Dabei ist er zu behaften. Nicht zu prüfen ist, ob und inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Replik noch eine Klageänderung hätte vornehmen
können, da er weder geltend macht, dies getan zu haben, noch die Vorinstanz solches feststellte (vgl. dazu zit. Urteil 4A 389/2015 E. 2).
5.5. Es liegt somit keine Verletzung von Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. |
6.
Die Rückweisung zum erneuten Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt für die Kostenverlegung in der Regel als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 6. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Lüthi