Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1137/2020
Urteil vom 17. April 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erpressung, Mittäterschaft, Gehilfenschaft; Beweisverwertung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 1. September 2020 (SST.2020.37).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte am 13. September 2016 B.________ rechtskräftig wegen Handels mit illegalen Dopingsubstanzen. Er wurde unter anderem von C.________, der seinerseits als Zwischenhändler in den Dopingmittelhandel involviert war, schwer belastet.
Aufgrund einer geheimen Telefonüberwachung, die in zwei weiteren Strafverfahren betreffend Handel mit illegalen Dopingsubstanzen durchgeführt worden war, stiessen die Untersuchungsbehörden auf Anhaltspunkte, dass sich A.________ im Rahmen eines von B.________ initiierten Vorgehens unter Mitwirkung weiterer Personen (D.________ und E.________; zu B.________ und D.________ vgl. die Urteile 6B 1149/2020 und 6B 1150/2020 heutigen Datums) der Erpressung und Nötigung bzw. der diesbezüglichen Gehilfenschaft zum Nachteil von C.________ schuldig gemacht haben könnte. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eröffnete deshalb eine Strafuntersuchung gegen A.________ und verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 9. Juni 2017 wegen Gehilfenschaft zur Erpressung und Nötigung. Nachdem A.________ dagegen Einsprache eingelegt hatte, erhob die Staatsanwaltschaft am 11. Dezember 2018 Anklage.
B.
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach A.________ am 24. Oktober 2019 der Gehilfenschaft zur qualifizierten (räuberischen) Erpressung schuldig. Vom Vorwurf der Nötigung und weiteren Delikten sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.--, jeweils als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 10. August 2016. Daneben entschied es über die Einziehung bzw. Herausgabe zweier Schusswaffen und verwies die Zivilklage einer Privatklägerin auf den Zivilweg.
C.
Auf Berufung von A.________ nahm das Obergericht des Kantons Aargau von der Rechtskraft der unangefochten gebliebenen Freisprüche und der Verweisung der Zivilklage Vormerk. Es bestätigt im Übrigen das bezirksgerichtliche Urteil im Schuld und Strafpunkt, wobei es den Schuldspruch auf Gehilfenschaft zur Erpressung (im Grundtatbestand) abänderte. Die zwei Schusswaffen überwies es dem Polizeikommando des Kantons Aargau.
Das Obergericht geht von folgendem, für den Schuldspruch der Gehilfenschaft zur Erpressung massgeblichen Sachverhalt aus:
A.________ wurde beauftragt, C.________ Forderungen von B.________ zu überbringen. Zur Erfüllung dieses Auftrags zog A.________ seinerseits E.________ bei und beauftragte ihn damit, ein Treffen mit C.________ zu organisieren. Am 17. Januar 2015 fuhren A.________ und E.________ gemeinsam nach U.________, wo sie C.________ aufforderten, Geldzahlungen zur Wiedergutmachung zugunsten von B.________ zu leisten. Anlässlich dieses Treffens wurde C.________ in grosse Angst versetzt, weil für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen mit der Ausübung von schwerer Gewalt gegen ihn und seine Familie (seine Lebenspartnerin und seinen Sohn) gedroht wurde. Unklar ist, ob A.________ E.________ für die Unterstützung bezahlte, und, ob sich A.________ aktiv am Gespräch beteiligte und ebenfalls Drohungen aussprach. Nach dem Treffen hob C.________ einen Betrag von insgesamt Fr. 90'000.-- in zwei Tranchen am 30. Januar und 12. März 2015 von seinem Bankkonto ab und übergab diesen F.________ zwecks Weiterleitung.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht nahm zur Beschwerde Stellung und ersucht im Fall einer Gutheissung der Beschwerde um einen reformatorischen Entscheid. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete auf eine Vernehmlassung. A.________ replizierte.
Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer begründet den von ihm beantragten Freispruch mit der Unverwertbarkeit der Aussagen von E.________, auf welche sich die Vorinstanz als massgebliches Beweismittel stütze.
1.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Für die Beurteilung von Rügen ohne Auswirkung auf den angefochtenen Entscheid fehlt es der beschwerdeführenden Partei am Rechtsschutzinteresse nach Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz gelangt unter Berücksichtigung der als unverwertbar kritisierten Aussagen von E.________ zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe die Tatbestandsvoraussetzungen der Erpressung, begangen in Mittäterschaft, erfüllt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
|
1 | Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
a | die Begründungen der Parteien; |
b | die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt. |
2 | Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. |
3 | Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. |
zu begründen vermag. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner gegen die Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ gerichteten Rüge den Schuldspruch beanstanden will, der letztlich nur auf Gehilfenschaft zur Erpressung lautet, gehen seine Vorbringen demzufolge an der Sache vorbei, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.2.2. Dies gilt hingegen nicht für den Strafpunkt. Denn die Vorinstanz setzt die Strafe ausgehend von einem mittäterschaftlichen Handeln fest und beschränkt die Strafhöhe einzig in Anwendung des Verschlechterungsverbots und damit aus formellen Gründen auf die Höhe der Strafe, welche die Erstinstanz für die von ihr erkannte Gehilfenschaft ausgefällt hatte. Eine Festsetzung der Strafe für den Schuldspruch der Gehilfenschaft zur Erpressung bzw. eine Überprüfung der Korrektheit der von der Erstinstanz für dieses Delikt ausgesprochenen Strafe erfolgte durch die Vorinstanz damit nicht. Das ist als solches grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. |
|
1 | Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. |
2 | Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270 |
reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.6; Urteile 6B 1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.4; 6B 523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Begründung der Strafe mit dem als erstellt angesehenen mittäterschaftlichen Handeln ist indes nur solange haltbar, als der Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Tatverübung auch verfängt. Ist dies nicht der Fall, fehlt es der vorinstanzlichen Straffestsetzung an der Grundlage. Denn die ausgesprochene Strafe ist dann (nur) mit der Begehung eines Delikts begründet, dessen Voraussetzungen tatsächlich nicht gegeben sind und für welches folglich keine Strafe ergehen kann. Dass die Vorinstanz bei ihrer Straffestsetzung wegen des Verschlechterungsverbots nicht über die erstinstanzlich ausgefällte Strafe hinausgehen konnte, ändert daran nichts. In dieser Konstellation, d.h. wegen der vorinstanzlichen Begründung der Strafe allein mit einer mittäterschaftlichen Tatverübung, ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Voraussetzungen eines mittäterschaftlichen Handelns erfüllt, jedenfalls für den Strafpunkt von Relevanz. Bedeutsam ist damit auch die Verwertbarkeit der Aussagen von E.________, auf die die Vorinstanz
ihren Befund eines mittäterschaftlichen Handelns abstellt. Auf die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobenen Rügen ist nachfolgend daher ebenfalls, und als erstes, einzugehen.
1.3. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung der von ihm vertretenen Unverwertbarkeit der Aussagen von E.________ einerseits darauf, dass seine notwendige Verteidigung (jene des Beschwerdeführers) nicht von Anfang an, d.h. ab Eröffnung seiner Strafuntersuchung, sichergestellt gewesen sei. Gegen den vorinstanzlichen Schluss, es könne offenbleiben, ob eine notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers bereits ab Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn am 24. Februar 2016 zu bestellen gewesen wäre, da die zu seinen Lasten herangezogenen (zwei ersten) Einvernahmen von E.________ am 2. Oktober 2015 und 17. Februar 2016 und somit noch vor der Eröffnung der Strafuntersuchung abgehalten worden seien und der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt folglich weder über ein Teilnahmerecht an diesen Einvernahmen noch über einen Anspruch auf notwendige Verteidigung verfügt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4.3 S. 11), wendet der Beschwerdeführer jedoch nichts ein. Er beantwortet bzw. bejaht einzig die von der Vorinstanz bei ihrer Begründung zu Recht offengelassene Frage, ob bereits ab der Eröffnung der Untersuchung eine notwendige Verteidigung zu bestellen gewesen wäre. Inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen zur Frage der
notwendigen Verteidigung rechtswidrig wären, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hingegen nicht auf. Auf seine betreffende Rüge ist daher bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer führt die Unverwertbarkeit der Aussagen von E.________ andererseits auf eine Verletzung seines Konfrontationsanspruchs zurück. Er macht zusammengefasst geltend, ihm sei nicht ein einziges Mal die Möglichkeit gegeben worden, sein Recht auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen E.________ auszuüben. Er habe weder auf eine Konfrontation gültig verzichtet, noch könne ihm angelastet werden, dass er einen Antrag um Konfrontation erst im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gestellt habe, als E.________ bereits verstorben gewesen sei. Vielmehr müsse sich die Beschwerdegegnerin vorwerfen lassen, in der davorliegenden Zeit keine Konfrontation durchgeführt zu haben. Dies wiege gerade in Kombination mit der Verletzung des Rechts auf notwendige Verteidigung schwer. Von einer unumgänglichen Einschränkung des Konfrontationsrechts könne daher keine Rede sein. Weiter betont der Beschwerdeführer, die Aussagen von E.________ stellten entgegen der vorinstanzlichen Ansicht den einzig ausschlaggebenden Beweis für den Schuldspruch dar. Ausreichend kompensierende Faktoren, die - sofern ein Absehen von der Konfrontation denn unausweichlich gewesen wäre - eine Berücksichtigung der Aussagen allenfalls erlaubten, lägen nicht vor.
Die von der Vorinstanz als solche Massnahme angeführten Videoaufnahmen von Einvernahmen von E.________ beträfen die nicht entscheidrelevanten (zweiten und dritten) Einvernahmen vom 17. Februar 2016 und 18. Mai 2017 und brächten hinsichtlich des zentralen Rechts, Fragen zu stellen, ohnehin nichts. Auf die Aussagen von E.________ könne unter diesen Umständen nicht zu seinem Nachteil abgestellt werden.
1.4.2.
1.4.2.1. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3). Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit
diversen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, EGMR). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. Urteile des EGMR Garofolo gegen Schweiz vom 2. April 2013, Nr. 4380/09, §§ 46 f.; Pesukic gegen Schweiz vom 6. Dezember 2012, Nr. 25088/07, §§ 43 ff.; sowie Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nrn. 26766/05 und 22228/06, §§ 119, 120 ff., 126 ff., 147; vgl. auch BGE 148 I 295 E. 2.2; Urteile 6B 173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; 6B 1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; 6B 1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; je mit Hinweisen).
1.4.2.2. In Nachachtung dieser Grundsätze beurteilt der EGMR die Fairness des Verfahrens in drei Schritten: Zunächst wird untersucht, ob es einen ernsthaften Grund für das Nichterscheinen des Belastungszeugen an der Gerichtsverhandlung bzw. für die fehlende Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen gab. Dann wird die Bedeutung des Beweismittels im Prozess beurteilt, d.h. ob es der einzige oder ausschlaggebende Beweis für die Verurteilung ist. Zuletzt geht es darum, die ausgleichenden Elemente (Verfahrensgarantien) zu identifizieren und zu beurteilen, inwieweit sie genügten, um die der Verteidigung verursachten Schwierigkeiten auszugleichen und auf diese Weise die Fairness des Verfahrens insgesamt zu gewährleisten (vgl. Urteil des EGMR Schatschaschwili gegen Deutschland vom 15. Dezember 2015, Nr. 9154/10, §§ 100 ff.; BGE 148 I 295 E. 2.2; Urteile 6B 659/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 9.2; 6B 947/2015 vom 29. Juni 2017 E. 5.5.1; je mit Hinweisen).
1.4.2.3. Der EGMR nennt als Elemente, die das Gleichgewicht des Verfahrens wiederherstellen können, namentlich die Tatsachen, dass das urteilende Gericht die nicht konfrontierten Aussagen mit Vorsicht behandelt, dass es sich des geringen Beweiswerts dieser Aussagen bewusst ist oder dass es ausführlich darlegt, warum es diese Aussagen für zuverlässig hält, wobei es die anderen verfügbaren Beweismittel mitberücksichtigt. Eine weitere Möglichkeit eines Ausgleichs sieht der EGMR im Zeigen einer Videoaufnahme der früheren Einvernahme des Belastungszeugen in der Gerichtsverhandlung oder im Vorlegen von Beweismaterial, das die fraglichen Aussagen untermauert, wie z.B. Aussagen von Personen, denen der Belastungszeuge unmittelbar nach den Ereignissen berichtet hat, oder gerichtsmedizinische Unterlagen und Expertisen über Verletzungen oder über die Glaubwürdigkeit des Opfers. Auch die Möglichkeit, einem abwesenden Belastungszeugen schriftlich Fragen zu stellen, erwähnt der EGMR (vgl. Urteil des EGMR Schatschaschwili gegen Deutschland, a.a.O., §§ 125 ff.; BGE 148 I 295 E. 2.3; Urteil 6B 862/2015 vom 7. November 2016 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).
1.4.3. Nach der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
1.4.4. Dieser Beurteilung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden:
1.4.4.1. Die Vorinstanz legt ihrer Sachverhaltsfeststellung die Zeugenaussagen von C.________ im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren, die Aussagen von E.________ in seinen drei Einvernahmen und die RTI-Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zugrunde. Gestützt auf die Aussagen von C.________ und die RTI-Daten kommt sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und E.________ am 17. Januar 2015 nach U.________ gefahren seien, dort C.________ aufgesucht hätten und Letzterer an diesem Treffen mit der Anwendung massiver Gewalt an ihm und seiner Familie bedroht worden sei, sollte er nicht einen hohen Geldbetrag zahlen. Die konkrete Rolle des Beschwerdeführers bei diesem Vorhaben leitet die Vorinstanz massgeblich aus den Aussagen von E.________ in seiner Einvernahme vom 2. Oktober 2015 ab. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer von den Haupttätern beauftragt worden sei und für die Ausführung seines Auftrags seinerseits E.________ beigezogen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht nur Begleiter und Chauffeur von E.________ gewesen, sondern auch dessen Auftraggeber (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1 f. S. 20 f.). Ausgehend von dieser Sachverhaltsfeststellung erwägt die Vorinstanz in ihrer anschliessenden rechtlichen
Würdigung, mit der Beauftragung und Begleitung von E.________ werde klar, dass sich der Beschwerdeführer den Vorsatz seiner Auftraggeber zu eigen gemacht habe. Durch die Beauftragung sei er in massgeblicher Weise am Delikt beteiligt und erscheine er deshalb als Hauptbeteiligter. Der Beschwerdeführer und E.________ hätten die Tat gemeinsam ausgeführt, sodass sie als Gemeinschaftswerk erscheine. Infolge seiner Stellung als Auftraggeber von E.________ rechnet die Vorinstanz die von Letzterem verübte Erpressung daher - ohne dass der Beschwerdeführer selber die Drohungen ausgesprochen haben müsse, was nicht erstellt sei - dem Beschwerdeführer nach den Regeln der Mittäterschaft zu (angefochtener Entscheid E. 6.3 f. S. 26 f.).
1.4.4.2. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beurteilung der Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ festhält, es handle sich bei den Aussagen von E.________ nicht um den einzigen und ausschlaggebenden Beweis für einen Schuldspruch, und dies mit den von ihr herangezogenen weiteren Beweisen der Aussagen von C.________ und der RTI-Daten begründet (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.4.3 S. 16 f.), vermag dies - jedenfalls soweit sie damit den von ihr als richtig erachteten Schuldspruch wegen in Mittäterschaft begangener Erpressung meint, was anzunehmen ist, nachdem sich die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ nur dann stellt - mit Blick auf das Gesagte nicht zu überzeugen: Laut der Begründung im angefochtenen Entscheid ist die vom Beschwerdeführer vorgenommene Beauftragung von E.________ das entscheidende Element, um das Verhalten des Beschwerdeführers als mittäterschaftliches Handeln zu qualifizieren. Dass eine entsprechende Beauftragung erfolgte, lässt sich nur aus den Aussagen von E.________ ableiten. Weitere Anhaltspunkte aus anderen Beweismitteln, die ebenfalls auf eine Beauftragung oder auf allfällige andere Umstände hindeuten würden, die ein mittäterschaftliches Handeln annehmen liessen, liegen nicht vor.
Die Vorinstanz bezeichnet die Aussagen von E.________ denn auch selber als "ausschlaggebend" für ihre Feststellung einer Beauftragung (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2 S. 20) und sie würdigt sie nur in Bezug auf sich selbst, ohne Einbezug anderer Beweismittel (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.4.2 S. 14 ff.). Zu bemerken ist, dass eine Verurteilung wegen mittäterschaftlichen Handelns gemäss der vorinstanzlichen Begründung zwar nicht allein gestützt auf die Aussagen von E.________ möglich ist, sondern hierzu die erwähnten weiteren Beweise der Aussagen von C.________ und der RTI-Daten nötig sind, nämlich um die von E.________ ohne konkrete Namensangabe beschriebene "Person im Hintergrund", die ihn beauftragte und am Tattag begleitete, erst als Beschwerdeführer zu identifizieren. So sehr auch diese weiteren Beweismittel für eine Verurteilung erforderlich sind, so wenig vermögen sie zusätzliche Anhaltspunkte für eine vom Beschwerdeführer ausgegangene Beauftragung von E.________ oder für andere Umstände zu liefern, die den Schluss auf ein mittäterschaftliches Handeln zuliessen. Die von der Vorinstanz angeführten weiteren Beweise erlauben mithin in keiner Weise, das gestützt auf die nichtkonfrontierten Aussagen dem Beschwerdeführer
angelastete relevante Tathandeln, d.h. die Beauftragung von E.________ mit der Vornahme von Erpressungshandlungen, zu verifizieren (anders etwa als im Fall, in dem neben den unkonfrontierten Aussagen der Belastungszeugin Aussagen einer weiteren Person herangezogen werden konnten, der die Belastungszeugin das Tatgeschehen geschildert hatte, vgl. Urteil 6B 249/2021 vom 13. September 2021 E. 2.3, oder im Fall, in dem zusätzlich zu den Aussagen des Belastungszeugen zahlreiche weitere Beweismittel bedeutsam bzw. gar entscheidend für das Tathandeln und damit den Schuldspruch waren, vgl. Urteile 6B 173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.4.3 f. und 6B 75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.3).
Den Aussagen von E.________ ist bei dieser Sachlage entgegen der Beurteilung der Vorinstanz ausschlaggebende Bedeutung im Sinne der Rechtsprechung für die Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter zuzumessen. Der Verweis der Vorinstanz auf die weiteren, ebenfalls notwendigen Beweise ist unbehelflich, um das Fehlen einer solchen ausschliesslichen Bedeutung zu begründen.
1.4.5. Sind die Aussagen von E.________ ausschlaggebend für eine Verurteilung als Mittäter, kommt dem Vorliegen ausreichend kompensierender Faktoren besonderes Gewicht zu. Die Vorinstanz führt in ihrer Eventualbegründung als solche ausgleichende Faktoren Videoaufnahmen der Einvernahmen von E.________ vom 17. Februar 2016 und 18. Mai 2017 an, die selbst in dem von ihr verneinten Fall, dass seine Aussagen ausschlaggebend wären, den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und auf Überprüfung der Verlässlichkeit der Beweismittel gewährleisten würden. Sie erwägt, nicht nur das Gericht, sondern auch der Beschwerdeführer erhalte dadurch die Möglichkeit, den Ablauf der Einvernahmen und das Verhalten von E.________ als befragte Person wahrzunehmen und sich so ein eigenes Bild von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu machen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.4.4 S. 17). Die Vorinstanz lässt dabei allerdings ausser Acht, dass die (erste) Einvernahme von E.________ vom 2. Oktober 2015, auf welche sie ihre, für die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung entscheidende Erkenntnis der vom Beschwerdeführer ausgegangenen Beauftragung von E.________ stützt, durch keine Videoaufnahme dokumentiert ist. Das Zustandekommen der
Aussagen von E.________ und dessen Aussageverhalten in der ersten Einvernahme konnte der Beschwerdeführer folglich nicht entsprechend selbst wahrnehmen. Den Videoaufnahmen von den als solchen nicht entscheidrelevanten zwei späteren Einvernahmen vom 17. Februar 2016 und 18. Mai 2017 kommt deshalb höchstens eine äussert begrenzte kompensierende Bedeutung zu, dies erst recht, nachdem sich die Aussagen und das Aussagenverhalten von E.________ in der ersten Einvernahme erheblich von jenen bzw. jenem in den zwei späteren Einvernahmen unterscheiden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.4.2 S. 15 f.). Die Videoaufnahmen vermögen daher die fehlende Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem Belastungszeugen nicht aufzuwiegen. Andere Elemente, die einen entsprechenden Ausgleich erlaubten, nennt die Vorinstanz nicht und sind nicht ersichtlich. Namentlich hatte der Beschwerdeführer keine Gelegenheit, dem Belastungszeugen indirekt (schriftlich) eigene Fragen zu stellen, und stützt sich die Vorinstanz, wie in E. 1.4.4.2 oben dargelegt, auch nicht auf andere ergänzende Beweise oder Indizien ab, die es erlaubten, den anhand der Aussagen von E.________ in der ersten Einvernahme getroffenen Schluss einer Beauftragung in irgend einer Weise zu
verifizieren. Dass die Vorinstanz die Aussagen von E.________ einer eingehenden Würdigung unterzieht, vermag vor diesem Hintergrund, d.h. weil sich diese Würdigung allein auf die Aussagen von E.________ beschränkt und keine weiteren (nicht vorhandenen) Anhaltspunkte miteinbezieht (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.4.2 S. 14 ff.), nicht zu genügen.
Entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung fehlt es damit an ausreichend kompensierenden Faktoren, die ein entscheidendes Abstellen auf die Aussagen von E.________ trotz fehlender Konfrontation rechtfertigen könnten.
1.4.6. Unter diesen Umständen verstösst ein Heranziehen der Aussagen von E.________ zur Begründung eines mittäterschaftlichen Handelns gegen Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
1.5. Dieses Ergebnis hat allerdings nicht zur Folge, dass ein Freispruch zu ergehen hätte, wie ihn der Beschwerdeführer beantragt. Wie bereits einleitend erwähnt wurde und nachfolgend darzulegen ist, lässt sich ein mittäterschaftliches Tathandeln ohne die Aussagen von E.________ zwar nicht mehr annehmen; indes geht aus den vorinstanzlichen Ausführungen hervor, dass der Beschwerdeführer ohne Berücksichtigung jener Aussagen jedenfalls den Tatbestand der Gehilfenschaft zur Erpressung erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
1.5.1. Gemäss Art. 156 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweisen). Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B 665/2022 vom 14. September 2022 E. 5.4; je mit
Hinweisen).
Nach Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft. |
1.5.2. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; vgl. auch E. 1.1 oben).
1.5.3. Das Treffen des Beschwerdeführers und von E.________ mit C.________ vom 17. Januar 2015 und die dort unter Gewaltandrohung gestellte Geldforderung erachtet die Vorinstanz unabhängig von den Aussagen von E.________ gestützt auf die Schilderungen von C.________ und die RTI-Daten als erwiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1 S. 20). Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe dabei als Fahrer von E.________ fungiert und sei am Gespräch von E.________ mit C.________ physisch präsent gewesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3 dritter Absatz S. 26). Diese Tatsachenfeststellungen kritisiert der Beschwerdeführer nicht bzw. nur insoweit, als er geltend macht, die Vorinstanz habe ein durch ihn erfolgtes Lenken des Fahrzeugs nicht festgehalten und sie habe sich auch nicht dazu geäussert, wo er sich beim Gespräch vom 17. Januar 2015 überhaupt befunden habe. Mit diesen Einwänden scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass die Vorinstanz entsprechende Feststellungen, wie soeben dargelegt, trifft. Inwiefern diese willkürlich wären, zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz leitet das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Treffens aus den Aussagen von C.________ ab, der beschrieb,
dass der Beschwerdeführer am Treffen auch anwesend gewesen sei, dabei nichts gesagt und er (C.________) sich von seiner Anwesenheit nicht bedroht gefühlt habe, und dass der Beschwerdeführer wohl als Fahrer von E.________ fungiert habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5.4.3 S. 16 i.V.m. E. 6.3 dritter Absatz S. 26). Diese Würdigung ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, insbesondere auch, nachdem dieser Feststellung zuwiderlaufende Hinweise weder im angefochtenen Entscheid noch seitens des Beschwerdeführers angeführt werden, Letzterer etwa in seinen Einvernahmen keine entgegenstehenden eigenen Sachverhaltsschilderungen zu Protokoll gab, sondern laut den unbeanstandeten und daher verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im Wesentlichen seine Aussage verweigerte und sämtliche Vorhalte nur pauschal verneinte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3 S. 19).
1.5.4. Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht alsdann zutreffend, dass aufgrund der von E.________ gegenüber C.________ unter Gewaltandrohung gestellten Geldforderung und der von Letzterem deswegen getätigten Geldübergabe an F.________ der objektive (Grund-) Tatbestand der Erpressung erfüllt ist. Ebenfalls nimmt die Vorinstanz (implizit) zutreffend an, dass E.________ diesbezüglich vorsätzlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelte, und somit ebenso den subjektiven Tatbestand der Erpressung erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.2 f. S. 24 ff.). Das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des Vorfalls, d.h. das Chauffieren von E.________ an den Tatort und die Anwesenheit am Treffen, stellen keine für die Ausführung der Erpressung wesentlichen Handlungen dar, mit denen dieselbe entweder steht oder fällt, und vermögen ein mittäterschaftliches Handeln folglich nicht zu begründen. Die Handlungen erweisen sich indes als untergeordneter Tatbeitrag, der die Tatausführung jedenfalls erleichterte, und sind somit - wie dies auch die Vorinstanz anmerkt (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3 dritter Absatz S. 26) - als die Erpressung unterstützende Gehilfenschaftshandlungen zu qualifizieren. Dass E.________ auch
ohne den Beschwerdeführer zu C.________ hätte gelangen können, ändert daran entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nichts, bildet doch nicht Voraussetzung der Gehilfenschaft, dass es ohne die Gehilfenschaftshandlung nicht zur Tatausführung gekommen wäre (vgl. E. 1.5.1 oben). Der Chauffeurdienst ist insbesondere auch nicht als blosse (zufällige) Alltagshandlung ohne konnex zur Haupttat einzuordnen, wie dies der Beschwerdeführer möchte, sondern wurde offensichtlich gezielt zur Ermöglichung des Treffens mit C.________ vorgenommen. Aus dem Umstand, dass sich C.________ von der Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht bedroht fühlte, kann der Beschwerdeführer ferner ebenfalls nichts ableiten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz dieses Umstands folgert, der Beschwerdeführer habe mit seiner physischen Präsenz und seinem Erscheinungsbild dem Gespräch mehr Gewicht verliehen und dadurch die Erpressung weiter gefördert (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3 dritter Absatz S. 26). Das fehlende Empfinden einer von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgegangenen (selbständigen) Bedrohung muss entgegen des Beschwerdeführers nicht gleichgesetzt werden mit der völligen Bedeutungslosigkeit seiner Anwesenheit. Ohne Weiteres
annehmen lässt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer, indem er E.________ zum Treffen fuhr und diesem beiwohnte, von dessen Inhalt grundsätzlich Kenntnis gehabt haben musste und dementsprechend mit einem Unterstützen desselben zumindest rechnete und dies in Kauf nahm. Der Gehilfenvorsatz ist damit ebenfalls gegeben.
1.5.5. Der Beschwerdeführer geht demgemäss auch bei dem unter Auslassung der Aussagen von E.________ feststehenden Sachverhalt nicht straflos aus, sondern erfüllt den Tatbestand der Gehilfenschaft zur Erpressung.
1.6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass mangels Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ eine in Mittäterschaft verübte Erpressung nicht als erstellt erachtet werden kann. Für den Schuldspruch bleibt dies ohne Bedeutung, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht der Mittäterschaft, sondern (nur) der Gehilfenschaft zur Erpressung schuldig spricht, und sich die Begründetheit dieses Schuldspruchs aus dem angefochtenen Entscheid ergibt. Anders verhält es sich betreffend die ausgefällte Strafe. Weil die Vorinstanz diese allein mit der - nicht erstellbaren - mittäterschaftlichen Tatbegehung begründet, fehlt es an einer Festsetzung der Strafe für das tatsächlich erwiesene (und den effektiven Schuldspruch ausmachende) strafbare Verhalten der Gehilfenschaft zur Erpressung. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet.
2.
2.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die Strafzumessung neu für die dem Beschwerdeführer anzulastende Gehilfenschaft zur Erpressung vornehmen müssen und dabei die Begründung der Erstinstanz betreffend die von ihr für dieses Delikt bereits ausgefällte Strafe zu berücksichtigen haben.
2.2. Im Rahmen der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, weil die Beschwerde abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten wird, ist sein Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Dem Beschwerdeführer sind im Umfang des Unterliegens anteilsmässig Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, ist ihm eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen, die vom Kanton Aargau zu übernehmen ist. Die Entschädigung wird praxisgemäss seinem Rechtsvertreter ausgerichtet. Dem Kanton Aargau steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. September 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
4.
Der Kanton Aargau hat den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Häusermann, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller