Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_775/2016
Urteil vom 17. Januar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Simon Gass,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Pierre Comment,
Beschwerdegegner,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu.
Gegenstand
Kindesschutz (Obhut usw.),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. September 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ und B.________ (Beschwerdegegner) sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 14. Januar 2009; Betroffener). Mit Entscheid vom 13. August 2015 erteilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) den Eltern die gemeinsame Sorge über C.________. Ausserdem ordnete sie die Erstellung eines Gutachtens an, damit die Obhut zugeteilt und eine angemessene Besuchs- und Ferienregelung getroffen werden könne. Dem Vater räumte die KESB ein provisorisches Besuchs- und Ferienrecht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie das Bundesgericht wiesen die von A.________ gegen die Regelung der elterlichen Sorge erhobenen Rechtsmittel ab (vgl. Urteil 5A_222/2016 vom 16. November 2016).
A.b. Am 3. Mai 2016 ging das von der KESB in Auftrag gegebene Gutachten bei dieser ein. Mit Entscheid vom 17. Juni 2016 stellte die KESB den Sohn unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters. Demnach verbringt der Sohn jedes zweite Wochenende von Freitag 16.30 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn sowie (ab 2017) die Hälfte der Ferien und Feiertage beim Vater. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung.
B.
Gegen diesen Entscheid führte A.________ am 30. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Darin beantragte sie, das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters gemäss ihren vor erster Instanz gestellten Anträgen festzulegen (jedes zweite Wochenende von Freitag 16.30 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr; die Hälfte der Feiertage sowie drei Ferienwochen pro Kalenderjahr) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_526/2016 v om 25. August 2016). Mit Urteil vom 13. September 2016 (eröffnet am 15. September 2016) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Hauptsache ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Oktober 2016 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit den folgenden Anträgen in der Sache an das Bundesgericht:
"1. Es sei das Urteil vom 13. September 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn aufzuheben.
2. Es sei dem Kindsvater das Recht zuzusprechen und die Pflicht aufzuerlegen, C.________ jedes zweite Wochenende am Freitagabend um 16:30 Uhr von der Schule resp. seinem dannzumaligen Aufenthaltsort abzuholen und ihn am Sonntagabend 17:00 Uhr zur Kindesmutter an deren Wohnsitz zu bringen.
3. Es sei dem Kindsvater das Recht zuzusprechen und die Pflicht aufzuerlegen, C.________ an der Hälfte der Feiertage sowie während drei einzelnen Ferienwochen pro Kalenderjahr zu sich zu nehmen.
4. Es sei demgemäss die [KESB] mit der Detailregelung des Besuchs- und Ferienrechts zu betrauen, allenfalls unter Beizug der Beiständin.
5. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme von vertieften Sachverhaltsabklärungen und zur darauf abgestützten Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei insbesondere eine Befragung von C.________ durch die Gutachter Dr. D.________ und Dr. E.________, UPK Basel, gemäss dem Schreiben vom 10. Juni 2016, "Eventualantrag 1", Beschwerdebeilage 11, zu veranlassen sei[,] respektive dieselben Gutachter die Ergänzungsfragen gemäss dem Schreiben vom 10. Juni 2016, "Eventualantrag 2", Beschwerdebeilage 11, zu unterbreiten seien."
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, hingegen keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des nicht obhutsberechtigten Vaters und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198088 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198089 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195491. |
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
wird. Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
Die Beschwerdeführerin kritisiert verschiedentlich die Verfahrensführung durch die Vorinstanzen als unzulässig. So insbesondere im Zusammenhang mit Gesprächen mit der Beiständin des Betroffenen und einem der Gutachter. Sie geht indessen in keiner Weise darauf ein, welche (verfassungsmässigen) Rechte hierdurch inwiefern im Einzelnen verletzt worden sein sollen (vgl. zu Telefongesprächen zwecks Klärung des Sachverhalts in Kinderbelangen Urteil 5A_991/2016 vom 29. September 2015 E. 6.2). Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen nicht und auf sie ist in diesem Umfang nicht einzutreten.
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2.
2.1. Im Zusammenhang mit dem Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 19. April 2016 zur Frage der Besuchsregelung (nachfolgend Gutachten UPK; Beschwerdebeilage 7; vorne Bst. A) rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.2. Die Kindesschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 314 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 |
|
1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 446 |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. |
3 | Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. |
4 | Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 446 |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. |
3 | Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. |
4 | Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 446 |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. |
3 | Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. |
4 | Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 |
|
1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. |
November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BSG 124.11]; vgl. auch Urteile 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115; 5A_911/2012 vom 14. Februar 2012 E. 6.4.3). Unter diesen Umständen hat sich die Vorinstanz (wie bereits die KESB) zu Recht auf das Gutachten vom 19. April 2016 gestützt. Das Gutachten vom 4. Juli 2012 wurde verfasst, als der Betroffene dreieinhalb Jahre alt war, und war kaum mehr aktuell (vgl. BGE 133 III 553 E. 5 S. 555; Urteil 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 2.3). Es war damit nicht mehr massgebend, weshalb die Vorinstanz nicht mehr darauf einzugehen brauchte. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, das Gutachten der UPK sei mangelhaft oder es komme ihm nicht voller Beweiswert zu (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Der Vorwurf der Gehörsverletzung und der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts erweist sich damit als unbegründet.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt als bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz einen Antrag auf Befragung des Betroffenen zur Dauer des Besuchsrechts des Vaters (bis Sonntagabend oder bis Montagmorgen) durch die Gutachter ablehnte. Der Betroffene sei zu dieser Frage nicht angehört worden, obgleich er alt genug sei und ihm die Befragung zuzutrauen und zuzumuten sei. Eine Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen könne durch eine kindgerechte Anhörung ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz sieht in der beantragten Befragung eine Instrumentalisierung des Kindes, die nicht dessen Wohl diene. Ob der Betroffene die Sonntagabende bei der Mutter oder beim Vater verbringe, sei nicht entscheidend. Auch könne der Betroffene in einen Loyalitätskonflikt geraten und hierdurch schwer belastet werden. Der Sachverhalt sei auch ohne diese Befragung hinreichend geklärt.
3.2. Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314a |
|
1 | Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. |
2 | Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert. |
3 | Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. |
3.3. Die Pflicht zur Anhörung des Kindes besteht nur einmal im Verfahren, und zwar nicht nur auf eine Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs. Die mehrmalige Anhörung kann jedenfalls dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3, in: FamPra.ch 2016 S. 1079).
Die Anhörung im Zusammenhang mit Obhuts- und Sorgerechtsfragen setzt keine Urteilsfähigkeit des Kindes voraus. Die Kindesanhörung ist nach der Rechtsprechung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich. Dieses Schwellenalter, ab dem eine Anhörung grundsätzlich in Frage kommt, ist jedoch zu unterscheiden von der kinderpsychologischen Erkenntnis, dass formallogische Denkoperationen erst ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren möglich sind und auch die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit erst ab diesem Alter entwickelt ist. Bei kleinen Kindern ist deshalb nicht nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen. Sie können sich hierüber noch nicht losgelöst von zufälligen gegenwärtigen Einflussfaktoren äussern (BGE 133 III 146 E. 2.4 S. 150; 131 III 553 E. 1.2.2 S. 556 f.; Urteile 5A_971/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.1; 5A_354/2015 vom 3. August 2015 E. 3.1, in: FamPra.ch 2015 S. 1004).
Der Betroffene war bei Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils etwas über siebeneinhalb Jahre alt. Eine Anhörung zur Frage, ob er sich an den Sonntagabenden lieber bei der Mutter oder dem Vater aufhält, war nach dem Ausgeführten nicht angezeigt. Von einer Anhörung zur Frage der genauen Dauer des Besuchsrechts des Vaters waren daher keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Die Vorinstanz verletzte folglich kein Bundesrecht, indem sie auf die (zusätzliche) Anhörung verzichtete.
3.4. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit dem Gutachten der UPK weiter, es sei "offenbar nie in Betracht gezogen" worden, für den Betroffenen eine Vertretung nach Art. 314a

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314a |
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1 | Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. |
2 | Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert. |
3 | Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314a |
|
1 | Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. |
2 | Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert. |
3 | Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. |
4.
Strittig ist schliesslich die Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts des nicht obhutsberechtigten Vaters.
4.1. Nach Art. 273 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 |
|
1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.331 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98; 135 III 121 E. 2 S. 123).
4.2. Unter Verweis auf das Gutachten der UPK und auf Stellungnahmen der Beiständin des Betroffenen sowie eines der Gutachter kommt die Vorinstanz zum Schluss, die getroffene Regelung entspreche dem Kindeswohl. Es sei unproblematisch, wenn der Betroffene künftig etwas mehr Zeit mit seinem Vater verbringe als zuvor. Zwar komme für die Betreuung ein eigentliches Wechselmodell (d.h. eine Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern im Verhältnis 35 % zu 65 % bis 50 % zu 50 %) nicht in Frage. Dies sei aber allein auf die fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern zurückzuführen. Für den Betroffenen sei die Zeit mit dem Vater wichtig. Auch geniesse er diese. Die getroffene Ferienregelung bedeute eine kontinuierliche Ausdehnung der Ferien des Betroffenen bei seinem Vater. Mit der gefundenen Lösung müsse der Betroffene sodann nicht zu viel zwischen Vater und Mutter hin und her wechseln, was sachgerecht erscheine. Schliesslich könnten die Besuchswochenenden bis Montagmorgen dauern; negative Auswirkungen seien keine bekannt.
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, das Verwaltungsgericht habe die zentrale Schlussempfehlung des Gutachtens der UPK missachtet. Demnach liege eine Regelung im Kindeswohl, nach welcher der Betroffene den Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil habe und regelmässigen Kontakt zum anderen Elternteil pflegen könne (vgl. Gutachten UPK, Ziff. 5.4 S. 16). Dieser Einwand überzeugt nicht. Zwar verbringt der Betroffene künftig die Hälfte der Ferien und Feiertage (teilweise auch über einen längeren Zeitraum am Stück) beim Vater (angefochtenes Urteil, E. I.11 S. 3 f. und E. II.6.2.1 S. 9 f.). Ausserhalb der Ferienzeit sieht er seinen Vater aber nur jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich damit nach wie vor bei der Mutter. Dies scheint die Beschwerdeführerin in anderem Kontext denn auch anzuerkennen (Beschwerde, Ziff. III Bst. b S. 18 Rz. 62). Der Beschwerdeführerin kann sodann nicht gefolgt werden, soweit sie aus der beim Betroffenen diagnostizierten Autismusspektrumstörung über das Gutachten hinaus die Notwendigkeit einer besonderen Zurückhaltung bei der Änderung der Umgebungsbedingungen ableitet. Vielmehr zitiert die Vorinstanz das Gutachten korrekt, wenn sie ausführt, eine bis
hälftige Betreuung durch den Vater sei nicht wegen des Betroffenen, sondern aufgrund der mangelnden Kooperationsfähigkeit der Eltern nicht empfehlenswert (Gutachten UPK, Ziff. 5.4 S. 15). Die Vorinstanz ist alles in allem nicht in unzulässiger Weise von den gutachterlichen Feststellungen abgewichen (zur Würdigung von Gutachten vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; Urteil 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2 am Ende). Hieran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verständnis des Begriffs "Wechsel" in der Betreuungsregelung nichts. Ohnehin handelt es sich hierbei einzig um die Interpretation der Beschwerdeführerin selbst.
4.4. Nach dem Ausgeführten vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, dass die vorgenommene Ausdehnung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters im Gutachten nicht explizit erwähnt wird. Die Beantwortung der Frage, welcher persönliche Verkehr angemessen ist, obliegt ohnehin nicht der Fachperson, sondern der Behörde bzw. dem Gericht (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; 130 I 337 E. 5.4.1 S. 345; Urteil 5A_911/2012 vom 14. Februar 2013 E. 6.4.2). Ebenfalls unerheblich bleibt, ob die Beziehung des Betroffenen zu seinem Vater durch die Vorinstanzen als "sehr gut" oder als "gut" bezeichnet wurde. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen auch dadurch nicht falsch ausgeübt, dass sie sich zusätzlich auf die Einschätzung der Situation durch die Beiständin des Betroffenen und ergänzende Angaben des Gutachters stützte (vgl. dazu auch vorne E. 1.2). Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass hierdurch sachfremde Gesichtspunkte in die getroffene Regelung eingeflossen wären. Die Beiständin des Betroffenen ist bereits aufgrund ihres Amtes mit der Situation hinreichend vertraut. Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist nicht entscheidend, ob die Beiständin im Einzelnen über das Funktionieren der
bisherigen Besuchsregelung informiert war. Das Verwaltungsgericht hat ihre Aussage allein im Zusammenhang mit der Frage berücksichtigt, ob der Betroffene gerne Zeit bei seinem Vater verbringt.
4.5. Im Zusammenhang mit der Ferienregelung rügt die Beschwerdeführerin weiter, dem Betroffenen sei es nicht zumutbar, sich während mehreren Wochen ununterbrochen beim Vater aufzuhalten. Er werde hierdurch übermässig belastet. Dies überzeugt nicht: Die Beschwerdeführerin stützt sich auf länger zurückliegende Umstände sowie auf das nicht mehr aktuelle Gutachten aus dem Jahre 2012 (vgl. vorne E. 2.2). Demgegenüber wäre es gemäss dem Gutachten der UPK dem Betroffenen in grundsätzlicher Hinsicht sogar zumutbar, im Wechselmodell hälftig durch den Vater betreut zu werden. Diese Lösung scheitert einzig an der mangelnden Kooperation zwischen den Eltern (E. 4.2 hiervor). Auch insoweit ist daher keine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz feststellbar.
4.6. Die Beschwerdeführerin ist schliesslich der Ansicht, die zweiwöchentlichen Besuchswochenenden beim Kindsvater sollten nicht bis Montagmorgen dauern. Der Betroffene werde nicht zusätzlich belastet, wenn er bereits am Sonntagabend zur Beschwerdeführerin zurückkehre und dann von dieser aus zur Schule gehe. Selbst wenn dieser Einschätzung zutreffend wäre, läge hierin keine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz. Ausserdem hat sich diese Regelung gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bisher bewährt, seien doch keine negativen Rückmeldungen bekannt. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin konnte die Vorinstanz sich in diesem Zusammenhang bereits auf erste Erfahrungen zu der hier umstrittenen Regelung stützen: Der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vorne Bst. A und B), sodass die neue Regelung seit Mai 2016 gelebt wird. Die Vorinstanz trifft unter diesen Umständen auch kein Versäumnis, wenn sie angesichts des Fehlens negativer Meldungen diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen hat.
4.7. Unter diesen Umständen ist die getroffene Regelung mit Blick auf das Ermessen des Verwaltungsgerichts (vorne E. 4.1) nicht zu beanstanden; zumal sie sich im Rahmen des vom Gutachten vorgeschlagenen Betreuungsmodells bewegt (vorne E. 4.3). Das Verwaltungsgericht hat bei der Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts des Beschwerdegegners damit kein Bundesrecht verletzt.
5.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ebenfalls abgewiesen werden die Anträge auf Beizug weiterer Akten. Das Bundesgericht entscheidet gestützt auf den Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Parteientschädigung wird keine zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Sieber