Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2017.37

Beschluss vom 4. Januar 2018 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Kanton Bern, Gesuchsteller

gegen

Cantone Ticino, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

– sich in der Zeit vom 6. bis 11. März 2017 in den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg eine Serie von Diebstählen ereigneten; die Kantonspolizei Bern am 10. März 2017 in Z. eine Kontrolle durchführte und dabei ein Fahrzeug der Marke KIA anhielt; die beiden Insassen flüchten konnten; ab dem Fahrzeug die DNA-Spuren von A. und B. sowie Deliktsgut aus mehreren Diebstählen sichergestellt werden konnte (act. 1 S. 2);

– der Kanton Tessin ein Verfahren gegen A. wegen eines Einbruchdeliktes in Y. vom 5. Juli 2013 führt;

– am 18. Oktober 2017 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin um Übernahme des Verfahrens gegen A. und B. ersuchte;

– der Kanton Tessin mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 das Verfahren gegen A. übernahm, er die Übernahme des Verfahrens gegen B. mangels Zuständigkeit jedoch ablehnte;

– der folgende Meinungsaustausch zwischen den beiden Kantonen zu keiner Einigung führte, wobei die letzte ablehnende Stellungnahme des Kantons Tessin am 13. November 2017 erging (act. 1.3–1.6);

– die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern in der Folge das vorliegende Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands einreichte;

– der Kanton Bern damit beantragt, es seien die Behörden des Kantons Tessin zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären;

– der Kanton Tessin mit Gesuchsantwort vom 14. Dezember 2017 auf eine Stellungnahme in der Sache verzichtete und seine Zuständigkeit für das Verfahren gegen B. anerkannte (act. 3);

– im Kanton Tessin ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht;

– das Gerichtsstandsverfahren demnach gegenstandslos geworden und von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;

– in diesem Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...274
StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Kanton Tessin als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 4. Januar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

- Ministero pubblico del Cantone Ticino

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2017.37
Datum : 04. Januar 2018
Publiziert : 12. Februar 2018
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).


Gesetzesregister
StPO: 40 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
423
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...274
Stichwortregister
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