Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 1100/2016

Urteil vom 17. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Industrielle Werke Basel (IWB),
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechnung IWB,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht/ Dreiergericht) vom 19. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Strasse X in U.________. Am 12. Dezember 2014 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB) A.________ für den zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2014 bezogenen Strom Rechnung für Fr. 128.55 (Gesamtbetrag von Fr. 510.53 abzüglich der geleisteten Akontozahlungen). Mit Einsprache vom 8. Januar 2015 beantragte A.________ Reduktion der Rechnung in dem Umfang, als er anteilmässig belastet wurde an den Kosten für Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Uhren und der öffentlichen Beleuchtung, an der Konzessionsforderung des Kantons Basel-Stadt gegenüber den IWB sowie am Jahresbeitrag der IWB an das Basler Theater. Die IWB wiesen die Einsprache am 30. Oktober 2015 ab, soweit sie darauf eintraten.

B.
A.________ erhob dagegen Rekurs an den Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht überwies. Dieses wies den Rekurs mit Urteil vom 19. Oktober 2016 ab.

C.
A.________ erhebt mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei in dem Umfange abzuändern, in welchem er verpflichtet werde, Beiträge zu bezahlen an den Unterhalt der öffentlichen Uhren und der öffentlichen Beleuchtung sowie an die Konzessionsgebühr im Gebiet des Kantons Basel-Stadt (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventuell sei die Gebühr um Fr. 28.92 und Fr. 160.81 zu reduzieren (Rechtsbegehren Ziff. 2). Ferner sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, anzugeben, gemäss welchen Kriterien sie den Sponsorenbeitrag von 1 Mio. Franken an die Basler Theater auf die verschiedenen Geschäftssparten umgelegt habe (Rechtsbegehren Ziff. 3), und der in Rechnung gestellte Gebührenbetrag sei in dem Umfang zu reduzieren, als er einen Beitrag enthalte an den Jahresbeitrag der IWB für das Basler Theater von Fr. 100'000.-- (Rechtsbegehren Ziff. 4).
Das Appellationsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Die IWB beantragen Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält replikweise an den gestellten Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) und rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat einer Gebührenrechnung zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.2. Die Beschwerdegegnerin beantragt primär, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge bzw. weitergefasste Begehren enthalte als vor der Vorinstanz.

1.2.1. Vor Bundesgericht sind keine neuen Begehren zulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Der Beschwerdeführer erhebt, mit geringfügigen redaktionellen Änderungen, vor Bundesgericht die gleichen Begehren wie im kantonalen Rekurs. Sie sind grundsätzlich zulässig.

1.2.2. Beschwerden an das Bundesgericht haben nebst den Begehren die Begründung zu enthalten; darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Begründung braucht nicht zutreffend zu sein; verlangt wird aber, dass sich die Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.). Das Begründungserfordernis bezieht sich auf die gestellten Begehren. Enthält die Beschwerde mehrere unterschiedliche Rechtsbegehren, aber nur zu einigen davon eine hinreichende Begründung, so ist auf die begründeten Begehren einzutreten, aber auf die anderen nicht. Sodann prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es gilt insofern eine gesteigerte Rügepflicht (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Wird eine solche Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 131 I 377 E. 4.3 S. 385). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht, so ist
eine solche, erhöhten Anforderungen genügende Begründung Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde bzw. die einzelnen Beschwerdeanträge.

1.2.3. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bestehende Möglichkeit, nach Eingang der Vernehmlassungen der Gegenpartei eine Replik einzureichen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21).

1.2.4. Die beanstandete Gebührenrechnung ist eine Rechnung für Strombezug an einen grundversorgten Endverbraucher im Sinne von Art. 6 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher - 1 Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
1    Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
2    Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.
3    Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen.
4    Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils der Energielieferung nicht berücksichtigt werden.7
5    Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren. Für Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine solchen Tarifanpassungen mehr vorgenommen werden.8
5bis    Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie bis zum Auslaufen der Marktprämie nach Artikel 30 des Energiegesetzes vom 30. September 20169 die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungskapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unterstützungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen.10
6    Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1.
7    Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 des Energiegesetzes vom 30. September 201611.12
des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG, SR 734.7). Die Gesamtgebühr setzt sich zusammen aus den Kosten für Netznutzung, Energielieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 6 Abs. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher - 1 Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
1    Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
2    Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.
3    Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen.
4    Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils der Energielieferung nicht berücksichtigt werden.7
5    Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren. Für Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine solchen Tarifanpassungen mehr vorgenommen werden.8
5bis    Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie bis zum Auslaufen der Marktprämie nach Artikel 30 des Energiegesetzes vom 30. September 20169 die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungskapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unterstützungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen.10
6    Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1.
7    Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 des Energiegesetzes vom 30. September 201611.12
StromVG). Die Kosten der Netznutzung umfassen ihrerseits die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 14 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
1    Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
2    Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.
3    Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
a  Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.
b  Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.
c  Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.
d  ...
e  Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.
3bis    Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.22
4    Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.
5    Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.
StromVG). Die Kosten für die Energielieferung (im Bereich der Grundversorgung) sowie die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung sind bundesrechtlich geregelt und werden von der ElCom reguliert (Art. 6 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher - 1 Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
1    Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
2    Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.
3    Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen.
4    Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils der Energielieferung nicht berücksichtigt werden.7
5    Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren. Für Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine solchen Tarifanpassungen mehr vorgenommen werden.8
5bis    Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie bis zum Auslaufen der Marktprämie nach Artikel 30 des Energiegesetzes vom 30. September 20169 die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungskapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unterstützungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen.10
6    Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1.
7    Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 des Energiegesetzes vom 30. September 201611.12
und 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher - 1 Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
1    Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
2    Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.
3    Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen.
4    Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils der Energielieferung nicht berücksichtigt werden.7
5    Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren. Für Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine solchen Tarifanpassungen mehr vorgenommen werden.8
5bis    Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie bis zum Auslaufen der Marktprämie nach Artikel 30 des Energiegesetzes vom 30. September 20169 die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungskapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unterstützungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen.10
6    Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1.
7    Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 des Energiegesetzes vom 30. September 201611.12
, Art. 14 ff
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
1    Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
2    Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.
3    Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
a  Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.
b  Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.
c  Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.
d  ...
e  Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.
3bis    Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.22
4    Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.
5    Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.
. sowie Art. 22 Abs. 2 lit. a
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 22 Aufgaben - 1 Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
1    Die ElCom überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
2    Sie ist insbesondere zuständig für:
a  den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen;
b  die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen;
c  den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5.
2bis    Die ElCom prüft den von der nationalen Netzgesellschaft vorgelegten Mehrjahresplan, insbesondere den Bedarf an den darin vorgesehenen Projekten. Sie teilt der nationalen Netzgesellschaft das Ergebnis der Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Einreichung schriftlich mit.41
3    Die ElCom beobachtet und überwacht die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in allen Landesteilen. Sie überprüft zu diesem Zweck insbesondere den Zustand und Unterhalt des Übertragungsnetzes sowie die regionale Ausgewogenheit der Investitionen der nationalen Netzgesellschaft.
4    Zeichnet sich mittel- oder langfristig eine erhebliche Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit ab, unterbreitet die ElCom dem Bundesrat Vorschläge für Massnahmen nach Artikel 9.
5    Die ElCom koordiniert ihre Tätigkeit mit ausländischen Regulierungsbehörden und vertritt die Schweiz in den entsprechenden Gremien.
6    Die ElCom orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
und b StromVG). Die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen richten sich demgegenüber nach der Gesetzgebung des jeweils zuständigen Gemeinwesens, also gegebenenfalls der Kantone und Gemeinden (BGE 138 I 468 E. 2.4 und 2.5 S. 472 f.; 138 I 454 E. 3.6.3 S. 463; 138 II 70). Sie unterliegen nicht der Regulierung durch die ElCom (BGE 138 I 468 E. 2.5 S. 472 f.; Urteile 2C 824/2015 vom 21. Juli 2016 E. 1.1.1; 2C 226/2012 vom 10. Juni 2013 E. 4.2).

1.2.5. Der Beschwerdeführer beanstandet die Gebührenrechnung in Bezug auf drei Kostenanteile, nämlich (1) Kosten für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren und (2) Kosten für die Allmendbenützung (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) sowie (3) Sponsorenbeiträge der IWB an das Theater Basel und andere Institutionen (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4). Alle diese Kostenanteile gehören nicht zu den bundesrechtlich geregelten, durch die ElCom regulierten Kostenkomponenten. Sie stützen sich auf kantonales Recht, so dass die erhöhten Begründungsanforderungen zum Tragen kommen (vorne E. 1.2.2).

1.2.6. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin liegt in Bezug auf die Kostenanteile (1) und (2) eine hinreichende Beschwerdebegründung vor (hinten E. 2.3 und 3.2). Auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 ist daher einzutreten.

1.2.7. In Bezug auf die Sponsorenbeiträge an das Theater Basel und weitere Institutionen führt der Beschwerdeführer einzig aus, die Basler Stromkonsumenten wollten nicht mit ihren Stromgebühren kulturelle Anstrengungen nach den Qualitätsvorstellungen der IWB unterstützen; diese brauchten keine Sponsorentätigkeit zur Förderung ihres Umsatzes. Damit ist aber nicht rechtsgenüglich dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid kantonales Recht oder Grundrechte verletzen soll. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 ist deshalb nicht einzutreten.

1.2.8. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), indem die Vorinstanz seinen Antrag, die Beschwerdegegnerin habe bekannt zu geben, nach welchem Schlüssel sie Subventionszahlungen an die Basler Theater auf die einzelnen Geschäftssparten verlegen würde, formell nicht behandelt habe. Er wiederholt daher diesen Antrag vor Bundesgericht (Rechtsbegehren Ziff. 3). Eine Gehörsverletzung gilt grundsätzlich als formeller Mangel (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197), der allerdings unter gewissen Voraussetzungen auch vor Bundesgericht geheilt werden kann (BGE 131 II 271 E. 11.7.1 S. 303 f.). Eine rechtsfehlerhaft erhobene Sachverhaltsfeststellung braucht indessen nur korrigert zu werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 einen Betrag von Fr. 100'000.-- an das Basler Theater geleistet hat. Der Beschwerdeführer will mit seinen Stromgebühren an diese Sponsorentätigkeit nicht beitragen und hat deshalb beantragt, die Beschwerdegegnerin habe bekanntzugeben, nach welchem Schlüssel dieser Betrag auf die einzelnen Geschäftssparten verlegt
wird. Die Vorinstanz hat dies nicht geprüft, so dass nicht bekannt ist, ob überhaupt und in welchem Umfang der Sponsorenaufwand der Beschwerdegegnerin auf die Gebühren der grundversorgten Endverbraucher überwälzt wird bzw. wie gross der Anteil ist, der letztlich vom Beschwerdeführer finanziert wird. Da aber auf den diesbezüglichen Antrag schon im Grundsatz nicht einzutreten ist (vorne E. 1.2.7), ist die Frage, in welchem Umfang die Gebühr solche Kostenanteile umfasst, von vornherein für den Ausgang des Verfahrens nicht rechtserheblich. Deshalb ist auch auf Rechtsbegehren Ziff. 3 nicht einzutreten und die entsprechende Gehörsrüge unbegründet.

2.

2.1. In Bezug auf die Kosten für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren hat die Vorinstanz erwogen, gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2009 über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz; SG 772.300) stellten die IWB Leistungen in den Bereichen öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren sicher und finanzierten diese Leistungen durch Zuschläge zur Netzgebühr (E. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Es handle sich dabei um eine Sondersteuer, für welche sachliche Gründe bestünden: Der Betrieb der öffentlichen Beleuchtung und der - hinsichtlich Energie- und Betriebsaufwands vernachlässigbaren - öffentlichen Uhren stehe in engem Zusammenhang mit dem Aufbau und Betrieb des Stromleitungsnetzes, von dem die Strombezüger profitierten; diese stellten keine Sondergruppe dar, so dass alle von der Leistung profitierten (E. 2.4.2 des angefochtenen Entscheids).

2.2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde nicht das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage. Soweit er in seiner Replik auf das Legalitätsprinzip hinweist, ist dies verspätet (vorne E. 1.2.3). Es wird somit nicht in rechtsgenüglicher Form eine Verletzung des Legalitätsprinzips von Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV gerügt, so dass auf die Frage, ob für die streitigen Kostenanteile eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, nicht einzugehen ist (vorne E. 1.2.2).

2.3. Der Beschwerdeführer rügt hingegen, die Kosten der Stadtbeleuchtung gehörten zu den normalen Staatsunkosten, die von der Sache her durch die Steuerzahler zu bezahlen seien. Diese Kosten hätten nichts zu tun mit dem Elektrizitätsbezug der privaten Stromabnehmer. Es sei willkürlich, sie mittels Elektrizitätsbezug auf die Stromkonsumenten zu überwälzen. Er rügt damit in rechtsgenüglicher Weise, die Voraussetzungen für eine Kostenüberwälzung seien nicht gegeben.

2.3.1. Die Vorinstanz hat die streitige Abgabekomponente als Kostenanlastungssteuer qualifiziert. Das erscheint als zutreffend. Zwar ist die Beschwerdegegnerin nicht ein Gemeinwesen mit Steuerhoheit, aber eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 2 IWB-Gesetz) und einem gesetzlichen Versorgungsauftrag (§§ 3 ff. IWB-Gesetz). Dazu gehören der Betrieb eines Verteil-Elektrizitätsnetzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie - 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
1    Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
2    Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
3    Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.
4    Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.
5    Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten.
StromVG (§ 4 Abs. 1 IWB-Gesetz), aber auch Leistungen (u.a.) in den Bereichen öffentliche Beleuchtung, öffentliche Uhren und öffentliche Brunnen, wofür sie Abgaben in Form eines Zuschlags zur Netzgebühr erhebt (§ 5 Abs. 1 IWB-Gesetz). Da der Verteilnetzbetreiber zumindest ein faktisches Netzmonopol hat, sind somit alle Stromkonsumenten verpflichtet, mit ihren Abgaben, die sie an die Beschwerdegegnerin bezahlen, an die Kosten der öffentlichen Beleuchtung und der öffentlichen Uhren beizutragen.

2.3.2. Eine Kostenanlastungssteuer wird einer bestimmten Gruppe von Personen auferlegt, weil diese zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung stehen als die übrigen Steuerpflichtigen. Sie steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV) und setzt daher voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (Urteil 2C 655/2015 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, nicht publ. in BGE 142 I 155; BGE 131 II 271 E. 5.3 S. 277; 124 I 289 E. 3b S. 292; 122 I 305 E. 4b S. 310).

2.3.3. Das Bundesgericht hat in BGE 124 I 289 entschieden, dass eine Regelung, welche ungefähr die Hälfte der Kosten der Strassenreinigung den Eigentümern von Grundstücken auferlegt, gegen die Rechtsgleichheit verstösst; die Grundeigentümer würden das öffentliche Strassennetz nicht stärker in Anspruch nehmen als die übrige Bevölkerung und zögen daraus auch nicht einen grösseren Nutzen (E. 3e). Aus den gleichen Gründen verstösst es gegen die Rechtsgleichheit, ausschliesslich die Grundeigentümer mit der gesamten Feuerschutzabgabe zu belasten (BGE 122 I 305 E. 6 S. 313 ff.), für die Instandhaltung und Reinigung des kommunalen Strassennetzes arbeits- bzw. (subsidiär) ersatzabgabepflichtig zu erklären (BGE 131 I 1 E. 4.3 und 4.4 S. 7 ff.) oder ihnen die Kosten für die Beseitigung von weggeworfenem Abfall aufzuerlegen (BGE 138 II 111 E. 5.4 S. 128 ff.). In BGE 131 I 313 hat das Bundesgericht erwogen, eine Auferlegung der Kosten der öffentlichen Strassenbeleuchtung an die Hauseigentümer verstosse mangels eines massgeblichen Sondervorteils der abgabepflichtig erklärten Grundeigentümer gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 3.6 S. 320). Anders als im Fall der basel-städtischen Strassenreinigungsabgabe (BGE 124 I 289) handle es sich dabei
zwar nicht um eine Kostenanlastungssteuer, da die Abgabe als Vorzugslast ausgestaltet sei; die rechtlichen Erwägungen jenes Entscheids liessen sich deshalb nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragen; in der Sache bestehe aber insoweit eine Parallelität, als es darum gehe, ob die Kosten für Unterhalt und Betrieb öffentlicher Verkehrswege durch Sonderabgaben zu einem gewissen Teil den Eigentümern anstossender Grundstücke auferlegt werden dürften. Die Strassenbeleuchtung diene nicht in erster Linie den Hauseigentümern, sondern allen Strassenbenützern; es könne nicht generell von einem ins Gewicht fallenden individuellen Sondervorteil der erfassten Strassenanstösser ausgegangen werden, welcher es rechtfertigen könnte, die Kosten der Strassenbeleuchtung zu einem substantiellen Teil in Form von Vorzugslasten dieser Personengruppe zu überbinden (E. 3.5 S. 318 f,). Zulässig ist es hingegen, die Wuhrpflicht bzw. die entsprechenden Kosten den Grundeigentümern aufzuerlegen, da zwischen dem Zweck der erhobenen Abgabe und den damit belasteten Grundstücken ein rechtlich zulässiger Zusammenhang besteht (Urteil 2P.281/2005 vom 27. März 2006 E. 3.2).

2.3.4. Anders als in den zitierten Entscheiden werden hier die Kosten nicht auf die Grundeigentümer überwälzt, sondern auf die Stromkonsumenten. Da praktisch jedermann Strom bezieht und zu diesem Zweck das von der Beschwerdegegnerin betriebene Elektrizitätsnetz in Anspruch nimmt, wird mit der Kostenüberwälzung nicht nur eine Sondergruppe belastet, sondern die Gesamtheit der Bevölkerung, welche auch von der öffentlichen Beleuchtung profitiert. Insoweit ist die Kostenüberwälzung grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Der Beschwerdeführer stellt freilich in Abrede, dass die Gesamtbevölkerung auch von öffentlichen Uhren profitiere, da jedermann ohnehin andere Uhren zur Hand habe; damit bezweifelt er allerdings nicht primär die Kostenverlegung, sondern eher den Umstand, dass überhaupt das Gesetz der Beschwerdegegnerin den Auftrag auferlegt, öffentliche Uhren zu unterhalten. Zudem legt er nicht substantiiert dar, dass die vorinstanzliche Beurteilung, dieser Aufwand sei vernachlässigbar, unhaltbar wäre.

2.3.5. Zutreffend ist hingegen, dass die Aufteilung der Gesamtkosten unter die Gesamtheit der Kostenpflichtigen nach anderen Kriterien erfolgt als wenn die Leistung durch Steuern finanziert würde, nämlich proportional zum Elektrizitätsverbrauch und nicht nach dem Massstab der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV). Indessen gibt es keine verfassungsmässiges Recht und auch keine sonstige Norm des Bundesrechts, wonach alle staatlichen oder öffentlichen Aufgaben aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden müssen. Dass das kantonale Verfassungsrecht eine solche Vorschrift enthalten würde, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan (vgl. vorne E. 1.2.2). Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, bestimmte Aufgaben anders zu finanzieren als mittels allgemeiner, aufgrund wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erhobener Steuern. Sonderfinanzierungen für bestimmte Aufgabenbereiche sind vielfach üblich und im Rahmen der allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken zulässig (vgl. GEORG MÜLLER, Sind "Service public-Abgaben" im Bereich der Versorgung mit elektrischer Energie zulässig? ZBl 2004 461 ff., 467 ff.; BGE 138 II 111 E. 3.2 S. 113 ff.). Vorliegend besteht zwar aus Sicht der einzelnen Abgabepflichtigen kein direkter Konnex
zwischen ihrem Elektrizitätsverbrauch und dem Nutzen der öffentlichen Beleuchtung. Aber es ist sachlich haltbar, diese Aufgabe der Beschwerdegegnerin zu übertragen, da sie einen Zusammenhang zu der Versorgung mit leitungsgebundener Energie aufweist. Es erscheint sodann auch als haltbar, wenn die Beschwerdegegnerin diese ihr gesetzlich obliegende Aufgabe mit einem Zuschlag zur Netzgebühr finanziert, da dies ihre normale Einnahmenquelle ist. Der blosse Umstand, dass eine Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln auch denkbar wäre, lässt die vom kantonalen Gesetzgeber gewählte Lösung nicht als rechtsungleich oder sachlich unhaltbar erscheinen.

2.4. In Bezug auf den Kostenanteil für die öffentliche Beleuchtung und öffentliche Uhren erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

3.

3.1. In Bezug auf die Anlastung der Konzessionsgebühr hat die Vorinstanz ausgeführt, gemäss Art. 6 Abs. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher - 1 Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
1    Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
2    Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.
3    Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen.
4    Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils der Energielieferung nicht berücksichtigt werden.7
5    Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren. Für Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine solchen Tarifanpassungen mehr vorgenommen werden.8
5bis    Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie bis zum Auslaufen der Marktprämie nach Artikel 30 des Energiegesetzes vom 30. September 20169 die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungskapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unterstützungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen.10
6    Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1.
7    Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 des Energiegesetzes vom 30. September 201611.12
StromVG könnten auch Konzessionsgebühren für die Sondernutzungen von öffentlichem Grund auf die Stromkonsumenten überwälzt werden. Gemäss § 10 des Gesetzes vom 16. Oktober 2013 über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG, SG 724.100) sei jede Nutzung des öffentlichen Raumes, welche über schlichten Gemeingebrauch hinausgehe, bewilligungs- und gebührenpflichtig. Gemäss § 30 IWB-Gesetz sei der Beschwerdegegnerin die ausschliessliche Konzession zur Nutzung der Allmend für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Leitungen und Bauten der Energieversorgung erteilt worden, wofür die Beschwerdegegnerin den Kanton mit einer jährlichen Konzessionsgebühr zu entschädigen habe. Aufgrund der aktuell genutzten Allmendfläche von 674'974 m2 und einem Mietwert von Fr. 15.83 pro m2 sei die Konzessionsgebühr pro Jahr auf 11 Millionen Franken festgelegt worden. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip verletzt sein solle.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips. Die Höhe der Konzessionsgebühr sei nicht in einem dem Referendum unterstellten Gesetz festgelegt worden. Der Mietpreis von mehr als 15 Franken pro m2 lasse sich nicht mit dem Kostendeckungs- und Äequivalenzprinzip rechtfertigen.

3.3. Zu den Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen, welche nach Art. 6 Abs. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 6 Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher - 1 Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
1    Die Betreiber der Verteilnetze treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.
2    Als feste Endverbraucher im Sinne dieses Artikels gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.
3    Die Betreiber der Verteilnetze legen in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen.
4    Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15. Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils der Energielieferung nicht berücksichtigt werden.7
5    Die Betreiber der Verteilnetze sind verpflichtet, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteilsmässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben, nötigenfalls über Tarifanpassungen in den Folgejahren. Für Preisvorteile, die ein Jahr betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt, müssen keine solchen Tarifanpassungen mehr vorgenommen werden.8
5bis    Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie bis zum Auslaufen der Marktprämie nach Artikel 30 des Energiegesetzes vom 30. September 20169 die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungskapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unterstützungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen.10
6    Feste Endverbraucher haben keinen Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1.
7    Für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die Artikel 17 und 18 des Energiegesetzes vom 30. September 201611.12
bzw. Art. 14 Abs. 1
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
1    Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
2    Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.
3    Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
a  Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.
b  Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.
c  Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.
d  ...
e  Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.
3bis    Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.22
4    Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.
5    Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.
StromVG auf die Netznutzer überwälzt werden können, gehören auch die Abgaben für die Benützung des öffentlichen Bodens, welche die Netzbetreiber dem Gemeinwesen zu bezahlen haben (vgl. BGE 138 II 70; Urteil 2C 116/2014 vom 16. August 2016). Rechtsgrundlage für diese Abgabe ist aber nicht das StromVG selber, sondern es muss eine gesetzliche Grundlage des betreffenden Gemeinwesens vorliegen. (zit. Urteil 2C 116/2014 E. 12.1).

3.4. Die Beschwerdegegnerin hat von Gesetzes wegen die ausschliessliche Konzession für den Bau, Betrieb und Unterhalt von Elektrizitätsleitungen im öffentlichen Grund und Boden des Kantons (§ 30 Abs. 1 IWB-Gesetz). Sie bezahlt dem Kanton dafür eine Konzessionsgebühr (§ 30 Abs. 3 IWB-Gesetz). Schuldner der Konzessionsgebühr ist damit nicht der Beschwerdeführer, sondern die Beschwerdegegnerin. Da die Beschwerdegegnerin aber die Gebühr anteilmässig auf die von ihr versorgten Endkunden überwälzt, können sich diese auch darauf berufen, dass die letztlich von ihnen getragene Abgabe keine genügende gesetzliche Grundlage hat (vgl. BGE 124 I 11 E. 1b S. 13; Urteil 2C 116/2014 vom 16. August 2016 E. 2.3).

3.5. Das abgabrechtliche Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV) verlangt, dass der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein muss. Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 141 V 509 E. 7.1.1 S. 516; 135 I 130 E. 7.2 S. 140; 134 I 179 E. 6.1 S. 180; 132 II 371 E. 2.1 S. 374; 121 I 230 E. 3e und g/aa S. 235 ff.). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 135 I 130 E. 7.2 S. 140; 132 II 371 E. 2.1 S. 374 f.; 130 I 113 E. 2.2 S. 116; 128 II 112 E. 5a S. 117; 123 I 248 E. 2 S. 249).

3.6. Die formellgesetzliche Grundlage für die Konzessionsabgabe, welche die Beschwerdegegnerin dem Kanton bezahlt (§ 30 Abs. 3 IWB-Gesetz), legt weder Grundzüge der Bemessung noch Höhe der Abgabe fest, sondern delegiert die Kompetenz zur Festlegung der Gebühr ohne jede inhaltliche Vorgabe an den Regierungsrat. Dieser hat gestützt darauf in § 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2010 betreffend die von den IWB Industrielle Werke Basel zu entrichtende Konzessionsabgabe (SG 772.350) die Gebühr auf Fr. 15.83 pro m2 und die gesamte Konzessionsgebühr pro Jahr auf 11 Millionen Franken festgelegt.

3.7. Die regierungsrätliche Verordnung ist kein formelles Gesetz. Sie kann daher nicht selber die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage erfüllen. Die Vorinstanz geht aber davon aus, die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage könnten auch für Benützungsgebühren mit Blick auf das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip gelockert werden.

3.7.1. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass die Gesamteingänge an Abgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten sollen (BGE 141 V 509 E. 7.1.2 S. 516 f.). Es kann daher nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben zum Tragen kommen und das Fehlen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage kompensieren (BGE 141 V 509 E. 7.1.2 S. 516 f.; 131 II 271 E. 7.3 S. 287; 131 II 735 E. 3.2 S. 739 f.; 126 I 180 E. 3a/aa S. 188; 121 I 230 E. 3e S. 236; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 575 Rz. 12; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, S. 420 f.; RENÉ WIEDERKEHR, Kausalabgaben, 2015, S. 80). Benützungsgebühren können kostenabhängig sein, wenn sie die Benützung einer Verwaltungstätigkeit abgelten, welche für das Gemeinwesen einen bestimmten, dem Verwaltungszweig zurechenbaren Aufwand verursachen, wie z.B. unter gewissen Umständen eine Wasserversorgung (vgl. Urteil 2C 809/2015 vom 16. Februar 2016 E. 5.4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 635 Rz. 2783). Abgesehen von solchen Fällen entzieht sich aber die Benützungsgebühr in der Regel einer Überprüfung unter
dem Gesichtspunkt der Kostendeckung. Insoweit gilt das Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlage uneingeschränkt (BGE 120 Ia 265 E. 2b S. 267 f.; 118 Ia 320 E. 4b S. 324 f.; 104 Ia 113 E. 3 S. 115 ff.; Urteil 2C 150/2007 vom 9. August 2007 E. 4). Die Auffassung der Vorinstanz, bei Benützungsgebühren könnten wegen der Überprüfbarkeit anhand des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage reduziert werden, kann in dieser allgemeinen Form nicht geteilt werden.

3.7.2. Konzessions- und Regalgebühren sind im allgemeinen nicht kostenabhängig und unterliegen daher nicht dem Kostendeckungsprinzip, da dem Gemeinwesen durch die Konzessionsverleihung keine Kosten erwachsen ausser den administrativen (BGE 131 II 735 E. 3.2 S. 740; 121 II 183 E. 4a S. 187 f.; 119 Ia 123 E. 3c S. 130; Urteil 2C 729/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3; JACQUES DUBEY/JEAN-BAPTISTE ZUFFEREY, Droit administratif général, 2014, S. 651 Rz. 1847; WIEDERKEHR, a.a.O., S. 65 f.). Das gilt auch für Abgaben für die Sondernutzung oder den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Gütern, so dass das Legalitätsprinzip nicht mit Rücksicht auf das Kostendeckungsprinzip gelockert werden kann, jedenfalls wenn mangels vergleichbarer privater Angebote auch kein Marktpreis besteht, mit dem die staatlichen Gebühren verglichen werden könnten (BGE 104 Ia 113 E. 3 S. 115 f.; 100 Ia 131 E. 6c S. 140 ff.; Urteile 2C 729/2013 E. 4.2; 2C 609/2010 vom 18. Juni 2011 E. 3.2; 2P.93/1994 vom 21. November 1994 E. 3c).

3.7.3. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C 729/2013 vom 3. April 2013 allerdings eine formellgesetzliche Grundlage als genügend betrachtet, nach welcher sich die Abgabe für die Sondernutzung an öffentlichen Gewässern "nach Massgabe der eingeräumten Sondervorteile, namentlich des wirtschaftlichen Nutzens, der Art und Dauer der Konzession oder der Bewilligung, der für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteile, des Verwendungszwecks, der Menge des beanspruchten Wassers sowie - bei der Inanspruchnahme der Gewässer - des Wertes angrenzender Grundstücke" bemass. Es erwog, dass der Sondervorteil in der Regel ein wirtschaftlicher sei, so dass das Kriterium des "wirtschaftlichen Nutzens" eine hinsichtlich der Abgabenhöhe begrenzende Funktion habe; der Marktwert könne als Vergleichsgrösse dienen, sofern ein solcher bestehe; weil der Regierungsrat gestützt darauf für die Berechnung der Gebührenhöhe auf die Regeln über die Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte verwies, was als obere Grenze zu verstehen sei, wurde die gesetzliche Grundlage als genügend betrachtet ( zit. Urteil, E. 4.4 und 4.5).

3.7.4. Im Unterschied zu dem zuletzt genannten Fall nennt hier das formelle Gesetz, auf welches sich die regierungsrätliche Verordnung stützt, überhaupt keine Kriterien für die Bemessung der Abgabe. Zwar enthält § 28 NöRG Grundsätze für die Bemessung der Gebühren für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken. Dafür sollen das Äquivalenz- und das Interessenprinzip gelten, was mit einigen zu berücksichtigenden Faktoren beispielhaft illustriert wird. Dabei fällt auf, dass das Kostendeckungsprinzip nicht erwähnt wird, was bestätigt, dass die Sondernutzungsbgabe auch nach der Konzeption des basel-städtischen Gesetzgebers kostenunabhängig ist. Sodann stützt sich die Verordnung betreffend die von den IWB zu entrichtende Konzessionsgebühr nach ihrem Ingress nicht auf § 28 NöRG (welches in seinem § 1 Abs. 3 zudem übergeordnetes oder spezielles Recht vorbehält), sondern einzig auf § 30 des IWB-Gesetzes. Es ist demzufolge nicht ersichtlich, ob sich der Regierungsrat bei der Festlegung der Abgabe überhaupt an die Grundsätze von § 28 NöRG als gebunden erachtet hat. Sodann haben weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz geltend gemacht, dass dem Kanton durch die Konzessionsverleihung an die IWB Kosten im Umfang von 11 Mio.
Franken pro Jahr entstehen würden. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die Allmendbenützung ein vergleichbares privates Angebot bestünde, so dass ein Marktwert bestimmbar wäre. Die Höhe der Konzessionsabgabe kann somit nicht anhand verfassungsrechtlicher Prinzipien überprüft werden. Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage können daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gelockert werden.

3.8. Insgesamt ergibt sich, dass die gesetzliche Grundlage für die den Elektrizitätskonsumenten überwälzte Konzessionsgebühr, welche die Beschwerdegegnerin an den Kanton bezahlt, ungenügend ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass der dieser Gebühr entsprechende Anteil seiner Elektrizitätsrechnung Fr. 160.81 beträgt. Aus der von ihm eingereichten Rechnung ergibt sich jedoch, dass dieser Betrag dem gesamten Netznutzungsentgelt (Art. 14
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
1    Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
2    Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.
3    Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
a  Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.
b  Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.
c  Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.
d  ...
e  Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.
3bis    Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.22
4    Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.
5    Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.
StromVG) entspricht und nicht mit dem Kostenanteil "Konzessionsabgabe" gleichgesetzt werden kann. Da auch vorinstanzliche Feststellungen zur Höhe des hier betroffenen Kostenanteils fehlen, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Gebührenrechnung in dem Umfang reduziere, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, Beiträge zu bezahlen an die Konzessionsgebühr für die Benutzung der Allmend.

4.
Der Beschwerdeführer obsiegt damit teilweise. Da die ziffernmässigen Anteile des Obsiegens und Unterliegens nicht bekannt sind, ist ermessensweise von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Die Verfahrenskosten sind dementsprechend je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, welche in ihrem Vermögensinteresse handelt, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und die Beschwerdegegnerin eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation ist (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Oktober 2016 wird insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin einen Anteil an die Konzessionsgebühr betreffend Benutzung der Allmend zu bezahlen. Die Sache wird an das Appellationsgericht zurückgewiesen zur Festlegung dieses Anteils und zur Neuverlegung der Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'000.- auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1100/2016
Date : 17. März 2017
Published : 04. April 2017
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-143-II-283
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Rechnung IWB


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  86  89  90  97  99  100  106
BV: 29  127
EMRK: 6
StromVG: 5  6  14  22
BGE-register
100-IA-131 • 104-IA-113 • 118-IA-320 • 119-IA-123 • 120-IA-265 • 121-I-230 • 121-II-183 • 122-I-305 • 123-I-248 • 124-I-11 • 124-I-289 • 126-I-180 • 128-II-112 • 130-I-113 • 131-I-1 • 131-I-313 • 131-I-377 • 131-II-271 • 131-II-735 • 132-II-371 • 134-I-179 • 135-I-130 • 135-I-19 • 137-I-195 • 138-I-454 • 138-I-468 • 138-II-111 • 138-II-70 • 139-I-229 • 140-III-86 • 141-V-509 • 142-I-155
Weitere Urteile ab 2000
2C_1100/2016 • 2C_116/2014 • 2C_150/2007 • 2C_226/2012 • 2C_609/2010 • 2C_655/2015 • 2C_729/2013 • 2C_809/2015 • 2C_824/2015 • 2P.281/2005 • 2P.93/1994
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