Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2018.30
Beschluss vom 14. November 2018 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
Kanton Bern,
Gesuchsteller
gegen
Cantone Ticino,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
Sachverhalt:
A. In der Zeit vom 6. bis 11. März 2017 ereignete sich in den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg eine Serie von Diebstählen. Am 10. März 2017 hielt die Kantonspolizei Bern in Z. (BE) ein Fahrzeug der Marke KIA mit zwei Insassen an. Die zwei Insassen ergriffen die Flucht und konnten nicht mehr ergriffen werden. Ab dem Fahrzeug wurden die DNA-Spuren von A. und B. sichergestellt. Im Weiteren wurde die DNA von A. mit Tatorten in Y. (BE), X. (BE), W. (BE) und V. (BE), jene von B. mit einem Tatort in U. (NE) in Verbindung gebracht. Ausserdem befand sich im Fahrzeug Deliktsgut, welches mehreren Diebstählen zugeordnet werden konnte. Gestützt auf diese polizeilichen Ermittlungsergebnisse verdächtigte die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland A. und B., gemeinsam an insgesamt acht Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein. Dementsprechend eröffnete sie eine Untersuchung gegen A. und B. (BG.2017.37, act. 1 S. 2).
B. Des Weiteren waren gegen A. im Kanton Basel-Landschaft wegen mehrerer Einbruchdiebstähle, begangen mit noch unbekannten Mittätern im Dezember 2016, sowie in den Kantonen Graubünden und Tessin wegen Einbruchdelikten vom 14. Mai 2015 (Graubünden) bzw. 5. Juli 2013 (Tessin) Verfahren hängig (BG.2017.37, act. 1 S. 2).
C. Nachdem der Kanton Tessin mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 das Verfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, gegen A. übernommen, die Übernahme des Verfahrens gegen B. jedoch abgelehnt (BG.2017.37, act. 1.2) und an dieser Ablehnung festgehalten hatte (BG.2017.37, act. 1.4, 1.6), gelangte der Kanton Bern mit Gesuch vom 30. November 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BG.2017.37, act. 1). Er führte in seinem Gesuch insbesondere aus, gestützt auf die aktuelle Aktenlage könne nicht ausgeschlossen werden, dass A. in mehreren Kantonen banden- bzw. gewerbsmässige Diebstähle und somit Delikte mit gleicher Strafdrohung begangen habe. So auch im Kanton Tessin, wo die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Der gleiche Verdacht gelte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ebenfalls für B. (a.a.O., S. 4). Im Rahmen des Gerichtsstandverfahrens übernahm der Kanton Tessin mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 auch das Verfahren gegen B. (BG.2017.37, act. 3), sodass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gerichtsstandsverfahren abschrieb (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.37 vom 4. Januar 2018).
D. Im Fahrzeug, das am 10. März 2017 in Z. (BE) aufgefunden wurde, lag nebst Deliktsgut eine Nesquik-Verpackung. Ab dieser Verpackung wurden DNA Spuren von B. und einer weiteren Person sichergestellt. Als Spurengeber dieser DNA-Spur konnte später C. identifiziert werden (act. 1 S. 2).
E. Mit Schreiben vom 17. April 2018 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend "GStA BE") die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (nachfolgend "StA TI") um Übernahme des Strafverfahrens gegen C., da die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin bereits das Verfahren gegen die Beschuldigten A. und B. führe (act. 2.1). Die StA TI lehnte die Übernahme des Verfahrens am 7. Mai 2018 ab (act. 2.2)
F. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 ersuchte die GStA BE die StA TI erneut um Übernahme des Strafverfahrens gegen C. (act. 2.3). Die StA TI lehnte die Übernahme des Verfahrens am 31. Juli 2018 erneut ab (act. 2.4).
G. Am 3. August 2018 lud die GStA BE die StA TI ein, abschliessend zum Gerichtsstand Stellung zu nehmen (act. 2.5). Die StA TI bestätigte ihre Ablehnung der Übernahme am 14. August 2018 (act. 2.6).
H. Die GStA BE gelangte mit Gesuch vom 24. August 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Behörden des Kantons Tessin zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Die fehlenden Beilagen des Gesuchs reichte die GStA BE am 27. August 2018 nach (act. 2).
I. Mit Gesuchsantwort vom 10. September 2018 beantragt die StA TI, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (act. 4). Die Gesuchsantwort wurde der GStA BE am 11. September 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
J. Am 13. September 2018 ersuchte die GStA BE darum, ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Gesuchsreplik einzuräumen (act. 6). Am 21. September 2018 hielt sie replicando an ihrem Antrag fest (act. 8). Die StA TI verzichtete mit Schreiben vom 27. September 2018 ausdrücklich auf eine Gesuchsduplik (act. 10), was der GStA BE am 28. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. |
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1 | Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. |
2 | Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln. |
3 | Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen. |
4 | Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht. |
5 | Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden. |
1.2
1.2.1 In einem ersten Punkt macht der Gesuchsgegner geltend, die Gerichtsstandsanfragen und das vorliegende Gesuch seien nicht formgerecht und nicht ausreichend begründet. Aufgrund der Gerichtsstandsanfragen sei nicht klar, was Gegenstand des Verfahrens des vom Gesuchsteller gegen C. geführten Verfahrens sei und inwieweit der Gesuchsgegner dieses Verfahren hätte übernehmen sollen (act. 4 S. 3 f.).
1.2.2 Mit Gerichtsstandsanfrage vom 17. April 2018 führte der Gesuchsteller aus, C. werde vorgeworfen, gemeinsam mit A. und B. in W. (BE) und Z. (BE) mehrere Diebstähle begangen zu haben. Da der Gesuchsgegner bereits ein Verfahren gegen A. und B. wegen Diebstahls führe, erachte der Gesuchsteller den Gesuchsgegner als zuständig (act. 2.1). Mit Gerichtsstandsanfrage vom 31. Mai 2018 führte der Gesuchsteller ergänzend und klärend aus, es bestehe der Verdacht, dass C. an den mutmasslich von A. und B. begangenen, vom Gesuchsgegner bereits verfolgten Delikten als Mittäter beteiligt gewesen sei (act. 2.3). Jedenfalls im Ergebnis kann damit der Rüge des Gesuchsgegners nicht gefolgt werden.
1.3
1.3.1 In einem zweiten Punkt macht der Gesuchsgegner geltend, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, weil kein zwischen sämtlichen für die Übernahme des Verfahrens ernstlich in Frage kommenden Kantonen abgeschlossener Meinungsaustausch vorliege (act. 4 S. 3 f.).
1.3.2 Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Dass einzig der Gesuchsgegner ernstlich als zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der C. vorgeworfenen Mittäterschaft an den mutmasslich von A. und B. im Kanton Bern begangenen, vom Gesuchsgegner bereits verfolgten Delikten in Frage kommt, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Die Verfahrensakten des vorangehenden Gerichtsstandsverfahrens BG.2017.37 werden beigezogen.
3.
3.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
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1 | Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
2 | Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
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1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
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1 | Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter. |
2 | Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
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1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |
3.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.32 vom 19. September 2018 E. 2.3; BG.2018.18 vom 13. September 2018 E. 2; BG.2018.20 vom 17. Juli 2018 E. 2.3; BG.2018.25 vom 12. Juli 2018 E. 2.3; BG.2018.19 vom 27. Juni 2018 E. 2.3; BG.2018.17 vom 22. Juni 2018 E. 2.2; BG.2018.13 vom 12. Juni 2018 E. 3.2; je m.w.H.).
3.3 Vorliegend haben sich die Parteien im Rahmen einer Prüfung ihrer Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
Dazu kommt, dass der einmal festgelegte Gerichtsstand für A. und B. nach Art. 42 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss. |
|
1 | Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss. |
2 | Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist. |
3 | Ein nach den Artikeln 38-41 festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss. |
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1 | Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss. |
2 | Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist. |
3 | Ein nach den Artikeln 38-41 festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. |
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
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1 | Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
2 | und 3 ...274 |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Tessin sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 14. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Ministero pubblico del Cantone Ticino
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.