124 IV 94
17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. April 1998 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gegen O. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 268 ff
. BStP; Nichtigkeitsbeschwerde, rechtliches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig, wenn sich bei ihrer Gutheissung am kantonalen Entscheid im Ergebnis nichts ändern würde.
Regeste (fr):
- Art. 268 ss PPF; pourvoi en nullité, intérêt juridique à l'annulation de la décision attaquée.
- Le pourvoi est irrecevable lorsque son admission ne modifierait en rien le résultat de la décision cantonale attaquée.
Regesto (it):
- Art. 268 segg. PP; ricorso per cassazione, interesse giuridico all'annullamento della decisione impugnata.
- Il ricorso per cassazione è inammissibile allorché il suo accoglimento non modificherebbe, nel risultato, la decisione cantonale impugnata.
Sachverhalt ab Seite 94
BGE 124 IV 94 S. 94
O. wurde unter anderem angeklagt, von Anfang 1994 bis November 1996 regelmässig Heroin und unregelmässig Kokain in einer nicht mehr bestimmbaren Gesamtmenge konsumiert zu haben.
BGE 124 IV 94 S. 95
Am 30. Januar 1998 sprach das Obergericht des Kantons Schaffhausen O. zweitinstanzlich schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. a) Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und ein rechtliches Interesse an dessen Aufhebung hat (BGE 119 IV 44 E. 1a; BGE 101 IV 324 E. 1, je mit Hinweisen). b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Teil des angeklagten Konsums von Heroin und Kokain als verjährt erachtet. Die Konsumhandlungen stellten eine verjährungsrechtliche Einheit dar, bei der für sämtliche Einzelhandlungen die Verjährung erst mit dem letzten Teilakt zu laufen beginne. Da die vollumfängliche Schuldigsprechung in diesem Anklagepunkt im Gesamtzusammenhang auf das Strafmass keinen Einfluss habe, stellt die Beschwerdeführerin in bezug auf die ausgefällte Sanktion jedoch ausdrücklich keinen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Beschwerdeführerin bemerkt, es gehe ihr einzig darum, für die aufgeworfene verjährungsrechtliche Frage einen höchstrichterlichen Grundsatzentscheid zu erhalten. c) Nach Art. 277bis Abs. 1

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BGE 124 IV 94 S. 96
der Beschwerde bliebe es daher bei der Strafe von 12 Monaten Gefängnis unter anderem wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2. (Kostenfolgen).