Urteilskopf
101 IV 324
76. Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1975 i.S. Frau X. gegen Generalprokurator des Kantons Bern
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 325
BGE 101 IV 324 S. 325
A.- Am 28. Dezember 1974, um 20.30 Uhr, befand sich Frau X. zwecks Ausübung des Dirnengewerbes mit ihrem Personenwagen auf der Allmend in Bern. Sie hatte ihr Fahrzeug bei der Festhalle in der Nähe der dort üblicherweise parkierten Lastwagen abgestellt. Bei stillstehendem Fahrzeug liess sie den Motor ca. 5 Minuten lang laufen in der Absicht, das Wageninnere aufzuheizen.
B.- Der Gerichtspräsident VIII von Bern verurteilte Frau X. am 26. März 1975 wegen Verletzung von Art. 42 Abs. 1
SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2
VRV zu einer Busse von Fr. 50.--. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 1. Juli 1975 den Schuldspruch, nahm aber von einer Bestrafung Umgang.
C.- Frau X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt Freisprechung.
D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes und der Feststellung, dass der Angeklagte eines bestimmten Deliktes schuldig ist, wird ein für die Frage der Verurteilung und damit für den Ausgang des Verfahrens bestimmender Vorentscheid getroffen, der nicht blosse Urteilserwägung ist, sondern im Rahmen der Urteilsfindung selbständige Bedeutung hat. Der Schuldspruch ist daher unerlässlicher und wesentlicher Bestandteil des Strafurteils und nimmt als solcher auch an dessen Rechtskraft teil. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert wird und ein rechtliches Interesse an ihrer Aufhebung hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Richter nach der Schuldigerklärung von Strafe Umgang nimmt. Der Beschwerdeführer hat daher ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Schuldspruches und ist zur Nichtigkeitsbeschwerde zuzulassen, um geltend machen zu können, dass er freizusprechen sei (BGE 96 IV 66 ff.). Auf die Beschwerde der Angeschuldigten, die die Vorinstanz der Widerhandlung gegen Art. 42 Abs. 1
SVG in Verbindung
BGE 101 IV 324 S. 326
mit Art. 34 Abs. 2
VRV schuldig erklärte, jedoch gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2
SVG von einer Strafe Umgang nahm, ist somit einzutreten.
2. Art. 42 Abs. 1
SVG schreibt den Fahrzeugführern vor, jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm und Geruch, zu unterlassen. Untersagt ist vor allem u.a. gemäss Art. 34 Abs. 2
VRV das Laufenlassen des Motors im Stillstand. Zu Unrecht will die Beschwerdeführerin aus dem Hinweis auf "Strassenbenützer und Anwohner" schliessen, das fragliche Gebot bzw. Verbot gelte nicht für einen offenen Platz wie die Berner Allmend, die nicht dem Verkehr, sondern der Aufstellung von Fahrzeugen diene. Die genannten Bestimmungen sehen keine derartige Ausnahme vor. Eine solche liesse sich auch nicht mit dem Zweck dieser Normen vereinbaren. Daran ändert nichts, dass die Allmend ausserhalb der Wohnzone liegt und sich Abgase infolge des offenen Geländes allenfalls rasch verflüchtigen können. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Wagen keinen übermässigen Lärm verursacht hat, ist nicht entscheidend. Die Vorschriften der Art. 42 Abs. 1
SVG und Art. 34 Abs. 2
VRV gelten schlechthin der Vermeidung von Lärm und den Abgasen, die ein stillstehendes Fahrzeug mit laufendem Motor verursacht, auch wenn sie nicht übermässig sind. Insbesondere dient Art. 34 Abs. 2
VRV der Lufthygiene. Das ist daraus ersichtlich, dass nach dieser Bestimmung ein laufender Motor auch bei kürzeren Halten abzustellen ist, also sowohl bei verkehrsbedingten Halten als auch beim Warten vor Verkehrsregelungsanlagen, Bahnübergängen und dgl., ohne Rücksicht darauf, ob sich der Fahrzeugführer in einem Wohngebiet oder einem nicht überbauten Gelände befindet. (vgl. SCHLEGEL/GIGER, 1974 S. 134.) Mit der Vorschrift will vermieden werden, dass der Lufthaushalt und damit die Lufthygiene durch Abgase beeinträchtigt werden. Ein unnötig laufender Motor belastet die Umwelt auch im weiteren Sinne und ist deshalb als Belästigung zu bezeichnen. Unter diesen Umständen ist der vorinstanzliche Schuldspruch nicht zu beanstanden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
101 IV 324
76. Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1975 i.S. Frau X. gegen Generalprokurator des Kantons Bern
Regeste (de):
- Art. 42 Abs. 1
SVG, Art. 34 Abs. 2SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
Art. 42
1. Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. 2. Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.
VRV.SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen - (Art. 42 Abs. 1 SVG)
1. Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. 2. Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert. 3. Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. - Die Bestimmungen dienen u.a. der Lufthygiene und der allgemeinen Lärmbekämpfung. Nicht erforderlich ist, dass sich Personen in der Nähe des Motorfahrzeugs aufhalten.
- Das Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Personenwagens, um diesen aufzuheizen, stellt eine vermeidbare Belästigung dar und ist deshalb unzulässig.
Regeste (fr):
- Art. 42 al. 1 LCR, art. 34 al. 2 OCR.
- Ces dispositions servent notamment à préserver la pureté de l'air et à lutter contre le bruit d'une manière générale. Il n'est pas nécessaire, pour qu'elles soient applicables, que des personnes se trouvent à proximité du véhicule à moteur.
- Le fait de laisser tourner le moteur d'une voiture à l'arrêt, pour en assurer le chauffage, constitue une incommodité et doit donc être évité.
Regesto (it):
- Art. 42 cpv. 1 LCS, art. 34 cpv. 2 ONCS.
- Queste disposizioni sono destinate, tra l'altro, a tutelare l'igiene dell'aria e a combattere in modo generale i rumori. Perché siano applicabili non occorre che vi siano persone in prossimità del veicolo a motore.
- Il fatto di lasciare girare in folle il motore di un'autovettura ferma per riscaldarla, costituisce una molestia evitabile; tale modo di procedere è quindi vietato.
Sachverhalt ab Seite 325
BGE 101 IV 324 S. 325
A.- Am 28. Dezember 1974, um 20.30 Uhr, befand sich Frau X. zwecks Ausübung des Dirnengewerbes mit ihrem Personenwagen auf der Allmend in Bern. Sie hatte ihr Fahrzeug bei der Festhalle in der Nähe der dort üblicherweise parkierten Lastwagen abgestellt. Bei stillstehendem Fahrzeug liess sie den Motor ca. 5 Minuten lang laufen in der Absicht, das Wageninnere aufzuheizen.
B.- Der Gerichtspräsident VIII von Bern verurteilte Frau X. am 26. März 1975 wegen Verletzung von Art. 42 Abs. 1
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 42 |
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| Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. | ||||||
| Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten. | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
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| Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. | ||||||
| Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert. | ||||||
| Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. | ||||||
C.- Frau X. führt eidg. Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt Freisprechung.
D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes und der Feststellung, dass der Angeklagte eines bestimmten Deliktes schuldig ist, wird ein für die Frage der Verurteilung und damit für den Ausgang des Verfahrens bestimmender Vorentscheid getroffen, der nicht blosse Urteilserwägung ist, sondern im Rahmen der Urteilsfindung selbständige Bedeutung hat. Der Schuldspruch ist daher unerlässlicher und wesentlicher Bestandteil des Strafurteils und nimmt als solcher auch an dessen Rechtskraft teil. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert wird und ein rechtliches Interesse an ihrer Aufhebung hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Richter nach der Schuldigerklärung von Strafe Umgang nimmt. Der Beschwerdeführer hat daher ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Schuldspruches und ist zur Nichtigkeitsbeschwerde zuzulassen, um geltend machen zu können, dass er freizusprechen sei (BGE 96 IV 66 ff.). Auf die Beschwerde der Angeschuldigten, die die Vorinstanz der Widerhandlung gegen Art. 42 Abs. 1
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 42 |
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| Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. | ||||||
| Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten. | ||||||
BGE 101 IV 324 S. 326
mit Art. 34 Abs. 2
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
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| Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. | ||||||
| Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert. | ||||||
| Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 100 |
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| Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen. [1] | ||||||
| Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. [2]Ist für die Tat nur Busse angedroht, so kann der Richter den Führer milder bestrafen oder von seiner Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Umstände es rechtfertigen. | ||||||
| Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können. | ||||||
| Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern. [3] [4] | ||||||
| Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre. [5] | ||||||
| [1] Fassung des zweiten Satzes durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). [3] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). | ||||||
2. Art. 42 Abs. 1
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 42 |
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| Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. | ||||||
| Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten. | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
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| Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. | ||||||
| Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert. | ||||||
| Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 42 |
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| Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. | ||||||
| Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten. | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
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| Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. | ||||||
| Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert. | ||||||
| Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
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| Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. | ||||||
| Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert. | ||||||
| Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. | ||||||
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Gesetzesregister
SVG 42
SVG 100
VRV 34
|
SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 42 |
||||||
| Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. | ||||||
| Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten. | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 100 |
||||||
| Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen. [1] | ||||||
| Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. [2]Ist für die Tat nur Busse angedroht, so kann der Richter den Führer milder bestrafen oder von seiner Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Umstände es rechtfertigen. | ||||||
| Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können. | ||||||
| Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so bleibt seine Strafbarkeit bestehen, die Strafe ist aber zu mildern. [3] [4] | ||||||
| Im Falle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf dringlichen oder aus taktischen Gründen notwendigen Dienstfahrten begangen werden, wird lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre. [5] | ||||||
| [1] Fassung des zweiten Satzes durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 12571268Art. 1; BBl 1973 II 1173). [3] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026). | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen - (Art. 42 Abs. 1 SVG) |
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| Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. | ||||||
| Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert. | ||||||
| Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. | ||||||
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