101 IV 324
76. Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1975 i.S. Frau X. gegen Generalprokurator des Kantons Bern
Regeste (de):
- Art. 42 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 42 - 1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden.
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen - (Art. 42 Abs. 1 SVG)
1 Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. 2 Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert. 3 Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. - Die Bestimmungen dienen u.a. der Lufthygiene und der allgemeinen Lärmbekämpfung. Nicht erforderlich ist, dass sich Personen in der Nähe des Motorfahrzeugs aufhalten.
- Das Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Personenwagens, um diesen aufzuheizen, stellt eine vermeidbare Belästigung dar und ist deshalb unzulässig.
Regeste (fr):
- Art. 42 al. 1 LCR, art. 34 al. 2 OCR.
- Ces dispositions servent notamment à préserver la pureté de l'air et à lutter contre le bruit d'une manière générale. Il n'est pas nécessaire, pour qu'elles soient applicables, que des personnes se trouvent à proximité du véhicule à moteur.
- Le fait de laisser tourner le moteur d'une voiture à l'arrêt, pour en assurer le chauffage, constitue une incommodité et doit donc être évité.
Regesto (it):
- Art. 42 cpv. 1 LCS, art. 34 cpv. 2 ONCS.
- Queste disposizioni sono destinate, tra l'altro, a tutelare l'igiene dell'aria e a combattere in modo generale i rumori. Perché siano applicabili non occorre che vi siano persone in prossimità del veicolo a motore.
- Il fatto di lasciare girare in folle il motore di un'autovettura ferma per riscaldarla, costituisce una molestia evitabile; tale modo di procedere è quindi vietato.
Sachverhalt ab Seite 325
BGE 101 IV 324 S. 325
A.- Am 28. Dezember 1974, um 20.30 Uhr, befand sich Frau X. zwecks Ausübung des Dirnengewerbes mit ihrem Personenwagen auf der Allmend in Bern. Sie hatte ihr Fahrzeug bei der Festhalle in der Nähe der dort üblicherweise parkierten Lastwagen abgestellt. Bei stillstehendem Fahrzeug liess sie den Motor ca. 5 Minuten lang laufen in der Absicht, das Wageninnere aufzuheizen.
B.- Der Gerichtspräsident VIII von Bern verurteilte Frau X. am 26. März 1975 wegen Verletzung von Art. 42 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 42 - 1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
|
1 | Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. |
2 | Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert. |
3 | Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. |
C.- Frau X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt Freisprechung.
D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes und der Feststellung, dass der Angeklagte eines bestimmten Deliktes schuldig ist, wird ein für die Frage der Verurteilung und damit für den Ausgang des Verfahrens bestimmender Vorentscheid getroffen, der nicht blosse Urteilserwägung ist, sondern im Rahmen der Urteilsfindung selbständige Bedeutung hat. Der Schuldspruch ist daher unerlässlicher und wesentlicher Bestandteil des Strafurteils und nimmt als solcher auch an dessen Rechtskraft teil. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert wird und ein rechtliches Interesse an ihrer Aufhebung hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Richter nach der Schuldigerklärung von Strafe Umgang nimmt. Der Beschwerdeführer hat daher ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Schuldspruches und ist zur Nichtigkeitsbeschwerde zuzulassen, um geltend machen zu können, dass er freizusprechen sei (BGE 96 IV 66 ff.). Auf die Beschwerde der Angeschuldigten, die die Vorinstanz der Widerhandlung gegen Art. 42 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 42 - 1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. |
BGE 101 IV 324 S. 326
mit Art. 34 Abs. 2

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
|
1 | Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. |
2 | Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert. |
3 | Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. |
2. Art. 42 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 42 - 1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
|
1 | Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. |
2 | Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert. |
3 | Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 42 - 1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
|
1 | Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. |
2 | Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert. |
3 | Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
|
1 | Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. |
2 | Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert. |
3 | Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.