Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4092/2016
Urteil vom 17. März 2017
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Besetzung
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Beat König.
Anlagestiftung A._______,
Parteien vertreten durchlic. iur. Marta Mozar, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV, Vorinstanz.
Gegenstand Aktien- und Fremdwährungsquote ohne Währungsabsicherung bei der Anlagegruppe «Mischvermögen Dynamisch».
Sachverhalt:
A.
Die Anlagestiftung A._______ ist eine Anlagestiftung gemäss Art. 53g
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht - 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215 |
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1 | Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215 |
2 | Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 1 Zweck - 1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. |
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1 | Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. |
2 | Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen. |
3 | Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
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1 | Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
2 | Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung. |
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1 | Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung. |
2 | Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. |
3 | Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. |
4 | Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
B.
Nach reger Korrespondenz mit der Anlagestiftung A._______ stellte die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. Mai 2016 fest, dass die Anlagerichtlinie gegen die Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV, SR 831.403.2) und die BVV 2 verstosse (Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Ferner wies die Vorinstanz die Anlagestiftung A._______ an, bis zum 30. November 2016 die Anlagerichtlinie an die Vorschriften der ASV sowie der BVV 2 anzupassen und zur Genehmigung einzureichen (Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz der Anlagestiftung A._______ Kosten für den Erlass der Verfügung von Fr. 3'000.- (Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung).
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund von Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
C.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2016 lässt die Anlagestiftung A._______ beantragen, unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2016 und Kosten- und Entschädigungsfolgen sei festzustellen, «dass die Anlagerichtlinien nicht gegen die Bestimmungen der beruflichen Vorsorge und die [...] ASV [...] verstossen» (Beschwerde, S. 2). Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Zur Begründung führt sie insbesondere aus, das BVG sehe keine Einschränkung betreffend die Art der Vermögensanlage innerhalb der Anlagestiftung vor, weshalb die ASV «weit» auszulegen sei. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Gesetzgeber «ganz offensichtlich» nicht alle Anlagevorschriften der BVV 2 für die Anlagestiftungen habe übernehmen wollen. Es komme hinzu, dass Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
D.
Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2016 erklärte die Vorinstanz, keine Einwände gegen eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu haben.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2016 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut.
F.
Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 30. August 2016 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei - soweit nicht den Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend - unter Kostenfolge abzuweisen.
G.
Die Beschwerdeführerin hält mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 20. September 2016 an ihrem Begehren um kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie an ihrem Feststellungsantrag fest. Im Sinne eines Beweisantrages fordert sie zudem, beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sei eine Amtsauskunft betreffend eine angeblich bevorstehende Revision der ASV einzuholen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 64a Aufgaben - 1 Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben: |
|
1 | Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben: |
a | Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen. |
b | Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen. |
c | Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards. |
d | Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge. |
e | Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht. |
f | Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen. |
g | Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. |
2 | Sie beaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen. |
3 | Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
|
1 | Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
2 | Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. |
3 | Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306 |
4 | Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
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1 | Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
2 | Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. |
3 | Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306 |
4 | Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
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1 | Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
2 | Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. |
3 | Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306 |
4 | Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307 |
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
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1 | Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
2 | Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. |
3 | Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306 |
4 | Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307 |
Mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 30. Mai 2016 stellt die Beschwerdeführerin vorliegend bereits ein umfassendes Leistungsbegehren. Dem formellen Antrag, es sei festzustellen, «dass die Anlagerichtlinien nicht gegen die Bestimmungen der beruflichen Vorsorge und die [...] ASV [...] verstossen» (Beschwerde, S. 2), kommt neben diesem Leistungsbegehren keine eigenständige Bedeutung zu, weshalb auf diesen Antrag mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten ist.
1.3 Die mit der angefochtenen Verfügung getroffene Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin bis zum 30. November 2016 eine angepasste Anlagerichtlinie einzureichen habe, ist hinfällig geworden, da das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2016 die aufschiebende Wirkung erteilte und die genannte Frist abgelaufen ist. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Anordnung richtet, ist sie deshalb als gegenstandslos geworden zu betrachten.
1.4 Mit den genannten Einschränkungen (E. 1.2 f.) ist auf die im Übrigen mit der nötigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
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1 | Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
2 | Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. |
3 | Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306 |
4 | Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
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1 | Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
2 | Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. |
3 | Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306 |
4 | Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
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1 | Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
2 | Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. |
3 | Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306 |
4 | Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307 |
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
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1 | Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
2 | Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. |
3 | Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306 |
4 | Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
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1 | Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. |
2 | Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig. |
3 | Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306 |
4 | Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307 |
Von der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde erlassene Massnahmen sind hingegen mit voller Kognition zu überprüfen. Dabei hat die Beschwerdeinstanz aber zu berücksichtigen, dass der Aufsichtsbehörde bei der Anordnung von Massnahmen ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zusteht, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung geboten ist (vgl. - allerdings zu Massnahmen im Sinne von Art. 62
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252 |
|
1 | Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252 |
a | die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft; |
b | von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit; |
c | Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt; |
d | die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft; |
e | Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos. |
2 | Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257 |
3 | Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258 |
2.2 Rechtsprechungsgemäss kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn das Gericht seine Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des BGer 8C_417/2011 vom 2. September 2012 E. 5.4.1; Urteile des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 2.3, A-253/2015 vom 14. September 2015 E. 3).
2.3 Eine Gesetzeslücke bzw. eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes ist gegeben, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, indem sie auf eine bestimmte Frage keine zufriedenstellende Antwort gibt. Keine ausfüllungsbedürftige Lücke liegt vor, wenn das Fehlen einer gesetzgeberischen Anordnung eine bewusst negative Antwort, d.h. ein sog. qualifiziertes Schweigen bildet. Ob Letzteres der Fall ist, ist mittels Auslegung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 38 E. 4b/cc, m.w.H.).
2.4 Der Wortlaut einer Bestimmung ist Ausgangspunkt jeder Auslegung. Vom klaren Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Liegen entsprechende Zweifel vor, ist die fragliche Bestimmung mit Hilfe der übrigen Auslegungselemente auszulegen, um den wahren Sinngehalt der Gesetzesbestimmung zu ermitteln. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen (systematische Auslegung) zukommt (sog. Methodenpluralismus; BGE 141 V 197 E. 5.2, 141 V 221 E. 5.2.1, 141 II 57 E. 3.2, 141 II 436 E. 4.1).
Gesetzesmaterialien können insbesondere, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel bilden, um den Normsinn zu erkennen und damit unrichtige Auslegungen zu vermeiden. Nicht dienlich als Auslegungshilfe sind die Materialien, wenn sie keine klare Antwort geben. Zwar darf der Wille des historischen Gesetzgebers namentlich bei relativ jungen Gesetzen nicht übergangen werden (vgl. Michael Beusch, Auslegung, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 18). Hat dieser Wille aber keinen Niederschlag im Gesetzestext gefunden, ist er für die Auslegung nicht massgebend (vgl. BGE 137 V 167 E. 3.2, mit Rechtsprechungshinweisen).
Zu den Gesetzgebungsmaterialien zählen namentlich Dokumentationen über das Vorverfahren, die bundesrätlichen Botschaften und parlamentarische Berichte (vgl. Beusch, a.a.O., N. 18; Ernst Höhn, Praktische Methodik der Gesetzesauslegung, 1993, S. 212). Bei Verordnungen können als Materialien unter anderem Vernehmlassungsberichte beachtlich sein, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Verordnungsgeber tatsächlich einer im Rahmen der Vernehmlassung geäusserten Auffassung folgen wollte (vgl. Hansjörg Seiler, Praktische Rechtsanwendung, 2009, S. 44 f.).
Aus der Entstehungsgeschichte einer Norm kann sich klar ergeben, dass an eine bestimmte Frage nicht gedacht wurde. Gegebenenfalls lässt sich ein qualifiziertes Schweigen ausschliessen (Seiler, a.a.O., S. 45).
3.
3.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
3.2 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen (Art. 50 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
Gemäss Art. 50 Abs. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
In Art. 53 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
Art. 55
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
|
1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
3.3 Das BSV hat zu Art. 55
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
4.
4.1 Nach Art. 53g Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht - 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215 |
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1 | Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215 |
2 | Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht - 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215 |
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1 | Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215 |
2 | Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht - 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215 |
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1 | Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215 |
2 | Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht - 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215 |
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1 | Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215 |
2 | Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht - 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215 |
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1 | Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215 |
2 | Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53g Zweck und anwendbares Recht - 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215 |
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1 | Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB214 gegründet werden.215 |
2 | Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar. |
Die Anlagestiftung bezweckt die gemeinsame Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern verschiedener ihr unterstellter Vorsorgeeinrichtungen. Diese überlassen der Anlagestiftung das Vermögen treuhänderisch zu Eigentum. Die Anlagestiftung selbst erbringt so keine Versicherungsleistungen, sondern eigentliche Dienstleistungen zu Gunsten der ihr «angeschlossenen» Destinatäre resp. Vorsorgeeinrichtungen (Gabriela Riemer Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2014, N. 6.33a). Die Anlagestiftung ist demnach eine Hilfseinrichtung, welche den Vorsorgeeinrichtungen ermöglichen soll, ihre Zwecksetzung zu erreichen (Armin Kühne, Recht der kollektiven Kapitalanlagen in der Praxis, 2. Aufl. 2015, N. 1332; Laurence Uttinger/Aline Ulmer, Die Anlagestiftung, in: AJP 2012, S. 1515 ff., S. 1517 und 1521; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 3.1).
4.2 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung teilt sich in das Stammvermögen und das Anlagevermögen auf (Art. 53i Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
|
1 | Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
2 | Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig. |
3 | Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger. |
4 | Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf: |
a | die vertraglich vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
5 | Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens. |
Gemäss Art. 53i Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
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1 | Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
2 | Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig. |
3 | Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger. |
4 | Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf: |
a | die vertraglich vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
5 | Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
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1 | Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
2 | Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig. |
3 | Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger. |
4 | Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf: |
a | die vertraglich vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
5 | Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
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1 | Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
2 | Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig. |
3 | Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger. |
4 | Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf: |
a | die vertraglich vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
5 | Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens. |
4.3 Mit Bezug auf die Anlagestiftungen erlässt der Bundesrat gemäss Art. 53k
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
|
a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
a. den Anlegerkreis;
b. die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c. die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d. die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e. die Anlegerrechte.
Gestützt auf Art. 53k
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
|
a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
4.4 Soweit die ASV keine besonderen Regelungen enthält, gelten für das Anlagevermögen nach Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
4.5 Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
- in Abs. 1 Verteilungsgrundsätze für Obligationen (Bst. a), Aktien (Bst. b) und Immobilienanlagen (Bst. c),
- in Abs. 2 (zusammen mit dem damit für sinngemäss anwendbar erklärten Art. 27
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 27 Immobilien-Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Folgende Anlagen von Immobilien-Anlagegruppen sind nur unter nachfolgenden Bedingungen zulässig: |
a | unbebaute Grundstücke, sofern sie erschlossen sind und die Voraussetzungen für eine umgehende Überbauung erfüllen; |
b | Grundstücke in Miteigentum ohne Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen, sofern deren Verkehrswert gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt; |
c | kollektive Anlagen, sofern deren Zweck ausschliesslich dem Erwerb, dem Verkauf, der Überbauung, der Vermietung oder der Verpachtung von eigenen Grundstücken dient; |
d | Grundstücke im Ausland in baurechtsähnlicher Form, sofern sie übertragbar und registrierbar sind. |
2 | Soweit es der Anlagefokus der Anlagegruppe zulässt, sind die Anlagen angemessen nach Regionen, Lagen und Nutzungsarten zu verteilen. |
3 | Bauland, angefangene Bauten und sanierungsbedürftige Objekte dürfen gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens einer Anlagegruppe betragen. Ausgenommen sind Anlagegruppen, die ausschliesslich in Bauprojekte investieren; diese können fertiggestellte Objekte behalten.38 |
4 | Der Verkehrswert eines Grundstücks darf höchstens 15 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinandergrenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück. |
5 | Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Die Belehnungsquote darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke, die von einer Anlagegruppe direkt, über Tochtergesellschaften nach Artikel 33 oder in kollektiven Anlagen gehalten werden, ein Drittel des Verkehrswerts der Grundstücke nicht überschreiten.39 |
6 | Die Belehnungsquote kann ausnahmsweise und vorübergehend auf 50 Prozent erhöht werden, wenn dies: |
a | im Reglement oder in publizierten Spezialreglementen vorgesehen ist; |
b | zur Wahrung der Liquidität erforderlich ist; und |
c | im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt.40 |
7 | Der Wert der kollektiven Anlagen, die eine Belehnungsquote von 50 Prozent überschreiten, darf höchstens 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen.41 |
- in Abs. 3 eine Regelung, mit welchen Instrumenten «alternative Anlagen» zulässig sind.
4.6 Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen namentlich über die Anlagen des Anlagevermögens (vgl. Art. 53i Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
|
1 | Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
2 | Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig. |
3 | Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger. |
4 | Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf: |
a | die vertraglich vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
5 | Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 13 Regelungsbereiche - (Art. 53k Bst. c, d und e BVG) |
|
1 | Die Anlegerversammlung regelt sämtliche für die Stiftung massgeblichen Bereiche, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit und die Anlegerrechte. |
2 | Die Aufsichtsbehörde kann unberücksichtigte Sachbereiche regelungspflichtig erklären und festlegen, dass sie zwingend in den Statuten oder im Stiftungsreglement zu regeln sind. Sie kann Stiftungen anhalten, zur Rechtssicherheit oder Transparenz Korrekturen ihrer Regelung vorzunehmen. |
3 | Die Statuten können die Regelung folgender Bereiche dem Stiftungsrat übertragen: |
a | ... |
b | Schätzungsexperten und -expertinnen (Art. 11); |
c | Depotbank (Art. 12); |
d | Anlage des Anlagevermögens (Art. 14); |
e | Geschäftsführung und Detailorganisation (Art. 15); |
f | Gebühren und Kosten (Art. 16); |
g | Bewertung (Art. 41); |
h | Bildung und Aufhebung von Anlagegruppen (Art. 43). |
4 | Der Stiftungsrat hält seine Regelung in einem Spezialreglement fest. Er kann die Regelungsbefugnis nicht weiter delegieren. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53i Vermögen - 1 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
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1 | Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird. |
2 | Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig. |
3 | Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger. |
4 | Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf: |
a | die vertraglich vorgesehenen Vergütungen; |
b | Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist; |
c | Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. |
5 | Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 13 Regelungsbereiche - (Art. 53k Bst. c, d und e BVG) |
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1 | Die Anlegerversammlung regelt sämtliche für die Stiftung massgeblichen Bereiche, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit und die Anlegerrechte. |
2 | Die Aufsichtsbehörde kann unberücksichtigte Sachbereiche regelungspflichtig erklären und festlegen, dass sie zwingend in den Statuten oder im Stiftungsreglement zu regeln sind. Sie kann Stiftungen anhalten, zur Rechtssicherheit oder Transparenz Korrekturen ihrer Regelung vorzunehmen. |
3 | Die Statuten können die Regelung folgender Bereiche dem Stiftungsrat übertragen: |
a | ... |
b | Schätzungsexperten und -expertinnen (Art. 11); |
c | Depotbank (Art. 12); |
d | Anlage des Anlagevermögens (Art. 14); |
e | Geschäftsführung und Detailorganisation (Art. 15); |
f | Gebühren und Kosten (Art. 16); |
g | Bewertung (Art. 41); |
h | Bildung und Aufhebung von Anlagegruppen (Art. 43). |
4 | Der Stiftungsrat hält seine Regelung in einem Spezialreglement fest. Er kann die Regelungsbefugnis nicht weiter delegieren. |
Gemäss Art. 14
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 14 Anlage des Anlagevermögens - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
5.
5.1 In seinen am 19. Juli 2011 veröffentlichten Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123 publizierte das BSV insbesondere seinen erläuternden Bericht vom Juni 2011 zu den Änderungen der Verordnungen im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge sowie der Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (S. 45 ff. der Mitteilungen). Zur ASV wird in Ziff. 1.2 und 5 dieses Berichtes (im Abschnitt «Einleitende Bemerkungen») insbesondere ausgeführt, dass die darin enthaltenen Bestimmungen eine erstmalige Kodifizierung darstellen, sich aber im Wesentlichen an der bisherigen Praxis orientieren würden. Ferner enthält der Bericht folgende allgemeine Ausführungen zum Anlagevermögen von Anlagestiftungen (S. 90 f. der Mitteilungen):
«Massgeblicher Artikel zur Anlage der Vorsorgegelder von Anlagestiftungen war bislang Artikel 59
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 14 Anlage des Anlagevermögens - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 14 Anlage des Anlagevermögens - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
|
a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53 |
Im Bericht wird weiter erklärt, dass die Generalklausel von Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
Zu den gemischten Anlagegruppen wird im genannten erläuternden Bericht Folgendes erklärt (S. 96 der Mitteilungen):
«Für die Anlagen in gemischte Anlagegruppen gelten gestützt auf Artikel 26 Absatz 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
|
1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
5.2 Der hiervor aus dem erläuternden Bericht des BSV vom Juni 2011 zitierte Abschnitt zu den gemischten Anlagegruppen fand sich schon im «Erläuternden Bericht für die Vernehmlassung über die Änderungen der Verordnungen im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge» des BSV vom 12. November 2010 (S. 57 dieses Berichts [abrufbar auf https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1908/d_Bericht.pdf, zuletzt eingesehen am 28. Februar 2017]).
5.3 Im Bericht des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 15. April 2011 über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens betreffend die Verordnungen zur Umsetzung der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge wird zum Entwurf der Vorschriften von Art. 26
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
«Zu Art. 26 (allg. Bestimmungen):
KGAST [= Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen] schreibt, die Absätze 1 und 2 von Art. 26
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
«Art. 29 (Gemischte Anlagegruppen)
Hier möchte KGAST eine Unterscheidung in Anlagegruppen, welche die Vorschriften der BVV 2 vollständig einhalten (inkl. Diversifikationsvorschriften) und solche, welche davon abweichen. Ansonsten bemerkt sie zu Absatz 3, dass diese Vorschrift zu öffnen ist, indem auch Alternativanlagen zugelassen werden, welche von einer der Finma gleichwertigen ausländischen Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden. Ähnlich beurteilt Abs. 3 auch die SFA.»
6.
6.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
6.2 Wird dem Bundesrat durch eine gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
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a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
7.
7.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1
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a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
Da eine exakte Gleichbehandlung aus Praktikabilitätsgründen oft nicht möglich ist, darf im Rahmen der Rechtsetzung bis zu einem gewissen Grad schematisiert und pauschalisiert werden (vgl. anstelle vieler: Urteil des BGer 2C_727/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 3.3.1; Häfelin et al., a.a.O., N. 576).
7.2 Art. 26 Abs. 1
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
Die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit gelten nicht absolut, sondern können unter den in Art. 36
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
8.
8.1 Im vorliegenden Fall hat der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin die Anlagerichtlinie zur «Anlagegruppe Mischvermögen dynamisch» erlassen. Zwar steht die Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen über die Anlage des Anlagevermögens nach dem Gesetz grundsätzlich der Anlegerversammlung zu. Der Stiftungsrat konnte sich beim Erlass der Anlagerichtlinie jedoch auf eine - in der nach dem Gesetz und der ASV geforderten Weise (vgl. E. 4.6) - statutarisch verankerte Delegation dieser Kompetenz stützen, nämlich auf Art. 7 Abs. 4 der Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin. Danach kann der Stiftungsrat ohne Zustimmung der Anlegerversammlung das Reglement der Beschwerdeführerin ergänzende Anlagerichtlinien für die Anlagegruppen erlassen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die streitbetroffene Anlagerichtlinie über eine blosse Ergänzung des Reglements der Beschwerdeführerin hinausgeht.
Vor diesem Hintergrund wird beim hier zu beurteilenden Fall zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass der Stiftungsrat grundsätzlich befugt war, die Anlagerichtlinie zu erlassen. Im Streit liegt jedoch, ob die Anlagerichtlinie (namentlich Art. 2 Abs. 2 Satz 3 Anlagerichtlinie [vgl. zu dieser Vorschrift vorn Bst. A]) dahingehend angepasst werden muss, dass die Kategorienbegrenzungen für Anlagen in Aktien und Fremdwährungen ohne Währungssicherung von Art. 55 Bst. b
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
8.2 Art. 55
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
|
1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
|
1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
9.
9.1 Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die Übereinstimmung von Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
|
1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
|
1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
9.2 Vorauszuschicken ist, dass sich die ASV nicht auf eine ausdrückliche Ermächtigung in der Verfassung zum Erlass einer (selbständigen) Verordnung stützen kann und es sich dabei somit um eine unselbständige Verordnung des Bundesrates handelt (vgl. E. 6.1).
Eine allfällige Regelung in Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
Die (soweit hier interessierend) als gesetzesvertretend zu betrachtende Vorschrift von Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
|
a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
Die hier vorzunehmende akzessorische Normenkontrolle betrifft nach dem Gesagten eine sich auf eine Gesetzesdelegation an die Exekutive stützende (gesetzesvertretende) Bestimmung einer unselbständigen Bundesratsverordnung.
9.3 Mit Art. 53k Bst. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
|
a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53k Bst. c und d BVG) |
|
1 | Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht. |
2 | Sie sind nur zulässig bei: |
a | Immobilien-Anlagegruppen; |
abis | Infrastruktur-Anlagegruppen; |
b | Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird. |
3 | Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen. |
4 | Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist. |
9.4 Zwar macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
|
a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
|
a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 53k Ausführungsbestimmungen - Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: |
|
a | den Anlegerkreis; |
b | die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; |
c | die Gründung, Organisation und Aufhebung; |
d | die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; |
e | die Anlegerrechte. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
9.5
9.5.1 Zu klären ist mithin, ob ernsthafte Gründe für eine mit Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
Da gemischte Anlagegruppen die Anlagetätigkeit einer Vorsorgeeinrichtung abbilden, erscheint es als sachgerecht, bei diesen Anlagegruppen prinzipiell die gleichen Anlagevorschriften wie diejenigen für Vorsorgeeinrichtungen selbst anzuwenden. Dies führt nämlich dazu, dass für die investierende Vorsorgeeinrichtung die Prüfung der Einhaltung der Anlagevorschriften vereinfacht wird und sie allenfalls auch ihr gesamtes Vermögen in einer gemischten Anlagegruppe anlegen kann (vgl. zum Ganzen Uttinger/Ulmer, a.a.O., S. 1520). Der auf diese Weise entstehende «Mehrwert» (Uttinger/Ulmer, a.a.O., S. 1520) betreffend die Prüfung der Einhaltung der Anlagevorschriften darf zwar - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - nicht dahingehend missverstanden werden, dass die investierende Vorsorgeeinrichtung (oder gar deren Revisionsstelle oder Aufsichtsbehörde) von der sie treffenden Verantwortung für die Einhaltung der Anlagevorschriften für die Vorsorgeeinrichtungen entbunden wird. Es lässt sich aber nicht mit Erfolg abstreiten und wird denn auch von der Beschwerdeführerin in Bezug auf kleinere Vorsorgeeinrichtungen konzediert, dass es für Vorsorgeeinrichtungen vorteilhaft sein kann, wenn die für gemischte Anlagegruppen von Anlagestiftungen geltenden Anlagevorschriften grundsätzlich mit denjenigen für Vorsorgeeinrichtungen übereinstimmen (vgl. Beschwerde, S. 11 f.).
Mit Blick auf das Ausgeführte kann von ernsthaften Gründen für eine Verordnungsregelung ausgegangen werden, wonach bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
|
1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
9.5.2
9.5.2.1 Wie im Folgenden aufgezeigt wird, vermögen die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen zum (angeblichen) Standpunkt der KGAST am hiervor gezogenen Schluss nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auf folgende, vom Geschäftsführer der KGAST an der bestehenden Reglung der ASV geäusserte Kritik (vgl. Roland Kriemler, Anlagestiftungen: Investieren nach BVV und ASV, in: Expert Focus [EF] 5/2016, S. 360 ff., S. 360 f.):
«Anders als bei den Pensionskassen, die lediglich die BVV-2-Anlagevorschriften einzuhalten haben, gelten für Anlagestiftungen seit dem 1. Januar 2012 zusätzliche Anlagevorschriften aus der ASV. Bei der Verordnungsgebung blieb aber grösstenteils unberücksichtigt, dass Anlagestiftungen nur zum geringeren Teil als Gesamtlösungslieferanten für kleinere Vorsorgeeinrichtungen auftreten. Lediglich rund 10% der von Anlagestiftungen verwalteten Assets sind Gesamtlösungen in Form von BVG-Mischvermögen. Nur bei solchen BVG-Gesamtlösungen müssen folgerichtig die BVV-2-Anlagevorschriften vollständig eingehalten werden [...]. 90% der Anlagegruppen sind lediglich Bausteine (im Sinne von Modulen) für Pensionskassen, die ihre Asset Allocation selber vornehmen. Bei solchen Bausteinlösungen rechtfertigt sich eine Vermischung der Anlagevorschriften aus BVV 2 und ASV nicht [...]. Eine Vermischung führt lediglich zu einem ungerechtfertigt eingeschränkten Anlageuniversum und höheren Kosten. Leider sind aber gemäss ASV auch auf Bausteine undifferenzierte Diversifikationsbestimmungen anzuwenden. Solche vermischende Vorschriften müssen als konzeptionell falsch bezeichnet werden. Nach einem konzeptionell richtigen Ansatz müssten Anlagegruppen lediglich sicherstellen, dass eine Anlage auf Stufe Pensionskasse nicht zu einer Verletzung der BVV-2-Anlagevorschriften führt [...]. Anlagegruppen als Bausteine müssten konsequenterweise nur die Vorschriften bezüglich Qualifikation von Anlageinstrumenten (,zulässige Anlagen') einhalten, nicht jedoch bezüglich Diversifikation (,Einzelpositionenbeschränkungen'). Wendet man die für Vorsorgeeinrichtungen erlassenen ,Einzelpositionenbeschränkungen' sowohl auf Ebene Pensionskasse als auch auf Ebene Anlagestiftung an, führt dies in gewissen Bereichen zu einer unzweckmässigen, aber von der ASV fälschlicherweise geforderten Doppeldiversifikation [...].»
9.5.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine von der KGAST vertretene Auffassung, sondern einzig um die Meinung von Roland Kriemler als Vertreter der Doktrin handelt. Immerhin ist mit Blick auf die hiervor zitierten Ausführungen im Bericht des EDI vom 15. April 2011 (E. 5.3) davon auszugehen, dass die KGAST im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Erlass der ASV in vergleichbarer Weise wie Kriemler im genannten Beitrag argumentiert hat.
Es ist aus dem zitierten Beitrag nicht klar zu entnehmen, ob Kriemler (auch) eine nicht nach Baustein- oder Gesamtpaketlösungscharakter der Anlagestiftung differenzierende Geltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
9.5.2.3 Selbst wenn Kriemlers Kritik aber - wie die Beschwerdeführerin behauptet (vgl. Beschwerde, S. 10) - auch die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
Für kleinere Vorsorgeeinrichtungen, die Anlagestiftungen unter Verzicht auf eine eigene Asset Allocation als «Gesamtlösungslieferanten» in Anspruch nehmen, wäre eine solche Regelung mit dem hiervor (E. 9.5.1) genannten «Mehrwert» betreffend die Durchführung der Prüfung der Einhaltung der Anlagevorschriften verbunden. Darüber hinaus würde es generell der Rechtssicherheit dienen, wenn bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
Schon mit Blick auf das Gesagte könnte nicht mit Recht behauptet werden, dass der Verordnungsgeber in Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes sich aufgrund der Verhältnisses aufdrängende Unterscheidungen unterlassen würde, soweit er bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Einhaltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
Vorliegend ohnehin nicht zu beurteilen ist die Zweckmässigkeit einer Verordnungsregelung, wonach Anlagestiftungen bei gemischten Anlagegruppen unabhängig davon, ob sie lediglich Anlagebausteine verkaufen oder Gesamtpaketlösungen anbieten, die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
9.6 Im Weiteren würde sich eine Verordnungsregelung, nach welcher die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
10.
10.1 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine mit Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
10.2
10.2.1 Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
Soweit hier interessierend sieht Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
10.2.2 Der einleitende Passus von Art. 29 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
|
1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
|
1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
Dieser Standpunkt wird bei Berücksichtigung des historischen Auslegungselements dadurch gestützt, dass das BSV in seinem erläuternden Bericht vom 12. November 2010 für das Vernehmlassungsverfahren ausdrücklich festgehalten hat, dass für Anlagen in gemischte Anlagegruppen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
Da die ASV einen neueren Erlass bildet, darf bei der Auslegung dieser Verordnung der im Bericht des BSV vom 12. November 2010 zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers, wonach die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
Aus den Materialien zur ASV bzw. dem für das Vernehmlassungsverfahren erstellten Bericht des BSV vom 12. November 2010 und der Verordnungssystematik ergibt sich somit, dass trotz des Wortlautes von Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. |
2 | Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.292 |
Anzumerken bleibt, dass entgegen der Auffassung der Verfahrensbeteiligten offen bleiben kann, ob (auch) der erläuternde Bericht des BSV vom Juni 2011 (vgl. E. 5.1) zu den bei der Auslegung von Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
10.2.3 Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass Art. 29
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 29 Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze:46 |
a | Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen; |
b | Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen; |
c | Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken; |
d | Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss: |
d1 | die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen; |
d2 | in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und |
d3 | aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden; |
e | Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt. |
2 | Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar. |
3 | Alternative Anlagen sind zulässig mittels: |
a | Anlagegruppen nach Artikel 28; oder |
b | kollektiver Anlagen nach Artikel 30; |
c | Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind. |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
10.3 Zu klären bleibt, ob Art. 26 Abs. 2
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
Zwar wird in Art. 26 Abs. 2
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
10.4 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
Die Beschwerdeführerin stösst vor diesem Hintergrund ins Leere, soweit sie behauptet, eine Heranziehung der Grenzwerte von Art. 55
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
11.
Da die ASV nach dem Gesagten vorsieht, dass bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2016 ist somit - soweit vorliegend noch zu überprüfen - zu bestätigen. Letzteres gilt auch für die Kostenfolge des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 20 und Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung; Art. 64 Abs. 1 Bst. b und Art. 64 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Bst. c und g der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge [SR 831.435.1]). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandlos geworden ist.
12.
12.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei sind die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu würdigen (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1 f.; Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 5 VGKE N. 3).
Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin insoweit, als ihre Beschwerde abzuweisen und auf ihren Feststellungsantrag nicht einzutreten ist. Insoweit sind der Beschwerdeführerin folglich Kosten aufzuerlegen.
Soweit ihre Beschwerde bezüglich der vorinstanzlichen Fristansetzung für die Einreichung einer angepassten Anlagerichtlinie als gegenstandlos geworden zu betrachten ist, sind der Beschwerdeführerin ebenfalls Kosten aufzuerlegen. Denn zum einen ist die teilweise Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zuzuschreiben, da sie infolge der Gutheissung des Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und aufgrund Zeitablaufes eingetreten ist. Zum anderen ergibt eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vor Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist bis Ende November 2016, dass die entsprechende Anordnung rechtskonform war: Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestand und besteht nicht nur ein Bedarf nach einer Anpassung der Anlagerichtlinie der Beschwerdeführerin an die ASV und die BVV 2 (bzw. eine Anpassung an Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV) ASV Art. 26 Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG) |
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1 | Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 232, ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss.33 |
2 | Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. |
3 | Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten.34 |
4 | Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten.35 |
5 | Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement. |
6 | Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig. |
7 | Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen. |
8 | Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden. |
9 | Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 55 Stiftungsräte - 1 Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
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1 | Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden. |
2 | Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. |
3 | Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein. |
4 | Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt. |
Bezüglich ihres Antrages auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 als obsiegend zu qualifizieren, weshalb sie keine Kosten für diese Verfügung zu tragen hat (vgl. Urteil des BVGer B-470/2014 vom 11. Juli 2016 E. 7.1).
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die gestützt auf Art. 1 ff. VGKE auf Fr. 5'000.- festzulegenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'500.- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
12.2 Der teilweise - nämlich hinsichtlich ihres Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung - obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von praxisgemäss Fr. 750.- (inkl. allfälligen Mehrwertsteuerzuschlages im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) als angemessen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Im Sinne der Erwägungen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als gegenstandlos geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht von insgesamt Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'500.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 4'500.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 750.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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