SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 2 Die Bundesverwaltung - 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 125 Messwesen - Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes. |
SR 941.27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG) EIMG Art. 1 Rechtsform und Organisation - 1 Das Eidgenössische Institut für Metrologie (Institut) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es wird im Handelsregister eingetragen. |
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1 | Das Eidgenössische Institut für Metrologie (Institut) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es wird im Handelsregister eingetragen. |
2 | Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung. Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. |
3 | Der Bundesrat legt die Firma und den Sitz des Instituts fest. |
SR 941.27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG) EIMG Art. 2 Ziele - 1 Der Bund strebt mit dem Institut folgende Ziele an: |
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1 | Der Bund strebt mit dem Institut folgende Ziele an: |
a | Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt; |
b | Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft, Forschung und Verwaltung nötigen metrologischen Infrastruktur und Kompetenz. |
2 | Das Institut erfüllt zu diesem Zweck die Aufgaben nach Artikel 3 und kann gewerbliche Leistungen nach Artikel 25 erbringen. |
SR 941.27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG) EIMG Art. 3 Aufgaben - 1 Das Institut ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz. |
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1 | Das Institut ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz. |
2 | Es hat folgende Aufgaben: |
a | Es stellt international anerkannte Masseinheiten mit der erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung. |
b | Es vergleicht die Normale in zweckmässigen zeitlichen Abständen mit denjenigen anderer nationaler Metrologieinstitute oder vergleichbarer Institutionen. |
c | Es verbreitet die gesetzliche Zeit der Schweiz. |
d | Es führt die nötigen wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten durch, erforscht namentlich die Auswirkungen neuer Techniken und entwickelt praktisch anwendbare Messmethoden, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. |
e | Es erfüllt die ihm im Messgesetz vom 17. Juni 20113 übertragenen Aufgaben. |
f | Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Messwesens. |
g | Es berät die Bundesbehörden in Fragen des Messwesens. |
h | Es stellt die Rückführbarkeit der Normale der kantonalen Vollzugsorgane sicher. |
i | Es gibt Masseinheiten nach Buchstabe a durch Kalibrierungen und Referenzmaterialien weiter. |
3 | Das Institut wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 2 mit. |
4 | Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, den Bund in internationalen Organisationen und Vereinigungen in Angelegenheiten des Messwesens zu vertreten. |
5 | Er kann dem Institut im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 gegen Abgeltung weitere Aufgaben übertragen. |
SR 941.27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG) EIMG Art. 2 Ziele - 1 Der Bund strebt mit dem Institut folgende Ziele an: |
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1 | Der Bund strebt mit dem Institut folgende Ziele an: |
a | Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt; |
b | Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft, Forschung und Verwaltung nötigen metrologischen Infrastruktur und Kompetenz. |
2 | Das Institut erfüllt zu diesem Zweck die Aufgaben nach Artikel 3 und kann gewerbliche Leistungen nach Artikel 25 erbringen. |
SR 941.27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG) EIMG Art. 3 Aufgaben - 1 Das Institut ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz. |
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1 | Das Institut ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz. |
2 | Es hat folgende Aufgaben: |
a | Es stellt international anerkannte Masseinheiten mit der erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung. |
b | Es vergleicht die Normale in zweckmässigen zeitlichen Abständen mit denjenigen anderer nationaler Metrologieinstitute oder vergleichbarer Institutionen. |
c | Es verbreitet die gesetzliche Zeit der Schweiz. |
d | Es führt die nötigen wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten durch, erforscht namentlich die Auswirkungen neuer Techniken und entwickelt praktisch anwendbare Messmethoden, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. |
e | Es erfüllt die ihm im Messgesetz vom 17. Juni 20113 übertragenen Aufgaben. |
f | Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Messwesens. |
g | Es berät die Bundesbehörden in Fragen des Messwesens. |
h | Es stellt die Rückführbarkeit der Normale der kantonalen Vollzugsorgane sicher. |
i | Es gibt Masseinheiten nach Buchstabe a durch Kalibrierungen und Referenzmaterialien weiter. |
3 | Das Institut wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 2 mit. |
4 | Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, den Bund in internationalen Organisationen und Vereinigungen in Angelegenheiten des Messwesens zu vertreten. |
5 | Er kann dem Institut im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 gegen Abgeltung weitere Aufgaben übertragen. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 1 - Dieses Gesetz regelt: |
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a | die gesetzlichen Masseinheiten und ihre Verwendung; |
b | das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Messmitteln; |
c | die Mengenangabe für die Konsumentinnen und Konsumenten; |
d | die gesetzliche Zeit der Schweiz; |
e | die Aufgaben des Bundes und der Kantone im Bereich des Messwesens. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 5 Dem Gesetz unterstellte Messmittel - Der Bundesrat bestimmt, welche der Messmittel, die in den Bereichen nach Artikel 3 Absatz 1 verwendet werden, diesem Gesetz unterstellt sind. |
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung MessMV Art. 3 Geltungsbereich - 1 Ein Messmittel untersteht dieser Verordnung: |
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1 | Ein Messmittel untersteht dieser Verordnung: |
a | wenn es für eine der folgenden Kategorien verwendet wird: |
a1 | Handel und Geschäftsverkehr, insbesondere der Austausch von Gütern und Dienstleistungen, |
a2 | Gesundheit von Mensch und Tier, |
a3 | Schutz der Umwelt, |
a4 | öffentliche Sicherheit, |
a5 | amtliche Feststellung von Sachverhalten; und |
b | wenn das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in einer Verordnung die notwendigen Bestimmungen, welche die messmittelspezifischen Anforderungen enthalten, erlassen hat. |
2 | ...8 |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund - 1 Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
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1 | Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
2 | Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären. |
3 | Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 11 Zuständigkeitsbereich - 1 In den Zuständigkeitsbereich des METAS fallen diejenigen Kategorien von Messmitteln, für die nicht nach Artikel 3 die Kantone zuständig sind. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund - 1 Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
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1 | Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
2 | Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären. |
3 | Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 19 Ermächtigung - 1 Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 14 Aufsicht - 1 Das METAS beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone und die Eichstellen. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 19 Ermächtigung - 1 Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 27 Verfahren und Rechtsmittel - 1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen durch die Eichstellen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196816. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 19 - 1 Die Vollzugsorgane erheben Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach den Artikeln 16 und 18. |
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1 | Die Vollzugsorgane erheben Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen nach den Artikeln 16 und 18. |
2 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren, insbesondere: |
a | deren Höhe; |
b | die Modalitäten der Erhebung; |
c | die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; |
d | die Verjährung von Gebührenforderungen. |
3 | Er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip. |
4 | Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist. |
5 | Er kann vorsehen, dass die Kantone und die Personen nach Artikel 18 Absatz 3 dem Eidgenössischen Institut für Metrologie für dessen Leistungen einen pauschalen Anteil der von ihnen zu erhebenden Gebühren weitergeben. |
SR 941.27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG) EIMG Art. 2 Ziele - 1 Der Bund strebt mit dem Institut folgende Ziele an: |
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1 | Der Bund strebt mit dem Institut folgende Ziele an: |
a | Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt; |
b | Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft, Forschung und Verwaltung nötigen metrologischen Infrastruktur und Kompetenz. |
2 | Das Institut erfüllt zu diesem Zweck die Aufgaben nach Artikel 3 und kann gewerbliche Leistungen nach Artikel 25 erbringen. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 19 Ermächtigung - 1 Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen. |
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung MessMV Art. 4 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
|
a | Messmittel: Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren; |
b | Messverfahren: Gesamtheit spezifischer, genau beschriebener Tätigkeiten zur Ermittlung der Werte einer Messgrösse; |
c | Bauart: Ausführung eines Messmittels, die durch wesentliche Merkmale der Konstruktion, der Wirkungsweise und des Einsatzes gekennzeichnet ist; |
d | Zulassung: Freigabe der Messmittel einer Bauart oder eines einzelnen Messmittels zur Eichung oder zum Gebrauch; |
e | Eichung: amtliche Prüfung und Bestätigung, dass ein einzelnes Messmittel den gesetzlichen Vorschriften entspricht; |
f | Fehlergrenzen: höchstzulässige Werte der Abweichung des Messergebnisses vom Referenzwert |
g | Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Messmittels auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; |
h | Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Messmittels auf dem Schweizer Markt; |
i | Wirtschaftsakteur: Herstellerin, Vertreterin, Importeurin oder Händlerin; |
j | Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und die dieses Messmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für ihre eigenen Zwecke in Betrieb nimmt; |
k | Vertreterin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; |
l | Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel aus einem Drittstaat in der Schweiz in Verkehr bringt; |
m | Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Messmittel auf dem Markt bereitstellt und die nicht Herstellerin oder Importeurin ist; |
n | Verwenderin: jede juristische oder natürliche Person, die über die Verwendung des Messmittels bestimmt, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse. |
SR 941.210 Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) - Eichverordnung MessMV Art. 4 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
|
a | Messmittel: Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren; |
b | Messverfahren: Gesamtheit spezifischer, genau beschriebener Tätigkeiten zur Ermittlung der Werte einer Messgrösse; |
c | Bauart: Ausführung eines Messmittels, die durch wesentliche Merkmale der Konstruktion, der Wirkungsweise und des Einsatzes gekennzeichnet ist; |
d | Zulassung: Freigabe der Messmittel einer Bauart oder eines einzelnen Messmittels zur Eichung oder zum Gebrauch; |
e | Eichung: amtliche Prüfung und Bestätigung, dass ein einzelnes Messmittel den gesetzlichen Vorschriften entspricht; |
f | Fehlergrenzen: höchstzulässige Werte der Abweichung des Messergebnisses vom Referenzwert |
g | Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Messmittels auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; |
h | Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Messmittels auf dem Schweizer Markt; |
i | Wirtschaftsakteur: Herstellerin, Vertreterin, Importeurin oder Händlerin; |
j | Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und die dieses Messmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für ihre eigenen Zwecke in Betrieb nimmt; |
k | Vertreterin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; |
l | Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel aus einem Drittstaat in der Schweiz in Verkehr bringt; |
m | Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Messmittel auf dem Markt bereitstellt und die nicht Herstellerin oder Importeurin ist; |
n | Verwenderin: jede juristische oder natürliche Person, die über die Verwendung des Messmittels bestimmt, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse. |
SR 941.27 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG) EIMG Art. 2 Ziele - 1 Der Bund strebt mit dem Institut folgende Ziele an: |
|
1 | Der Bund strebt mit dem Institut folgende Ziele an: |
a | Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt; |
b | Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft, Forschung und Verwaltung nötigen metrologischen Infrastruktur und Kompetenz. |
2 | Das Institut erfüllt zu diesem Zweck die Aufgaben nach Artikel 3 und kann gewerbliche Leistungen nach Artikel 25 erbringen. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund - 1 Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
|
1 | Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
2 | Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären. |
3 | Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 14 Aufsicht - 1 Das METAS beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone und die Eichstellen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse - 1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: |
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a | Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. |
b | Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz. |
c | Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen. |
d | Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund - 1 Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
|
1 | Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
2 | Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären. |
3 | Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 19 Ermächtigung - 1 Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen. |
SR 941.20 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG) - Messgesetz MessG Art. 18 Vollzug durch den Bund - 1 Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
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1 | Der Bund ist zuständig für die Zulassung der Messmittel. |
2 | Der Bundesrat kann für Teilbereiche der Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 1 den Bund zuständig erklären. |
3 | Das Eidgenössische Institut für Metrologie kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 20 Voraussetzungen für die Ermächtigung - Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 20 Voraussetzungen für die Ermächtigung - Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung - 1 Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung - 1 Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung - 1 Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 20 Voraussetzungen für die Ermächtigung - Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 22 Erteilung und Entzug der Ermächtigung - 1 Das METAS prüft das Gesuch und erteilt die Ermächtigung. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 20 Voraussetzungen für die Ermächtigung - Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 19 Ermächtigung - 1 Das METAS kann Eichstellen für die Ersteichung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit, für Prüfungen bei beanstandeten Messergebnissen (Art. 17, 24 und 29 MessMV14) und für die Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Art. 12 MessG) gewisser Messmittel in seinem Zuständigkeitsbereich ermächtigen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 941.206 Verordnung vom 7. Dezember 2012 über die Zuständigkeiten im Messwesen (ZMessV) ZMessV Art. 20 Voraussetzungen für die Ermächtigung - Die Eichstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen: |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |