Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2021.1
Beschluss vom 17. Februar 2021 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
Sachverhalt:
A. Aus dem Verfahren BG.2020.35 ist bekannt, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau gegen A. und B. wegen Raubüberfällen ein Sammelverfahren führen. Dabei wird den Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 16. September 2019 und dem 11. November 2019 zusammen insgesamt vier bandenmässige Raubüberfälle auf Tankstellen im Kanton Aargau begangen zu haben. A. soll zudem am 25. Juli 2019 eine Tankstelle in Z. (BL) überfallen und am 28. Dezember 2019 in Basel eine Gefährdung des Lebens und Drohung sowie Widerhandlung gegen das Waffen- und Heilmittelgesetz begangen haben.
Aus dem genannten Verfahren ist sodann bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen C. ein Strafverfahren führte wegen verschiedener (versuchter und vollendeter) Raubüberfälle, teilweise mutmasslich mit A. verübt, und weiterer Delikte, begangen in den Kantonen Basel-Landschaft, Solothurn und St. Gallen. Am 4. Juni 2020 ersuchten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft diejenigen des Kantons Aargau um Übernahme des Verfahrens gegen C. Dieses Ersuchen wurde im Rahmen eines abschliessenden Meinungsaustausches zwischen den beiden Kantonen vom Kanton Aargau abgelehnt, woraufhin der Kanton Basel-Landschaft mit Gesuch vom 10. August 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, es seien die Strafbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung der beschuldigten Personen zu übernehmen. Das Bundesstrafgericht hiess das Gesuch mit Beschluss BB.2020.35 vom 27. August 2020 gut und stellte fest, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet sind, die A., C. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 gelangte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und ersuchte um Übernahme des obgenannten Verfahrens gegen A., C., B. und D. sowie Unbekannt wegen (qualifizierten) Raubes, versuchter Erpressung etc. Es habe sich in dem von ihr geführten Verfahren neu ergeben, dass A. an einem Raubüberfall auf die Bank E. in Y./SO am 9. Oktober 2015, mithin mit Bezug auf ein im Kanton Solothurn gegen Unbekannt eröffnetes Strafverfahren, beteiligt gewesen sei (act. 1.1).
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn lehnte mit Schreiben vom 3. November 2020 die Verfahrensübernahme ab (act 1.2).
Im abschliessenden Meinungsaustausch zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Aargau und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verneinten diese ihre jeweilige Zuständigkeit, zuletzt der Kanton Solothurn mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 (act. 1.3 und 1.4).
D. Mit Gesuch vom 7. Januar 2021 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Solothurn zur Verfolgung und Beurteilung von A. und den Mitbeteiligten zur Last gelegten Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1 S. 2).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 15. Januar 2021, auf das Gesuch der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 7. Januar 2021 sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die Strafbehörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Beurteilung der Straftaten von A., C., B. und D. und weiteren Mitbeteiligten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3 S. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau liess sich innert Frist nicht weiter vernehmen (vgl. act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. |
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1 | Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. |
2 | Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln. |
3 | Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen. |
4 | Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht. |
5 | Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden. |
1.2
1.2.1 Der Gesuchsgegner macht in einem ersten Punkt geltend, aus dem Gesuch gehe nicht klar hervor, auf welche beschuldigten Personen sich das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes konkret beziehe (act. 3 S. 3 f.).
1.2.2 Mit Gerichtsstandsanfrage vom 7. Januar 2021 ersuchte der Gesuchsteller um Gerichtsstandsbestimmung im Strafverfahren gegen A., C., B. und D. und weitere unbekannte Täterschaft. Er führte aus, dass nebst den den Beschuldigten vorgeworfenen Delikten, die bereits Gegentand im Gerichtsstandsverfahren BB.2020.35 gewesen seien (vgl. supra lit. A), nunmehr der Verdacht bestehe, dass A. zusammen mit einer unbekannten Täterschaft (mutmasslich F.) am 9. Oktober 2015 einen Raub auf eine Bankfiliale in Y./SO begangen habe, wobei G. A. die dabei verwendete Waffe geliefert haben soll (act. 1 S. 4). Tatsächlich war im Verfahren BG.2020.35 D. nicht als Beschuldigter involviert und sein mutmasslich strafbares Verhalten (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) fällt im vorliegenden Verfahren für die Bestimmung des Gerichtsstands nicht ins Gewicht. Aus dem Gesuch gehen jedenfalls die strafbaren Handlungen, Tatzeiten und Tatorte sowie der mutmassliche Täterkreis ohne Weiteres hervor. Der Rüge des Gesuchsgegners kann damit nicht gefolgt werden.
1.3
1.3.1 Der Gesuchsgegner ist sodann der Ansicht, auf das Gesuch könne nicht eingetreten werden, da dieses im Ergebnis auf eine nachträgliche Änderung des durch das Bundesstrafgericht erst kürzlich festgelegten Gerichtsstandes abziele.
1.3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss. |
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1 | Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss. |
2 | Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist. |
3 | Ein nach den Artikeln 38-41 festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. |
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Die Verfahrensakten des vorangehenden Gerichtsstandsverfahrens BG.2020.35 werden beigezogen.
3.
3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
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1 | Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. |
2 | Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
3 | Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint. |
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
|
1 | Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
2 | Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
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1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
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1 | Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
2 | Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
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1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |
3.2 Ein nach den Art. 38

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 38 Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands - 1 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
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1 | Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
2 | Zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei kann die Beschwerdeinstanz des Kantons auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss. |
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1 | Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss. |
2 | Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist. |
3 | Ein nach den Artikeln 38-41 festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss. |
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1 | Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss. |
2 | Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist. |
3 | Ein nach den Artikeln 38-41 festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. |
4.
4.1 Unbestritten ist, dass am 9. Oktober 2015 ein einzelner vermummter Täter, um ca. 11 Uhr, in Y./SO die Bank E. mit einer abgesägten Schrottflinte betreten und einen Bankangestellten sowie eine Kundin bedroht und Geld verlangt hat. Mit rund CHF 19'000.-- Bargeld ist der Täter alsdann zu Fuss Richtung X. geflüchtet. Gestützt auf einen anonymen Tippgeber bestand der Verdacht, dass der Täter ein Facebook-Profil «H.» benütze. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn konnten jedoch in der Folge die Täterschaft nicht ermitteln, weshalb die Staatsanwaltschaft am 5. Januar 2016 die Untersuchung sistierte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Solothurn, Ordner, Lasche Delikte).
4.2 Der Gesuchsteller geht gestützt auf einen Zufallsfund davon aus, dass A. beim besagten Raub vom 9. Oktober 2015 auf die Filiale der Bank E. in Y./SO als Organisator der Tat, der Tatwaffe und des Fluchtfahrzeuges fungiert und womöglich das Fluchtfahrzeug gelenkt habe. Der Verdacht der Teilnahme von A. am Raubüberfall in Y./SO stützt sich zunächst auf Aussagen von A. anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. Oktober 2020. Dort sagte A. zwar aus, dass er den Raub von 9. Oktober 2015 nicht verübt hätte. Allerdings sei die Waffe, die er kurz zuvor von G. erhalten habe, dort verwendet worden (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ordner 12 Lasche 16). Dem Telefongespräch zwischen A. und G. vom 14. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass sich G. bei A. erkundigte, wo der Banküberfall verübt worden sei («Wo habt ihr Banküberfall, Mann, da?»), woraufhin A. mit einem Lachen reagiert und gesagt habe, «Sprich nicht, sprich nicht, denn ich habe Angst». Auf die Fragen, warum «er (oder ihr) da so schnell geflohen» seien und mit welchem Auto die oder der Täter geflohen seien, antwortete A.: «Warum ging er raus? Man kann sie nicht bremsen» und «Mit einem solchen Auto, ein anderes, nicht registriertes» (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ordner 3 Lasche 8). Gemäss Nachtragsrapport der Kantonspolizei Solothurn vom 14. Oktober 2015 sei gestützt auf die Aussage der Auskunftsperson I. davon auszugehen, dass ein grünes Auto der Marke J. mit Kontrollschildern Basel-Stadt und den teilweise erkannten Nummern […] als Fluchtauto benützt worden sei. Ermittlungen hätten ergeben, dass zwischen dem 6. und 10. Oktober 2015 ab einem Fahrzeug an der […], Parkplatz K. in Basel, in der Nähe des Bahnhofs L., die Kontrollschilder BS […] gestohlen worden seien (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ordner 12 Lasche 10). Auf Vorhalt eines Fotos des Parkhauses in Basel, wo die betreffenden Kontrollschilder gestohlen worden sind, erklärte A. anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 8. Oktober 2015, dass er sich noch nie in diesem Parkhaus aufgehalten habe, er jedoch schon oft dort vorbeigefahren sei (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ordner 12 Lasche 16). Aus den Ermittlungen ist
weiter bekannt, dass der Vater von A. Halter eines grünen Autos der Marke J. ist (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ordner 12 Lasche 10). B. hatte zudem anlässlich der Einvernahmen durch die Kantonspolizei Aargau am 19. und 21. Februar 2020, 19. März 2020 und 6. November 2020 ausgesagt, dass er und A. bei den Raubüberfällen in W./AG und V./AG am 16. und 20. September 2019 jeweils das auf die Eltern von A. eingelöste Fahrzeug der Marke J. benützt hätten und A. jeweils das Fahrzeug gelenkt hätte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ordner 12 Lasche 15). Schliesslich konnte ermittelt werden, dass A. in seinem Facebook-Messenger einen Kontakt «H.» gespeichert hatte, bei dem es sich mutmasslich um F. handle (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Ordner 12, Lasche 16).
4.3 Gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage ist somit nicht auszuschliessen, dass A. am Raubüberfall vom 9. Oktober 2015 auf die Bankfiliale in Y./SO zumindest bei der Ausführung der Tat in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammengewirkt hat, sei es durch die Beschaffung der Waffe oder durch das Bereitstellen des Fluchtfahrzeuges. Gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro duriore» ist ohne Weiteres von einem mittäterschaftlichen Handeln von A. beim Raubüberfall vom 9. Oktober 2015 in Y./SO auszugehen.
4.4 Für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist vorliegend unerheblich, ob der in Y./SO verübte Raubüberfall unter den qualifizierten Tatbestand des bandenmässigen Raubes (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr201 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |
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1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr201 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
5. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., C., B. und Unbekannt zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A., C. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 17. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.