Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5872/2020

Urteil vom 17. Juni 2021

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richterin Christine Ackermann,

Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.

Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarzbubenland AG KELSAG,

Delsbergstrasse 2a, 4253 Liesberg,

vertreten durch
Parteien
lic. iur. Christoph Gäumann, Rechtsanwalt,

Notavis, Amthausstrasse 4, Postfach 316, 4143 Dornach,

Beschwerdeführerin,

gegen

Pronovo AG,

Dammstrasse 3, 5070 Frick,

Vorinstanz.

Gegenstand Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem.

Sachverhalt:

A.
Die Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarzbubenland AG KELSAG (nachfolgend: KELSAG) meldete bei der Swissgrid AG am 26. Juni 2012 die Photovoltaikanlage "Solarkraftanlage KELSAG Liesberg" (nachfolgend: PV-Anlage) für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an.

B.
Mit Bescheid vom 13. August 2012 teilte ihr die Swissgrid AG mit, dass die PV-Anlage als Neuanlage gelte und daher grundsätzlich förderungswürdig sei. Zugleich wies sie die KELSAG darauf hin, dass die durch das Parlament festgesetzte Summe der Zuschläge (Gesamtdeckel) über alle Technologien erneuerbarer Energien erreicht worden sei und das Bundesamt für Energie (BFE) daher einen Bescheidstopp für alle Technologien verfügt habe. Sämtliche Neuanmeldungen für alle Technologien würden auf die Warteliste gesetzt.

C.
Die streitbetroffene PV-Anlage wurde am 28. November 2012 mit einer Leistung von 575.28 kWp in Betrieb genommen.

D.
Am 6. Februar 2013 wurde die PV-Anlage mit einer nominalen DC-Modulleistung von 575.28 kWp auf dem entsprechenden Formular der Swissgrid AG vom Vertreter der akkreditierten Inspektionsstelle als "integriert" beglaubigt.

E.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 teilte die Swissgrid AG der KELSAG mit, dass die PV-Anlage einem Re-Audit unterzogen werden müsse, wobei nach der Beendigung des Re-Audits eine neue Beglaubigung einzureichen sei.

F.
Am 11. September 2017 wurde die PV-Anlage auf dem Formular der Swissgrid AG erneut mit einer Leistung von 575.28 kWp und das Inbetriebnahmedatum mit dem 28. November 2012 ausgewiesen. Die PV-Anlage wurde auch diesmal als integriert kategorisiert.

G.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 informierte die Swissgrid AG die KELSAG, dass das neue Recht ab 2018 für PV-Anlagen mit einer Leistung ab 100 kWp ein Wahlrecht zwischen einer Einmalvergütung und dem Einspeisevergütungssystem (EVS) vorsehe. Die KELSAG entschied sich mit dem Wahlrechtsformular am 9. April 2018 für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem.

H.
Am 4. Dezember 2019 teilte die Pronovo AG (Tochtergesellschaft der Swissgrid AG) der KELSAG mit, dass das BFE für das Jahr 2020 Fördergelder freigegeben habe und alle PV-Anlagen mit einer Leistung ab 100 kWp, die bis zum 30. Juni 2012 angemeldet worden seien, ab dem 1. April 2020 in die Einspeisevergütung aufgenommen werden könnten. Die KELSAG teilte der Pronovo AG mit Formular vom 20. Dezember 2019 mit, ab dem 1. April 2020 in das Einspeisevergütungssystem eintreten zu wollen.

I.
Die KELSAG reichte der Pronovo AG mit E-Mail vom 25. Februar 2020 eine Auftragsbestätigung, einen Bauplan der PV-Anlage, eine Kostenaufstellung, eine Rechnung der Montagefirma sowie mehrere Fotos der PV-Anlage ein. Sie machte sie darauf aufmerksam, dass die PV-Anlage nach dem damals gültigen Gesetz geplant und gebaut und diese als dachintegriert abgenommen und beglaubigt worden sei. Für die Vergütungshöhe sei deshalb der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage massgebend.

J.
Die Pronovo AG stufte die PV-Anlage (KEV-Projekt 87295) anschliessend mit Verfügung vom 30. März 2020 über die Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem als angebaut ein und setzte den definitiven Vergütungssatz auf 25.7 Rp./kWh fest.

K.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die Pronovo AG mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 ab.

L.
Gegen diesen Entscheid der Pronovo AG (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die KELSAG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die PV-Anlage sei als integrierte Anlage mit dem entsprechendem Vergütungssatz von 32.00 Rp./kWh in das Einspeisevergütungssystem aufzunehmen, wobei ihr eine Einspeiseprämie auszubezahlen sei, da sie die produzierte Elektrizität selber am Markt verkaufe. Eventualiter sei ihr eine Entschädigung von mindestens Fr. 70'000.- aus dem KEV-Fonds auszurichten.

M.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt dazu aus, der für eine integrierte Anlage erforderliche effektive Einbau in ein Gebäude sei nicht gegeben und ein entsprechender Vertrauensschaden, der zu entschädigen wäre, liege nicht vor.

N.
Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Eingabe vom 12. März 2021 auf Schlussbemerkungen.

O.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt laut Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Beim Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2020 handelt es sich um eine solche Verfügung und die Pronovo AG ist eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, deren Entscheide gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 63 Besondere Zuständigkeiten - 1 Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
1    Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
a  Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);
b  Einspeisevergütungssystem (Art. 19);
c  Einspeisevergütung nach bisherigem Recht;
d  Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);
e  Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4;
f  weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.
2    Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.
3    Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.
und 2
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 63 Besondere Zuständigkeiten - 1 Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
1    Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:
a  Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);
b  Einspeisevergütungssystem (Art. 19);
c  Einspeisevergütung nach bisherigem Recht;
d  Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);
e  Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4;
f  weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.
2    Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.
3    Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.
i.V.m. Art. 66 Abs. 2
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 66 Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde - 1 Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
1    Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.
2    Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
3    Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.
des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.1 und A-262/2018 vom 29. März 2019 E. 1.2). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert, weil die Vorinstanz ihre Begehren abgewiesen hat. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 23. November 2020 (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.
Unstrittig ist, dass die streitbetroffene PV-Anlage grundsätzlich förderungswürdig ist und in das Einspeisevergütungssystem aufgenommen wird. Umstritten ist hingegen die Frage, ob die PV-Anlage der Beschwerdeführerin als «integrierte Anlage» und nicht als «angebaute Anlage» zu qualifizieren ist und dementsprechend ein höherer Vergütungssatz zur Anwendung kommt. In diesem Zusammenhang ist strittig, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Vertrauens in den Wartelistenbescheid und der früheren Praxis bzgl. der Qualifikation einer PV-Anlage als angebaut, integriert oder «scheinintegriert» ein Vertrauensschaden entstand, der zu entschädigen ist. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.

4.

4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den fundamentalen Rechtsprinzipien. Er ist im Sinn einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und verleiht den Privaten in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Im Verwaltungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur in Form des Vertrauensschutzes aus; als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet er den Behörden zudem, sich zu früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei geht es - anders als beim Vertrauensschutz - nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_138/2015 vom 6. August 2015 E. 5.1 und 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; ferner Urteile des BVGer A-226/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 6.2 und A-3051/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.1 und 6.1).

4.2 Der Anspruch auf Vertrauensschutz setzt zunächst eine Vertrauensgrundlage voraus, das heisst ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst und so bestimmt ist, dass diese daraus die für ihre Dispositionen massgeblichen Informationen entnehmen können. Erforderlich ist weiter, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig zu machen sind. Schliesslich kann der Berufung auf den Vertrauensschutz auch bei ansonsten erfüllten Voraussetzungen ein allfälliges überwiegendes Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den grundrechtlichen Vertrauensschutz als auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Urteile des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3 f. und 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.1; Urteil des BVGer A-6780/2016 vom 14. März 2018 E. 10.3.2; ferner HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 627 ff.).

4.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es liege ein Vertrauensschaden vor. Sie habe ihren damaligen Investitionsentscheid für eine integrierte Solaranlage aufgrund der höheren Einspeisevergütung getroffen und habe sich auf diese Zusicherung verlassen dürfen. Nach der damaligen Praxis seien Anlagen, die äusserlich nicht als aufgebaut in Erscheinung getreten seien als integriert behandelt und entsprechend qualifiziert worden. Erst später seien derartige Anlagen als "scheinintegriert" und damit als angebaut taxiert worden. Die Unrichtigkeit der behördlichen Zusicherung sei für sie und ihre Berater nicht erkennbar gewesen. Sie habe im Vertrauen auf den Bescheid der Swissgrid AG vom 13. August 2012 die Anlage erstellt und in Betrieb genommen. Trotz der erfolgten Praxisänderung sei sie in ihrem Vertrauen zu schützen und ihr die Vergütung für integrierte Anlagen auszurichten. Mit der Anwendung des geltenden Rechts liege eine unzulässige echte Rückwirkung vor, was dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Ferner wäre die Anwendung des neuen Rechts selbst dann unzulässig, wenn eine unechte Rückwirkung vorliegen würde, da dies nicht mit dem Vertrauensgrundsatz zu vereinbaren wäre. Sie sei durch die unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen und habe keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage gehabt. Ihr Vertrauen in den Wartelistenbescheid sei daher zu schützen.

4.4 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Aufnahme auf die Warteliste nicht einer Subventionszusicherung entsprochen habe. Im Gegenteil sei diese Aufnahme nur deswegen erfolgt, weil die Mittel nicht zur Berücksichtigung des Projekts ausgereicht hätten. Im März 2020 seien sodann wieder Mittel zur Verfügung gestanden. Da für das Projekt bereits eine Inbetriebnahme-meldung vorgelegen habe, habe anstelle eines positiven Entscheids (heute: «Zusicherung dem Grundsatz nach») direkt die Aufnahme ins Einspeisevergütungssystem verfügt werden können. Demnach habe sich das Projekt auf der Warteliste befunden, bis es am 30. März 2020 in das Vergütungssystem aufgenommen worden sei. Die Subventionszusprache sei somit zeitlich mit der Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem zusammengefallen. Die Vergütung für die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien werde ab der Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem entrichtet. Das neue Recht komme damit nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten zur Anwendung. Selbst wenn eine Anknüpfung an Sachverhalte, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts vorgelegen seien, er-folge, handle es sich vorliegend um eine unechte Rückwirkung, welche grundsätzlich zulässig sei. Es seien auch keine Rechtsanwendungsakte ergangen, die Grundlage eines Vertrauensschutzes hätten bilden können. Insbesondere werde im Bescheid über die Aufnahme des Projekts auf die Warteliste einzig bestätigt, dass das Projekt auf die Warteliste aufgenommen worden sei. Es seien darin keinerlei Angaben über eine allfällige Höhe der Vergütung der Anlage enthalten. Im Gegenteil sei explizit festgehalten, dass offen sei, ob und wann das Projekt von der Förderung profitieren könne. Die Subventionszusicherung wäre gegebenenfalls in einem zweiten Schritt mit dem positiven Bescheid erfolgt. Eine Verfügung, welche Grund-lage für einen Vertrauensschutz bilden könnte, liege damit nicht vor. Der Wartelistenbescheid vom 13. August 2012 sei somit nicht geeignet gewesen, bei der Beschwerdeführerin ein berechtigtes Vertrauen in die definitive Höhe des Vergütungssatzes zu schaffen. Eine Verletzung des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) liege demnach nicht vor.

4.5 Um die Frage eines allfälligen Vertrauensschadens prüfen zu können, ist zunächst das materiell auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare Recht zu ermitteln. Die Übergangsbestimmungen sehen im Anhang 1.2 Ziff. 5.1 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungs-verordnung, EnFV, SR730.03) vor, dass bei Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden und für die bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde (Art. 72 Abs. 4
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 72 Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum Netzzuschlag - 1 Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 199877) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.
1    Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 199877) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.
2    Für Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), gelten die folgenden Neuerungen nicht:
a  die Ausschlüsse nach Artikel 19 Absatz 4 von:
a1  Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW,
a2  Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW,
a3  gewissen Biomasseanlagen;
b  die Beschränkung der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf Neuanlagen und damit der Ausschluss von erheblichen Anlageerweiterungen oder -erneuerungen;
c  der 1. Januar 2013 als Stichdatum für die Neuanlage.
3    Für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist. Sie können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, wenn Artikel 19 sie davon ausschliesst. Die nach den Artikeln 25, 26 oder 27 Berechtigten können stattdessen eine Einmalvergütung oder einen anderen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen.
4    Die nach Artikel 19 Berechtigten, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde.
5    Den Betreibern, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (Abs. 1), steht frei, ob sie an der Direktvermarktung nach Artikel 21 teilnehmen oder nicht. Denjenigen, die nicht daran teilnehmen, ist der Referenz-Marktpreis zuzüglich der Einspeiseprämie zu vergüten. Der Bundesrat kann dieses Wahlrecht und damit diese Art von Vergütung befristen.
6    Der Netzzuschlag steigt im Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh und bleibt so lange auf dieser Höhe, bis der Mittelbedarf infolge des Auslaufens der Unterstützungen nach Artikel 38 abnimmt. Danach ist wieder der Bundesrat für die bedarfsgerechte Festlegung des Netzzuschlages zuständig (Art. 35 Abs. 3). Tritt dieses Gesetz nach dem 1. Juli eines Jahres in Kraft, so steigt der Netzzuschlag nicht im Folgejahr, sondern erst ein Jahr später auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh.
EnG), für die Anlagendefinition, die Anlagenkategorien und für die Berechnung der Vergütung Anhang 1.2 Ziff. 1, 2, 3.1.1, 3.2 und 3.4a der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV, AS1999 20) in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung massgebend ist. Die Übergangsbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2017 galten, sind nicht anwendbar. Es ist davon auszugehen, dass diese Norm eine zulässige unechte Rückwirkung im Sinn einer Rückanknüpfung darstellt (vgl. Urteil des BVGer A-124/2019 vom 2. September 2019 E 3.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin nahm die PV-Anlage am 28. November 2012 in Betrieb und der Wartelistenbescheid erging bereits am 13. August 2012. Damit ist für die Beurteilung der Streitsache auf die aEnV in der Fassung vom 1. Januar 2017 abzustellen.

4.6

4.6.1 Ein Vertrauensschaden kann im vorliegenden Kontext entstehen, wenn der Bauherr aufgrund einer Vertrauensgrundlage den Bau einer PV-Anlage veranlasst hat, obschon er das Bauvorhaben bei korrekter behördlicher Information in anderer Form ausgeführt oder in Gänze abgebrochen hätte. Praxisgemäss ist der effektive Schaden zu ermitteln. Massgeblich sind dabei die Baukosten der Anlage bzw. die konkret nachgewiesenen Mehrkosten für die optisch integrierte Bauweise. Der Betroffene ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn er die gestützt auf die Vertrauensgrundlage vorgenommenen Dispositionen nicht getätigt hätte (Ersatz des sog. negativen Interesses, vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-124/2019 vom 2. September 2019 E. 3.5 und A-565/2018 vom 11. April 2018 E. 2.2.1 und 2.3.1, je m.w.H.).

4.6.2 Mit Blick auf die Ermittlung möglicher Schadensposten ist vorliegend bedeutsam, dass die streitbetroffene PV-Anlage eine Leistung von 575.28 kWp aufweist. Die aEnV sieht in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2017 gemäss Anhang 1.2 Ziff. 3.2 Satz 2 vor, dass bei der Vergütung für integrierte Anlagen mit einer Nennleistung 100 kWp in allen Leistungsklassen ausschliesslich auf die Vergütungssätze für angebaute Anlagen abgestellt wird. Dies bedeutet, dass unabhängig der Anlagekategorie (integriert, "scheinintegriert" oder angebaut) derselbe Vergütungssatz zur Anwendung gelangt. Mit anderen Worten würde der Beschwerdeführerin auch dann kein höherer Vergütungssatz zugesprochen, wenn die Anlage als integriert zu klassifizieren wäre. Ob sie sich bei dieser Ausgangslage zum Bau einer integrierten oder einer angebauten Anlage entschliesst, ist ihr anheimgestellt. Weil der Vergütungssatz einer integrierten PV-Anlage angesichts der Leistungsstärke der gleiche ist wie bei einem angebauten Modell, stellen aufgewendete Mehrkosten für den Bau einer integrierten anstelle einer angebauten Anlage eine freiwillige Disposition des Bauherrn dar; es handelt sich also gerade nicht um einen Nachteil im Sinn eines Vertrauensschadens (vgl. Urteil des BVGer A-124/2019 vom 2. September 2019 E. 3.5.2). Bei dieser Ausgangslage ist somit auf jeden Fall der verfügte Vergütungssatz zu bestätigen und es kann auch kein erstattungsfähiger Vertrauensschaden vorliegen. Die Beschwerde ist demnach sowohl im Hauptpunkt (Vergütungssatz) als auch im Eventualpunkt (Entschädigung aufgrund eines Vertrauensschadens) unbegründet.

4.7 Der Vollständigkeit halber wird im Folgenden ausgeführt, dass die streitbetroffene PV-Anlage - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch nach der früheren Praxis (gemäss KEV RL 2011) nicht als «integrierte Anlage» zu qualifizieren ist.

4.7.1 Das BFE hat als Vollzugshilfe zum Anhang 1.2 der aEnV mehrere Richtlinien erlassen, welche die Bestimmungen betreffend Photovoltaik erläutern und präzisieren. Diese bezwecken die Förderung einer einheitlichen Vollzugspraxis, ohne jedoch Gesetzeskraft aufzuweisen (vgl. Urteil des BVGer A-3314/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3). Die KEV-RL 2011 enthält in Ziff. 3 drei sogenannte Leitsätze, die Ziff. 2.3 des Anhangs 1.2 der aEnV näher umschreiben:

Gemäss Leitsatz 1 haben die Module eine Doppelfunktion zu erfüllen und sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen, z.B. Photovoltaik-Module anstelle von Dachziegeln oder Fassadenelementen. Wird ein Modul entfernt, ist die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt, so dass ein Ersatz unabdingbar ist. Leitsatz 1 konkretisiert die Voraussetzungen, damit eine Anlage als "integriert" gilt.

Leitsatz 2 hält fest, dass die Photovoltaikmodule eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche bilden müssen, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Allenfalls sind passende Blindmodule einzusetzen. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Modulbreiten werden hingegen nicht anerkannt. Gemäss Richtlinie gibt es Konstruktionen, bei welchen nur bei genauester Betrachtung der Konstruktionsdetails festgestellt werden kann, dass eigentlich keine Doppelfunktion gegeben ist. Auf jeden Fall soll an den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein. Leitsatz 2 konkretisiert die Voraussetzungen, damit eine "angebaute" Anlage als "optisch integriert" oder "scheinintegriert" den in Leitsatz 1 umschriebenen Anlagen gleichgesetzt wird.

Leitsatz 3 betrifft Speziallösungen für eingekapselte Module und ist vorliegend nicht relevant (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1526/2018 vom 13. Mai 2019 E. 4.2).

Als "angebaut" gelten sodann Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder auf einem Ziegeldach montierte Module (Ziff. 2.2 Anhang 1.2 aEnV).

4.7.2 Weder die Swissgrid AG noch die Vorinstanz hat die streitbetroffene PV-Anlage im Übrigen laut den beiliegenden Akten je als "integriert" qualifiziert. Die Beglaubigungen durch die akkreditierte Inspektionsstelle sind gemäss konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob eine angebaute oder integrierte Anlage vorliegt, nicht ausschlaggebend. Wird eine Anlage in der Konformitätsbeglaubigung falsch qualifiziert, korrigiert die Vorinstanz dies in ihrem Bescheid (vgl. Urteile des BVGer A-124/2019 vom 2. September 2019 E. 3.6.2 und A-1526/2018 vom 13. Mai 2019 E. 4.3 m.w.H.). In der Verfügung betreffend die Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem vom 30. März 2020 ist die Vorinstanz von einer angebauten Anlage ausgegangen.

4.7.3 Die Beschwerdeführerin macht den 2. Leitsatz der KEV-RL 2011 geltend, der den Fall "scheinintegrierter" Anlagen regelt. Danach haben "scheinintegrierte" Anlagen eine vollständige und homogene Gebäudeoberfläche zu bilden, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar ist. Sodann sind zur Kompensation von Modulbereichen anstelle von grossflächigen Spenglereinfassungen passende Blindmodule einzusetzen und an den seitlichen Randabschlüssen, am First und an der Traufe soll nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein.

Aus den bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen und aus den weiteren Unterlagen wird erkennbar, dass die streitbetroffene PV-Anlage diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die PV-Anlage auf einem bestehenden Blechdach errichtet wurde, was sowohl aus dem Bauplan der Montagefirma X._______ GmbH ("zusätzlich Pfetten auf Neubau") als auch auf den eingereichten Fotoaufnahmen ersichtlich ist. Zudem geht aus der Auftragsbestätigung der Y._______ vom 13. August 2012 hervor, dass eine "Optische Dachintegration, 4 Teilanalgen" (vgl. Position 16: Optische Dachintegration, Artikel-Nr. 9000002) vorgenommen wird. Zwar verlangt der 2. Leitsatz der KEV-RL 2011 nicht, dass die ganze Gebäudeoberfläche aus PV-Modulen besteht, sondern erlaubt - ohne weitergehende Präzisierung - explizit passende Blindmodule. Auf deren Einbau wurde vorliegend verzichtet. Auf den Fotoaufnahmen sieht man zudem, dass ein grosser Rand (am Ende der PV-Module) frei gelassen und nicht mit Blindmodulen bis an den Rand des Daches ausgekleidet wurde. Die Voraussetzung der vollständigen und homogenen Gebäudeoberfläche ist somit nicht erfüllt und es kann keine "scheinintegrierte" Anlage i.S.v. Anhang 1.2 Ziff. 2.3 aEnV und Ziff. 3 der KEV-RL 2011 vorliegen (siehe zum Vergleich die Fotos eines vollständig mit einer PV-Anlage abgedeckten Dachs sowie einer vollständigen und homogenen Dacherscheinung Urteil des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 Bst. B sowie die Erläuterungen dazu in E. 7).

Sodann ist ferner die Voraussetzung der Nicht-Sichtbarkeit der Gebäudekonstruktion gemäss dem 2. Leitsatz der KEV-RL 2011 vorliegend nicht erfüllt (vgl. Urteil des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 7.3). Die vorgenommenen Spenglereinfassungen an der Traufe erwecken höchstens in Teilen den Anschein von Integriertheit. An den Ortgängen ist hingegen klar ersichtlich, dass die PV-Anlage nur auf das bestehende Blechdach aufgesetzt wurde, weshalb der Anschein von Integriertheit zu verneinen ist.

Die Vorinstanz hat die PV-Anlage aus den genannten Gründen richtigerweise als angebaute Anlage qualifiziert.

5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 21. Oktober 2020 und der Vergütungssatz von 25.7 Rp./kWh sind zu bestätigen.

6.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'500.- festzusetzen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und der Restbetrag von Fr. 1'500.- ist von ihr innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Rahel Gresch

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5872/2020
Date : 17. Juni 2021
Published : 30. Juni 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 5  9
EnG: 63  66  72
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 4  7
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
138-I-49
Weitere Urteile ab 2000
1C_153/2015 • 1C_344/2017 • 2C_138/2015 • 2C_199/2017
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BVGer
A-124/2019 • A-1526/2018 • A-226/2016 • A-262/2018 • A-3051/2015 • A-3314/2014 • A-5278/2018 • A-565/2018 • A-5872/2020 • A-6780/2016 • A-84/2015