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A-4092/2016 - 2017-03-17 - Sozialversicherung - Aktien- und Fremdwährungsquote ohne Währungsabsicherung bei der Anlagegruppe "Mischvermögen Dynamisch".
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-4092/2016

Urteil vom 17. März 2017

Besetzung

Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

Anlagestiftung A._______,
vertreten durch lic. iur. Marta Mozar, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV, Vorinstanz.

Gegenstand

Aktien- und Fremdwährungsquote ohne Währungsabsicherung bei der Anlagegruppe «Mischvermögen Dynamisch».
A-4092/2016

Sachverhalt:
A.
Die Anlagestiftung A._______ ist eine Anlagestiftung gemäss Art. 53g
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53g   Zweck und anwendbares Recht
  1.   Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB [1] gegründet werden. [2]
  2.   Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
 
[1] SR 210
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Ihr Stiftungsrat erliess am 13. April 2015 die «Anlagerichtlinie Anlagegruppe Mischvermögen dynamisch» (im Folgenden: Anlagerichtlinie), die für die Anlagegruppe «Mischvermögen dynamisch» gilt (vgl. Art. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 1 [1]   Zweck
  1.   Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
  2.   Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen.
  3.   Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
und Art. 7 Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 7   Mindestlohn und Alter
  1.   Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [1] beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. [2]
  2.   Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
 
[1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[3] SR 831.10
Anlagerichtlinie). Diese Anlagegruppe investiert ihr Vermögen «in zulässige Anlagen nach Art. 53
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
BVG» (recte: Art. 53
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 53 [1]   Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a.   Bargeld;
b.   folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:Postcheck- und Bankguthaben,Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,Kassenobligationen,Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,besicherte Anleihen,schweizerische Grundpfandtitel,Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
1.   Postcheck- und Bankguthaben,
2.   Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
3.   Kassenobligationen,
4.   Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
5.   besicherte Anleihen,
6.   schweizerische Grundpfandtitel,
7.   Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
8.   Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
9.   im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
c.   Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland;
d.   Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
dbis. [2]   Anlagen in Infrastrukturen;
dter. [3]   Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern (Private Debt) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften (Private Equity), die:ihren Sitz in der Schweiz haben, undin der Schweiz operativ tätig sind;
1.   ihren Sitz in der Schweiz haben, und
2.   in der Schweiz operativ tätig sind;
e. [4]   alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.
  2.   Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4. [5]
  2bis.   Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden. [6]
  3.   Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere: [7]
a.   Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
b.   verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
c.   Senior Secured Loans.
  4.   Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
  5.   Ein Hebel ist nur zulässig in:
a.   alternativen Anlagen;
b.   regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
c.   einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2;
d.   Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird;
e. [8]   Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.
  6.   Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 [9] und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[5] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge (AS 2020 3755). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[9] SR 951.31
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]) mit Ausnahme von Bargeld, Immobilien sowie alternativen Anlagen (Art. 2 Abs. 1 Anlagerichtlinie). Gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 2 [1]   Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen
  1.   Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [2] beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
  2.   Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
  3.   Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
  4.   Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469).
Satz 3 Anlagerichtlinie werden von der Anlagegruppe «die Kategorienbegrenzungen von Art. 55
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 55   Stiftungsräte
  1.   Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden.
  2.   Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
  3.   Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein.
  4.   Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt.
BVG [recte: Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2]» nicht angewendet. B.
Nach reger Korrespondenz mit der Anlagestiftung A._______ stellte die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. Mai 2016 fest, dass die Anlagerichtlinie gegen die Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV, SR 831.403.2) und die BVV 2 verstosse (Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Ferner wies die Vorinstanz die Anlagestiftung A._______ an, bis zum 30. November 2016 die Anlagerichtlinie an die Vorschriften der ASV sowie der BVV 2 anzupassen und zur Genehmigung einzureichen (DispositivZiff. 2 der Verfügung). Schliesslich auferlegte die Vorinstanz der Anlagestiftung A._______ Kosten für den Erlass der Verfügung von Fr. 3'000.- (Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund von Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV dürften Anlagestiftungen bei gemischten Anlagegruppen nicht von der 50-Prozent-Limite für Anlagen in Aktien gemäss Art. 55 Bst. b
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 bzw. von der 30-Prozent-Limite für Anlagen in Fremdwährungen ohne Währungsabsicherung gemäss Art. 55 Bst. e
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 abweichen. Die Anlagestiftung A._______ habe deshalb bei der Anlagegruppe «Mischvermögen dynamisch» die Aktienquote auf maximal 50 Prozent und die Quote für Fremdwährungen ohne Währungssicherung auf 30 Prozent zu beschränken. Es bestehe im Übrigen kein Grund, eine Abweichung von den erwähnten Vorschriften gestützt auf Art. 26 Abs. 9
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV zuzulassen.
Seite 2

A-4092/2016

C.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2016 lässt die Anlagestiftung A._______ beantragen, unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2016 und Kosten- und Entschädigungsfolgen sei festzustellen, «dass die Anlagerichtlinien nicht gegen die Bestimmungen der beruflichen Vorsorge und die [...] ASV [...] verstossen» (Beschwerde, S. 2). Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Zur Begründung führt sie insbesondere aus, das BVG sehe keine Einschränkung betreffend die Art der Vermögensanlage innerhalb der Anlagestiftung vor, weshalb die ASV «weit» auszulegen sei. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Gesetzgeber «ganz offensichtlich» nicht alle Anlagevorschriften der BVV 2 für die Anlagestiftungen habe übernehmen wollen. Es komme hinzu, dass Art. 29
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
ASV eine eigenständige Regelung für gemischte Anlagegruppen vorsehe und diese Bestimmung weder eine Regelung zu Kategoriebegrenzungen enthalte noch auf Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 verweise. Aus letzterem Grund bestehe kein Raum, gestützt auf Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV, dessen Gesetzmässigkeit ohnehin fraglich sei, die Vorschriften der BVV 2 ergänzend anzuwenden. Selbst wenn es sich aber bei Art. 29
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
ASV um eine nicht abschliessende Regelung handeln sollte, könne bei gemischten Anlagegruppen keine zwingende Einhaltung der Begrenzungen von Art. 55 Bst. b
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
und e BVV 2 verlangt werden. Zum einen sehe nämlich Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV lediglich eine sinngemässe Anwendung von Art. 49
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 49 [1]   Begriff des Vermögens - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
  2.   Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
-56a
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 56a [1]   Derivative Finanzinstrumente - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.
  2.   Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.
  3.   Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.
  4.   Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.
  5.   Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten. [2]
  6.   Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.
  7.   In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2 vor. Zum anderen ergebe sich aus Art. 26 Abs. 2
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV, wonach die Angemessenheit der Risikoverteilung nur im Rahmen der Fokussierung der Anlagegruppe gelte, dass im Rahmen dieser sinngemässen Anwendung Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 nicht massgebend sei.
D.
Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2016 erklärte die Vorinstanz, keine Einwände gegen eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu haben. E.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2016 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut.
Seite 3

A-4092/2016

F.
Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 30. August 2016 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei ­ soweit nicht den Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend ­ unter Kostenfolge abzuweisen.
G.
Die Beschwerdeführerin hält mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 20. September 2016 an ihrem Begehren um kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie an ihrem Feststellungsantrag fest. Im Sinne eines Beweisantrages fordert sie zudem, beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sei eine Amtsauskunft betreffend eine angeblich bevorstehende Revision der ASV einzuholen. H.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird ­ soweit sie entscheidwesentlich sind ­ in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG vorliegt. Die Vorinstanz beaufsichtigt gemäss Art. 64a Abs. 2
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 64a [1]   Aufgaben
  1.   Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben:
a.   Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.
b.   Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen.
c.   Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards.
d.   Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge.
e.   Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht.
f.   Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen.
g.   Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
  2.   Sie beaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen.
  3.   Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
BVG unter anderem die Anlagestiftungen. Sie ist demnach eine Aufsichtsbehörde im Bereiche der beruflichen Vorsorge und ihre Verfügungen können nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 74 [1]   Besonderheiten der Rechtspflege
  1.   Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
  2.   Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
  3.   Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. [2]
  4.   Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
BVG in Verbindung mit Art. 33 Bst. i
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG).

Seite 4

A-4092/2016

1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 25  
  1.   Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
  2.   Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
  3.   Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist dabei subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 137 II 199 E. 6.5, 126 II 300 E. 2c; BVGE 2010/12 E. 2.3, 2007/24 E. 1.3).
Mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 30. Mai 2016 stellt die Beschwerdeführerin vorliegend bereits ein umfassendes Leistungsbegehren. Dem formellen Antrag, es sei festzustellen, «dass die Anlagerichtlinien nicht gegen die Bestimmungen der beruflichen Vorsorge und die [...] ASV [...] verstossen» (Beschwerde, S. 2), kommt neben diesem Leistungsbegehren keine eigenständige Bedeutung zu, weshalb auf diesen Antrag mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten ist. 1.3 Die mit der angefochtenen Verfügung getroffene Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin bis zum 30. November 2016 eine angepasste Anlagerichtlinie einzureichen habe, ist hinfällig geworden, da das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2016 die aufschiebende Wirkung erteilte und die genannte Frist abgelaufen ist. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Anordnung richtet, ist sie deshalb als gegenstandslos geworden zu betrachten.
1.4 Mit den genannten Einschränkungen (E. 1.2 f.) ist auf die im Übrigen mit der nötigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG) sowie form- und fristgerecht (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, gilt es jedoch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist, weshalb sich auch das angerufene Gericht ­ in Abweichung von Art. 49 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG ­ auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat, soweit Entscheide des Stiftungsrates zu überprüfen sind (vgl. BGE 135 V 382 E. 4.2; Urteil des BGer Seite 5

A-4092/2016

9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5; Urteil des BVGer A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 2.1).
Von der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde erlassene Massnahmen sind hingegen mit voller Kognition zu überprüfen. Dabei hat die Beschwerdeinstanz aber zu berücksichtigen, dass der Aufsichtsbehörde bei der Anordnung von Massnahmen ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zusteht, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung geboten ist (vgl. ­ allerdings zu Massnahmen im Sinne von Art. 62
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 62   Aufgaben
  1.   Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1]
a. [2]   die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b. [3]   von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c.   Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d.   die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e. [4]   Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
  2.   Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6]
  3.   Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[5] SR 210
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
BVG ­ BGE 132 II 144 E. 1.2; Urteil des BGer 2A.395/2002 vom 14. August 2003 E. 2.1; Urteile des BVGer vom 29. September 2016 E. 2.2, A-3821/2016 E. 2.2, A-1696/2015 vom 27. April 2016 E. 2.1).
2.2 Rechtsprechungsgemäss kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn das Gericht seine Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des BGer 8C_417/2011 vom 2. September 2012 E. 5.4.1; Urteile des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 2.3, A-253/2015 vom 14. September 2015 E. 3). 2.3 Eine Gesetzeslücke bzw. eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes ist gegeben, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, indem sie auf eine bestimmte Frage keine zufriedenstellende Antwort gibt. Keine ausfüllungsbedürftige Lücke liegt vor, wenn das Fehlen einer gesetzgeberischen Anordnung eine bewusst negative Antwort, d.h. ein sog. qualifiziertes Schweigen bildet. Ob Letzteres der Fall ist, ist mittels Auslegung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 38 E. 4b/cc, m.w.H.). 2.4 Der Wortlaut einer Bestimmung ist Ausgangspunkt jeder Auslegung. Vom klaren Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Liegen entsprechende Zweifel vor, ist die fragliche Bestimmung mit Hilfe der übrigen Auslegungselemente auszulegen, um den wahren Sinngehalt der Gesetzesbestimmung zu ermitteln. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie Seite 6

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die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen (systematische Auslegung) zukommt (sog. Methodenpluralismus; BGE 141 V 197 E. 5.2, 141 V 221 E. 5.2.1, 141 II 57 E. 3.2, 141 II 436 E. 4.1). Gesetzesmaterialien können insbesondere, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel bilden, um den Normsinn zu erkennen und damit unrichtige Auslegungen zu vermeiden. Nicht dienlich als Auslegungshilfe sind die Materialien, wenn sie keine klare Antwort geben. Zwar darf der Wille des historischen Gesetzgebers namentlich bei relativ jungen Gesetzen nicht übergangen werden (vgl. MICHAEL BEUSCH, Auslegung, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 18). Hat dieser Wille aber keinen Niederschlag im Gesetzestext gefunden, ist er für die Auslegung nicht massgebend (vgl. BGE 137 V 167 E. 3.2, mit Rechtsprechungshinweisen). Zu den Gesetzgebungsmaterialien zählen namentlich Dokumentationen über das Vorverfahren, die bundesrätlichen Botschaften und parlamentarische Berichte (vgl. BEUSCH, a.a.O., N. 18; ERNST HÖHN, Praktische Methodik der Gesetzesauslegung, 1993, S. 212). Bei Verordnungen können als Materialien unter anderem Vernehmlassungsberichte beachtlich sein, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Verordnungsgeber tatsächlich einer im Rahmen der Vernehmlassung geäusserten Auffassung folgen wollte (vgl. HANSJÖRG SEILER, Praktische Rechtsanwendung, 2009, S. 44 f.).
Aus der Entstehungsgeschichte einer Norm kann sich klar ergeben, dass an eine bestimmte Frage nicht gedacht wurde. Gegebenenfalls lässt sich ein qualifiziertes Schweigen ausschliessen (SEILER, a.a.O., S. 45). 3.
3.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 71   Vermögensverwaltung
  1.   Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
  2.   Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
BVG verwalten die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Die Anlagevorschriften von Art. 49
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 49 [1]   Begriff des Vermögens - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
  2.   Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
-59
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 59 [1]   Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für:
a.   Personalfürsorgestiftungen nach Artikel 89a Absatz 6 des Zivilgesetzbuches [2];
b.   den Sicherheitsfonds.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 975).
[2] SR 210
BVV 2 konkretisieren als Durchführungsbestimmungen die in Art. 71 Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 71   Vermögensverwaltung
  1.   Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
  2.   Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
BVG statuierten Grundsätze (vgl. BGE 138 V 420 E. 3.1.1; Urteil des BVGer C-6106/2009 vom 20. Oktober 2011 E. 5.1; OLIVER ARTER/STEFAN KOLLER, Vermögensanlage von Pensionskassengeldern, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2007, S. 620 ff., S. 622). Seite 7

A-4092/2016

3.2 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen (Art. 50 Abs. 1
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 50 [1]   Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
  2.   Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. [2]
  3.   Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. [3]
  4.   Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. [4]
  4bis.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. [5]
  5.   Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. [6]
  6.   Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2). Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes (Art. 50 Abs. 2
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 50 [1]   Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
  2.   Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. [2]
  3.   Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. [3]
  4.   Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. [4]
  4bis.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. [5]
  5.   Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. [6]
  6.   Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden (Art. 50 Abs. 3
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 50 [1]   Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
  2.   Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. [2]
  3.   Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. [3]
  4.   Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. [4]
  4bis.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. [5]
  5.   Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. [6]
  6.   Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2).
Gemäss Art. 50 Abs. 4
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 50 [1]   Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
  2.   Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. [2]
  3.   Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. [3]
  4.   Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. [4]
  4bis.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. [5]
  5.   Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. [6]
  6.   Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung, sofern sie die Einhaltung der Art. 50 Abs. 1
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 50 [1]   Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
  2.   Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. [2]
  3.   Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. [3]
  4.   Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. [4]
  4bis.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. [5]
  5.   Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. [6]
  6.   Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
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SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 50 [1]   Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
  2.   Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. [2]
  3.   Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. [3]
  4.   Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. [4]
  4bis.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. [5]
  5.   Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. [6]
  6.   Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach Art. 53 Abs. 1
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 53 [1]   Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a.   Bargeld;
b.   folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:Postcheck- und Bankguthaben,Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,Kassenobligationen,Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,besicherte Anleihen,schweizerische Grundpfandtitel,Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
1.   Postcheck- und Bankguthaben,
2.   Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
3.   Kassenobligationen,
4.   Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
5.   besicherte Anleihen,
6.   schweizerische Grundpfandtitel,
7.   Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
8.   Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
9.   im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
c.   Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland;
d.   Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
dbis. [2]   Anlagen in Infrastrukturen;
dter. [3]   Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern (Private Debt) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften (Private Equity), die:ihren Sitz in der Schweiz haben, undin der Schweiz operativ tätig sind;
1.   ihren Sitz in der Schweiz haben, und
2.   in der Schweiz operativ tätig sind;
e. [4]   alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.
  2.   Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4. [5]
  2bis.   Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden. [6]
  3.   Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere: [7]
a.   Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
b.   verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
c.   Senior Secured Loans.
  4.   Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
  5.   Ein Hebel ist nur zulässig in:
a.   alternativen Anlagen;
b.   regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
c.   einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2;
d.   Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird;
e. [8]   Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.
  6.   Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 [9] und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[5] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge (AS 2020 3755). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[9] SR 951.31
-4
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 53 [1]   Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a.   Bargeld;
b.   folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:Postcheck- und Bankguthaben,Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,Kassenobligationen,Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,besicherte Anleihen,schweizerische Grundpfandtitel,Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
1.   Postcheck- und Bankguthaben,
2.   Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
3.   Kassenobligationen,
4.   Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
5.   besicherte Anleihen,
6.   schweizerische Grundpfandtitel,
7.   Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
8.   Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
9.   im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
c.   Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland;
d.   Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
dbis. [2]   Anlagen in Infrastrukturen;
dter. [3]   Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern (Private Debt) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften (Private Equity), die:ihren Sitz in der Schweiz haben, undin der Schweiz operativ tätig sind;
1.   ihren Sitz in der Schweiz haben, und
2.   in der Schweiz operativ tätig sind;
e. [4]   alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.
  2.   Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4. [5]
  2bis.   Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden. [6]
  3.   Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere: [7]
a.   Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
b.   verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
c.   Senior Secured Loans.
  4.   Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
  5.   Ein Hebel ist nur zulässig in:
a.   alternativen Anlagen;
b.   regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
c.   einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2;
d.   Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird;
e. [8]   Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.
  6.   Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 [9] und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[5] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge (AS 2020 3755). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[9] SR 951.31
, Art. 54
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 54 [1]   Begrenzung einzelner Schuldner - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Höchstens zehn Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden.
  2.   Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden:
a.   Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft;
b.   Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten;
c.   Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeeinrichtung mit einer Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein;
d.   Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen aufgrund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzierungen bei Lohnerhöhungen, bestehen.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
, Art. 54a
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 54a [1]   Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Anlagen in Beteiligungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Gesellschaft belaufen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
, Art. 54b Abs. 1
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 54b [1]   Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien undbei deren Belehnung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Immobilie belaufen. [2]
  2.   Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden.
  3.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, darf Immobilien nicht belehnen. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
, Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
, Art. 56
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 56 [1]   Kollektive Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger. Ihnen gleichgestellt sind institutionelle Anlagefonds, welche ausschliesslich einer Vorsorgeeinrichtung dienen. [2]
  2.   Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:
a.   diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und
b.   die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind;
c. [3]   die Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können.
  3.   Für die Einhaltung der Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b Absatz 1 und 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a und 54b Absatz 1 gelten als eingehalten, wenn: [4]
a.   die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder
b.   die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
  4.   Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
, Art. 56a Abs. 1
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 56a [1]   Derivative Finanzinstrumente - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.
  2.   Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.
  3.   Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.
  4.   Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.
  5.   Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten. [2]
  6.   Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.
  7.   In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
und 5
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 56a [1]   Derivative Finanzinstrumente - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.
  2.   Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.
  3.   Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.
  4.   Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.
  5.   Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten. [2]
  6.   Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.
  7.   In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
sowie Art. 57 Abs. 2
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 57 [1]   Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
  2.   Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
  3.   Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen. [2]
  4.   Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
und 3
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 57 [1]   Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
  2.   Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
  3.   Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen. [2]
  4.   Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2 erweitern. In Art. 53 Abs. 1
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 53 [1]   Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a.   Bargeld;
b.   folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:Postcheck- und Bankguthaben,Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,Kassenobligationen,Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,besicherte Anleihen,schweizerische Grundpfandtitel,Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
1.   Postcheck- und Bankguthaben,
2.   Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
3.   Kassenobligationen,
4.   Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
5.   besicherte Anleihen,
6.   schweizerische Grundpfandtitel,
7.   Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
8.   Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
9.   im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
c.   Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland;
d.   Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
dbis. [2]   Anlagen in Infrastrukturen;
dter. [3]   Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern (Private Debt) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften (Private Equity), die:ihren Sitz in der Schweiz haben, undin der Schweiz operativ tätig sind;
1.   ihren Sitz in der Schweiz haben, und
2.   in der Schweiz operativ tätig sind;
e. [4]   alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.
  2.   Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4. [5]
  2bis.   Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden. [6]
  3.   Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere: [7]
a.   Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
b.   verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
c.   Senior Secured Loans.
  4.   Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
  5.   Ein Hebel ist nur zulässig in:
a.   alternativen Anlagen;
b.   regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
c.   einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2;
d.   Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird;
e. [8]   Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.
  6.   Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 [9] und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[5] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge (AS 2020 3755). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[9] SR 951.31
BVV 2 werden die zulässigen Anlagekategorien aufgelistet. Danach sind als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung unter anderem Bargeld (vgl. Bst. a) sowie Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien (vgl. Bst. d) zulässig.
Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 sieht für die einzelnen Anlagekategorien bezogen auf das Gesamtvermögen quantitative Begrenzungen vor; und zwar insbesondere die Begrenzung auf 50 Prozent für Anlagen in Aktien (Bst. b) und die Begrenzung auf 30 Prozent für Fremdwährungen ohne Währungssicherung (Bst. e).
3.3 Das BSV hat zu Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 insbesondere ausgeführt, dass mit den in dieser Vorschrift vorgesehenen Anlagerestriktionen eine möglichst ideale Diversifikation ermöglicht werden soll, welche die diversifizierbaren, unsystematischen Risiken wesentlich reduziert (Ziff. 2.7 Abs. 2 der vom BSV am 27. Oktober 2008 publizierten Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 108).
4.
4.1 Nach Art. 53g Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53g   Zweck und anwendbares Recht
  1.   Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB [1] gegründet werden. [2]
  2.   Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
 
[1] SR 210
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
BVG können zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern Stiftungen nach den Art. 80
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 80  
  Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
-89bis
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 80  
  Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ge-
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gründet werden. Solche Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 53g Abs. 2
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53g   Zweck und anwendbares Recht
  1.   Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB [1] gegründet werden. [2]
  2.   Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
 
[1] SR 210
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
Satz 1 BVG). Sie unterstehen dem BVG (Art. 53g Abs. 2
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53g   Zweck und anwendbares Recht
  1.   Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB [1] gegründet werden. [2]
  2.   Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
 
[1] SR 210
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
Satz 2 BVG). Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar (Art. 53g Abs. 2
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53g   Zweck und anwendbares Recht
  1.   Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB [1] gegründet werden. [2]
  2.   Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
 
[1] SR 210
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
Satz 3 BVG; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 3.1; MARC HÜRZELER, Neue Regelungen über die Anlagestiftungen [Investmentstiftungen], in: Haftung und Versicherung [HAVE] 2012, S. 335 f.). Die Anlagestiftung bezweckt die gemeinsame Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern verschiedener ihr unterstellter Vorsorgeeinrichtungen. Diese überlassen der Anlagestiftung das Vermögen treuhänderisch zu Eigentum. Die Anlagestiftung selbst erbringt so keine Versicherungsleistungen, sondern eigentliche Dienstleistungen zu Gunsten der ihr «angeschlossenen» Destinatäre resp. Vorsorgeeinrichtungen (GABRIELA RIEMER KAFKA, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2014, N. 6.33a). Die Anlagestiftung ist demnach eine Hilfseinrichtung, welche den Vorsorgeeinrichtungen ermöglichen soll, ihre Zwecksetzung zu erreichen (ARMIN KÜHNE, Recht der kollektiven Kapitalanlagen in der Praxis, 2. Aufl. 2015, N. 1332; LAURENCE UTTINGER/ALINE ULMER, Die Anlagestiftung, in: AJP 2012, S. 1515 ff., S. 1517 und 1521; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 3.1).
4.2 Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung teilt sich in das Stammvermögen und das Anlagevermögen auf (Art. 53i Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53i   Vermögen
  1.   Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
  2.   Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
  3.   Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
  4.   Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a.   die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b.   Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c.   Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
  5.   Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
Satz 1 BVG). Gemäss Art. 53i Abs. 2
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53i   Vermögen
  1.   Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
  2.   Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
  3.   Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
  4.   Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a.   die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b.   Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c.   Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
  5.   Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
Satz 1 BVG besteht das Anlagevermögen aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen (Art. 53i Abs. 2
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53i   Vermögen
  1.   Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
  2.   Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
  3.   Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
  4.   Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a.   die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b.   Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c.   Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
  5.   Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
Satz 2 BVG). Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig (Art. 53i Abs. 2
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53i   Vermögen
  1.   Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
  2.   Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
  3.   Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
  4.   Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a.   die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b.   Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c.   Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
  5.   Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
Satz 3 BVG).
4.3 Mit Bezug auf die Anlagestiftungen erlässt der Bundesrat gemäss Art. 53k
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53k   Ausführungsbestimmungen
  Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a.   den Anlegerkreis;
b.   die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c.   die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d.   die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e.   die Anlegerrechte.
BVG Bestimmungen über:
a. den Anlegerkreis;
b. die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens; c. die Gründung, Organisation und Aufhebung;
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d. die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision; e. die Anlegerrechte.

Gestützt auf Art. 53k
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53k   Ausführungsbestimmungen
  Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a.   den Anlegerkreis;
b.   die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c.   die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d.   die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e.   die Anlegerrechte.
BVG erliess der Bundesrat die ASV. 4.4 Soweit die ASV keine besonderen Regelungen enthält, gelten für das Anlagevermögen nach Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV die Art. 49
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 49 [1]   Begriff des Vermögens - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
  2.   Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
-56a
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 56a [1]   Derivative Finanzinstrumente - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.
  2.   Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.
  3.   Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.
  4.   Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.
  5.   Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten. [2]
  6.   Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.
  7.   In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2, ausgenommen Art. 50 Abs. 2
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 50 [1]   Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
  2.   Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. [2]
  3.   Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. [3]
  4.   Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. [4]
  4bis.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. [5]
  5.   Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. [6]
  6.   Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
, 4
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 50 [1]   Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
  2.   Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. [2]
  3.   Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. [3]
  4.   Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. [4]
  4bis.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. [5]
  5.   Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. [6]
  6.   Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
und 5
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 50 [1]   Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
  2.   Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. [2]
  3.   Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. [3]
  4.   Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. [4]
  4bis.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. [5]
  5.   Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. [6]
  6.   Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2, sinngemäss (vgl. zu Art. 49 ff
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 49 [1]   Begriff des Vermögens - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
  2.   Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
. BVV 2 E. 3.2 f.). Gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV gilt für alle Anlagegruppen der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung. 4.5 Art. 29
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
ASV enthält für gemischte Anlagegruppen ­

in Abs. 1 Verteilungsgrundsätze für Obligationen (Bst. a), Aktien (Bst. b) und Immobilienanlagen (Bst. c),

­

in Abs. 2 (zusammen mit dem damit für sinngemäss anwendbar erklärten Art. 27
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 27   Immobilien-Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Folgende Anlagen von Immobilien-Anlagegruppen sind nur unter nachfolgenden Bedingungen zulässig:
a.   unbebaute Grundstücke, sofern sie erschlossen sind und die Voraussetzungen für eine umgehende Überbauung erfüllen;
b.   Grundstücke in Miteigentum ohne Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen, sofern deren Verkehrswert gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt;
c.   kollektive Anlagen, sofern deren Zweck ausschliesslich dem Erwerb, dem Verkauf, der Überbauung, der Vermietung oder der Verpachtung von eigenen Grundstücken dient;
d.   Grundstücke im Ausland in baurechtsähnlicher Form, sofern sie übertragbar und registrierbar sind.
  2.   Soweit es der Anlagefokus der Anlagegruppe zulässt, sind die Anlagen angemessen nach Regionen, Lagen und Nutzungsarten zu verteilen.
  3.   Bauland, angefangene Bauten und sanierungsbedürftige Objekte dürfen gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens einer Anlagegruppe betragen. Ausgenommen sind Anlagegruppen, die ausschliesslich in Bauprojekte investieren; diese können fertiggestellte Objekte behalten. [1]
  4.   Der Verkehrswert eines Grundstücks darf höchstens 15 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinandergrenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück.
  5.   Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Die Belehnungsquote darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke, die von einer Anlagegruppe direkt, über Tochtergesellschaften nach Artikel 33 oder in kollektiven Anlagen gehalten werden, ein Drittel des Verkehrswerts der Grundstücke nicht überschreiten. [2]
  6.   Die Belehnungsquote kann ausnahmsweise und vorübergehend auf 50 Prozent erhöht werden, wenn dies:
a.   im Reglement oder in publizierten Spezialreglementen vorgesehen ist;
b.   zur Wahrung der Liquidität erforderlich ist; und
c.   im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt. [3]
  7.   Der Wert der kollektiven Anlagen, die eine Belehnungsquote von 50 Prozent überschreiten, darf höchstens 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[4] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
ASV) eine ergänzende Sonderregelung für Immobilienanlagen, sowie
­

in Abs. 3 eine Regelung, mit welchen Instrumenten «alternative Anlagen» zulässig sind.
4.6 Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen namentlich über die Anlagen des Anlagevermögens (vgl. Art. 53i Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53i   Vermögen
  1.   Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
  2.   Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
  3.   Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
  4.   Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a.   die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b.   Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c.   Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
  5.   Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
Satz 2 BVG; siehe dazu auch Art. 13 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 13   Regelungsbereiche - (Art. 53k Bst. c, d und e BVG)
  1.   Die Anlegerversammlung regelt sämtliche für die Stiftung massgeblichen Bereiche, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit und die Anlegerrechte.
  2.   Die Aufsichtsbehörde kann unberücksichtigte Sachbereiche regelungspflichtig erklären und festlegen, dass sie zwingend in den Statuten oder im Stiftungsreglement zu regeln sind. Sie kann Stiftungen anhalten, zur Rechtssicherheit oder Transparenz Korrekturen ihrer Regelung vorzunehmen.
  3.   Die Statuten können die Regelung folgender Bereiche dem Stiftungsrat übertragen:
a. [1]   ...
b.   Schätzungsexperten und -expertinnen (Art. 11);
c.   Depotbank (Art. 12);
d.   Anlage des Anlagevermögens (Art. 14);
e.   Geschäftsführung und Detailorganisation (Art. 15);
f.   Gebühren und Kosten (Art. 16);
g.   Bewertung (Art. 41);
h.   Bildung und Aufhebung von Anlagegruppen (Art. 43).
  4.   Der Stiftungsrat hält seine Regelung in einem Spezialreglement fest. Er kann die Regelungsbefugnis nicht weiter delegieren.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV). Die Statuten können vorsehen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird (Art. 53i Abs. 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53i   Vermögen
  1.   Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
  2.   Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
  3.   Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
  4.   Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a.   die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b.   Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c.   Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
  5.   Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
Satz 3 BVG; vgl. auch Art. 13 Abs. 3 Bst. d
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 13   Regelungsbereiche - (Art. 53k Bst. c, d und e BVG)
  1.   Die Anlegerversammlung regelt sämtliche für die Stiftung massgeblichen Bereiche, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit und die Anlegerrechte.
  2.   Die Aufsichtsbehörde kann unberücksichtigte Sachbereiche regelungspflichtig erklären und festlegen, dass sie zwingend in den Statuten oder im Stiftungsreglement zu regeln sind. Sie kann Stiftungen anhalten, zur Rechtssicherheit oder Transparenz Korrekturen ihrer Regelung vorzunehmen.
  3.   Die Statuten können die Regelung folgender Bereiche dem Stiftungsrat übertragen:
a. [1]   ...
b.   Schätzungsexperten und -expertinnen (Art. 11);
c.   Depotbank (Art. 12);
d.   Anlage des Anlagevermögens (Art. 14);
e.   Geschäftsführung und Detailorganisation (Art. 15);
f.   Gebühren und Kosten (Art. 16);
g.   Bewertung (Art. 41);
h.   Bildung und Aufhebung von Anlagegruppen (Art. 43).
  4.   Der Stiftungsrat hält seine Regelung in einem Spezialreglement fest. Er kann die Regelungsbefugnis nicht weiter delegieren.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV).
Gemäss Art. 14
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 14   Anlage des Anlagevermögens - (Art. 53k Bst. c und d BVG)
  Die Stiftung erlässt für jede Anlagegruppe Anlagerichtlinien, welche den Anlagefokus, die zulässigen Anlagen und die Anlagerestriktionen für die Anlagegruppe vollständig und klar darlegen.
ASV erlässt die Anlagestiftung für jede Anlagegruppe Anlagerichtlinien, welche den Anlagefokus, die zulässigen Anlagen sowie die Anlagerestriktionen für die Anlagegruppe vollständig und klar darlegen. 5.
5.1 In seinen am 19. Juli 2011 veröffentlichten Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123 publizierte das BSV insbesondere seinen erläuternden Bericht vom Juni 2011 zu den Änderungen der Verordnungen im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge sowie der Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (S. 45 ff. der Mitteilungen). Zur ASV wird in Ziff. 1.2 und 5 dieses Berichtes (im Abschnitt «Einleitende Bemerkungen») insbesondere ausgeführt, dass die Seite 10

A-4092/2016

darin enthaltenen Bestimmungen eine erstmalige Kodifizierung darstellen, sich aber im Wesentlichen an der bisherigen Praxis orientieren würden. Ferner enthält der Bericht folgende allgemeine Ausführungen zum Anlagevermögen von Anlagestiftungen (S. 90 f. der Mitteilungen): «Massgeblicher Artikel zur Anlage der Vorsorgegelder von Anlagestiftungen war bislang Artikel 59
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 59 [1]   Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für:
a.   Personalfürsorgestiftungen nach Artikel 89a Absatz 6 des Zivilgesetzbuches [2];
b.   den Sicherheitsfonds.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 975).
[2] SR 210
BVV 2, der am 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt wurde. Danach ist für die Anlagetätigkeit von Anlagestiftungen, als Annexeinrichtung der beruflichen Vorsorge, die sinngemässe Anwendung der Anlagebestimmungen von Artikel 49 ff
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 49 [1]   Begriff des Vermögens - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
  2.   Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
. BVV 2 vorgeschrieben. Die Aufsicht kann nach Artikel 59 Absatz 2
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 59 [1]   Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für:
a.   Personalfürsorgestiftungen nach Artikel 89a Absatz 6 des Zivilgesetzbuches [2];
b.   den Sicherheitsfonds.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 975).
[2] SR 210
BVV 2 zwar Ausnahmen davon gewähren. Indes liess diese Bestimmung eine weitgehende Liberalisierung, etwa von der Diversifikation, nicht zu. Der Verordnungsgeber wollte ferner, dass für die ,sinngemässe Anlage` an die bisherige, bewährte Praxis angeknüpft wird [...], die aus den Anlagebestimmungen der BVV 2 in Verbindung mit Artikel 4b
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 59 [1]   Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für:
a.   Personalfürsorgestiftungen nach Artikel 89a Absatz 6 des Zivilgesetzbuches [2];
b.   den Sicherheitsfonds.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 975).
[2] SR 210
[a]BVV 1 [= frühere Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen in der Fassung vom 18. August 2004, AS 2004 4279 4653] abgeleitet wurde. Auch in den eidgenössischen Räten wurde die Funktion der Anlagestiftung als Hilfseinrichtung im Bereich der beruflichen Vorsorge betont. Dabei wurde ebenfalls davon ausgegangen, dass die Anlagen auf die BVV 2-Anlagevorschriften auszurichten sind. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber in Artikel 53k Buchstabe d
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53k   Ausführungsbestimmungen
  Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a.   den Anlegerkreis;
b.   die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c.   die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d.   die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e.   die Anlegerrechte.
BVG beauftragt, für diese Anlagehilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge eine Anlageregelung zu treffen. Nach dem Gesagten muss diese auf die BVV 2-Anlagevorschriften ausgerichtet sein. Die Anlagestiftungen stellen für Vorsorgeeinrichtungen im Vergleich zu anderen kollektiven Kapitalanlagen einen Mehrwert für die Anlagetätigkeit dar. Sie erleichtern den Vorsorgeeinrichtungen, die sich innerhalb des Rahmens der Anlagebestimmungen von Artikel 53 ff
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 53 [1]   Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a.   Bargeld;
b.   folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:Postcheck- und Bankguthaben,Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,Kassenobligationen,Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,besicherte Anleihen,schweizerische Grundpfandtitel,Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
1.   Postcheck- und Bankguthaben,
2.   Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
3.   Kassenobligationen,
4.   Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
5.   besicherte Anleihen,
6.   schweizerische Grundpfandtitel,
7.   Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
8.   Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
9.   im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
c.   Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland;
d.   Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
dbis. [2]   Anlagen in Infrastrukturen;
dter. [3]   Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern (Private Debt) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften (Private Equity), die:ihren Sitz in der Schweiz haben, undin der Schweiz operativ tätig sind;
1.   ihren Sitz in der Schweiz haben, und
2.   in der Schweiz operativ tätig sind;
e. [4]   alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.
  2.   Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4. [5]
  2bis.   Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden. [6]
  3.   Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere: [7]
a.   Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
b.   verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
c.   Senior Secured Loans.
  4.   Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
  5.   Ein Hebel ist nur zulässig in:
a.   alternativen Anlagen;
b.   regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
c.   einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2;
d.   Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird;
e. [8]   Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.
  6.   Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 [9] und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[5] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge (AS 2020 3755). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[9] SR 951.31
. BVV 2 bewegen, ihre Anlagetätigkeit. Die Anlehnung an die BVV 2-Vorschriften trägt sodann zur Risikoreduktion und Verlustbegrenzung bei. Vor diesem Hintergrund und im Sinne der Rechtssicherheit wurde vorliegend eine auf die BVV 2-Anlagevorschriften ausgerichtete Regelung getroffen.»
Im Bericht wird weiter erklärt, dass die Generalklausel von Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV «aufgrund des Anlagehilfseinrichtungscharakters der Anlagestiftungen» an die Anlagebestimmungen der BVV 2 anknüpfe. Gemäss dem Bericht bedeutet die Einschränkung des Grundsatz der Diversifikation in Art. 26 Abs. 2
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV sodann, dass Anlagegruppen auch Nischenprodukte sein dürften. Nischenprodukte mit enger Fokussierung seien vorab jene Anlagegruppen, welche sich lediglich auf ein bestimmtes Land (Ausland) oder eine bestimmte Branche (wie Pharma, Technologie usw.) ausrichten würden. Obschon solche Anlagegruppen Ausnahmen bilden würden, sollten sie nach dem Bericht nicht verboten sein. Zu den gemischten Anlagegruppen wird im genannten erläuternden Bericht Folgendes erklärt (S. 96 der Mitteilungen):
Seite 11

A-4092/2016

«Für die Anlagen in gemischte Anlagegruppen gelten gestützt auf Artikel 26 Absatz 1
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 26 [1]   Krankengelder als Lohnersatz - (Art. 34a Abs. 1 und 26 Abs. 2 BVG) [2]
  Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn:
a.   der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und
b.   die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.
 
[1] Bisheriger Art. 27
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).
die Vorschriften nach Artikel 50 ff
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 50 [1]   Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
  2.   Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. [2]
  3.   Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. [3]
  4.   Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. [4]
  4bis.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. [5]
  5.   Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. [6]
  6.   Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
. BVV 2, namentlich auch die Kategoriebegrenzungen von Artikel 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2
5.2 Der hiervor aus dem erläuternden Bericht des BSV vom Juni 2011 zitierte Abschnitt zu den gemischten Anlagegruppen fand sich schon im «Erläuternden Bericht für die Vernehmlassung über die Änderungen der Verordnungen im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge» des BSV vom 12. November 2010 (S. 57 dieses Berichts [abrufbar auf https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1908/d_Bericht.pdf, zuletzt eingesehen am 28. Februar 2017]).
5.3 Im Bericht des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 15. April 2011 über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens betreffend die Verordnungen zur Umsetzung der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge wird zum Entwurf der Vorschriften von Art. 26
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
und Art. 29
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
ASV namentlich Folgendes festgehalten (S. 22 f. des Berichts [abrufbar auf https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/23317.pdf, zuletzt eingesehen am 28. Februar 2017]): «Zu Art. 26 (allg. Bestimmungen):
KGAST [= Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen] schreibt, die Absätze 1 und 2 von Art. 26
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 26 [1]   Krankengelder als Lohnersatz - (Art. 34a Abs. 1 und 26 Abs. 2 BVG) [2]
  Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn:
a.   der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und
b.   die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.
 
[1] Bisheriger Art. 27
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).
, welche die sinngemässe Anwendung der Anlagevorschriften der BVV 2 für die Anlagestiftungen und eine angemessene Risikoverteilung für Anlagegruppen verlangen, würden die eigentliche Natur der Anlagestiftungen verkennen und müssten als konzeptionell falsch bezeichnet werden. Sie lehnt die Diversifikationsvorschriften auf Stufe Anlagestiftung ab, eine solche sei auf Stufe Vorsorgeeinrichtung ausreichend. Auch Schuldnerund Gesellschaftsbegrenzungen der BVV 2 sollen überschreitbar sein (zu Abs. 3). Ein Vorgehen gemäss Tracking Error wird abgelehnt. Auch die Vorschrift von Abs. 4 zur Limitierung des Gegenparteienrisikos wird verworfen. Ebenso soll Abs. 6, welcher die Kreditaufnahme und damit einen Hebel (das ,leveragen`) von Anlagegruppen weitgehend untersagt, gestrichen werden. Im Grundsatz unterstützt auch ASIP [= Schweizerischer Pensionskassenverband] die KGAST (ohne ins Detail zu gehen). Swisscanto ist gegen die Einhaltung der BVV 2 Diversifikationsvorschriften bei Anlagegruppen und möchte den Schuldneranteil von Abs. 4 nicht limitieren. Auch der SFA [= Swiss Funds Association] lehnt die Diversifikationsregeln ab und möchte eine engere Anlehnung an die Fondsregeln. HIG [= HIG Immobilien Anlage Stiftung] kritisiert Art. 26 bis 34 als zu einschränkend. Die Treuhandkammer möchte Artikel 26 überarbeiten. Sie ist für eine angemessene Risikoverteilung im Rahmen der Fokussierung. Sie betont die Wichtigkeit der Transparenz, damit die Anleger die Einhaltung der BVV 2 Anlagevorschriften selbst beurteilen können. Sie will Anlagegruppen ermöglichen, welche von der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzung abweichen können, und spricht sich für die weitgehende Limitierung der Kreditaufnahme von Anlagestiftungen aus.»
Seite 12

A-4092/2016

«Art. 29 (Gemischte Anlagegruppen)
Hier möchte KGAST eine Unterscheidung in Anlagegruppen, welche die Vorschriften der BVV 2 vollständig einhalten (inkl. Diversifikationsvorschriften) und solche, welche davon abweichen. Ansonsten bemerkt sie zu Absatz 3, dass diese Vorschrift zu öffnen ist, indem auch Alternativanlagen zugelassen werden, welche von einer der Finma gleichwertigen ausländischen Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden. Ähnlich beurteilt Abs. 3 auch die SFA.»
6.
6.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich verlangt das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von hinreichender Normstufe und genügender Bestimmtheit beruht. Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von unselbständigen (d.h. nicht kraft einer Ermächtigung durch die Verfassung vom Verordnungsgeber in eigener Kompetenz erlassenen) gesetzesvertretenden Verordnungen. Solche unselbständigen, der weitmaschigen, sich auf das Grundsätzliche beschränkenden Regelung im Gesetz neue Normen hinzufügenden und damit Gesetzesfunktion übernehmende Verordnungen (vgl. ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 96) sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen einer Gesetzesdelegation an die Exekutive erfüllt sind. Eine Gesetzesdelegation an die Exekutive gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (vgl. Art. 164 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 164   Gesetzgebung
  1.   Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a.   die Ausübung der politischen Rechte;
b.   die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c.   die Rechte und Pflichten von Personen;
d.   den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e.   die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f.   die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g.   die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
  2.   Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV; BGE 134 I 322 E. 2.4 und 2.6.3, 133 II 331 E. 7.2.1; Urteile des BVGer A-7561/2015 vom 8. November 2016 E. 7.4, A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 4.2; vgl. HÄFELIN et al., a.a.O., N. 334 ff.).
6.2 Wird dem Bundesrat durch eine gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei einer vorfrageweisen Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der delegierten Kompetenz Seite 13

A-4092/2016

offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 136 II 337 E. 5.1, 131 II 562 E. 3.2, 130 I 26 E. 2.2.1, BGE 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3). Die Zweckmässigkeit der Verordnungsregelung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (vgl. BGE 136 II 337 E. 5.1, 131 II 162 E. 2.3, 131 V 256 E. 5.4; Urteil des BGer 6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 3.1; Urteile des BVGer A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 4.5, A-1225/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2.3, A-573/2013 vom 29. November 2013 E. 4.3).
7.
7.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV statuierten allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf Gleichbehandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1, 134 I 23 E. 9.1). Der Anspruch auf Gleichbehandlung ist sowohl bei der Rechtsetzung als auch bei der Rechtsanwendung zu beachten (vgl. dazu HÄFELIN et al., a.a.O., N. 565 und 572, m.w.H.).
Da eine exakte Gleichbehandlung aus Praktikabilitätsgründen oft nicht möglich ist, darf im Rahmen der Rechtsetzung bis zu einem gewissen Grad schematisiert und pauschalisiert werden (vgl. anstelle vieler: Urteil des BGer 2C_727/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 3.3.1; HÄFELIN et al., a.a.O., N. 576).
7.2 Art. 26 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 26   Eigentumsgarantie
  1.   Das Eigentum ist gewährleistet.
  2.   Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV gewährleistet das Eigentum (Eigentumsgarantie). Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen nicht nur das sachenrechtliche Eigentum und der Besitz an beweglichen sowie unbeweglichen Sachen, sondern auch andere vermögenswerte Rechte des Privatrechts (vgl. HÄFELIN et al., a.a.O., N. 2331 ff., mit Rechtsprechungshinweisen). Die Eigentumsgarantie schützt grundsätzlich auch vor öffentlichen Beschränkungen dieser vermögenswerten Rechte, bei welchen die Rechtsträgerschaft unverändert bleibt (Schutz vor sog. materiellen Enteignungen; vgl. HÄFELIN et al., a.a.O., N. 2329).

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A-4092/2016

Die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 27   Wirtschaftsfreiheit
  1.   Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV schützt vor allem das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben und einen privatwirtschaftlichen Beruf frei zu wählen (vgl. dazu anstelle vieler Urteil des BVGer A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 5.2).
Die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit gelten nicht absolut, sondern können unter den in Art. 36
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 36   Einschränkungen von Grundrechten
  1.   Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
  2.   Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
  3.   Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
  4.   Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 5.2 und 5.3). Soweit hier interessierend sind Einschränkungen dieser Freiheitsrechte gemäss Art. 36
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 36   Einschränkungen von Grundrechten
  1.   Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
  2.   Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
  3.   Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
  4.   Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
(Abs. 1-3) BV zulässig, wenn sie (kumulativ) auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (wobei schwere Eingriffe in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein müssen), einem öffentlichen Interesse entsprechen und verhältnismässig sind. 8.
8.1 Im vorliegenden Fall hat der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin die Anlagerichtlinie zur «Anlagegruppe Mischvermögen dynamisch» erlassen. Zwar steht die Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen über die Anlage des Anlagevermögens nach dem Gesetz grundsätzlich der Anlegerversammlung zu. Der Stiftungsrat konnte sich beim Erlass der Anlagerichtlinie jedoch auf eine ­ in der nach dem Gesetz und der ASV geforderten Weise (vgl. E. 4.6) ­ statutarisch verankerte Delegation dieser Kompetenz stützen, nämlich auf Art. 7 Abs. 4 der Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin. Danach kann der Stiftungsrat ohne Zustimmung der Anlegerversammlung das Reglement der Beschwerdeführerin ergänzende Anlagerichtlinien für die Anlagegruppen erlassen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die streitbetroffene Anlagerichtlinie über eine blosse Ergänzung des Reglements der Beschwerdeführerin hinausgeht. Vor diesem Hintergrund wird beim hier zu beurteilenden Fall zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass der Stiftungsrat grundsätzlich befugt war, die Anlagerichtlinie zu erlassen. Im Streit liegt jedoch, ob die Anlagerichtlinie (namentlich Art. 2 Abs. 2 Satz 3 Anlagerichtlinie [vgl. zu dieser Vorschrift vorn Bst. A]) dahingehend angepasst werden muss, dass die Kategorienbegrenzungen für Anlagen in Aktien und Fremdwährungen ohne Währungssicherung von Art. 55 Bst. b
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
und e BVV 2 eingehalten werden. Einigkeit besteht dabei unter den Verfahrensbeteiligten darüber, dass es sich bei der «Anlagegruppe Mischvermögen dynamisch» um eine gemischte Anlagegruppe handelt.

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A-4092/2016

8.2 Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 findet auf die Beschwerdeführerin als Anlagestiftung nicht ohne Weiteres Anwendung. Die in dieser Vorschrift statuierten Kategoriebegrenzungen könnten vorliegend nur unter der Voraussetzung relevant sein, dass beim hier zu beurteilenden Fall Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV, der unter Vorbehalt besonderer Regelungen der ASV (namentlich) Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 für sinngemäss geltend erklärt, anwendbar ist.
9.
9.1 Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die Übereinstimmung von Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV mit höherrangigem Recht grundsätzlich in Frage stellt, drängt es sich in einem ersten Schritt auf, diese Verordnungsbestimmung vorfrageweise im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle zu überprüfen. Mit Blick auf die vorliegenden Gegebenheiten ist hier dabei freilich nur zu klären, ob Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV mit Blick auf das übergeordnete Recht auch dann anzuwenden wäre, wenn diese Bestimmung für gemischte Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Einhaltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 verlangen sollte (vgl. E. 9.2 ff.). Erst und nur dann, wenn dies zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob nach Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Begrenzungen im Sinne von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 einzuhalten sind (vgl. E. 10).
9.2 Vorauszuschicken ist, dass sich die ASV nicht auf eine ausdrückliche Ermächtigung in der Verfassung zum Erlass einer (selbständigen) Verordnung stützen kann und es sich dabei somit um eine unselbständige Verordnung des Bundesrates handelt (vgl. E. 6.1). Eine allfällige Regelung in Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV, wonach bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 einzuhalten sind, wäre gesetzesvertretender Natur. Denn damit würde der verhältnismässig offen, sich in der Ordnung des Grundsätzlichen erschöpfenden Regelung für Anlagestiftungen auf Gesetzesstufe (vgl. zu dieser Regelung E. 4.1 f.) eine neue Norm zur Anlagetätigkeit als Kernaufgabe der Anlagestiftung (vgl. UTTINGER/ULMER, a.a.O., S. 1520) hinzugefügt. Insoweit würde die ASV also eine gesetzesvertretende Verordnung darstellen (vgl. auch Urteil des BVGer A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 6.2; ALINE KRATZ-ULMER, Die Anlagestiftung, 2016, S. 26). Die (soweit hier interessierend) als gesetzesvertretend zu betrachtende Vorschrift von Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV wurde gestützt auf Art. 53k Bst. d
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53k   Ausführungsbestimmungen
  Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a.   den Anlegerkreis;
b.   die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c.   die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d.   die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e.   die Anlegerrechte.
BVG
Seite 16

A-4092/2016

erlassen, wonach der Bundesrat mit Bezug auf Anlagestiftungen unter anderem Bestimmungen über die «Anlage» zu statuieren hat. Die hier vorzunehmende akzessorische Normenkontrolle betrifft nach dem Gesagten eine sich auf eine Gesetzesdelegation an die Exekutive stützende (gesetzesvertretende) Bestimmung einer unselbständigen Bundesratsverordnung. 9.3 Mit Art. 53k Bst. d
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53k   Ausführungsbestimmungen
  Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a.   den Anlegerkreis;
b.   die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c.   die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d.   die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e.   die Anlegerrechte.
BVG hat der Gesetzgeber dem Bundesrat einen weiten Bereich des Ermessens für die Ausgestaltung der Anlage auf Verordnungsstufe eingeräumt (vgl. auch Urteil des BVGer A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 6.3.1). Dieser Ermessensspielraum ist nach Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (vgl. E. 6.2). Es hat seine Prüfung deshalb darauf zu beschränken, ob Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV ­ soweit hier interessierend, d.h. soweit damit für gemischte Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Einhaltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 gefordert werden sollte ­ den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. [allerdings zu Art. 32 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 32   Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53k Bst. c und d BVG)
  1.   Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht.
  2.   Sie sind nur zulässig bei:
a.   Immobilien-Anlagegruppen;
abis. [1]   Infrastruktur-Anlagegruppen;
b. [2]   Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird.
  3.   Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen.
  4.   Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 793).
ASV] Urteil des BVGer A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 6.3.2). 9.4 Zwar macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV über den Rahmen der mit Art. 53k Bst. d
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53k   Ausführungsbestimmungen
  Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a.   den Anlegerkreis;
b.   die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c.   die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d.   die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e.   die Anlegerrechte.
BVG delegierten Kompetenz hinausgehe, soweit damit für gemischte Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Einhaltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 gefordert werden sollte. Indessen wird mit Art. 53k Bst. d
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53k   Ausführungsbestimmungen
  Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a.   den Anlegerkreis;
b.   die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c.   die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d.   die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e.   die Anlegerrechte.
BVG die Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen zur «Anlage» ohne weitere Einschränkungen an den Verordnungsgeber delegiert. Die delegierte Kompetenz umfasst damit ohne Weiteres auch die Kompetenz, für die einzelnen Anlagekategorien bezogen auf das Gesamtvermögen quantitative Begrenzungen vorzusehen. Davon, dass es den Rahmen der mit Art. 53k Bst. d
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53k   Ausführungsbestimmungen
  Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a.   den Anlegerkreis;
b.   die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c.   die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d.   die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e.   die Anlegerrechte.
BVG delegierten Kompetenz offensichtlich sprenge würde, wenn Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV die Einhaltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 bei gemischten Anlagenlagegruppen von Anlagestiftungen geböte, kann daher keine Rede seien.
9.5
9.5.1 Zu klären ist mithin, ob ernsthafte Gründe für eine mit Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV allenfalls statuierte Verordnungsregelung, wonach bei gemischte Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 einzuhalten sind, bestehen.
Seite 17

A-4092/2016

Da gemischte Anlagegruppen die Anlagetätigkeit einer Vorsorgeeinrichtung abbilden, erscheint es als sachgerecht, bei diesen Anlagegruppen prinzipiell die gleichen Anlagevorschriften wie diejenigen für Vorsorgeeinrichtungen selbst anzuwenden. Dies führt nämlich dazu, dass für die investierende Vorsorgeeinrichtung die Prüfung der Einhaltung der Anlagevorschriften vereinfacht wird und sie allenfalls auch ihr gesamtes Vermögen in einer gemischten Anlagegruppe anlegen kann (vgl. zum Ganzen UTTINGER/ULMER, a.a.O., S. 1520). Der auf diese Weise entstehende «Mehrwert» (UTTINGER/ULMER, a.a.O., S. 1520) betreffend die Prüfung der Einhaltung der Anlagevorschriften darf zwar ­ wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht ­ nicht dahingehend missverstanden werden, dass die investierende Vorsorgeeinrichtung (oder gar deren Revisionsstelle oder Aufsichtsbehörde) von der sie treffenden Verantwortung für die Einhaltung der Anlagevorschriften für die Vorsorgeeinrichtungen entbunden wird. Es lässt sich aber nicht mit Erfolg abstreiten und wird denn auch von der Beschwerdeführerin in Bezug auf kleinere Vorsorgeeinrichtungen konzediert, dass es für Vorsorgeeinrichtungen vorteilhaft sein kann, wenn die für gemischte Anlagegruppen von Anlagestiftungen geltenden Anlagevorschriften grundsätzlich mit denjenigen für Vorsorgeeinrichtungen übereinstimmen (vgl. Beschwerde, S. 11 f.). Mit Blick auf das Ausgeführte kann von ernsthaften Gründen für eine Verordnungsregelung ausgegangen werden, wonach bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 einzuhalten sind.
9.5.2
9.5.2.1 Wie im Folgenden aufgezeigt wird, vermögen die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen zum (angeblichen) Standpunkt der KGAST am hiervor gezogenen Schluss nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auf folgende, vom Geschäftsführer der KGAST an der bestehenden Reglung der ASV geäusserte Kritik (vgl. ROLAND KRIEMLER, Anlagestiftungen: Investieren nach BVV und ASV, in: Expert Focus [EF] 5/2016, S. 360 ff., S. 360 f.): «Anders als bei den Pensionskassen, die lediglich die BVV-2-Anlagevorschriften einzuhalten haben, gelten für Anlagestiftungen seit dem 1. Januar 2012 zusätzliche Anlagevorschriften aus der ASV. Bei der Verordnungsgebung blieb aber grösstenteils unberücksichtigt, dass Anlagestiftungen nur zum geringeren Teil als Gesamtlösungslieferanten für kleinere Vorsorgeeinrichtungen auftreten. Lediglich rund 10% der von Anlagestiftungen verwalteten Assets sind Gesamtlösungen in Form von BVG-Mischvermögen. Nur bei solchen
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BVG-Gesamtlösungen müssen folgerichtig die BVV-2-Anlagevorschriften vollständig eingehalten werden [...]. 90% der Anlagegruppen sind lediglich Bausteine (im Sinne von Modulen) für Pensionskassen, die ihre Asset Allocation selber vornehmen. Bei solchen Bausteinlösungen rechtfertigt sich eine Vermischung der Anlagevorschriften aus BVV 2 und ASV nicht [...]. Eine Vermischung führt lediglich zu einem ungerechtfertigt eingeschränkten Anlageuniversum und höheren Kosten. Leider sind aber gemäss ASV auch auf Bausteine undifferenzierte Diversifikationsbestimmungen anzuwenden. Solche vermischende Vorschriften müssen als konzeptionell falsch bezeichnet werden. Nach einem konzeptionell richtigen Ansatz müssten Anlagegruppen lediglich sicherstellen, dass eine Anlage auf Stufe Pensionskasse nicht zu einer Verletzung der BVV-2-Anlagevorschriften führt [...]. Anlagegruppen als Bausteine müssten konsequenterweise nur die Vorschriften bezüglich Qualifikation von Anlageinstrumenten (,zulässige Anlagen`) einhalten, nicht jedoch bezüglich Diversifikation (,Einzelpositionenbeschränkungen`). Wendet man die für Vorsorgeeinrichtungen erlassenen ,Einzelpositionenbeschränkungen` sowohl auf Ebene Pensionskasse als auch auf Ebene Anlagestiftung an, führt dies in gewissen Bereichen zu einer unzweckmässigen, aber von der ASV fälschlicherweise geforderten Doppeldiversifikation [...].»
9.5.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine von der KGAST vertretene Auffassung, sondern einzig um die Meinung von ROLAND KRIEMLER als Vertreter der Doktrin handelt. Immerhin ist mit Blick auf die hiervor zitierten Ausführungen im Bericht des EDI vom 15. April 2011 (E. 5.3) davon auszugehen, dass die KGAST im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Erlass der ASV in vergleichbarer Weise wie KRIEMLER im genannten Beitrag argumentiert hat. Es ist aus dem zitierten Beitrag nicht klar zu entnehmen, ob KRIEMLER (auch) eine nicht nach Baustein- oder Gesamtpaketlösungscharakter der Anlagestiftung differenzierende Geltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen als unvereinbar mit dem seiner Meinung nach «konzeptionell richtigen Ansatz» hält. Dagegen spricht, dass KRIEMLER in seinem Beitrag jeweils unter «Diversifikation» lediglich die «Einzelpositionenbeschränkungen nach Art. 54
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 54 [1]   Begrenzung einzelner Schuldner - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Höchstens zehn Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden.
  2.   Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden:
a.   Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft;
b.   Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten;
c.   Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeeinrichtung mit einer Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein;
d.   Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen aufgrund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzierungen bei Lohnerhöhungen, bestehen.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
, 54a
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 54a [1]   Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Anlagen in Beteiligungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Gesellschaft belaufen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
, 54b
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 54b [1]   Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien undbei deren Belehnung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Immobilie belaufen. [2]
  2.   Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden.
  3.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, darf Immobilien nicht belehnen. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
, 56
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 56 [1]   Kollektive Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger. Ihnen gleichgestellt sind institutionelle Anlagefonds, welche ausschliesslich einer Vorsorgeeinrichtung dienen. [2]
  2.   Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:
a.   diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und
b.   die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind;
c. [3]   die Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können.
  3.   Für die Einhaltung der Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b Absatz 1 und 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a und 54b Absatz 1 gelten als eingehalten, wenn: [4]
a.   die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder
b.   die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
  4.   Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
, 57
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 57 [1]   Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
  2.   Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
  3.   Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen. [2]
  4.   Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
, 58
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 58 [1]   Sicherstellung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber [2] - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen wirksam und ausreichend sichergestellt werden.
  2.   Als Sicherstellung gelten:
a.   die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz vom 8. November 1934 [3] unterstehenden Bank; die Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unübertragbar sein;
b. [4]   Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten nicht als Sicherstellung. [5]
  3.   Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulassen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1881).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709).
[3] SR 952.0
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709).
BVV 2» versteht (vgl. ders., a.a.O., S. 361 Abbildung 1 und S. 362 Abbildung 2).
9.5.2.3 Selbst wenn KRIEMLERs Kritik aber ­ wie die Beschwerdeführerin behauptet (vgl. Beschwerde, S. 10) ­ auch die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 betreffen sollte, muss davon ausgegangen werden, dass sich eine (allfällige) Verordnungsregelung, wonach diese Begrenzungen bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen einzuhalten sind, auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt:

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Für kleinere Vorsorgeeinrichtungen, die Anlagestiftungen unter Verzicht auf eine eigene Asset Allocation als «Gesamtlösungslieferanten» in Anspruch nehmen, wäre eine solche Regelung mit dem hiervor (E. 9.5.1) genannten «Mehrwert» betreffend die Durchführung der Prüfung der Einhaltung der Anlagevorschriften verbunden. Darüber hinaus würde es generell der Rechtssicherheit dienen, wenn bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 einzuhalten wären (vgl. auch E. 5.1). Die Beteiligten könnten nämlich gegebenenfalls grundsätzlich davon ausgehen, dass Anlagestiftungen mit gemischten Anlagegruppen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 stets beachten. Schon mit Blick auf das Gesagte könnte nicht mit Recht behauptet werden, dass der Verordnungsgeber in Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes sich aufgrund der Verhältnisses aufdrängende Unterscheidungen unterlassen würde, soweit er bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Einhaltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
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Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 verlangen und dabei nicht danach differenzieren würde, ob es um (nur) Anlagebausteine verkaufende oder aber um Gesamtpaktlösungen anbietende Anlagestiftungen geht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass gewisse Pauschalisierungen in der Rechtsetzung aus Praktikabilitätsgründen erforderlich und unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit zulässig sind (vgl. E. 7.1). Der Umstand, dass das Erfordernis der Einhaltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 den Verhältnissen des Einzelfalles bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen nicht immer vollumfänglich gerecht wird, steht deshalb einer entsprechenden Regelung ohne die genannte Differenzierung nicht entgegen. Im Übrigen ist hier darauf hinzuweisen, dass KRIEMLERs Behauptung, wonach 90 Prozent der Anlagegruppen von Anlagestiftungen für die Vorsorgeeinrichtungen einzig Bausteine für eine eigene Asset Allocation bilden, nicht belegt ist. Es lässt sich daher vorliegend nicht annehmen, dass in 90 Prozent der Fälle eine «Doppeldiversifikation» auf Ebene der Vorsorgeeinrichtung und auf Ebene der Anlagestiftung unangebracht ist.
Vorliegend ohnehin nicht zu beurteilen ist die Zweckmässigkeit einer Verordnungsregelung, wonach Anlagestiftungen bei gemischten Anlagegruppen unabhängig davon, ob sie lediglich Anlagebausteine verkaufen oder Gesamtpaketlösungen anbieten, die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 einzuhalten haben (vgl. E. 6.2).

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9.6 Im Weiteren würde sich eine Verordnungsregelung, nach welcher die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 bei gemischte Anlagegruppen von Anlagestiftungen einzuhalten sind, auch sonst als verfassungskonform erweisen. Insbesondere würde eine solche Regelung keinen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie oder die Wirtschaftsfreiheit bedeuten. Zwar würden diese Freiheitsrechte damit eingeschränkt. Diese Einschränkungen wären aber zulässig. Zum einen stünden damit nämlich für die Anlagestiftungen (und die Vorsorgeeinrichtungen) keine schweren Eingriffe in die Eigentumsgarantie sowie die Wirtschaftsfreiheit auf dem Spiel und könnte folglich auch ohne Basis auf der Stufe eines formellen Gesetzes eine genügende gesetzliche Grundlage für diese Einschränkungen von Freiheitsrechten bejaht werden. Zum anderen lägen diese Einschränkungen im öffentlichen Interesse, indem sie namentlich der Rechtssicherheit dienen würden (vgl. E. 9.5). Das Erfordernis der Einhaltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen wäre auch verhältnismässig, zumal die Erfüllung dieses Erfordernisses relativ leicht sichergestellt und überprüft werden kann. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zweckmässigkeit der in Frage stehenden allfälligen Verordnungsregelung, wonach die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 bei Anlagegruppen von Anlagestiftungen einzuhalten sind, nicht zu prüfen hat (vgl. E. 6.2).
10.
10.1 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine mit Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV allenfalls statuierte Verordnungsregelung, wonach bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 einzuhalten sind, mit dem übergeordneten Recht in Einklang stünde. Zu klären bleibt, ob Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV tatsächlich eine solche Regelung vorsieht.
10.2
10.2.1 Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV würde dann nicht vorschreiben, dass bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 einzuhalten sind, wenn Art. 29
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
ASV betreffend diese Anlagegruppen eine abschliessende Ordnung aufstellte. Soweit hier interessierend sieht Art. 29
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
(Abs. 1) ASV für Obligationen, Aktien und Immobilien bei gemischten Anlagegruppen geltende «Verteilungsgrundsätze» vor (vgl. E. 4.5). Die in dieser Vorschrift genannten Verteilungsgrundsätze betreffen jedoch nicht die Verteilung des Vermögens auf Seite 21

A-4092/2016

verschiedene Anlagekategorien, sondern einzig die Verteilung innerhalb einzelner Anlagekategorien. Ob der Verordnungsgeber bei Erlass von Art. 29
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
(Abs. 1) ASV im Sinne eines qualifizierten Schweigens bewusst auf die Statuierung von Grundsätzen betreffend die Verteilung des Gesamtvermögens auf die verschiedenen Anlagekategorien verzichtet hat, ist mittels Auslegung zu ermitteln (vgl. E. 2.3).
10.2.2 Der einleitende Passus von Art. 29 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
ASV «Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Verteilungsgrundsätze» spricht an sich dafür, dass für gemischte Anlagegruppen keine anderen als die in dieser Vorschrift erwähnten Verteilungsgrundsätze gelten und der Verordnungsgeber somit hinsichtlich der Frage der Verteilung des Vermögens auf verschiedene Anlagegruppen qualifiziert geschwiegen hat (nichts anderes ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 2
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
und 3
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
ASV). Es bestehen jedoch triftige Gründe für die Annahme, dass dieser Wortlaut von Art. 29
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
ASV nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt:
Art. 29
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
ASV steht im gleichen Abschnitt der ASV wie Art. 26
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV mit der Überschrift «Allgemeine Bestimmungen», der ­ wie bereits erwähnt (E. 4.4) ­ in dessen Abs. 1 statuiert, dass für das Anlagevermögen sinngemäss und unter Ausnahme von Art. 50 Abs. 2
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 50 [1]   Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
  2.   Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. [2]
  3.   Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. [3]
  4.   Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. [4]
  4bis.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. [5]
  5.   Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. [6]
  6.   Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
, 4
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 50 [1]   Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
  2.   Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. [2]
  3.   Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. [3]
  4.   Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. [4]
  4bis.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. [5]
  5.   Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. [6]
  6.   Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
und 5
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 50 [1]   Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
  2.   Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. [2]
  3.   Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. [3]
  4.   Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. [4]
  4bis.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. [5]
  5.   Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. [6]
  6.   Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2 die Vorschriften von Art. 49
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 49 [1]   Begriff des Vermögens - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
  2.   Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
-56a
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 56a [1]   Derivative Finanzinstrumente - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.
  2.   Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.
  3.   Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.
  4.   Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.
  5.   Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten. [2]
  6.   Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.
  7.   In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2 gelten, soweit die ASV keine besonderen Regelungen enthält. In systematischer Hinsicht spricht dies für die Auffassung, dass nach der Regelung der ASV Raum für eine Heranziehung von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 besteht, indem Art. 29
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
ASV in Bezug auf die Verteilung des Vermögens auf verschiedene Anlagekategorien keine besondere Regelung im Sinne von Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV enthält.
Dieser Standpunkt wird bei Berücksichtigung des historischen Auslegungselements dadurch gestützt, dass das BSV in seinem erläuternden Bericht vom 12. November 2010 für das Vernehmlassungsverfahren ausdrücklich festgehalten hat, dass für Anlagen in gemischte Anlagegruppen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 gelten (vgl. E. 5.2). Dieser Bericht ist ­ soweit hier interessierend ­ zu den Materialien zur ASV zu rechnen (vgl. E. 2.4 Abs. 3). Denn es ist nicht nur davon auszugehen, dass der Bundesrat aufgrund des Vorliegens dieses Berichtes zu Beginn des Vernehmlassungsverfahrens bei Erlass der ASV an die Frage der Anwendbarkeit von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 gedacht und ursprünglich bewusst der in diesem Bericht vertretenen Auffassung folgen wollte. Vielmehr ist auch anzunehmen, dass Bundesrat von diesem Plan später nicht mehr Abstand genommen hat. Denn bezeichnenderweise hat der Verordnungsgeber trotz der im Seite 22

A-4092/2016

Vernehmlassungsverfahren am Entwurf von Art. 26
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
und Art. 29
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
ASV geäusserten Kritik betreffend die Anwendbarkeit der Anlagevorschriften der BVV 2 (vgl. dazu E. 5.3) die Kategoriebegrenzungsvorschrift von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 nicht von der Verweisung in Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV ausgenommen. Insbesondere hat er keine Unterscheidung in der von der KGAST bzw. von KRIEMLER geforderten Art getroffen (vgl. E. 5.3 und 9.5.2). Da die ASV einen neueren Erlass bildet, darf bei der Auslegung dieser Verordnung der im Bericht des BSV vom 12. November 2010 zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers, wonach die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 auch bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen gelten sollen, nicht übergangen werden (vgl. E. 2.4). Dieser Wille des Verordnungsgebers hat insofern in der ASV ihren Niederschlag gefunden, als ­ wie ausgeführt ­ bei systematischer Auslegung von Art. 29
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
ASV Raum für eine Heranziehung von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen besteht. Aus den Materialien zur ASV bzw. dem für das Vernehmlassungsverfahren erstellten Bericht des BSV vom 12. November 2010 und der Verordnungssystematik ergibt sich somit, dass trotz des Wortlautes von Art. 29
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
ASV hinsichtlich der Frage nach einem bei gemischten Anlagegruppen zu beachtenden Gebot der Verteilung der Mittel auf verschiedene Anlagekategorien bzw. der Geltung von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 bei diesen Anlagegruppen kein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers vorliegt. Dieser Schluss wird nicht zuletzt durch den Umstand gestützt, dass die hiervor genannten ernsthaften sachlichen Gründe für ein solches Gebot (E. 9.5) in Einklang mit dem Zweck von Anlagevorschriften für Anlagestiftungen stehen, (letztlich) Ansprüche der Destinatäre auf Vorsorgeleistungen zu schützen (vgl. zu diesem Zweck ­ freilich mit Bezug auf Art. 54
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 54 [1]   Begrenzung einzelner Schuldner - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Höchstens zehn Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden.
  2.   Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden:
a.   Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft;
b.   Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten;
c.   Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeeinrichtung mit einer Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein;
d.   Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen aufgrund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzierungen bei Lohnerhöhungen, bestehen.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
, 54a
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 54a [1]   Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Anlagen in Beteiligungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Gesellschaft belaufen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
, 54b
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 54b [1]   Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien undbei deren Belehnung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Immobilie belaufen. [2]
  2.   Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden.
  3.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, darf Immobilien nicht belehnen. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
55 und Art. 57 Abs. 1
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 57 [1]   Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
  2.   Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
  3.   Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen. [2]
  4.   Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
-3
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 57 [1]   Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
  2.   Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
  3.   Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen. [2]
  4.   Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2 ­ HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 1787, wonach der Verordnungsgeber mit diesen Begrenzungsvorschriften den einzelnen Anlagen inhärenten Risiken gerecht werden wolle). Anzumerken bleibt, dass entgegen der Auffassung der Verfahrensbeteiligten offen bleiben kann, ob (auch) der erläuternde Bericht des BSV vom Juni 2011 (vgl. E. 5.1) zu den bei der Auslegung von Art. 29
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
ASV zu berücksichtigenden Materialien zu rechnen ist. Jedenfalls lässt sich diesem Bericht ­ insbesondere den darin enthaltenen, hiervor zitierten allgemeinen Ausführungen zum Anlagevermögen von Anlagestiftungen (E. 5.1) ­ nichts entnehmen, was im Widerspruch stünde zu dem, was sich (wie dargelegt) Seite 23

A-4092/2016

bereits aus dem älteren Bericht des BSV vom 12. November 2010 und der Systematik der ASV ergibt.
10.2.3 Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass Art. 29
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
ASV ­ soweit hier massgebend ­ keine abschliessende Ordnung aufstellt. Diese Bestimmung steht somit einer Anwendung von Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV in Verbindung mit Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen nicht entgegen.
10.3 Zu klären bleibt, ob Art. 26 Abs. 2
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV es ausschliesst, gestützt auf Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Einhaltung der Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 zu verlangen. Zwar wird in Art. 26 Abs. 2
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV festgehalten, dass der Grundsatz angemessener Risikoverteilung für alle Anlagegruppen «im Rahmen ihrer Fokussierung» gelte. Dies bedeutet zwar ­ wie vom BSV festgehalten (vgl. E. 5.1) ­ dass Anlagegruppen auch Nischenprodukte sein dürfen, also Anlagegruppen mit enger Fokussierung auf einzelne Themen wie Pharma etc. zulässig sind. Mehr lässt sich aus Art. 26 Abs. 2
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV und der erwähnten Stelle des Berichts des BSV vom Juni 2011 (soweit vorliegend relevant) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aber nicht ableiten. Aus diesem Grund wird in der Doktrin zu Recht gefordert, dass innerhalb einer einzelnen Anlagegruppe eine Diversifikation gegeben sein müsse (so STAUFFER, a.a.O., N. 1551). Letzteres heisst auch, dass gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV in Verbindung mit Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 die in letzterer Vorschrift genannten Kategoriebegrenzungen zu beachten sind. 10.4 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV nur eine sinngemässe Geltung einzelner Vorschriften der BVV 2 vorsieht. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese sinngemässe Geltung in Bezug auf Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 bedeutet, dass die Kategoriebegrenzungen dieser Vorschrift in modifizierter Form auf gemischte Anlagegruppen von Anlagestiftungen anzuwenden wären. Dies gilt schon deshalb, weil die in Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 enthaltenen Kategorienbegrenzungen exakt festgelegt sind. Hätte der Verordnungsgeber bei Erlass der ASV für gemischte Anlagegruppen von Anlagestiftungen andere als die in Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 genannten Grenzwerte gewollt, hätte er dies ausdrücklich geregelt. In diesem Zusammenhang fällt nicht zuletzt ins Gewicht, dass in den Materialien zur ASV (bzw. dem für das Vernehmlassungsverfahren verfassten Bericht des BSV) nicht von einer nur sinngemässen Geltung von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2, sondern von Seite 24

A-4092/2016

der (uneingeschränkten) Massgeblichkeit der entsprechenden Kategoriebegrenzungen bei Anlagen in gemischte Anlagegruppen gesprochen wird (vgl. E. 5.2).
Die Beschwerdeführerin stösst vor diesem Hintergrund ins Leere, soweit sie behauptet, eine Heranziehung der Grenzwerte von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 lasse sich vorliegend nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass in Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV nur eine sinngemässe Geltung von bestimmten Vorschriften der BVV 2 statuiert werde.
11.
Da die ASV nach dem Gesagten vorsieht, dass bei gemischten Anlagegruppen von Anlagestiftungen die Kategoriebegrenzungen von Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 einzuhalten sind (E. 10), und diese Verordnungsregelung mit dem höherrangigen Recht vereinbar ist (vgl. E. 9), hat die Vorinstanz zu Recht von der Beschwerdeführerin eine Anpassung der Anlagerichtlinie an Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 gefordert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spielt hierbei keine Rolle, ob die Bezeichnung ihrer gemischten Anlagegruppe als Anlagegruppe «Mischvermögen dynamisch» die «Anlagekonformität» bzw. die Übereinstimmung mit Vorschriften der BVV 2 suggeriert oder nicht. Nichts am Ergebnis der vorstehenden Ausführungen ändern kann im Übrigen auch eine allenfalls bevorstehende Revision der ASV. In antizipierter Beweiswürdigung ist deshalb auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung einer Amtsauskunft betreffend eine allfällige Revision der ASV beim BSV verzichten (vgl. E. 2.2).
Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2016 ist somit ­ soweit vorliegend noch zu überprüfen ­ zu bestätigen. Letzteres gilt auch für die Kostenfolge des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 20 und Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung; Art. 64 Abs. 1 Bst. b und Art. 64 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Bst. c und g der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge [SR 831.435.1]). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandlos geworden ist. 12.
12.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Seite 25

A-4092/2016

Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei sind die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu würdigen (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1 f.; PHILIPPE W EISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 5 VGKE N. 3).
Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin insoweit, als ihre Beschwerde abzuweisen und auf ihren Feststellungsantrag nicht einzutreten ist. Insoweit sind der Beschwerdeführerin folglich Kosten aufzuerlegen. Soweit ihre Beschwerde bezüglich der vorinstanzlichen Fristansetzung für die Einreichung einer angepassten Anlagerichtlinie als gegenstandlos geworden zu betrachten ist, sind der Beschwerdeführerin ebenfalls Kosten aufzuerlegen. Denn zum einen ist die teilweise Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zuzuschreiben, da sie infolge der Gutheissung des Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und aufgrund Zeitablaufes eingetreten ist. Zum anderen ergibt eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vor Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist bis Ende November 2016, dass die entsprechende Anordnung rechtskonform war: Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestand und besteht nicht nur ein Bedarf nach einer Anpassung der Anlagerichtlinie der Beschwerdeführerin an die ASV und die BVV 2 (bzw. eine Anpassung an Art. 26 Abs. 1
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV und Art. 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2). Vielmehr erscheint auch die dafür von der Vorinstanz angesetzte sechsmonatige Frist als angemessen (vgl. Urteil des BVGer A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 6.6). Bezüglich ihres Antrages auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 als obsiegend zu qualifizieren, weshalb sie keine Kosten für diese Verfügung zu tragen hat (vgl. Urteil des BVGer B-470/2014 vom 11. Juli 2016 E. 7.1).

Seite 26

A-4092/2016

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die gestützt auf Art. 1 ff. VGKE auf Fr. 5'000.- festzulegenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'500.- aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
12.2 Der teilweise ­ nämlich hinsichtlich ihres Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ­ obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von praxisgemäss Fr. 750.(inkl. allfälligen Mehrwertsteuerzuschlages im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) als angemessen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Seite 27

A-4092/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Im Sinne der Erwägungen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als gegenstandlos geworden abgeschrieben wird. 2.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht von insgesamt Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'500.auferlegt. Der Betrag von Fr. 4'500.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 750.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Michael Beusch

Beat König

Seite 28

A-4092/2016

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Seite 29
A-4092/2016 17. März 2017 13. November 2017 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Sozialversicherung

Gegenstand Aktien- und Fremdwährungsquote ohne Währungsabsicherung bei der Anlagegruppe "Mischvermögen Dynamisch".

Gesetzesregister
ASV 13
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 13   Regelungsbereiche - (Art. 53k Bst. c, d und e BVG)
  1.   Die Anlegerversammlung regelt sämtliche für die Stiftung massgeblichen Bereiche, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit und die Anlegerrechte.
  2.   Die Aufsichtsbehörde kann unberücksichtigte Sachbereiche regelungspflichtig erklären und festlegen, dass sie zwingend in den Statuten oder im Stiftungsreglement zu regeln sind. Sie kann Stiftungen anhalten, zur Rechtssicherheit oder Transparenz Korrekturen ihrer Regelung vorzunehmen.
  3.   Die Statuten können die Regelung folgender Bereiche dem Stiftungsrat übertragen:
a. [1]   ...
b.   Schätzungsexperten und -expertinnen (Art. 11);
c.   Depotbank (Art. 12);
d.   Anlage des Anlagevermögens (Art. 14);
e.   Geschäftsführung und Detailorganisation (Art. 15);
f.   Gebühren und Kosten (Art. 16);
g.   Bewertung (Art. 41);
h.   Bildung und Aufhebung von Anlagegruppen (Art. 43).
  4.   Der Stiftungsrat hält seine Regelung in einem Spezialreglement fest. Er kann die Regelungsbefugnis nicht weiter delegieren.
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV 14
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 14   Anlage des Anlagevermögens - (Art. 53k Bst. c und d BVG)
  Die Stiftung erlässt für jede Anlagegruppe Anlagerichtlinien, welche den Anlagefokus, die zulässigen Anlagen und die Anlagerestriktionen für die Anlagegruppe vollständig und klar darlegen.
ASV 26
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 26   Allgemeine Bestimmungen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Artikel 49-56a BVV 2 [1], ausgenommen Artikel 50 Absätze 2 und 4, für das Anlagevermögen sinngemäss. [2]
  2.   Für alle Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.
  3.   Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken. Abweichungen sind möglich bei Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft und schweizerischen Pfandbriefinstituten. [3]
  4.   Anlagegruppen, die Nachschusspflichten auslösen können, sind verboten. [4]
  5.   Die Stiftung achtet bei jeder Anlagegruppe auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.
  6.   Innerhalb der Anlagegruppe und der von ihr gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.
  7.   Von den Anlagerichtlinien darf nur im Einzelfall und befristet abgewichen werden, wenn das Interesse der Anleger eine Abweichung dringend erfordert und der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrats der Abweichung zustimmt. Die Abweichungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen und zu begründen.
  8.   Abweichungen von Fachempfehlungen der Aufsichtsbehörde zu den Anlagen im Anlagevermögen müssen im Prospekt der Anlagegruppe oder, wo ein solcher fehlt, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden.
  9.   Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts zulassen und mit Auflagen verbinden.
 
[1] SR 831.441.1
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
ASV 27
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 27   Immobilien-Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Folgende Anlagen von Immobilien-Anlagegruppen sind nur unter nachfolgenden Bedingungen zulässig:
a.   unbebaute Grundstücke, sofern sie erschlossen sind und die Voraussetzungen für eine umgehende Überbauung erfüllen;
b.   Grundstücke in Miteigentum ohne Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen, sofern deren Verkehrswert gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt;
c.   kollektive Anlagen, sofern deren Zweck ausschliesslich dem Erwerb, dem Verkauf, der Überbauung, der Vermietung oder der Verpachtung von eigenen Grundstücken dient;
d.   Grundstücke im Ausland in baurechtsähnlicher Form, sofern sie übertragbar und registrierbar sind.
  2.   Soweit es der Anlagefokus der Anlagegruppe zulässt, sind die Anlagen angemessen nach Regionen, Lagen und Nutzungsarten zu verteilen.
  3.   Bauland, angefangene Bauten und sanierungsbedürftige Objekte dürfen gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens einer Anlagegruppe betragen. Ausgenommen sind Anlagegruppen, die ausschliesslich in Bauprojekte investieren; diese können fertiggestellte Objekte behalten. [1]
  4.   Der Verkehrswert eines Grundstücks darf höchstens 15 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinandergrenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück.
  5.   Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Die Belehnungsquote darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke, die von einer Anlagegruppe direkt, über Tochtergesellschaften nach Artikel 33 oder in kollektiven Anlagen gehalten werden, ein Drittel des Verkehrswerts der Grundstücke nicht überschreiten. [2]
  6.   Die Belehnungsquote kann ausnahmsweise und vorübergehend auf 50 Prozent erhöht werden, wenn dies:
a.   im Reglement oder in publizierten Spezialreglementen vorgesehen ist;
b.   zur Wahrung der Liquidität erforderlich ist; und
c.   im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt. [3]
  7.   Der Wert der kollektiven Anlagen, die eine Belehnungsquote von 50 Prozent überschreiten, darf höchstens 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[4] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
ASV 29
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 29   Gemischte Anlagegruppen - (Art. 53k Bst. d BVG)
  1.   Für gemischte Anlagegruppen gelten folgende Grundsätze: [1]
a.   Obligationen sind angemessen nach Branchen, Regionen und Laufzeiten zu verteilen;
b.   Aktien sind angemessen nach Branchen und Regionen zu verteilen;
c.   Immobilienanlagen sind angemessen nach Regionen und Nutzungsarten zu verteilen; sie können sich auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränken;
d. [2]   Werden die Begrenzungen von Forderungen gegenüber einzelnen Schuldnern und von Beteiligungen an einzelnen Gesellschaften überschritten (Art. 26a), so muss:die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; undaus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
1.   die Überschreitung ausdrücklich aus dem Namen oder Namenszusatz der Anlagegruppe hervorgehen;
2.   in den Anlagerichtlinien festgelegt werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden dürfen; und
3.   aus den regelmässigen Publikationen und dem Jahresbericht ersichtlich werden, welche Begrenzungen in welchem Ausmass überschritten werden;
e. [3]   Die Begrenzungen nach Artikel 55 BVV 2 dürfen überschritten werden, wenn die Bedingungen nach Buchstabe d eingehalten werden und der Anteil alternativer Anlagen nicht mehr als 25 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe beträgt.
  2.   Für Immobilienanlagen ist Artikel 27 sinngemäss anwendbar.
  3.   Alternative Anlagen sind zulässig mittels:
a.   Anlagegruppen nach Artikel 28; oder
b. [4]   kollektiver Anlagen nach Artikel 30;
c.   Zertifikaten und strukturierten Produkten, sofern sie auf einen breiten Index im Bereich alternativer Anlagen ausgerichtet sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2019 (AS 2019 2221).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73).
ASV 32
SR 831.403.2 ASV Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV)

Art. 32   Tochtergesellschaften im Anlagevermögen - (Art. 53k Bst. c und d BVG)
  1.   Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen mit Anlagecharakter, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder durch Alleineigentum beherrscht.
  2.   Sie sind nur zulässig bei:
a.   Immobilien-Anlagegruppen;
abis. [1]   Infrastruktur-Anlagegruppen;
b. [2]   Anlagegruppen in den Bereichen Private Debt Schweiz, Private Equity Schweiz oder alternative Anlagen, sofern die Notwendigkeit einer Tochtergesellschaft mit Anlagecharakter im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens schlüssig dargelegt wird.
  3.   Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen.
  4.   Bei Immobilien-Anlagegruppen mit Auslandimmobilien kann die Aufsichtsbehörde neben Objektgesellschaften auch Holdinggesellschaften als Tochtergesellschaften zulassen, sofern dies im Interesse der Anleger ist.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 793).
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 5
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV 8
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV 26
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 26   Eigentumsgarantie
  1.   Das Eigentum ist gewährleistet.
  2.   Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV 27
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 27   Wirtschaftsfreiheit
  1.   Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV 36
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 36   Einschränkungen von Grundrechten
  1.   Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
  2.   Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
  3.   Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
  4.   Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV 164
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 164   Gesetzgebung
  1.   Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a.   die Ausübung der politischen Rechte;
b.   die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c.   die Rechte und Pflichten von Personen;
d.   den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e.   die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f.   die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g.   die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
  2.   Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BVG 1
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 1 [1]   Zweck
  1.   Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.
  2.   Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen.
  3.   Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
BVG 2
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 2 [1]   Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen
  1.   Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [2] beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
  2.   Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
  3.   Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
  4.   Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[2] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469).
BVG 7
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 7   Mindestlohn und Alter
  1.   Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken [1] beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. [2]
  2.   Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 [3] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
 
[1] Betrag gemäss Art. 5 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der Fassung der Änd. vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 469).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[3] SR 831.10
BVG 53
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
BVG 53 g
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53g   Zweck und anwendbares Recht
  1.   Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80-89a ZGB [1] gegründet werden. [2]
  2.   Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen. Sie unterstehen diesem Gesetz. Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, sind auf sie subsidiär die allgemeinen Bestimmungen des Stiftungsrechts anwendbar.
 
[1] SR 210
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
BVG 53 i
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53i   Vermögen
  1.   Das Gesamtvermögen der Anlagestiftung umfasst das Stammvermögen und das Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt Bestimmungen über die Anlagen dieser Vermögen. Die Statuten können bestimmen, dass diese Befugnis durch den Stiftungsrat ausgeübt wird.
  2.   Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbstständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig.
  3.   Eine Anlagegruppe besteht aus gleichen und nennwertlosen Ansprüchen eines oder mehrerer Anleger.
  4.   Sachen und Rechte, die zu einer Anlagegruppe gehören, werden im Konkurs der Anlagestiftung zugunsten von deren Anlegern abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Anlagestiftung auf:
a.   die vertraglich vorgesehenen Vergütungen;
b.   Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Anlagegruppe eingegangen ist;
c.   Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
  5.   Die Verrechnung ist nur zulässig bei Forderungen innerhalb der gleichen Anlagegruppe oder bei Forderungen innerhalb des Stammvermögens.
BVG 53 k
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 53k   Ausführungsbestimmungen
  Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über:
a.   den Anlegerkreis;
b.   die Äufnung und Verwendung des Stammvermögens;
c.   die Gründung, Organisation und Aufhebung;
d.   die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision;
e.   die Anlegerrechte.
BVG 55
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 55   Stiftungsräte
  1.   Die Stiftungsräte werden aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Die öffentliche Verwaltung ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Stiftungsräte können von neutralen Vorsitzenden geleitet werden.
  2.   Die Mitglieder der Stiftungsräte werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
  3.   Die Stiftungsräte konstituieren sich selbst und erlassen die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Sie überwachen deren Geschäftsführung und setzen eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein.
  4.   Jeder Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt.
BVG 62
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 62   Aufgaben
  1.   Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere: [1]
a. [2]   die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b. [3]   von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c.   Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d.   die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e. [4]   Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
  2.   Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB [5]. [6]
  3.   Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
[5] SR 210
[6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
[7] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
BVG 64
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 64 [1]   Oberaufsichtskommission
  1.   Der Bundesrat bestellt eine aus sieben bis neun Mitgliedern bestehende Oberaufsichtskommission. Er bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter zu berücksichtigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
  2.   Die Oberaufsichtskommission unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrats noch Weisungen des Departements des Innern. Sie kann in ihrem Reglement Kompetenzen an ihr Sekretariat delegieren.
  3.   Für das Verhalten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariates wird nur gehaftet, wenn wesentliche Amtspflichten verletzt worden sind und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Behörde oder Einrichtung gemäss Artikel 64a zurückzuführen sind.
  4.   Im Übrigen gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 [2].
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012, mit Ausnahme von Abs. 1 in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[2] SR 170.32
BVG 64 a
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 64a [1]   Aufgaben
  1.   Die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt die Aufsichtsbehörden. Sie hat folgende Aufgaben:
a.   Sie stellt die einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden sicher; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen.
b.   Sie prüft die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden; sie kann Inspektionen bei den Aufsichtsbehörden durchführen.
c.   Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards.
d.   Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge.
e.   Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht.
f.   Sie kann den Experten für berufliche Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen erteilen.
g.   Sie erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement; das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
  2.   Sie beaufsichtigt zudem den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen.
  3.   Sie unterbreitet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
BVG 71
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 71   Vermögensverwaltung
  1.   Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
  2.   Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
BVG 74
SR 831.40 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 74 [1]   Besonderheiten der Rechtspflege
  1.   Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
  2.   Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
  3.   Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt. [2]
  4.   Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 14 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 (Strukturreform), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3393; BBl 2007 5669).
BVV 1 4 b BVV 2 26
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 26 [1]   Krankengelder als Lohnersatz - (Art. 34a Abs. 1 und 26 Abs. 2 BVG) [2]
  Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn:
a.   der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und
b.   die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.
 
[1] Bisheriger Art. 27
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3729).
BVV 2 49
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 49 [1]   Begriff des Vermögens - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
  2.   Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
BVV 2 50
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 50 [1]   Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
  2.   Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. [2]
  3.   Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden. [3]
  4.   Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c. [4]
  4bis.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. [5]
  5.   Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. [6]
  6.   Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d. [7]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008 (AS 2008 4651). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
[7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2 53
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 53 [1]   Zulässige Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:
a.   Bargeld;
b.   folgende Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten:Postcheck- und Bankguthaben,Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,Kassenobligationen,Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,besicherte Anleihen,schweizerische Grundpfandtitel,Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
1.   Postcheck- und Bankguthaben,
2.   Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten,
3.   Kassenobligationen,
4.   Anleihensobligationen, einschliesslich solcher mit Wandel- oder Optionsrechten,
5.   besicherte Anleihen,
6.   schweizerische Grundpfandtitel,
7.   Schuldanerkennungen von schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
8.   Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen,
9.   im Falle von Anlagen, die auf einen gebräuchlichen, breit diversifizierten und weit verbreiteten Bond-Index ausgerichtet sind: die im Index enthaltenen Forderungen;
c.   Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Bauten im Baurecht sowie Bauland;
d.   Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnlichen Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden;
dbis. [2]   Anlagen in Infrastrukturen;
dter. [3]   Anlagen in nicht kotierten Forderungen gegenüber Schuldnern (Private Debt) oder in Beteiligungen an nicht kotierten Gesellschaften (Private Equity), die:ihren Sitz in der Schweiz haben, undin der Schweiz operativ tätig sind;
1.   ihren Sitz in der Schweiz haben, und
2.   in der Schweiz operativ tätig sind;
e. [4]   alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.
  2.   Die Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a-d können als direkte Anlagen oder mittels kollektiver Anlagen nach Artikel 56 oder derivativer Finanzinstrumente nach Artikel 56a vorgenommen werden. Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4. [5]
  2bis.   Handelt es sich bei den Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dter um kollektive Kapitalanlagen, so muss mehr als die Hälfte des Kapitals dieser kollektiven Anlagen in der Schweiz investiert werden. [6]
  3.   Forderungen, die nicht in Absatz 1 Buchstabe b, dbis oder dter aufgeführt sind, gelten als alternative Anlagen, insbesondere: [7]
a.   Forderungen, die nicht auf einen festen Geldbetrag lauten oder deren ganze oder teilweise Rückzahlung von Bedingungen abhängig ist;
b.   verbriefte Forderungen wie Asset Backed Securities oder andere Forderungen, die aufgrund eines Risikotransfers zustande gekommen sind, wie Forderungen gegenüber einer Zweckgesellschaft oder Forderungen auf Basis von Kreditderivaten;
c.   Senior Secured Loans.
  4.   Alternative Anlagen dürfen nur mittels diversifizierter kollektiver Anlagen, diversifizierter Zertifikate oder diversifizierter strukturierter Produkte vorgenommen werden.
  5.   Ein Hebel ist nur zulässig in:
a.   alternativen Anlagen;
b.   regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 Prozent des Verkehrswertes begrenzt ist;
c.   einer Anlage in einer einzelnen Immobilie nach Artikel 54b Absatz 2;
d.   Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird;
e. [8]   Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben dbis und dter, wenn es sich dabei um kurzfristige durch Kapitalzusagen der Anleger gedeckte Brückenfinanzierungen oder um kurzfristige, technisch bedingte Kreditaufnahmen handelt.
  6.   Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 [9] und seine Ausführungsbestimmungen sinngemäss. Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, sind unzulässig.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[5] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge (AS 2020 3755). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
[9] SR 951.31
BVV 2 54
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 54 [1]   Begrenzung einzelner Schuldner - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Höchstens zehn Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden.
  2.   Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden:
a.   Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft;
b.   Forderungen gegenüber schweizerischen Pfandbriefinstituten;
c.   Forderungen gegenüber Kollektivversicherungsverträgen der Vorsorgeeinrichtung mit einer Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein;
d.   Forderungen gegen Kantone oder Gemeinden, wenn diese Forderungen aufgrund nicht vollständig ausfinanzierter vorsorgerechtlicher Sachverhalte, wie Deckungslücken, Schuldübernahmen für Teuerungszulagen oder Nachfinanzierungen bei Lohnerhöhungen, bestehen.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2 54 a
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 54a [1]   Begrenzung einzelner Gesellschaftsbeteiligungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Anlagen in Beteiligungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Gesellschaft belaufen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2 54 b
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 54b [1]   Begrenzung bei der Anlage in einzelne Immobilien undbei deren Belehnung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Anlagen in Immobilien nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich bezogen auf das Gesamtvermögen höchstens auf 5 Prozent pro Immobilie belaufen. [2]
  2.   Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme durch eine Vorsorgeeinrichtung darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 Prozent ihres Verkehrswertes belehnt werden.
  3.   Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, darf Immobilien nicht belehnen. [3]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 5021).
BVV 2 55
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 55 [1]   Kategoriebegrenzungen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:
a. [2]   50 Prozent: für schweizerische Grundpfandtitel auf Immobilien, Bauten im Baurecht sowie Bauland; diese dürfen höchstens zu 80 Prozent des Verkehrswertes belehnt sein; Pfandbriefe werden wie Grundpfandtitel behandelt;
b.   50 Prozent: für Anlagen in Aktien;
c.   30 Prozent: für Anlagen in Immobilien, wovon maximal ein Drittel im Ausland;
d.   15 Prozent: für alternative Anlagen;
e.   30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungssicherung;
f. [3]   10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur;
g. [4]   5 Prozent: für Anlagen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1585).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3755).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 794).
BVV 2 56
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 56 [1]   Kollektive Anlagen - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger. Ihnen gleichgestellt sind institutionelle Anlagefonds, welche ausschliesslich einer Vorsorgeeinrichtung dienen. [2]
  2.   Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:
a.   diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und
b.   die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind;
c. [3]   die Vermögenswerte im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können.
  3.   Für die Einhaltung der Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b Absatz 1 und 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a und 54b Absatz 1 gelten als eingehalten, wenn: [4]
a.   die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder
b.   die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
  4.   Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 1265).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2 56 a
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 56a [1]   Derivative Finanzinstrumente - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.
  2.   Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.
  3.   Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.
  4.   Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.
  5.   Die Begrenzungen nach den Artikeln 54, 54a, 54b und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten. [2]
  6.   Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.
  7.   In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1494).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2 57
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 57 [1]   Anlagen beim Arbeitgeber - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
  2.   Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
  3.   Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen fünf Prozent des Vermögens nicht übersteigen. [2]
  4.   Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen. [3]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
BVV 2 58
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 58 [1]   Sicherstellung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber [2] - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  1.   Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen wirksam und ausreichend sichergestellt werden.
  2.   Als Sicherstellung gelten:
a.   die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz vom 8. November 1934 [3] unterstehenden Bank; die Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unübertragbar sein;
b. [4]   Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, gelten nicht als Sicherstellung. [5]
  3.   Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall andere Arten der Sicherstellung zulassen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1881).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709).
[3] SR 952.0
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. März 2004, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1709).
BVV 2 59
SR 831.441.1 BVV-2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Art. 59 [1]   Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für:
a.   Personalfürsorgestiftungen nach Artikel 89a Absatz 6 des Zivilgesetzbuches [2];
b.   den Sicherheitsfonds.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 975).
[2] SR 210
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGKE 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VGKE 5
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 5   Kosten bei gegenstandslosen Verfahren
  Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 9
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 9   Kosten der Vertretung
  1.   Die Kosten der Vertretung umfassen:
a.   das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b. [1]   die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c. [2]   die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
  2.   Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 14
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 14   Festsetzung der Parteientschädigung
  1.   Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
  2.   Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 25
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 25  
  1.   Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
  2.   Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
  3.   Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
ZGB 80
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 80  
  Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
ZGB 89 bis
BGE Register
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