Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3051/2015

Urteil vom 1. Oktober 2015

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,

Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.

A._______,

vertreten durch Dr. Daniel Emch, Rechtsanwalt,
Parteien Kellerhals Anwälte,
Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS,
Lindenweg 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Kündigung der Ermächtigung zum Betrieb der Eichstelle für Audiometer A04.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 4. September 1996 erteilte das Eidgenössische Amt für Messwesen (EAM) der A._______ gestützt auf die Prüfstellenermächtigung des EJPD vom 20. August 1996 eine unbefristete Betriebsbewilligung zur Führung einer Eichstelle für Audiometer.

B.
Am 8. September 2004 erteilte das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) der A._______ in selbiger Sache eine bis zum 30. September 2009 befristete Betriebsbewilligung. Diese werde erneuert, wenn alle Voraussetzungen weiterhin erfüllt seien. Ohne gegenteilige Mitteilung des METAS mindestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit werde die Betriebsbewilligung jeweils stillschweigend für 5 weitere Jahre verlängert. Umgekehrt sei eine allfällige Aufgabe der Eichtätigkeit dem METAS mit eingeschriebenem Brief 6 Monate im Voraus mitzuteilen. Zur Unabhängigkeit der Eichstelle und des Personals wird ferner festgehalten, sie müssten frei von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr Urteil beeinflussen könnten. Wenn die Eichstelle sodann einer Organisation angehöre, die auch an Entwicklung, Herstellung oder Verkauf von Audiometern beteiligt sei, müsse eine klare Trennung der Verantwortung sichergestellt und schriftlich bestätigt werden.

C.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 wies das METAS die A._______ auf umfassende gesetzliche Neuerungen im Messwesen hin und nahm speziell auf die mit der neuen Eichstellenverordnung vom 15. Februar 2006 (AS 2006 1643) einhergehenden Änderungen Bezug. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass neu das METAS die Eichstellen ermächtigen und ihnen damit auch die Betriebsbewilligung beschränkt auf 5 Jahre erteilen würde. Gemäss den Übergangsbestimmungen bleibe die bisherige Betriebsbewilligung nach Inkrafttreten der neuen Verordnung am 30. Oktober 2006 überdies noch 5 Jahre gültig. Bei erfüllten Voraussetzungen könne die altrechtliche Ermächtigung innert dieser Frist den neuen Bestimmungen angepasst werden.

D.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 verlängerte das METAS die bestehende Ermächtigung um ein Jahr bis am 31. Dezember 2013 und stellte bis zu deren Auslaufen die Anpassung an die neue Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeit im Messwesen (ZMessV, SR 941.206), welche die Eichstellenverordnung ersetzen würde, in Aussicht.

E.
Gestützt auf die ZMessV erteilte das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) der A._______ am 3. Dezember 2013 die Ermächtigung, für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 eine Eichstelle für Audiometer zu betreiben. Deren Tätigkeit umfasst demnach die Pflicht zur Erst- und Nacheichung für Audiometer, wobei jeweils zu verifizieren ist, ob grundsätzlich eine Zulassung der Bauart vorliege. In einem Begleitschreiben zur Ermächtigung betonte das METAS speziell die Voraussetzung der Wettbewerbsneutralität und wies darauf hin, dass der Vollzug für die Erst- und Nacheichung von Audiometern im kommenden Jahr unter Berücksichtigung aller beteiligten Parteien (Bundesamt für Gesundheit BAG, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, von den Messungen betroffene Personen, Hersteller, Importeure etc.) überprüft werde. Mit dieser Überprüfung solle ab dem Jahr 2016 eine effiziente und effektive Umsetzung des Messgesetzes sichergestellt werden.

F.
Mit Schreiben vom 26. November 2014 eröffnete das METAS der A._______ ihre Absicht, inskünftig die Aufgabe der Eichstelle selber erfüllen und daher die Ermächtigungen aller Audiometrieeichstellen kündigen zu wollen. Die Überprüfung habe ergeben, dass mit der bisherigen Organisation die unabhängige und effektive Aufgabenerfüllung nicht mehr vollständig gewährleistet werden könne.

G.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs fand am 8. Januar 2015 zwischen den Parteien eine Sitzung statt, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte. Mit Schreiben vom 15. sowie 22. Januar 2015 bekundete die A._______ ihre Ablehnung gegenüber dem Vorhaben und äusserte verschiedene Bedenken. So würden mit der Wahrnehmung der Wartung und Eichung von Audiometer durch zwei verschiedene Stellen Mehrkosten entstehen. Als Folge davon würden Kinder- und Allgemeinärzte auf die bereits heute wirtschaftlich uninteressanten Audiometer verzichten. Schliesslich bewirke die Kündigung einen Stellenabbau in der Privatwirtschaft, was auch die Servicequalität und schliesslich das Gesundheitswesen beeinträchtige.

H.
Mit Verfügung vom 31. März 2015 kündigte das METAS die Ermächtigung der A._______ auf den 30. Juni 2016. Zur Begründung verweist sie auf die Voraussetzung, wonach Eichstellen ihre Aufgaben wettbewerbsneutral erfüllen müssten, was nicht mehr gewährleistet sei.

I.
Gegen diese Verfügung erhebt die A._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung. Zur Begründung führt sie an, für die Errichtung eines Monopols fehle es im Bereich des Messwesens an einer tragfähigen Grundlage. Da sich die heutige Gesetzeslage sowie die Praxis der Vorinstanz dennoch wie eine Monopolisierung auswirkten, liege mit der Ermächtigung eine Konzession vor. Deren Dauer beruhe auf Vereinbarung und habe einen erhöhten Stellenwert, weshalb ein Entzug bzw. eine Abänderung der Gültigkeitsdauer ohne sachliche Gründe nicht ohne weiteres möglich sei und wohlerworbene Rechte verletze. Der Entzug stelle überdies einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar und beruhe nicht auf einem öffentlichen Interesse. So verrichte sie die Aufgabe als Eichstelle seit über 18 Jahren und verfüge als Herstellerin auch über das wesentliche Know-how, was einen Synergieeffekt gewährleiste. Diese Doppelfunktion wie auch die Qualität der Aufgabenerfüllung habe nie Anlass zu Beanstandungen gegeben und in Bezug auf ihre Unabhängigkeit habe sich seit Erteilung der Ermächtigung alsdann nichts geändert. Des Weiteren führt sie die bereits gegenüber der Vorinstanz geäusserten Nachteile der Neuorganisation ins Feld (vgl. Sachverhalt G). Die Kündigung liege weder im öffentlichen Interesse noch sei sie verhältnismässig. Schliesslich verstosse sie auch gegen den Vertrauensschutz und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das MessG bezwecke mit entsprechenden Prüf- bzw. Kontrollverfahren beim Inverkehrbringen sowie während der Verwendungsdauer von Messmitteln den Schutz von Polizeigütern. Bei dieser Aufgabe handle es sich demnach nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern um die Wahrnehmung einer hoheitlichen, wirtschaftspolizeilichen Verwaltungsaufgabe. Da somit weder ein Monopol noch eine Konzession vorliege, habe die Kündigung den allgemeinen Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns zu genügen, was mit der gegebenen gesetzlichen Grundlage, dem verfolgten öffentlichen Interesse nach einem funktionierenden Wettbewerb sowie der Wahrung der Verhältnismässigkeit gegeben sei. Sodann sei insbesondere angesichts der gesetzlich vorgesehene Kündbarkeit sowie des spätestens im Dezember 2013 angekündigten möglichen Verlustes der Ermächtigung nicht einzusehen, inwiefern der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden sein sollte.

K.
In ihren Schlussbemerkungen vom 11. August 2015 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Begehren und Ausführungen in der Beschwerde fest. Da es sich beim Betrieb von Eichstellen zur Bestimmung der Messgenauigkeit von Audiometern um eine wirtschaftliche Tätigkeit handle, sie auch im Rahmen dieser Tätigkeit eindeutig als Unternehmen auftrete, nicht über Verfügungskompetenz verfüge und damit die Verwaltungsaufgabe gerade nicht als Ganzes übertragen worden sei, liege eine Konzession vor. Ferner betont sie, dass auf dem Markt für audiometrische Messmittel der Wettbewerb spiele und damit ein diesbezügliches öffentliches Interesse nicht auszumachen sei. Im Übrigen widerspreche auch der mit der Umstrukturierung verbundene Mehraufwand bei der Vorinstanz der Zielsetzung des MessG.

L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Dokumente wird nachfolgend eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt und eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 2015 zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Kündigung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie grundsätzlich auch auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es liege ein unzulässiges Monopol vor. Bevor allenfalls der Frage nach dessen Zulässigkeit nachzugehen ist, gilt es vorab die auf die Beschwerdeführerin übertragene Tätigkeit zu qualifizieren.

3.1

3.1.1 Ein staatliches Monopol oder Verwaltungsmonopol bedeutet das Recht des Gemeinwesens, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit unter Ausschluss aller anderen Personen auszuüben. Durch die Monopolisierung wird eine Tätigkeit dem privatwirtschaftlichen Wettbewerb entzogen. Darin liegt eine schwere Beeinträchtigung der Wirtschaftsfreiheit und der marktwirtschaftlichen Grundordnung (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2014, § 45 Rz. 4; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2010, Rz. 2557 f.; Karin Sutter-Somm¸ Das Monopol im schweizerischen Verwaltungs- und Verfassungsrecht, 1989, S. 10). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlaubt die Wirtschaftsfreiheit die Errichtung eines Monopols nur aus polizeilichen, sozialpolitischen oder umweltpolitischen Motiven. Ausschliesslich wirtschaftspolitisch oder fiskalisch motivierte Monopole stellen demgegenüber einen grundsatzwidrigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, der sich nur durch eine entsprechende Grundlage in der Verfassung rechtfertigen liesse (vgl. BGE 132 I 282 E. 3.3 S. 287 f.). Das Recht zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nach der rechtlichen Grundordnung dem Gemeinwesen vorbehalten ist, mithin eine rechtlich oder faktisch monopolisierte Tätigkeit, kann mittels Konzession an einen Privaten übertragen werden (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 45 Rz. 1 und 15).

3.1.2 Monopolisierte Tätigkeiten sind von denjenigen Tätigkeiten zu unterscheiden, welche ihrer Natur nach nicht von Privaten, sondern grundsätzlich vom Staat selbst ausgeübt werden; sogenannte originäre oder primäre Staatsaufgaben. Unter bestimmten Voraussetzungen und mit gewissen Ausnahmen können auch solche auf Private übertragen werden (vgl. Art. 178 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
1    Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
2    Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
3    Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
BV und Art. 2 Abs. 4
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
1    Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
2    Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
3    Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
4    Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, SR 172.010]; Giovanni Biaggini, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender (Hrsg.)¸ Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2008, Art. 178 Rz. 26 ff.). Der beschriebene Vorgang wird gemeinhin als Beleihung bezeichnet (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 10 Rz. 14). Den Beliehenen sind zumeist Vollzugsaufgaben oder Kontrolltätigkeiten übertragen, die sie anstelle des Gemeinwesens nach dessen Vorgaben in den anwendbaren Erlassen und in den mit ihnen abgeschlossenen Verträgen erfüllen. Die Beliehenen werden dafür in der Regel vom Gemeinwesen oder von den Privaten, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, entschädigt. Sie können sodann ermächtigt werden, Rechtsverhältnisse durch Verfügungen zu regeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1515; Bernhard Waldmann, in: Häner/Waldmann (Hrsg.), Die Konzession, S. 14).

3.2

3.2.1 Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes (Art.125
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 125 Messwesen - Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.
BV). Von dieser umfassenden Rechtsetzungskompetenz machte der Bund unter anderem wie folgt Gebrauch: Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 941.27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG)
EIMG Art. 1 Rechtsform und Organisation
1    Das Eidgenössische Institut für Metrologie (Institut) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es wird im Handelsregister eingetragen.
2    Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung. Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
3    Der Bundesrat legt die Firma und den Sitz des Instituts fest.
des Bundesgesetztes über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG, SR 941.27) ist die Vorinstanz eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Bund strebt damit folgende Ziele an (Art. 2 Abs. 1
SR 941.27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG)
EIMG Art. 2 Ziele
1    Der Bund strebt mit dem Institut folgende Ziele an:
a  Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt;
b  Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft, Forschung und Verwaltung nötigen metrologischen Infrastruktur und Kompetenz.
2    Das Institut erfüllt zu diesem Zweck die Aufgaben nach Artikel 3 und kann gewerbliche Leistungen nach Artikel 25 erbringen.
EIMG): Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt (Bst. a); Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft, Forschung und Verwaltung nötigen metrologischen Infrastruktur und Kompetenz (Bst. b). Zu diesem Zweck erfüllt die Vorinstanz die Aufgaben nach Art. 3 Abs. 2
SR 941.27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG)
EIMG Art. 3 Aufgaben
1    Das Institut ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz.
2    Es hat folgende Aufgaben:
a  Es stellt international anerkannte Masseinheiten mit der erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung.
b  Es vergleicht die Normale in zweckmässigen zeitlichen Abständen mit denjenigen anderer nationaler Metrologieinstitute oder vergleichbarer Institutionen.
c  Es verbreitet die gesetzliche Zeit der Schweiz.
d  Es führt die nötigen wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten durch, erforscht namentlich die Auswirkungen neuer Techniken und entwickelt praktisch anwendbare Messmethoden, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
e  Es erfüllt die ihm im Messgesetz vom 17. Juni 20113 übertragenen Aufgaben.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Messwesens.
g  Es berät die Bundesbehörden in Fragen des Messwesens.
h  Es stellt die Rückführbarkeit der Normale der kantonalen Vollzugsorgane sicher.
i  Es gibt Masseinheiten nach Buchstabe a durch Kalibrierungen und Referenzmaterialien weiter.
3    Das Institut wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 2 mit.
4    Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, den Bund in internationalen Organisationen und Vereinigungen in Angelegenheiten des Messwesens zu vertreten.
5    Er kann dem Institut im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 gegen Abgeltung weitere Aufgaben übertragen.
i.V.m. Art. 2 Abs. 2
SR 941.27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG)
EIMG Art. 2 Ziele
1    Der Bund strebt mit dem Institut folgende Ziele an:
a  Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt;
b  Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft, Forschung und Verwaltung nötigen metrologischen Infrastruktur und Kompetenz.
2    Das Institut erfüllt zu diesem Zweck die Aufgaben nach Artikel 3 und kann gewerbliche Leistungen nach Artikel 25 erbringen.
EIMG. Dem Aufgabenkatalog zufolge hat die Vorinstanz insbesondere die ihr übertragenen Aufgaben gemäss Messgesetz vom 17. Juni 2011 (MessG, SR 941.20) zu erfüllen (Art. 3 Abs. 2 Bst. e
SR 941.27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG)
EIMG Art. 3 Aufgaben
1    Das Institut ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz.
2    Es hat folgende Aufgaben:
a  Es stellt international anerkannte Masseinheiten mit der erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung.
b  Es vergleicht die Normale in zweckmässigen zeitlichen Abständen mit denjenigen anderer nationaler Metrologieinstitute oder vergleichbarer Institutionen.
c  Es verbreitet die gesetzliche Zeit der Schweiz.
d  Es führt die nötigen wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten durch, erforscht namentlich die Auswirkungen neuer Techniken und entwickelt praktisch anwendbare Messmethoden, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
e  Es erfüllt die ihm im Messgesetz vom 17. Juni 20113 übertragenen Aufgaben.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Messwesens.
g  Es berät die Bundesbehörden in Fragen des Messwesens.
h  Es stellt die Rückführbarkeit der Normale der kantonalen Vollzugsorgane sicher.
i  Es gibt Masseinheiten nach Buchstabe a durch Kalibrierungen und Referenzmaterialien weiter.
3    Das Institut wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 2 mit.
4    Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, den Bund in internationalen Organisationen und Vereinigungen in Angelegenheiten des Messwesens zu vertreten.
5    Er kann dem Institut im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 gegen Abgeltung weitere Aufgaben übertragen.
EIMG). Dieses regelt unter anderem das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Messmitteln (Art. 1 Bst. b
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 1 - Dieses Gesetz regelt:
a  die gesetzlichen Masseinheiten und ihre Verwendung;
b  das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Messmitteln;
c  die Mengenangabe für die Konsumentinnen und Konsumenten;
d  die gesetzliche Zeit der Schweiz;
e  die Aufgaben des Bundes und der Kantone im Bereich des Messwesens.
MessG), wobei auch die audiometrischen Messmittel von dessen Anwendungsbereich umfasst sind (Art. 5
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 5 Dem Gesetz unterstellte Messmittel - Der Bundesrat bestimmt, welche der Messmittel, die in den Bereichen nach Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden, diesem Gesetz unterstellt sind.
MessG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. b
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 3 Geltungsbereich - 1 Ein Messmittel untersteht dieser Verordnung:
1    Ein Messmittel untersteht dieser Verordnung:
a  wenn es für eine der folgenden Kategorien verwendet wird:
a1  Handel und Geschäftsverkehr, insbesondere der Austausch von Gütern und Dienstleistungen,
a2  Gesundheit von Mensch und Tier,
a3  Schutz der Umwelt,
a4  öffentliche Sicherheit,
a5  amtliche Feststellung von Sachverhalten; und
b  wenn das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in einer Verordnung die notwendigen Bestimmungen, welche die messmittelspezifischen Anforderungen enthalten, erlassen hat.
2    ...8
der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 [MessMV, SR 941.210] sowie der Verordnung des EJPD über audiometrische Messmittel [Audiometrieverordnung, SR 941.216]). Der Vollzug des MessG obliegt sowohl dem Kanton als auch dem Bund. Im Bereich der audiometrischen Messmittel ist ausschliesslich der Bund dafür zuständig (Art. 18 Abs. 1
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund
1    Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel.
2    Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären.
3    Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.
und Abs. 2 MessG i.V.m. Art. 11 Abs. 1
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 11 Zuständigkeitsbereich
1    In den Zuständigkeitsbereich des METAS fallen diejenigen Kategorien von Messmitteln, für die nicht nach Artikel 3 die Kantone zuständig sind.
2    Das METAS erfüllt die Aufgaben nach Artikel 34 Absätze 2-5 MeAV9.
ZMessV). Der Bund bzw. das METAS wiederum kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, sog. Eichstellen, mit seinen Vollzugsaufgaben beauftragen (Art. 18 Abs. 3
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund
1    Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel.
2    Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären.
3    Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.
MessG i.V.m. Art. 19 Abs. 1
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 19 Ermächtigung
1    Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen.
2    Das METAS verpflichtet die Eichstelle in der Ermächtigung:
a  alle Tätigkeiten nach Absatz 1 vorzunehmen; vorbehalten bleiben Ausnahmen im begründeten Einzelfall;
b  ihm alle Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 kostenlos zur Verfügung zu stellen;
c  Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen und Verwender, die die Eichstelle im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhält, ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu nutzen.
ZMessV). In diesem Fall beaufsichtigt das METAS den Vollzug durch die Eichstellen (Art. 14 Abs. 1
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 14 Aufsicht
1    Das METAS beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone und die Eichstellen.
2    Es übt die Aufsicht insbesondere aus, indem es:
a  Weisungen an die Eichämter und Eichstellen erlässt;
b  die Eichämter und Eichstellen betreut und überwacht;
c  ihr Personal berät und instruiert;
d  die Normale, die Prüfmittel und die Einrichtungen der Eichämter und Eichstellen kontrolliert;
e  die Richtigkeit der Eichungen der Eichstellen überwacht, indem es stichprobenweise Messmittel kontrolliert;
f  die Berichterstattung der Kantone und der Eichstellen prüft.
ZMessV). Zu den übertragbaren Aufgaben gehören die Ersteichung, Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sowie Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 19 Ermächtigung
1    Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen.
2    Das METAS verpflichtet die Eichstelle in der Ermächtigung:
a  alle Tätigkeiten nach Absatz 1 vorzunehmen; vorbehalten bleiben Ausnahmen im begründeten Einzelfall;
b  ihm alle Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 kostenlos zur Verfügung zu stellen;
c  Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen und Verwender, die die Eichstelle im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhält, ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu nutzen.
ZMessV). In diesem Zusammenhang ist der Erlass von Verfügungen (Art. 27 Abs. 1
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 27 Verfahren und Rechtsmittel
1    Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen durch die Eichstellen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196816.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZMessV) wie auch die Erhebung von Gebühren (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 19
1    Die Vollzugsorgane erheben Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach den Artikeln 16 und 18.
2    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren, insbesondere:
a  deren Höhe;
b  die Modalitäten der Erhebung;
c  die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d  die Verjährung von Gebührenforderungen.
3    Er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
4    Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
5    Er kann vorsehen, dass die Kantone und die Personen nach Artikel 18 Absatz 3 dem Eidgenössischen Institut für Metrologie für dessen Leistungen einen pauschalen Anteil der von ihnen zu erhebenden Gebühren weitergeben.
MessG sowie Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005 [EichGebV, SR 941.298.1]) durch die Eichstellen vorgesehen.

3.2.2 Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im vorerwähnten Sinne (vgl. E. 3.1.2) ein Vollzugsaufgabe bzw. eine Prüf- und Kontrolltätigkeit übertragen hatte, welche den Schutz des Menschen bzw. dessen Gesundheit bezweckt (vgl. Art. 2 Bst. a
SR 941.27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG)
EIMG Art. 2 Ziele
1    Der Bund strebt mit dem Institut folgende Ziele an:
a  Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt;
b  Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft, Forschung und Verwaltung nötigen metrologischen Infrastruktur und Kompetenz.
2    Das Institut erfüllt zu diesem Zweck die Aufgaben nach Artikel 3 und kann gewerbliche Leistungen nach Artikel 25 erbringen.
EIMG). Es handelt sich somit nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die dem privatwirtschaftlichen Wettbewerb entzogen worden wäre, sondern um eine Verwaltungsaufgabe. Die (privaten) Eichstellen sind mit dem Vollzug öffentlich-rechtlicher Regelungen betraut und haben gemäss Gesetz Verfügungskompetenz. Anders als dies die Beschwerdeführerin behauptet, ist nicht anzunehmen, dass die Eichtätigkeit ohne staatliche Regelung von Privaten erbracht würde. Vielmehr muss der Staat zum Schutz der Gesundheit um eine gewisse Messqualität besorgt sein und kann dies nicht der freien Marktwirtschaft überlassen. Er beschränkt sich dabei auf die Prüfung bzw. Kontrolle von Messmitteln und nimmt die Herstellung, Anwendung und Wartung der Messmittel als wirtschaftliche Tätigkeiten nicht für sich in Anspruch, sondern überlässt dies privaten Anbietern. Auch in terminologischer Hinsicht manifestiert sich diese Auffassung. So spricht der Gesetzgeber bei der Eichtätigkeit verschiedentlich ausdrücklich von "hoheitlicher" oder "amtlicher" Tätigkeit (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. c
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 19 Ermächtigung
1    Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen.
2    Das METAS verpflichtet die Eichstelle in der Ermächtigung:
a  alle Tätigkeiten nach Absatz 1 vorzunehmen; vorbehalten bleiben Ausnahmen im begründeten Einzelfall;
b  ihm alle Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 kostenlos zur Verfügung zu stellen;
c  Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen und Verwender, die die Eichstelle im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhält, ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu nutzen.
ZMessV und Art. 4 Bst. e
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 4 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Messmittel: Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren;
b  Messverfahren: Gesamtheit spezifischer, genau beschriebener Tätigkeiten zur Ermittlung der Werte einer Messgrösse;
c  Bauart: Ausführung eines Messmittels, die durch wesentliche Merkmale der Konstruktion, der Wirkungsweise und des Einsatzes gekennzeichnet ist;
d  Zulassung: Freigabe der Messmittel einer Bauart oder eines einzelnen Messmittels zur Eichung oder zum Gebrauch;
e  Eichung: amtliche Prüfung und Bestätigung, dass ein einzelnes Messmittel den gesetzlichen Vorschriften entspricht;
f  Fehlergrenzen: höchstzulässige Werte der Abweichung des Messergebnisses vom Referenzwert
g  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Messmittels auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
h  Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Messmittels auf dem Schweizer Markt;
i  Wirtschaftsakteur: Herstellerin, Vertreterin, Importeurin oder Händlerin;
j  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und die dieses Messmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für ihre eigenen Zwecke in Betrieb nimmt;
k  Vertreterin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
l  Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel aus einem Drittstaat in der Schweiz in Verkehr bringt;
m  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Messmittel auf dem Markt bereitstellt und die nicht Herstellerin oder Importeurin ist;
n  Verwenderin: jede juristische oder natürliche Person, die über die Verwendung des Messmittels bestimmt, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse.
MessMV). Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, auch bei ihrer Tätigkeit als Eichstelle eindeutig als Unternehmerin aufzutreten, mag dies an den gleichzeitig angebotenen privatwirtschaftlichen Leistungen liegen. An der verwaltungsrechtlichen Natur der übertragenen Aufgabe vermag diese Wahrnehmung allerdings nichts zu ändern. Dasselbe gilt bezüglich der Regelung, wonach der Beschwerdeführerin der Erlass von Verfügungen untersagt sei. Unabhängig von solch hoheitlichen Ausprägungen staatlichen Handelns ist massgebend, dass die Messmittel einer amtlichen Prüfung unterzogen werden und deren Gesetzmässigkeit bestätigt wird (vgl. Art. 4 Bst. e
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 4 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Messmittel: Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren;
b  Messverfahren: Gesamtheit spezifischer, genau beschriebener Tätigkeiten zur Ermittlung der Werte einer Messgrösse;
c  Bauart: Ausführung eines Messmittels, die durch wesentliche Merkmale der Konstruktion, der Wirkungsweise und des Einsatzes gekennzeichnet ist;
d  Zulassung: Freigabe der Messmittel einer Bauart oder eines einzelnen Messmittels zur Eichung oder zum Gebrauch;
e  Eichung: amtliche Prüfung und Bestätigung, dass ein einzelnes Messmittel den gesetzlichen Vorschriften entspricht;
f  Fehlergrenzen: höchstzulässige Werte der Abweichung des Messergebnisses vom Referenzwert
g  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Messmittels auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
h  Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Messmittels auf dem Schweizer Markt;
i  Wirtschaftsakteur: Herstellerin, Vertreterin, Importeurin oder Händlerin;
j  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und die dieses Messmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für ihre eigenen Zwecke in Betrieb nimmt;
k  Vertreterin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
l  Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel aus einem Drittstaat in der Schweiz in Verkehr bringt;
m  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Messmittel auf dem Markt bereitstellt und die nicht Herstellerin oder Importeurin ist;
n  Verwenderin: jede juristische oder natürliche Person, die über die Verwendung des Messmittels bestimmt, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse.
MessMV), die Tätigkeit mithin dem Inhalt nach verwaltungsspezifisch ist. Ob zusätzlich hoheitliche Befugnisse wie die Verfügungsbefugnis verliehen wurden oder ob es um schlichtes ("blosses") vollziehendes Handeln geht, ist für die Abgrenzung gegenüber einem Staatsmonopol irrelevant.

3.2.3 Die Botschaft zum Messwesen vom 27. Oktober 2010 (BBl 2010 8013, 8015 und 8025) deklariert die ausgelagerte Kontrolltätigkeit der Vorinstanz ihrerseits ausdrücklich als hoheitliche Aufgabe und weist gleichzeitig darauf hin, dass diese nicht im Vordergrund stünde. Mit der Weitergabe von Masseinheiten an Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft erbringe die Vorinstanz nämlich teilweise Dienstleistungen mit Monopolcharakter. Diese Differenzierung der Tätigkeit korrespondiert mit ihren Zielen, einerseits korrekte Messungen sicherzustellen und andererseits die nötige metrologische Infrastruktur und Kompetenz bereitzustellen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 941.27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG)
EIMG Art. 2 Ziele
1    Der Bund strebt mit dem Institut folgende Ziele an:
a  Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt;
b  Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft, Forschung und Verwaltung nötigen metrologischen Infrastruktur und Kompetenz.
2    Das Institut erfüllt zu diesem Zweck die Aufgaben nach Artikel 3 und kann gewerbliche Leistungen nach Artikel 25 erbringen.
EIMG). Die Tätigkeit der Vorinstanz ist nicht einheitlich, sondern je nach Bereich unterschiedlich zu qualifizieren. Dass die Haupttätigkeit Monopolcharakter aufweist, ändert somit an der Qualifikation der vorliegend interessierenden Kontroll- und Prüftätigkeit als Verwaltungsaufgabe nichts. Da in diesem Bereich folglich kein Staatsmonopol vorliegt und die Wirtschaftsfreiheit nicht tangiert ist, erübrigt sich eine diesbezügliche Überprüfung der Zulässigkeit. Die Übertragung auf die Beschwerdeführerin erfolgte demzufolge nicht mittels Konzession, sondern durch eine Beleihung. Die Voraussetzungen für diese Art der Übertragung einer staatlichen Aufgabe sind vorliegend als erfüllt anzusehen (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 178 Rz. 32 ff.; ders., Rechtsstaatliche Anforderungen an die Auslagerung und an den ausgelagerten Vollzug staatlicher Aufgaben sowie Rechtsschutz, in: Schaffhauser/Poledna(Hrsg.), Auslagerung und Privatisierung von staatlichen und kommunalen Einheiten, 2002, 143 ff.). Insbesondere ist die Möglichkeit der Auslagerung der fraglichen Vollzugsaufgabe in einem Gesetz im formellen Sinne vorgesehen (vgl. Art. 18 Abs. 3
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund
1    Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel.
2    Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären.
3    Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.
MessG i.V.m. Art. 178 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
1    Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
2    Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
3    Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
BV) und die staatliche Aufsicht gewährleistet (Art. 14 Abs. 1
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 14 Aufsicht
1    Das METAS beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone und die Eichstellen.
2    Es übt die Aufsicht insbesondere aus, indem es:
a  Weisungen an die Eichämter und Eichstellen erlässt;
b  die Eichämter und Eichstellen betreut und überwacht;
c  ihr Personal berät und instruiert;
d  die Normale, die Prüfmittel und die Einrichtungen der Eichämter und Eichstellen kontrolliert;
e  die Richtigkeit der Eichungen der Eichstellen überwacht, indem es stichprobenweise Messmittel kontrolliert;
f  die Berichterstattung der Kantone und der Eichstellen prüft.
ZMessV i.V.m. Art. 187 Abs. 1 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
1    Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
b  Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
c  Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
d  Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.
2    Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
BV). Mangels Begründung eines Konzessionsverhältnisses entfällt auch ein dadurch eingeräumtes wohlerworbenes Recht bzw. ein damit einhergehender erhöhter Bestandesschutz.

4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Kündigung der Ermächtigung rechtmässig ist.

4.1 Der Kündigung liegt die an die Beschwerdeführerin erteilte Ermächtigung vom 3. Dezember 2013 zugrunde. Letztere erging in Anwendung von Art. 18 Abs. 3
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund
1    Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel.
2    Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären.
3    Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.
MessG sowie Art. 19 f
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 19 Ermächtigung
1    Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen.
2    Das METAS verpflichtet die Eichstelle in der Ermächtigung:
a  alle Tätigkeiten nach Absatz 1 vorzunehmen; vorbehalten bleiben Ausnahmen im begründeten Einzelfall;
b  ihm alle Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 kostenlos zur Verfügung zu stellen;
c  Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen und Verwender, die die Eichstelle im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhält, ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu nutzen.
. ZMessV und erlaubt die Eichtätigkeit grundsätzlich für fünf Jahre. Die Regelung der Voraussetzungen für die Ermächtigung wurde an den Bundesrat delegiert (Art. 18 Abs. 3
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund
1    Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel.
2    Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären.
3    Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.
MessG) und schlug sich entsprechend in Art. 20
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 20 Voraussetzungen für die Ermächtigung - Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie muss über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur und messtechnische Ausrüstung sowie das nötige Fachpersonal verfügen.
b  Sie muss Gewähr für die einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten; namentlich dürfen die Leiterin oder der Leiter der Eichstelle und das Personal keine Tätigkeiten ausüben, die zu Interessenkonflikten führen können.
c  Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben.
d  Sie muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfungen nicht unmittelbar von einer staatlichen Behörde durchgeführt werden.
e  Sie muss Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben wettbewerbsneutral erfüllt.
ZMessV nieder. Sie beinhaltet auch die Pflicht der Eichstelle, ihre Aufgaben wettbewerbsneutral zu erfüllen (Art. 20 Bst. e
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 20 Voraussetzungen für die Ermächtigung - Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie muss über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur und messtechnische Ausrüstung sowie das nötige Fachpersonal verfügen.
b  Sie muss Gewähr für die einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten; namentlich dürfen die Leiterin oder der Leiter der Eichstelle und das Personal keine Tätigkeiten ausüben, die zu Interessenkonflikten führen können.
c  Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben.
d  Sie muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfungen nicht unmittelbar von einer staatlichen Behörde durchgeführt werden.
e  Sie muss Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben wettbewerbsneutral erfüllt.
ZMessV). Ziffer 4 der Ermächtigung führt dies insofern aus, als insbesondere Werbeaktionen jeglicher Art für audiometrische Messmittel untersagt seien. Ist die Ermächtigung einmal erteilt, passt sie die Vorinstanz den sich ändernden Gegebenheiten an (Art. 22 Abs. 5
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung
1    Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.
2    Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:
a  Tätigkeitsbereich der Eichstelle;
b  Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle;
c  Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung;
d  zugewiesenes Einzugsgebiet;
e  Prüfräume;
f  Prüfverfahren;
g  Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften;
h  Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale;
i  Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen;
j  Anforderungen an die Eichzertifikate;
k  Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS;
l  Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15;
m  Anforderungen an den Erlass von Verfügungen.
3    Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre.
4    Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.
5    Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.
6    Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
ZMessV). Liegen dagegen die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr vor, so wird sie durch die Vorinstanz sistiert oder entzogen (Art. 22 Abs. 6
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung
1    Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.
2    Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:
a  Tätigkeitsbereich der Eichstelle;
b  Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle;
c  Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung;
d  zugewiesenes Einzugsgebiet;
e  Prüfräume;
f  Prüfverfahren;
g  Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften;
h  Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale;
i  Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen;
j  Anforderungen an die Eichzertifikate;
k  Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS;
l  Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15;
m  Anforderungen an den Erlass von Verfügungen.
3    Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre.
4    Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.
5    Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.
6    Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
ZMessV). Alsdann sieht Art. 22 Abs. 4
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung
1    Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.
2    Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:
a  Tätigkeitsbereich der Eichstelle;
b  Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle;
c  Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung;
d  zugewiesenes Einzugsgebiet;
e  Prüfräume;
f  Prüfverfahren;
g  Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften;
h  Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale;
i  Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen;
j  Anforderungen an die Eichzertifikate;
k  Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS;
l  Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15;
m  Anforderungen an den Erlass von Verfügungen.
3    Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre.
4    Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.
5    Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.
6    Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
ZMessV unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr die beiderseitige sowie jederzeitige Kündbarkeit der Ermächtigung vor. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr. Diese Regelung ist in Ziffer 26 der Ermächtigung widergegeben. Indem die Kündigung per Ende Juni 2016 der Beschwerdeführerin am 1. April 2015 zuging, erfolgte sie unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Jahr.

4.2

4.2.1 Als Kündigungsgrund führt die Vorinstanz die Wettbewerbsneutralität an, welche die Beschwerdeführerin bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr erfülle. Diese sei nicht mehr gewährleistet, da die drei Eichstellen alle eng mit Unternehmen verbunden seien, welche auch Audiometer vertreiben und warten würden. Durch die Möglichkeit, ihren Kunden ein Gesamtpaket samt Eichung anbieten zu können, resultiere gegenüber Konkurrenten ohne diese Kontrollfunktion ein Wettbewerbsvorteil.

4.2.2 Dieser Effekt, der gemäss Vorinstanz durch die Kumulation hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeiten bei einem Anbieter resultieren soll, leuchtet ein und wird von der Beschwerdeführerin bekräftigt. So betont sie, beispielsweise Wartungs- oder Reparaturarbeiten zusammen mit der Eichung an einem Termin erledigen zu können. Im Falle der Entflechtung dieser Aufgaben und der ausschliesslichen Eichtätigkeit durch die Vorinstanz würden dagegen für dieselben Leistungen mehrere Termine notwendig. In der Konsequenz geht sie von höheren Kosten aus und stimmt darin mit der Vorinstanz überein. Die Beschwerdeführerin bestätigt somit die Synergieeffekte, welche sie aktuell durch die gleichzeitige Erbringung weiterer Dienstleistungen erzielt und ihr gegenüber Mitbewerbern zum Vorteil gereichen. Ihr gleichzeitig vorgetragenes Vorbringen, wonach auf dem Markt für audiometrische Messmittel der Wettbewerb spiele und die Marktverzerrung jeglicher Grundlage entbehre, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben nicht wettbewerbsneutral erfüllt und es damit an einer Voraussetzung für die Ermächtigung fehlt (vgl. Art. 20 Bst. e
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 20 Voraussetzungen für die Ermächtigung - Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie muss über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur und messtechnische Ausrüstung sowie das nötige Fachpersonal verfügen.
b  Sie muss Gewähr für die einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten; namentlich dürfen die Leiterin oder der Leiter der Eichstelle und das Personal keine Tätigkeiten ausüben, die zu Interessenkonflikten führen können.
c  Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben.
d  Sie muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfungen nicht unmittelbar von einer staatlichen Behörde durchgeführt werden.
e  Sie muss Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben wettbewerbsneutral erfüllt.
ZMessV).

4.2.3 Ist eine Voraussetzung nicht mehr gegeben, so ist die Ermächtigung gemäss Art. 22 Abs. 6
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung
1    Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.
2    Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:
a  Tätigkeitsbereich der Eichstelle;
b  Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle;
c  Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung;
d  zugewiesenes Einzugsgebiet;
e  Prüfräume;
f  Prüfverfahren;
g  Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften;
h  Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale;
i  Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen;
j  Anforderungen an die Eichzertifikate;
k  Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS;
l  Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15;
m  Anforderungen an den Erlass von Verfügungen.
3    Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre.
4    Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.
5    Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.
6    Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
ZMessV zu sistieren oder zu entziehen, wobei diese Massnahmen je nach Umständen ein unverzügliches Handeln bedingen. Da die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, besteht bereits mit dem Wegfall einer einzigen Voraussetzung Anlass zum Handeln. Es hilft der Beschwerdeführerin folglich nichts, wenn sie auf der qualitativ einwandfreien Arbeit besteht. Bei der Wahl der Rechtsfolge gilt es zu bedenken, ob die fehlende Voraussetzung in absehbarer Zeit wieder vorliegen dürfte. Da dies vorliegend in Bezug auf die wettbewerbsneutrale Erbringung der privatwirtschaftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen ist, sah die Vorinstanz zu Recht von einer Sistierung der Ermächtigung ab. Indem sie stattdessen den Weg der ordentlichen Kündigung beschritt, der keiner speziellen Gründe bedarf, und sie dies überdies frühzeitig in die Wege leitete, handelte sie im Rahmen der vorerwähnten gesetzlichen Ordnung (vgl. auch E. 4.4).

4.3 Mit dem Entzug der Ermächtigung kann die Wettbewerbsneutralität in Bezug auf die übrigen, privatwirtschaftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin (wieder) hergestellt werden, da so ihre Bevorteilung gegenüber anderen Anbietern von gleichen Produkten dahinfällt. Die Vorinstanz trägt damit dem gesetzlichen Willen Rechnung (Art. 20 Bst. e
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 20 Voraussetzungen für die Ermächtigung - Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie muss über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur und messtechnische Ausrüstung sowie das nötige Fachpersonal verfügen.
b  Sie muss Gewähr für die einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten; namentlich dürfen die Leiterin oder der Leiter der Eichstelle und das Personal keine Tätigkeiten ausüben, die zu Interessenkonflikten führen können.
c  Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben.
d  Sie muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfungen nicht unmittelbar von einer staatlichen Behörde durchgeführt werden.
e  Sie muss Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben wettbewerbsneutral erfüllt.
ZMessV) und verhilft darüber hinaus der verfassungsmässigen Grundentscheidung für eine Wirtschaftsordnung des freien Wettbewerbs zum Durchbruch (Art. 94 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV). Gewichtige entgegenstehende öffentliche Interessen sind nicht auszumachen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die öffentliche Gesundheit unter der Neuorganisation und einer allfällig damit einhergehenden minimalen Kostensteigerung leiden könnte. in diesem Sinne moniert die Schweizerische Gesellschaft für Oto-Rhino-Larynogologie, Hals- und Gesichtschirurgie (SGORL) gemäss ihrer von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten Stellungnahme vom 15. Januar 2015 zwar die eventuelle Kostensteigerung, ohne jedoch gleichzeitig eine Beeinträchtigung der Versorgungsqualität zu befürchten.

4.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (statt vieler BGE 138 II 346 E. 9.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581).

Wie bereits ausgeführt, trägt die Kündigung der geforderten Wettbewerbsneutralität bezüglich der privatwirtschaftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin Rechnung (E. 4.3). Eine weniger einschneidende Anordnung, mit der das Ziel ebenso erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere stellt eine Sistierung keine zielführende Alternative dar (vgl. E. 4.2.3). Ferner ist es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin propagierte und von ihr selbst geprüfte Ermächtigung weiterer Eichstellen als untauglich verworfen hat. Erwartungsgemäss könnten auch bei einer grosszügigen Ermächtigungspraxis nicht alle im Markt der audiometrischen Messmittel tätigen Anbieter berücksichtigt werden, womit die Wettbewerbsverzerrung nur teilweise beseitigt würde. Sodann mögen auch verwaltungsökonomische Überlegungen gegen dieses Vorgehen sprechen. Bei den entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass der Ermächtigung ein Ermessensentscheid der Vorinstanz zu Grunde lag, ohne dass ein grundsätzlicher Anspruch darauf bestanden hätte (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 19 Ermächtigung
1    Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen.
2    Das METAS verpflichtet die Eichstelle in der Ermächtigung:
a  alle Tätigkeiten nach Absatz 1 vorzunehmen; vorbehalten bleiben Ausnahmen im begründeten Einzelfall;
b  ihm alle Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 kostenlos zur Verfügung zu stellen;
c  Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen und Verwender, die die Eichstelle im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhält, ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu nutzen.
ZMessV). Sodann wurde sie auf eine bestimmte Zeitdauer erteilt, schloss die Kündigungsmöglichkeit ein und erfolgte unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Eichtätigkeit, mit dem Ziel ab dem Jahr 2016 eine effiziente und effektive Umsetzung des Messgesetzes sicherzustellen, überprüft werde. Die Beschwerdeführerin musste somit im Zeitpunkt der Ermächtigung, abgesehen von der grundsätzlichen Kündbarkeit, bis zum Jahr 2016 mit Änderungen, mithin auch mit einer Kündigung, rechnen. Der Entscheid kann für sie folglich nicht völlig überraschend gekommen sein und räumt ihr überdies eine angemessene Übergangsfrist ein (vgl. zum Vertrauensschutz E. 5). Alsdann tangiert sie die Kündigung lediglich in einem Teil ihrer Geschäftstätigkeit und stellt ihre Existenz nicht grundsätzlich in Frage. Die zu erwartende Kostensteigerung für die Ärzte bzw. Patienten dürfte sich ferner in einem vertretbaren Rahmen bewegen. Mit der wegfallenden Aufsichtsfunktion der Vorinstanz und einem funktionierenden Wettbewerb auf dem Markt für Messmittel ist bezüglich der Kostenfolgen teilweise gar mit positiven Effekten zu rechnen. Das Interesse der Beschwerdeführerin am Fortbestehen der Ermächtigung ist vor diesem Hintergrund leichter zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für audiometrische Messmittel. Die Kündigung ist damit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden.

5.
Die Beschwerdeführerin führt im Weiteren aus, die Eichstelle nun seit 18 Jahren einwandfrei zu betreiben, weshalb die Kündigung überraschend und kurz nach Erneuerung der Ermächtigung ergangen sei. Die Kündigungsfrist falle sodann angesichts der Gesamtdauer ihrer Eichtätigkeit sehr kurz aus. Schwer würden insbesondere die personellen Aufwendungen wiegen, welche lediglich aufgrund der Ermächtigung getätigt worden seien und eine Fortsetzung der Aufgabe bedingten.

5.1 Der in Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den fundamentalen Rechtsprinzipien und gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz unter anderem in Form des sogenannten Vertrauensschutzes aus, das heisst er verleiht den Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; statt vieler: Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 622 ff. m.H.).

5.2 Die Beschwerdeführerin wurde erstmals im Jahr 1996 mit der Führung einer Eichstelle betraut. Mit Bewilligungen bzw. Ermächtigungen in den Jahren 2004, 2012 und schliesslich 2013 wurde ihr diese Tätigkeit weiterhin gewährt, wobei jeweils den teilweise umfassenden gesetzlichen Neuerungen Rechnung zu tragen war. Die Entwicklung war somit keinesfalls nur von Konstanz und unveränderten Bedingungen geprägt, sondern brachte eine wiederholte Überprüfung der Rechts- und Sachlage sowie entsprechende Anpassungen mit sich, was die Vorinstanz stets kommunizierte (vgl. Sachverhalt B, C und D). In diesem Sinne erfolgte mit der Ermächtigung vom 3. Dezember 2013 letztmals die Anpassung an die ZMessV, was insbesondere die Berücksichtigung der neu normierten Wettbewerbsneutralität mit sich brachte (vgl. Art. 20 Bst. e
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 20 Voraussetzungen für die Ermächtigung - Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie muss über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur und messtechnische Ausrüstung sowie das nötige Fachpersonal verfügen.
b  Sie muss Gewähr für die einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten; namentlich dürfen die Leiterin oder der Leiter der Eichstelle und das Personal keine Tätigkeiten ausüben, die zu Interessenkonflikten führen können.
c  Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben.
d  Sie muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfungen nicht unmittelbar von einer staatlichen Behörde durchgeführt werden.
e  Sie muss Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben wettbewerbsneutral erfüllt.
ZMessV). Nebst dieser mehrmaligen Überprüfung der Situation spricht auch die jederzeitige Kündbarkeit der Ermächtigung als Eichstelle gegen ein berechtigtes Vertrauen in deren unbefristeten Fortbestand bzw. Unentziehbarkeit. Dies gilt umso mehr, als mit der letzten Ermächtigung explizit auf die noch bevorstehende grundlegende Überprüfung des Vollzugs der Eichtätigkeit, mit dem Ziel ab dem Jahr 2016 eine effiziente und effektive Umsetzung des Messgesetzes sicherzustellen, hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin musste somit bereits mit Erteilung der Ermächtigung bewusst sein, dass ihr im Rahmen dieser Überprüfung die Ermächtigung allenfalls abgesprochen werden könnte und sie nicht mehr auf die uneingeschränkte Fortsetzung ihrer Eichtätigkeit für die maximale Ermächtigungsdauer von 5 Jahren vertrauen konnte.

5.3 Vor diesem Hintergrund kann aus dem dargelegten Verhalten der Vorinstanz keine Vertrauensgrundlage auf Fortbestand der Ermächtigung abgeleitet werden. Dasselbe gilt für eine angebliche Äusserung eines Mitarbeiters der Vorinstanz im ersten Halbjahr 2014, wonach dieser nicht von einer künftigen Eichtätigkeit der Vorinstanz ausgegangen sei. Eine solche Aussage ist als persönliche Einschätzung zu werten und zudem zu wenig bestimmt, um berechtigtes Vertrauen begründen zu können. Ausserdem gibt die Beschwerdeführerin damit zu verstehen, dass sie sich tatsächlich der Möglichkeit der alleinigen Zuständigkeit der Vorinstanz, audiometrische Messmittel zu eichen, und damit des Verlustes ihrer Ermächtigung als Eichstelle bewusst war. Es hätte folglich an der Beschwerdeführerin gelegen, sich bis zur angekündigten Überprüfung und definitiven Festlegung der Vorinstanz bezüglich des Vollzuges der Eichtätigkeit mit Investitionen zurückzuhalten. Sollte sie dennoch solche getätigt haben, sind sie nicht schutzwürdig.

6.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich vor, ein widersprüchliches Verhalten an den Tag gelegt zu haben. Angesichts des unveränderten Sachverhalts habe sie mit der Kündigung der Ermächtigung ohne sachlichen Grund ihren Standpunkt geändert, was nicht zulässig sei.

6.1 Ein weiterer Teilgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens der staatlichen Behörden. Dabei geht es - anders als im Vertrauensschutz - nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf ein im Widerspruch zum geltenden Recht stehendes behördliches Verhalten verlassen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln (BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 6969/2013 vom 1. Mai 2015 E. 5.3, A 2221/2014 vom 27. Januar 2015 E. 1.7 und A 4990/2013 vom 20. März 2014 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 707 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O. § 22 Rz. 21 f.).

6.2 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach seit Beginn ihrer Eichtätigkeit die Bedingungen gleich geblieben sein sollen, ist teilweise beizupflichten. So ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht, dass sich die Qualität der Eichtätigkeit oder die diesbezügliche Kompetenz der Beschwerdeführerin verschlechtert haben könnten. Auch in Bezug auf die Wettbewerbsneutralität mögen sich die tatsächlichen Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin nicht oder kaum geändert haben. Fest steht jedoch, dass dieses Kriterium erstmals ausdrücklich in der ZMessV als Voraussetzung für die Ermächtigung genannt wurde und es von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten wird (vgl. E. 4.2). Des Weiteren macht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf aufmerksam, dass in den letzten Jahren Unternehmen an sie herangetreten seien, die sich für eine Ermächtigung interessiert und den eingeschränkten Wettbewerb beklagt hätten. Im Hinblick auf die bevorstehende Überprüfung der Organisation im Eichwesen seien diesen Interessenten jedoch keine Ermächtigungen erteilt worden. Damit kommt zum Ausdruck, dass sich die Problematik der Wettbewerbsneutralität mit den jüngsten Verschiebungen auf dem Markt unabhängig von der Situation bei der Beschwerdeführerin akzentuierte und dies der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde. Zusammen mit der geänderten rechtlichen Situation lagen somit ernsthafte und sachliche Gründe vor, die bisherige Handhabung bzw. Überzeugung zu überdenken und schliesslich davon abzurücken. Die noch in der Ermächtigung vom 8. September 2004 auferlegte Verpflichtung, wonach die Beschwerdeführerin die klare Trennung der Bereiche sicherzustellen und zu bestätigen habe, vermochte vor diesem Hintergrund aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr zu genügen. Die Vorinstanz setzte sich mit der Kündigung der Ermächtigung nicht in einen vorwerfbaren Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten.

7.
Zusammengefasst stützt sich die Kündigung auf einen ausreichenden, sachlichen Grund im Sinne des Gesetzes und ist insgesamt als rechtmässig zu erachten. Insbesondere läuft die Kündigungsverfügung vom 31. März 2015 weder dem Vertrauensschutz noch dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens zuwider. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sind ihr deshalb die auf Fr. 2'500.00 festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung ist der einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden.

8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Matthias Stoffel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3051/2015
Datum : 01. Oktober 2015
Publiziert : 07. Juni 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Kündigung der Ermächtigung zum Betrieb der Eichstelle für Audiometer A04


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
94 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
125 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 125 Messwesen - Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.
178 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
1    Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
2    Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
3    Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
187
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
1    Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
b  Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
c  Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
d  Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.
2    Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
EIMG: 1 
SR 941.27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG)
EIMG Art. 1 Rechtsform und Organisation
1    Das Eidgenössische Institut für Metrologie (Institut) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es wird im Handelsregister eingetragen.
2    Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung. Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
3    Der Bundesrat legt die Firma und den Sitz des Instituts fest.
2 
SR 941.27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG)
EIMG Art. 2 Ziele
1    Der Bund strebt mit dem Institut folgende Ziele an:
a  Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt;
b  Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft, Forschung und Verwaltung nötigen metrologischen Infrastruktur und Kompetenz.
2    Das Institut erfüllt zu diesem Zweck die Aufgaben nach Artikel 3 und kann gewerbliche Leistungen nach Artikel 25 erbringen.
3
SR 941.27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG)
EIMG Art. 3 Aufgaben
1    Das Institut ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz.
2    Es hat folgende Aufgaben:
a  Es stellt international anerkannte Masseinheiten mit der erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung.
b  Es vergleicht die Normale in zweckmässigen zeitlichen Abständen mit denjenigen anderer nationaler Metrologieinstitute oder vergleichbarer Institutionen.
c  Es verbreitet die gesetzliche Zeit der Schweiz.
d  Es führt die nötigen wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten durch, erforscht namentlich die Auswirkungen neuer Techniken und entwickelt praktisch anwendbare Messmethoden, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
e  Es erfüllt die ihm im Messgesetz vom 17. Juni 20113 übertragenen Aufgaben.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Messwesens.
g  Es berät die Bundesbehörden in Fragen des Messwesens.
h  Es stellt die Rückführbarkeit der Normale der kantonalen Vollzugsorgane sicher.
i  Es gibt Masseinheiten nach Buchstabe a durch Kalibrierungen und Referenzmaterialien weiter.
3    Das Institut wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 2 mit.
4    Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, den Bund in internationalen Organisationen und Vereinigungen in Angelegenheiten des Messwesens zu vertreten.
5    Er kann dem Institut im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 gegen Abgeltung weitere Aufgaben übertragen.
MessG: 1 
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 1 - Dieses Gesetz regelt:
a  die gesetzlichen Masseinheiten und ihre Verwendung;
b  das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Messmitteln;
c  die Mengenangabe für die Konsumentinnen und Konsumenten;
d  die gesetzliche Zeit der Schweiz;
e  die Aufgaben des Bundes und der Kantone im Bereich des Messwesens.
5 
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 5 Dem Gesetz unterstellte Messmittel - Der Bundesrat bestimmt, welche der Messmittel, die in den Bereichen nach Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden, diesem Gesetz unterstellt sind.
18 
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund
1    Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel.
2    Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären.
3    Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.
19
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz
MessG Art. 19
1    Die Vollzugsorgane erheben Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach den Artikeln 16 und 18.
2    Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren, insbesondere:
a  deren Höhe;
b  die Modalitäten der Erhebung;
c  die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
d  die Verjährung von Gebührenforderungen.
3    Er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
4    Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.
5    Er kann vorsehen, dass die Kantone und die Personen nach Artikel 18 Absatz 3 dem Eidgenössischen Institut für Metrologie für dessen Leistungen einen pauschalen Anteil der von ihnen zu erhebenden Gebühren weitergeben.
MessMV: 3 
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 3 Geltungsbereich - 1 Ein Messmittel untersteht dieser Verordnung:
1    Ein Messmittel untersteht dieser Verordnung:
a  wenn es für eine der folgenden Kategorien verwendet wird:
a1  Handel und Geschäftsverkehr, insbesondere der Austausch von Gütern und Dienstleistungen,
a2  Gesundheit von Mensch und Tier,
a3  Schutz der Umwelt,
a4  öffentliche Sicherheit,
a5  amtliche Feststellung von Sachverhalten; und
b  wenn das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in einer Verordnung die notwendigen Bestimmungen, welche die messmittelspezifischen Anforderungen enthalten, erlassen hat.
2    ...8
4
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung
MessMV Art. 4 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Messmittel: Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren;
b  Messverfahren: Gesamtheit spezifischer, genau beschriebener Tätigkeiten zur Ermittlung der Werte einer Messgrösse;
c  Bauart: Ausführung eines Messmittels, die durch wesentliche Merkmale der Konstruktion, der Wirkungsweise und des Einsatzes gekennzeichnet ist;
d  Zulassung: Freigabe der Messmittel einer Bauart oder eines einzelnen Messmittels zur Eichung oder zum Gebrauch;
e  Eichung: amtliche Prüfung und Bestätigung, dass ein einzelnes Messmittel den gesetzlichen Vorschriften entspricht;
f  Fehlergrenzen: höchstzulässige Werte der Abweichung des Messergebnisses vom Referenzwert
g  Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Messmittels auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
h  Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Messmittels auf dem Schweizer Markt;
i  Wirtschaftsakteur: Herstellerin, Vertreterin, Importeurin oder Händlerin;
j  Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und die dieses Messmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für ihre eigenen Zwecke in Betrieb nimmt;
k  Vertreterin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
l  Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel aus einem Drittstaat in der Schweiz in Verkehr bringt;
m  Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Messmittel auf dem Markt bereitstellt und die nicht Herstellerin oder Importeurin ist;
n  Verwenderin: jede juristische oder natürliche Person, die über die Verwendung des Messmittels bestimmt, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse.
RVOG: 2
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
1    Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei.
2    Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat.
3    Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse.
4    Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZMessV: 11 
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 11 Zuständigkeitsbereich
1    In den Zuständigkeitsbereich des METAS fallen diejenigen Kategorien von Messmitteln, für die nicht nach Artikel 3 die Kantone zuständig sind.
2    Das METAS erfüllt die Aufgaben nach Artikel 34 Absätze 2-5 MeAV9.
14 
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 14 Aufsicht
1    Das METAS beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone und die Eichstellen.
2    Es übt die Aufsicht insbesondere aus, indem es:
a  Weisungen an die Eichämter und Eichstellen erlässt;
b  die Eichämter und Eichstellen betreut und überwacht;
c  ihr Personal berät und instruiert;
d  die Normale, die Prüfmittel und die Einrichtungen der Eichämter und Eichstellen kontrolliert;
e  die Richtigkeit der Eichungen der Eichstellen überwacht, indem es stichprobenweise Messmittel kontrolliert;
f  die Berichterstattung der Kantone und der Eichstellen prüft.
19 
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 19 Ermächtigung
1    Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen.
2    Das METAS verpflichtet die Eichstelle in der Ermächtigung:
a  alle Tätigkeiten nach Absatz 1 vorzunehmen; vorbehalten bleiben Ausnahmen im begründeten Einzelfall;
b  ihm alle Daten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 kostenlos zur Verfügung zu stellen;
c  Informationen über die Messmittel und deren Verwenderinnen und Verwender, die die Eichstelle im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erhält, ausschliesslich für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu nutzen.
20 
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 20 Voraussetzungen für die Ermächtigung - Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a  Sie muss über eine für ihre Vollzugsaufgaben geeignete Infrastruktur und messtechnische Ausrüstung sowie das nötige Fachpersonal verfügen.
b  Sie muss Gewähr für die einwandfreie Aufgabenerfüllung bieten; namentlich dürfen die Leiterin oder der Leiter der Eichstelle und das Personal keine Tätigkeiten ausüben, die zu Interessenkonflikten führen können.
c  Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben.
d  Sie muss über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfungen nicht unmittelbar von einer staatlichen Behörde durchgeführt werden.
e  Sie muss Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben wettbewerbsneutral erfüllt.
22 
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung
1    Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung.
2    Die Ermächtigung legt insbesondere Folgendes fest:
a  Tätigkeitsbereich der Eichstelle;
b  Name der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle;
c  Name der Leiterin oder des Leiters der Eichstelle sowie der Stellvertretung;
d  zugewiesenes Einzugsgebiet;
e  Prüfräume;
f  Prüfverfahren;
g  Prüfmittel und Normale sowie deren Betriebs- und Wartungsvorschriften;
h  Nachkontroll- und Kalibrierfrist für Normale;
i  Anforderungen an die Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Eichungen;
j  Anforderungen an die Eichzertifikate;
k  Erhebung der Eichgebühren und Weiterleitung von Gebührenanteilen an das METAS;
l  Identifikation nach Anhang 6 Ziffer 2.3 MessMV15;
m  Anforderungen an den Erlass von Verfügungen.
3    Die Ermächtigung gilt für höchstens fünf Jahre.
4    Sie kann durch die Eichstelle oder das METAS jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Wird sie nicht gekündigt, so verlängert sie sich nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.
5    Das METAS passt die Ermächtigung den sich ändernden Gegebenheiten an.
6    Es sistiert oder entzieht die Ermächtigung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
27
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV)
ZMessV Art. 27 Verfahren und Rechtsmittel
1    Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen durch die Eichstellen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196816.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
BGE Register
132-I-282 • 138-I-49 • 138-II-346
Weitere Urteile ab 2000
1C_153/2015
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BVGer
A-2221/2014 • A-3051/2015 • A-4990/2013 • C-6969/2013
AS
AS 2006/1643
BBl
2010/8013